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BGH

Gericht: BGH

grobem Undank und ungehöriger Behandlung vor; eine Auflas-sungsVormerkung,sicherte seinen Anspruch auf Bück-auflassung* - Am 90 November 1948 erschien bei dem Beklagten der Neffe des Klägers? Der Beklagte habe die Persönlichkeit des Erschienenen nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft« Er hafte deshalb auf Schadensersatz; der Umfang des Schadens sei noch nicht zu übersehen» Der Kläger hat im ersten'-Rechtszug beantragt?. Selbst wenn er nicht unterschrieben habe, treffe den Beklagten kein Verschulden, auch sei das Versehen nicht ursächlich für den Schaden« Er habe den Kläger in einem Rechtsstreit des KflHB gegen dessen Mieter HaBB 1948 kennengelernt« Er habe dem glauben dürfen,. dem der Kläger selbst Vertrauen entgegen gebracht, insbesondere vorher seiner-ganzen Besitz überlassen habe« Der Beklagte hätte sich höchstens den damals gültigen blauen Personalausweis vorlegen lassen können, der kein Dichtbild hatte; KUH) hätte seinem patgenossen diesen Ausweis mitge-geben .oder verschafft« Schriftproben seien bei derartig alten Leuten zwecklos und die Erschienenen hät- Der Kläger hätte auch seinem Neffen KflHH 194$ eine Generalvollmacht erteilt; diese Vollmacht decke die Ermächtigung des KfH) an den Mit-4 tater, mit dem Namen des Klägers zu unterschreiben« Der Kläger habe durch die Grundbuchnachrichten und ■Dorfgespräche alsbald von den Löschungen oder Verkäufen erfahren und sie gebilligt, insbesondere einen 5?eilverkauf Ende 1949« Er hätte durch rechtzeitiges Vorgehen den Schaden ganz oder teilweise verhindern können« Auf jeden Pall sei der Anspruch verjährt,» Der Kläger habe mit Kfl|^ die .Zahlung eines festen Betrages von jährlich 1«500 DJI an Stelle der Nießbrauchs-' gewährung vereinbart' und darauf später verzichtet« Das Restgrundstück sichere dem Kläger noch heute eine Rente von jährlich 1«500 DM« K®B>| habe alle durch' die Belastungen und Veräußerungen gewonnenen Beträge Der Kläger habe auf den Nießbrauch nicht verzichtet;, allerdings die dafür vereinbarten I,500 DM auch nicht erhalten, sei aber von gut . Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil festgestellt, daß der Beklagte verpflich- -tet sei, dem Kläger den Schaden zubersetzen, der durch die Löschung der AuflassungsVormerkung und des Nießbrauchs entstanden ist. Es hat nach dem Hilfsantrag erkannt, weil dieser nur eine genauere Passung des Hauptantrags sei; die Entscheidung über den Antrag hinsichtlich, der Löschung des* Zwangsversteigerungsvermerks hat es Vorbehalten, Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung des Beklagten zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter; er weist insbesondere darauf liin; daß .der Kläger nach Erlaß des Berufungsurteils eine weitere-Teilleistungsklage über 5*500 DM erhoben habe, 'die- eihe^ .Beststellungsklage aus-schließe* Der Kläger bittet.um Zurückweisung der Revision mit'der Maßgabe,- daß-die Klage in Hohe des eingeklagten Teilbetrages von 2*000 DM erledigt sei* .-erhabenen Bedenken greifen nicht durch* Hach § 256 ZPO 1st eine Best stellungsklage nur zulässig,' wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis alsbald durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werde* , Im vorliegenden Ball kann der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den vollen Schaden noeil nicht beziffern? ob insoweit ein Peststellungsinteresse entfällt, denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt« daß die Klage in diesem Umfange erledigt sei und sich nur noch auf den 2„000 DM übersteigenden Schadensbetrag bezieheo Bei vernünftiger Auslegung der Anträge des Klägers im Berufungsrechtszug gilt'diese Beschränkung schon für das ganze Verfahren vor dem Berufungsgerichte Der Beklagte hat dieser Erledigungserklärung nicht widersprochen, so daß der Rechtsstreit insoweit nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien Der Beklagte, behauptet ferner, der Klager habe nach Erlaß des Berufungsurteils