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BGH · 111-ZE-11/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 111-ZE-11/56

hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Pr« Geiger sowie der Bundesrichter Br« Pagendarm, Br. Weber, Br« Arndt und Br, Beyer für Recht erkannte Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24o November 1955 wird .zurückgewiesen. Die beklagte Stadt hatte seit 1948 mehrfach die Firma zur Ausbesserung des Bürgersteigä auf gef ordert, weil nach ihrer Ortssatzung die Herstellung und Unterhaltung der Öffentlichen Gehbahnen den Anliegern obliegt o Die Firma nahm wiederholt Ausbesserungsarbeiten vor; die Gehsteige waren jedoch stets bald wieder zerstört, weil der Unterbau der Beanspruchung durch Lastwagen nicht gewachsen war* Die Klägerin, die durch den Sturz einen doppelten Kniescheibenbruch mit dauernder Gehbehinderung erlitten hat, nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Anspruch« Sie meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Beschädigung des Bürgersteigs durch eine zweckfremde- Benutzung entstanden sei, zu deren Beseitigung nicht die Anlieger verpflichtet seien. Die Klägerin habe als Ortsfremde die Gefahrenstelle nicht gekannt und wegen des starken Verkehrs nicht bemerken können* Sie verlangt Zahlung der Kosten einer Heilbehandlung, Schmerzensgeld, eine monatliche Rente wegen der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei,, ihr allen weiteren Sie hat vorgetragens Die .Pflicht zur Instandhaltung des Bürgersteigs treffe ohne Rücksicht auf Umfang und Ursache der Beschädigung nach der Ortssatzung die Anlieger. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle' . Die Straßenbaulast obliege bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen bei Gemeinden mit mehr als 6.000 Einwohnern der Gemeinde; eine solche.Gemeinde sei Idar-Oberstein (§ 2 des Straßenregelungsgesetzes vom 26, März 1934 - RGBl I, 243 - in Verbindung mit §§ 17, 23 der.DVO vom 7- Dezember 1934 - RGBl I, 1237)* Zum’Inhalt der Straßenbaulast gehörten auch alle zur Sicherung des Verkehrs erforderlichen Maßnahmen auf dem Bürgersteig, Palls § 5 der Ortssatzung und Artikel 14 des Orts--Straßengesetzes noch bestehendes Recht seien, sei die Beklagte zur Unterhaitung des Bürgersteigs verpflichtet, weil diese Verpflichtung den Anlieger dann nicht treffe, wenn die Beschädigung des Bürgersteigs auf »bürgersteig-fremden” Einwirkungen beruhe« Auch das könne dahingestellt bleiben; denn selbst wenn die Firma ausbesserungspflichtig gewesen sei, habe die Beklagte ihre sich aus der Ortssatzung ergebenden Verpflichtung verletzt, nähere Anweisung für die Arbeiten zu geben, die ordnungsmäßige Ausführung der Arbeiten zu überwachen und erforderlichenfalls im Wege der . Selbst wenn sie überzeugt gewesen sei, daß nach der Ortssatzung die Firma K^l^.zur Ausbesserung verpflicht tet sei und eine ErsatzVornahme in ihrem Ermessen stehe, habe sie dieses Ermessen verletzt. aufbringung regelt und in den verschiedenen Gesetzen keinen feststehenden Inhalt hat* sie bietet aber Anhaltspunkte