BGB § 839 CA, .Po Es ist eine Amtspflichtverletzung, wenn ein Beamter einem Gecuchsteller gegenüber zu dem Ausdruck bringt, gegen dio von ihm beabsichtigte Eröffnung einer Spielhölle bestanden keine rechtlichen Bedenken oder Hindernisse, obwohl er dabei bereits entschlossen ist, ein Verbot dieser Spielhalle zu erwirken und dies dem Ge-'suchsteiler verheimlicht; das gilt jedenfalls dann, wenn der Beamte erkennt, daß der Antragsteller huf Grund dieser Unterredung Maßnahmen zur sofortigen Eröffnung dör Spielhölle ergreifen werde„ und 19» August 1957 den Kläger nicht darauf hingewiesen haben, daß die im Schreiben der Bauprüfabteilung vom 5. Am 20o Mai 1957 zeigte der Kläger der Abteilung für Wirtschaft beim Ortsamt FMHHHHHil der beklagten Hansestadt an, daß er eine Spielhallo mit Unterhaltungsspielgeräten eröffnen wolle„ Er verhandelte dabei mit dem Angestellten Die Abteilung für \/irtschaff hörte verschiedene andere Dienststellen« Die Bauprüfabteilung verfügte, daß ein Antrag für Kutzungsveränderung nach § 3 der Baupolizeiverordnung zu fordern sei« Der Kläger stellte den Bauantrag auf Veranlassung des Amtes für 'Wirtschaft am 12« Juni 1957<> Das Polizeirevier und die Abteilung für Wirtschaft hatten Bedenken \yegen einer möglichen 'Belästigung; die Bauprüfabteilung 'hielt eine Genehmigung für die Kutzungsveränderung gemäß der Baupolizeiverordnung für nötig, deren Erteilung sie widersprach, doch legte sie die Sache dem Bezirksbauamt vor« Das Bo-zirksliauamt hielt baurechtliche Maßnahmen nicht für möglich, weil keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden sollten« Der Kläger legte dieses Schreiben am 7« August 1957 dem Angestellten Stocks beim Amt für Wirtschaft vor, der cs noch nicht kannte und sich nach dem Weggang des Klägern mit der Angelegenheit weiter befaßte» Der P.egierungsinspektor DflflNfc von der Abteilung für Wirtschaft übersandte auf Anregung von Stocks am 23» August 1957 die Vorgänge dem Bezirksrechtsamt zur Prüfung; dabei führte er aus, daß gegen die Errichtung der Spielhalle starke Bedenken beständen, der Kläger zwar keiner gewerberechtlichen Erlaubnis bedürfe, aber eine "oaurechtliche Genehmigung erforderlich sei und ver- ■ sagt werden1könne» Die ßauprüfabteilung ließ am 26»August 1957 durch ihren Angestellten DeiÄBt das Schreiben vom 5»August 1957 beim Kläger mit dem Bemerken wieder abholen, es sei ihm versehentlich zugesandt worden, da es für die Abteilung für Wirtschaft bestimmt gewesen sei» Das Bezirksrecht samt äußerte sich unter dem 30» August 1957 gegenüber der August 1957 bei dem Amt für Wirtschaft vorgesprochen, das wieder keine Bedenken geäußert habe» Darauf habe er im .Vertrauen auf die wiederholten behördlichen Auskünfte und Bescheide am 19» .August 1957 die Automaten gekauft» wenn das Schreiben vom 5» August 1957 eine falsche Auskunft enthalte, läge darin bereits eine schaden'oursachliche AmtspflichtVerletzung.^Mindestens hätten ihn die Bediensteten der Beklagten irregeführt. Die Bauprüfabteilung habe gegenüber der Abteilung für Wirtschaft sehen zu Beginn des Verfahrens einen ganz anderen Standpunkt eingenommen als ihm gegenüber, ohne ihm das mitzuteilen oder anzudeuten» Die Beamten hätten nicht einmal bei der Abholung des Schreibens vom 5» August 1957 Be- August 1957 gezeigt habe, sofort erklären müssen, daß das Amt für Wirtschaft sich für eine Änderung dieses 'Bescheides einsetzen werde, zu demal der Kläger ausdrücklich erklärt habe, daß er nun die Automaten' kaufen und aufstellen werde. Sic ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetroten, hat seinen Vortrag bestritten, die Ansprüche der Höhe nach beanstandet, wiederholt der Zulassung ..neuen Vorbringens als Klageänder'ung widersprochen!, die Einrede der Verjährung erhoben und weiter folgendes ausgeführt: Die Bediensteten der Beklagten hätten nicht pflichtwidrig gehandelt, zu demal die Rechtmäßigkeit des Verbotes schon auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts jetzt feststehe« Keinesfalls hätten die Beamten schuldhaft gehandelt» Soweit es sich um Ansprüche auf Grund von Maßnahmen der Polizeibeamten handele, werde die Beklagte nicht durch das Bezirksamt, sondern durch die am Rechtsstreit nicht beteiligte Behörde für Inneres vertreten» Der Kläger müsse sich immer ein erhebliches mitwirkendes Verschulden entgegen halten lassen» Er habe auch dem Angestellten StdBBP am 7. 24«580,90 DM verurteilt und alle weiteren Klaganträge angewiesen« In den Gründen hat es unter anderem ausgeführt: Amtspflichtverletzungen außerhalb des Veriahrens über die Eröffnung der Spielhalle lägen nicht vor» Der Verfasser Schreibens vom 5« August 1957 habe zwar durch Erteilung einer falschen Auskunft seine Pflichten verletzt, aber nicht schuldhaft gehandelt, weil sogar das Verwal-tungogericht die Rechtsfrage ebenso beurteilt habe» D.er Angestellte StßHMI hätte aber am 7« August 1957 und ebenso hatten alle visiter beteiligten Dienststellen in der Polge-zeit den Kläger darauf Hinweisen müssen, daß die Angelegenheit ^vreh die Auskunft der Bauprüfabteilung vom 5» August 1957 Im Berufungsrechtszug hat der Kläger versucht» die .Beklagte auch insoweit am Verfahren zu bieteiligen, als sie durch die Behörde für Inneres (Polizeipräsident) vertreten wird, utt die Ansprüche wegen Pflichtverletzung von Polizeibeamten wciterzuveriolgen; diese Behörde hat jedoch ihre Zustimmung zur Ausdehnung des Rechtsstreits auf sic .verweigert» und das Berufungsgericht hat darauf die Parteiänderung nicht, zugelasson« Der Kläger hat im Berufungsrechtszug nur noch die' Verurteilung der Beklagten zur Zahlung bezifferter Beträge verlangt, und zwar zuletzt in Höhe weiterer 305«694,21 DM* Die Berufung des Klägers ist Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er nach beschränkter Armenrechtsbewilligung nur den Antrag verfolgt, die Berufung der Beklagten gegen ihre Verur- Selbst wenn die Versagung der Erlaubnis einer Hutzungs-ür.