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BGH

Gericht: BGH

Die Kläger wollen durch die im Jahre 1949 vorgenommene Veränderung der Fr^d^^strasse einen erheblichen Schaden davongetragen haben und verlangen von der Beklagten eine angemessene, in das gerichtliche Ermessen gestellte Entschädigung in der Mindesthöhe von 5 000 DM* Sie machen geltenäs Der rückwärtige Gang biete keine geeignete Zufahrt zu ihren Häusern* Er könne von den Grundstucksnachbarn ge- / sperrt werden und sei höchstens mit 1 1/2 to Lastkraftwagen zu befahren* Die Beseitigung der Fahrbahn'auf der FrflHMP'-strasse mindere den Wert ihrer Häuser; es wirke sich ungünstig auf die Mieten aus, dass die Mieter grosse Güter Die Beklagte will die Klage abgewiesen sehen und beruft sich vor allem darauf, den Klägern sei kein Schaden entstanden,, Der Fährverkehr könne auf dem rückwärtigen Zugang aufrecht erhalten werden; eine Sperrung des Ganges durch die Nachbarn werde nicht praktisch werden; der Gang sei, zu demal im Hinblick auf die von der Beklagten bei der Veränderung der Sr^(PB^strasse getroffenen Vorkehrungen, mit 3 to Lastkraftwagen befahrbar<, Überdies könnten, von dem Gang abgesehenjdie Hauser der Kläger im Fährverkehr ohne wesentliche Erschwernisse gegenüber dem vor dem Jahre 1949 vorhandenen Zustand erreicht werden. Die An- und Abfuhr von Waren werde allgemein deswegen, weil die Wagen nicht unmittelbar vor den Häusern Vorfahren könnten, weder abgelehnt noch höher berechnete Ein Wechsel der Mieter, ebenso ein Auszug der Kläger käme auf absehbare Zeit schv/erlich in Betracht/ Nach der Umwandlung der Strasse sei sogar noch in einem der Häuser ein Laden eingerichtet worden. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 2‘Lo Dezember 1952 (BGHZ 8, 275) sich allgemein auf den Standpunkt gestellt, den Anliegern könne bei einer Entziehung oder Beschränkung des Gemeingebrauchs ein Aufopferungsanspruch dann nicht versagt werden, wenn in den Bestand ihrer Rechte durch Ausschluss der diesen eigenen Benutzbarkeit und Verwert barkeit eingegriffen, so, wenn die Zugänglichkeit zu einem > * | ... Die Revision greift das Urteil des weiteren mit folgender Erwägung ans Bereits im Jahre 1900 habe die Beklagte als Polizeibehörde durch ihr Vorgehen das den Klägern an der öffentlichen Strasse zustehende Nutzungsrecht beseitigt und ihnen nurmehr eine jederzeit widerrufliche Polizeierlaubnis erteilt, ausnahmsweise in einzelnen Fällen vermittels öffnun der Sperrschranken die Priedrichstrasse zu befahren^ Wenn übe haupt, so sei der von den Klägern geltend gemachte Entschädig gungsanspruch bereits im Jahre 1900 entstanden und in der Zwischenzeit verjährtu Sei das Recht eines Anliegers einmal beschränkt worden, so sei von diesem Zeitpunkt an für die Anwendung der für Entschädigungsansprüche der fraglichen Art anerkannten Regeln kein Raum mehr; der Widerruf einer Sonder- '** Die Revisionserwiderung bezweifelt .demgegenüber zu Unrecht, dass die im Jahre 1900 angeordnete und durchgeführte Sperre der Fr^m^strasse aus sicherheitspoiizeilichen Gründen vorgenommen worden ist„Dass dem so war, hat nicht nur das Berufungsgericht als unstreitiges Parteivorbringen wiedergegeben, sondern besagt auch der Inhalt der zu dem Gegenstand der tatrichterlichen Verhandlungen gemachten Generalakten des Magistrats betr* die FrfHHftstrasse Nr ^Bpo Jene Sperre hat aber den Anliegern die Zufahrts- und Abfahrtsmöglichkeit zu ihren Häusern auf der p] se, wenn auch unter Betätigung der Sperrvorrichtungen, erhaltene Sie hat den Klägern die Zugänglichkeit zu ihren Grundstücken nicht schlechthin derart^ genommen, dass ihnen bei Ausnutzung:der Sondereriaubnis etwas zuteil