für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht« Die Verkehrssicherungspflicht trifft nach der Rechtsprechung denjenigen Verband, der den Verkehr auf der Straße andauern läßt und imstande ist, den Gefahren zu begegnen,, die durch einen ordnungswidrigen Straßenzustand entstehen. Das ist hier die Beklagte, denn sie hat den Verkehr auf dieser Straße eröffnet und läßt ihn auch heute noch andauern. Ortssatzungen einer Gemeinde regeln nur die eigenen Angelegenheiten der Gemeinde, für deren angemessene Regelung es ohne Bedeutung ist, zu welchem lande die Gemeinde gerade gehörte Die Ortssatzung wurde deshalb durch die Eingliederung des Landesteils Birkenfeld in das Land Preußen und die damit verbundenen Rechtsänderungen in ihrem Bestand nicht betroffen.. Auch das Reichsgesetz Uber die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Sträßenverwaltung vom 26* März 1934 (RGBl I 243) mit seinen Durchführungsbestimmungen beließ die Straßenbaulast bei Ortsdurchfahrten der Reichsstraßen im Verhältnis zu dem Land und zu dem Reich bei den Gemeinden bestimmter Größe, ohne in deren Einzelregelungen durch Ortssätzungen einzugreifen. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten auch für den Pall bejaht, daß die Ortssatzung noch Gül^ tigkeit hat. aber das Berufungsgericht hat insoweit den Umfang und Inhalt der Verkehrssicherungspflicht nur auf Grund der Ortssatzung festgelegt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Uber den Inhalt der Ortssatzung und die sich daraus für die Beklagte ergebenden Verpflichtungen sind daher für das Revisionsgericht maßgebend und können mit der Revision nicht angefochten werden« Das gilt auch dann, wenn etwa .die Ortssatzung der Beklagten mit anderen Ortssatzungen sachlich übereinstimmen würde (BGHZ 7, 299)- Klägerin auf Grund der Ortssatzung entweder die Firma KflBk zur sachgemäßen Beseitigung der Schäden hätte zwingen oder die Schäden selbst im Wege der Ersatzvor-nahme-hätte beseitigen müssen, daß sie das aber nicht getan und damit objektiv ihre sich aus der Ortssatzung ergebenden Pflichten verletzt habe, konnte die.Revision Rechtserhebliches nicht vortragen« Damit hat das Berufungsgericht eine Fahrlässigkeit ohne Rechtsfehler auch für den der Beklagten günstigsten Fall bejaht, daß sie glauben durfte, nur nach Maßgabe der Ortssatzung verpflichtet zu sein. 5.) Ein Mitverschulden der zur Zeit des Unfalls 60 Jahre alten Klägerin hat das Berufungsgericht verneint, weil sie ortsfremd gewesen sei und auf der Straße sowie dem Bürgersteig lebhafter Verkehr geherrscht habe.

Zitierte Normen: § 562 ZPO § 823 BGB
VerkehrssicherungspflichtFirmaGemeindeGesetzBerufungsgerichtOrtssatzungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2386 089
f	111	ZE	11/56
■■miw
 Verkündet laut Protokoll am 21o Januar 1957
Vogt, Justizobersekretär äls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m üf a m e n* ' d t ,ö‘. ? o 1 k e s
In dem 'RsGjktgfetreit
j-i.'
der Stadtgemeinde Idar-Gie'i*sfe&f 'vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter* Reajrbsanwalt Prof*Br
• ■ • * .
gegen •.