üerung und damit das Verbot deö Spielhallenbetriebeo rechtmäßig seien, lägen Amtspflichtverlötzungen darin, daß die Bediensteten der Beklagten dann durch einen falschen Bescheid vom 5« August 1957 und ihr spateres Verhalten in dem Kläger den Irrtum erweckt hätten,' er benötige zu dem Betrieb der Spielhalle keiner Ausnahmegenehmigung oder werde eine etwa erforderliche Genehmigung erhalten» Im Vertrauen darauf habe er Aufwendungen gemacht, die sich nunmehr als nutzlos herausgestellt hätten» Hätten; ihn■die Das Landgericht hat dem Kläger insoweit 24 »580,90 'DM zugecprcchcn; der Kläger begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung dieses Urteils und darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von 24=361,74 DM* Bas den Kläger zugegangeno Schreiben der Bauprüfab-teilung von 5» August 1957 enthalte zwar eine unrichtige Auskunft, doch treffe die Verfasser kein Verschulden, da es sich um schwierige Rechtsfragen gehandelt und noch das Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung denselben Standpunkt eingenommen habe* August 1957 an die Abteilung für Wirtschaft abgesandt, wonach baurechtliche Hindernisse nicht beständen und eine Ablehnung des Antrags lediglich von der Wirtschaftsab-teiluhg auszusprechen wäre» Rieses Schreiben sei dort nicht vor den 17» August 1957 eingegangen» Die Bauprüf-abtoilung habe ihre Ansicht erst auf Grund des Schreibens des Bezirksrechtsamtes vom 50» August 1557 geändert» Zwar habe 3cder Beamte die Amtspflicht, dafür zu sorgen, daß- einen Staatsbürger möglichst wenig Nachteile entständen, wenn ihn eine Gefahr drohe, und der Beamte mit seipen Angelegenheiten befaßt sei» Rem Angestellten StdflMli sei aber erst nach einer Unterredung mit den Oberinspektor rmmmm am 22» Mai 1957 klar geworden, daß der Kläger \ gewerberechtlich nur zur Anzeige der Eröffnung der Spielhölle verpflichtet gewesen sei,weil .es sich um Unterhaltungs spiele gehandelt habe» Deshalb könne nicht fectgestellt werden, daß er den Kläger schon am 20. St«M das Schreiben der Bauprüfabteilung vom 5o August 1957 gezeigt habe, höbe sich mit dem Kläger darüber unterhalten. Er habe ihm erklärt, daß seitens der Abteilung für Wirtschaft keine (gewerbe-rechtliche) Genehmigung erforderlich sei« SIMM sei aber Uber das Schreiben überrascht gewesen, habe es als unbegreiflich empfunden und sich sogleich vorgenommen, seinem Vorgesetzten - Kegierungsinspektor iJHMl - die Angelegenheit dahin vorzutragen, es bei diesem Bescheid nicht bewenden zu lassen,. Es könne aber nicht festgestellt werden, daß der Kläger bei dieser Unterredung zu StÄÄB gesagt hafcäo, er wolle setzt die Automaten kaufen« otflHHl habe keine weitere Pflicht zur Offenbarung gehabt, weil er die amtliche Begründung für die Auffassung der BauprUfabteilung noch nicht gekannt habe, auch mit baurechtlichen Bestimmungen nicht vertraut gewesen sei« Er habe keine Entscheidungsbefugnis gehabt, ob gegen das schreiben der Bäuprüfabteilung vorgegangen werden solle» Im Gegenteil wäre ein weiterer Hinweis oder Hat an den Kläger für ihn riskant gewesen. Stocks habe die Akten unmittelbar nach seiner Unterredung mit dem Kläger dem den Bescheid vo aber an dem Ent Inspektor EJHMW vorgelegt, damit gegen m 5« August 1957 vorgegangen werde, sei wurf der Gegenvorstellung von 23.August August 1957 tätig gewordenen Bediensteten der Beklagten mußten den,Kläger darüber belehren oder darauf hinweicen, daß dos Schreiben der Bauprüfabteilung vom 5o August 1957 noch nicht endgültig war, sondern daß das Amt für Wirtschaft eine Abänderung dieses Denn die Bauprüfabtoilung hatte ihm schriftlich mitgetcilt, daß keine Baurechtlichen Hindernisse beständen, und StdHHMI erklärte nun, auch ge-weiberechtliche Bedenken lägen nach Auffassung den Amtes für Wirtschaft nicht vor. zu diesen Erklärungen nach dem Weggang des Klägers sofort Gegenmaßnahmen ergriff, um rechtliche Hindernisse zu dem ITachteil dos Klägers zu schaffen» StJSBü verschwieg dabei dem Kläger, daß die Ämter der Beklagten über die Aufstellung von Spielautomaten in Handbezirken der Stadt eine feste - für den Kläger ungünstige - Vorstellung und Praxis hattet und daß sein Amt gewillt war, mit allen Kräften den Plan des Klägers zu verhindern. Bediensteten der Beklagten, den Kläger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, daß er trotz der damaligen Erklärung der Bauabteilung noch nicht mit Sicherheit davon, dem Betrieb der Spielautomuten stehe nun kein Hindernis mehr im Wege, ausgehen dürfe, weil vielleicht zunächst noch eine Abstimmung zwischen dem Ami! 7/irtpchai't überrasch nden Auslegung der Bauordnung durch das bauamt erforderlich werden und als Folge die Änderung des bescheiden des bauamten zu;;; Nacht eil 'des Klägers eintreten Das gilt jedenfalls dann, wenn der Beamte - wie vom aerufungsgericht festgestellt ist - erkannte, daß der Gesuchsteil er auf Grund dieser Unterredung und im Vertrauen auf die bisherigen nescbeide nunmehr Maßnahmen cur Eröffnung der Gun elhalle ergreifen werde» Selbst wenn der Kläger; zu nicht ausdrücklich sagte, er werde jetzt die für die dpi.eihalle erforderlichen Automaten kaufen, lag es äußerst nahe, daß der Kläger alsbald Aufwendungen zur BrÖffnung der Halle machen wurdej jedenfalls mußte ein pflieirbgetreuer Beamter bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das. Das Oberlandesgericht hat auch festgestellt, daß StdBMB daran gedacht habe, der Kläger werde nun mit den Vorbereitungen beginnen. zur Änderung dieser Verfügung einzuleiten» Es ist aubh nicht richtig, daß eine solche Belehrung oder Warnung für dio Beamten der Beklagten "riskant" gewesenWäre; V denn sie hätten dem Kläger nur anzuraten brauchen, noch kurze Zeit zu warten, bis das Bezirksamt mit dem Recht samt und dem Bezirksbauamt erneut die Krage auf Grund der Gegenvorstellung des Amtes für Wirtschaft überprüfte« Der Kläger hätte sich dann bei diesen stellen erkundigen und einen sofortigen,Ankauf der Automaten aufschieben können; jedenfalls hätte er dann, wenn er in diesem lalle den Ankauf der Automate^ ohne derartige Erkundigungen vorgenommen hätte, in Kenntnis der Gefahr und damit auf eigenes Risiko gehandelt« - - ... Die Beklagte hat in der mündlichen Revisionsverhandlung noch auf folgendes hingewiesen: Bei: Angestellte St®BB|habe keine -Entscheidungsbefugnis gehabt, das Schreiben vom 5° August 1957 habe von einer anderen Bienst stelle gestammt und man dürfe von einem Beamten nicht verlangen, daß er Britten gegenüber Kritik an Maßnahmen einer anderen Abteilung übe; es habe sich nicht um die Überprüfung von ErmessensentScheidungen gehandelt, auf die auch untergeordnete Beamte Einfluß nehmen könnten, sondern hier sei nur eine Rechtsfrage zu entscheiden gewesen, wozu Si&Mp nicht befugt, gewesen sei« - Bas alles geht an dem Kern des Probleme vorbei« Gewiß konnte StWBI die Überprüfung des Bescheides vom 5. August 1957 den dafür zuständigen Stellen überlassen» Bas tat er gerade nicht, sondern er hielt sich auf Grund der Kenntnis einer entgegenstehenden Verwaltungspraxis und der Beschäftigung mit dieser Angelegenheit für befugt oder gor verpflichtet, Schritte zu iunternehmen, damit das Recht samt die Angelegenheit überprüfte und die Verfügung nach Möglichkeit abänderte; er mußte (jlso den bisherigen