eine weitere Leistungsklage über 5*500 DM erhobene Dem Revisionsgericht ist eine Berücksichtigung dieses neuen tatsächlichen Vorbringens untersagt (§ 561. Zwar ist das Eeststel-lüngsinteresse eine in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfende Pfozeßvoraussetzung, aber auch dabei.dürfen im Revisionsrechtszug' neue Tatsachen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden* Eine Ausnahme gilt nur für .solche Prozeßvoraussetzungen, deren Mangel das Urteil nichtig oder vernichtbar machen würde, oder für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges (BGHZ 18, 98/106); das alles liegt hier nicht vof« Das Ober 1 and e s ger i ch t hat- -auf Gi*und der Beweisaufnahme festgestellt, daß' die streitige Unterschrift nicht vom Kläger stammt« Diese Feststellung enthält keinen Rechtsfehler und wird Von der Revision auch nicht angegriffen« Io Der Beklagte hat damit objektiv seine' Pflichten als Notar, verletzte Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts :y der sich der Senat anschließt, hat ein Notar mit Rücksicht auf die außerordentliche Bedeutung seiner Amtshandlungen.für das Rechtsieben, den öffentlichen Glauben notarieller Urkunden-und die Sicherheit. Deshalb muß sich der Notar in der Regel einen amtlichen,.mit Lichtbild versehenen Ausweis vorlegen lassen, wenn der Erschienene ihm nicht persönlich bekannt ist oder von zuverlässigen Personen vorgestellt wird (RGZ 81, 125; 124*. prüfen hat und daß dabei -regelmäßig als Auskunftsper-sonan nur Personen geeignet sind, die der Notar selbst als zuverlässig kennt und die nicht an der den Gegen-/ stand der Amtshandlung bildenden Angelegenheit beteiligt sind« Das sind Erfordernisse, die sich aus der Natur.der Sache ergeben« Zur .Zeit des Vorfalles gab es allerdings in der Britischen Besatzungszone keine allgemeinen amtlichen Ausweise mit Lichtbilds sondern . Der Notar mußte sich deshalb andere Urkunden vorlegen lassen, die nach ihrem Inhalt oder ihrer Natur regelmäßig sorgfältig aufbewährt werden (RG- JW 1932, 2864)» Nur dann wahrte 'er die von ihm zu verlangende äußerste Sorgfalt. dem Unbekannten verwechselt, sich weder- einen Ausweis noch' sonstige Urkunden vorzeigen lassen und sich als Er-kennungszeugen des- RflHM bedient, der durch die Amtshandlung begünstigt wurde .■ Das Berufungsgericht bejaht die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den . Er habe zwar geltend gemacht, der Schaden wäre auf jeden Pall entstanden, da Kfl|B entweder den Personalausweis des Klägers vorgelegt öder sich beschafft oder einen anderen Notar getäuscht hätte; dieser hypothetische Sachverhalt sei jedoch nicht bewiesen. Die Revision hält zunächst die■Feststellung für fehlerhaft, habe den Ausweis ‘des Klägers nicht bei sieh gehabt. Dieses Torbringen ist unbeachtlich, weil es nur.ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters -ist''und die Vorlage dieses Ausweises allein zur'Wahrung der äußersten Sorgfalt nicht genügte., der Beklagte nur die Pf licht - gehabt hätte:, sich den blauen Personalausweis, vorzeigen, zu lassen und die ..... sondern darin» daß der Beklagte es unterließ, sich durch weitere Umstände Gewißheit Uber die Person des Erschienenen zu verschaffen, und sich auf die Erklärung des als Beteiligten ungeeigneten Erkennungszeugen verließ? denn Anwälte und Notare kommen in'ihrem Beruf täglich mit vielen Menschen nur kurz und flüchtig zusammen, was Verwechslungen erleichtert und 'die Wiedererkennung erschwerte Das an-gefochtene Urteil weist ferner zutreffend darauf hin» daß die Vorstellung durch den bis dahin als zuverlässig erkannten nach der Erfahrung des Lebens und der Dienstordnung für Notare nicht genügte. daß er mit dem Erkennungszeugen bisher keine schlechten Erfahrungen gemacht und von ihm nichts Nachteiliges gehört hat; er muß vielmehr bestimmte und sichere Gründe dafür haben? KfllHl habe dem Beklagten als glaubwürdig erscheinen können«, Nach der oben_ erwähnten Rechtsprechung und der PienstOrdnung durfte aber der Beklagte sich auf'die