wurde, worauf sie kein Recht mehr hatten, sondern sie hat den Anliegern das Recht (oder ggf im Sinne von RGZ 145, 107 eine des gleichen Rechtsschutzes bedürftige Möglichkeit) auf Erhaltung der Zufahrt (und Abfahrt) zu ihren Häusern belassen« Biese Fahrtmöglichkeit ist den Klägern erst durch den Umbau der FrflHBBstrasse im Jahre 1949 genommen worden« Hierin liegt ein Ein Anspruch auf ist o Bieser A Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision daraufg Von der Friesischen Strasse aus sei ohne nennenswerte Schwi rigkeiten sowohl das Haus Fr#Hd^strasse Nr® als Eckhaus, als auch das nach den Angaben der Kläger nur 25 m von der Strasse entfernte Haus Nr# zu erreichen; überdies gestatte der rückwärtige Gang einen Fährverkehr mit 3 t ; Lastkraftwagen; auf eine weitergehende Zufahrtsmöglichkeit hätten'Anlieger bei den in häufigen steilen Stras- Der Umstand, dass die Entfernung zur FridlHUM Strasse gering sein mag und auf dem rückwärtigen Gang eine, anderweite Ver-kehrsmöglichkeit besteht, mag allenfalls massgeblich für die Höhe der Entschädigungsansprüche von Bedeutung sein; er betrifft aber den Bestand der Ansprüche nicht. Ein Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Nutzung der Häuser geschützt 'werde',, stände den Klägern nicht zu« Ein Schaden auf ihrer Seite entfiele auch deswegen, weil der Umbau der FrdHHd-strasse durch die Verringerung des Gefälles des Bürgersteigs und durch die ansprechende Gestaltung des Strassengeländes den Wert der Häuser erhöht und einen etwaigen Schaden der Kläger mehr als ausgeglichen habe* Hierbei übersieht die Revision, dass die Vorinstanzen, ausdrücklich das Landgericht, einen Schaden nur darin erblickt haben, dass den Klägern die Zufahrt zu ihren Grundstücken genommen und die Vermietbarkeit der Wohnungen und bestehenden Läden beeinträchtigt worden ist, dass sie aber die Möglichkeit, die Kläger würden ihre Hauser künftig, gewerblich nutzen, überhaupt nicht in Erwägung gezogen haben Auf der anderen Seite ist das Berufungsgericht davon ausge- Für tie Annahme, dass dem Berufungsgericht eine für die summarische Prüfung des Schadenseintritts voll ausreichende Sachhunde gefehlt hätte, besteht aber kein Anhalt« Soweit sich die Revision auf eine Vorteilsausgleichung beruft5 besagt das Urteils Der in dem Verlust der Zufahrtsmöglich- : keit liegende Schaden für die Grundstücke möge angesichts der Gefährlichkeit und der bereits angeordneten weitgehenden Sperre der Strasse nur geringfügig sein« Er bliebe auch bestehen, wenn man die von der Beklagten vorgebraehrery7werxerhöhenden Umstände berücksichtige5 denn auf jeden Pall sei den Hausern praktisch eine gewisse Entwicklungsmöglichkeit genommen worden, die anderen, an öffentlichen Strassen stehen] dass die Verzichtserklärung einen weitergehenden Inhalt gehabt habe* ist die Beklagte nicht mehr zurückgekommen o Das Berufungsgericht verletzt daher die Vorschrift des § 286 ZPO nicht* wenn es sich mit dem Einwand der Beklagten nicht auseinandersetzt» Die Auslegung des Landgerich lässt im übrigen keinen vom Revisionsgericht nachprüfbaren Rechtsverstoss erkennen» strasse ausgehenden iipi Polizeigefahr* auf die die Revision verweist* war bereits durch die im Jahre 1900 erfolgte Sperre der Strasse begegnet worden» Nur wenn in einem einzelnen Pall durch Eröffnung der Sperrschranken die Strasse für die Zu- oder Abfahrt benutzt wurde* war noch die Möglichkeit für einen durch das Strassengefälle bedingten Unfall gegeben» Bass diese geringe verbliebene: Gefahr durch die Entwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs zugenomraen und mit Rücksicht hierauf eine völlige polizeiliche Sperre der Strasse; erforderlich gemacht hätte* kann der Revision nicht zugegeüen werden» Es ist nicht ersichtlich* dass der auf der Pr^HH^trasse vermittels Betätigung der Sperrvorrichtungen sich vollziehende Anliegerverkehr im Hinblick auf den gesteigerten Kraftfahrzeugverkehr nennenswert grösser geworden ist» Bei vorsichtiger Fahrweise könnte auch heute ein aus der FrflflflHtts^trasse