Bescheid für falsch oder bedenklich halten« St MB sollte nun keineswegs die Maßnahmen einer anderen Menst stelle der Beklagten gegenüber dem Kläger kritisieren, herabsetzen oder als falsch hinstellen. .Ihn ist nur vorzuwerfen, daß er den Kläger durch sein Verhalten in dem Glauben bestärkte, es beständen keine ' 'Bedenken gegen die Eröffnung der Spielhölle, obwohl'er erhebliche Bedenken hatxe und schon in diesem Augenblick willens war, die -Eröffnung der Spielhalle nach Möglichkeit ZU' verhindern. Danach ergibt sich, daß die Bediensteten des Amtes für Wirtschaft1 der Beklagten au£ jeden fall •ihre dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflichten dadurch verlötet haben, daß sie in der Zeit zwischen dem 7. August 1957 den Kläger nicht vorsorglich darauf hingewiesen haben, sie würden sich um eine Änderung der Stellungnahme der Saüprüfbehörde vom 5» August 1957 bemühen und der Kläger müsse damit rechnen, daß möglicherweise die Baubehörde eine Genehmigung für erforderlich halte und versagen würde» Die Verjährungsfrist beginnt nach § 852 BGB, wenn der Berechtigte von dem Schaden und der Person 'des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt» Dazu mußte der Kläger weiter erkannt haben, daß Bedienstete der Beklagten ihm gegenüber haben, die das Vorgehen der Beamten als eine Pflichtverletzung erscheinen lassen, aus der er Ansprüche herleitet, hie jetzt streitigen Ansprüche beruhten aber nicht nur darauf, daß die Auskunft vom 5« August 1957 falsch v/ar, sondern1vielmehr darauf, daß die Bediensteten der Beklagten den Kläger in dem Glauben beliessen, es werde bei dem Bescheid ‘vom 5. August 1957 sein Bewenden haben, obwohl sie sich gleichzeitig darum bemühten oder bemühen wollten, diesen 'Bescheid zu dem Pachten des Klägers abändern zu lassen, lie Kenntnis von dieser Amtspflichtverletzung hat der Kläger nach den Feststellungen und dem Akteninhalt frühestens erlangt, als das Landgericht nach lurchsicht der Akten der Beklagten mit dem Erörterungsbescjhluß . welche der geltend gemachten Schäden infolge dieser Pflichtverletzung entstanden sind« Hach den Feststellungen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß dem Kläger mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden durch diese Pflichtverletzung entstanden ist, da er jedenfalls nach irgend einer Richtung andere Maßnahmen getroffen haben wurde, so daß die Verpflichtung der ueklagten zu dem Schadensersatz insoweit dem Grunde nach ausgesprochen werden kann» Dem Oberlandesgericht bleibt die weitere Entscheidung überlassen, insbesondere auch die Prüfung, ob den Kläger ein mitwirkendes Verschulden trifft und wieweit dadurch die Ersatzpflicht der Beklagten gemindert wird; es ist nicht anzunehmen, daß dadurch der Anspruch in vollem Umfange entfällt, so daß die Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es dann nichts lie Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt ebenfalls den Berufungsgericht überlassen.
Jj Bachschlagev/etfk: 3a Ant lie ho Sammlüng: nein . . ,/ BGB § 839 CA, .Po Es ist eine Amtspflichtverletzung, wenn ein Beamter einem Gecuchsteller gegenüber zu dem Ausdruck bringt, gegen dio von ihm beabsichtigte Eröffnung einer Spielhölle bestanden keine rechtlichen Bedenken oder Hindernisse, obwohl er dabei bereits entschlossen ist, ein Verbot dieser Spielhalle zu erwirken und dies dem Ge-'suchsteiler verheimlicht; das gilt jedenfalls dann, wenn der Beamte erkennt, daß der Antragsteller huf Grund dieser Unterredung Maßnahmen zur sofortigen Eröffnung dör Spielhölle ergreifen werde„ T V'.'E'".V "• "E ,■ ' B BGH,Urt„vo 5« April 1965 - III ZB 11/64 OLG Hamburg . LG Homburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES lU-ZR. 11^64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5 o April 196 Fieser, Just angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gastwirts Robert K in iU -li Klägers und, Revisionsk Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir, er; gegen die Freie und Hansestadt H tWBWBl vertreten durch das Bezirksamt HdBp-Mord in ili Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt l)r, H- v_n ■K I- I Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche, Verhandlung vom 8. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter i),r. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr.Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision' des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Qberlandesgerich't s zu Hamburg vom 15. November 1965 im Kostenpunkt ganz und im übrigen teilweise aufgehoben: Die Berufung ..der Beklagten gegen das Urteil der 5o Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. November 1962 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den Grund des in Höhe von 24»580,90 DM zugesprochenen Klaganspruchs wendet. Auf die Berufung des Klagers wird der Klaganspruch in Höhe weiterer 24.361,4.7 DM detn Grunde nach für gerechtfertigt er- i klärt ? soweit der Kläger Schadensersatz von der Beklagten deshalb verlangt, weil ihre Bediensteten zwischen dem'7. und 19» August 1957 den Kläger nicht darauf hingewiesen haben, daß die im Schreiben der Bauprüfabteilung vom 5. August 1957 niedergelegte Auffassung möglicherweise keinen Bestand haben werde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvcirwiesen. Von Rechts wegen .. ■' " ■' - ' ” I ■ ’ .. Tatbestand: Der Kläger ist seit 1952 Eigentümer eines Grundstück? in auf dem er eine Gastwirtschaft und 6in Lebensmittelgeschäft betrieb« Nach dem B&ustufenplan der Stadt handelte es sich um ein Wohngebiet, in dem ein-.geschossige offene Bauweise gestattet war; nach der damals geltenden Baup oli z ei Verordnung der Hansestadt Him vom 80 .Juni 1938 (V0B1 68) waren ddrt nur kleine, nicht störende Betriebe, Läden und Wirtschaften für die Bedürfnisse der Anwohner zugeiaasen, wenn 'nicht eine Aus-nahmegenehnigung erteilt wurde„ Am 20o Mai 1957 zeigte der Kläger der Abteilung für Wirtschaft beim Ortsamt FMHHHHHil der beklagten Hansestadt an, daß er eine Spielhallo mit Unterhaltungsspielgeräten eröffnen wolle„ Er verhandelte dabei mit dem Angestellten Die Abteilung für \/irtschaff hörte verschiedene andere Dienststellen« Die Bauprüfabteilung verfügte, daß ein Antrag für Kutzungsveränderung nach § 3 der Baupolizeiverordnung zu fordern sei« Der Kläger stellte den Bauantrag auf Veranlassung des Amtes für 'Wirtschaft am 12« Juni 1957<> Das Polizeirevier und die Abteilung für Wirtschaft hatten Bedenken \yegen einer möglichen 'Belästigung; die Bauprüfabteilung 'hielt eine Genehmigung für die Kutzungsveränderung gemäß der Baupolizeiverordnung für