Vorstellung • durch einen Beteiligten nicht verlassen«, Hielt er die Vorstellung- für ausreichend, dann verletzte er die äußerste Sorgfalt und .handelte auf eigene Befahr«, Pas Berufungsgericht hat auch die Pflichten des Notars nicht' überspannte Zwar handelte es sich um ein Geschäft zwischen Onkel und Neffen, wobei der Onkel dem Neffen vorher seinen Grundbesitz überlassen hatte, aber immerhin hatte sich der.Onkel durch Eintragung eines Nießbrauchs.und einer Äuflassungsvormerkung gesicherte Jetzt verzichtete angeblich der hochbetagte Onkel zu Gunsten seines Neffen auf diese letzte Sicherung und gab sich damit völlig in die Hand seines Neffen,, Es ist nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht dieses Geschäft als' ungewöhnlich und als ein. daß der Kläger das Testament von 1934- nicht gefälscht hatte? daher ursprünglich Eigentümer der Kätnerstelle war9 daß er seinem Neffen keine Generalvollmacht erteilt und dessen Verhalten nicht in Erkenntnis seiner Bedeutung gebilligt hat? denn er hatte auf seinen Nießbrauchsbesitz verzichtet und KÜHB war als Eigentümer zur Veräußerung befugt; er konnte nur nicht die Grundstücke unbelastet veräußern;, Im übrigen hat es KflHB nach den Pest Stellungen verstanden? Der Beklagte hat daher dem Kläger den durch•seine Pflichtverletzung’ entstandenen Schaden voll zu ersetzen (§ 21 RNotö%

Zitierte Normen: § 256 ZPO
AusweisNotarNeffeKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

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x Tatbestand s
Der Kläger verlangt mit der am 14o Dezember 1951 zugestellten Klage Schadensersatz, weil-der,Beklagte . als Notar eine Unterschrift als vom Kläger herrührend. beglaubigt habe? obwohl sie nicht von ihm stamme0
Der Kläger war seit 1944 auf Grund~eines Erbscheines als Alleineigentümer der im Grundbuch* von Band 7 Blatt 177 verzeichneten Kätnerstelle eingetragen,, Voreigentümer war sein Bruder Friedrich* Dem Erbschein lag ein privatschriftliches Testament y;©m i0. April 1934 zugrunde? wonach Friedrich Hm den Kläger zu dem Alleinerben bestimmt hatte* Nö.bh 1944 ■ überließ der Kläger die Kätnerstelle seinem Neffen; Hermann KmBg^g^n ein lebenslängliches? dinglich gesichertes Nießbrauchsrecht* Der Veräußerer behielt sich den Widerruf bei eigener Bedürftigkeit? grobem Undank und ungehöriger Behandlung vor; eine Auflas-sungsVormerkung,sicherte seinen Anspruch auf Bück-auflassung* - Am 90 November 1948 erschien bei dem Beklagten der Neffe des Klägers? Hermann mit einem älteren Mann? den er als den Kläger vor-' stellte* Der Notar beglaubigte ihre Unterschriften unter einer Ei'klärung, mit der sie die Löschung des Nießbrauches ünd der Auflassungsvormerkung bewillig- • tea.,Im Beglaubigungsvermerk des Beklagten hieß es, daß- ihm die beiden Erschienenen persönlich bekannt seien* Auf Grund dieser Urkunde wurden der Nießbrauch und die Vormerkung gelöscht* Hermann KBMB veräußerte sodann Ländereien für etwa 23=000 DM und ■ nahm mehrere Hypotheken auf* Zurück blieb die Hofstelle mit einem Hausgarten* Dieses Bestgrundstück wurde mit einer AuflassungsVormerkung für einen

Dritten und mit .Zwangshypotheken belastet; 1951 wurde 'die Zwangsversteigerung angeordnet.* 'Der Klager erwirkte nunmehr die Verurteilung des’ KflH) zur Rückauflas-sung und zu dem Schadensersätze Sr ist seit 1952 wieder ■ als Eigentümer eingetragen; das Zwangsversteigerungs-Verfahren ist inzwischen aufgehoben und der Zwangs-versteigerungsvermerk während des Berufungsrechts- ■ zuges gelöschte kHI ist wegen der Tat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilte
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Der Kläger behauptet* er habe die fragliche Unter schrixt vom 9° November 194-8 nicht geleistet! Der Beklagte habe die Persönlichkeit des Erschienenen nicht
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mit der nötigen Sorgfalt geprüft« Er hafte deshalb auf Schadensersatz; der Umfang des Schadens sei noch nicht zu übersehen» Der Kläger hat im ersten'-Rechtszug beantragt?.	.