Zitierte Normen: § 97 ZPO
HausBerufungsgerichtAnspruchRechtKlägerStrasseSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR,„ 11/53
:	Verkündet am 21, Juni 1954
Fieser, Just»Angest», als Urkundsbeamter der Geschäfts-, -„stelle»
239V WJ t
Im Namen d e s V 0 1 k e s
In dem Rechtsstreit
i
der Stadt Flensburg, vertreten durch den Magistrat,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Proizessbevoilmächtigter3 Rechtsanwalt
 gegen
lo den Rentner und Hauseigentümer Emil FrflBiHPstrasse
2» die' Hausd-gentümerin Bora I strasse 0.
m
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter'BroPagendarm, Rietschel, Br»Weber,
 Br o Beyer und Br.,Hussla
 für Recht erkannt 2
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10» Bezember 1952 ■ • ■ i ■ wird zurückgewiesen»
1 Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen
 Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestands
 Die Kläger sind als Erben ihres Vaters Miteigentümer der Hausgrundstücke Nr § Und ■ der zwischen dem und der FrStrasse gelegenen FrflHHDstrasse in Das Haus. Nr 0 ist das Eckhaus zur Fri^BfeHP Strasse; das Haus Nr ® liegt nach der Behauptung der Kläger mindestens 40 m, nach der Darstellung der Beklagten rund 25 m von dieser Strassenecke entfernt* Im Jahre 1900 war die Fr^m^strasse wegen ihres starken Gefälles von der Beklagten durch Sperrstangen, die an den Sockeln mit Schlössern befestigt waren, für den allgemeinen Fährverkehr gesperrt worden* Die anliegenden Eigentümer konnten bei Bedarf die Zufahrtssperren mittels der ihnen von der Beklagten übergebenen Schlüssel öffnen* Im Jahre 1949 verwandelte die Beklagte die FrJBMfcstrasse unter Aufhebung der .Fahrbahn und unter Einbau von Stufen in einen 4m breiten
 Fuss gang erwe g * nunmehr ein in
 Die einzige Zufahrt zu den Häusern bildet:
I dem Eigentum von Nachbarn stehender Gang., der von rückwärts zu den Häusern der Kläger führt* Beide Häuser sind Mietanwesen; in dem Haus Nr • befindet sich ein Friseurladen, im Haus:Nrü ein Milchgeschäft *
Die Kläger wollen durch die im Jahre 1949 vorgenommene Veränderung der Fr^d^^strasse einen erheblichen Schaden davongetragen haben und verlangen von der Beklagten eine angemessene, in das gerichtliche Ermessen gestellte Entschädigung in der Mindesthöhe von 5 000 DM* Sie machen geltenäs Der rückwärtige Gang biete keine geeignete Zufahrt zu ihren Häusern* Er könne von den Grundstucksnachbarn ge- / sperrt werden und sei höchstens mit 1 1/2 to Lastkraftwagen zu befahren* Die Beseitigung der Fahrbahn'auf der FrflHMP'-strasse mindere den Wert ihrer Häuser; es wirke sich ungünstig auf die Mieten aus, dass die Mieter grosse Güter
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und! Vorräte nicht wie vordem an die Hauser heranfahren könnten^ die vorhandenen und von den Klägern noch "beabsichtigten Ladengeschäfte seien von dem allgemeinen Verkehr abgeschnitten 1 Für den Friseurladen hätten an Monatsmiete nur 206 DM anstatt der sonst erzielbaren' 300 DM vereinbart werden können; ein Malermeister habe wegen der Schwierigkeit, das Gerüst an die Häuser heranzubringen und fortzuschaffen, zu dem Preis von 316 DM einen Zuschlag von 19,75 DM berechnet Der neue’ Bürgersteig sei zudem anfänglich gefährlich glatt gewesen und sodann mit einem ^eerbelag, der bei Wärme schmelze, Versehen worden.
