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BGH · III ZR 11/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 11/60

120 DM für Beschädigung seiner Bekleidung; 2a247 DM Verdienstausfall bis 22 o Oktober 1957; ab 23« Oktober 1957 bis zu dem 65« Lebensjahr eine Rente von monatlich 150*— DM und ein angemessenes Schmerzensgeld; daneben hat er die Feststellung beantragt, daß die Beklagte auch zu dem Ersatz allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schadens verpflichtet sei» Die Haftung für Unfälle infolge eines Schlagloches treffe im übrigen den Bauunternehmer, der die Kanalisationsarbeiten ausgeführt und sich zur ordnungsmäßigen Wiederherrichtung der Straße verpflichtet habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Ansprüche dem Grunde nach in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt, bezüglich der Rente "in voller Höhe des dem Kläger durch Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 40>£ vom 23« Oktober 1957 ab entstandenen Schadens". Das Oberlandesgericht hat unter Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins festgestellt, daß der Unfall des Klägers durch das Durchfahren des Schlagloches und die Glätte der lehmverschmierten Fahrbahn herbeigeführt worden sei. Das Urteil läßt aber, insbesondere durch die Bezugnahme auf die Feststellung des Landgerichts immerhin erkennen, daß das Schlagloch einen solchen Umfang und eine solche Tiefe hatte, daß es schon eine Gefahr für die Straßenbenutzer darstellte und damit bereits eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angenommen werden konnte. Das Berufungsgericht erwähnt zwar diese Entfernung von 30 m zv/ischen dem Schlagloch und der Stelle nichts an der der Kläger nachher aufgefunden wurde» Es bezieht sich aber auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils, das es als allgemeine Lebenserfahrung bezeichnet hat, daß Motorräder mit schmalen Reifen durch größere Schlaglöcher ins Schleudern geraten und dann auf einem lehmverschmierten, durch Nasse glitschigen Boden nur schwer abgefangen werden können, auch wenn sie langsam gefahren würden, wobei die Entfernung von 30 m angesichts der Straßenglätte nichts; besage« Das Oberlandesgericht hat weiter dazu bemerkt, daß die Aussage des Zeugen Schmidt dem nicht entgegenstehe, der bekundet hatte, or habe in dem Schlamm an der Unfallstelle weder Schleuder-noch Rutschspuren feststellen können» b) Die Beklagte trägt weiter folgendes vor: Die tatsächlichen Voraussetzungen für den angenommenen Erfahrungs-oatz lägen nicht vor« Das Landgericht sei von einem Gutachten des Sachverständigen Gelbe ausgegangen, dem die Fragestellung zu Grunde gelegen habe, ob das Schlagloch als Ursache des Sturzes möglich sei« Die bloße Möglichkeit genüge nicht. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte hätte zur Beseitigung der Mängel Zeit und Veranlassung gehabt, weil sich bis zu dem Unfall des Klägers auf den nach der Kanalisierung nur unzulänglich wiederhergestellten Ortsstras-son bereits zahlreiche andere Unfälle ereignet hätten. durfte so auch 27 Unfälle bewerten, die sich im Verlaufe von sechs Jahren im Zusammenhang mit Kanalisierungsarbeiton in derselben Gemeinde ereignet hatteno Das Urteil läßt deshalb nicht erkennen9 daß das Berufungsgericht dem seinem Ermessen unterliegenden Antrag auf erneute Vernehmung dos Zeugen (§ 398 ZPO) aus fehlerhaften Erwägungen nicht entsprochen hat. Denn die Beklagte haftet für die Folgen eines Unfalls, der durch das Schlagloch entstanden war, weil sie insoweit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat* Zwar hatte das Schlagloch nach den Feststellungen den Schaden nicht allein verursacht, aber die Verantwortung für ein schadenstiftendes Ereignis entfällt nicht deshalb, weil zu dem Eintritt des Schadens noch weitere Bedingungen mitwirken, so lange nur der Geschehensablauf nicht außergewöhnlich ist« Bei dem festgestellten Straßenzustand entsprach es dem gewöhnlichen Ablauf, daß der Kläger stürzte, wenn er auf der lehmverschmierten, glatten Straße infolge eines Schlagloches mit seinem Motorrad im Dunkeln aus der Fahrt gerissen wurde. Bie Haftung der Gemeinde als Träger der Straßenverkehrssicherungspflichfc für die Folgen des Schlagloches entfiel also nicht deshalb, weil noch eine Verletzung der Straßenreinigungspflicht