Hat der zugunsten des Deutschen Reiches enteignete Grund-stLickeeigentümer rechtzeitig Klage gegen das Deutsche Reich erhoben, ist hierüber aber bis zu dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches nicht entschieden worden, so bleibt die durch frietwahrende Beschreitung des Rechtswegs er-öffnete Möglichkeit, den Klageantrag zu erweitern (BGHZ 25, 225, 227), grundsätzlich bis zu dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erhalten und kann nach dessen Verfahrensbestimmungen ausgetibt werden, selbst wenn der Rechtetreit gegen das Deutsche Reich zwischen Zusammenbruch und Inkrafttreten jenes Gesetzes schon rechtskräftig abgeschlossen worden war* Der Vater des Klägers war Eigentümer einer kleinen land-steile bei Am 11, August 1937 wurde das Deutsche Reich (Luftwaffe) im vereinfachten Enteignungsverfahren in den Besitz von 2v?ei Parzellen mit insgesamt 1,3519 ha, die für Kasernenbauten beansprucht wurden, eingewiesen» Die beiden Parzellen wurden durch Beschluß des in Sch^ Im Oktober 1940 erbat der Vater des Klägers das Armen-recht für eine Klage auf höhere Entschädigung gegen das Deutsche Reich, Noch bevor hierüber entschieden wurde, erhob er Diesen Antrag behielt auch der Kläger bei, als er nach dem Tode seines Vaters - 4^, 1941 - und nach Einigung mit seinem Miterben den Rechtsstreit fortführte» Er erbat zwar im November 1942 das Armenrecht für einen Zahlungsantrag über 40,000 RM nebst Zinseh» jedoch wurde ihm hierfür das Armenrecht versagt» Am 11 * März 1943 vergliihcii^; sich der Kläger und das Deutsche Reich - unter dem Vorbehalt der Zahlung bis zu dem 1» Juni 1943 - auf eine Entschädigung von insgesamt 11,000 RM Armenrecht für einen Zahlungsantrag über 11*948,36 DM nebst Zinsen* Nachdem ihm das Armenrecht lediglich für einen Antrag auf Zahlung von 6*000 186 bewilligt und seine Beschwerde erfolglos geblieben war, beantragte der Kläger, das Deutsche Reich zur 2ahlung von weiteren 6*000 DH nebst 4 # Zinsen seit der Besitzeinweisung zu verurteilen. Im Verfahren Uber den Betrag des Anspruchs erhöhte der Kläger die Klagesumme auf 6.050,— Di Das Landgericht gab dem Klageanträge statt, die Berufung des Deutschen Reiches wurde durch das Urteil des Sehleswig-Holstei mischen Oberlandesgerichts vom 20» Mai 1955 - 5 U 2/55 - zu- ; ruckgewiesen. Unter dem 24* Februar 1956 erbat der Kläger das Armenrecht für eine neue Klage - 2 0 22/57 - auf Zahlung von wei-teren 33»065,— DM gegen das Deutsche Reich* Nachdem ihm das Oberlandesgericht das Armenrecht für eine Feststellungsklage bewilligt hatte, erhobdar Kläger Klage mit dem Anträge festzustellen, daß das Deutsche Reich ihm 31»795v— DM nebst 4# ■ Zinsen seit Besitzeinweisung zu zahlen verpflichtet sei. Das ; Landgericht stellte mit Urteil vom 3» Juni 1957 eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 9*272,54 LM nebst Zinsen fest und wies die Klage im übrigen ab* Das Deutsche Reich legte Berufung ein, über die wegen des Inkrafttretens des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht entschieden wurde« Der Rechtsstreit wird als erledigt betrachtet» ■ Der Kläger hat unter dem 30« März 1958 den Anspruch auf eine Entschädigung wegen der Enteignung von Grundbesitz zu Gunsten des Deutschen Reiches bei der 0| Ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AKG liegt nicht vor, weil der Anspruch auf Ent-Schädigung bereits mit der Enteignung im Jahre 1940 entstand. Mai 1955 gegen das Deutsche Reich, also einen der in § 1 Abs. 1 AKG genannten Rechtsträger, ergingen und weil andererseits die bindende Wirkung der Urteile sich nur auf den Anspruch beziehen könnte, der Gegenstand der Uz’teile war Nach § 9 Abs. 1 AKG sind Ansprüche auf Leistung einer EnteignungsentSchädigung für Grundstücke, die - was hier zu-trifft - das Deutsche Reich vor dem 1® August 1945 zu Eigen« tum erv/orben hat, zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend zunächst geprüft, ob ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung ~ über die im Anmeldeverfahren zu« erkannten 15«322,54 BM nebst Zinsen hinaus - noch bestand; es hat dies aus folgenden Erwägungen verneint: Die materielle Wirkung des Fristablaufs könne nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden, dem Kläger sei demgegenüber die Berufung auf freu und Glauben oder dor Einwand unzulässiger Rechtsausübung versagt. 