Die Beklagte will die Klage abgewiesen sehen und beruft sich vor allem darauf, den Klägern sei kein Schaden entstanden,, Der Fährverkehr könne auf dem rückwärtigen Zugang aufrecht erhalten werden; eine Sperrung des Ganges durch die Nachbarn werde nicht praktisch werden; der Gang sei, zu demal im Hinblick auf die von der Beklagten bei der Veränderung der Sr^(PB^strasse getroffenen Vorkehrungen, mit 3 to Lastkraftwagen befahrbar<, Überdies könnten, von dem Gang abgesehenjdie Hauser der Kläger im Fährverkehr ohne wesentliche Erschwernisse gegenüber dem vor dem Jahre 1949 vorhandenen Zustand erreicht werden. Grössere Fahrzeuge, wie Möbelwagen, seien in der FrJUp^strasse - wie dies auch in anderen Flensburger Strassen der Fall sei - wegen des starken Gefälles ohnehin nie vorgefahren. Die An- und Abfuhr von Waren werde allgemein deswegen, weil die Wagen nicht unmittelbar vor den Häusern Vorfahren könnten, weder abgelehnt noch höher berechnete Ein Wechsel der Mieter, ebenso ein Auszug der Kläger käme auf absehbare Zeit schv/erlich in Betracht/ Nach der Umwandlung der Strasse sei sogar noch in einem der Häuser ein Laden eingerichtet worden. Die Beschaf fenheit des Bürgersteigs, auf die die Kläger überhaupt keinen Aufopterungsanspruch gründen könnten, sei von Anfang an ein-
 
wandfrei gewesen.. Im ganzen gesehen sei der.'Wert der Grundstücke der Kläger sogar erhöht worden; denn das gefährliche Gefälle des Bürgersteigs sei verringert und der bauliche Gesamteindruck verbessert worden»
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klaganspruch dem Grunde hach unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung insofern für gerechtfertigt gehalten, als die Kläger durch den Wegfall der'Fahrbahn auf der. Friedrichstrasse eine Vermögens-einbusse erlitten hätten» Mit der Revision bittet die Beklagte um Aufhebung des Grundurteils und um Abweisung der Klage, hilfsweise. um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht» Die Kläger bitten ihrerseits um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe $
Mit der Rüge, in Schleswig-Holstein sei das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs des Anliegers wegen Veränderung einer öffentlichen Strasse entgegen der Rechtsordnung im Gebiet dös Preussischen Allgemeinen Landrechts bisher stets verneint worden, kann die Revision nicht durchdringen»
Bereits das Reichsgericht hat die Anwendung der Grundsätze über den Aufopferungsanspruch des § 75 Einl PreussAllg-LandR nicht auf das Gebiet beschränkt, in dem das Allgemeine rLändrecht teilweise fortgalt» Ebenso sieht der erkennende sSenat in der angefochtenen Bestimmung den Riederschlag eines allgemeinen Rechtsgedankens, dessen Anwendung nicht auf das7 räum!ich begrenzte Geltungsgebiet der Vorschrift begrenzt ist 1
Darüber hinaus hat das Reichsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (vor allem RGZ 145> 107/109 ff/) nicht in unmittelbarer, wohl aber in entsprechender Anwendung einen Aufopferungsanspruch auch dann zuerkannt, wenn- zwar, anders als im Gebiet des Preussisehen Allgemeinen Bandrechts und des rheinisch-französischen Rechts ein subjektives Recht des Anliegers auf dauernden Genuss der ihm in Aussicht gestellten Strassenbenutzung zu verneinen sei, wenn aber die tatsächlichen Verhältnisse und die Belange der Beteiligten dieselben seien, die in jenen anderen Rechtsgebieten zu der Annahme eines subjektiven bestimmten Rechts geführt hätten., Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 2‘Lo Dezember 1952 (BGHZ 8, 275) sich allgemein auf den Standpunkt gestellt, den Anliegern könne bei einer Entziehung oder Beschränkung des Gemeingebrauchs ein Aufopferungsanspruch dann nicht versagt werden, wenn in den Bestand ihrer Rechte durch Ausschluss der diesen eigenen Benutzbarkeit und Verwert
 barkeit eingegriffen, so, wenn die Zugänglichkeit zu einem > * | ...
