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BGH · III ZR 11/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 11/51

Von den Kosten des Revisionsrechtszuges hat jeder Revisionskläger seine eigenen außergerichtlichen Kosten, sowie als Gesamtschuldner mit dem anderen Revisionskläger die außergerichtlichen Kosten der Revisionsbeklagten und die Gerichtskosten zu tragen. Außerdem haben sie mit der Klage beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihnen allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen auf Grund des Unfalls vom 28. Sie haben zur Begründung vorgetragen, daß der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte schuldhaft unterlassen hätten, dem angetrunkenen Srstbeklagten die Schwarzfahrten am Abend des 28. Er sei von dem Drittbeklagten nicht nur mit der Pflege des Y/agens beauftragt gewesen, sondern sei auch ständig als Fahrer für ihn tätig, sowie im Besitz der Garagen- und V/agenschliissei gewesen. Der Drittbeklagte hat bestritten, dem Erstbeklagten die generelle Erlaubnis zur Führung seines Personenkraftwagens erteilt zu haben, und hat hierzu vorgetragen, daß jede einzelne Fahrt, die der Erstbeklagte -übrigens ohne jede Bezahlung-für. Der Erstbeklagte habe ihm dann auch, nachdem er die Zeuginnen Kl^V und Br^HK zu dem in derselben Straße wie die Garage liegenden Polizeirevier gefahren hatte, gemeldetj daß der Magen in der Garage sei. Das Landgericht hat die gegen die drei Beklagten geltend gemachten Leistungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit kein Forderungsübergang auf einen Träger der Sozialversicherung nach den Bestimmungen der ReichsverSicherungsordnung erfolgt ist, und den Feststellungsantrag.als unzulässig abgewiesen. 1) In Übereinstiimmmg mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die gegen den Zweitbeklagten gerichteten Zahlungsansprüche gemäß §§ 832, 844 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und hierzu ausgeführt, daß Liinder jährige ganz allgemein, auch wenn sie über 18 Jahre alt seien und sich sonst immer als gehorsam und wohlerzogen gezeigt hätten, zu den aufsichtsbedürftigen Personen im Sinne des § 832 BGB gehörten. Zwar sei zuzugeben, daß bei einem minderjährigen, der 19 1/2 Jahre alt sei, bereits mit 15 1/2 Jahren den Führerschein erhalten und sich, wie der Zweitbeklagte behaupte, immer als gehorsam und wohlerzogen gezeigt habe, unter normalen Umständen mindere Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Vaters gestellt werden könnten. Bereits von dem Augenblick ab, als der Erstbeklagte an der Hochzeitsfeier teilgenommen und dabei Alkohol, wenn auch nur ’»ganz wenig”, zu sich genommen habe, hätte der Zweitbeklagte diese Möglichkeit erkennen müssen. Bei dieser Sachlage könne sich der Zweitbeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Erstbeklagte immerhin 19 1/2 Jahre alt gewesen sei, bereits mit 15 1/2 Jahren einen Führerschein erhalten und sich immer als gehorsam und wohlerzogen gezeigt babe, daß auch kein Fall bekannt gewesen sei, bei dem er sich dem Alkohol hingegeben habe, daß er bei der Hochzeitsfeier nur "ganz wenig” Alkohol zu sich genom- men habe und daß eine Wirkung des Alkohols nicht sichtbar gewesen sei. Der Zweitbeklagte hätte als Inhaber eines Garagenbetriebes und als lebenserfahrener Hann unter den gegebenen Umständen von vornherein mit der Möglichkeit rechnen können und müssen, daß der Erstbeklagte von der mit Alkoholgenuß verbundenen Iloch-zeitsfeier aus den Wagen zu Fahrten benutzen könnte, bei denen er sich in einem infolge Alkoholgenusses verkehrsuntüchtigen Zustande ans Steuer setzen und dadurch die Sicherheit des Verkehrs, sowie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, und zwar um so mehr, als es eine Erfahrungstatsache sei, daß aus der durch Alkohol- Um seiner Aufsichtspflicht zu genügen, hätte der Zweitbeklagte seinem Sohn die Anweisung geben müssen, entweder den Y.agen sofort in die Garage zu bringen oder sich jedes Alkoholgenusses zu enthalten, eine Anweisung, von der unbedenklich anzunehmen sei, daß der nach dem eigenen Vortrag des Zweitbeklagten ngehorsame und wohlerzogene” Erstbeklagte sie befolgt haben würde. Der Zweitbeklagte habe indessen unstreitig nichts getan, um die für ihn von vornherein erkennbare Möglichkeit, daß sein Sohn sich in verkehrsuntüchtigem Zustande ans Steuer setzen würde, auszuschließen. Schließlich könne sich der Zweitbeklagte auch nicht damit entschuldigen, er habe annehmen können, daß der ebenfalls anwesende Drittbeklagte die zur Beseitigung der bezeichneten besonderen Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen würde. 2) Die Revision des Zweitbeklagten rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO verkannt, daß für den Zweitbeklagten überhaupt nicht die Der Zweitbeklagte Hatte nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlicjh die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Sohn an der Benutzung des 17a- Erstbeklagte und der Zweitbeklagte ein Interesse daran haben konnten, dem Hochzeitspaar, mit dem sie verwandt waren, einen Wagen zur Verfügung zu stellen, hat der Drittbeklagte dem Erstbeklagten an diesem Tage auch nicht einen verpflichtenden Auftrag, sondern nur die Erlaubnis erteilt, den Wagen .zur Fahrt zu dem Standesamt zu benutzen. Die Klägerinnen gehen vielmehr nur davon aüs, daß der Drittbeklagte dem Erstbeklagten "die generelle Erlaubnis zur Benutzung des Wagens” erteilt habe. Denn selbst wenn ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 113 3GB Vorgelegen hätte, wäre damit die sich für den Zweitbeklagten aus den §§ 1627, 1631 BGB ergebende Aufsichtspflicht nicht schlechthin entfallen. Unstreitig hat er im vorliegenden Palle aber nichts unternommen, um die auch für ihn erkennbare besondere Gefahr, die durch eine weitere Benutzung des Wagens durch seinen Sohn am Tage der Hochzeitsfeier wegen des hiermit verbundenen Alkoholgenusses entstehen konnte, zu beseitigen. Er hätte entweder verhindern müssen, daß der Sohn überhaupt Alkohol genoß, oder aber dafür sorgen müssen, daß dem Sohn die weitere Benutzung des \7agens unmöglich gemacht würde. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit Recht auf die besonderen Gefahren hingewiesen, die sich erfahrungsgemäß ergeben,* wenn jugendliche Personen im Zusammenhang mit dem Genuß von Alkohol, wie hier bei einer Hochzeitsfeierlichkeit, die Üöglichkeit haben, einen Kraftwagen zu benutzen. Ein besonders naheliegender Anlaß, der zur Vorsicht mahnen mußte, war dabei noch die Tatsache, daß der Bräutigam nach den Genuß von Alkohol mit dem Vagen der Zeugin Bu^P bereits einen Unfall erlitten und von der Polizei festgenommen worden war. Bei der besonderen Situation, die sich für den jugendlichen Erstbeklagten aus der Teilnahme .an der mit Alkoholgenuß verbundenen ilochzeitsfei-er und aus der Möglichkeit, den Y.agen des Britt-beklagten zu benutzen, ergab, hätte der Zweitbeklagte als Aufsichtspflichtiger sofort darauf bedacht sein müssen, nicht nur im Interesse seines Sohnes, sondern vornehmlich auch im Interesse Dritter, deren Schutz die Vorschrift des $ 832 BGB in erster Linie dienen soll (RGRKom § 832 Anm 4, Palandt aaO Anm 4), jede Verkehrsgefährdende Benutzung des Kraftwagens von vornherein zu verhindern. Für den Drittbeklagten hatte die Erlaubnis zur Benutzung des Vagens schon mit der Fahrt zun Standesamt ihre Erledigung gefunden. Erst recht fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Brittbeklagte etwa, entgegen einem Verbot des Zweitbeklagten, den Erstbeklagten nach dem ihm bekannten Genuß von Alkohol noch zu weiteren Fahrten veranlaßt haben würde. Hach dem festgestellten Sachverhalt ist vielmehr anzunehmen, daß der Eritt-beklagte schon in seinem eigenen Interesse damit einverstanden war, daß der Zweitbeklagte für die Sicherstellung des Hagens sorgte. Dezember 1949 (Bl 74 GA) hat der Brittbeklagte, der den Uagen nicht selbst fuhr, erklärt, daß der V/agen-schlüssel und der Garagenschlüssei auf dem Schreibtisch des Zweitbeklagten liegen sollte. sionsinstanz zu unterstellen, daß der Erstbeklagte «nur in für einen Kraftfahrer unschädlichem Umfang” Alkohol bis zu seinem Y/eggang wegen des Zigaretten-holens zu sich genommen