2») Der Vater des Klägers hielt die Frist ein, indem er am 27« November 1940 Klage auf Zahlung von 6 «000 RM erhob» Damit hatte er den Rechtsweg für seinen vermeintlichen Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung rechtzeitig beschrit ten. 1939 (RGBl X 2329) gehemmt; jedoch galt diese Hemtiiu«, nur für und gegen bestimmte Bersonenkreise (Wehrmachtsangehörige, Dienstverpflichtete, Gefangene, Evakuierte), zu den der Vater des Klägerssoweit der Parteivortrag eine Beurt lung zuläßt - nicht gehörte.Die Auffassung der Revision, d Möglichkeit, den Rechtsweg durch eine neue Klage zu beschre ten, sei schon durch das ersichtlich Weitergehende Armenrec gesuch dos Vaters des Klägers, die späteren Armenrechtsgesu des Klägers selbst oder dadurch offengehalten worden, daß d Vater des Klägers in der Klageschrift eine Erhöhung des Kle antrages Vorbehalten habe, ist abzulehnen» "Beschreitung de Rechtsweges'1 (§30 FrEnteigG) ist die Klageerhebung (Eger a S» 304? bereits aus der Umschreibung des Begriffs in § 30 Abs. 5 PrEnteigG, es werde "auf richterliche Entscheidung angetra-gen", und entspricht seit dem Erlaß des Preußischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 24<> März 1879 “ dessen § 2 lautet: "Die zulässige Berufung auf den .Rechtsweg gegen nicht richterliche Entscheidungen erfolgt nur durch Erhebung der Klage" - allgemeiner Überzeugung» Piese Bestimmung diente gerade der Beseitigung von Zweifeln, in welcher Form u.a° in Enteignungssuchen der Rechtsweg zu beschneiten sei (Struckmann/Koch, Die preußischen Ausführungsgesetze zu den Reichsjustizgesetzen, 1879» S. 241)» Pie Klage muß von dem Betroffenen, der eine Erhöhung der administrativen Festsetzung erstrebt, als eine Leistungsklage erhoben werden (RGZ 30, 266 j 82, 435, 435; BGH NJW 1962, 1441 - WM 1962919)* Es bedarf daher keines Eingehens auf die früheren Armenrechtsgesuche des Klägers und seines Vaters» Auch ist es nicht richtig, wenn die Revision meint, dem. 4«; Jedoch wird die Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem rechtskräftigen Abschluß des ersten Rechtsstreits sei dem Kläger jeder Weg für eine Erhöhung der EntSchädigungsforderung versperrt worden, den besonderen Verhältnissen «.die durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches eintraten, nicht.gerecht» Zunächst ist hervorzuheben, daß es sich nicht um eine Irage der Rechtskraft handelt, was auch das Berufungsgericht nicht angenommen hat; denn der Kläger wurde in dem Urteil vom 20o Mai 1955 nicht mit einem Jeil seines Anspruches abgewiesen, ihm wurde vielmehr alles zugesprochen, was er bis dahin gerichtlich geltendgemacht hatte«. Vielmehr geht es hier - wie in RG2 119» 362 ~ um die prozeßrechtliche Einheit des Verfahrens» Die besonderen Verhältnisse der Geldentwertung» die das Reichsgericht in der angeführten Entscheiduhg behandelt hat, treffen zwar auf den vorliegenden Pall schon deshalb nicht zu, weil der Kläger seinen Antrag auf die neue Währung umstellen konnte und umge-stellt hat» Wesentlich ist aber der vom Reichsgericht ausgesprochene Grundsatz, der Gedanke der Einheit des Verfahrens müsse zurücktreten hinter das Gebot der Gerechtigkeit, daß der durch eine fristwahrende Klageerhebung eröffnete Rechtsweg so lange offen bleiben muß, bis über die Entschädigungsforderung überhaupt eine sachliche Entscheidung, die den Streitfall materiell bereinigt, getroffen werden kann* Dieser Gesichtspunkt, den der Senat sich zu eigen macht, vor- hilft der Revision zu dem Erfolg; denn diese Möglichkeit war nach der Sachlage vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengeeetzes am lo Januar 1958 \$ 112 AKG) nicht gegebeno Der ursprüngliche