hinzugekommen war« Insoweit war es deshalb unerheblich, wen diese Pflicht zur Straßenreinigung traf« Die Verantwortlichkeit für die Folgen einer Verschmutzung der Straße, also die Klärung der Frage, wer zur Reinigung dor Straße verpflichtet war, war jedoch für die Schadensteilung von Bedeutung- Bei dieser Abwägung hat das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten eine mehrfache Pflichtverletzung der Gerneindebediensteten verwertet, nämlich die Nichtbeseitigung dos Schlaglochs und außerdem die Vernachlässigung der Reinigungspflicht- Be hat dann weiter folgendes ausgeführt: Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, weil nicht festgestellt werden könne, daß ihm der Straßenzustand auf der bei der Rückfahrt benutzten Straßenseite bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein könnenDie Betriebsgefahr des Motorrades falle anspruchsmindernd nicht ins Gewicht, weil das nach beiden Richtungen zu bejahende Verschulden der Beklagten weit überwiege, zu demal beide Gefahrenstellen schon längere Zeit vor dem Unfall entstanden gewesen seien und sich nach den Kanalisierungsarbeiten bereits zahlreiche Unfälle in der Gemeinde ereignet hätten- Unbegründet ist zwar der Vortrag der Beklagten, mit der sie ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu begründen versucht; denn nach den bisherigen Feststellungen kannte der Kläger den gefährlichen Straßenzustand nicht und hatte er ihn auch vorher nicht rechtzeitig erkennen können- Dagegen sind die weiteren Würdigungen des Berufungsgerichts nicht frei von ' Rechtsfehlern. 1- Die Abwägung kann nur dann richtig sein, wenn die Gemeinde verpflichtet war, auch die Straße zu reinigen- Dazu mußte das Oberlandesgericht die Behauptung der Beklagten klären, daß die Roinigungspflicht den Anliegern kraft Observanz obgelegen habe- Grundsätzlich hat allerdings die Gemeinde im Ras Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen, in Elz seien kraft Observanz die Anlieger zur Reinigung auch der Fahrbahnen verpflichtet, und hat dazu folgendes ausgeführts Rer Vortrag der Beklagten sei nicht schlüssig, da sie trotz Hinweises nur behauptet habe, die Anlieger reinigten seit unvordenklichen Zeiten die Straße, nicht aber vorgetragen habe, die Anlieger täten das im Bewußtsein einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, weil nur dann eine Observanz entstehe; im übrigen hätte die Beklagte trotzdem immer eine Amtspflicht zur Überwachung gehabt, die sie hier eindeutig verletzt habe« Eine Observanz ist ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht innerhalb eines autonomen Verbandes, nämlich die in diesem engeren Kreis bestehende langdauernde, gleichmäßige tatsächliche t)bung, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein (RGZ 76, 113; 102, 14)o Ein solcher Örtlicher gewohnheitsrechtlicher Satz unterliegt im .Revisionsverfahren nur einer beschränkten Nachprüfung dahin, ob das Berufungsgericht bei Zugrundelegung seiner Auffassung vom Inhalt des irrevisiblen Rechts Verfahrensfehler begangen hat (BGH IM ZPO § 549 Nr« 3)» Per Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß das Berufungsurteil über den Rentenanspruch (KlageanSpruch au 2) wegen Erwerbsminderung dahin erkannt hat: "Per Klageanspruch zu 2) ist dem Grunde nach in voller Höhe des dem Kläger durch Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 40# vom 23« Oktober 1957 ihm entstandenen Schaden gerechtfertigt . Mit Schriftsatz vom 5« Juni 1959 überreichte er eine Bescheinigung der Landesversicherungsanstalt Kassel, daß sie eine volle dauernde Erwerbsunfähigkeit zu 100# infolge des Unfalls anerkannt habe; der Kläger erklärte mit Rücksicht darauf, daß das angefochtene Urteil bezüglich der Rente deshalb dahin abgeändert werden müsse, daß es statt "Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40#ftheißen müsse "um 100#"* Per Kläger hat zwar diese Erklärung nicht förmlich als Antrag verlesen, aber sein Berufungsantrag ging dahin, unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange nach seinem Klageantrag zu erkennen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen auch nicht etwa als verspätet zurückgewiesen, sondern dem Antrag des Klägers voll entsprechen wollen« Das findet in der bisherigen Urteilsformel jedoch nicht den richtigen Ausdruck, so daß.