habe, hach dem ihm erteilten Auftrag habe er «ganz in der Nähe ohne Benutzung des Kraftwagens” Zigaretten holen sollen; im übrigen sei der Erstbeklagte zu dieser Zeit zu dem sicheren Fahren noch durchaus in der Lage gewesen, 'wenn er entgegen seinem Auftrag, in der Nähe ohne Y.agen schnell Zigaretten zu holen, von dem Zeugen Behle veranlaßt worden sei, die Zigaretten bei einem in größerer Entfernung wohnenden Freund einzukaufen, und wenn es dabei dann zu dem Alkoholmißbrauch gekommen sei, so habe es sich hierbei um eine nicht voraussehbare Situation gehandelt, für die der Zweitbeklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne. Seine Ansicht, daß das Berufungsgericht für die Frage der Aufsichtspflicht genötigt gewesen wäre, «erst einmal festzustellen, wieviel Alkohol der Erstbeklagte auf der Hochzeitsgesellschaft bis 18 Uhr zu sich genommen hatte”, ist irrig. Abgesehen davon, daß sich kaum zuverlässig feststellen lassen wird, wieviel Alkohol der Erstbeklagte während der Hochzeitsfei-erlichkeit wirklich getrunken hat, kommt es überhaupt nicht auf die möglicherweise feststellbare Uenge, sondern nur auf die je nach Konstitution und äußeren Umständen verschiedene Wirkung des genossenen Alkohols an. Der Zweitbeklagte kann selbst nicht behaupten, daß er sich die vom Erstbeklagten genossenen Alkoholmengen im einzelnen gemerkt habe. nutzen, eine Gefahr für den Verkehr werden- Da der Zweitbeklagte schon mit dieser Möglichkeit und Gefahr hätte rechnen können und müssen, hat er seine Aufsichtspflicht verletztj als er trotzdem seinen Sohn zu dem Zigarettenholen fortschicken ließ, obwohl der Kraftwagen noch vor der Tür stand und jederzeit vom Erstbeklagten benutzt werden konnte. Mag der Erstbeklagte zu dieser Zeit auch noch «fahrtüchtig” gewesen sein, so ist er offensichtlich durch den genossenen Alkohol schon bis zu einem gewissen Grade «leichtsinnig” geworden. Er hat nämlich, nachdem er von seiner Mutter den 50 £ä-Schein zu dem Zigarettenholen erhalten hatte, diesen Auftrag nicht, wie ihm angeblich gesagt worden war, ganz in der Nähe ohne Benutzung des Uagens ausgeführt. Das Verschulden des Zweitbeklagten .besteht darin, daß er, obwohl ihm der Alkoholgenuß des Erstbeklagten bei der Ilochzeitsfei-er bekannt war, nichts unternommen hat, um die weitere Benutzung des Wagens durch den Erstbeklagten zu verhindern. Dabei kann unterstellt werden, daß der Erstbeklagte bis zu dem Verlassen der Hochzeitsfeier noch nicht "verkehrsuntüchtig” war. Sohn noch keine unmittelbar wahrnehmbare Wirkung des Alkohols eingetreten gewesen wäre; er hätte vielmehr den Umständen nach auch mit weiteren Folgen und weiterem Alkoholgenuß rechnen müssen. 4) Der Zweitbeklagte kann sich schließlich auch nicht damit entschuldigen, daß sich der Erstbeklagte entgegen dem erteilten Auftrag, Zigaretten zu holen, für ständig von der Hochzeitsgesellschaft entfernt und sich damit der Aufsicht des Zweitbeklagten entzogen habe. Verletzung der Aufsichtspflicht besteht vielmehr darin, daß der Zweitbeklagte seinem Sohn nicht schon vorher jede Benutzung des Kraftwagens unmöglich gemacht hat. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht ohne Rechts irrtum eine schuldhafte Verletzung der sich aus § 832 BGB ergebenden Aufsichtspflicht des Zweitbeklagten angenommen • ten gehandelt,-nicht für stichhaltig erachtet und festgestellt, daß der Irittbeklagte dem Erstbeklag-ten das Fahrzeug im Sinne des 5 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG "überlassen,f habe. Die Überlassung kann nicht schon dadurch beendet werden, daß der Fahrer vom Halter die Anweisung erhält, den Wagen in die Garage zu bringen, diese Anweisung aber nicht befolgt und sie dennoch wahrheitswidrig als ausgeführt meldet. Üit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß die Überlassung des Y/agens im Sinne des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG erst dann endet, wenn der durch sie geschaffene Zustand der möglichen Benutzung des Kraftfahrzeuges durch denjenigen, dem es überlassen worden ist, tatsächlich sein Ende gefunden hat. Hach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung hat der Erstbeklagte die angeblich vom Drittbeklagten erteilte Anweisung nicht beachtet und den Y<’agen weiter vor dem Brauthause stehen lassen. Hach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG wird die Tatsaohe der Überlassung nicht schon dadurch beseitigt, daß derjenige, dem der Y/agen überlassen worden ist, es weisungswidrig unterläßt, den \7agen zurückzugeben, *ie ‘die Amtliche Begründung zu der gemäß Gesetz vom November 1939 erfolgten Äderung des 7 Abs 3 KrfzG ergibt, soll 2) Das Berufungsgericht hat weiter eine Schadens ersatzpflicht des Drittbeklagten auf Grund der §§ 823 Abs 1, 844 BGB mit Recht für gegeben erachtet. Das Berufungsgericht unterstellt, daß-der Drittbeklagte den Erstbeklagten die Anweisung gegeben habe, den Vagen in die Garage zu bringen, und daß der Erstbeklagte eine entsprechende MVoll-zugsmeldung” erstattet habe. koholgenuß verbundenen Hochzeitsfeier teilgenommen hatte- und* auch weiterhin teilnehmen wollte, hätte sich 'der Drittbeklagte zu demindest in zuverlässiger üeise vergewissern müssen, daß die Mitteilung des Erstbeklagten stimmte. Mit seiner Behauptung, daß er .den V/agen nach der Keldung nicht mehr vor dem Brauthause gesehen habe, kann er nicht gehört werden; denn tatsächlich hat der bagen nach wie vor vor dem Hause gestanden. Hinsichtlich 'des Zweitbeklagten habe das Berufungsgericht ausgeführt, daß er seinem Sohn von vornherein die Anweisung hätte geben müssen, den Y/agen sofort-in die ßarage zu bringen oder sich Jedes Alkoholgenusses zu enthalten und dann "unbedenklich” angenommen, daß der "gehor- Das Berufungsgericht hat nämlich nicht geprüft und nicht festgestellt, daß der Erstbeklagte tatsächlich der "gehorsame und wohlerzogene” Sohn war, der ohne weiteres die Anweisung des Vaters befolgt haben würde. Das Berufungsgericht hat ersichtlich nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß man, wenn der -von den Klägerinnen bestrittene- Vortrag des Vaters richtig sei, unbedenklich eine solche Befolgung der Anweisung des Vaters annehmen könne. Der Drittbeklagte durfte sich jedoch, auch wenn er den Erstbeklagten für zuverlässig hätte halten können, unter den besonderen Umständen des Palles nicht mit der -angeblichen-Vollzugsmeldung begnügen. Das gilt insbesondere für die Behauptungen, er habe dem Erstbeklagten ausdrücklich den Auftrag gegeben, den Wagen in die Garage zu bringen, der Erstbeklagte habe ihm mitgeteilt, daß dies geschehen sei, der Erstbe- klagte habe sich sonst als tüchtig und zuverlässig erwiesefi und sei bei Erteilung der Anweisung, den Y/agen in die Garage zu bringen, allen Hochze its gasten ”vollkommen nüchtern” erschienen. Bei der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs kann die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, daß gerade bei derartigen ”Schwarzfahrten” die Führer, auch wenn sie sonst tüchtig und zuverlässig sind, in hohem ÜSaße zur Aus s erachtlas sung der Rücksicht auf den öffentlichen Verkehr und die Gesundheit ihrer Mitmenschen nehmen. Das muß im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als der Erstbeklagte bereits seit dem Vormittag an der Hochzeitsfeier teilgenommen und dabei Alkohol, wenn angeblich auch nur ”ganz wenig”, zu sich genommen hatte. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß sich ,!die Fahrlässigkeit des JLrittbeklag-ten auch auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Unterlassung und dein Tod des Ehemannes bezw. Das hat das Berufungsgericht damit aber auch nicht sagen wollen; denn zur Begründung seiner Ansicht weist es zutreffend darauf hin, daß der Drittbeklagte bei den gegebenen Umständen damit rechnen konnte und mußte, daß der Erstbeklagte den Wagen in einem infolge Alkoholwirkung ver- Diese rechtsirrturnsfrei getroffene Bestellung rechtfertigt die Annahme eines Verschuldens nach § § 823 Abs 1, 276 BGB, sodaß der Drittbeklagte auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung neben dem Erstbeklagten und neben dem Zweitbeklagten für den den Klägerinnen durch den Verlust ihres Ernährers entstandenen Schaden haftet.