Schuldner der Entschädigung (§7 PrEnteigG), das Deutsche Reich, gegen das die Klage gerichtet war, war - während der Rechtsstreit ausgesetzt war -zuoummengebrochen« Das Grundgesetz vom 25-» Mai 1949 bestimmte zwar, daß das 'Vermögen des Reiches "grundsätzlich" Bundes-vonnögen wurde, überließ jedoch die nähere Regelung einem späteren Bundesgesetz (Art» 134 Abse 4 GG; vgl» Art, 135 Abs, 5 GG), Auch das sogenannte "Vorschaltgesetz" vom 21* Juli 1951 (BGBl I 4671 verwies wegen der Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches auf die gemäß den Artikeln 134 und 133 des Grundgesetzes zu erlassenden Bundesgesetze (3 5)o Es war hiernach ungewiß, in welchem Umfange und bis zu welcher Höhe die auf Grund der Vermögens- BGH2 4, 266, 276 f; 8, 169, 174; Doll AKG zu i 1 Alim* 2 a) o Der Kläger konnte den Rechtsstreit nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen die BflHHBHIHI auf nehmen, weil deren Haftung für die Verbindlichkeit noch ungeklärt war; er konnte vielmehr nur von der durch die Rechtsprechung ;vgl, BGRZ 18, 22, 25} eroffneten Möglichkeit, den Rechtsstreit gegen das Deutsche Reich fortzuführen, Gebrauch machen, ohne sich allerdings hiervon - angesichts der Handlungsunfähigkeit und Vermögenslosigkeit des Deutschen Reiches - einen unmittelbaren sachlichen Erfolg eines obliegenden Urteils versprechen zu können, eine Erwägung, die gerade für den vorliegenden Rechtsstreit durch den geschei-terten Versuch, aus dem Urteil zu vollstrecken, bestätigt wurde* Unter diesen Umständen war es objektiv unzu demutbar, den Klageantrag in dem Rechtsstreit' gegen das Deutsche Reich War es hiernach - angesichts der Ungeklärtheit der Rechtslage objektiv unzu demutbar, die durch rechtzeitiges Boschreiten des Rechtsweges gewahrte prozessuale Möglichkeit, den Klageantrag zu erweitern, in dem Rechtsstreit gegen das Deutsche Reich auszunutzen, so muß diese Möglichkeit dem Kläger bis zu dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgen-gesotZGS erhalten geblieben sein und konnte nunmehr nach den Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes (§§ 26 ff) gegen den Bund als neuen Anspruchsschuldner (§ 25) ausgeübt werden.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
PrEnteignG § 30; Allgemeines KriegsffdO^&G U0$/
Hat der zugunsten des Deutschen Reiches enteignete Grund-stLickeeigentümer rechtzeitig Klage gegen das Deutsche Reich erhoben, ist hierüber aber bis zu dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches nicht entschieden worden, so bleibt die durch frietwahrende Beschreitung des Rechtswegs er-öffnete Möglichkeit, den Klageantrag zu erweitern (BGHZ 25,
225, 227), grundsätzlich bis zu dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erhalten und kann nach dessen Verfahrensbestimmungen ausgetibt werden, selbst wenn der Rechtetreit gegen das Deutsche Reich zwischen Zusammenbruch und Inkrafttreten jenes Gesetzes schon rechtskräftig abgeschlossen worden war*
Sch leew .Holsteinisches BGH,Grt.v. 25. Oktober 1962 - III ZR 11/61 ODG in Schleswig
DG Itzehoe
m. zu n/61
Verkündet am 25» Oktober 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamt er der Geschäft asteile
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des kaufmännischen Angestellten Paul Ki Straße bei CH
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juli 1962 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Br« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br» Kreft, Br« Beyer, Br» Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21« Oktober I960 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisions-rechtssuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Vater des Klägers war Eigentümer einer kleinen land-steile bei Am 11, August 1937 wurde das Deutsche
Reich (Luftwaffe) im vereinfachten Enteignungsverfahren in den Besitz von 2v?ei Parzellen mit insgesamt 1,3519 ha, die für Kasernenbauten beansprucht wurden, eingewiesen» Die beiden Parzellen wurden durch Beschluß des in Sch^
