§ 91 Durch § 91 a SVG werden die aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergehenden Ansprüche der versorgungs-herechtigten Personen nicht dem Grunde nach beseitigt; es wird lediglich die' Geltendmachung dieser Ansprüche in bestimmtem Umfang ausgeschlossene Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Br„ Kreft, Br«, Arndt, Br, Hußla und Br« Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15p Oktober 1965 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent sehe idimg 9 auch über die Kosten des Revisions rechtszugea, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen» mnimta Die Kläger verlangen angesichts dessen, daß ihr Sohn Klaus als Soldat bei einer militärischen Übung den Tod gefunden hat, von der beklagten Bundesrepublik Schadensersatz in Eorm einer Rente» Der Sohn Klaus der Kläger, der sich nach seiner Schulausbildung im Januar 1958 für 5 Jahre als Soldat, auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet hatte, nahm am 16o und 17» Oktober 1961 als Geschützführer an einem der es gleichfalls vorschriftswidrig unterlassen hatte, das MG-Schloß nach etwa zurückgebliebenen Patronen abzusuchen und noch einmal selbst durchzukrümmen«, Beim Rückmarsch der fruppe in eine andere Feuerstellung löste sich durch die Fahrt er schütter ungen der in dem erwähnten MG zurückgebliebene scharfe Schuß; der Sohn der Kläger wurde davon in den Kopf getroffen und auf der Stelle getötet. daß Ansprüche der Kläger durch die Vorschrift des § 91 a Abs* 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - (in der Fassung vom So September 1961? Das Landgericht hat die Klage mit Rücksicht auf die genannte Bestimmung des § 91 a SVG abgewiesen« Demgegenüber haben sich die Kläger in der Berufungsinstanz insbesondere darauf berufen? daß § 91 a SVG in der seit dem Io September 1964 geltenden Fassung des Gesetzes vom 60 August 1964 (BGBl I 603) ihre Schadensersatzansprüche angesichts der hier vorliegenden vorsätzlichen Pflichtverletzungen nicht ausschließeQ der ihnen im Zusammenhang mit dem Unfalltode ihres Sohnes Klaus Schäfer entstanden ist und noch entsteht« Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels » Ob hier auf den am 17« Oktober 1961 geschehenen Unfall die am 1» September 1964 in Kraft getretene Neufassung des § 91 a Abs0 1 SVG nach inter temporalen Grundsätzen anwendbar sei und ob gegebenenfalls der Tod des Sohnes der Kläger als durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht erachtet werden müßte? ob § 91 a Abs» 1 SVG in der - den Klägern günstigeren - Passung des Gesetzes vom 6» August 1964 zur Anwendung komme und ob gegebenenfalls die besonderen Voraussetzungen dieser Bestimmung - Verursachung des Unfalls durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung von im Bienst der Beklagten stehenden Personen - gegeben seien» Demgegenüber stand die Präge der Unterhaltsbedürftigkeit der Kläger? keit der Kläger abweisen dürfen, ohne der Vorschrift des § 139 ZPO Genüge zu tun und die hilfsweise Erhebung einer Feststellungsklage aözuregen, hei der das rechtliche Interesse an der erbetenen Feststellung in den Fällen der hier interessierenden Art schon dann zu bejahen ist, wenn nur eine nicht ganz fernliegende Möglichkeit künftiger Unterhaltsberechtigung und -Verpflichtung besteht (RGZ 148, 154, 164/5; BGHZ 4, 133; BGH M § 256 ZPO Nr. 7). a) Der tödliche Unfall des Sohnes der Kläger hat sich am 17o Oktober 1961 ereignete Die Klageschrift ist am 29o Oktober 1964 eingereicht und - nachdem die Kläger einen Teil der Gerichtskosten ohne besondere Aufforderung am 2* November 1964 und den Rest wenige läge nach Aufforderung am 10« November 1964 bezahlt hatten - aufgrund entsprechender Verfügung vom 12o November 1964 am 24o November 