nötig, deren Erteilung sie widersprach, doch legte sie die Sache dem Bezirksbauamt vor« Das Bo-zirksliauamt hielt baurechtliche Maßnahmen nicht für möglich, weil keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden sollten« Die Bauprüfabteilung teilte dem Kläger darauf mit einem von Oberinspektor GodMB Unterzeichneten Schreiben vom 5» August 1957 mit, ! ' I 7 V "daß es einer baupolizeilichen Genehmigung für die Aufstellung der Spielautomaten in der bestehenden Gaststätte nicht bedarf« Ihr diesbezüglicher Antrag 1 vom 12» Juni 1957 wird hiermit als erledigt ange-senen» Für die Genehmigung des Ooa« Spielbetriebes ist ausschließlich das Amt für Wirtschaft zuständig»11 Der Kläger legte dieses Schreiben am 7« August 1957 dem Angestellten Stocks beim Amt für Wirtschaft vor, der cs noch nicht kannte und sich nach dem Weggang des Klägern mit der Angelegenheit weiter befaßte» Am 19» August 1957 kaufte der Kläger mit seiner Ehefrau bei der Automaten-Großhandlung HiMHW» in zwölf Unterhältungsspielautomaten für die Spielhölle für etwa 20»000 DM» Der Kläger und seine Ehe-j frau gaben Wechsel, während sich-der Verkäufer das Eigentum vorbehielt„ ' Der P.egierungsinspektor DflflNfc von der Abteilung für Wirtschaft übersandte auf Anregung von Stocks am 23» August 1957 die Vorgänge dem Bezirksrechtsamt zur Prüfung; dabei führte er aus, daß gegen die Errichtung der Spielhalle starke Bedenken beständen, der Kläger zwar keiner gewerberechtlichen Erlaubnis bedürfe, aber eine "oaurechtliche Genehmigung erforderlich sei und ver- I -l ■ sagt werden1könne» Die ßauprüfabteilung ließ am 26»August 1957 durch ihren Angestellten DeiÄBt das Schreiben vom 5»August 1957 beim Kläger mit dem Bemerken wieder abholen, es sei ihm versehentlich zugesandt worden, da es für die Abteilung für Wirtschaft bestimmt gewesen sei» Das Bezirksrecht samt äußerte sich unter dem 30» August 1957 gegenüber der i ßauprüfubteilung dahin, daß eine baurechtliche Genehmigung für eine veränderte Benutzungsart nötig sei, und stellte anheim, auf Grund dieser Rechtslage einzuschreiten» Am 18» September 1957 erteilte die Abteilung für Wirtschaft dem dort erneut vorsprechenden Kläger eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung gemäß § 14 GewO» indem sie auf der 'Rückseite seines ursprünglichen Ge- l Werbeanmeldescheins vermerkte "amtlich erweitert auf: Automatenauf steiler" . Am gleichen läge eröffnete der Kläger . seine Spielhalle. Am 21o September 1957 wurde dem Kläger eine Verfügung der Bauprüfabteilung vom 18. September 1957 zugestellt., wonach sein Antrag abgelehnt wurde, Unterhaltungsspielautomaten’ aufzustellen, weil mit ungewöhnlichen Belästigungen für die Anwohner gerechnet werden müsse, ler --BinSpruch des Klägers blieb ergebnislos, worauf, er Klage vor dem Verwaltungsgericht erhob. Bas Bundesverwaltungsgericht Hamburg hob zwar mit Urteil vom 10.März 195B die angefochtenen Bescheide auf, doch wies das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Juni 195B die Klage ab, weil der Kläger nach der Baupolizeiverordnung für die geplante Spielhölle einer Ausnahmegenehmigung bedürfe, die die Bauprüfabteilung ohne rechtliche Bedenken versagt habe. Der Kläger war inzwischen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Der Automatenverkauf er Hi flHHi erwirkte einen Xitel gegen ihn wegen rund 13.000 UM, leitete Vollstreckungsnaßnahmen ein und betrieb auch die Zwangsversteigerung' des Grundstücks. Zur Umschuldung verschaffte sich der Kläger im Bahre 1961 von einem gewissen BrSHMMi ein Darlehen, für das er 15 Jahreszinsen aufbringen muß. Mit der im September i960 erhobene^ Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz des ihm und seiner Ehefrau entstandenen Schadens, nachdem seine Ehefrau ihm ihre Ansprüche abgetreten hat. Er hatte zunächst eine Feststellungsklage .erhoben, später hat yr die Verurteilung zur Zahlung bestimmter Beträge !begehrt» Dazu hat er zahlreiche einzelne Schadensposten aufgeführt und den i Antrag trotz beschränkter Armenrechtsbevvilligung wiederholt erhöht; vor dem Landgericht hat er zuletzt die Verurteilung zur Zahlung von 210»610,60 DM beantragt» Daneben hatte er beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und die kaufmännische Ihre des Klägers w ied erherzu stellen» Zur Begründung hat er in den beiden ersten Rechtszügen vor got ragen*. Die Abteilung für Wirtschaft habe ihm am 20»Mai 1957 eröffnet, daß der Genehmigung seines Antrages nichts im Wege stehe, wenn die BauprüfAbteilung zustimnc» Als er deren Schreiben vom 5» August 1957 erhalten habe, wonach allein die Abteilung für Wirtschaft zu entscheiden hatte, habe er vorsorglich nochmals am 7. August 1957 bei dem Amt für Wirtschaft vorgesprochen, das wieder keine Bedenken geäußert habe» Darauf habe er im .Vertrauen auf die wiederholten behördlichen Auskünfte und Bescheide am 19» .August 1957 die Automaten gekauft» wenn das Schreiben vom 5» August 1957 eine falsche Auskunft enthalte, läge darin bereits eine schaden'oursachliche AmtspflichtVerletzung.^Mindestens hätten ihn die Bediensteten der Beklagten irregeführt. Die Bauprüfabteilung habe gegenüber der Abteilung für Wirtschaft sehen zu Beginn des Verfahrens einen ganz anderen Standpunkt eingenommen als ihm gegenüber, ohne ihm das mitzuteilen oder anzudeuten» Die Beamten hätten nicht einmal bei der Abholung des Schreibens vom 5» August 1957 Be- I denken geäußert, sondern Wahrheitswidrig bemerkt, das Schreiben sei nicht für ihn bestimmt gewesen» Der Ange- i ____ stellte -Sfp hätte noch am 7» August 1957, als der Kläger ihr;; die Verfügung vom 5. August 1957 gezeigt habe, sofort erklären müssen, daß das Amt für Wirtschaft sich für eine Änderung dieses 'Bescheides einsetzen werde, zu demal der Kläger ausdrücklich erklärt habe, daß er nun die Automaten' kaufen und aufstellen werde. Am 16. September 1957 habe er vom Amt für-Wirtschaft sogar noch eine förmliche "Genehmigung" zur Aufstellung der Automaten erhalten. Dfie verschiedensten Dienststellen der Beklagten hätten ihn auch sonst pflichtwidrig Gehandelt, insbesondere im Sommer 19CO in seiner Gastwirtschaft und in der Bähe wochenlang anhaltende auffallende polizeiliche Überwachungen - angeblich zur Darmkontrolle - durchgeführt, die viele Kunden abgeschreckt hätten. Die Bediensteten der Beklagten hätten die Angelegenheit auch schuldhaft verschleppt. Durch dieses pflichtwidrige Vorgehen der Beklagten seien ihm erhebliche Schaden entstanden, zu demal er die Automaten 'auf den ablehnenden -'Bescheid vom 18. September 1957 stillgelegt habe. Die Automaten seien ^jetzt unverwertbar. In der ganzen