^Pvom 22 o Mai 1940 ~ zugestellt am 27» Mai 1940 - zu Dunsten des Deutschen Heiches enteignet; die Entschädigung wurde auf 5,948,36 RM festgesetzt. Dieser Betrag wurde am 26, Juni 1940 bei dem Amtsgericht hinterlegt, weil dingliche Lasten bestanden»
Im Oktober 1940 erbat der Vater des Klägers das Armen-recht für eine Klage auf höhere Entschädigung gegen das Deutsche Reich, Noch bevor hierüber entschieden wurde, erhob er
- unstreitig spätestens am 27® November 1940 - eine Klage auf
Zahlung von 6,000 RM, wobei er sich eine Erhöhung des Klageantrages vorbehielt. Mit diesem Anträge wurde in der Folgezeit streitig verhandelt. Diesen Antrag behielt auch der Kläger bei, als er nach dem Tode seines Vaters - 4^, 1941 - und nach
Einigung mit seinem Miterben den Rechtsstreit fortführte» Er erbat zwar im November 1942 das Armenrecht für einen Zahlungsantrag über 40,000 RM nebst Zinseh» jedoch wurde ihm hierfür das Armenrecht versagt»
Am 11 * März 1943 vergliihcii^; sich der Kläger und das Deutsche Reich - unter dem Vorbehalt der Zahlung bis zu dem 1» Juni 1943 - auf eine Entschädigung von insgesamt 11,000 RM
- einschließlich der administrativen Festsetzung - nebst
5 1/2 io Zinsen seit dem Tage der Besitzeinweisung» Der Prozeßvergleich wurde vereinbarungsgemäß hinfällig, weil das Deutsche Reich nicht fristgemäß zahlte. Der Rechtsstreit wurde am 20, August 1943 auf Grund der Kriegsmaßnahmenvez’orclnung ausgesetzt o
Im Herbst 1950 nahm der Kläger den Rechtsstreit wieder auf und erbat das. Armenrecht für einen Zahlungsantrag über 11*948,36 DM nebst Zinsen* Nachdem ihm das Armenrecht lediglich für einen Antrag auf Zahlung von 6*000 186 bewilligt und seine Beschwerde erfolglos geblieben war, beantragte der Kläger, das Deutsche Reich zur 2ahlung von weiteren 6*000 DH nebst 4 # Zinsen seit der Besitzeinweisung zu verurteilen. Diesen Anspruch erklärte das Schloswig-Holsteinische Öberlan-dosgericht mit Urteil vom 24» Juni 1954 - 5 U 27/54- dem Grunde nach für gerechtfertigt. Im Verfahren Uber den Betrag des Anspruchs erhöhte der Kläger die Klagesumme auf 6.050,— Di Das Landgericht gab dem Klageanträge statt, die Berufung des Deutschen Reiches wurde durch das Urteil des Sehleswig-Holstei mischen Oberlandesgerichts vom 20» Mai 1955 - 5 U 2/55 - zu- ; ruckgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig* Die Zwangsvollstreckung blieb ohne Erfolg*
Unter dem 24* Februar 1956 erbat der Kläger das Armenrecht für eine neue Klage - 2 0 22/57 - auf Zahlung von wei-teren 33»065,— DM gegen das Deutsche Reich* Nachdem ihm das Oberlandesgericht das Armenrecht für eine Feststellungsklage bewilligt hatte, erhobdar Kläger Klage mit dem Anträge festzustellen, daß das Deutsche Reich ihm 31»795v— DM nebst 4# ■ Zinsen seit Besitzeinweisung zu zahlen verpflichtet sei. Das ; Landgericht stellte mit Urteil vom 3» Juni 1957 eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 9*272,54 LM nebst Zinsen fest und wies die Klage im übrigen ab* Das Deutsche Reich legte Berufung ein, über die wegen des Inkrafttretens des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht entschieden wurde« Der Rechtsstreit wird als erledigt betrachtet» ■
Der Kläger hat unter dem 30« März 1958 den Anspruch auf eine Entschädigung wegen der Enteignung von Grundbesitz zu Gunsten des Deutschen Reiches bei der 0|
- 4
angemeldet. Mit Bescheid vom 1?. April 1959 hat die den Anspruch in Höhe von 15.522,54 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 11. August 1957 anerkannt. Der Betrag ist inzwischen gezahlt worden. Mit der Klage* die am 9. Oktober 1959 bei dem Landgericht eingereicht und am 12. Oktober 1959 zugestellt worden ist, fordert der Kläger eine höhere Entschädigung. Er hat vor dem Landgericht beantragt , die beklagte zur Zahlung einer v/eite-
ren Entschädigung, deren Höhe das Gericht bestimmen möge, mindestens aber von 10.000 DM nebst 4 i* Zinsen seit dem 11. August 1957 zu verurteilen.
Dem Anträge der Beklagten entsprechend, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
I.