1964, mithin “demnächst n im Sinne dvon § 261 b Abs« 3 ZPO zugestellt wordene Der Klageanspruch wäre mithin nur verjährt, wenn die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits vor dem 29* Oktober 1961 zu laufen begonnen hätte« Aus dem Sachverhalt, wie er sich aus dem Sach- daß die Kläger bereits binnen weniger als zwei Wochen nach dem Unfall eine solche Kennt-;* nis der tatsächlichen Umstände des Unfallhergangs hatten? der alle über die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz hinauegehenden Ansprüche gegen die Bundesrepublik ausschloß, ein Verjährungsbe-ginn überhaupt erst mit dem Erlaß des die Bestimmung des § 91 a Abs» 1 SVG ändernden Gesetzes vom 6» August 1964 in Betracht kommen könnte0 kann nicht beigepflichtet wordene Biese durch Art« 1 Rr„ 34 des Inderungsgesetzes vom 28o Juli 1961 (BGBl I 1085) eingefügte Vorschrift des § 91 a SVG beschränkte in Abs» 1 für die versorgungsberechtigten Personen die aus Anlaß einer Wehrdienst be Schädigung gegebenen Ansprüche gegen den Bund grundsätzlich auf die in dem Versorgungsgesetz selbst vorgesehenen Leistungen? Lediglich hei der Anwendbarkeit des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Sfjhadenser satzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7» Dezember 1943 (RGBl I 674) ließ es § 91 a AbSo 5 SVG allgemein bewenden, und für Berufssoldaten und ihre Hinter bl iebe-nen wurde in Abs«, 2 aaO bestimmt, daß sie "weitergehende «> o o Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen können, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht wox'den ist0" Da der hier interessierende Dienstunfall nicht "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 1 des zuvor genannten Gesetzes vom 7o Dezember 1943 eingetreten ist, dieses Gesetz mithin keine Anwendung findet, der Sohn der Kläger auch nicht Berufssoldat, sondern Soldat auf Zeit war, sind unter Zugrundelegung des § 91 a SVG in der Passung von 1961 Ansprüche der Kläger, die über die nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu gewährenden Leistungen hinausgehen, ausnahmslos ausgeschlossene Durch das zweite Änderungsgesetz vom 6* August 1964 wurde der bisherige AbSo 2 des § 91 a SVG Abs* 1 Satz 2 und erhielt eine etwas andere Passung, so daß nunmehr für alle nach dem Soldatenversorgungsgesetz berechtigten Personen gilt, daß sie weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften u.a« gegen den Bund dann geltend machen können, wenn die Wehrdienstbeschädigung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Hand- lung einer Person beruht, für die der Bund einzu-stehen hate Die Kläger wollen diese Bestimmung auch hier zu ihren Gunsten angewandt wissen und zwar bereits für einen vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes liegenden Zeitraum* Bine im Sinne des § 839 BGB vorsätzliche Amtspflichtverletzung auf seiten des Obergef reiten und des Gefreiten JflHI kann hier nicht von vornherein ausgeschlossen werden* Denn im Rahmen des § 839 BGB muß sich das Verschulden immer - nur - auf die Verletzung der Amtspflichten beziehen* während es nicht erforderlich ist, daß der "Beamte11 den schädigenden Erfolg seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussah oder voraussehen konnte* Wenn daher auch auf Seiten des Obergefreiten , des Gefreiten nicht von einer "vor- sätzlichen Tötung" im Sinne des Straf- und allgemeinen DeliktsreOhts gesprochen werden kann, so schließt das doch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung in Gestalt einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung auf ihrer Seite nicht aus, da eine solche schon dann zu bejahen ist, wenn der "Beamte" weiß, daß er pflichtwidrig handelt, wenn er sich mithin bewußt über seine Amtspflichten regelnde