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BGH · ui zr 11/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 11/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 19. März 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die Revision zeigt nicht auf, daß der Beklagte das im Berufungsrecht szug im einzelnen angegriffen hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 19 GKG
ZPOKlägerinProzeßbevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 11/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Werner_ B	,
Am Q^HHIbusch
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr. IHHHHI und Dr.
gegen
 die Volksbank W vertreten durch ihren Vorstand,
eGmbH, -Bai
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Dr. flHHB und
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Jtt
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 19. März 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 1979 - 1 U 422/78 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM (§ 19 Abs. 3 GKG).
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Schon das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß der Beklagte die rechnerische Richtigkeit des von der Klägerin ermittelten Saldos in Höhe von 82.279,53 DM nicht bestritten habe. Die Revision zeigt nicht auf, daß der Beklagte das im Berufungsrecht szug im einzelnen angegriffen hat. Auch die
 
Aberkennung der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadens er s atz ansprüche ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.'
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner	Boujong