Zitierte Normen: § 398 ZPO § 839 BGB § 67a StVZO § 27 StVG § 254 BGB § 556 ZPO
FeststellungSchlaglochUnfallStraßeBerufungsgerichtPflichtKlägerGemeinde

Volltext der Entscheidung

2142 085
III ZR 11/60
Verkündet
 am 24° April 1961
Justizangestellter als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Gemeinde E	(Kreis	iflHH/HIM?	vertreten	durch
 ihren Bürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 4HB ~
gegen
 dex^Arbeiter und Lohndrescher Hubert B flHHB in E0» Lajppgasse 4P»
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Blindesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Schäfer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5« November 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-%
zuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Der Kläger hat am 20» Dezember 1956 in der beklagten Gemeinde einen Unfall erlitten9 für den er die Beklagte haftbar macht.
An diesem Tage hatte der Kläger seinen in Elz, Off heiser Weg 43, wohnhaften Schwiegervater besucht . Gegen 20 Uhr fuhr er bei diesigem und regnerischem Wetter mit seinem leiehtmotorrad auf dem asphaltierten Offheimer Weg wieder zurück« Vor dem Haus Nr« 29 kam er zu Ball und erlitt erhebliche Verletzungen, darunter einen Schädelbasisbruch«
Der Kläger hat vorgetragen: Er sei trotz langsamer Fahrt infolge eines Schlagloches gestürzt, das sich vor dem Hause irr. 31 in einer Querrinne gebildet gehabt habe. Diese Quer-rinnc sei dadurch entstanden, daß das Erdreich über einer im Sommer 1955 verlegten Kanalrohrleitung sich wieder gesetzt habe. Das Schlagloch habe eine Ausdehnung von 60 x SO cm gehabt und sei etwa 12 cm tief gewesen. Auf der rechten Seite ler Fahrbahn habe sich ferner seit Tagen eine schlüpfrige ichmschicht befunden, die von dem starken lastwagenverkehr su einer Baustelle hergerührt habe. Das Schlagloch habe sein Rad aus der Fahrt gerissen, infolge der Glätte habe er es nicht wieder abfangen können und sei nach einigen Metern gestürzt« Er habe den Straßenzustand nicht gekannt.
Infolge des Unfalls sei er bis zu dem 22. Oktober 1957 völlig erwerbsunfähig gewesen, von da an sei seine Erwerbsfähigkeit für dauernd zunächst um 40nach späteren Untersuchungen um 1QQ# gemindert gewesen; er könne seine Lohnörescherei nicht mehr wie früher betreiben und falle praktisch für den Arbeitsmarkt aus« Er hat unter Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung und öffentlichen Fürsorge die Erstattung folgender Schäden mit der Klage verlangt:
3 -
120 DM für Beschädigung seiner Bekleidung; 2a247 DM Verdienstausfall bis 22 o Oktober 1957; ab 23« Oktober 1957 bis zu dem 65« Lebensjahr eine Rente von monatlich 150*— DM und ein angemessenes Schmerzensgeld; daneben hat er die Feststellung beantragt, daß die Beklagte auch zu dem Ersatz allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schadens verpflichtet sei»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt: Das Schlagloch sei wesentlich kleiner gewesen, als der Kläger behaupte. Auch könne der Unfall nicht durch das Schlagloch verursacht worden sein, weil der Kläger erst 30 m hinter dem Loch zu Fall gekommen sei; Rutschspuren seien nicht vorhanden gewesen. Die Haftung für Unfälle infolge eines Schlagloches treffe im übrigen den Bauunternehmer, der die Kanalisationsarbeiten ausgeführt und sich zur ordnungsmäßigen Wiederherrichtung der Straße verpflichtet habe. Soweit der Kläger Ansprüche aus einer Verschmutzung der Straße herleito, hafteten nur die Anlieger, die seit unvordenklichen Zeiten die Straße selbst reinigten und kraft örtlichen Gewohnheitsrechts dazu verpflichtet seien« Die Beklagte habe ihre Bediensteten zur Beseitigung von Schäden ausreichend angehalten. Den ortskundigen Kläger treffe ein erhebliches eigenes Verschulden; auch müsse er Teile des Schadens mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr seines Kraftrades selbst tragen.