Vorschriften hinweggesetzt, oder wenn er zu demindest mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen Amtspflichten rechnet und eine Pflichtverletzung bewußt in Kauf nimmt (vgl* BGB RGRK 11* Aufl* Anm* 45 zu § 839 mit weiteren Nachweisen und insbesondere BGHZ 34, 375}* Angesichts dessen kann hier die in Rede stehende Bestimmung des § 91 a SVG neuer Passung nicht ohne weiteres mit der Begründung, es fehle an einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung? bereits lange hext vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 91 a SVG ereignete Eine rückwirkende Kraft hat sich das Änderungsgesetz nicht beigelegt? daß hier Ansprüche der Kläger auch für die Zeit seit Inkrafttreten können a«» nur geltend gemacht werden o*»M (§ 124 Abs« 1 und 2 DBG) oder “der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlaß eines 0 * * Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die ooo Ansprüchep Weitergehende Ansprüche . daß den Beamten und ihren Hinterbliebenen die nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Ansprüche nicht schlechthin und von Grund auf genommen sein sollten? von diesen Ansprüchen Gebrauch zu machen und sie - soweit das nicht besonders vorgesehen ist - geltend zu machen» Im einzelnen kann dazu zur Vermeidung von Widerholungen auf die eingehenden Ausführungen in den Entscheidungen des Senats in Unter der Voraussetzung, daß der tödliche Unfall ihres Sohnes durch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung verursacht worden ist, können die Kläger daher ihren - angeblichen - Schaden für die Zeit ab doho der Dienstunfall bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 6» August 1964 voll verwirklicht war und diesem Gesetz als solchem rückwirkende Kraft nicht zukommt»
'2042 030 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne in SoldatenversorgungsG (SVG) idP des ÄndG v0 28* Juli 1961? BGBl I 1085 und des Ges0Vo 60 August 1964, BGBl I 603? § 91 Durch § 91 a SVG werden die aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergehenden Ansprüche der versorgungs-herechtigten Personen nicht dem Grunde nach beseitigt; es wird lediglich die' Geltendmachung dieser Ansprüche in bestimmtem Umfang ausgeschlossene BGHp ürtoVo 7o Dezember 1967 - III ZR 11/66 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII_ZR_JJ/66 URTEIL Verkündet am in dem Rechtsstreit 7o Dezember 1967 Sohorm, <Jus t i&ange s teilten als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1o des Kaufmanns Paul S Am FflBKro 56 b, 2o seiner Ehefrau Frieda S 0HHB 9 wohnhaft ebenda. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen die Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung IX in Hl Beklagte und Revisionsbeklagte - Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Frhr<>v Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Br„ Kreft, Br«, Arndt, Br, Hußla und Br« Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15p Oktober 1965 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent sehe idimg 9 auch über die Kosten des Revisions rechtszugea, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: »ftilM an mt •** — mt- .. mnimta Die Kläger verlangen angesichts dessen, daß ihr Sohn Klaus als Soldat bei einer militärischen Übung den Tod gefunden hat, von der beklagten Bundesrepublik Schadensersatz in Eorm einer Rente» Der Sohn Klaus der Kläger, der sich nach seiner Schulausbildung im Januar 1958 für 5 Jahre als Soldat, auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet hatte, nahm am 16o und 17» Oktober 1961 als Geschützführer an einem Scharfschießen der Fla-Batterie 10 mit Kanonen und Maschinengewehren (MG 1919 A 4) teile Hachdem am Morgen des 17» Oktober 1961 an dem von ihm geführten Geschütz und