1)	festzustellen? daß der Beklagte verpflichtet sei'? ihm allen Schaden zu ersetzen? der durch die Beglaubigung der gefälschten Unterschrift entstanden ist;
hilfsweise festzustellen? daß der Beklagte den Schaden zu ersetzen habe? der durch die Löschung des Nießbrauchs und der Auflassungsvormerkung entstanden ist;
2)	den Beklagten zu verurteilen? den Zwangsversteigerungsvermerk zu beseitigen.« .
. Der-Beklagte hat beantragt? .	•
die Klage abzuwei.sen«
Er hält die Feststellungsklage- für unzulässig? weil de Kläger auf Leistung klagen könne? auch bereits nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine Teilklage über 2»000. DM erhoben habe» Zur Sache
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hat er ausgeführts Der Kläger habe die streitige Unterschrift selbst geleistet. Selbst wenn er nicht unterschrieben habe, treffe den Beklagten kein Verschulden, auch sei das Versehen nicht ursächlich für den Schaden« Er habe den Kläger in einem Rechtsstreit des KflHB gegen dessen Mieter HaBB 1948 kennengelernt« Er habe dem	glauben	dürfen,.	dem	der Kläger selbst
 Vertrauen entgegen gebracht, insbesondere vorher seiner-ganzen Besitz überlassen habe« Der Beklagte hätte sich höchstens den damals gültigen blauen Personalausweis vorlegen lassen können, der kein Dichtbild hatte; KUH) hätte seinem patgenossen diesen Ausweis mitge-geben .oder verschafft« Schriftproben seien bei derartig alten Leuten zwecklos und die Erschienenen hät-
ten die erf orderliche. Sachkunde besessen. Wenn KflHB sich den Ausweis nicht hätte verschaffen könne, wäre' er zu einem anderen Notar gegangen5 den er mit Erfolg getäuscht hätte. Der Kläger hätte auch seinem Neffen KflHH 194$ eine Generalvollmacht erteilt; diese Vollmacht decke die Ermächtigung des KfH) an den Mit-4 tater, mit dem Namen des Klägers zu unterschreiben«
Der Kläger habe durch die Grundbuchnachrichten und ■Dorfgespräche alsbald von den Löschungen oder Verkäufen erfahren und sie gebilligt, insbesondere einen 5?eilverkauf Ende 1949« Er hätte durch rechtzeitiges Vorgehen den Schaden ganz oder teilweise verhindern können« Auf jeden Pall sei der Anspruch verjährt,» Der Kläger habe mit Kfl|^ die .Zahlung eines festen Betrages von jährlich 1«500 DJI an Stelle der Nießbrauchs-' gewährung vereinbart' und darauf später verzichtet«
Das Restgrundstück sichere dem Kläger noch heute eine Rente von jährlich 1«500 DM« K®B>| habe alle durch' die Belastungen und Veräußerungen gewonnenen Beträge
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in das Restgrundstück gesteckt;' der Kläger .müsse sich, diese Wertverbesserung anrechnen lassen, zu demal er :g.etzt wieder als Eigentümer eingetragen sei, Endlich bestehe auch deshalb kein Schaden, weil der Kläger schon 19.44 zu Unrecht als Eigentümer eingetragen gewesen sei, da. er das angebliche Testament seines Bruders von 1934 * gefälscht habec
 Der Kläger'ist dem entgegenge'tr.etens Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, da er den Kläger persönlich nicht gekannt habe, Der Kla,ger habe erst Ende 1951 von den Machenschaf ten des	erfahren, da
 dieser Warnungen durch Dritte stets verhindert oder den Kläger beruhigt und insbesondere die Grundbuch-nachrichten unterdrückt habeQ Bei seinem Alter (er ist 1867 geboren) seien ihm weitere Maßnahmen nicht zuzu demuten gewesen. Er habel|0keine Generalvollmachten erteilte	habe	auch seinen Personalaus-