Das Landgericht hat die Ansprüche dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt« Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Ansprüche dem Grunde nach in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt, bezüglich der Rente "in voller Höhe des dem Kläger durch Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 40>£ vom 23« Oktober 1957 ab entstandenen Schadens". Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Beklagte ver-
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folgt ihren Abweisungsantrag weiter. Der Kläger hält den Ausspruch über die Rente für fehlerhafto Beide Parteien beantragen die Zurückweisung bzw. Verwerfung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat als Rechtsgrundlage der Ansprüche die Straßenverkehrssicherungepflicht der beklagten Gemeinde angenommen. Das ist der richtige rechtliche Ausgangspunkt , denn eine Gemeinde, die den Verkehr auf öffentlichen Straßen in ihrer Gemeinde eröffnet oder andauern läßt, muß im Regelfall auch für den verkehrssicheren Zustand der Straße sorgen und haftet nach privat-rechtlichen Grundsätzen für die Verletzung dieser Pflichten.
I.
Das Oberlandesgericht hat unter Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins festgestellt, daß der Unfall des Klägers durch das Durchfahren des Schlagloches und die Glätte der lehmverschmierten Fahrbahn herbeigeführt worden sei.
Diese Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen, insbesondere keinen Fehler bei Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins oder von ErfahrungsSätzen. Es war Sache des Tatrichters, auf Grund des Parteivortrages und der Beweisaufnahme festzustellen, wie sich der Unfall zugetragen hatte, insbesondere wann, wo und wieder Kläger zu Pall gekommen war.
Das Revisionsgericht muß regelmäßig derartige auf dem Gebiet
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des Tatsächlichen liegende Feststellungen hinnehmen.
Die Angriffe der Revision sind insoweit ergebnislos.
1.	Allerdings hat das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, das genaue Jlfusmaß des Schlagloches nicht festgestellt. Das konnte jedoch für die Prüfung der Frage wesentlich sein, ob überhaupt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag; denn die Herstellung völlig glatter Straßenoberflä-chen ist unmöglich und die Straßenbenutzer müssen gewisse Unebenheiten der Fahrbahn einer Straße hinnehmen. Das Urteil läßt aber, insbesondere durch die Bezugnahme auf die Feststellung des Landgerichts immerhin erkennen, daß das Schlagloch einen solchen Umfang und eine solche Tiefe hatte, daß es schon eine Gefahr für die Straßenbenutzer darstellte und damit bereits eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angenommen werden konnte.
Das Berufungsgericht hat Gelegenheit, insoweit in der neuen Verhandlung genauere Feststellungen zu treffen, die auch für die Schadensteilung von Bedeutung werden können.
2.	Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Bejahung des Ursachen zusammenhange s, also gegen die Feststellung, daß sowohl das Schlagloch als auch die Straßenverschmutzung den Unfall verursacht haben, sind unbegründet:
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Entfernung zwischen Schlagloch und Unfallstelle mindestens 30 m betragen habe; typischer Geschehensablauf sei, daß ein zweirädriges Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 15-20 km/st unmittelbar hinter einem Schlagloch Umstürze.