mehreren anderen Geschützen zunächst mit dem MG geschossen und alsdann "Feuer einstellen! Entladen!” befohlen worden war? blieb bei dem MG? das zu dem von dem Obergefreiten F0HH geführten Geschütz gehörte ? in der Ausfräsung des Schlosses eine Patrone sitzen«. Sie wurde auch von äer entgegen einer zentralen Dienst- vorschrift des Bundesministers für Verteidigung und einem im Kähmen der Schießübung ergangenendDOsonderen Sicherheitsbefehl nicht in den Kaum zwischen Patronenlager und Schloß gesehen hatte ? nicht bemerkt und ebenfalls nicht von seinem "Sicherheitsgehilfen”«, dem Gefreiten «Tunge? der es gleichfalls vorschriftswidrig unterlassen hatte, das MG-Schloß nach etwa zurückgebliebenen Patronen abzusuchen und noch einmal selbst durchzukrümmen«, Beim Rückmarsch der fruppe in eine andere Feuerstellung löste sich durch die Fahrt er schütter ungen der in dem erwähnten MG zurückgebliebene scharfe Schuß; der Sohn der Kläger wurde davon in den Kopf getroffen und auf der Stelle getötet. F(HH und Junge wurden u«ao wegen fahrlässiger Tötung zu je zwei Monaten Strafarrest mit Bewährung verurteilt» Die Kläger bestreiten ihren Lebensunterhalt im wesentlichen aus einem Zigarrengeschäft? das von dem klagenden Ehemann mit seinem Sohn Horst als Teilhaber in Westberlin betrieben wird» Ihre Anträge auf Gewährung von Elternrente wurden vom Versorgungsamt Hildes-heim und vom Landesversorgungsamt Niedersachsen wegen T fehlender Bedürftigkeit abgelehnt (Bescheide vom 10o Mai 1962 und vom 9« August 1962)0 Sie machen geltend: Der lod ihres Sohnes sei durch vorsätzliche Amtspflichtverletzungen verursacht \s?orden0 Ihr Sohn würde? wenn er am Leben geblieben wäre? nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr im Januar 1963 mit einem Anfangsgehalt von 600 DM monatlich in das elterliche Geschäft eingetreten sein und würde ihnen? die sich aus Gesundheitsgründen zurückziehen müßten? 200 DM? der ältere Sohn Horst 300 DM? monatlichen Unterhalt leisten0 Die Kläger haben dementsprechend be-* antragt? die Beklagte zur Zahlung von 4o00ö DM mit Zinsen sowie ab Io Oktober 1964 zur Zahlung einer monatlichen Rente von 200 DM zu verurteilen0 Die Beklagte? die um Abweisung der Klage gebeten hat? vertritt die Auffassung? daß Ansprüche der Kläger durch die Vorschrift des § 91 a Abs* 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - (in der Fassung vom So September 1961? BGBl I 1686) ausgeschlossen seien,, Sie hat außerdem die Verjährungseinrede erhoben0 Das Landgericht hat die Klage mit Rücksicht auf die genannte Bestimmung des § 91 a SVG abgewiesen« Demgegenüber haben sich die Kläger in der Berufungsinstanz insbesondere darauf berufen? daß § 91 a SVG in der seit dem Io September 1964 geltenden Fassung des Gesetzes vom 60 August 1964 (BGBl I 603) ihre Schadensersatzansprüche angesichts der hier vorliegenden vorsätzlichen Pflichtverletzungen nicht ausschließeQ Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen» Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger in erster Linie den Antrag? unter Aufhebung des Berufungsurteils den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen statt-zugeben» Hilfweise beantragen sie Aufhebung des Beru-fungeurteils und Zurüokvervieisung der Sache an die Vorinstanz * Höchst vorsorglich bitten sie? festzustellen? daß die Beklagte verpflichtet sei? ihnen allen Schaden zu ersetzen? der ihnen im Zusammenhang mit dem Unfalltode ihres Sohnes Klaus Schäfer entstanden ist und noch entsteht« Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels » Entsehe idungsgründe Io Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützts Aufopferungsansprüche der Kläger beien nicht gegeben? da derartige Ansprüche durch § 91 a SVS auch nach der den Klägern