die Rentner in Berta S >str«
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr*
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Pr« Geiger sowie der Bundesrichter Br« Pagendarm, Br. Weber, Br« Arndt und Br, Beyer für Recht erkannte
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24o November 1955 wird .zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
■ Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin stürzte am Naehmittäg des. 17» Oktober 1950 auf dem Bürgersteig der Hg^£straße in Iflp-oO^ 4MP vor dem Anwesen der Firma	Bi®	Klägerin
 kam zu Fall, weil die Platten des Bürgersteigs zu dem Teil locker und zerbrochen waren. Der Bürgersteig war dadurch beschädigt worden, daß in der Nachkriegszeit in der engen und verkehrsreichen Straße;der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße §f9Lastwagen, besonders solche der Besatzungsmacht , über den Bürgersteig zu'fahren und dort zu parken pflegten*
Die beklagte Stadt hatte seit 1948 mehrfach die Firma zur Ausbesserung des Bürgersteigä auf gef ordert, weil nach ihrer Ortssatzung die Herstellung und Unterhaltung der Öffentlichen Gehbahnen den Anliegern obliegt o Die Firma nahm wiederholt Ausbesserungsarbeiten vor; die Gehsteige waren jedoch stets bald wieder zerstört, weil der Unterbau der Beanspruchung durch Lastwagen nicht gewachsen war*
Die Klägerin, die durch den Sturz einen doppelten Kniescheibenbruch mit dauernder Gehbehinderung erlitten hat, nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Anspruch« Sie meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Beschädigung des Bürgersteigs durch eine zweckfremde- Benutzung entstanden sei, zu deren Beseitigung nicht die Anlieger verpflichtet seien. Die Beklagte'habe mindestens die ihr nach der Ortssatzung obliegende-Aufsichtspflicht und auch die ihr als Wegepolizeibehörde der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Die Klägerin habe als Ortsfremde die Gefahrenstelle nicht
 gekannt und wegen des starken Verkehrs nicht bemerken können* Sie verlangt Zahlung der Kosten einer Heilbehandlung, Schmerzensgeld, eine monatliche Rente wegen der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei,, ihr allen weiteren
• ‘	*	-i	r	*	,
Schaden zu ersetzen*
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage -absuweisen*
Sie hat vorgetragens Die .Pflicht zur Instandhaltung des Bürgersteigs treffe ohne Rücksicht auf Umfang und Ursache der Beschädigung nach der Ortssatzung die Anlieger. Mindestens habe, die Beklagte ohne Verschulden das annehmen dürfen, zu demal auch das Verwaltungsgericht Koblenz dieselbe Auffassung vertrete* Sie habe gemäß der Orts Satzung alles Erforderliche getan', um die Firma KflBI zur, Erfüllung, ihrer Verpflichtungen anzuhalten« Die Klägerin hätte bei genügender Aufmerksamkeit den Unfall verhindern können. Sie bestreitet auch die Höhe der Ansprüche*
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle' . weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit diese Forderung nicht auf Soziaiver- • .sicherungsträger übergehe. Das Oberlande.sgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen,. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
>
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, welche Rechtsvorschriften anwendbar sind, weil die
 Beklagte nach allen Vorschriften hafte. In Präge kamen insbesondere folgende Bestimmungen?.
§ 5 der Ortssataung für die Stadt Idar-Oberstein betreffend die Anlegung und Bebauung der Straßen und Platz vom 24. Dezember 1936 bestimmt folgendes?
"Die Herstellung und Unterhaltung der Öffentlichen Gehbahnen und Bordsteine lieg#, .den angrenzenden Eigentümern ob, einem jeden) soweit sein Grundstück reicht. Die Ausführung der erforderlichen Arbeiten geschieht nach näherer-Anweisung des Bürgermeisters durch die verpflichteten Eigentümer. . Der Bürgermeister kann dieArt und Verrichtung der Gehbahnen bestimmen» Er ist, auch berechtigt, die Herstellung derselben auf Kosten -der Verpflichteten vornehmen zu lassen»”
In | 1 der Ortssatzung heißt es?
. nDie Aufsicht über die Herstellung, Unterhaltung und Verbesserung der öffentliehen.Straßen und Plätze, einschließlich der Gehbahnen*, führt der Bürgermeisteren
 Die Stadt Idar-Oberstein gehörte damals zur Olden-.burgischen Exklave Birkenfeld. Artikel 14 Abs 1 des Oldenburgischen Gesetzes für den Landesteil Birkenfeld betreffend die Ortsstraßen (Ortsstraßengesetz) vom 13* Juni 1930 (Birkenfelder Gesetzblatt 1930 S 360) besagt dazu folgendes?