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Das Berufungsgericht erwähnt zwar diese Entfernung von 30 m zv/ischen dem Schlagloch und der Stelle nichts an der der Kläger nachher aufgefunden wurde» Es bezieht sich aber auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils, das es als allgemeine Lebenserfahrung bezeichnet hat, daß Motorräder mit schmalen Reifen durch größere Schlaglöcher ins Schleudern geraten und dann auf einem lehmverschmierten, durch Nasse glitschigen Boden nur schwer abgefangen werden können, auch wenn sie langsam gefahren würden, wobei die Entfernung von 30 m angesichts der Straßenglätte nichts; besage« Das Oberlandesgericht hat weiter dazu bemerkt, daß die Aussage des Zeugen Schmidt dem nicht entgegenstehe, der bekundet hatte, or habe in dem Schlamm an der Unfallstelle weder Schleuder-noch Rutschspuren feststellen können»
Diese Würdigung des Berufungsgerichts enthält insbesondere keine Verkennung von ErfahrungsSätzen. Selbst wenn der Kläger erst 30 m hinter dem nicht kleinen Schlagloch gestürzt ist, so ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, y/enn das Berufungsgericht darin bei dem festgestellten Zustand der Straßenoberfläche noch einen typischen Geschehens- -ablauf gesehen hat, auch wenn der erste hinzukommende Zeuge in der lehmverschmierten, regennassen Straßenoberfläche im Dunkeln keine Rutschspuren festgestellt hat.
b) Die Beklagte trägt weiter folgendes vor: Die tatsächlichen Voraussetzungen für den angenommenen Erfahrungs-oatz lägen nicht vor« Das Landgericht sei von einem Gutachten des Sachverständigen Gelbe ausgegangen, dem die Fragestellung zu Grunde gelegen habe, ob das Schlagloch als Ursache des Sturzes möglich sei« Die bloße Möglichkeit genüge nicht. Dieses Gutachten habe nicht das besagt, was die beiden Vorinstanzen daraus entnommen hätten« Das Berufungsgericht habe die anders lautende Erklärung eines Sachverständigen Ensch

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nicht berücksichtigt; es hätte mindestens ein Obergutachten einholen müssen o
Das alles ist unerheblich» Denn das Berufungsgericht hat den Beweis des ersten Anscheins nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Gelbe gestützt, sondern auf einen Erfahrungssatz seines eigenen Wissens. Es hat auch nicht nur eine Schlußfolgerung des Landgerichts übernommen, sondern den Erfahrungssatz als seiner Überzeugung entsprechend im Urteil niedergelegt, allerdings zur Bekräftigung hinzugefügt, daß auch das Landgericht dasselbe zu Hecht angenommen habe«
II.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte hätte zur Beseitigung der Mängel Zeit und Veranlassung gehabt, weil sich bis zu dem Unfall des Klägers auf den nach der Kanalisierung nur unzulänglich wiederhergestellten Ortsstras-son bereits zahlreiche andere Unfälle ereignet hätten. Diese Feststellung beruht auf der Aussage des Zeugen	dem
 Yerwaltungsoberinspektor der Beklagten. Er hatte bekundet, daß sich als Folge der Kanalverlegung im Ortsbereich etwa 30 - 40 Schadensfälle ereignet hätten.
Die Bevision rügt, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen nicht entsprochen habe, die ergeben hätte, daß es nur 27 Unfälle gewesen seien, die sich auf 6 Jahre verteilt hätten.
Die Büge ist unbegründet, da das angefochtene Urteil keine dieser neuen Behauptung widersprechende Feststellungen enthält. Es spricht nur von "zahlreichen anderen" Unfällen im Zusammenhang mit den Kanalisierungsarbeiten. Der Tatrichter
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durfte so auch 27 Unfälle bewerten, die sich im Verlaufe von sechs Jahren im Zusammenhang mit Kanalisierungsarbeiton in derselben Gemeinde ereignet hatteno Das Urteil läßt deshalb nicht erkennen9 daß das Berufungsgericht dem seinem Ermessen unterliegenden Antrag auf erneute Vernehmung dos Zeugen (§ 398 ZPO) aus fehlerhaften Erwägungen nicht entsprochen hat.