günstigeren Heufassung ausgeschlossen seien? weil diese Vorschrift über die Versorgungsleistungen hinausgehende Ansprüche nur bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung zulasse o — 6 ~ r Ob hier auf den am 17« Oktober 1961 geschehenen Unfall die am 1» September 1964 in Kraft getretene Neufassung des § 91 a Abs0 1 SVG nach inter temporalen Grundsätzen anwendbar sei und ob gegebenenfalls der Tod des Sohnes der Kläger als durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht erachtet werden müßte? könne dahingestellt bleiben«, Denn jedenfalls sei den Klägern ein erstattungsfähiger Schaden nicht erwachsen» Bin Unter-haltsschaden gemäß § 844 Abs* 2 BGB könne von den Klägern erst geltend gemacht werden? wenn alle Voraussetzungen der Unterhaltspflicht des verunglückten Sohnes erfüllt seien«. Bei den Vermögensverhältnissen? in denen die Kläger lebten? müsse deren Bedürftigkeit? die Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Sohn sei? verneint werden» Solange es aber an der Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten fehle? bestehe nur eine bedingte Ersatzpflicht des Schädigers? die auch für eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nicht.genüge» XI» Die Revision muß zur Aufhebung des Berufungsurteils führen» 1» Bei dem Streit der Parteien stand in den Tatsacheninstanzen im Vordergrund die Präge? ob § 91 a Abs» 1 SVG in der - den Klägern günstigeren - Passung des Gesetzes vom 6» August 1964 zur Anwendung komme und ob gegebenenfalls die besonderen Voraussetzungen dieser Bestimmung - Verursachung des Unfalls durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung von im Bienst der Beklagten stehenden Personen - gegeben seien» Demgegenüber stand die Präge der Unterhaltsbedürftigkeit der Kläger? die überhaupt erst von der Beklagten am Schluß ihrer Berufungsbeantwortung vom 1» <Tuni 1965 kurz angesprochen war? ganz to Hintergrund* Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Parteien nicht damit^überraschen** ? daß es die Präge der Unterhaltsbe-dürftigkeit zu der den Rechtsstreit entscheidenden Präge machte und die Klage mangels Nachweises der Unterhai tsbedürftigkeit abwies» Vielmehr wäre das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO? dessen Verletzung die Revision mit Recht rügt? gehalten gewesen, die Kläger darauf hinzuweisen? daß dem Gericht die Präge der Unterhaltsbedürftigkeit als die entscheidende erscheine? und die Stellung eines Antrags? der für den Pall der Verneinung der derzeitigen Unterhaltsbedürftigkeit sachdienlich war? d»h» hier die Stellung eines (Hilfs-)FestStellungsantrages anzuregen» Gerade in den Fällen? in denen es? wie hier? um ein Schadensersatzverlangen nach § 844 Abs» 2 BGB geht? ist dann? wenn zur Zeit 1er Klageerhebung ein Unterhaltsbedürfnis der Berechtigten - noch - nicht besteht oder der Getötete mangels Leistungsfähigkeit zur Zeit der Tötung noch nicht unterhaltspflichtig war und bis zur Klageerhebung auch noch nicht unterhaltspflichtig geworden wäre? indes eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht? daß künftig seine Unterhaltsverpflichtung sich verwirklichen würde, die Brhebnung einer Feststellungsklage geboten» Bas Berufungsgericht hätte deshalb hier die Klage nicht wegen - zur Zeit - fehlender Bedürftig- t keit der Kläger abweisen dürfen, ohne der Vorschrift des § 139 ZPO Genüge zu tun und die hilfsweise Erhebung einer Feststellungsklage aözuregen, hei der das rechtliche Interesse an der erbetenen Feststellung in den Fällen der hier interessierenden Art schon dann zu bejahen ist, wenn nur eine nicht ganz fernliegende Möglichkeit künftiger Unterhaltsberechtigung und -Verpflichtung besteht (RGZ 148, 154, 164/5; BGHZ 4, 133; BGH M § 256 ZPO Nr. 7). 