Er hatte sich Jedoch das Recht zur fristlosen Aufkündigung dieser Vereinbarung für den Fall Vorbehalten, daß seitens der Mitnutzungsberechtigten oder der Grundstückseigentümerin Schwierigkeiten gemacht werden sollten. Januar 1977, in der der Kläger gegen Zahlung von 15.000 DM alle Rechte und Pflichten des Horst B^HHHH aus dem Pachtvertrag vom 14. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers aufgrund einer analogen Anwendung von § 1007 Abs. 2 Satz 1 BGB bejaht und hierzu im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Nutzungsberechtigten aus dem Vertrag von 1965 hätten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gebildet, ebenso später - mit zu demindest stillschweigender Zustimmung der Grundstückseigentümerin - der Kläger und Horst BflHBIB. Durch die Vereinbarung mit dem Konkursverwalter sei der Kläger alleiniger Pächter geworden und nunmehr allein zur Ausübung des Fischereirechts berechtigt. Januar 1977 mit dem Konkursverwalter des Mitpächters Horst der die Grundstückseigentümerin zugestimmt hat, auch dessen Rückgabeanspruch gegen den Beklagten gemäß der Vereinbarung vom 1. Die Vereinbarung des Klägers mit dem Konkursverwalter enthält zwar nicht ausdrücklich die Abtretung dieser Rechte gegen den Beklagten; denn dem Wortlaut nach bezieht sie sich nur auf die Übertragung der Rechte und Pflichten des Horst aus dem Haupt- Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben 1st die Vereinbarung des Klägers mit dem Konkursverwalter dahin auszulegen, daß auch der Herausgabeanspruch gegen den Beklagten mitübertragen worden ist; denn dies war zur Erreichung des eigentlichen Vertragsziels erforderlich, so daß redliche Vertragsparteien es billigerweise mit gewollt haben. Aus diesem Ziel erklärt sich, daß er in der Vereinbarung mit dem Konkursverwalter sich zur Zahlung von 15.000 DM verpflichtete und den Pflichtenanteil des Horst als Mitpächter übernahm; er hat diese Pflichten nicht dafür auf sich nehmen wollen, um die Nutzung des Geländes weiterhin mit dem Beklagten zu teilen. Er war vielmehr gehalten, dem Kläger die unbeeinträchtigte Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen und mußte ihm daher auch das Recht, die Nutzung durch den Beklagten zu beenden, abtreten. Nach Treu und Glauben ist die Erklärung des Konkursverwalters daher dahin auszulegen, daß er dieses Recht nicht treuwidrig zurückbehalten, sondern mit abtreten wollte. Für diese Auslegung spricht schließlich auch, daß der Kläger in der Vereinbarung mit dem Konkursverwalter sämtliche Verpflichtungen des Horst Bg||^HIH gegenüber Billigerweise ist daher auch aus diesem Grunde anzunehmen, daß die Abtretung des Herausgabeanspruchs gewollt war, und zwar zusammen mit dem vereinbarten Kündigungsrecht, wonach Horst B|Bh HHi das Recht zur fristlosen Aufkündigung zusteht, wenn die Mitnutzungsberechtigten oder die Grundstücks eigen-tümerin Schwierigkeiten machen sollten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger insgesamt in die Gläubiger- und Schuldnerstellung des Horst BflHHHB aus der Vereinbarung mit dem Beklagten eingerückt ist. Der Kläger hat das ihm übertragene Recht zur fristlosen Kündigung durch sein Schreiben vom 18. Die Voraussetzung für diese fristlose Kündigung war gegeben, weil der Kläger als einer der Mitnutzungsberechtigten im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und Horst BflHIHH "Schwierigkeiten machte"; er hielt nämlich die Übertragung der Nutzungsrechte auf den Beklagten für unberechtigt und bestand auf dessen Räumung, wie insbesondere die beiden Verfahren zur Erlangung einstweiliger Verfügungen zeigen. Die Ausübung des sich hieraus ergebenden Kündigungsrechts ist nach der zwischen dem Beklagten und Horst BflHHIH getroffenen Vereinbarung in dessen freies Ermessen gestellt worden, so daß auch der Kläger als Rechtsnachfolger von Horst BfHiHIB in freier Willensentscheidung von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen konnte.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Februar 1981 Schorm,
Justizamtsinspektor
als Urkondsbeamter der GeschäftssteUe
in zr 10/80 URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Klaus S ■ Am iJMHB üHHl i>
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers ,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Kaufmann Karl MflHBstraße ■ a,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. ■■■ und
Dr. mtmm -
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Re-visionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückgabe des Mitbesitzes an einem Fischteichgelände in D^IIBB-RHHH9 in Anspruch. Dieses Gelände hatte die Grundstück seigentümerin Gervers durch notariellen Vertrag vom 14. Mai 1965 dem Kläger, dessen Stiefmutter Else LMHi und dessen Stiefbruder Werner LMI■■■ sowie Walter BMHHB gegen Zahlung von 25.000 DM für 25 Jahre zur Nutzung überlassen, wobei Walter B{ einerseits und die drei anderen Berechtigten andererseits im Innenverhältnis je zur Hälfte berechtigt und verpflichtet wurden.
