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BGH

Gericht: BGH

hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12i Hai 1952 unter Mitwirkung des Senat spräsidenteii Prof»Dr« Riese und der Bundesrichtcr ProfoDr» Heiss, Dr« 3o&£, Rietschel und Dr« Rotberg für Recht erkannt« Die Revision der Beklagten gegen' das Urteil des 3• Zivilsenats des 'Oberlandesgerichts in Celle vom 5. Dabei verfolgte er ihn nach der Behauptung der Klägerin mehrere Haie über,die Trittbretter und Puffer des vorletzten und danach des letzten Wagens«, Als der Cohn der Klägerin sich nach seiner auf das Trittbrett gefallenen Aktentasche Jbückte* fiel er vom Trittbrett des fahrenden Zuges, schlug mit dem Ilinterkopf auf eine Schiene und verstarb an. Das lendgericht hat die üaftung der Beklagten wegen frhrlüssiger Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten bejaht und die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 456V63 Bll verurteilt, indem es der Klägerin wegen des Verhaltens des Verunglückten nur 3/4 des Schadens zubilligt, Das Oberlandesgoricht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, 3s hält den Schadensersatzönspruch der Klägerin in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange nach den §§ 1, 3 des Reichshaftpflichtgesetzes für begründet, Kit der Revision erstrebt die Beklagte die Klageabweisung, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der RevisionQ * % vision* das Berufungsurteil beruhe auch auf der Annahne einer Antspflichtverletzung des Bahnpolizeibeamten, weil es feststJlle, dass der Beamte den Verunglückten deshalb verfolgt habe, um ihn festzuuehmen und ihn wegen Übertretung bahnpolizeilicher Vorschriften zur Rechenschaft zu ziehen, trifft also nicht zu. Es ist auch nicht richtig, dass hinsichtlich des Unfangs der Anspruch der Klägerin von Berufungsgericht auf AmtspflichtVerletzung gestützt sei. Insoweit ist aber die Revision nur bei einem hier nicht gegebenen Streitwert über 6.000 DU zulässig (§ 546 ZPO)o Der Zusammenhang eines Klagegrundes, hinsichtlich dessen die Revision aus dieäem Grunde unzulässig ist, mit einem anderen, unabhängig von der Höhe der Revisions summe der Revision zugänglichen Klagegrund, wie bei der Haftung aus Antspflichtverletzung (§ 547 Hr 2 ZP.O, § 71 Abs 2 ♦ ITr 2 GVG), vermag für jenen nicht bevorrechtigten Klagegrund die Revision nicht zu eröffnen. wenn insoweit eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz ermöglicht werden soll (BGHZ aaO 381)* Durch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur LIitschuld bei der Verurteilung aus dem Keichshaftpflichtgesetz kann die Revisibilität nicht begründet werden* Der gesetzgeberische Gedanke für die Anordnung der Zulässigkeit der Revision bei der Antshaftungs-klage ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes, der in der Trzielung einer einheitlichen Rechtsprechung auf diesem Grenzgebiet des privaten und öffentlichen Rechts liegt? dem das Berufungsgericht auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes zu 3/4 entsprochen hat, nicht etwa einen Anspruch auf PestStellung, dass die üaftung aus Amtspflichtverletzung nicht gegeben sei. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen«,

Zitierte Normen: § 839 BGB § 546 ZPO § 71 GVG
AntspflichtverletzungReichshaftpflichtgesetzesZugHaftungKlägerinTrittbrettRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR n/50
«MWM»	v* Imimp	amrnmm
2499 099
Verkündet am 17 o tlai 1952
Pieser
 Ju st izange stellt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion IlBHfeB* diese vertreten durch ihren Präsidenten in
 Beklagten, Berufungsklägerin\und Revisionsklägerin, - ProzessbevollnÜchtigter« Rechtsanwalt
 gegen
die V.itwe Selma II e	in	PBBKHIle
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisiousbeklagte,
- Prozessbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr0
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12i Hai 1952 unter Mitwirkung des Senat spräsidenteii Prof»Dr« Riese und der Bundesrichtcr ProfoDr» Heiss, Dr« 3o&£, Rietschel und Dr« Rotberg
 für Recht erkannt«
Die Revision der Beklagten gegen' das Urteil des 3• Zivilsenats des 'Oberlandesgerichts in Celle vom 5. April 1950 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
 Ir
 