,,Hause abgeschnitten werde0
Die Revision greift das Urteil des weiteren mit folgender Erwägung ans Bereits im Jahre 1900 habe die Beklagte als Polizeibehörde durch ihr Vorgehen das den Klägern an der öffentlichen Strasse zustehende Nutzungsrecht beseitigt und ihnen nurmehr eine jederzeit widerrufliche Polizeierlaubnis erteilt, ausnahmsweise in einzelnen Fällen vermittels öffnun der Sperrschranken die Priedrichstrasse zu befahren^ Wenn übe haupt, so sei der von den Klägern geltend gemachte Entschädig gungsanspruch bereits im Jahre 1900 entstanden und in der Zwischenzeit verjährtu Sei das Recht eines Anliegers einmal beschränkt worden, so sei von diesem Zeitpunkt an für die Anwendung der für Entschädigungsansprüche der fraglichen Art anerkannten Regeln kein Raum mehr; der Widerruf einer Sonder-
erlaubnis s^i an sich ungeeignet, einen Aufopferungsanspruch zu begründen, im vorliegenden Pall im besonderen deswegen, weil die Kläger von der Erlaubnis nur in ganz seltenen Fällen Gebrauch gemacht hätten, lediglich von eine r angesichts des gesteigerten Strassen- und Kraftfahrzeugverkehrs üblichen und in Rechnung zu stellenden Beschränkung des Gemeingebrauchs betroffen und daher, was die Nutzbarkeit und Verwertbarkeit ihrer' Anliegerrechte anlange, nicht wesentlich in -Mitleidenschaft gezogen worden seien*
'** Die Revisionserwiderung bezweifelt .demgegenüber zu Unrecht, dass die im Jahre 1900 angeordnete und durchgeführte Sperre der Fr^m^strasse aus sicherheitspoiizeilichen Gründen vorgenommen worden ist„Dass dem so war, hat nicht nur das Berufungsgericht als unstreitiges Parteivorbringen wiedergegeben, sondern besagt auch der Inhalt der zu dem Gegenstand der tatrichterlichen Verhandlungen gemachten Generalakten des Magistrats	betr* die FrfHHftstrasse
 Nr ^Bpo Jene Sperre hat aber den Anliegern die Zufahrts- und
 Abfahrtsmöglichkeit zu ihren Häusern auf der p]
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se, wenn auch unter Betätigung der Sperrvorrichtungen, erhaltene Sie hat den Klägern die Zugänglichkeit zu ihren Grundstücken nicht schlechthin derart^ genommen, dass ihnen bei Ausnutzung:der Sondereriaubnis etwas zuteil wurde, worauf sie kein Recht mehr hatten, sondern sie hat den Anliegern das Recht (oder ggf im Sinne von RGZ 145, 107 eine des gleichen Rechtsschutzes bedürftige Möglichkeit) auf Erhaltung der Zufahrt (und Abfahrt) zu ihren Häusern belassen« Biese Fahrtmöglichkeit ist den Klägern erst durch den Umbau der FrflHBBstrasse im Jahre 1949 genommen worden« Hierin
 liegt ein Ein Anspruch auf ist o Bieser A
griff in ihren Rechtskreis, der für sie einen billige Entschädigung zu begründen geeignet nspruch ist nicht verjährt und wird von dem
.Umstand, dass die Kläger die bis dahin bestandene Fahrtmög-;;V/lichkeit nur in geringem Umfange wahrgenomraen haben sollen, ‘allenfalls in seiner Hohe, nicht aber in seinem Bestand berührt. Etwas anderes hat der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 22, Dezember 1952 nicht zu dem Ausdruck gebracht.; Dort hat der Senat nur erwogen, dass dem betroffenen Anlieger, wenn er zwar nicht’der Zufahrt beraubt> sondern in anderer Weise beeinträchtigt würde, ein Aufopferungsanspruch zuzubilligen sein könne , in diesem Falle vorau gesetzt, dass die Benutzbarkeit und Verwertbarkeit seiner Rechte erheblich beeinträchtigt werde.
Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision daraufg Von der Friesischen Strasse aus sei ohne nennenswerte Schwi rigkeiten sowohl das Haus Fr#Hd^strasse Nr® als Eckhaus, als auch das nach den Angaben der Kläger nur 25 m von der
 Strasse entfernte Haus Nr# zu erreichen; überdies gestatte der rückwärtige Gang einen Fährverkehr mit 3 t ; Lastkraftwagen; auf eine weitergehende Zufahrtsmöglichkeit hätten'Anlieger bei den in	häufigen	steilen	Stras-
sen keinen Anspruch, Tatsache ist demgegenüber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass die Kläger auf dier FrflHHdstrasse vor ihrem Umbau eine, wenn auch polizeilich beschränkte Zufahrtsmöglichkeit hatten. Der Umstand, dass die Entfernung zur FridlHUM Strasse gering sein mag und auf dem rückwärtigen Gang eine, anderweite Ver-kehrsmöglichkeit besteht, mag allenfalls massgeblich für die Höhe der Entschädigungsansprüche von Bedeutung sein; er betrifft aber den Bestand der Ansprüche nicht. Es bedarf daher, in dem Verfahren über den Grund der Ansprüche keiner weiteren Feststellungen über die Entfernungen der Häuser der Kläger von der Fri^l^H# Strasse und über die Beschaf-
fenheit
 des
rückwärtigen Ganges
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In diesem Zusammenhänge verneint die Revision-, dass die Kläger überhaupt durch den Umbau der Fr^Jd^strasse eine entschädigungspflichtige Einbusse erlitten haben« Die Häuser würden nahezu ausschliesslich Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen erbringen; die Wohnungen würden nach der Lebenserfahrung in den nächsten Jahren nicht weniger als die gesetzliche Miete erbringen; . höchstens handle es sich, was die Möglichkeit verminderter .Mieteinnahmen angehe, um einen vielleicht künftig eintretenden Schaden; zu Unrecht habe das Berufungsgericht das von der Beklagten angebotene Sachverständigengutachten darüber, dass sich gegenwärtig ein Minderwert nicht feststellen lasse, nicht erhoben; der Minderwert wurde ausserstenfalls bei einem Verkauf der Grundstücke in Erscheinung treten; die Beklagte brauche aber nicht dafür hu sorgen, dass ein Käufer die gleiche Ausnahmeerlaubnis zu dem Befahren der Friedriohstrasse, wie sie die Kläger gehabt hatten, erhalten würde; zudem sei deren Erteilung Aufgabe Md er nichtstädtischen Polizei. Ein Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Nutzung der Häuser geschützt 'werde',, stände den Klägern nicht zu« Ein Schaden auf ihrer Seite entfiele auch deswegen, weil der Umbau der FrdHHd-strasse durch die Verringerung des Gefälles des Bürgersteigs und durch die ansprechende Gestaltung des Strassengeländes den Wert der Häuser erhöht und einen etwaigen Schaden der Kläger mehr als ausgeglichen habe*
Hierbei übersieht die Revision, dass die Vorinstanzen, ausdrücklich das Landgericht, einen Schaden nur darin erblickt haben, dass den Klägern die Zufahrt zu ihren Grundstücken genommen	und die Vermietbarkeit der Wohnungen
 und bestehenden Läden beeinträchtigt worden ist, dass sie aber die Möglichkeit, die Kläger würden ihre Hauser künftig, gewerblich nutzen, überhaupt nicht in Erwägung gezogen haben Auf der anderen Seite ist das Berufungsgericht davon ausge-
