Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Diese ist aber vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüf-bar, ob sie den gesamten Inhalt der Verhandlung und des 1. Zutreffend ist allerdings, daß nach dem Formular für den Kontoeröffnungsantrag die Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers nur ausgeschlossen ist, wenn die Worte "der Kontoinhaber" gestrichen sind, und daß eine solche Streichung nicht erfolgt ist. Dieser Umstand hinderte das Berufungsgericht aber nicht daran anzunehmen, daß nach dem Willen der Eltern des Klägers nur sie verfügungsbefugt sein sollten. 2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht in der Verpfändung des Sparguthabens am 11. Sie folgt vielmehr aus dem Umstand, daß offensichtlich die Eltern des Klägers sich zur Zeit der Verpfändung als Forderungsinhaber angesehen haben und daß sie auch von der beklagten Bank als solche angesehen worden sind. Dieser Umstand spricht dafür, daß diese Auffassung auch bei der Eröffnung des Sparkontos von den Eltern des Klägers und der Bank geteilt wurde. 3. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht als Indiz für die Gläubigerstellung der Eltern des Klägers auch den Umstand gewertet hat, daß für den Kläger kurz zuvor bereits ein Sparkonto bei derselben Bank eröffnet worden war. 5. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Zeugen Franz AflBB nicht erneut vernommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 10/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Harald itraße0, Kf Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. gegen vertreten durch ihren Vorstand die Herren Albert Karl , Leo B—p, Peter Karl-Heinz Johann SfllMi, RflfHHMlf üBHB, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Oktober 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Oktober 1984 - 22 U 85/84 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 156.790,— DM. Gründe : Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (S 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Die Revision greift die BeweisWürdigung des Tatrichters an. Diese ist aber vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüf-bar, ob sie den gesamten Inhalt der Verhandlung und des 3 Beweisergebnisses berücksichtigt und auf rechtlich zutreffenden Voraussetzungen beruht und ob bei ihr Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind. Hiernach beachtliche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 1. Zutreffend ist allerdings, daß nach dem Formular für den Kontoeröffnungsantrag die Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers nur ausgeschlossen ist, wenn die Worte "der Kontoinhaber" gestrichen sind, und daß eine solche Streichung nicht erfolgt ist. Dieser Umstand hinderte das Berufungsgericht aber nicht daran anzunehmen, daß nach dem Willen der Eltern des Klägers nur sie verfügungsbefugt sein sollten. 2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht in der Verpfändung des Sparguthabens am 11. Januar 1982 ein Indiz für die Gläubigerstellung der Eltern des Klägers gesehen hat. Diese Indizwirkung setzt nicht die vom Kläger ange-zweifelte Wirksamkeit der Verpfändung voraus. Sie folgt vielmehr aus dem Umstand, daß offensichtlich die Eltern des Klägers sich zur Zeit der Verpfändung als Forderungsinhaber angesehen haben und daß sie auch von der beklagten Bank als solche angesehen worden sind. Dieser Umstand spricht dafür, daß diese Auffassung auch bei der Eröffnung des Sparkontos von den Eltern des Klägers und der Bank geteilt wurde. 4 3. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht als Indiz für die Gläubigerstellung der Eltern des Klägers auch den Umstand gewertet hat, daß für den Kläger kurz zuvor bereits ein Sparkonto bei derselben Bank eröffnet worden war. Wenn das auf das Konto HB5 eingezahlte Geld dem Kläger zustehen sollte, hätte es in der Tat nahegelegen, dieses Geld auf das bereits bestehende Konto des Klägers einzuzahlen. Einen einleuchtenden Grund für die abweichende Handlungsweise seiner Eltern hat der Kläger nicht vorgetragen. 4. Den Beweisantritten hinsichtlich des "Vertrages zugunsten Dritter" brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Selbst wenn man aus dem äußeren Hergang, über den der als Zeuge benannte Werner PflBHV allein etwas bekunden könnte, den - nicht unbedingt zwingenden - Schluß zieht, daß Peter AflB sich als Gläubiger des Sparguthabens 004 angesehen hat, wäre dies nur ein äußerst schwaches Indiz für seine wirkliche Gläubigerstellung. Denn er war bei der Errichtung des Kontos selbst nicht unmittelbar beteiligt, und ein erheblicher Teil des Guthabens ist erst nach seinem Tod eingezahlt worden. 5 5. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Zeugen Franz AflBB nicht erneut vernommen hat. Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auf Grund des Inhalts seiner Aussage verneint. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht vom Landgericht abgewichen. Die erneute Vernehmung stand daher in seinem vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachprüfbaren Ermessen. Eine fehlerhafte Ausübung dieses Ermessens ist nicht erkennbar. Krohn Halstenberg Boujong Werp Engelhardt