Tatbestands
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 Der etwa 15-jährige, in	ansässige einzige
 Cohn der Klägerin benutzte im Somuer 1948 regelmässig den Personenzug zur Fahrt auf seine Arbeitsstelle in Jraunschwoig, wo er als Lehrling beschäftigt war* Am
30. Juli 1948 verunglückte er auf einer solchen Fahrt
, «
tödlich. Er war an diesem Tage auf dem Dahnhof in
v;te er es schon an-den Tagen zuvor getan hatte, unter Überschreitung eines Geleises von der falschen Seite her auf den erfahrenden Zug aufgesprungen.
Der Bahnpolizeibeamte PriflH) hatte dies bemerkt, war ihm in das Abteil gefolgt und hatte ifin, da er sich nach der Behauptung der Beklagten weigerte, seinen Ausweis vorzuzeigen, mit iri den Aufsichtsraum genommen, während der Folizeibeamte dort damit beschäftigt war, den Vorfall zu notieren, lief der Sohn der Klägerin plötzlich unter Llitnahne seiner dem Beamten bereits vorgelegten Papiere mit den Rufes ftUein Zug fährt ab", davon und sprang auf den vorletzten Wagen des ausfahrenden Zuges auf. Der Polizeibeamte sprang ihm nach und ging auf den Trittbrettern des fahrenden Zuges zu dem Abteil, in welches der Sohn der Klägerin eingestiegen war. Beim Beträten des Abteils stieg dieser auf der anderen Seite des* „agens aus und ging auf den Trittbrettern davon. Der Beaute folgte ihm und suchte ihn auf.den Trittbrettern zu erreichen. Dabei verfolgte er ihn nach der Behauptung der Klägerin mehrere Haie über,die Trittbretter und Puffer des vorletzten und danach des letzten Wagens«, Als der Cohn der Klägerin sich nach seiner auf das Trittbrett gefallenen Aktentasche Jbückte* fiel er vom Trittbrett des fahrenden Zuges, schlug mit dem Ilinterkopf auf eine Schiene und verstarb an. einen schweren Schädelbruch. -
 