gangen,; dass der Verlust der Zufahrtsmöglichkeit einen gegenwärtigen Schaden bedeutet - für den gedachten Verkaufsfall vermag selbst die Revision eine Wertminderung nicht auszu-schliessen der freilich im Hinblick auf die zukünftige .Entwicklung zu schätzen ist« Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs ist schon dann zulässig, wenn sich aus idem festgestellten Sachverhalt die Wahrscheinlichkeit ergibt, dass den Klägern 'aus dem Verlust der Zufahrtsmöglichkeit ein Vermögensschaden entstanden ist« Es bedarf nicht der völligen Gewissheit, ob ein Entschädigungsanspruch entstanden ist (so der erkennende Senat in VRS 4? 88)« Aus der bereits mehrfach erwähnten Senatsentscheidung vom 22« Dezember 1952 kann die Revision für sich nichts Gegenteiliges herleiten« Die summarische Ahnahme eines Schadens auf Seiten der Kläger konnte das Berufungsgericht ohne Anhörung eines Sachverständigen treffen« Über die Zuziehung eines Gutachters! kann der Tatrichter nach' freiem Ermessen entscheiden, wenn er sich eine genügende eigene Sachkunde zutraut« Wenn eine! unzureichende Begründung auf mangelnde Sachkunde des Tatrichters schliessen Hesse, würde allerdings ein mit der Revision angreifbarer Verstoss gegen § 286 ZPO vorliegen«
Für tie Annahme, dass dem Berufungsgericht eine für die summarische Prüfung des Schadenseintritts voll ausreichende Sachhunde gefehlt hätte, besteht aber kein Anhalt« Soweit sich die Revision auf eine Vorteilsausgleichung beruft5 besagt das Urteils Der in dem Verlust der Zufahrtsmöglich- : keit liegende Schaden für die Grundstücke möge angesichts der Gefährlichkeit und der bereits angeordneten weitgehenden Sperre der Strasse nur geringfügig sein« Er bliebe auch bestehen, wenn man die von der Beklagten vorgebraehrery7werxerhöhenden Umstände berücksichtige5 denn auf jeden Pall sei den Hausern praktisch eine gewisse Entwicklungsmöglichkeit genommen worden, die anderen, an öffentlichen Strassen stehen]

den Häusern offengeblieben seio Nun ist daran festzuhalten, dass der Einwand der Vorteilsausgleichung im Verfahren über den Grund des Anspruchs nicht schlechthin vollständig und zwar dem Betjrag nach erledigt werden muss» Vielmehr ist auch hier der allgemeine Grundsatz zur Anwendung zu bringen, dass der Schaden dem Grunde nach nur dann nicht festgestellt werden kann- wenn die Möglichkeit besteht, dass kein Schaden verbleibt, hier also, dass der Vorteil dem Schaden gleichkommt (so Urteil des erkennenden Senats vom 8„ April 1954 - III ZR 41/33 ? sowie RGZ 103, 408; RG HRR 1936 Nr 294; RG JW 1928, 109)p Wie nun die knapp gehaltene Begründung des Berufungsgerichts noch hinreichend erkennen lässt, ist der Berufungsrichter davon ausgegangen, nach der Gesamtheit der Umstände sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, hass die Beklagte den Klägern - trotz einer vorzunehmenden Vor teilsausgleichung einen« sei es auch geringen, Betrag schulde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Frage der Vorteilsausgleichung nicht im Verfahren über den Grund des Anspruches erledigt hat„