*t	*	A
. . * / * •
nDie Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Gehwege (Bürgersteige, Trottoirs).....liegt den angrenzenden Eigentümern, einem jeden, soweit das Grundstück reicht, obo"
Gemäß § 8 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26, Januar 1937 (RGBl I, 91)
 •
ging der Oldenburgische Lanaeeteil Birkenfeld auf das Land Preußen Uber, wo er einen Landkreis in der Rhein-Provinz bildete * Die 3* Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 13* März 1937 (BGBl I, 303) ermächtigte die obersten Landesbehörden, in den eingegliederten Gebieten das Landesrecht ab 1% April 1937 einzuführen, § 1 der Pr* RechtseinführüngsVO vom 18, März 1938 (GS S 40) bestimmte dazu, daß ab 1. April 1938 in den eingegliederten Gebieten "die preußischen Landesgesetze, Verordnungen und allgemeine Verhaltungsvorschriften" gelten, soweit nichts anderes bestimmt werde; § 2 ließ für einzelne Rechtsgebiete das frühere Landesrecht bestehen, doch gehören dazu Vorschriften über*die Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Wege nicht. Nach § 3 traten die "bisherigen Landesgesetze, Verordnungen und allgemeinen Verhaltungsvorschriften" in den nach Preußen eingegliederten Gebieten ab 1- April 1938 außer Kraft*
Das Berufungsgericht hat dazu folgende Erwägungen angestellt;
*
Wenn § 5 der Ortssatzung und Artikel 14 des Birkenfelder Ortsstraßengesetzes infolge der Eingliederung Birkenfelds in Preußen keine Geltung mehr haben, ergebe sich die Verpflichtung der Stadt zur Herrichtung des Bürgersteigs aus der allgemeinen Straßenbaulast. Die Straßenbaulast obliege bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen bei Gemeinden mit mehr als 6.000 Einwohnern der Gemeinde; eine solche.Gemeinde sei Idar-Oberstein (§ 2 des Straßenregelungsgesetzes vom 26, März 1934 - RGBl I, 243 - in Verbindung mit §§ 17, 23 der.DVO vom 7- Dezember 1934 - RGBl I, 1237)* Zum’Inhalt der Straßenbaulast gehörten auch alle zur Sicherung des Verkehrs erforderlichen Maßnahmen auf dem Bürgersteig,
 Palls § 5 der Ortssatzung und Artikel 14 des Orts--Straßengesetzes noch bestehendes Recht seien, sei die
 Beklagte zur Unterhaitung des Bürgersteigs verpflichtet, weil diese Verpflichtung den Anlieger dann nicht treffe, wenn die Beschädigung des Bürgersteigs auf »bürgersteig-fremden” Einwirkungen beruhe«
Auch das könne dahingestellt bleiben; denn selbst wenn die Firma	ausbesserungspflichtig	gewesen	sei,
 habe die Beklagte ihre sich aus der Ortssatzung ergebenden Verpflichtung verletzt, nähere Anweisung für die Arbeiten zu geben, die ordnungsmäßige Ausführung der Arbeiten zu überwachen und erforderlichenfalls im Wege der . >
ErsatzVornahme die Arbeiten selbst auszuführen.
In allen Fällen habe die Beklagte schuldhaft gehandelt. Sie habe seit längerer Zeit die Notwendigkeit der Ausbesserung und die Unzulänglichkeit der-privaten Arbeiten erkannt. Selbst wenn sie überzeugt gewesen sei, daß nach der Ortssatzung die Firma K^l^.zur Ausbesserung verpflicht tet sei und eine ErsatzVornahme in ihrem Ermessen stehe, habe sie dieses Ermessen verletzt. Ein Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor.	;
II.