weis nicht im Besitz gehabt. Der Kläger habe auf den Nießbrauch nicht verzichtet;, allerdings die dafür vereinbarten I,500 DM auch nicht erhalten, sei aber von gut . versorgt gewesen« Eine Werterhöhung sei nicht eingetreten*
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil festgestellt, daß der Beklagte verpflich- -tet sei, dem Kläger den Schaden zubersetzen, der durch die Löschung der AuflassungsVormerkung und des Nießbrauchs entstanden ist. Es hat nach dem Hilfsantrag erkannt, weil dieser nur eine genauere Passung des Hauptantrags sei; die Entscheidung über den Antrag hinsichtlich, der Löschung des* Zwangsversteigerungsvermerks hat es Vorbehalten, Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung des
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Beklagten zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter; er weist insbesondere darauf liin; daß .der Kläger nach Erlaß des Berufungsurteils eine weitere-Teilleistungsklage über 5*500 DM erhoben habe, 'die- eihe^ .Beststellungsklage aus-schließe* Der Kläger bittet.um Zurückweisung der Revision mit'der Maßgabe,- daß-die Klage in Hohe des eingeklagten Teilbetrages von 2*000 DM erledigt sei*
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Ent s che ldungs gründe.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen*
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Die von der Revision gegen die Zulässigkeit der Pes.tstellungsklage .-erhabenen Bedenken greifen nicht durch* Hach § 256 ZPO 1st eine Best stellungsklage nur zulässig,' wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis alsbald durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werde*
Zwar fehlt dieses Peststellungsinteresse regelmäßig . dann, wenn der Verletzte Leistungsklage, erheben kann, doch gilt dieser.-Grundsatz nicht'ausnahmslos (BGHZ 2,. 25©') ■« .Bestand das^Peststellungsinteresse bei Klagerhe-buh-g, - dann ist der Kläger grundsätzlich nicht genötigt, später zur Leistungsklage überzugehen,■weil er sonst in jedem Termin^möglicherweise seinen;Antrag ändern müßte (RGZ 7.1,. 68; 108, 201; BGH LM § 256 ZPO Hr 5) * ,
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, Im vorliegenden Ball kann der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den vollen Schaden
 noeil nicht beziffern? weil die Polgen der fehlerhaften Beglaubigung noch nicht abgeschlossen sindD Deshalb ist die Pest stellungsklage weiterhin zulässig«.
Der Kläger hat allerdings kurz vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils eine Leistungsklage über 2-«,000 DM erhoben«, Es kann dahingestellt bleiben? ob insoweit ein Peststellungsinteresse entfällt, denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt« daß die Klage in diesem Umfange erledigt sei und sich nur noch auf den 2„000 DM übersteigenden Schadensbetrag bezieheo Bei vernünftiger Auslegung der Anträge des Klägers im Berufungsrechtszug gilt'diese Beschränkung schon für das ganze Verfahren vor dem Berufungsgerichte Der Beklagte hat dieser Erledigungserklärung nicht widersprochen, so daß der Rechtsstreit insoweit
 nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien
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erledigt ist«,.
