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BGH · in zr 11/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 11/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 11. Der Kläger tragt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 15. April 1977 ist nicht deshalb unzulässig, weil mit dem Tod des Berechtigten Hans L0 am 13. Januar 1981, worauf die Revision in erster Linie abhebt, der durch das Urteil festgestellte Anspruch auf Zahlung von 44.684,64 DM (rückständiger) Leibrentenerhöhungsbeträge für die Zeit vom 1. aa) Der Untergang jedweder Zahlungsverpflichtung des Klägers mit dem Tode LBH> auch hinsichtlich rückständiger und sogar rechtskräftig titulierter Ansprüche, ergibt sich nicht aus dem zwischen IflB einerseits sowie dem Kläger und dessen Ehefrau andererseits am 6. Das Berufungsgericht hat Ziffer III dieses Vertrages dahin ausgelegt, daß die Vertragsparteien die Vererbung bis zu dem Lebensende des Ubergebers IBS aufgelaufener Leibrentenrückstände nicht ausgeschlossen haben. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt und auch eine Gesamtwertung der getroffenen vertraglichen Regelung nicht unterlassen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Verfahrensfehlerhaft die Zeugin Marianne HAH und den Zeugen Georg SlH nicht vernommen, hat der Senat diese Rüge geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). bb) Der Wegfall jeglicher Zahlungsverpflichtung des Klägers mit dem Tode Lflfc, auch hinsichtlich rückständiger und sogar titulierter Leibrentenansprüche, folgt auch nicht aus einem außerhalb des Vertrages vom 6. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum verneint, daß L|P für den Fall seines Todes auf die hier streitigen Rückstände verzichtet habe. Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung wie der Umstände des Streitfalles angenommen hat, daß eine Verzichtsabsicht L0i nicht erkennbar sei, so ist das rechtsfehlerfrei. April 1977 ist auch nicht deshalb unzulässig, weil m auf die titulierte Forderung mit Wirkung schon zu seinen Lebzeiten, d.h. vor dem 15. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend verneint, daß die Geltendmachung des am 15. neint, daß der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 15. a) Daß Loy (oder sein damaliger Prozeßbevollmächtigter, der jetzige Beklagte) das Urteil vom 13. Soweit der Kläger auf das Schreiben vom 25. Soweit der Kläger darauf abstellt, nicht Lfli, sondern der jetzige Beklagte als dessen Prozeßbevollmächtigter habe den Vorprozeß gegen ihn angestrengt, ist auf die mit der damaligen Klageschrift eingereichte Prozeßvollmacht L^i zu verweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 397 BGB § 322 ZPO
13ProzeßbevollmächtigterBerufungsgerichtVerzichtZPOKlägerAuslegungTodRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 11/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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des Apothekers Karl HflB, EBHBstraße §, MSBIB ■ ,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof. Dr. HHI -
gegen
 den Rechtsanwalt Hans KflBB als Testamentsvollstrecker für den am 13. Januar 1981 verstorbenen Apotheker Hans RflBistraße S,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. H^IBB -
 
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 11. Juli 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 1983 - 15 U 1921/83 -wird nicht angenommen.
Der Kläger tragt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 44.684,64 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat die gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 15. April 1977 gerichtete Klage ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
 