20 Im Ergebnis müßte es jedoch bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben, wenn bereits aufgrund dos bisher festgestellten Sachverhalts entweder die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen würde oder die Klage aus sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten als unbegründet erachtet werden müßte• Beides ist nicht der Fall» a) Der tödliche Unfall des Sohnes der Kläger hat sich am 17o Oktober 1961 ereignete Die Klageschrift ist am 29o Oktober 1964 eingereicht und - nachdem die Kläger einen Teil der Gerichtskosten ohne besondere Aufforderung am 2* November 1964 und den Rest wenige läge nach Aufforderung am 10« November 1964 bezahlt hatten - aufgrund entsprechender Verfügung vom 12o November 1964 am 24o November 1964, mithin “demnächst n im Sinne dvon § 261 b Abs« 3 ZPO zugestellt wordene Der Klageanspruch wäre mithin nur verjährt, wenn die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits vor dem 29* Oktober 1961 zu laufen begonnen hätte« Aus dem Sachverhalt, wie er sich aus dem Sach- vortrag der Parteien bisher ergibt? läßt sieh indes nicht entnehmen? daß die Kläger bereits binnen weniger als zwei Wochen nach dem Unfall eine solche Kennt-;* nis der tatsächlichen Umstände des Unfallhergangs hatten? daß ihnen das Vorliegen einer schuldhaften - hier sogar vorsätzlichen - Amtspflichtverletzung als naheliegend hätte erscheinen müssen (vgl» dazu BUB RGRK 11» Aufl» Anm0 12 zu § 852 mit weiteren Rachweisen). Es kann deshalb dahinstehen? ob nicht mit Rücksicht auf die damals geltende Passung des § 91 a SVG? der alle über die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz hinauegehenden Ansprüche gegen die Bundesrepublik ausschloß, ein Verjährungsbe-ginn überhaupt erst mit dem Erlaß des die Bestimmung des § 91 a Abs» 1 SVG ändernden Gesetzes vom 6» August 1964 in Betracht kommen könnte0 b) Der Auffassung des Bandgerichts und der Beklagten? ein Schadensersatzanspruch der Kläger sei durch § 91 a SVG - in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung - zur Gänze ausgeschlossen? kann nicht beigepflichtet wordene Biese durch Art« 1 Rr„ 34 des Inderungsgesetzes vom 28o Juli 1961 (BGBl I 1085) eingefügte Vorschrift des § 91 a SVG beschränkte in Abs» 1 für die versorgungsberechtigten Personen die aus Anlaß einer Wehrdienst be Schädigung gegebenen Ansprüche gegen den Bund grundsätzlich auf die in dem Versorgungsgesetz selbst vorgesehenen Leistungen? indem sie bestimmte: "Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche"» I t^ Lediglich hei der Anwendbarkeit des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Sfjhadenser satzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7» Dezember 1943 (RGBl I 674) ließ es § 91 a AbSo 5 SVG allgemein bewenden, und für Berufssoldaten und ihre Hinter bl iebe-nen wurde in Abs«, 2 aaO bestimmt, daß sie "weitergehende «> o o Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen können, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht wox'den ist0" Da der hier interessierende Dienstunfall nicht "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 1 des zuvor genannten Gesetzes vom 7o Dezember 1943 eingetreten ist, dieses Gesetz mithin keine Anwendung findet, der Sohn der Kläger auch nicht Berufssoldat, sondern Soldat auf Zeit war, sind unter Zugrundelegung des § 91 a SVG in der Passung von 1961 Ansprüche der Kläger, die über die nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu gewährenden Leistungen hinausgehen, ausnahmslos ausgeschlossene Durch das zweite Änderungsgesetz vom 6* August 1964 wurde der bisherige AbSo 2 des § 91 a SVG Abs* 1 Satz 2 und erhielt eine etwas andere Passung, so daß nunmehr für alle nach dem Soldatenversorgungsgesetz berechtigten Personen