III.
Biese Feststellungen reichten für die Bejahung einer Haftung der Beklagten aus. Denn die Beklagte haftet für die Folgen eines Unfalls, der durch das Schlagloch entstanden war, weil sie insoweit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat* Zwar hatte das Schlagloch nach den Feststellungen den Schaden nicht allein verursacht, aber die Verantwortung für ein schadenstiftendes Ereignis entfällt nicht deshalb, weil zu dem Eintritt des Schadens noch weitere Bedingungen mitwirken, so lange nur der Geschehensablauf nicht außergewöhnlich ist« Bei dem festgestellten Straßenzustand entsprach es dem gewöhnlichen Ablauf, daß der Kläger stürzte, wenn er auf der lehmverschmierten, glatten Straße infolge eines Schlagloches mit seinem Motorrad im Dunkeln aus der Fahrt gerissen wurde. Bie Haftung der Gemeinde als Träger der Straßenverkehrssicherungspflichfc für die Folgen des Schlagloches entfiel also nicht deshalb, weil noch eine Verletzung der Straßenreinigungspflicht hinzugekommen war« Insoweit war es deshalb unerheblich, wen diese Pflicht zur Straßenreinigung traf«
Auch das Verschulden der Gemeinde organs bezüglich der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist fehlerfrei bejaht worden«
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IV-
Die Verantwortlichkeit für die Folgen einer Verschmutzung der Straße, also die Klärung der Frage, wer zur Reinigung dor Straße verpflichtet war, war jedoch für die Schadensteilung von Bedeutung- Bei dieser Abwägung hat das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten eine mehrfache Pflichtverletzung der Gerneindebediensteten verwertet, nämlich die Nichtbeseitigung dos Schlaglochs und außerdem die Vernachlässigung der Reinigungspflicht- Be hat dann weiter folgendes ausgeführt:
Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, weil nicht festgestellt werden könne, daß ihm der Straßenzustand auf der bei der Rückfahrt benutzten Straßenseite bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein könnenDie Betriebsgefahr des Motorrades falle anspruchsmindernd nicht ins Gewicht, weil das nach beiden Richtungen zu bejahende Verschulden der Beklagten weit überwiege, zu demal beide Gefahrenstellen schon längere Zeit vor dem Unfall entstanden gewesen seien und sich nach den Kanalisierungsarbeiten bereits zahlreiche Unfälle in der Gemeinde ereignet hätten-
Unbegründet ist zwar der Vortrag der Beklagten, mit der sie ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu begründen versucht; denn nach den bisherigen Feststellungen kannte der Kläger den gefährlichen Straßenzustand nicht und hatte er ihn auch vorher nicht rechtzeitig erkennen können- Dagegen sind die weiteren Würdigungen des Berufungsgerichts nicht frei von ' Rechtsfehlern.