Zitierte Normen: § 832 BGB § 286 ZPO § 823 BGB § 97 ZPO
BGBDrittbeklagteErstbeklagtenBerufungsgerichtErstbeklagteZweitbeklagteAufsichtspflichtDrittbeklagtenZweitbeklagtenAlkohol

Volltext der Entscheidung

FFür das xTa cho chlagew trh ! f- Nicht für die Amtliche Sammlung !
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g* Gesetz?
BGB §§ 832, 1627, 1631.
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Rechtssatz:	Der	Vater	bleibt	als	Aufsichtspflichtiger
 neben dem Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, ftaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, seinen 19 1/2 - jährigen Sohn, dem der Halter das Fahrzeug überläßt, daran zu hindern, das Fahrzeug im Zustande einer durch Alkoholgenuß bedingten Verkehrsuntüchtigkeit zu benutzen.
Aktenzeichen:	III ZR 11/51
Urteil vom 29* November 1951
LG V.'uppertal OLG Düsseldorf
 Verkündet am 29. November 1951. Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1')
2) des Kaufmanns Otto Ha(
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. 3) des Kaufmanns Johann	in	Y.'fliHHfe-L
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
Beklagte, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionskläger,
 gegen
1) dieJTitwe Hartha II
Hitf
 straße
2) di^minderjährige Renate di
 HüflBbtraße WB, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
Klägerinnen, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1951 unter Llitwir-kung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der 3undesrichter Prof. Br. Heiß, Br. Kleinewefers, Br. Bock und Rietschel
 für Recht erkannt:
Bie Revisionen des Zweitbeklagten und des Britt beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Rüsseldorf vom 2. November 1950 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges hat jeder Revisionskläger seine eigenen außergerichtlichen Kosten, sowie als Gesamtschuldner mit dem anderen Revisionskläger die außergerichtlichen Kosten der Revisionsbeklagten und die Gerichtskosten zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 28. Lärz 1949 gegen 22.50 Uhr befuhr der damals 19 1/2 Jahre alte Erstbeklagte Otto Ifc
 junior, Sohn des Zweitbeklagten, mit einem den Drittbeklagten gehörenden Personenkraftwagen die GrtfB in	in	südlicher	Richtung.	Dabei
 geriet er auf den Bürgersteig und überfuhr u.a. den Prokuristen Erich MflHHP’ Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin.	starb
 kurz danach an den Unfallfolgen. Hach dem Unfall wurde im Blut des Erstbeklagten ein Alkoholgehalt von 2,11 $ festgestellt. Durch rechtskräftiges Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts in Uupper-
V
tal vom 12. Juni 1949 wurde der Erstbeklagte wegen fahrlässiger Tötung, tateinheitlich begangen mit fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsverstoß, sowie wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt (Aktenzeichen:
 7 KHs 10/49* Staatsanwaltschaft Wuppertal).
Zu der Unfalls fahrt war es auf folgende Y/eise gekommen:
Am Vormittag des 28. Elärz 1949 überließ der Drittbeklagte den ihm gehörenden Personenkraftwagen, der im Garagenbetrieb des Zweitbeklagten in £U4HHfestraße untergestellt war, dem Erstbeklagten, der wiederholt als Fahrer für
 
ihn tätig genesen war, zu dem Zweck, ein Hochzeitspaar zu dem Standesamt zu bringen. Die Braut war die Dichte des Zweitbeklagten. Hach Ausführung dieser Fahrt parkte der Erstbeklagte den Wagen vor dem Brauthause in	7/i®®straße	0,	und nahm
 dann, ebenso wie der Zweitbeklagte, an der Hochzeitsfeier teil. Etwa ab 15-30 Uhr nahm auch der Drittbeklagte, der bei dem Zweitbeklagten als Untermieter wohnte, als Ilochzeitsgast an der Feier teil.
Nachdem die alkoholischen Getränke ausgegangen waren, fuhr das Brautpaar in den frühen Nachmittags« stunden nit einem Personenkraftwagen, der einem anderen Ilochzeitsgast gehörte und vom Bräutigam geführt wurde, in Begleitung des Erstbeklagten nach	.um weitere alkoholische Getränke,
 insbesondere auch Kognak zu besorgen. Auf der Rückfahrt ereignete sich ein Unfall, der dazu führte, daß der Bräutigam zwecks Vornahme einer Blutprobe von der Polizei festgenommen wurde. Die Untersuchung ergab einen Alkoholgehalt von 2,5 im Blute (Strafakte Bl 68 b).
Der Erstbeklagte und die Braut kehrten mit den in D®00|p eingekauften Getränken gegen 16 Uhr ins Hochzeitshaus zurück. Hach einiger Zeit fuhr der Erstbeklagte die Zeuginnen	und Br®-
 
die Schwestern des Zweitbeklagten, zu dem Poll
 zeirevier in V
traße, wo sich
 die Zeuginnen für die Freilassung des Bräutigams einsetzten. Darauf fuhr der Erstbeklagte die beiden Zeuginnen nach den Brauthause zurück. Hach der vom Drittbeklagten bestrittenen Behauptung des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten fuhr der Erstbeklagte nunmehr auf Anweisung des Drittbeklagten zu dem Polizeipräsidium, um den Bräutigam abzuholen. Dieser war jedoch inzwischen entlassen worden und mit einer Taxe nach der Viesenstraße 35 gefahren. Hach Rückkehr von Polizeipräsidium parkte der Erstbeklagte den Vagen wiederum vor dem Brauthause und nahm weiterhin an der Ilochzeits-feier teil.
Gegen 18 Uhr erhielt der Erstbeklagte von seiner ISutter, die ebenfalls bei der Hochzeitsfeier zugegen war, einen 50 M-Schein mit dem Auftrag, Zigaretten zu besorgen. Darauf fuhr der Erstbeklagte in Begleitung des Hochzeitsgastes B^^P mit dem Vagen des Drittbeklagten zunächst zu Karl Schfl0> einem Bekannten des	Nachdem sie hier einige Schnäpse
 getrunken hatten, fuhren sie nach etwa einer Stunde unter Mitnahme des Sch^0 zu der in der 000 in
 gelegenen Gastwirtschaft ”20. St0|00’f > wo sie an der Theke weiter tranken. Der Vagen des Drittbeklagten stand während dieser Zeit auf der
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der Gastwirtschaft gegenüberliegenden Straßenseite.
verließ die Gastwirtschaft, um sich hei dem in der Hahe wohnenden Treunde	niederzu-
legen. Der Brittheklagte hatte inzwischen das Brauthaus verlassen und suchte zusammen mit dem Kriminalpolizeimeister	der	auch an der Hochzeitsfei-
er teilgenoramen hatte, ebenfalls die Gastwirtschaft "Z#	auf.	0^^	machte den Drittbeklag-
ten noch darauf aufmerksam, daß der Erstbeklagte gerade im Begriff sei, die Gastwirtschaft zu verlassen. Kurze Zeit später erschienen der Erstbeklagte und Sch49 bei Kä^HIBfc 111111 B®® abzuholen. Anschließend fuhren sie zunächst mit dem Wagen des Drittbeklagten zu dem Brauthause zurück, wo die Hochzeitsfeier bereits beendet war. Der Zweitbeklagte und seine Ehefrau hatten die Hochzeitsgesellschaft schon vor dem Drittbeklagten verlassen. Behle blieb in der Wi^Dstraße fl| zurück. Der Erstbeklagte und Schell fuhren dann zusammen mit dem derzeitigen Kriminal Wachtmeister Wa^^p, der ebenfalls an der Hochzeitsfeier teilgenommen hatte, zu dem "HflHI zW PflpP und zechten hier zusammen mit dem ihnen bekannten Erwin Hofl^Bfc weiter. Da der Erstbeklagte die Zeche von 47>80 EI nicht mehr voll bezahlen konnte, ließ JIo^ÜB seine Armbanduhr als Pfand zurück. Der Erstbeklagte fuhr zunächst nach Hause und ließ sich von seiner Gutter den zur Einlösung der Uhr erforderlichen Betrag
 