Biese Erwägungen des Berufungsgerichts enthalten, soweit sie überhaupt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen, keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
1. Nach dem zur Zeit des Unfalls geltenden Bundesrecht oblag der Beklagten die Verkehrssicherungspflicht für die streitige Gemeindestraße. Biese privatrechtiiche Verkehrssicherungspflicht deckt sich zwar entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht mit der öffentlichrechtlichen Straßenbaulast, die vornehmlich die Pflicht zur Kosten-
 
aufbringung regelt und in den verschiedenen Gesetzen keinen feststehenden Inhalt hat* sie bietet aber Anhaltspunkte für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht« Die Verkehrssicherungspflicht trifft nach der Rechtsprechung denjenigen Verband, der den Verkehr auf der Straße andauern läßt und imstande ist, den Gefahren zu begegnen,, die durch einen ordnungswidrigen Straßenzustand entstehen. Das ist hier die Beklagte, denn sie hat den Verkehr auf dieser Straße eröffnet und läßt ihn auch heute noch andauern. Dafür ist es unerheblich, daß die Straße auch den Verkehr einer Bundesstraße aufnimmt» Denn der Beklagten oblag nicht nur die Straßenbaulast, sondern auch die Verwaltung der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße (§ .23 Abs 2 .der VO vom 7• Dezember 1*954 - RGBl I 1237 - zur Durchführung des Straßenregelungsgesetzes vom 26o März 1934 - RGBl I 243)* Danach war die Beklagte rechtlich und tatsächlich in der Raga*, den von der Straße ausgehenden Gefahren zu begegnen»
Die'’Haftung der Beklagten entfällt auch dann nicht, wenn die Ortssatzung anwendbar ist-. Diese Ortssatzung ist - was noch der Nachprüfung durch d§is Revisionsgericht unterliegt - weder durch das Straßenregelungsgesetz vom 26c März 1934 noch durch die Gebietsänderung von 1937 aufgehoben worden.
Die Preußische RechtseinführungsVO bestimmte nur, daß . die bisherigen Landesgesetze, Verordnungen und allgemeinen Verwalfangsvorschriften außer Kraft treten und durch die entsprechenden preußischen Bestimmungen ersetzt werden. Andere Rechtsnormen,. insbesondere also OrtsSatzungen, wurden durch diese Verordnung nicht berührt. Das war auch sinnvoll, denn die' Zuteilung eines Kreises zu einem anderen Land erfordert eine Rechtsangleichung nur derart, daß in Zukunft im ganzen Lande möglichst dieselben Vorschriften für diejenigen Sachbereiche .gelten, die regelmäßig einheitlich geregelt sind. Das gilt nicht für ört-
liehe Sachverhalte, die nach der Natur der Sache in jedem Lande von Gemeinde zu Gemeinde verschieden geregelt sind. Ortssatzungen einer Gemeinde regeln nur die eigenen Angelegenheiten der Gemeinde, für deren angemessene Regelung es ohne Bedeutung ist, zu welchem lande die Gemeinde gerade gehörte Die Ortssatzung wurde deshalb durch die Eingliederung des Landesteils Birkenfeld in das Land Preußen und die damit verbundenen Rechtsänderungen in ihrem Bestand nicht betroffen..
Unerheblich ist es, ob das Birkenfelder Ortsstraßengesetz noch gilt; denn die fortgeltende Ortssatzung ist im Verhältnis zu diesem Gesetz als das speziellere und neuere Gesetz allein anwendbar.
Auch das Reichsgesetz Uber die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Sträßenverwaltung vom 26* März 1934 (RGBl I 243) mit seinen Durchführungsbestimmungen beließ die Straßenbaulast bei Ortsdurchfahrten der Reichsstraßen im Verhältnis zu dem Land und zu dem Reich bei den Gemeinden bestimmter Größe, ohne in deren Einzelregelungen durch Ortssätzungen einzugreifen.