gilt, daß sie weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften u.a« gegen den Bund dann geltend machen können, wenn die Wehrdienstbeschädigung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Hand- 11 lung einer Person beruht, für die der Bund einzu-stehen hate Die Kläger wollen diese Bestimmung auch hier zu ihren Gunsten angewandt wissen und zwar bereits für einen vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes liegenden Zeitraum* Bine im Sinne des § 839 BGB vorsätzliche Amtspflichtverletzung auf seiten des Obergef reiten und des Gefreiten JflHI kann hier nicht von vornherein ausgeschlossen werden* Denn im Rahmen des § 839 BGB muß sich das Verschulden immer - nur - auf die Verletzung der Amtspflichten beziehen* während es nicht erforderlich ist, daß der "Beamte11 den schädigenden Erfolg seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussah oder voraussehen konnte* Wenn daher auch auf Seiten des Obergefreiten , des Gefreiten nicht von einer "vor- sätzlichen Tötung" im Sinne des Straf- und allgemeinen DeliktsreOhts gesprochen werden kann, so schließt das doch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung in Gestalt einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung auf ihrer Seite nicht aus, da eine solche schon dann zu bejahen ist, wenn der "Beamte" weiß, daß er pflichtwidrig handelt, wenn er sich mithin bewußt über seine Amtspflichten regelnde Vorschriften hinweggesetzt, oder wenn er zu demindest mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen Amtspflichten rechnet und eine Pflichtverletzung bewußt in Kauf nimmt (vgl* BGB RGRK 11* Aufl* Anm* 45 zu § 839 mit weiteren Nachweisen und insbesondere BGHZ 34, 375}* Angesichts dessen kann hier die in Rede stehende Bestimmung des § 91 a SVG neuer Passung nicht ohne weiteres mit der Begründung, es fehle an einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung? als Klagegrundlage ausgeschlossen werden« Es bleibt deshalb die Frage? ob diese Bestimmung überhauptp wie die Kläger meinen? auf den der Klage zugrunde liegendenSachverhalt Anwendung 2u finden hat und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an» Nach insoweit allgemein anerkannten? das materielle Recht beherrschenden Grundsätzen ist ein Sachverhalt sachlich-rechtlich nach den Rechtssätzen zu würdigen? die zur Zeit der Verwirklichung dieses Sachverhalts in Geltung waren-(RG 125? 58? 61; BGHZ 7? 161? 166 und 10? 391? 394)o In welchem Umfang dieser Grundsatz auch im öffentlichen Recht anzuwenden ist? braucht hier im einzelnen nicht weiter geprüft zu werden« Denn jedenfalls können auch aus öffentlichem Recht - soweit das Gesetz selbst nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt -vermögensrechtliche Ansprüche nur dann hergeleitet werden? wenn das Recht? das bei Verwirklichung des zur Anspruchsbegründung dienenden Tatbestandes galt? solche Ansprüche gewährt« Hier hat sich der Bienstunfall des Sohnes der Kläger? aur dem diese den Klageanspruch herleiten? bereits lange hext vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 91 a SVG ereignete Eine rückwirkende Kraft hat sich das Änderungsgesetz nicht beigelegt? und es ist auch aus dem Inhalt des Gesetzes? seinem Sinn und Zweck nicht zu entnehmen? daß es für die Vergangenheit Ansprüche gewähren wolle« Die Gesetzesmaterialien geben ebenfalls nichts für eine andere Auffassung her« Bamit ist aber nicht gesagt? daß hier Ansprüche der Kläger auch für die Zeit seit Inkrafttreten 13 - der Neufassung des § 91 a SVG ausgeschlossen bleiben0 Entscheidend ist insoweit folgendest Die Bestiiömungen des § 91 a SVG in der alten und in der neuen Passung stimmen in der entscheidenden Pormulierung (“»oo haben »oo nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche“? “»»o