geben. Als er dann wieder zusammen mit Ilorneber auf dem Wege zu dem	P^^*1	über	die Gathe
 fuhr, ereignete sich der Unfall, dessen Opfer der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin wurde.
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Die Klägerinnen fordern von den drei Beklagten als Gesamtschuldnern Erstattung der Beerdigungskosten und des Sachschadens, sowie Zahlung einer Rente als Ersatz für den ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstandenen Unterhaltsausfall. Außerdem haben sie mit der Klage beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihnen allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen auf Grund des Unfalls vom 28. tlärz 1949 entstanden ist und noch entsteht, soweit dieser nicht auf die Versicherungsträger übergegangen ist. .
Sie haben zur Begründung vorgetragen, daß der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte schuldhaft unterlassen hätten, dem angetrunkenen Srstbeklagten die Schwarzfahrten am Abend des 28. 2iärz 1949 unmöglich zu machen. Der Zweitbeklagte habe die ihm nach § 832 BGB obliegende Aufsichtspflicht verletzt. Ihm könne deir trunkene Zustand, in dem sich der Erstbeklagte bei der Hochzeitsfeier befunden habe, nicht verborgen geblieben sein. Trotzdem ha-
be er nichts unternommen, um die Benutzung des Wagens durch seinen Sohn zu verhindern. Der Dritt-beklagte habe dem Erstbeklagten die generelle Erlaubnis zur Benutzung des Wagens erteilt. Der Erst beklagte habe mit diesem Vagen häufig Geschäfts-und Privatfahrten für den Drittbe-klagten ausgeführt, den Wagen stets getankt und die Vagenschlüs sei ständig in Verwahrung gehabt. Auch am Nachmittag und am Abend des Unfalltages habe er den Y/a-gen mit Wissen und Willen des Drittbeklagten benutzt. Obwohl der Drittbeklagte habe erkennen müssen, daß der Erstbeklagte angetrunken gewesen sei, habe er diesem weder die Wagenschlüssei, noch die Wagenpapiere abgenommen.
Die Beklagten haben die IClagansprüche nach Grund und Höhe bestritten.
Der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte haben darauf hingewiesen, daß der Erstbeklagte bereits im März 1945, also im Alter von 15 1/2 Jahren, von der zuständigen Polizeibehörde den Führerschein erhalten habe. Daraus ergebe sich, daß er die körperliche und geistige Eignung sowie die charakterliche Reife zu dem Führen eines Fahrzeugs besessen habe. Er sei von dem Drittbeklagten nicht nur mit der Pflege des Y/agens beauftragt gewesen, sondern sei auch ständig als Fahrer für ihn tätig, sowie
 im Besitz der Garagen- und V/agenschliissei gewesen. Er habe sich immer als gehorsam und wohlerzogen gezeigt. Es sei kein Pall bekannt, bei den er sich vor dem Pahren oder während des Pahrens dem Alkoholgenuß hingegeben hätte. Am Unfalltage habe er bis zu den Zeitpunkt, als er die Hochzeitsfeier verließ, um Zigaretten zu holen, nur ganz wenig Alkohol getrunken und keinerlei Wirkung des Alkohols gezeigt. Er habe beim Fortgehen dem Drittbe-klagten noch gesagt: "Ich fahre nochmals !", worauf der Drittbeklagte erwidert habe: "Jo, jo, ist in Ordnung !" Der nach dem Unfall bei ihm festgestellte Alkoholgehalt sei auf den Alkohol zurtickzuführen, den er erst nach dem Verlassen der Hochzeitsfeier zu sich genommen habe.
Der Drittbeklagte hat bestritten, dem Erstbeklagten die generelle Erlaubnis zur Führung seines Personenkraftwagens erteilt zu haben, und hat hierzu vorgetragen, daß jede einzelne Fahrt, die der Erstbeklagte -übrigens ohne jede Bezahlung-für. ihn ausgeführt habe, von ihm besonders angeordnet worden sei. Die Garagen- und V/agenschlüs-sel hätten auf dem Schreibtisch des Zweitbeklagten gelegen; jedenfalls hätten sie immer dort liegen sollen. Nachdem der damals noch völlig nüchterne Erstbeklagte aus DflHHHl zurückgekehrt sei, habe er, der Drittbeklagte, ihn mit Rücksicht auf
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die aus D^HHIF mit gebrachten alkoholischen Getränke, insbesondere die Schnäpse, aufgefordert, den YTagen in die Garage zu bringen. Der Erstbeklagte habe ihm dann auch, nachdem er die Zeuginnen Kl^V und Br^HK zu dem in derselben Straße wie die Garage liegenden Polizeirevier gefahren hatte, gemeldetj daß der Magen in der Garage sei. Nach diesem Zeitpunkt habe er den Magen weder vor dem Brauthause, noch später vor der GastwirtSchaft MZ® St^HHP1 Bemerkt. Der Erstbeklagte habe die weiteren Fahrten ohne sein Wissen unternommen.
Das Landgericht hat die gegen die drei Beklagten geltend gemachten Leistungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit kein Forderungsübergang auf einen Träger der Sozialversicherung nach den Bestimmungen der ReichsverSicherungsordnung erfolgt ist, und den Feststellungsantrag.als unzulässig abgewiesen.
Dieses Teilund Zwischenurteil ist hinsichtlich des Erstbeklagten rechtskräftig geworden.
Der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte haben Berufung eingelegt. Im Gegensatz zu seinem Vorbringen im ersten Rechtszug hat der Zweitbeklagte im Berufungsrechtszug behauptet, es sei, als man den Erstbeklagten zu dem Zigarettenholen fortgeschickt ha-
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be, keine Rede davon gewesen, daß er hierzu den Wagen benutzen werde. Die Klägerinnen haben wegen des Peststellungsantrags Anschlußberufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat die Berufungen und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben der Zweitbeklagte und der Drittbe-klagte die Abweisung der Klage. Die Klägerinnen haben um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidung gründe:
Die Revisionen konnten keinen Erfolg haben.
Io
1) In Übereinstiimmmg mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die gegen den Zweitbeklagten gerichteten Zahlungsansprüche gemäß §§ 832, 844 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und hierzu ausgeführt, daß Liinder jährige ganz allgemein, auch wenn sie über 18 Jahre alt seien und sich sonst immer als gehorsam und wohlerzogen gezeigt hätten, zu den aufsichtsbedürftigen Personen im Sinne des § 832 BGB gehörten. Dabei komme es nicht hinsichtlich des Bestehens, sondern nur
 hinsichtlich des Umfanges der Aufsichtspflicht auf
 die Umstände des konkreten Talles an. Im vorliegen-%
den Pall sei die Annahme einer Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Zweitbeklagten gerechtfertigt. Zwar sei zuzugeben, daß bei einem minderjährigen, der 19 1/2 Jahre alt sei, bereits mit 15 1/2 Jahren den Führerschein erhalten und sich, wie der Zweitbeklagte behaupte, immer als gehorsam und wohlerzogen gezeigt habe, unter normalen Umständen mindere Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Vaters gestellt werden könnten. Indessen könnten sich auch bei einem solchen Kinderjährigen besondere Situationen ergeben, die, wenn sie dem Vater bekannt seien, im einzelnen Pall geeignet seien, strengere Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu rechtfertigen, und zv/ar insbesondere dann, wenn es sich um eine Situation handele, die in besonderem Kaße Gefahren für Dritte in sich berge. Eine solche Situation habe am Unfalltage Vorgelegen.
Der Lrstbeklagte habe gleich nach der Uüclckehr vom Standesamt -abgesehen von den durch die Fahrten nach	und	zu dem	Polizeirevier bedingten Un-
terbrechungen- bis 18 Uhr an einer Hochzeitsfeier teilgenommen. Dabei habe er auch -wie der Zweitbeklagte behaupte, nur "ganz wenig"- Alkohol zu sich genommen. Während dieser Zeit habe der Vagen des Drittbeklagten.vor dem Hause gestanden. Angesichts der in der Nachkriegszeit zu beobachtenden er-
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schreckenden Zunahme der Verkehrsunf«alle infolge Alkoholgenusses der Fahrer seien in Fällen, in denen die Möglichkeit der Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen infolge Alkoholgenusses verkehrsuntüchtigen Minderjährigen bestehe, an die Aufsichtspflicht besonders strenge Anforderungen zu stellen. Schon.in dem Augenblick, in dem eine solche Möglichkeit auftauche, müsse der Aufsichtspflichtige ihr mit aller Tatkraft begegnen. Dieser Möglichkeit hätte sich der Zweitbeklagte schon bewußt werden müssen, bevor sich bei dem Erstbeklagten irgendwelche Wirkungen des genossenen Alkohols gezeigt hätten. Bereits von dem Augenblick ab, als der Erstbeklagte an der Hochzeitsfeier teilgenommen und dabei Alkohol, wenn auch nur ’»ganz wenig”, zu sich genommen habe, hätte der Zweitbeklagte diese Möglichkeit erkennen müssen. Während der ganzen Zeit habe der Wagen des Drittbeklagten vor dem Hause gestanden. Der Erstbeklagte habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, diesen Wagen zu benutzen. Bei dieser Sachlage könne sich der Zweitbeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Erstbeklagte immerhin 19 1/2 Jahre alt gewesen sei, bereits mit 15 1/2 Jahren einen Führerschein erhalten und sich immer als gehorsam und wohlerzogen gezeigt babe, daß auch kein Fall bekannt gewesen sei, bei dem er sich dem Alkohol hingegeben habe, daß er bei der Hochzeitsfeier nur "ganz wenig” Alkohol zu sich genom-
 
