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BGH · III ZR 10/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 10/88

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. kg berechnete und das Milchgeld für März und Mai 1985 auszahlte, und ob im Falle einer Haftung der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 2 dem Kläger zu dem Schadensersatz verpflichtet wäre. Diese Referenzmenge hat die Beklagte zu 1 zwar - unter Einbehaltung des Milchgeldes für März 1985 - mit Schreiben vom 28. Mai 1985 die ursprüngliche Quantität rückwirkend wiederhergestellt, nachdem der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den damaligen Anwalt des Klägers bereits mit Schreiben vom 26. Zu diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger keinerlei Veranlassung (mehr), auf die Herabsetzung der Referenzmenge auf 228.200 Die Revision sieht ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1 auch darin, daß diese im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Referenzmenge auf 228.200 Erwägung läßt sich indessen der fehlende ZurechnungsZusammenhang nicht hersteilen, nachdem die Beklagte zu 1 ihre angebliche Falschberechnung bereits über zwei Monate vor der Veräußerung des Hofes korrigiert und dem Kläger die ihm ursprünglich zuerkannte Referenzmenge wieder eingeräumt hat. Ein plausibler Grund für den Verkauf des Hofes als Folge der angeblichen Falschberechnung ist auch nicht darin zu sehen, daß - wie der Kläger vorgetragen hat - die Volksbank Bremervörde noch nach dem 24. Mai 1985 wegen der dem Kläger zustehenden Referenzmenge "verunsichert" war und auf die Veräußerung des Hofes "drängte". Eine (wirksame) Kreditkündigung, für die das Verhalten der Beklagten im haftungsrechtlichen Sinne als Ursache in Betracht kam, war - jedenfalls nach dem 24. Die Revision führt die angebliche Verunsicherung der Bank vor allem auf das Fernschreiben des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11. Damit wäre indessen eine vorzeitige Beendigung des Kreditengagements ersichtlich nicht zu rechtfertigen gewesen, nachdem der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sich der Sache des Klägers angenommen und die Beklagte zu 1 die ihm ursprünglich zugewiesene Referenzmenge wiederhergestellt hatte. Hiernach stellt sich die Veräußerung des Hofes, soweit sie nach der Darstellung des Klägers auf Pflichtverletzungen der Beklagten beruht, als völlig unangemessene und deshalb den haftungsrechtlichen ZurechnungsZusammenhang unterbrechende Reaktion auf das Verhalten der Beklagten dar.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
HofReferenzmengeMärzKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 10/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Landwirt Jakob de V| DflHstraße 0,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
1. Molkerei ßflflHIHi eG,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Klaus Siems HelmutVfl^B und Herbert	H^^Bstraße
 Beklagte zu 1) und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
u
Koll
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Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten,
 Beklagte zu 2) und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Do( u. Koll., MüfliMstraße
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. Dezember 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1987 - 16 U 262/86 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,-- DM
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Gründe :
Die von den Parteien vorprozessual und im Rechtsstreit aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Die Revision bietet jedenfalls im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1 dem Kläger gegenüber schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hat, als sie ihm am 28. März 1985 für den Hof in	lediglich
 eine Referenzmenge von 228.200 kg zuteilte, das Milchgeld für März 1985 einbehielt und erst am 24. Mai 1985 die Referenzmenge für den Hof in Meckelstedt rückwirkend wieder mit 612.500 kg berechnete und das Milchgeld für März und Mai 1985 auszahlte, und ob im Falle einer Haftung der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 2 dem Kläger zu dem Schadensersatz verpflichtet wäre. Mit dem Berufungsgericht kann ferner unterstellt werden, daß die falsche Berechnung der Referenzmenge die Verpflichtung zu dem Ersatz des dadurch verursachten Schadens in Gestalt des Verlustes des Hofes auslösen kann. Auch bei diesem Ausgangspunkt ist eine Ersatzpflicht beider Beklagter jedenfalls deswegen zu verneinen, weil es an dem haftungsrechtlichen ZurechnungsZusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, auch wenn die Pflichtverletzung den Schaden im logischen Sinne verursacht hat, der Zurechnungszusammenhang nicht gegeben, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine wei-
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tere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 32/87 - VersR 1988, 963, 964 m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Kredite, die der Kläger von der Volksbank BflHHflflHHI erhalten hat, eine Referenzmenge von jährlich 612.500 kg zur Grundlage hatten. Diese Referenzmenge hat die Beklagte zu 1 zwar - unter Einbehaltung des Milchgeldes für März 1985 - mit Schreiben vom 28. März 1985 auf 228.200 kg herabgesetzt; sie hat aber schon am 24. Mai 1985 die ursprüngliche Quantität rückwirkend wiederhergestellt, nachdem der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den damaligen Anwalt des Klägers bereits mit Schreiben vom 26. April 1985 von seiner dem Kläger günstigen Stellungnahme vom 25. April 1985 in Kenntnis gesetzt hatte. Der notarielle Vertrag über den Verkauf des Hofes ist jedoch erst am 31. Juli 1985 geschlossen worden, also mehr als zwei Monate nach der Wiedereinräumung der Referenzmenge von 612.500 kg. Zu diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger keinerlei Veranlassung (mehr), auf die Herabsetzung der Referenzmenge auf 228.200 kg mit der Veräußerung des Hofes zu reagieren.