Zeit sei ihm ein erheblicher Verdienst dadurch entgangen, daß er seinen Betrieb durch Eröffnung der Spielhölle nicht habe erweitern können. Infolge dos Verhaltens der Beklagten habe er schwere gesundheitliche Schäden, insbesondere im Jahre 1958 einen Nervenzusammenbruch er- I litten. Er habe sich vergeblich um "Rückgängigmachung 'des Automatenkauf3 und einer; billigeren Umschuldungskredit beruht D . ' .' / _ r. -v.D';- ; . t Bei den einzelnen Scnadexisposterx handelt es sich insbesondere um Anochaffungsfcosten der Automaten, Verdienstausfall von monatlich 1.200 DE ab Sommer 1957, Kosten der gegen ihn oder von ihm eingeleiteten Prozesse und Voll-streckungomaCnahmen, Unkosten des Umschuldungsdax'lehens, 'Wertverlust seiner Gastwirtschaft usw. : Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sic ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetroten, hat seinen Vortrag bestritten, die Ansprüche der Höhe nach beanstandet, wiederholt der Zulassung ..neuen Vorbringens als Klageänder'ung widersprochen!, die Einrede der Verjährung erhoben und weiter folgendes ausgeführt: Die Bediensteten der Beklagten hätten nicht pflichtwidrig gehandelt, zu demal die Rechtmäßigkeit des Verbotes schon auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts jetzt feststehe« Keinesfalls hätten die Beamten schuldhaft gehandelt» Soweit es sich um Ansprüche auf Grund von Maßnahmen der Polizeibeamten handele, werde die Beklagte nicht durch das Bezirksamt, sondern durch die am Rechtsstreit nicht beteiligte Behörde für Inneres vertreten» Der Kläger müsse sich immer ein erhebliches mitwirkendes Verschulden entgegen halten lassen» Er habe auch dem Angestellten StdBBP am 7. August 1957 nicht gesagt, daß er nun die Automaten kaufen werde; die Beamten hätten damit und mit einem cpäteren Verbot zu jener Zeit nicht zu rechnen brauchen» . I I Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von' 24«580,90 DM verurteilt und alle weiteren Klaganträge angewiesen« In den Gründen hat es unter anderem ausgeführt: Amtspflichtverletzungen außerhalb des Veriahrens über die Eröffnung der Spielhalle lägen nicht vor» Der Verfasser Schreibens vom 5« August 1957 habe zwar durch Erteilung einer falschen Auskunft seine Pflichten verletzt, aber nicht schuldhaft gehandelt, weil sogar das Verwal-tungogericht die Rechtsfrage ebenso beurteilt habe» D.er Angestellte StßHMI hätte aber am 7« August 1957 und ebenso hatten alle visiter beteiligten Dienststellen in der Polge-zeit den Kläger darauf Hinweisen müssen, daß die Angelegenheit ^vreh die Auskunft der Bauprüfabteilung vom 5» August 1957 noch;nicht abschließend geklärt sei» Dann.hätte der Kläger vom Kauf der Automaten abgesehen« Der dadurch entstandene Schaden sei zu ersetzen» doch müsse sich der Kläger ein ■'mit wirkend es Verschulden entgegenhalten lassen. Sein Einspruch und seine Klage hätten aufschiebende Kraft gehabt, so daß er zunächst hätte die Spielhalle betreiben können« Im Berufungsrechtszug hat der Kläger versucht» die .Beklagte auch insoweit am Verfahren zu bieteiligen, als sie durch die Behörde für Inneres (Polizeipräsident) vertreten wird, utt die Ansprüche wegen Pflichtverletzung von Polizeibeamten wciterzuveriolgen; diese Behörde hat jedoch ihre Zustimmung zur Ausdehnung des Rechtsstreits auf sic .verweigert» und das Berufungsgericht hat darauf die Parteiänderung nicht, zugelasson« Der Kläger hat im Berufungsrechtszug nur noch die' Verurteilung der Beklagten zur Zahlung bezifferter Beträge verlangt, und zwar zuletzt in Höhe weiterer 305«694,21 DM* Die Berufung des Klägers ist -ergebnislos geblieben;, auf die Berufung der Beklagten ist | die Klage in vollem Umfange abgewiesen worden« Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er nach beschränkter Armenrechtsbewilligung nur den Antrag verfolgt, die Berufung der Beklagten gegen ihre Verur- i teilung zur Zahlung von 24«580,90 DM zurückzuweisen., und darüber hinaus das landgerichtliche Urteil dahin abzu-ünäern, daß die Beklagte zur Zahlung weiterer 24«361,4? DM verurteilt wird«« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« '■ Entscheidungsgründe: I« Der Kläger wendet sich gegen das 3,erufungsurteil mit seiner Revision infolge beschränkter Armenrechtsbewilligung I ' / 3 io nur Insoweit, als das Oberlandesgericht Ersatzansprüche wegen der Schadensfolgen aus dem jetzt•Überflüssigen Auto-Katenkauf unter 3 II (Seite 50 - 60) der Gründe des Be- \ rufungsurteile abgewiesen hat, und zwar in Höhe von insgesamt 48.942,37 BfA» Es handelt sich dabei um Beträge, die der Kläger mit folgender Begründung erstattet verlangt: Selbst wenn die Versagung der Erlaubnis einer Hutzungs-ür.üerung und damit das Verbot deö Spielhallenbetriebeo rechtmäßig seien, lägen Amtspflichtverlötzungen darin, daß die Bediensteten der Beklagten dann durch einen falschen Bescheid vom 5« August 1957 und ihr spateres Verhalten in dem Kläger den Irrtum erweckt hätten,' er benötige zu dem Betrieb der Spielhalle keiner Ausnahmegenehmigung oder werde eine etwa erforderliche Genehmigung erhalten» Im Vertrauen darauf habe er Aufwendungen gemacht, die sich nunmehr als nutzlos herausgestellt hätten» Hätten; ihn■die I Beamten von vornherein richtig belehrt, dann hätte er die Automaten nicht gekauft, die jetzt völlig wertlos seien; I f dann hätte er auch die weiteren Schäden nicht erlitten» Bei diesen Ansprüchen handelt es sich um die Posten 1 bis 4, 6 bis 14, 16 bis 18 und 28 des Berufungsurteils, die folgende Schäden betreffen: Kaufpreis der Automaten, Transportkosten, Wechselunkosten, Zinsen für Zwischenkredite, Prozeß- und Vollstreckungskosten wegen unterbliebener Wechselcinlösung, Säumniszuschläge des Finanzamts, Unkosten für ümschuldungsdarlehen» Das Landgericht hat dem Kläger insoweit 24 »580,90 'DM zugecprcchcn; der Kläger begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung dieses Urteils und darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von 24=361,74 DM* 11 • X X <> Las Berufungsgericht hat dazu unter B II Urteil(3. 