men habe und daß eine Wirkung des Alkohols nicht sichtbar gewesen sei. Alkoholeinfluß mache erfahrungsgemäß unvorsichtig und leichtsinnig; er beseitige Hemmungen und trübe den Verstand. Welche Menge erforderlich und genügend sei, um diese Wirkung herbeizuführen, könne überhaupt nicht generell bestimmt werden. Das hänge von der Konstitution und den Umständen ab, unter welchen Alkohol genossen werde. "Ganz wenig” Alkohol könne bereits diese Wirkung herbeifnhren,. und zwar auch -ja vielleicht erst recht- bei einem jungen liann, der sich bisher nie dem Alkohol hingegeben habe. Der Eintritt jener Y.irkung sei erfahrungsgemäß in vielen Fällen nicht sofort zu erkennen. Die Wirkung trete häufig erst dann in Erscheinung, wenn der Betroffene aus dem Raum, in dem er den Alkohol genossen habe, ins Freie komme. Der Zweitbeklagte hätte als Inhaber eines Garagenbetriebes und als lebenserfahrener Hann unter den gegebenen Umständen von vornherein mit der Möglichkeit rechnen können und müssen, daß der Erstbeklagte von der mit Alkoholgenuß verbundenen Iloch-zeitsfeier aus den Wagen zu Fahrten benutzen könnte, bei denen er sich in einem infolge Alkoholgenusses verkehrsuntüchtigen Zustande ans Steuer setzen und dadurch die Sicherheit des Verkehrs, sowie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, und zwar um so mehr, als es eine Erfahrungstatsache sei, daß aus der durch Alkohol-
 
genuß beeinflußten Stimmung solcher Feierlichkei-ten heraus nicht selten Zechtouren unter Benutzung eines zur Verfügung stehenden Kraftwagens unternommen würden. Um seiner Aufsichtspflicht zu genügen, hätte der Zweitbeklagte seinem Sohn die Anweisung geben müssen, entweder den Y.agen sofort in die Garage zu bringen oder sich jedes Alkoholgenusses zu enthalten, eine Anweisung, von der unbedenklich anzunehmen sei, daß der nach dem eigenen Vortrag des Zweitbeklagten ngehorsame und wohlerzogene” Erstbeklagte sie befolgt haben würde. Der Zweitbeklagte habe indessen unstreitig nichts getan, um die für ihn von vornherein erkennbare Möglichkeit, daß sein Sohn sich in verkehrsuntüchtigem Zustande ans Steuer setzen würde, auszuschließen. Schließlich könne sich der Zweitbeklagte auch nicht damit entschuldigen, er habe annehmen können, daß der ebenfalls anwesende Drittbeklagte die zur Beseitigung der bezeichneten besonderen Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen würde. Bie Aufsichtspflicht des Zweitbeklagten nach § 852 BGB bestehe selbständig neben der Pflicht des Kraftfahrzeughalters, sein Fahrzeug vor der Benutzung durch infolge Alkoholge-nusses verkehrsuntüchtige Personen zu sichern.
2) Die Revision des Zweitbeklagten rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO verkannt, daß für den Zweitbeklagten überhaupt nicht die
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Möglichkeit einer Anweisung bestanden habe, den Kraftwagen in die Garage bringen zu lassen, da er nicht Eigentümer gewesen sei; es sei ausschließlich Sache des Drittbeklagten gewesen, hierüber zu bestimmen. Dabei habe das Berufungsgericht auch übersehen,) daß der Erstbeklagte an dem Nachmittag des Unfalljfcages in den Diensten des Drittbeklag-ten gestanden habe. Für die aus diesem Dienstverhältnis entspringenden Verrichtungen sei der Erstbeklagte voll geschäftsfähig gewesen (§ 113 BGB). Hinsichtlich der Arbeitsleistungen im Beschäftigungs Verhältnis des Drittbeklagten gehöre der Erstbeklagte überhaupt nicht mehr zu den nach § 832 zu beaufsichtigenden Personen.
Diese (Rüge ist nicht gerechtfertigt. Der Zweitbeklagte Hatte nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlicjh die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Sohn an der Benutzung des 17a-
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 gens in den Zustande einer durch Alkoholgenuß be-i	«
dingten. Verkehrsuntüchtigkeit zu hindern.
a) Zwischen dem Erstbeklagten und dem Drittbeklagten b!estand kein festes Dienstverhältnis im Sinne des § |l 13 BGB. Unstreitig führte der Erstbeklagte, und zwar Jim wesentlichen aus Liebhaberei, ohne jedes Entgelt i^it einer gewissen Regelmäßigkeit für den Drittbelcjiagten Fahrten aus. Da am Unfalltage nur der
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Erstbeklagte und der Zweitbeklagte ein Interesse daran haben konnten, dem Hochzeitspaar, mit dem sie verwandt waren, einen Wagen zur Verfügung zu stellen, hat der Drittbeklagte dem Erstbeklagten an diesem Tage auch nicht einen verpflichtenden Auftrag, sondern nur die Erlaubnis erteilt, den Wagen .zur Fahrt zu dem Standesamt zu benutzen. Auch auf Grund der Angaben der Klägerinnen (Berufungsurteil S 4) läßt sich kein Dienstverhältnis mit DauerCharakter feststellen. Die Klägerinnen gehen vielmehr nur davon aüs, daß der Drittbeklagte dem Erstbeklagten "die generelle Erlaubnis zur Benutzung des Wagens” erteilt habe.
b) Ob der Erstbeklagte im Sinne des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG "für den Betrieb des Kraftfahrzeuges angestellt" war, bedarf im übrigen keiner Entscheidung. Denn selbst wenn ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 113 3GB Vorgelegen hätte, wäre damit die sich für den Zweitbeklagten aus den §§ 1627, 1631 BGB ergebende Aufsichtspflicht nicht schlechthin entfallen.
Soweit der Erstbeklagte nach § 113 BGB für bestimmte "Rechtsgeschäfte voll geschäftsfähig" gewesen wäre, würde dies nichts daran ändern, daß er als Minderjähriger der Beaufsichtigung bedurfte. Unter § 832 BGB fallen nicht nur die minderjährigen,
 