Der Beklagte, behauptet ferner, der Klager habe nach Erlaß des Berufungsurteils eine weitere Leistungsklage über 5*500 DM erhobene Dem Revisionsgericht ist eine Berücksichtigung dieses neuen tatsächlichen Vorbringens untersagt (§ 561. ZPO.)«, Zwar ist das Eeststel-lüngsinteresse eine in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfende Pfozeßvoraussetzung, aber auch dabei.dürfen im Revisionsrechtszug' neue Tatsachen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden* Eine Ausnahme gilt nur für .solche Prozeßvoraussetzungen, deren Mangel das Urteil nichtig oder vernichtbar machen würde, oder für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges (BGHZ 18, 98/106); das alles liegt hier nicht vof«
Die sachlichrechtliche Prüfung ergibt?
Das Ober 1 and e s ger i ch t hat- -auf Gi*und der Beweisaufnahme festgestellt, daß' die streitige Unterschrift nicht vom Kläger stammt« Diese Feststellung enthält keinen Rechtsfehler und wird Von der Revision auch nicht angegriffen«
Io Der Beklagte hat damit objektiv seine' Pflichten als Notar, verletzte Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts :y der sich der Senat anschließt, hat ein Notar mit Rücksicht auf die außerordentliche Bedeutung seiner Amtshandlungen.für das Rechtsieben, den öffentlichen Glauben notarieller Urkunden-und die Sicherheit. des Rechtsverkehrs auf die zweifelsfreie Feststellung der vor ihm erschienenen Personen die äußerste Sorgfalt zu verwenden«. Deshalb muß sich der Notar in der Regel einen amtlichen,.mit Lichtbild versehenen Ausweis vorlegen lassen, wenn der Erschienene ihm nicht persönlich bekannt ist oder von zuverlässigen Personen vorgestellt wird (RGZ 81, 125; 124*. 62; 15 6:, 82; JW 1936, 1956) e.
Die-Dienstordnung für Notare vom 5° Juni 1937 (DU S 874) wiederholt diese Grundsätze in §§ 31? 36 .'ausdrückliche Die Dienstordnung weist ferner darauf hin> daß der Notar bei Vorstellung durch Dritte deren Glaubwürdigkeit zu
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prüfen hat und daß dabei -regelmäßig als Auskunftsper-sonan nur Personen geeignet sind, die der Notar selbst als zuverlässig kennt und die nicht an der den Gegen-/ stand der Amtshandlung bildenden Angelegenheit beteiligt sind« Das sind Erfordernisse, die sich aus der Natur.der Sache ergeben« Zur .Zeit des Vorfalles gab es allerdings in der Britischen Besatzungszone keine
 allgemeinen amtlichen Ausweise mit Lichtbilds sondern . nur die blauen Personalausweise mit Unterschrift gemäß der Verordnung MilReg Nr 53 (ABI S 321) „ Das Pehlen amtlicher Ausweise.mit Lichtbild nötigte den Notar zur Benutzung weiterer einwandfreier Erkennungsmittel, um sich Gewißheit über die Per-s„on des Erschienenen zu verschaffen,, Die in der Britischen Besatzungszone eangeführten blauen Personalausweise wurden in wichtigen Angelegenheiten allgemein nicht als vollgültige Ausweismittei angesehen. Der Notar mußte sich deshalb andere Urkunden vorlegen lassen, die nach ihrem Inhalt oder ihrer Natur regelmäßig sorgfältig aufbewährt werden (RG- JW 1932, 2864)» Nur dann wahrte 'er die von ihm zu verlangende äußerste Sorgfalt. Diese Pflicht bestand auch gegenüber dem Kläger, weil die Beurkundung seine Belange-berührte. . ■ '
Der Beklagte hat diese Pflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt; Er hat den Kläger mit. dem Unbekannten verwechselt, sich weder- einen Ausweis noch' sonstige Urkunden vorzeigen lassen und sich als Er-kennungszeugen des- RflHM bedient, der durch die Amtshandlung begünstigt wurde .■ Das Berufungsgericht bejaht die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den . ■' Schaden. Denn hätte der Beklagte den. Unbekannten nicht mit dem.Kläger verwechselt, dann wären die Rechte des Klägers nicht' gelöscht.. Der Beklagte habe also "die reale Schadensursache gesetzt". Er habe zwar geltend gemacht, der Schaden wäre auf jeden Pall entstanden, da Kfl|B entweder den Personalausweis des Klägers vorgelegt öder sich beschafft oder einen anderen Notar getäuscht hätte; dieser hypothetische Sachverhalt sei jedoch nicht bewiesen.