*
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten auch für den Pall bejaht, daß die Ortssatzung noch Gül^ tigkeit hat. Es hat dabei die Schadensersatzpflicht aus §§ 823, 31, 89 BGB abgeleitet, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Revision rügt zwar eine Verletzung des § 823 BGB? aber das Berufungsgericht hat insoweit den Umfang und Inhalt der Verkehrssicherungspflicht nur auf Grund der Ortssatzung festgelegt. Die Ortssatzung unterliegt jedoch nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§§ 562, 549 ZPO). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Uber den Inhalt der Ortssatzung und die sich daraus für die Beklagte ergebenden Verpflichtungen sind daher für das
 
Revisionsgericht maßgebend und können mit der Revision nicht angefochten werden« Das gilt auch dann, wenn etwa .die Ortssatzung der Beklagten mit anderen Ortssatzungen sachlich übereinstimmen würde (BGHZ 7, 299)-
Gegen die den Senat bindende, die Anwendung der Qrts-satzung betreffende Feststellung des Oberlandesgerichts,
 daß die Beklagte schon geraume Zeit vor dem Unfall der
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Klägerin auf Grund der Ortssatzung entweder die Firma KflBk zur sachgemäßen Beseitigung der Schäden hätte zwingen oder die Schäden selbst im Wege der Ersatzvor-nahme-hätte beseitigen müssen, daß sie das aber nicht getan und damit objektiv ihre sich aus der Ortssatzung ergebenden Pflichten verletzt habe, konnte die.Revision Rechtserhebliches nicht vortragen«
2«) Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Organe der Beklagten schuldhaft gehandelt haben, unterliegen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht«
•	•'
Zwar begründet nach ständiger Rechtsprechung die Verletzung der im Bundesrecht enthaltenen allgemeinen Rechts-gedanken und Rechtssätze dann nicht die Revision, wenn sie inhaltsgleich auch Teil del irrevisiblen Rechts sind und in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich sind (RGZ 104,. 29; 109, 8; 136, 211/222)« Aber bei der Prüfung des Verschuldens wegen Verletzung einer. Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 823 BGB handelt es sich um die Auslegung von Bundesrecht, auch wenn Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht sich objektiv nach irrevisiblem Ortsrecht richten.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Organe der Beklagten schuldhaft gehandelt haben, zeigt keinen Rechtsfehler.- Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte
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A
/
seit über zwei Jahren die Gefahrenstelle kannte und daß sich schon am 24. Juli 1949 an derselben Stelle ein ernster Unfall ereignet hatte * Die Beklagte habe auch erkannt oder erkennen müssen, daß die Arbeiten der Firma	unzulänglich	waren.	Das	Urteil führt
 dann weiter aus* Selbst wenn die Beklagte geglaubt habe, die Firma	habe	nach	der Ortssatzung un-
eingeschränkt die Ausbesserungspflicht, habe sie nicht beachtet, daß sie nach der Ortssätzung auch selbst hätte handeln müssen. Sie hätte entweder der Firma genauere Anweisungen erteilen und diese überwachen oder die Arbeiten selbst ausführen müssen.
Zwar habe die Ersatzvornähme in ihrem Ermessen gelegen, doch sei dieses Ermessen begrenzt. Im vorliegenden Fall hätte sie handeln müssen, weil eine ernsthafte* Gefahr bestanden habe und sie erkennen mußte, daß	zur Beseitigung der Gefahr nicht
 in der Lage war.
Damit hat das Berufungsgericht eine Fahrlässigkeit ohne Rechtsfehler auch für den der Beklagten günstigsten Fall bejaht, daß sie glauben durfte, nur nach Maßgabe der Ortssatzung verpflichtet zu sein. Die Entscheidung enthält insbesondere keine Überspannung der Sorgfaltspflichten, wenn man berücksichtigt, daß es sieh hier um die verkehrsreiche Hauptstraße von Idar-Oberstein handelt. *
5.) Ein Mitverschulden der zur Zeit des Unfalls 60 Jahre alten Klägerin hat das Berufungsgericht verneint, weil sie ortsfremd gewesen sei und auf der Straße sowie dem Bürgersteig lebhafter Verkehr geherrscht habe. Unter diesen Umständen könne ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie die Schadensstelle nicht erkannt und nicht gemieden habe;
11
♦Das zeigt keinen Reohtsfehler.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 9 .ZPO zurückgewiesen werden»
Dr. Geiger
 Dr» Pagendarm	Dr*.	Weber
 Dr» Arndt
 Dr. Beyer