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wenn sie der Beaufsichtigung bedürfen, sondern alle Minderjährigen, weil sie der Beaufsichtigung bedürfen (RGZ 52, 69	RGRKom § 832 Anm 2,
Palandt BGB § 832 Anm 2).
Ben Zweitbeklagten trifft nach § 832 Satz 2 BGB.die Beweislast dafür, daß er seiner Aufsichtspflicht genügt hat. Unstreitig hat er im vorliegenden Palle aber nichts unternommen, um die auch für ihn erkennbare besondere Gefahr, die durch eine weitere Benutzung des Wagens durch seinen Sohn am Tage der Hochzeitsfeier wegen des hiermit verbundenen Alkoholgenusses entstehen konnte, zu beseitigen.
Ber Zweitbeklagte hat aber auch nicht dartun können, daß er gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine Aufsichtspflicht auszuüben, oder daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde (RGRKom § 832 Anm 7 aE, 8). Er hätte entweder verhindern müssen, daß der Sohn überhaupt Alkohol genoß, oder aber dafür sorgen müssen, daß dem Sohn die weitere Benutzung des \7agens unmöglich gemacht würde. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit Recht auf die besonderen Gefahren hingewiesen, die sich erfahrungsgemäß ergeben,* wenn jugendliche Personen im Zusammenhang mit dem Genuß von Alkohol, wie hier bei einer Hochzeitsfeierlichkeit, die Üöglichkeit haben, einen Kraftwagen zu benutzen. Ber Brittbeklagte will übri-
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gens diese Gefahr, nachdem der Erstbeklagte und die Braut aus	a it	weiteren	alkoholi-
schen Getränken zurückgekehrt waren, auch sofort erkannt und demgemäß sofort die Anweisung gegeben haben, den Vagen in die Garage zu bringen.
Ein besonders naheliegender Anlaß, der zur Vorsicht mahnen mußte, war dabei noch die Tatsache, daß der Bräutigam nach den Genuß von Alkohol mit dem Vagen der Zeugin Bu^P bereits einen Unfall erlitten und von der Polizei festgenommen worden war. Bei der besonderen Situation, die sich für den jugendlichen Erstbeklagten aus der Teilnahme .an der mit Alkoholgenuß verbundenen ilochzeitsfei-er und aus der Möglichkeit, den Y.agen des Britt-beklagten zu benutzen, ergab, hätte der Zweitbeklagte als Aufsichtspflichtiger sofort darauf bedacht sein müssen, nicht nur im Interesse seines Sohnes, sondern vornehmlich auch im Interesse Dritter, deren Schutz die Vorschrift des $ 832 BGB in erster Linie dienen soll (RGRKom § 832 Anm 4, Palandt aaO Anm 4), jede Verkehrsgefährdende Benutzung des Kraftwagens von vornherein zu verhindern.
c) Der Zweitbeklagte kann sich nicht damit verteidigen, daß dies ausschließlich Sache des Drittbeklagten gewesen wäre. Er kann selbst nicht behaupten, daß der Drittbeklagte einer sofortigen
 
Unterstellung des u'agens in der Garage irgendwie widersprochen hätte oder widersprochen haben würde. Für den Drittbeklagten hatte die Erlaubnis zur Benutzung des Vagens schon mit der Fahrt zun Standesamt ihre Erledigung gefunden. Es liegt nichts dafür vor, daß er für den Erstbelclagten überhaupt noch irgendwelche Fahraufträge hatte. Erst recht fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Brittbeklagte etwa, entgegen einem Verbot des Zweitbeklagten, den Erstbeklagten nach dem ihm bekannten Genuß von Alkohol noch zu weiteren Fahrten veranlaßt haben würde. Hach dem festgestellten Sachverhalt ist vielmehr anzunehmen, daß der Eritt-beklagte schon in seinem eigenen Interesse damit einverstanden war, daß der Zweitbeklagte für die Sicherstellung des Hagens sorgte. Dieser war Eigentümer des Garagenbetriebes, in welchem der 7/agen des Drittbeklagten untergestellt war. Der Brittbeklagte wohnte als Untermieter bei dem Zweitbeklagten. Bei der persönlichen Vernehmung am 14. Dezember 1949 (Bl 74 GA) hat der Brittbeklagte, der den Uagen nicht selbst fuhr, erklärt, daß der V/agen-schlüssel und der Garagenschlüssei auf dem Schreibtisch des Zweitbeklagten liegen sollte. Mag auch der Erstbeklagte, wie er selbst erklärt hat, wden Schlüssel in der Regel in der Tasche getragen” haben, so ergibt sich hieraus zu demindest, daß der Brittbeklagte auch dem Zweitbeklagten die Sichen-
 
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Stellung des Uagens und den Schutz vor unzulässiger? Verkehrsgefährdender Benutzung mitanvertraut hatte. Es ist also rechtlich nicht zu beanstanden? wenn das Berufungsgericht den Zweitbeklagten nicht damit gehört hat? daß es nicht seine Sache? son-dern Sache des Drittbeklagten gewesen sei? die am Unfalltag zur Beseitigung irgendwelcher Verkehrsgefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
3) Die Revision des Zweitbeklagten macht weiter geltend? daß das Berufungsgericht unabhängig von den bisher erörterten Prägen hätte klären müssen? ob der Srstbeklagte? als seine Hutter ihn zu dem Zi-gare-fctenholen schickte, überhaupt unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Sei dies nicht der Pall gewesen? so habe bis dahin überhaupt keine besondere Beaufsichtigungspflicht des Zweitbeklagten bestanden. Der Erstbeklagte sei nicht durch die Hoch-Zeitsgesellschaft zu dem Alkoholmißbrauch verleitet worden. Er habe vielmehr gezeigt? daß er -entsprechend seiner sonst soliden Lebensform- gerade nicht zu viel Alkohol-zu sich genommen habe. Bei der Hoch zeitsfeier habe er jedenfalls dem Alkohol noch nicht in der Ueise zugesprochen? daß er zur Püh-rung eines ICraftwagens nicht mehr fähig gewesen sei. Auch das Berufungsurteil unterstelle? daß er bei der Kochzeitsfeier nur ,fganz wenig” Alkohol zu sich genommen habe. Deshalb sei auch für die Revi-
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sionsinstanz zu unterstellen, daß der Erstbeklagte «nur in für einen Kraftfahrer unschädlichem Umfang” Alkohol bis zu seinem Y/eggang wegen des Zigaretten-holens zu sich genommen habe, hach dem ihm erteilten Auftrag habe er «ganz in der Nähe ohne Benutzung des Kraftwagens” Zigaretten holen sollen; im übrigen sei der Erstbeklagte zu dieser Zeit zu dem sicheren Fahren noch durchaus in der Lage gewesen, 'wenn er entgegen seinem Auftrag, in der Nähe ohne Y.agen schnell Zigaretten zu holen, von dem Zeugen Behle veranlaßt worden sei, die Zigaretten bei einem in größerer Entfernung wohnenden Freund einzukaufen, und wenn es dabei dann zu dem Alkoholmißbrauch gekommen sei, so habe es sich hierbei um eine nicht voraussehbare Situation gehandelt, für die der Zweitbeklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Auch diese Rügen sind verfehlt. Der Zweitbeklagte verkennt die vom Berufungsgericht festgestellte Verletzung seiner Aufsichtspflicht. Seine Ansicht, daß das Berufungsgericht für die Frage der Aufsichtspflicht genötigt gewesen wäre, «erst einmal festzustellen, wieviel Alkohol der Erstbeklagte auf der Hochzeitsgesellschaft bis 18 Uhr zu sich genommen hatte”, ist irrig. Zur Begründung der Verletzung der Aufsichtspflicht genügt schon die auf Grund der eigenen Angaben der Beklagten getroffene Feststellung, daß der Erstbeklagte überhaupt Alkohol,
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nämlich Wein und Kognak, getrunken hatte. Die von der Revision angeführten Aussagen der Zeuginnen IClflP, Gr^^Hfe	und	Wiefl^ ergeben
 nichts über die vom Erstbeklagten tatsächlich genossenen Alkoholnengen. Abgesehen davon, daß sich kaum zuverlässig feststellen lassen wird, wieviel Alkohol der Erstbeklagte während der Hochzeitsfei-erlichkeit wirklich getrunken hat, kommt es überhaupt nicht auf die möglicherweise feststellbare Uenge, sondern nur auf die je nach Konstitution und äußeren Umständen verschiedene Wirkung des genossenen Alkohols an. Diese Wirkung läj-t sich aber überhaupt nicht zuverlässig vorausbestimmen. Es kann auch nicht auf den Eindruck ankommen, den der Erstbeklagte bis 18 Uhr auf die übrigen Hochzeitsgäste gemacht hat. Es kann sogar unterstellt werden, daß sie ihn für "nüchtern" gehalten haben, und es kann auch unterstellt werden, daß er zu dieser Zeit noch "fahrtüchtig" war. Der Zweitbeklagte kann selbst nicht behaupten, daß er sich die vom Erstbeklagten genossenen Alkoholmengen im einzelnen gemerkt habe. Hierzu wäre er den Umständen hach erfahrungsgemäß auch schwerlich in der Lage gewesen. Bei derartigen Anlässen besteht immer eine gewisse Gefahr, da* jugendliche Personen, auch wenn sie nach ihrer Meinung "nur ganz wenig" trinken, trotzdem "zu viel" genießen und, sofern sie die Möglichkeit haben, einen Kraftwagen zu be-
 