Die Klage, die nach Durchführung des Anmeldeverfahrens innerhalb der Frist des § 29 AKG erhoben worden ist, kann ihre rechtliche Grundlage nur in § 9 AKG finden. Ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AKG liegt nicht vor, weil der Anspruch auf Ent-Schädigung bereits mit der Enteignung im Jahre 1940 entstand. Auch § 14 AKG trifft nicht zu, weil einerseits das Grundurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 1954 und das rechtskräftige Sehlußurteil vom 20. Mai 1955 gegen das Deutsche Reich, also einen der in § 1 Abs. 1 AKG genannten Rechtsträger, ergingen und weil andererseits die bindende Wirkung der Urteile sich nur auf den Anspruch beziehen könnte, der Gegenstand der Uz’teile war
5
(BGHZ 55, 225» 227); diesen Anspruch aber berücksichtigt der Bescheid der Anmeldestelle.
Nach § 9 Abs. 1 AKG sind Ansprüche auf Leistung einer EnteignungsentSchädigung für Grundstücke, die - was hier zu-trifft - das Deutsche Reich vor dem 1® August 1945 zu Eigen« tum erv/orben hat, zu erfüllen. Dabei ist vorausgesetzt, daß es sich um einen Anspruch handelt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - am 1. Ja* nuar 1958 - bestand (vgl. Bö 11, AKG zu § 1 Antn. 1). Denn die Vorschrift begründet nicht neue Ansprüche; sie hält vielmehr
- im Rahmen der vom Gesetz beabsichtigten umfassenden Bereinigung aller Ansprüche gegen das Deutsche Reich (vgl, 3?6aux de la Croix, AKG zu § 1 Anm. 6) - in Ausnahme von der Regel dos § 1 AKG lediglich bestimmte Ansprüche, für die ein neuer Schuldner eintritt (§ 25 AKG), aufrecht. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend zunächst geprüft, ob ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung ~ über die im Anmeldeverfahren zu« erkannten 15«322,54 BM nebst Zinsen hinaus - noch bestand; es hat dies aus folgenden Erwägungen verneint:
Im Verfahren nach Preußischem Enteignungsrecht könne die Verwaltungsentscheidung Uber die höhe der Entschädigung nur dadurch angegriffen werden, daß einer der Beteiligten binnen einer Ausschlußfrist von sechs. Monaten naeh Zustellung den Rechtsweg beschreite (§50 FrEnteigG; § 4 Abs, 2 PrVereinfEG)„ Der Vater des Klägers habe rechtzeitig die Klage auf Zahlung der 6.000 RM, die er über die administrative Pestsetzung hinaus begehrte, erhoben; der Kläger habe diese Klage später in prozessual zulässiger Weise auf 6.050,— DM erweitert und hierüber ein rechtskräftiges Urteil erstritten. Etwaige weitergehende Ansprüche aber seien
- soweit die Anmeldestelle sie nicht anerkannt habe - wegen Ablaufs der Ausschlußfrist erloschen. Die Hemmung der Aus-
- 6
sschlußfrist durch Vorschriften der Kriegs- und Nachkriegszeit sei spätestens mit dem 31° März 1951 beendet gewesen (§§ 1,
4 des Gesetzes vom 28. Dezember 1950 - BGBl 821 -). Die materielle Wirkung des Fristablaufs könne nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden, dem Kläger sei demgegenüber die Berufung auf freu und Glauben oder dor Einwand unzulässiger Rechtsausübung versagt. Ob der Kläger oder sein Vater durch Armut an der Erweiterung des Klageantrages gehindert gewesen seien und ob ihnen das Armenrecht hierfür zu Unrecht versagt worden sei, sei unerheblich? denn die für die Verjährung geltenden Vorschriften, insbesondere j 203 BGB, seien für eine Ausschlußfrist nicht anwendbar.
Die Revision hat Erfolg.