50 bis 60) folgendes ausgeführt: 1 Bas den Kläger zugegangeno Schreiben der Bauprüfab-teilung von 5» August 1957 enthalte zwar eine unrichtige Auskunft, doch treffe die Verfasser kein Verschulden, da es sich um schwierige Rechtsfragen gehandelt und noch das Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung denselben Standpunkt eingenommen habe* Die Bauprüfabteilung hätte vor dem Automatenkauf an 19o August 1957 eine bei ihr eingetretene Meinungs-<■ änderung weder nitteilen können noch müssen» Denn .diese Abteilung habe erst am 14» August 1957'ihr Schreiben vom 5. August 1957 an die Abteilung für Wirtschaft abgesandt, wonach baurechtliche Hindernisse nicht beständen und eine Ablehnung des Antrags lediglich von der Wirtschaftsab-teiluhg auszusprechen wäre» Rieses Schreiben sei dort nicht vor den 17» August 1957 eingegangen» Die Bauprüf-abtoilung habe ihre Ansicht erst auf Grund des Schreibens des Bezirksrechtsamtes vom 50» August 1557 geändert» Auch der Angestellte habe entgegen der Annahme des Landgerichtc keine Amtspflichtverletzung begangen» Zwar habe 3cder Beamte die Amtspflicht, dafür zu sorgen, daß- einen Staatsbürger möglichst wenig Nachteile entständen, wenn ihn eine Gefahr drohe, und der Beamte mit seipen Angelegenheiten befaßt sei» Rem Angestellten StdflMli sei aber erst nach einer Unterredung mit den Oberinspektor rmmmm am 22» Mai 1957 klar geworden, daß der Kläger \ gewerberechtlich nur zur Anzeige der Eröffnung der Spielhölle verpflichtet gewesen sei,weil .es sich um Unterhaltungs spiele gehandelt habe» Deshalb könne nicht fectgestellt werden, daß er den Kläger schon am 20. Mai 1957 dahin belehrt habe,.gewerberechtlich sei gegen die Aufstellung der Spielgeräte nichts einzuwen'den, ent scheid end sei allfein die baurechtliche Genehmigung. Am ?• August 1957, als der Kläger den Angestellten. St«M das Schreiben der Bauprüfabteilung vom 5o August 1957 gezeigt habe, höbe sich mit dem Kläger darüber unterhalten. Er habe ihm erklärt, daß seitens der Abteilung für Wirtschaft keine (gewerbe-rechtliche) Genehmigung erforderlich sei« SIMM sei aber Uber das Schreiben überrascht gewesen, habe es als unbegreiflich empfunden und sich sogleich vorgenommen, seinem Vorgesetzten - Kegierungsinspektor iJHMl - die Angelegenheit dahin vorzutragen, es bei diesem Bescheid nicht bewenden zu lassen,. Es könne aber nicht festgestellt werden, daß der Kläger bei dieser Unterredung zu StÄÄB gesagt hafcäo, er wolle setzt die Automaten kaufen« otflHHl habe keine weitere Pflicht zur Offenbarung gehabt, weil er die amtliche Begründung für die Auffassung der BauprUfabteilung noch nicht gekannt habe, auch mit baurechtlichen Bestimmungen nicht vertraut gewesen sei« Er habe keine Entscheidungsbefugnis gehabt, ob gegen das schreiben der Bäuprüfabteilung vorgegangen werden solle» Im Gegenteil wäre ein weiterer Hinweis oder Hat an den Kläger für ihn riskant gewesen. Allerdings werde Stocks gedacht haben, <äaß der Kläger mit den Vorbereitungen für die Eröffnung der Spiel- . halle beginnen werde, doch hätten dem Kläger dafür viele Wege of fongestanden, so daß ötSHfcmit nennenswerten In- vestitionen des Klägers nicht gerechnet, mithin eine Ge- " 1 ] fahrenlage für den Kläger nicht erkannt gehabt habe. Stocks habe die Akten unmittelbar nach seiner Unterredung mit dem Kläger dem den Bescheid vo aber an dem Ent Inspektor EJHMW vorgelegt, damit gegen m 5« August 1957 vorgegangen werde, sei wurf der Gegenvorstellung von 23.August 1957 nicht .beteiligt gewesen und habe nicht erfahren, wann i)< sich dazu entschlossen habe. Er habe auch Keinen Anlaß gehabt, EVBHl darauf hinzuweisen, daß der'Kläger nun: möglicherweise die Eröffnung der Spielhallo vorbereiten werde o III. • . , .. ;■ RR..'. R\RRRi RHR-R R/Rv.. ,.R RV RR -RR p • ' l hie dagegen von der Revision erhobenen bedenken sind begründete ‘ r L) Der Kreis der Amtspflichten, der hier von Bc-deutung wird, ist von der Rechtsprechung folgendermaßen Umrissen worden: Jeder Beamte hat dienstliche Auskünfte richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu erteilen» Ein Beamter ist regelmäßig nicht verpflichtet, den bei ihm erscheinenden Staatsbürgern rechtliche Belehrungen zu erteilen» Aber besondere tatsächliche Lagen und Verhältnisse können für den Beamten zusätzliche Pflichten schaffen» Aus der besonderen Lage des Einzelfalles heraus kann sich die Pflicht für den Beamten ergeben, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner ziele notwendigen Maßnahmen aufzuklären. Labei ißb ein Beamter nicht nur Vollstrecker staatlichen Willens und nicht nur hiener des Staates, sondern zugleich soll er Helfer.des Bürgers sein» Im sozialen Rechtsstaat gehört es zu den Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreioe betrauten Beamten, diesen iZur Erlangung und Wahrung der ihnen vom 'Gesetz zugedachten Rechte nach Kräften beizustchen. Ähnliches muß auch gegenüber erkennbar rechtcunkundigen Gesuchsteilem bei schwierigen Spezialgebieten gelten, wenn diese sich an einen Beamten wenden, der auf diesem Gebiet besondere Erfahrung besitzt» Aus dieser Aufgabe zur Hilfeleistung kann in Einzelfall 14- die Pflicht folgen, den zu betreuenden Pere-onenkreis sogar zu belehren und aufzuklären, damit insbesondere ein Gesuchoteller im Hahnen des jeweils Möglichen und Zulässigen alles das erreichen kann, was er erreichen mochte, und zugleich vermeidbarer Schaden von ihm fern-gehalten wird«"las gilt besonders bei Verhältnissen, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Unklarheiten oder Schwierigkeiten enthalten« Insbesondere hat ein Beamter die Pflicht zur Aufklärung, wenn er erkennen kann, daß jemand auf■Grund des behördlichen Verhaltens veranlaßt wird, sich so einzuotellen, daß ihm ein Schaden erwachsen kann« Hs kann sogar ein Hinweis darauf nötig worden, daß unit einer Änderung der bestehenden Rechts- * läge zu rechnen ist, wenn der Gesuchoteller zwar nicht jetzt, aber nach der zu erwartenden Änderung sein Ziel erreichen könnte» Der Beamte darf nicht sehenden Auges zulassen, daß der bei ihm versprechende Bürger einen Schaden erleidet, den der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung zu vermeiden in der Lage ist» l)ao irst jetzt gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 4». März 1954 - III ZR 524/52 29« November 1954 - III ZR 84/55 = BG HZ 15, 505/512; 17»Oktober 1955 - III ZR 35/54 = LM BGB § 839 Ff 3; 7» Mai 1956 “ 111 ZR 243/54 = NJW 1956, 1234; 21« Bezember 1959 1 ~ III ZR 138/58 = BGHZ 31, 388, 394; 6, April I960 - III ZR rr 9 v ert v e 559; 20» November I960 - III ZR 195/59 rcR 1961, 154; 21. März 1963 - III ZR 8/62 = VercR 1963 849; 12» März|1964 _ m ZR 130/63 = VersR 1964, 1061; weitere Belege LVB1 1962, 613)» 1 15 Auch die Vorwaltungsgerichte haben in ähnlicher Weise unter Anwendung des Grundsatzes von ireu und Glauben sowie des Prinzips der SozialStaatlichkeit eine behördliche' Hetreuungspfliöht gegenüber dem,Staatsbürger anerkannt, der den Staat auf dem Gebiet der baseinsvor- sorge in Anspruch nimmt: Die Behörde dürfe den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf Verständnis für seine Anliegen nicht enttäuschen und r^sse ihn erforderlichenfalls