nutzen, eine Gefahr für den Verkehr werden- Da der Zweitbeklagte schon mit dieser Möglichkeit und Gefahr hätte rechnen können und müssen, hat er seine Aufsichtspflicht verletztj als er trotzdem seinen Sohn zu dem Zigarettenholen fortschicken ließ, obwohl der Kraftwagen noch vor der Tür stand und jederzeit vom Erstbeklagten benutzt werden konnte. Mag der Erstbeklagte zu dieser Zeit auch noch «fahrtüchtig” gewesen sein, so ist er offensichtlich durch den genossenen Alkohol schon bis zu einem gewissen Grade «leichtsinnig” geworden. Er hat nämlich, nachdem er von seiner Mutter den 50 £ä-Schein zu dem Zigarettenholen erhalten hatte, diesen Auftrag nicht, wie ihm angeblich gesagt worden war, ganz in der Nähe ohne Benutzung des Uagens ausgeführt. Er hat sich vielmehr von dem ihn begleitenden	der	nach	sei-
ner Aussage ebenfalls «nur wenig Alkohol« genossen hatte, überreden lassen, zu einem nicht in der ITä~ he wohnenden freunde zu fahren und dort einzukaufen. Hier hat c'er Erstbeklagte weitere Schnäpse getrunken und dann zunächst mit Behle und Schell, später noch zusammen mit anderen Personen, eine ausgesprochene "Zechtour” angetreten und dabei auch das ihm zu dem Zigaretteneinkauf mitgegebene Geld ausgegeben. Die folge hiervon war, daß der Erstbeklagte -schließlich völlig «fahruntüchtig« wurde, aber trotzdem den Y«agen weiterbenutzte,
 
einen schweren Unfall verursachte und auch noch Fahrerflucht beging. Das Verschulden des Zweitbeklagten .besteht darin, daß er, obwohl ihm der Alkoholgenuß des Erstbeklagten bei der Ilochzeitsfei-er bekannt war, nichts unternommen hat, um die weitere Benutzung des Wagens durch den Erstbeklagten zu verhindern. Dabei kann unterstellt werden, daß der Erstbeklagte bis zu dem Verlassen der Hochzeitsfeier noch nicht "verkehrsuntüchtig” war. Es mußte aber damit gerechnet werden, daß er durch weiteren Alkoholgenuß fahruntüchtig werden konnte. Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf vor und während der Fahrt geistige Getränke überhaupt nicht oder doch nur in ganz geringem, unzweifelhaft nicht schädlichem Haß zu sich nehmen (LZtiller, Stra-ßenverkehrsrecht, 16. Aufl, KrfzG § 2, Anm C I c 2 S 125). Der Zweitbeklagte konnte von sich aus aber überhaupt nicht zuverlässig beurteilen, ob das, was sein Sohn im Laufe der Kochzeitsfeier an alkoholischen Getränken zu sich nahm, ”unzwe if eihaft nicht schädlich” sein würde. Ob der genossene Alkohol unschädlich, das Haß unerheblich ist, kann nur nach der Wirkung beurteilt werden, die er auf den Kraftfahrer ausübt. Erfahrungsgemäß kann aber eine schädliche Wirkung schon dann eingetreten sein, wenn sie äußerlich überhaupt noch nicht wahrnehmbar ist (Hüller aaO). Der Zweitbeklagte kann sich deshalb nicht damit entschuldigen, daß bei seinem
 
Sohn noch keine unmittelbar wahrnehmbare Wirkung des Alkohols eingetreten gewesen wäre; er hätte vielmehr den Umständen nach auch mit weiteren Folgen und weiterem Alkoholgenuß rechnen müssen. Auf keinen Fall durfte er abwarten, wieviel sein Sohn wohl erkennbar «vertragen” konnte, bevor er ihn an der weiteren Benutzung des Y/agens hinderte.
Nachdem der Erstbeklagte Überhaupt unter Alkoholgenuß an der Hochzeitsfeier teilnahm, mußte der Zweitbeklagte vielmehr von vornherein darauf bedacht sein, jede weitere Benutzung des Yi’agens auszuschließen. Im übrigen durfte er sich nicht darauf verlassen, daß der Sohn die Zigaretten «ganz in der Nähe ohne Benutzung des Kraftwagens« holen werde.« Erfahrungsgemäß bedienen sich Kraftfahrer, sofern ihnen ein YFa-gen zur Verfügung.steht, häufig sogar schon für kleinste Strecken des Kraftwagens.
4) Der Zweitbeklagte kann sich schließlich auch nicht damit entschuldigen, daß sich der Erstbeklagte entgegen dem erteilten Auftrag, Zigaretten zu holen, für ständig von der Hochzeitsgesellschaft entfernt und sich damit der Aufsicht des Zweitbeklagten entzogen habe. Bern Zweitbeklagten wird kein Vorwurf daraus gemacht, daß er seinen Sohn nicht beim Zigarettenholen überwacht und nicht verhütet habe, daß er hierbei verleitet wurde, Gasthäuser zu besuchen und zu viel zu trinken. Die schuldhafte
 
Verletzung der Aufsichtspflicht besteht vielmehr darin, daß der Zweitbeklagte seinem Sohn nicht schon vorher jede Benutzung des Kraftwagens unmöglich gemacht hat. Hierin kann im Interesse der Sicherheit des Verkehrs keine Überspannung der Sorgfaltspflichten erblickt werden. Es kommt dabei immer auf die Uustände des Einzelfalles an. Die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung steht durchaus in Einklang mit den in Rechtsprechung und Hechtslehre zur Aufsichtspflicht nach § 832 BGB entwickelten Grundsätzen. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht ohne Rechts irrtum eine schuldhafte Verletzung der sich aus § 832 BGB ergebenden Aufsichtspflicht des Zweitbeklagten angenommen •
II.
Bas Berufungsgericht hat den Sachverhalt aber auch im Hinblick auf den Brittbeklagten rechtlich zutreffend beurteilt.
1) Bie Haftung des Lrittbeklagten ergibt sich zu nächst aus §§ 7 Abs 1, 10 KrfzG. Hit Recht hat das Berufungsgericht den auf § 7 Abs 3 Satz 1 1. Halb-satz KrfzG gestützten Einwand, es habe sich bei der Unfallsfahrt um eine nSchwärzfahrtn des Erstbeklag-
 