1<4 Die Enteignung wurde im vorliegenden Fall auf Grund des Preußischen Enteignungsgeaetzes vom 11. Juni 1874 und des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26o Juli 1922 durchgeführt. Hiernach stand jedem Beteiligten das Recht zu* binnen 6 Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses wegen der Höhe der Entschädigung den Rechtsweg zu beschreiten {§ 30 PrEnteigG; § 4 Abs. 2 PrVereinfEG). Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Frist von 6 Monaten eine Ausschlußfrist ist. Darüber besteht im Schrifttum (vgl. Eger, Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum,
3° AUfl. Bd. 2, zu § 30 S. 303? Seydel, Enteignungsgesetz,
4. AufI., zu § -30 Anm. 3; Neufang, Grundstücksenteignungsrecht, 1952, zu § 30 Anm. 151; Meyer/l'hiel/Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, 5. Aufl., zu § 30 Anm. 3) und in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 66, 129) wie der des erkennenden Senats (vgl. IM zu MRVO (BrZ) 165 § 35 Nr, 1; BGH2 25, 225, 227; 35, 374, 375) Einigkeit. Daraus er-
~ 7 -
gibt sich, daß der Ablauf der ungenützten Frist, der von amts wegen zu beachten ist, den Rechtsverlust herbeiführt (vgld RGZ 88, 294; BGHZ 14, 122, 128; 33, 360; BGB-HGRK llo Auf 1» vor § 194 Am. 7)« Die verfassungsmäßige Eigen-tumsgarantie (Art » 14 GG) steht' dieser Rechtsfolge nicht entgegen, denn eine Frist von 6 Monaten bietet jedem Beteiligten hinreichende Möglichkeit, sein Recht im ordentlichen Rechtsweg zu suchen (UM zu MRVO (BrZ) 165 § 35 Rr» 1)„
2») Der Vater des Klägers hielt die Frist ein, indem er am 27« November 1940 Klage auf Zahlung von 6 «000 RM erhob» Damit hatte er den Rechtsweg für seinen vermeintlichen Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung rechtzeitig beschrit ten.
Andererseits lief die Sechsmonatsfrist mit dem 27- Nc yember 1940 ab mit der Wirkung, daß ihm ein erneutes Beschr< ten des Rechtsweges durch eine .weitere Klage verwehrt war» Allerdings waren damals gewisse Fristen - neben den Verjährungsfristen auch Fristen zur Beschreitung des Rechtsweges • durch die §§ 30, 31 der Vertragshilf©Verordnung vom 30» November. 1939 (RGBl X 2329) gehemmt; jedoch galt diese Hemtiiu«, nur für und gegen bestimmte Bersonenkreise (Wehrmachtsangehörige, Dienstverpflichtete, Gefangene, Evakuierte), zu den der Vater des Klägerssoweit der Parteivortrag eine Beurt lung zuläßt - nicht gehörte.Die Auffassung der Revision, d Möglichkeit, den Rechtsweg durch eine neue Klage zu beschre ten, sei schon durch das ersichtlich Weitergehende Armenrec gesuch dos Vaters des Klägers, die späteren Armenrechtsgesu des Klägers selbst oder dadurch offengehalten worden, daß d Vater des Klägers in der Klageschrift eine Erhöhung des Kle antrages Vorbehalten habe, ist abzulehnen» "Beschreitung de Rechtsweges'1 (§30 FrEnteigG) ist die Klageerhebung (Eger a S» 304? Meyer/l'hiel/Frohberg zu § 30 Anm« 5)o Das ergibt si
8 -
bereits aus der Umschreibung des Begriffs in § 30 Abs. 5 PrEnteigG, es werde "auf richterliche Entscheidung angetra-gen", und entspricht seit dem Erlaß des Preußischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 24<> März 1879 “ dessen § 2 lautet: "Die zulässige Berufung auf den .Rechtsweg gegen nicht richterliche Entscheidungen erfolgt nur durch Erhebung der Klage" - allgemeiner Überzeugung» Piese Bestimmung diente gerade der Beseitigung von Zweifeln, in welcher Form u.a° in Enteignungssuchen der Rechtsweg zu beschneiten sei (Struckmann/Koch, Die preußischen Ausführungsgesetze zu den Reichsjustizgesetzen, 1879» S. 241)» Pie Klage muß von dem Betroffenen, der eine Erhöhung der administrativen Festsetzung erstrebt, als eine Leistungsklage erhoben werden (RGZ 30, 266 j 82, 435, 435; BGH NJW 1962, 1441 - WM 1962919)* Es bedarf daher keines Eingehens auf die früheren Armenrechtsgesuche des Klägers und seines Vaters» Auch ist es nicht richtig, wenn die Revision meint, dem. gesetzgeberischen Sinn der Ausschlußfrist sei schon dadurch Genüge getan, daß der Väter des Klägers - durch den Vorbehalt der Erhöhung des Klageantrages, aber auch durch