Die Revision sieht ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1 auch darin, daß diese im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Referenzmenge auf 228.200 kg den Eindruck erweckt habe, es handele sich um eine rechtsverbindliche Festsetzung, für die jedoch - so die Revision - allein das Hauptzollamt	zuständig	gewesen	wäre. Mit dieser
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Erwägung läßt sich indessen der fehlende ZurechnungsZusammenhang nicht hersteilen, nachdem die Beklagte zu 1 ihre angebliche Falschberechnung bereits über zwei Monate vor der Veräußerung des Hofes korrigiert und dem Kläger die ihm ursprünglich zuerkannte Referenzmenge wieder eingeräumt hat.
Ein plausibler Grund für den Verkauf des Hofes als Folge der angeblichen Falschberechnung ist auch nicht darin zu sehen, daß - wie der Kläger vorgetragen hat - die Volksbank Bremervörde noch nach dem 24. Mai 1985 wegen der dem Kläger zustehenden Referenzmenge "verunsichert" war und auf die Veräußerung des Hofes "drängte". Daß die Bank die Kredite gekündigt habe, behauptet der Kläger selbst nicht. Eine (wirksame) Kreditkündigung, für die das Verhalten der Beklagten im haftungsrechtlichen Sinne als Ursache in Betracht kam, war - jedenfalls nach dem 24. Mai 1985 - auch nicht zu befürchten:
Die Revision führt die angebliche Verunsicherung der Bank vor allem auf das Fernschreiben des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11. Juni 1985 zurück, worin es heißt: "In Anbetracht des Umstandes, daß der Hof in Meckelstedt verkauft werden soll, sehe ich keine Veranlassung mehr, mein Einverständnis zu einer erhöhten Referenzmengenzuweisung aufrecht zu erhalten." Diese Äußerung beruht erklärtermaßen auf der offenbar schon frühzeitig bekannt gewordenen Verkaufsabsicht des Klägers. Die Verunsicherung der Bank ist also insoweit auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen.
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Die Revision macht weiter geltend, zur Verunsicherung der Bank habe auch die "unübersichtliche Regelung der MGVO" sowie der Umstand beigetragen, daß keine der beteiligten Stellen sich bereit gefunden habe, die dem Kläger zustehende Referenzmenge verbindlich zu bestätigen. Damit wäre indessen eine vorzeitige Beendigung des Kreditengagements ersichtlich nicht zu rechtfertigen gewesen, nachdem der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sich der Sache des Klägers angenommen und die Beklagte zu 1 die ihm ursprünglich zugewiesene Referenzmenge wiederhergestellt hatte.
Hiernach stellt sich die Veräußerung des Hofes, soweit sie nach der Darstellung des Klägers auf Pflichtverletzungen der Beklagten beruht, als völlig unangemessene und deshalb den haftungsrechtlichen ZurechnungsZusammenhang unterbrechende Reaktion auf das Verhalten der Beklagten dar.
Krohn	Kroner	Halstenberg
 Rinne	Wurm