auf klären sowie belehren (vgl.» ÜVery/G 9, 89; 10,,12; weitere iiachweise bei Uffhausen, Behördliche Betreuungspf licht, Juristen Jahrbuch. Band 4 H. 192 ff)« 2o) Bio Anwendung dieser ueentsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt eine Haftung der Beklagten schon auf Grund der bisherigen FestStellungen des Berufungsgericht So Der Angestellte St AM* und die sonst in dieser Sache zwischen dem 7. und 19. August 1957 tätig gewordenen Bediensteten der Beklagten mußten den,Kläger darüber belehren oder darauf hinweicen, daß dos Schreiben der Bauprüfabteilung vom 5o August 1957 noch nicht endgültig war, sondern daß das Amt für Wirtschaft eine Abänderung dieses i Bescheides erstrebte, so daß es für ;dep Kläger ratsam sei, mit endgültigen kostspieligen Maßnahmen noch einige Zeit zu warten» Stocks erkannte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat1, daß der Kläger davon ausging und ausgehen durfte, er könne nun die Spielhallc eröffnen. Denn die Bauprüfabtoilung hatte ihm schriftlich mitgetcilt, daß keine Baurechtlichen Hindernisse beständen, und StdHHMI erklärte nun, auch ge-weiberechtliche Bedenken lägen nach Auffassung den Amtes für Wirtschaft nicht vor. furch dieses Verhalten wurde der Kläger geradezu pLrregefÜhrt, weil SttfHfc im Gegensatz 1 16 - zu diesen Erklärungen nach dem Weggang des Klägers sofort Gegenmaßnahmen ergriff, um rechtliche Hindernisse zu dem ITachteil dos Klägers zu schaffen» StJSBü verschwieg dabei dem Kläger, daß die Ämter der Beklagten über die Aufstellung von Spielautomaten in Handbezirken der Stadt eine feste - für den Kläger ungünstige - Vorstellung und Praxis hattet und daß sein Amt gewillt war, mit allen Kräften den Plan des Klägers zu verhindern. Der Angestellte St MH war nach den Feststellungen des Berufungs-richters über das Schreiben der Bauprüfabteilung vom 5. August 1957 nicht nur überrascht gewesen, sondern •hatte ec als■unbegreiflich empfunden. Das Oberlandesgericht glaubt ihm in jeder Hinsicht; er hatte als Zeuge ober weiter bekundet, er habe sich bei Vorlage des Schreibens sogleich vorgenommen, darüber mit Kegierungsinopek-tor liefert als seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu sprechen und ihm vorzuschlagen, es bei diesem Bescheid nicht bewenden zu lassen. Bei einer derartigen Verwaltungspraxie und Einstellung der Ämter durften die Beamten keine Er- I JtlUrungen gegenüber dem Kläger abgeben, die dieser dahin auffassen kbnnte, jetzt beständen keinerlei Hindernisse mehr gegen die sofortige Eröffnung der beantragten Spielhalle. Eine Behörde hat nach der Rechtsprechung unter gewissen Umständen einen Antragsteller sogar auf eine bevorstehende Gesetzesünderung aufmerksam zu machen (vgl. BGH KJW I960, 1244); ähnlich gehörte es dann hier zu den 'Amtspflichten der. Bediensteten der Beklagten, den Kläger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, daß er trotz der damaligen Erklärung der Bauabteilung noch nicht mit Sicherheit davon, dem Betrieb der Spielautomuten stehe nun kein Hindernis mehr im Wege, ausgehen dürfe, weil vielleicht zunächst noch eine Abstimmung zwischen dem Ami! für’Wirtschaft und der Bauabteilung hinsichtlich der das Amt für - 17 7/irtpchai't überrasch nden Auslegung der Bauordnung durch das bauamt erforderlich werden und als Folge die Änderung des bescheiden des bauamten zu;;; Nacht eil 'des Klägers eintreten Das gilt jedenfalls dann, wenn der Beamte - wie vom aerufungsgericht festgestellt ist - erkannte, daß der Gesuchsteil er auf Grund dieser Unterredung und im Vertrauen auf die bisherigen nescbeide nunmehr Maßnahmen cur Eröffnung der Gun elhalle ergreifen werde» Selbst wenn der Kläger; zu nicht ausdrücklich sagte, er werde jetzt die für die dpi.eihalle erforderlichen Automaten kaufen, lag es äußerst nahe, daß der Kläger alsbald Aufwendungen zur BrÖffnung der Halle machen wurdej jedenfalls mußte ein pflieirbgetreuer Beamter bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das. erwägen oder erkennen* Das Oberlandesgericht hat auch festgestellt, daß StdBMB daran gedacht habe, der Kläger werde nun mit den Vorbereitungen beginnen. Bc hält das für unerheblich, weil Stocks bei den vielen; Möglichkeiten mit nennenswerten Investitionen nicht gerechnet, also eine Gefahrenlago für den Kläger nicht erkannt habe. Darin lag gerade das Versehen der Beamten, weil sie nicht alle Möglichkeiten sorgfältig genug in den Kreis ihrer Erwägungen gezogen haben. Die Behörde durfte nicht ohne weiteres von der für den -Kläger günstigen gefahrlosen Lage ausgehen, sondern mußte eine ungünstige' Entwicklung der Binge in den Kreis ihrer Überlegungen einbeziehen. Vorsorglich mußte sie den Kläger warnen, um ihn die Möglichkeit zu verschaffen, mit kostspieligen Aufwendungen noch zu warten. Es ist dabei keine Entschuldigung für' s l4MB - wie das Berufungsgericht 'meint -, daß er die rechtliche Begründung der Bauprüfabteilung noch nicht,kannte. Denn das hatte ihn auch nicht abgehalten, sofort Maßnahmen limbi i zur Änderung dieser Verfügung einzuleiten» Es ist aubh nicht richtig, daß eine solche Belehrung oder Warnung für dio Beamten der Beklagten "riskant" gewesenWäre; V denn sie hätten dem Kläger nur anzuraten brauchen, noch kurze Zeit zu warten, bis das Bezirksamt mit dem Recht samt und dem Bezirksbauamt erneut die Krage auf Grund der Gegenvorstellung des Amtes für Wirtschaft überprüfte« Der Kläger hätte sich dann bei diesen stellen erkundigen und einen sofortigen,Ankauf der Automaten aufschieben können; jedenfalls hätte er dann, wenn er in diesem lalle den Ankauf der Automate^ ohne derartige Erkundigungen vorgenommen hätte, in Kenntnis der Gefahr und damit auf eigenes Risiko gehandelt« - - ... . - Die Beklagte hat in der mündlichen Revisionsverhandlung noch auf folgendes hingewiesen: Bei: Angestellte St®BB|habe keine -Entscheidungsbefugnis gehabt, das Schreiben vom 5° August 1957 habe von einer anderen Bienst stelle gestammt und man dürfe von einem Beamten nicht verlangen, daß er Britten gegenüber Kritik an Maßnahmen einer anderen Abteilung übe; es habe sich nicht um die Überprüfung von ErmessensentScheidungen gehandelt, auf die auch untergeordnete Beamte Einfluß nehmen könnten, sondern hier sei nur eine Rechtsfrage zu entscheiden gewesen, wozu Si&Mp nicht befugt, gewesen sei« - Bas alles geht an dem Kern des Probleme vorbei« Gewiß konnte StWBI die Überprüfung des Bescheides vom 5. August 1957 den dafür zuständigen Stellen überlassen» Bas tat er gerade nicht, sondern er hielt sich auf Grund der Kenntnis einer entgegenstehenden Verwaltungspraxis und der Beschäftigung mit