Die Klägerin hält die Beklagte wegen Amtspflichtver-letzung des Bahnpolizeibeamten und auf Grund des lU'ichs-haftpflichtgesetzes für schadensersatzpflichtig und verlangt Schadensersatz durch Zahlung der Beerdigungskosten nebst der Ilüifte der Kosten für Trauerkleidung in Höhe von 600,65 DU sowie einer Unterhaltsrente, gestaffelt auf die Dauer von 50 Jahren, Die Beklagte verneint ihre Schadenshaftung, weil der Verunglückte den Unfall selbst verschuldet habe und der Bahnpolizeibeamte berechtigt gewesen sei, den Sohn der Klägerin wegen seiner verkehrspolizeilichen Übertretung zu verfolgen und festzunehmen, Der Beamte habe den Verunglückten zu seinem Schutze notfalls mit Gewalt zu dem Linsteigen in den fahrenden Zug zwingen wollen. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass der Verunglückte bei dem Versuch, die heruntergefallenefAktentasche aufzunehmen, das Gleichgewicht verloren habe.
Das lendgericht hat die üaftung der Beklagten wegen frhrlüssiger Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten bejaht und die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 456V63 Bll verurteilt, indem es der Klägerin wegen des Verhaltens des Verunglückten nur 3/4 des Schadens zubilligt, Das Oberlandesgoricht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, 3s hält den Schadensersatzönspruch der Klägerin in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange nach den §§ 1, 3 des Reichshaftpflichtgesetzes für begründet,
 Kit der Revision erstrebt die Beklagte die Klageabweisung, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der RevisionQ
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JEnt scheidungsgründe t
Die Revision ist unzulässig.
Die Beklagte hält die Revision, wie sie in der Revi-sionsbegrändung ausführt, gemäss §,547 ZPO, §*71 GVG. deshalb
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für zulascig, weil der Verurteilung der Beklagten die Feststellung zugrunde liege, dass eine schuldhafte Amts-pflichtveiletzung des Brhnpolizeibeamten Pranann vorlie-ge und diese für den entstandenen Schaden kausal sei* Biese Betrachtung wird der Sech- und Rechtslage nicht gerecht«
Bie Klage ist ausdrücklich auf AmtspflichtVerletzung und auf das Reichshaftpflichtgesetz gestützt« Bes Landgericht hat die Beklagte aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 TfeimVerf zu 3/4 zu dem Schadensersatz verurteilt« Hingegen hat das Oberlanüesgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin in dem vom Landgericht zugesprochenen Urrfange nach §"5 1, 3 des Reichshaftpflichtgesetzes für begründet erachtet* Es nickst zwar auch ein Verschulden des Bahnpolizeibeamten PrflHP an, aber nur im Zusammenhang mit § 1 Reichshaftpflichtgesctz« Hierzu ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Haftung auf Grund des § 1 Reichshaftpflichtgesetc nicht etwa deshalb entfalle, weil der Unfall nicht ausschliesslich auf die Betriebsgefahr, sondern auch auf das Verhalten des Bahnpolizeibeanten zurückzuführen sei, und weiter, dass bei der Abwägung auf Ceiten der Beklagten neben der persönlichen Betriebsgefahr auch das schuldhafte Handeln des Bahnbeamton in Rechnung zu stellen sei« Benn in Rahmen des § 1 RHpfIG »habe der Unternehmer der Eisenbahn in jedem Palle auch für das Verschulden seiner Leute, das für den Eintritt eines Schadens mitursachlich gewesen sei, als für ein die gewöhnliche Betriebsgefahr erhöhendes Element einzustehen«.Bas Verschulden des Bahnpolizeibeamten Pr^HHfrist also in dem angefochtenen Urteil nicht etwa losgelöst von der Haftung aus 5 1 HnpflG als selbständiger. Haftungsgrund angenommen wor-
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deny woraus sich unter Umständen auch trotz nicht ausdrücklicher Erwähnung einer Antspflichtverletzung die Annahme einer Antshaftung durch den Vorderrichter hätte erschliecsen lassen können. Vielmehr gründet sich das Urteil des Oberlandesgerichts lediglich auf die Haftung.
aus den Reichshaftpflichtgesetz. Die Auffassung der Re-
* % vision* das Berufungsurteil beruhe auch auf der Annahne
 einer Antspflichtverletzung des Bahnpolizeibeamten, weil es feststJlle, dass der Beamte den Verunglückten deshalb verfolgt habe, um ihn festzuuehmen und ihn wegen Übertretung bahnpolizeilicher Vorschriften zur Rechenschaft zu ziehen, trifft also nicht zu. Es ist auch nicht richtig, dass hinsichtlich des Unfangs der Anspruch der Klägerin von Berufungsgericht auf AmtspflichtVerletzung gestützt sei. Bas Urteil ordnet ihn nur den Bestimmungen .des Reichshaftpflichtgesetzes ein und wertet dabei das Verschulden des Bahnpolizeibeanten nur im Rahmen des § 254 BOB.
Insoweit ist aber die Revision nur bei einem hier nicht gegebenen Streitwert über 6.000 DU zulässig (§ 546 ZPO)o Der Zusammenhang eines Klagegrundes, hinsichtlich dessen die Revision aus dieäem Grunde unzulässig ist, mit einem anderen, unabhängig von der Höhe der Revisions summe der Revision zugänglichen Klagegrund, wie bei der Haftung aus Antspflichtverletzung (§ 547 Hr 2 ZP.O, § 71 Abs 2 ♦ ITr 2 GVG), vermag für jenen nicht bevorrechtigten Klagegrund die Revision nicht zu eröffnen. Dies hat der S3nat, der Rechtsprechung de^srReichsgerichts folgend, bereits in seinemUrteil vom 12. April 1951 (BGIIZ 1, 369 /380/) ausgesprochen. Der Umstand, dass die Klage ausdrücklich auch * auf Antspflichtverletzung gestützt ist, ist hierbei ohne

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Bedeutung?.da die Verurteilung, durch das Berufungsgericht auf der bevorrechtigten Klagegrundlage beruhen muss? wenn insoweit eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz ermöglicht werden soll (BGHZ aaO 381)* Durch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur LIitschuld bei der Verurteilung aus dem Keichshaftpflichtgesetz kann die Revisibilität nicht begründet werden* Der gesetzgeberische Gedanke für die Anordnung der Zulässigkeit der Revision bei der Antshaftungs-klage ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes, der in der Trzielung einer einheitlichen Rechtsprechung auf diesem Grenzgebiet des privaten und öffentlichen Rechts liegt? trifft eben für andere gesetzliche Tatbestände der Haftung nicht zu. mögen sie auch in Züsanm£nhang miteinander stehen« Die Beklagte hat auch gegenüber dem Klageanspruch. dem das Berufungsgericht auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes zu 3/4 entsprochen hat, nicht etwa einen Anspruch auf PestStellung, dass die üaftung aus Amtspflichtverletzung nicht gegeben sei. um so die Revision zu ermöglichen*
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen«,
Heiss	Dr.	Bock
 Dr. Riese
 Rietschel
. Dr* Rotberg