können nur geltend gemacht werden oo«”) überein mit entsprechenden Vorschriften? die sich in den Beamtengesetzen finden? so in § 124 DGB? § 151 BBG? § 81 BÜRG und in zahlreichen Landesbeamtengesetzen0 So heißt es in diesen Bestimmungen ebenfalls; “Aus Anlaß eines Dienstunfalles haben Ansprüche der Beamte nur o <>. ? die Hinterbliebenen nur *»<>“; “we it ergehende Ansprüche »<,. können a«» nur geltend gemacht werden o*»M (§ 124 Abs« 1 und 2 DBG) oder “der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlaß eines 0 * * Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die ooo Ansprüchep Weitergehende Ansprüche . ** können nur dann geltend gemacht werden ooo“ (§§ 151 Absö 1 und 2 BBG? 81 Abs» 1 und 2 BBRG)0 Der erkennende Senat hat diese beamtenrechtlichen Bestimmungen in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt? daß den Beamten und ihren Hinterbliebenen die nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Ansprüche nicht schlechthin und von Grund auf genommen sein sollten? daß sie vielmehr nur im Hinblick auf die gewährte TJnfall-fürsorge gehindert sein sollten? von diesen Ansprüchen Gebrauch zu machen und sie - soweit das nicht besonders vorgesehen ist - geltend zu machen» Im einzelnen kann dazu zur Vermeidung von Widerholungen auf die eingehenden Ausführungen in den Entscheidungen des Senats in 14 - BGrHZ 6, 3p 7 - 17 und NJW 1962, 1961£fl(« YersR 1962, 935 ff) verwiesen werden. Die gleichen Erwägungen, die zu dieser Auslegung der genannten beamtenrechtlichen Bestimmungen geführt haben, kommen auch hier zu dem Zuge und zwingen zu dem Ergebnis, daß durch die Bestimmungen des § 91 a SVG, soweit sie eine Beschränkung der aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Ansprüche der versorgungsberechtigten Personen anordnen, den Soldaten und ihren Hinterbliebenen diese Ansprüche aus allgemeinen Vorschriften nicht dem Grunde nach genommen werden sollten«, Das bedeutet für den vorliegenden Pall: Durch § 91 a Abs. 1 SVG- aP sind die aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Ansprüche der Kläger nicht schlechthin und für die Dauer ausgeschlossen, vielmehr wurden die Kläger angesichts dieser Bestimmung nur an der Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche gegenüber der Beklagten gehinderte Diese Beschränkung wurde mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 91 a Abs. 1 SVG durch das Gesetz vom 6o August 1964 in gewissem Umfang gelockert, indem nunmehr die Geltendmachung für den Pall, daß die Wehrdienst' Beschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht war, zugelassen wurde« Daraus folgt, daß auch die Kläger vom Inkrafttreten der neugefaßten Bestimmung des § 91 a SVG, mithin vom 1«, September 1964 ab in der dieser Lockerung entsprechenden Geltendmachung ihrer - vermeintlichen - Amtshaftungsansprüche nicht mehr gehindert sind. Unter der Voraussetzung, daß der tödliche Unfall ihres Sohnes durch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung verursacht worden ist, können die Kläger daher ihren - angeblichen - Schaden für die Zeit ab 1o September 1964 geltend machen? obwohl der anspruchsbegründende Tatbestand? doho der Dienstunfall bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 6» August 1964 voll verwirklicht war und diesem Gesetz als solchem rückwirkende Kraft nicht zukommt» IIIo Das die Klage abweisende Berufungsurteil kann sonach weder mit der ihm gegebenen noch mit anderer Begründung gehalten werden* Da auch eine Entscheidung im Sinne der Klage aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht getroffen werden kann? muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges überlassen» Br» Pagendarm Dr» Kreft Dr» Arndt Dr» Hußla Dr» Reinhardt