dieser Angelegenheit für befugt oder gor verpflichtet, Schritte zu iunternehmen, damit das Recht samt die Angelegenheit überprüfte und die Verfügung nach Möglichkeit abänderte; er - 19 mußte (jlso den bisherigen Bescheid für falsch oder bedenklich halten« St MB sollte nun keineswegs die Maßnahmen einer anderen Menst stelle der Beklagten gegenüber dem Kläger kritisieren, herabsetzen oder als falsch hinstellen. .Ihn ist nur vorzuwerfen, daß er den Kläger durch sein Verhalten in dem Glauben bestärkte, es beständen keine ' 'Bedenken gegen die Eröffnung der Spielhölle, obwohl'er erhebliche Bedenken hatxe und schon in diesem Augenblick willens war, die -Eröffnung der Spielhalle nach Möglichkeit ZU' verhindern. St^NlW sollte nur durch einen vorsichtigen Hinweis oder eine belehrende Warnung dentKläger auf eine Gefahr aufmerksam machen und ihm dadurch Gelegenheit geben, zunächst noch kostspielige Aufwendungen zu unterlassen« Es ist unerheblich, daß ütl nach Vorlage der Akten an den Inspektor ijPMb zunächst nicht weiter an der Bearbeitung beteiligt war. Denn er hatte den Inspektor-vollständig unterrichtet; nun mußte 1.MSB—; seinerseits . dem Kläger die belehrende oder warnende Mitteilung zukommen lassen, die StlttMl unterlassen hatte« DflHi war zeichnungobefugt und erhob selbständig für sein Amt die Gegenvorstellungen bei den übergeordneten Spezialabteilungen. Selbst wenn er nach Entgegennahme der Akten zunächst nur die weiteren Maßnahmen erwog oder überdachte und den Entschluß zu der Gegenvorstellung erst nach dem 19« August 1957, also nach dem Ankauf der•Automaten durch den Kläger faßte, hätte er vorsorglich im Interesse des Klägers bei der bisherigen Entwicklung der Dingo einen warnenden Zwischenbescheid geben müssen. Denn auch er mußte 4ar.it .rechnen, daß der Kläger -. irregeführt durch das bisherige Verhalten der Ämter der Beklagten - sich alsbald Spielautomaten beschaffen, möglicherweise end- gültig kaufen]und damit erhebliche Beträge investieren würde, was zu schweren Schäden des Klägers führen mußte, wenn die Behörde ihre Stellungnahme plötzlich änderte» V. ■ Danach ergibt sich, daß die Bediensteten des Amtes für Wirtschaft1 der Beklagten au£ jeden fall •ihre dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflichten dadurch verlötet haben, daß sie in der Zeit zwischen dem 7. und 19. August 1957 den Kläger nicht vorsorglich darauf hingewiesen haben, sie würden sich um eine Änderung der Stellungnahme der Saüprüfbehörde vom 5» August 1957 bemühen und der Kläger müsse damit rechnen, daß möglicherweise die Baubehörde eine Genehmigung für erforderlich halte und versagen würde» hach dön -vorstehenden Ausführungen muß diese Pflichtverletzung auch als fahrlässig gewertet werden,, - so daß cen Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 BGB, Art» 34 GG gegen die Beklagte -zuoteht, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Vorbringen der Revision- bedarf 0 j . j • ^ ■ 3») Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber diesem Anspruch nicht durch, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB insoweit keinesfalls abgelaufen ist» Der Kläger hat den größten Teil der jetzt noch anhängigen Ansprüche bereits in der Klage vorn 20.September I960 geltend gemacht, die letzten Teile der 'Forderung jedoch erst mit seinem Schriftsatz vom 29. Juli 1963 erhoben» Die Verjährungsfrist beginnt nach § 852 BGB, wenn der Berechtigte von dem Schaden und der Person 'des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt» Dazu mußte der Kläger weiter erkannt haben, daß Bedienstete der Beklagten ihm gegenüber j 21 Amtspflichten verletzt hatten. Beruhen die Atntspflieht-verletzungen auf verschiedenen. Vorkommnissen oder Maßnahmen , dann muß der Berechtigte die Umstände erkannt I haben, die das Vorgehen der Beamten als eine Pflichtverletzung erscheinen lassen, aus der er Ansprüche herleitet, hie jetzt streitigen Ansprüche beruhten aber nicht nur darauf, daß die Auskunft vom 5« August 1957 falsch v/ar, sondern1vielmehr darauf, daß die Bediensteten der Beklagten den Kläger in dem Glauben beliessen, es werde bei dem Bescheid ‘vom 5. August 1957 sein Bewenden haben, obwohl sie sich gleichzeitig darum bemühten oder bemühen wollten, diesen 'Bescheid zu dem Pachten des Klägers abändern zu lassen, lie Kenntnis von dieser Amtspflichtverletzung hat der Kläger nach den Feststellungen und dem Akteninhalt frühestens erlangt, als das Landgericht nach lurchsicht der Akten der Beklagten mit dem Erörterungsbescjhluß . vom 27.'April 1962 auf diese Möglichkeit der Annahme oiner Amtspflicht Verletzung hjjmvies. Nach den Feststellungen hat der Kläger vorher die dafür entscheidenden Akten-.stucke nicht gekannt. Zwar heißt es in den verwaltungs-gerichtlichen Urteilen, daß die Sachakten der Beklagten zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht wo'rden seien, doch i I waren sie jeweils nur in der Verhandlung vorgelegt und anschließend sogleich wieder zurückgegeben.1 Damit hat ,der Kläger die Kenntnis von den für die jetzigen Ansprüche erheblichen. Umstände so spät erlangt, daß bis zur Erhebung der letzten Ansprüche die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war. 40 1er Kläger kann dann verlangen, so gestellt zu .werden, wie er stehen würde, wenn die Bediensteten der \ ■. • Beklagten ihn vor dena 19.» August 1957 vor einem Ankauf der Automaten gewarnt hätten. Es ist Bache des i’atrichters, I - , zu entscheiden, wie aer weitere Verlauf gewesen wäre und ■' ’ ' ■ . i" 1 22 - welche der geltend gemachten Schäden infolge dieser Pflichtverletzung entstanden sind« Hach den Feststellungen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß dem Kläger mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden durch diese Pflichtverletzung entstanden ist, da er jedenfalls nach irgend einer Richtung andere Maßnahmen getroffen haben wurde, so daß die Verpflichtung der ueklagten zu dem Schadensersatz insoweit dem Grunde nach ausgesprochen werden kann» Dem Oberlandesgericht bleibt die weitere Entscheidung überlassen, insbesondere auch die Prüfung, ob den Kläger ein mitwirkendes Verschulden trifft und wieweit dadurch die Ersatzpflicht der Beklagten gemindert wird; es ist nicht anzunehmen, daß dadurch der Anspruch in vollem Umfange entfällt, so daß die i Entscheidung auch insoweit dem Berufungsrichter überlassen bleiben kann. , Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es dann nichts lie Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt ebenfalls den Berufungsgericht überlassen. Er» Pagendarm Br. Arndt br„ Beyer Keßler Br. Reinhardt • I'