Die Revision hat schliesslich das Berufungsurteil noch aus zwei Gründen angegriffene Einmal habe der Vater der Kläger als Voreigentümer der Grundstücke im Jahre 1900 auf jeglichen Schadensersatz aus der Umgestaltung der Eriedrichstras se verzichtet; zu dem dahingehenden Einwand der Beklagten habe das Berufungsgericht keine Stellung genommen; zu dem anderen sei zu erwägens würde die Strassenfläche im Eigentum der Kläger stehen,! so hätte die Polizei die Strasse wegen der von ihr ausgehenden Gefahr (§20 PreussPVG) entschädigungslos für den Fahrzeugverkehr sperren können; wenn aber, wie hier, die Stadt als Eigentümerin des Geländes aus sicherheitspolizeilichen Gründen zur Sperre angehalten würde, so würden zugleich Ansprüche der Anlieger entfallen, die als an der Wege- •
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fläche Nutzungsberechtigte gleich dem Wegeeigentümer für de Zustand der Sache verantwortlich seien» Nach beiden Richtungen können die Rügen der Revision nicht durchgreifen»
Das Landgericht hat die Erklärung? die der Vater der Kläger im Anschluss an die im Jahre 1900 etfolgte Sperre der Pr^impstrasse in einem mit der Beklagten geschlos-senen Vergleich abgegeben hat, dahin gewürdigt., dass sie nur die Ansprüche aus der Sperre der Strasse in dem damaligen Umfang betraf» Auf ihren im ersten Rechtszug gemachten Vortrag ? dass die Verzichtserklärung einen weitergehenden Inhalt gehabt habe* ist die Beklagte nicht mehr zurückgekommen o Das Berufungsgericht verletzt daher die Vorschrift des § 286 ZPO nicht* wenn es sich mit dem Einwand der Beklagten nicht auseinandersetzt» Die Auslegung des Landgerich lässt im übrigen keinen vom Revisionsgericht nachprüfbaren Rechtsverstoss erkennen»
Der von der abschüssigen Pr(
strasse ausgehenden
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Polizeigefahr* auf die die Revision verweist* war bereits durch die im Jahre 1900 erfolgte Sperre der Strasse begegnet worden» Nur wenn in einem einzelnen Pall durch Eröffnung der Sperrschranken die Strasse für die Zu- oder Abfahrt benutzt wurde* war noch die Möglichkeit für einen durch das Strassengefälle bedingten Unfall gegeben» Bass diese geringe verbliebene: Gefahr durch die Entwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs zugenomraen und mit Rücksicht hierauf eine völlige polizeiliche Sperre der Strasse; erforderlich gemacht hätte* kann der Revision nicht zugegeüen werden» Es ist nicht ersichtlich* dass der auf der Pr^HH^trasse vermittels Betätigung der Sperrvorrichtungen sich vollziehende Anliegerverkehr im Hinblick auf den gesteigerten Kraftfahrzeugverkehr nennenswert grösser geworden ist» Bei vorsichtiger Fahrweise könnte auch heute ein aus der FrflflflHtts^trasse

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ausfahrender Kraftfahrzeu Strasse eino fahrden« Die seits, die Pifi einer Entsch rechtfertiger, polizeilicher.
Dem ang Das hat die der Beklagter
 Pahrzeuglenker sich trotz der Zunahme des iverkehrs in den Verkehr auf der Fri^HHI^^ rdnen, ohne den dort herrschen Verkehr zu ge-Beklagte kann daher eine Berechtigung ihrer-iHBstrasse wie geschehen ohne Zahlung . ädigung an die Kläger umzuwandeln, nicht damit , dass eine völlige Sperre der Strasse aus Gründen geboten gewesen sei*
efochtenen Urteil ist sonach beizupflichten« Zurückweisung der Revision und die Belastung mit den Kosten der Revision (§ 97 ZPO) zur

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