Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Ob die Klägerin als -Gemeinde den Schutz des Art. 14 GG in Anspruch nehmen kann (grunds. dazu Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz GG Art. 19 Abs.III Rdn. 33 - 56), kann dahinstehen, weil - die Anwendbarkeit des Art. 14 GG unterstellt -ein Enteignungstatbestand nicht vorliegt. Auch über die Einwirkung gemeindlicher Planung auf die Qualität gemeindeeigener Grundstücke muß hier r 4 nicht rechtsgrundsätzlich entschieden werden. Die hier in § 5 der SchutzgebietsVO auferlegten Beschränkungen haben in eine (bereits bestehende) Bauland-Qualität nicht eingegriffen. Diese Aussicht bildet für den Eigentümer jedoch nur eine Chance, keine des EigentumsSchutzes fähige Rechtsposition (Senatsurteile BGHZ 62, 96, 98 ff; 64, 382, 390; 66, 173). Scheitert - wie hier - die Absicht der örtlichen Planung, die Grundstücke im Bebauungsplan als Bauland auszuweisen, an überörtlichen Belangen des Gewässerschutzes, die im Außenbereich (§ 35 BBauG) als "öffentliche Belange'1 i.S.v. Abs. 2 (Fassung I960) zu beachten sind, so bestand nach materiellem Baurecht zu keinem Zeitpunkt eine "Rechtsposition" zu baulicher Nutzung (Senatsurteil aaO). Kosten einer "wertlos gewordenen Planung" sind auch kein Vermögensschaden, der die Gemeinde in ihrem durch Art. 14 Abs% 3 GG oder § 20 Abs. 1 WHG geschützten Vermögen trifft. Soweit PIanungsVorgänge hinfällig werden, weil andere staatliche Aufgabenträger sich gegenüber der örtlichen Planungshoheit (im Einzelfall) durchsetzen, stellen die nutzlos aufgewendeten Kosten auch keinen gern. Das Ausbleiben des Erfolges der gemeindlichen Bauleitplanung, das auf eine übergeordnete Gewässerplanung zurückzuführen ist, hat unmittelbare Folgen nur für die PIanungsSphäre, nicht auch für die VermögensSphäre der Gemeinde.
BUNDESGERICHTSHOF in zr ii/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit vertreten durchaenOherbürgermeist er, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt R vertreten durch den Oberbürgermeister, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Prof. 2 Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 9. Mai 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 ~ 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1977 - 1 U 53/77 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.695*631 DM Gründe 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ob die Klägerin als -Gemeinde den Schutz des Art. 14 GG in Anspruch nehmen kann (grunds. dazu Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz GG Art. 19 Abs. III Rdn. 33 - 56), kann dahinstehen, weil - die Anwendbarkeit des Art. 14 GG unterstellt -ein Enteignungstatbestand nicht vorliegt. Der Angriff der Revision auf die t>Vorwirkungsu-Rechtsprechung nötigt nicht zu einer Überprüfung dieses allseits anerkannten Grundsatzes (vgl. Aust/ Jacobs Enteignungsentschädigung S. 182 f). Auch über die Einwirkung gemeindlicher Planung auf die Qualität gemeindeeigener Grundstücke muß hier r 4 nicht rechtsgrundsätzlich entschieden werden. Es handelt sich vielmehr uni die - als solche nicht streitige -Frage, wie der ”gesunde Grundstücksverkehr” (vgl. BGHZ 39, 198) im Einzelfall auf staatliche Planungsvorgänge reagiert. 2. Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg. Eine Entschädigung aus § 19 Abs. 3, § 20 WHG bzw. Art. 14 GG steht der Klägerin nicht zu. Der Anspruch aus § 20 WHG ist kein Schadensersatzanspruch im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Sieder/Zeitler WHG § 20 Rdn. 6). Die Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Zur Auslegung des § 20 WHG sind die im Enteignungsrecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen, auch insoweit, als § 20 WHG nicht nur Entschädigungsansprüche wegen Enteignung regelt (BGH Warn. 1968 Nr. 302). Die hier in § 5 der SchutzgebietsVO auferlegten Beschränkungen haben in eine (bereits bestehende) Bauland-Qualität nicht eingegriffen. Diese Qualitäts-Stufe hatten die Grundstücke zu keinem Zeitpunkt erreicht. Der auszugleichende Vermögensschaden könnte daher nur / darin gesehen werden, daß die Weiterentwicklung der Grundstücke von Bauerwartungsland zu Bauland durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets abgeschnitten wurde. Diese Aussicht bildet für den Eigentümer jedoch nur eine Chance, keine des EigentumsSchutzes fähige Rechtsposition (Senatsurteile BGHZ 62, 96, 98 ff; 64, 382, 390; 66, 173). Das gilt auch, wenn der Eigentümer zugleich Träger der örtlichen Planungshoheit ist (Senatsurteil WM 1976, 1064). Scheitert - wie hier - die Absicht der örtlichen Planung, die Grundstücke im Bebauungsplan als Bauland auszuweisen, an überörtlichen Belangen des Gewässerschutzes, die im Außenbereich (§ 35 BBauG) als "öffentliche Belange'1 i.S.v. Abs. 2 (Fassung I960) zu beachten sind, so bestand nach materiellem Baurecht zu keinem Zeitpunkt eine "Rechtsposition" zu baulicher Nutzung (Senatsurteil aaO). Die Nichtverwirklichung örtlicher Planung sab sichten stellt auch keinen Vermögensnachteil i.S.v. § 20 WHG dar. Sie macht nur deutlich, daß der örtlichen Planung Grenzen gesetzt sind, die sich aus ihrer Einbindung in die Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BBauG) und dem ihr (u.a.) gesetzten Ziel ergeben, die natürlichen Lebensgrundlagen (darunter das Wasser) zu erhalten und zu sichern (§ 1 Abs. 6 BBauG). Kosten einer "wertlos gewordenen Planung" sind auch kein Vermögensschaden, der die Gemeinde in ihrem durch Art. 14 Abs% 3 GG oder § 20 Abs. 1 WHG geschützten Vermögen trifft. Es handelt sich um Aufwendungen für hoheitliche Aufgaben im Bereich der Bauleitplanung.. Art. 14 GG schützt nicht einmal Grundeigentum der Ge- meinde, das öffentlichen Aufgaben dient (Senatsurteil BGHZ 63, 196, 200 ff). Soweit PIanungsVorgänge hinfällig werden, weil andere staatliche Aufgabenträger sich gegenüber der örtlichen Planungshoheit (im Einzelfall) durchsetzen, stellen die nutzlos aufgewendeten Kosten auch keinen gern. § 20 WHG auszugleichenden Nachteil dar. Die Vorschrift sieht allgemein Leistungen dort vor, wo als Folge hoheitlicher Maßnahmen eine Vermögensveränderung eintritt, die nicht schon vorher durch anderweitige Maßnahmen (vgl. u.a. § 8 Abs. 3 WHG) verhindert werden kann (Sieder/Zeitler aaO § 20 Rdn. 1). Das durch gewässerschützende Maßnahmen bedingte Scheitern bestimmter PIanungsvorgange führt jedoch keine VermögensVeränderung herbei. Das Ausbleiben des Erfolges der gemeindlichen Bauleitplanung, das auf eine übergeordnete Gewässerplanung zurückzuführen ist, hat unmittelbare Folgen nur für die PIanungsSphäre, nicht auch für die VermögensSphäre der Gemeinde. Ob bei etwaiger rechtswidriger Gewässerplanung eine Haftung für nutzlos aufgewendete Planungskosten nach § 839 BGB iVm ~ 6 - Art, 34 GG in Frage kommt, kann hier dahinstehen, da jedenfalls dann nicht die Beklagte haften würde. Nüßgens Krohn Tidow Kroner Boujong *