seine Armenrechts-gosuche - deutlich zu erkennen gegeben habe, daß er sich nicht mit der festgesetzten Entschädigung abfinde und auch der Klageantrag nicht seine letzte Forderung sei. Piese Auffassung findet in der von der Revision angeführten Kommentarsteile {Neufang aaö Antn. 149) keine Stütze. Pie AusSchlußfrist dient nicht allein dem Interesse des anderen Beteiligten, der al-lei'dings bald erfahren soll, ob die administrative Festsetzung hingenommen oder angef echten wird, sondern ebenso dota allgemeinen Interesse an der Wahrung oder schnellen Wiederherstellung des Rechtsfriedens (vgl* BGHZ 35, 227, 236), also auch den Interessen der Allgemeinheit»
Pie Vorstellung, die Frist des § 30 PrEnteigG sei über den 27* November 1940 hinaus offengeblieben und der
- 9 ~
Vater des Klägers oder dieser selbst habe innerhalb der noch laufenden Irist den Rechtsweg mit einer neuen Klage beschreiten können, verbietet sich dahero
3.! Vielmehr war der Vater des Klägers zur Verfolgung seines Anspi'uchs auf die Handhaben angewiesen, die ihm die rechtzeitig am 27o Hövember 1940 erhobene Klage bot. War ihm auch eine neue Klageerhebung versagt, so blieb ihm doch die prozessuale Befugnis, in dem fristgerecht anhängig gemachten Rechtsstreit seinen Antrag entsprechend der prozessualen Zulässigkeit zu ändern und zu erweitern (EGZ 12, 299; 119» 362; 130,180; BGHZ 25, 225» 227)« Er könnte also - trotz des Ablaufs der Ausschlußfrist - den über den ursprünglichen Klageantrag hinausgehenden Teil seines vermeintlichen Entschädigungsanspruchs, dessen spätere Geltendmachung er sich Vorbehalten hatte, durch Erweiterung des Klageantrages in den anhängigen Prozeß einbeziehen und der gerichtlichen Entscheidung unterstellen. Denn die rechtzeitige Klageorhebung eröffnet den Rechtsweg für die Geltendmachung des gesamten Entschädigungsanspruchs aus der vollzogenen Enteignung, der eine rechtliche Einheit bildet (RÖZ 119, 362, 364; vgl. auch RGZ 130, 180, 181; BGHZ 25, 225, 227).
In dieser Lage übernahm der Kläger nach dem Tode seines Vaters die Fortführung der Sache. Er nutzte die prozessuale Möglichkeit, den Klageantrag zu ändern und zu erweitern (§ 268 ZPO), indem er nach der Aufnahme des Rechtsstreits im Herbst 1950 statt des ursprünglich geforderten Reichsmarkbe-träges den entsprechenden Betrag in Deutscher Mark verlangte und mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1954 die Klageforderung um weitere 50 DM auf 6.050 DM erhöhte. Diese prozessuale Möglichkeit blieb dem Kläger jedenfalls - davon geht auch das Berufungsgericht aus » bis zur Beendigung des Rechtsstreits durch das Urteil vom 20. Mai 1955, das seinen Anträgen voll entsprach, erhalten.
. .. 10 „
4«; Jedoch wird die Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem rechtskräftigen Abschluß des ersten Rechtsstreits sei dem Kläger jeder Weg für eine Erhöhung der EntSchädigungsforderung versperrt worden, den besonderen Verhältnissen «.die durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches eintraten, nicht.gerecht» '
Zunächst ist hervorzuheben, daß es sich nicht um eine Irage der Rechtskraft handelt, was auch das Berufungsgericht nicht angenommen hat; denn der Kläger wurde in dem Urteil vom 20o Mai 1955 nicht mit einem Jeil seines Anspruches abgewiesen, ihm wurde vielmehr alles zugesprochen, was er bis dahin gerichtlich geltendgemacht hatte«. Auch sonst ist niemals gerichtlich ausgesprochen oder festgestellt worden, daß der Entschädigungsanspruch die administrative Pestsetzung nur um 6„050 DM übersteige» Biesen Standpunkt kann auch die Beklagte nicht vertreten, nachdem sie im Anmeldevorfahren einen erheblich darüber hinausgehenden Anspruch anerkannt hat o
