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BGH · III ZR 10/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 10/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 28. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Legt man im Streitfall der Marktzinsberechnung eine dreiprozentige Bearbeitungsgebühr zugrunde, so ergibt sich eine relative Zinsüberschreitung von nur 86,47 %, bei der ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu verneinen ist (Senatsurteil aaO S. Auch hier braucht nicht entschieden zu werden, ob bei der Berechnung des marktüblichen Vergleichszinses eine 2 % übersteigende Bearbeitungsgebühr anzusetzen ist. Selbst wenn man nämlich mit dem Berufungsgericht die relative Zinsüberschreitung mit 90,38 % bemißt, trägt der von den Parteien geschlossene Ratenkreditvertrag noch nicht das Gepräge des Sittenwidrigen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar ein auffälliges Mißverhältnis schon dann zu bejahen sein, wenn die relative Zinsdifferenz zwischen 90 und 100 % liegt. Das setzt aber voraus, daß die von der Bank festgelegten sonstigen Kreditbedingungen die Belastung des Kreditnehmers ins Untragbare steigern (BGHZ 104, 102, 105 m.w.Nachw.). Juni 1989 - III ZR 72/88 - WM 1989, 1086, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt), sind nicht geeignet, in Verbindung mit den sonstigen Umständen die Belastung der Beklagten ins Untragbare zu steigern. Ob hier angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer und der beruflichen Stellung des beklagten Ehemannes auch die persönlichen Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB zu verneinen sind, kann auf sich beruhen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 138 BGB § 9 AGBG § 138 BGB
VoraussetzungBerufungsgerichtsonstigrelativeKlägerBearbeitungsgebührSenatsurteilRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 10/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Else und Werner B| Straße 30, H(
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die P|m Bank GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Roland E. M und Gerd	,	H(^^weg	5, 0
Hermann
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 28. September 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 1988 - 11 U 99/88 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.414 DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht legt seiner Berechnung, nach welcher der Vertragszins den Marktzins relativ um 90,38 % überschreitet, bei der Ermittlung des Marktzinses eine Bearbeitungsgebühr von 2 % zugrunde. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach neben dem Schwerpunktzins die übliche einmalige Bearbeitungsgebühr zu berücksichtigen ist, die - jedenfalls bis März 1982 - auch bei längerfristigen Krediten 2 % betrug (BGHZ 104, 102, 105 m.w.Nachw.). Ob und unter welchen Voraussetzungen bei später geschlossenen Verträgen (hier: Dezember 1982) 3 % Bearbeitungsgebühr angesetzt werden können, hat der Senat bisher offengelassen.
Legt man im Streitfall der Marktzinsberechnung eine dreiprozentige Bearbeitungsgebühr zugrunde, so ergibt sich eine relative Zinsüberschreitung von nur 86,47 %, bei der ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu verneinen ist (Senatsurteil aaO S. 105 f).
Auch hier braucht nicht entschieden zu werden, ob bei der Berechnung des marktüblichen Vergleichszinses eine 2 % übersteigende Bearbeitungsgebühr anzusetzen ist. Selbst wenn man nämlich mit dem Berufungsgericht die relative Zinsüberschreitung mit 90,38 % bemißt, trägt der von den Parteien geschlossene Ratenkreditvertrag noch nicht das Gepräge des Sittenwidrigen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar ein auffälliges Mißverhältnis schon dann zu bejahen sein, wenn die relative Zinsdifferenz zwischen 90 und 100 % liegt. Das setzt aber voraus, daß die von der Bank festgelegten sonstigen Kreditbedingungen die Belastung des Kreditnehmers ins Untragbare steigern (BGHZ 104, 102, 105 m.w.Nachw.). Je weiter sich in solchen Fällen die relative Zinsüberschreitung der 90 %-Marke nähert, desto einschneidender müssen sich die sonstigen Kreditbedingungen zu Lasten des Kreditnehmers auswirken, damit eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB gebilligt werden kann.
Im Streitfall liegt die relative Zinsdifferenz unmittelbar an der Untergrenze, bei deren Überschreitung ein auffälliges Mißverhältnis in Betracht kommt. Es fehlt jedoch, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, an einer besonders schwerwiegenden, schlechthin unerträglichen zusätzlichen Belastung der Beklagten durch die sonstigen Kreditbedingungen:
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die insoweit gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe der teilweisen Unangemessenheit der Fälligkeits- und Verzugsregelung (Ziff. 5 und 6 der Darlehensbedingungen) nicht das ihr zukommende Gewicht beigemessen, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Möglichkeit der vorzeitigen Fälligstellung und des Verzugseintrittes fern lag (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 77/88
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m.w.Nachw.). Auch die Vollmachts- und die Lohnabtretungsklausel, gegen die unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen (Senatsurteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 72/88 - WM 1989, 1086, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt), sind nicht geeignet, in Verbindung mit den sonstigen Umständen die Belastung der Beklagten ins Untragbare zu steigern. Die Klausel über die gegenseitige Bevollmächtigung benachteiligt die Kreditnehmer ebenfalls vornehmlich in Fällen, in denen die abredegemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses gefährdet ist. Formularmäßige Lohnabtretungen in Ratenkreditverträgen sind nicht schlechthin unwirksam, sofern sie Zweck und Umfang der Zession sowie die Voraussetzungen, unter denen der Verwender von ihnen Gebrauch machen darf, hinreichend eindeutig bestimmen und zu einem vernünftigen, die schutzwürdigen Belange beider Vertragspartner angemessen berücksichtigenden Interessenausgleich führen (Senatsurteil aaO).
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Ob hier angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer und der beruflichen Stellung des beklagten Ehemannes auch die persönlichen Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB zu verneinen sind, kann auf sich beruhen.
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Werp		Rinne