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Die Revision hält zunächst die■Feststellung für fehlerhaft,	habe	den Ausweis ‘des Klägers nicht
 bei sieh gehabt. Dieses Torbringen ist unbeachtlich, weil es nur.ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters -ist''und die Vorlage dieses Ausweises allein zur'Wahrung der äußersten Sorgfalt nicht genügte.,	:	1	-	-
Die Revision meint weiter, die Vorlage des Personalausweises hätte den Schaden nicht - verhindert, sei also nicht ursächlich. Das öberlandesgericht hat. jedoch die Ursächlichkeit der-Pflichtverletzungen für den Schaden ohne Rechtsfehler bejaht. Die Pflichtverletzungen des Beklagten^ j der) d'ehvKläger mit dem Unbekannten verwechselte., sich keine als Ausweis geeignete Urkunden • vorzeigen ließ und sich mit der Einführung durch den von der Amtshandlung Begünstigten	y
begnügte, können.nicht hinweggedacht werden, ohne daß der Erfolg .entfällt,. Diese-Pflichtverletzungen waren zur Herbeiführung des Schadens auch allgemein geeig-net, ohne daß es des Hinzutrittes weiterer, besonders eigenartiger, unwahrscheinlicher oder nach dem regel-	,/ü
mäßigen'Verlauf der Dinge, außer: Betracht zu lassender Umstände bedurfte (BUHZ 2, 138; 3? 261),, Es kann da-
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hingestellt bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn'
der Beklagte nur die Pf licht - gehabt hätte:, sich den
 blauen Personalausweis, vorzeigen, zu lassen und die .....
VÖlflage dieses.Ausweises die Täuschung; nicht ver-^ .	.	^
hindern konnte, weil der,Ausweis kein Lichtbild hatte	,;i
und eine Unterschriftsprobe zwecklos war® Zwar ist
 eine Unterlassung nicht ursächlich, wenn trotz Vor-	.	f
• - • ' , nähme der .unterlassenen Handlung Derselbe Erfolg ein-	,
getreten wäre® Aber die Pflichtwidrigkeit -lag hier
 nicht nur in der unterbliebenen Einsicht in den. blauen -
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Personalausweis? sondern darin» daß der Beklagte es unterließ, sich durch weitere Umstände Gewißheit Uber die Person des Erschienenen zu verschaffen, und sich auf die Erklärung des als Beteiligten ungeeigneten Erkennungszeugen verließ? wodurch er die ihm unterlaufene "Verwechslung nicht bemerkte0
2*r , Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelte Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben? daß das Oberlandesgerieht das gesamte Verhalten des Beklagten als eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt gewertet hato Es weist darauf hin» daß der Beklagte bei der kurzen Bekanntschaft mit einer Verwechslung rechnen mußten Das ist richtig? denn Anwälte und Notare kommen in'ihrem Beruf täglich mit vielen Menschen nur kurz und flüchtig zusammen, was Verwechslungen erleichtert und 'die Wiedererkennung erschwerte Das an-gefochtene Urteil weist ferner zutreffend darauf hin» daß die Vorstellung durch den bis dahin als zuverlässig erkannten	nach der Erfahrung des Lebens
 und der Dienstordnung für Notare nicht genügte. Der Notar darf sich nicht darauf verlassen? daß er mit dem Erkennungszeugen bisher keine schlechten Erfahrungen gemacht und von ihm nichts Nachteiliges gehört hat; er muß vielmehr bestimmte und sichere Gründe dafür haben? auf die' er sein Vertrauen an die' Zuverlässigkeit dieser Person stützt (HG JW 1936? 1956)„ Die Mißachtung dieser Erfordernisse und der ^Dienstordnung enthält eine Verletzung der äußersten Sorgfalt? denn ein Notar muß sich mit seiner Dienst-.Ordnung vertraut machen und sich darüber unterrichten.?- in welcher Weise Notare getäuscht werden können« In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, finden sich zahlreiche Entscheidungen ähnlicher