Vielmehr geht es hier - wie in RG2 119» 362 ~ um die prozeßrechtliche Einheit des Verfahrens» Die besonderen Verhältnisse der Geldentwertung» die das Reichsgericht in der angeführten Entscheiduhg behandelt hat, treffen zwar auf den vorliegenden Pall schon deshalb nicht zu, weil der Kläger seinen Antrag auf die neue Währung umstellen konnte und umge-stellt hat» Wesentlich ist aber der vom Reichsgericht ausgesprochene Grundsatz, der Gedanke der Einheit des Verfahrens müsse zurücktreten hinter das Gebot der Gerechtigkeit, daß der durch eine fristwahrende Klageerhebung eröffnete Rechtsweg so lange offen bleiben muß, bis über die Entschädigungsforderung überhaupt eine sachliche Entscheidung, die den Streitfall materiell bereinigt, getroffen werden kann* Dieser Gesichtspunkt, den der Senat sich zu eigen macht, vor-
11 -
hilft der Revision zu dem Erfolg; denn diese Möglichkeit war nach der Sachlage vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengeeetzes am lo Januar 1958 \$ 112 AKG) nicht gegebeno
Der ursprüngliche Schuldner der Entschädigung (§7 PrEnteigG), das Deutsche Reich, gegen das die Klage gerichtet war, war - während der Rechtsstreit ausgesetzt war -zuoummengebrochen« Das Grundgesetz vom 25-» Mai 1949 bestimmte zwar, daß das 'Vermögen des Reiches "grundsätzlich" Bundes-vonnögen wurde, überließ jedoch die nähere Regelung einem späteren Bundesgesetz (Art» 134 Abse 4 GG; vgl» Art, 135 Abs, 5 GG), Auch das sogenannte "Vorschaltgesetz" vom 21* Juli 1951 (BGBl I 4671 verwies wegen der Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches auf die gemäß den Artikeln 134 und 133 des Grundgesetzes zu erlassenden Bundesgesetze (3 5)o Es war hiernach ungewiß, in welchem Umfange und bis zu welcher Höhe die auf Grund der Vermögens-
Übernahme für die ReichsVerbindlichkeiten eintreten werde (vgl. BGH2 4, 266, 276 f; 8, 169, 174; Doll AKG zu i 1 Alim* 2 a) o Der Kläger konnte den Rechtsstreit nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen die BflHHBHIHI auf nehmen, weil deren Haftung für die Verbindlichkeit noch ungeklärt war; er konnte vielmehr nur von der durch die Rechtsprechung ;vgl, BGRZ 18, 22, 25} eroffneten Möglichkeit, den Rechtsstreit gegen das Deutsche Reich fortzuführen, Gebrauch machen, ohne sich allerdings hiervon - angesichts der Handlungsunfähigkeit und Vermögenslosigkeit des Deutschen Reiches - einen unmittelbaren sachlichen Erfolg eines obliegenden Urteils versprechen zu können, eine Erwägung, die gerade für den vorliegenden Rechtsstreit durch den geschei-terten Versuch, aus dem Urteil zu vollstrecken, bestätigt wurde* Unter diesen Umständen war es objektiv unzu demutbar, den Klageantrag in dem Rechtsstreit' gegen das Deutsche Reich
weiter, als geschehen, zu erhöhen«, Der .Kläger konnte vielmehr, ehe er das fiisiko einer Erweiterung der Ansprüche auf sich nahm, die in Aussicht stehende Regelung abwarten. Erst das Allgemeine Xriegsfolgengesetz stellte klar, welche Reichovorbindlichkeiten, in welchem Umfange und von wem sie erfüllt werden sollten, und regelte zugleich das Verfahren der Anmeldung und Geltendmachung von Ansprüchen. Die dabei vorgesehene Erledigung anhängiger Rechtsstreite (| 106 AKG) läßt erkennen, daß der Gesetzgeber die vorherige Klageerhe-lung als unerwünscht, wenigstens aber als nicht sachdienlich ansah. War es hiernach - angesichts der Ungeklärtheit der Rechtslage objektiv unzu demutbar, die durch rechtzeitiges Boschreiten des Rechtsweges gewahrte prozessuale Möglichkeit, den Klageantrag zu erweitern, in dem Rechtsstreit gegen das Deutsche Reich auszunutzen, so muß diese Möglichkeit dem Kläger bis zu dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgen-gesotZGS erhalten geblieben sein und konnte nunmehr nach den Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes (§§ 26 ff) gegen den Bund als neuen Anspruchsschuldner (§ 25) ausgeübt werden. Was hiernach zu tun war, hat der Kläger getan. Der jetzigen Klage kann daher nicht entgegengehalten werden, der Umfang des Entschädigungsanspruohs sei durch Eristablauf begrenzt worden. Vielmehr hat. der Kläger ein Recht auf die sachliche Prüfung seiner Forderung, die das Berufungsgericht abgelehnt hat.
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Hevisionsrechtszuges zu übertragen ist, zurückverwiesen wirden«
Br» Pagendarm Dr. Kreft Bundesrichter Dr» Be
ist erkrankt und orjc abwesend; er ist an der Leistung der Unt sehrift verhinderte Br0 Pa-geiidarm
Br«. Hußla Gähtgenrj