1- Die Abwägung kann nur dann richtig sein, wenn die Gemeinde verpflichtet war, auch die Straße zu reinigen- Dazu mußte das Oberlandesgericht die Behauptung der Beklagten klären, daß die Roinigungspflicht den Anliegern kraft Observanz obgelegen habe- Grundsätzlich hat allerdings die Gemeinde im
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früheren preußischen Rechtsgebiet die Pflicht zur polizei-mäßigen Reinigung (Preuss» Wegereinigungsgesetz vom Io Juli 1912, GS 187)» Riese Pflicht ist eine der Gemeinde den Stras-senbenutzern gegenüber obliegende Amtspflicht (vgl«, BGHZ 27, 278; 32, 352). Vorschriften oder Observanzen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes, die die Reinigungspflicht anders verteilen, sind jedoch aufrecht erhalten geblieben (§3 des Gesetzes)«
Ras Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen, in Elz seien kraft Observanz die Anlieger zur Reinigung auch der Fahrbahnen verpflichtet, und hat dazu folgendes ausgeführts Rer Vortrag der Beklagten sei nicht schlüssig, da sie trotz Hinweises nur behauptet habe, die Anlieger reinigten seit unvordenklichen Zeiten die Straße, nicht aber vorgetragen habe, die Anlieger täten das im Bewußtsein einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, weil nur dann eine Observanz entstehe; im übrigen hätte die Beklagte trotzdem immer eine Amtspflicht zur Überwachung gehabt, die sie hier eindeutig verletzt habe«
RieBe Ausführungen lassen sich nicht halten«
Eine Observanz ist ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht innerhalb eines autonomen Verbandes, nämlich die in diesem engeren Kreis bestehende langdauernde, gleichmäßige tatsächliche t)bung, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein (RGZ 76, 113;
 102, 14)o Ein solcher Örtlicher gewohnheitsrechtlicher Satz unterliegt im .Revisionsverfahren nur einer beschränkten Nachprüfung dahin, ob das Berufungsgericht bei Zugrundelegung seiner Auffassung vom Inhalt des irrevisiblen Rechts Verfahrensfehler begangen hat (BGH IM ZPO § 549 Nr« 3)»
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Das liegt hier vor« Denn das Berufungsgericht hat, wie die Revision zutreffend rügt, folgendes übersehen: Die langjährige gleichmäßige Übung begründet regelmäßig und insbesondere auch im vorliegenden Pall eine Vermutung für die erforderliche Rochtsüberzeugung, weil erfahrungsgemäß eine Vielzahl Betroffener niemals jahrelang übereinstimmend lästige Pflichten freiwillig erfüllen würde (vgl* Staudinger, Komm* zu dem BGB, 11. Aufl* Einl* vor § 1 Nr* 44)» Das Berufungsgericht hat diesen allgemeinen Rechtssatz verkannt und zugleich übersehen, daß die Ermittlung jeglichen Gewohnheitsrechts nach § 293 von Amts wegen und unabhängig von Beweislast regeln zu erfolgen hat*
Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts war ebenfalls unrichtig: Die neben einer Reinigungspflicht der Anlieger etwa bestehende Aufsichtspflicht der Gemeinde wäre wiederum eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GG* Die Gemeinde würde für eine Verletzung dieser Pflicht also nach § 839 Abs* 1 Satz 2 BGB nur haften, wenn der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz erlangen könnte* Eine solche anderweitige Ersatzmöglichkeit könnte einmal bestehen, wenn die Anlieger eine Reinigungspflicht schuldhaft verletzt hätten* Dasselbe würde gelten, wenn ein Wegebenutzer feststellbar wäre, an den sich der Kläger wegen der Verschmutzung der Straße hätte halten können (BGHZ 12, 124); swar wird der Verkehrssicherungspflichtige - abgesehen von einer gesetzlichen Übertragung der Pflicht - von eoiner Aufgabe nicht dadurch frei, daß ein anderer die Erfüllung der pflichten durch Rechtsgeschäft übernimmt oder neben dem Träger der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich wird (BGH VersR 1957, 776; Kröner,
 DRiZ 1959, 234); bei der Amtshaftung aber kommt die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu dem Zuge*