ten gehandelt,-nicht für stichhaltig erachtet und festgestellt, daß der Irittbeklagte dem Erstbeklag-ten das Fahrzeug im Sinne des 5 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG "überlassen,f habe. Diese Überlassung des wagens ist . am Vormittage des Unfalltages vorgenommeh worden, damit der Erstbeklagte das Brautpaar zu dem Standesamt und zu dem Brauthause fahre. Die Überlassung kann nicht schon dadurch beendet werden, daß der Fahrer vom Halter die Anweisung erhält, den Wagen in die Garage zu bringen, diese Anweisung aber nicht befolgt und sie dennoch wahrheitswidrig als ausgeführt meldet. Üit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß die Überlassung des Y/agens im Sinne des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG erst dann endet, wenn der durch sie geschaffene Zustand der möglichen Benutzung des Kraftfahrzeuges durch denjenigen, dem es überlassen worden ist, tatsächlich sein Ende gefunden hat. Hach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung hat der Erstbeklagte die angeblich vom Drittbeklagten erteilte Anweisung nicht beachtet und den Y<’agen weiter vor dem Brauthause stehen lassen. Hach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG wird die Tatsaohe der Überlassung nicht schon dadurch beseitigt, daß derjenige, dem der Y/agen überlassen worden ist, es weisungswidrig unterläßt, den \7agen zurückzugeben, *ie ‘die Amtliche Begründung zu der gemäß Gesetz vom November 1939 erfolgten Äderung des 7 Abs 3 KrfzG ergibt, soll
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der Halter für die Auswahl der Personen verantwortlich sein, denen er sein Vertrauen schenkt, indem er ihnen die Führung des Wagens ermöglicht. Mißbrauchen sie sein Vertrauen, so muß er den Schaden tragen (Küller aaO S 227)-
2) Das Berufungsgericht hat weiter eine Schadens ersatzpflicht des Drittbeklagten auf Grund der §§ 823 Abs 1, 844 BGB mit Recht für gegeben erachtet.
a)	Bei der Situation, wie sie anläßlich der Hochzeitsfeier bestanden hat, mußte der Drittbeklag te aus denselben Gründen wie der Zweitbeklagte mit der tiöglichkeit rechnen, daß der Erstbeklagte in einem infolge Alkoholgenusses verkehrsuntüchtigen Zustand den Kraftwagen benutzen werde. Der Drittbe-klagte räumt auch ein, diese Gefahr sofort nach der Rückkehr des Erstbeklagten aus Düsseldorf erkannt zu haben. Das Berufungsgericht unterstellt, daß-der Drittbeklagte den Erstbeklagten die Anweisung gegeben habe, den Vagen in die Garage zu bringen, und daß der Erstbeklagte eine entsprechende MVoll-zugsmeldung” erstattet habe. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, hätte sich der Drittbeklagte hiermit jedoch auch dann nicht begnügen dürfen, wenn sich der Erstbelrlagte bisher stets als zuverlässig erwiesen hätte. Hit Rücksicht darauf, daß der Erstbeklagte bereits an der mit Al-
 
koholgenuß verbundenen Hochzeitsfeier teilgenommen hatte- und* auch weiterhin teilnehmen wollte, hätte sich 'der Drittbeklagte zu demindest in zuverlässiger üeise vergewissern müssen, daß die Mitteilung des Erstbeklagten stimmte. Uie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, hat der Drittbeklagte es hieran fehlen lassen*. Mit seiner Behauptung, daß er .den V/agen nach der Keldung nicht mehr vor dem Brauthause gesehen habe, kann er nicht gehört werden; denn tatsächlich hat der bagen nach wie vor vor dem Hause gestanden. 35er Drittbeklagte hat also entweder -entgegen seiner Behauptung-' überhaupt nicht nachgesehen :oder er hat dies in einer Y/eise getan, die der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entsprach. Mit dem Berufungsgericht ist schon hierin eine Fahrlässigkeit zu erblicken. Es kann dahingestellt bl-eiben, ob der Drittbeklagte auch noch die Ablieferung der bagenschlüssel und der Y/agen-papiere hätte fordern müssen.
b)	Die Revision meint, daß die an den Drittbe-klagt’en zu stellenden Anforderungen vom Berufungsgericht überspannt worden seien. Hinsichtlich 'des Zweitbeklagten habe das Berufungsgericht ausgeführt, daß er seinem Sohn von vornherein die Anweisung hätte geben müssen, den Y/agen sofort-in die ßarage zu bringen oder sich Jedes Alkoholgenusses zu enthalten und dann "unbedenklich” angenommen, daß der "gehor-
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same und wohlerzogene” Sohn die Anweisung seines Vaters befolgt haben würde. Der Drittbeklagte meint, daß dies auch für seine Anweisung an den Erstbeklagten gelten müsse. 1-r verkennt dabei aber die Bedeutung der Bemerkung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht geprüft und nicht festgestellt, daß der Erstbeklagte tatsächlich der "gehorsame und wohlerzogene” Sohn war, der ohne weiteres die Anweisung des Vaters befolgt haben würde. Das Berufungsgericht hat ersichtlich nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß man, wenn der -von den Klägerinnen bestrittene- Vortrag des Vaters richtig sei, unbedenklich eine solche Befolgung der Anweisung des Vaters annehmen könne. Der Drittbeklagte durfte sich jedoch, auch wenn er den Erstbeklagten für zuverlässig hätte halten können, unter den besonderen Umständen des Palles nicht mit der -angeblichen-Vollzugsmeldung begnügen.
■Zu Unrecht rügt der Drittbeklagte schließlich eine Verletzung des § 286 ZPO. Auf die von ihm in der Revisionsbegründung angeführten Beweisantritte kommt es nicht an, weil die betreffenden Behauptungen als richtig unterstellt werden konnten. Das gilt insbesondere für die Behauptungen, er habe dem Erstbeklagten ausdrücklich den Auftrag gegeben, den Wagen in die Garage zu bringen, der Erstbeklagte habe ihm mitgeteilt, daß dies geschehen sei, der Erstbe-
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klagte habe sich sonst als tüchtig und zuverlässig erwiesefi und sei bei Erteilung der Anweisung, den Y/agen in die Garage zu bringen, allen Hochze its gasten ”vollkommen nüchtern” erschienen. Schließlich konnte auch unterstellt werden, daß der Drittbeklag-te, als er mit dem Zeugen	aus	dem	Ilochzeits-
hause zu Fuß zu dem Gasthof ”Z4V StflH^” Ging, den Y/agen nicht gesehen hat.
c)	Der Drittbeklagte hat fahrlässig gehandelt, weil er dem Erstbeklagten die unerlaubte Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht hat. Dieses fahrlässige Verhalten steht, wie es die Anwendung des § 823 Abs 1 BGB voraussetzt, auch in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang zu dem Unfall selbst. Bei der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs kann die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, daß gerade bei derartigen ”Schwarzfahrten” die Führer, auch wenn sie sonst tüchtig und zuverlässig sind, in hohem ÜSaße zur Aus s erachtlas sung der Rücksicht auf den öffentlichen Verkehr und die Gesundheit ihrer Mitmenschen nehmen. Das muß im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als der Erstbeklagte bereits seit dem Vormittag an der Hochzeitsfeier teilgenommen und dabei Alkohol, wenn angeblich auch nur ”ganz wenig”, zu sich genommen hatte. Ob der Schaden für den Drittbeklagten als Folge seines Verhaltens vorauszusehen war, ist nicht entscheidend; es genügt.
 
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daß der Fahrzeughalter, objektiv betrachtet, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens als Folge seiner Handlungsweise im allgemeinen hätte erkennen können.
Wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielen werde, braucht er sich nicht als möglich vorgestellt haben oder haben können (RGZ 136, 4 ff	10_7;
 Geigel aaO S 208). Diese Voraussetzungen sind nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben.
Wenn der Drittbeklagte schließlich noch in diesem Zusammenhang rügt, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Drittbeklagte hätte unter den gegebenen Umständen mit der j^öglichkeit des Eintritts des Todes des Ehemannes bezw. Vaters der Klägerinnen infolge seiner Unterlassung rechnen müssen, jeder hinreichenden Begründung entbehre, so kann er auch hiermit keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß sich ,!die Fahrlässigkeit des JLrittbeklag-ten auch auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Unterlassung und dein Tod des Ehemannes bezw. Vaters der Klägerinnen erstrecktMhabe. Es war nicht erforderlich, daß der Drittbeklagte gerade mit dieser Tötung hätte rechnen müssen. Das hat das Berufungsgericht damit aber auch nicht sagen wollen; denn zur Begründung seiner Ansicht weist es zutreffend darauf hin, daß der Drittbeklagte bei den gegebenen Umständen damit rechnen konnte und mußte, daß der Erstbeklagte den Wagen in einem infolge Alkoholwirkung ver-
 
kehrsuntüchtigern Zustand führen und dadurch Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden würde. Diese rechtsirrturnsfrei getroffene Bestellung rechtfertigt die Annahme eines Verschuldens nach § § 823 Abs 1, 276 BGB, sodaß der Drittbeklagte auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung neben dem Erstbeklagten und neben dem Zweitbeklagten für den den Klägerinnen durch den Verlust ihres Ernährers entstandenen Schaden haftet.
Nach allem waren beide Revisionen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Riese	Heiß	Dr.	Kleinewefers
 Dr. Bock	Rietschel