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Palle, in denen zuverlässig erscheinende Personen den Notar Uber die Persönlichkeit der Miterschienenen getäuscht haben-«,.	'	'	■	'
Pie von der Revision hiergegen vorgetragenen Bedenken greifen nicht durchs Sie meint.,. KfllHl habe dem Beklagten als glaubwürdig erscheinen können«, Nach der oben_ erwähnten Rechtsprechung und der PienstOrdnung durfte aber der Beklagte sich auf'die Vorstellung • durch einen Beteiligten nicht verlassen«, Hielt er die Vorstellung- für ausreichend, dann verletzte er die äußerste Sorgfalt und .handelte auf eigene Befahr«, Pas Berufungsgericht hat auch die Pflichten des Notars nicht' überspannte Zwar handelte es sich um ein Geschäft zwischen Onkel und Neffen, wobei der Onkel dem Neffen vorher seinen Grundbesitz überlassen hatte, aber immerhin hatte sich der.Onkel durch Eintragung eines Nießbrauchs.und einer Äuflassungsvormerkung gesicherte Jetzt verzichtete angeblich der hochbetagte Onkel zu Gunsten seines Neffen auf diese letzte Sicherung und gab sich damit völlig in die Hand seines Neffen,, Es ist nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht dieses Geschäft als' ungewöhnlich und als ein. solches bezeichnet, das schon wegen seines Inhaltes zu weiterer Vorsicht" drängte„
Per Senat kann somit keinen Rechtsfehler darin finden,, daß das Berufungsgericht das Verhalten des .■ Beklagten	v	als fahrlässig gewertet hatQ
3o Pas sonstige Vorbringen des Beklagten ist für widerlegt erachtet! Pagegen bringt .die Revision nichts vor» Pas Urteil zeigt auch keinen Rechtsmangels
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Das Berufungsgericht stellt insbesondere fest? daß der Kläger das Testament von 1934- nicht gefälscht hatte? daher ursprünglich Eigentümer der Kätnerstelle war9 daß er seinem Neffen	keine	Generalvollmacht
 erteilt und dessen Verhalten nicht in Erkenntnis seiner Bedeutung gebilligt hat? Es hat aus der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen? daß' -der Kläger erst im August 1951 von den Machenschaften des KflHP erfahren hat? so daß die Ansprüche nicht verjährt sind* Ebenso ist die Annahme des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden? daß den.Kläger kein mitwirkendes Verschulden treffe.» Der Kläger war über 80 Jahre alt; ihm wurden die Post vorenthalten und Besucher, ferrigehalten; er brauchte auf Grund gelegentlicher Andeutungen nicht mißtrauisch zu werdenD Der Hauptschaden'war auch alsbald nach der Beurkundung entstanden* Der Kläger brauchte durch Erzählungen über Grundstücksverkäufe nicht stutzig zu .werden? denn er hatte auf seinen Nießbrauchsbesitz verzichtet und KÜHB war als Eigentümer zur Veräußerung befugt; er konnte nur nicht die Grundstücke unbelastet veräußern;, Im übrigen hat es KflHB nach den Pest Stellungen verstanden? den Kläger immer wieder zu beruhigen« Schließlich ist auch festgestellt? daß der Kläger keine andere Schadensersats-mbgiichkeit hat? da KflHBzahlungsunfähig' ist.«
Der Beklagte hat daher dem Kläger den durch•seine Pflichtverletzung’ entstandenen Schaden voll zu ersetzen (§ 21 RNotö%
Das weitere Vorbringen des Beklagten betrifft nur die Höhe des Schadens? so daß es im'jetzigen Verfahrensabschnitt keiner Erörterung bedarf«• Denn das Oberlandesgericht stellt fest? daß der Schaden des Klägers die bisher eihgeklagten .2*000 DM übersteigt«,
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