2« Außerdem hat das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des Motorrades zu gering bewertet« Bas Bad des Klägers war zv/ar nach dem unstreitigen Inhalt der Strafakten ein leichtes Motorrad der Marke NSU, hatte aber ein Eigengewicht von 69 kg, einen Hubraum von 98 ccm und stammte aus dem Baujahr 1953« Es war somit kein Kleinkraftrad im Sinne des § 67 a StVZO, da keine der dort vorgesehenen Ausnahmen festgestellt sind« Der Kläger haftete also Britten gegenüber ohne Bücksicht auf Verschulden nach § 7 StVG (§27 StVG)« Biese Betriebsgefahr war hier nicht gering, denn das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die geringe Standfestigkeit des Leichtmotorrades wegen seiner schmalen Bereifung zur Entstehung und Auswirkung des Unfalles erheblich mitgewirkt hat« Per Kläger miß in entsprechender Anwendung des § 254 BGB diese Betriebsgefahr gegen sich gelten lassen (BGHZ 6, 319)« Wenn den Kläger auch nicht ein Verschulden trifft, so war doch der Unfall für ihn nicht unvermeidbar« Benn wenn der Kläger die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt angewendet hätte, dementsprechend angesichts der schwierigen Wegeverhältnisse zur Unfallzeit wesentlich langsamer gefahren wäre, nach dem Burch-fahren des Schlagloches das ins Schleudern geratene Bad im Leerlauf hätte auslaufen lassen und sich alsbald durch Abstützen mit beiden Beienen abzufangen versucht hätte, dann würde der Unfall, wenn nicht gar vermieden, so doch wenigstens in seinen Böigen erheblich gemindert worden sein«
Bie aufgezeigten Rechtsfehler führen dazu, das angefoch-tene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben«
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Bio Revision des Klägers hat ebenfalls Erfolg. Babei handelt es sich nach seiner Erklärung in deritmündlichen Verhandlung um eine unselbständige Anschlußrevision, die zulässig
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ist, auch v/eim insoweit die Revisionssumme nicht erreicht wird (§ 556 ZPO)*
Per Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß das Berufungsurteil über den Rentenanspruch (KlageanSpruch au 2) wegen Erwerbsminderung dahin erkannt hat: "Per Klageanspruch zu 2) ist dem Grunde nach in voller Höhe des dem Kläger durch Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 40# vom 23« Oktober 1957 ihm entstandenen Schaden gerechtfertigt .
Per Kläger meint, das Berufungsurteil werde damit seinem Vortrag nicht gerecht*
Pie Rüge ist begründet* Per Kläger hatte schon im ersten Rechtazug vorgotragen, seine Erwerbsminderung betrage zwar nur 40#, dochr falle er damit auf dem Arbeitsmarkt praktisch voll aus* Sein Klagantrag lautete dahin, ihm eine Rente von. monatlich 150,— PM zu zahlen, bei deren Errechnung er davon ausging, daß er keinerlei.* Arbeitseinkommen hatte* Pas Zwischen urteil des Landgerichts erklärte diesen Anspruch "dem Grunde nach bis zu 2/5 des dem Kläger durch Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 40# vom 25* Oktober 1957 ab entstehenden Schadens für gerechtfertigt". Im zweiten Rechtszug hatte der Kläger sich mit seiner Berufungsbegründung zunächst nur gegen die Annahme eines Mitverschuldens gewandt. Mit Schriftsatz vom 5« Juni 1959 überreichte er eine Bescheinigung der Landesversicherungsanstalt Kassel, daß sie eine volle dauernde Erwerbsunfähigkeit zu 100# infolge des Unfalls anerkannt habe; der Kläger erklärte mit Rücksicht darauf, daß das angefochtene Urteil bezüglich der Rente deshalb dahin abgeändert werden müsse, daß es statt "Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40#ftheißen müsse "um 100#"* Per Kläger hat zwar diese Erklärung nicht förmlich als Antrag verlesen, aber sein Berufungsantrag ging dahin, unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange nach seinem Klageantrag zu erkennen. Sein Klagantrag
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wiederum hatte eine Einschränkung hinsichtlich des Grades der Erwerhsfähigkeit nicht enthalten« Deshalb brauchte er den Inhalt seines Schriftsatzes vom 5« Juni 1959 nicht als zusätzlichen Antrag zu verlosen, weil sein bisheriger Antrag auch dieses Begehren umfaßte« Der Kläger hatte zwar diesen Vortrag nicht in die Berufungsbegründung auf genommen, doch bestanden gegen die Zulassung dieses neuen Vorbringens schon deshalb keine Bedenken, weil der Kläger sich insoweit auf Tatsachen stützte, die erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist festgestellt waren. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen auch nicht etwa als verspätet zurückgewiesen, sondern dem Antrag des Klägers voll entsprechen wollen« Das findet in der bisherigen Urteilsformel jedoch nicht den richtigen Ausdruck, so daß. die Seche auch auf die Anschlußrevision hin zurückzuverweisen ist.
Dr. Kreft	Dr.	Arndt	Dr.	Hußla
 Gähtgens
Schäfer