1.	Nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß
 am 25. Februar 1977 entstandene Einwendungen (§ 767 ZPO) stehen dem Kläger nicht zu.
a)	Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 15. April 1977 ist nicht deshalb unzulässig, weil mit dem Tod des Berechtigten Hans L0 am 13. Januar 1981, worauf die Revision in erster Linie abhebt, der durch das Urteil festgestellte Anspruch auf Zahlung von 44.684,64 DM (rückständiger) Leibrentenerhöhungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zu dem 31. Dezember 1971 nebst Zinsen erloschen wäre. Das ist nicht der Fall.
aa) Der Untergang jedweder Zahlungsverpflichtung des Klägers mit dem Tode LBH> auch hinsichtlich rückständiger und sogar rechtskräftig titulierter Ansprüche, ergibt sich nicht aus dem zwischen IflB einerseits sowie dem Kläger und dessen Ehefrau andererseits am 6. Dezember 1958 geschlossenen Uberlassungsvertrag.
Das Berufungsgericht hat Ziffer III dieses Vertrages dahin ausgelegt, daß die Vertragsparteien die Vererbung bis zu dem Lebensende des Ubergebers IBS aufgelaufener Leibrentenrückstände nicht ausgeschlossen haben. Das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Es handelt sich um einen Individualvertrag, dessen Auslegung grundsätzlich dem Tatrichter obliegt. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist rechtlich möglich. Sie steht mit dem Wortlaut des Vertrages nicht im Widerspruch und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder VerfahrensVorschriften.
Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt und auch eine Gesamtwertung der getroffenen vertraglichen Regelung nicht unterlassen. Wenn es bei seiner Auslegung zu dem Ergebnis gekommen ist, der im Vertrag geregelte Ausschluß einer Vererbung der Leibrente erstrecke sich nicht auf die hier streitigen, vor dem Tod des Erblassers angefallenen und zudem titulierten Rückstände, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Verfahrensfehlerhaft die Zeugin Marianne HAH und den Zeugen Georg SlH nicht vernommen, hat der Senat diese Rüge geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
bb) Der Wegfall jeglicher Zahlungsverpflichtung des Klägers mit dem Tode Lflfc, auch hinsichtlich rückständiger und sogar titulierter Leibrentenansprüche, folgt auch nicht aus einem außerhalb des Vertrages vom 6. Dezember 1958 anzunehmenden Verzicht Lü.
Ob einem wirksamen Verzicht (§ 397 BGB) Loys auf den Fall seines Todes schon die Formvorschrift des § 2301 BGB entgegensteht, kann offen bleiben. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum verneint, daß L|P für den Fall seines Todes auf die hier streitigen Rückstände verzichtet habe.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung wie der Umstände des Streitfalles angenommen hat, daß eine Verzichtsabsicht L0i nicht erkennbar sei, so ist das rechtsfehlerfrei.
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b)	Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 15. April 1977 ist auch nicht deshalb unzulässig, weil m auf die titulierte Forderung mit Wirkung schon
 zu seinen Lebzeiten, d.h. vor dem 15. Januar 1981,verzichtet hätte. Einen solchen Verzicht	höt das
 Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Darin, daß L|H den in seiner Vollmacht im Vorprozeß erfolgreich eingeklagten streitigen Betrag bis zu seinem Tod nicht eingetrieben hat oder hat eintreiben lassen, kann ein solcher Verzicht nicht erblickt werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend verlangt, daß ein Verzicht hätte eindeutig bekundet werden müssen. Daran fehlt es.
c)	Der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 15. April 1977 steht entgegen der Annahme der Revision auch der Einwand der Verwirkung nicht entgegen.
Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend verneint, daß die Geltendmachung des am 15. April 1977 rechtskräftig titulierten streitigen Anspruchs objektiv in illoyaler Weise verspätet (BGHZ 25, A7, 52) erfolgt.
Es fehlt angesichts der für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltenden 30jährigen Verjährungsfrist (§ 218 BGB) schon am sog. Zeitmoment. Auf eine Stundungsvereinbarung kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen.
2.	Das	Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum ver-
neint, daß der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 15. April 1977 die Arglisteinrede entgegenstehe (§ 826
 'BGB; vgl. dazu Thomas/Putzo 13. Aufl. § 322 ZPO Anra. 9 f; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann A3. Aufl. Einf. vor § 322 ZPO Anm. 6 B, C; Zöller/Vollkommer 14. Aufl. vor § 322 ZPO Anm. 72 ff.).
a) Daß Loy (oder sein damaliger Prozeßbevollmächtigter, der jetzige Beklagte) das Urteil vom 13. April 1977 arglistig erschlichen hätte, kann nicht angenommen werden.
Der Kläger hatte bereits lange vor Anhängigkeit des Vorprozesses (10. November 1975) mit Schreiben vom 29.
Oktober 1973 und 13. August 1974 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, zuletzt bis zu dem 31. Dezember 1975.
Soweit der Kläger auf das Schreiben vom 25. November 1975 abstellt, kann er daraus nichts herleiten, weil LflB bzw. dessen Prozeßbevollmächtigter, der jetzige Beklagte, im Termin vom 18. Dezember 1975 vereinbarungsgemäß das Ruhen des Verfahrens beantragt hat. Nach Aufnahme des Verfahrens im November 1976 ist der jetzige Kläger bzw. dessen (neuer) Prozeßbevollmächtigter auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen.
Soweit der Kläger darauf abstellt, nicht Lfli, sondern der jetzige Beklagte als dessen Prozeßbevollmächtigter habe den Vorprozeß gegen ihn angestrengt, ist auf die mit der damaligen Klageschrift eingereichte Prozeßvollmacht L^i zu verweisen.
 
b) Ob hinsichtlich der titulierten Beträge ein Wegfall der Geschäftsgrundlage des Verzichts des Klagers auf die Einrede der Verjährung vorliegt, kann dahinstehen.
Gegenüber dem rechtskräftigen Urteil vom 15. April 1977
kann der Kläger daraus Rechte jedenfalls nicht herleiten. Rechts
 mißbrauch seitens des Beklagten ist nicht ersichtlich.
Krohn
 Kroner
Boujong
 Engelhardt
Werp