In dem Auseinandersetzungsvertrag vom 18. August 1969 überließen Else und Werner L^HH ihre Rechte an dem Fischteichgelände dem Kläger. Walter BflUHHlH starb im September 1969 und wurde von seinem Sohn Horst beerbt. Durch die schriftliche Vereinbarung vom 1. Juni 1974 überließ dieser die ihm zustehende Nutzungsberechtigung gegen Zahlung von 47.860 DM dem Beklagten. Er hatte sich Jedoch das Recht zur fristlosen Aufkündigung dieser Vereinbarung für den Fall Vorbehalten, daß seitens der Mitnutzungsberechtigten oder der Grundstückseigentümerin Schwierigkeiten gemacht werden sollten. In der Folgezeit nutzte der Beklagte das Gelände mit; der Kläger versuchte vergeblich, dies zu verhindern.
Nachdem Horst BflBPIBB im Jahre 1976 in Konkurs gefallen war, schlossen der Kläger und der Konkursverwalter die Vereinbarung vom 17. Januar 1977, in der der Kläger gegen Zahlung von 15.000 DM alle Rechte und Pflichten des Horst B^HHHH aus dem Pachtvertrag vom 14. Mai 1965 übernahm. Mit Schreiben vom 18. März 1977 untersagte er daraufhin erneut dem Beklagten die Nutzung des Fischteichs und das Betreten des Geländes. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung hatte er Jedoch vorläufig den Mitbesitz des Beklagten zu dulden.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von dem Beklagten, den Besitz an dem Fischteichgelände aufzugeben und ihm den alleinigen Besitz einzuräumen sowie ihm den Schlüssel für das von ihm angebrachte Vorhängeschloß zu dem Gelände auszuhändigen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers aufgrund einer analogen Anwendung von § 1007 Abs. 2 Satz 1 BGB bejaht und hierzu im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Nutzungsberechtigten aus dem Vertrag von 1965 hätten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gebildet, ebenso später - mit zu demindest stillschweigender Zustimmung der Grundstückseigentümerin - der Kläger und Horst BflHBIB. Dieser Gesellschaft sei der Mitbesitzanteil des Horst Brüggemann durch die Überlassung an den Beklagten abhanden gekommen. Durch die Vereinbarung mit dem Konkursverwalter sei der Kläger alleiniger Pächter geworden und nunmehr allein zur Ausübung des Fischereirechts berechtigt.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
II.
1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die analoge Anwendung des § 1007 Abs. 2 Satz 1 BGB Bedenken begegnet. Zudem ist zweifelhaft, ob der Mitbesitzanteil des Horst BflHHHi den übrigen Nutzungsberechtigten abhanden gekommen ist, da es insoweit an ihrem früheren Mitbesitz fehlen könnte. Diese Fragen können Jedoch dahingestellt bleiben, da das angefochtene Urteil aus
anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (§ 563 ZPO).
2. Die Klage ist - wie zuvor auch das Landgericht festgestellt hatte - aufgrund eines abgetretenen ver-traglichen Rückgabeanspruchs begründet. Der Kläger hat nämlich durch die Vereinbarung vom 17. Januar 1977 mit dem Konkursverwalter des Mitpächters Horst
der die Grundstückseigentümerin zugestimmt hat, auch dessen Rückgabeanspruch gegen den Beklagten gemäß der Vereinbarung vom 1. Juni 1974 erworben (§ 398 BGB). Der abgetretene Anspruch umfaßte das Recht auf Räumung des Fischteichgeländes bei Beendigung des Nutzungs Verhältnisses und zugleich das vereinbarte Nebenrecht, bei Widerspruch der Mitnutzungsberechtigten oder der Grundstückseigentümerin den Rückgabeanspruch durch fristlose Kündigung sofort fällig werden zu lassen.
Die Vereinbarung des Klägers mit dem Konkursverwalter enthält zwar nicht ausdrücklich die Abtretung dieser Rechte gegen den Beklagten; denn dem Wortlaut nach bezieht sie sich nur auf die Übertragung der Rechte und Pflichten des Horst aus dem Haupt-
pachtvertrag mit der Grundstückseigentümerin vom 14. Mai 1965. Aufgrund der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung gemäß den §§ 157, 242 BGB ergibt sich jedoch der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien, dem Kläger auch den Räumungsanspruch gegenüber dem Beklagten abzutreten. Das Revisionsgericht ist zu dieser Auslegung der Vereinbarung befugt, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - auf sie nicht eingegangen ist und selbst keine Auslegung vorgenommen hat, andererseits aber die für die Auslegung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat (vgl. BGHZ 65» 107, 112).
Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben 1st die Vereinbarung des Klägers mit dem Konkursverwalter dahin auszulegen, daß auch der Herausgabeanspruch gegen den Beklagten mitübertragen worden ist; denn dies war zur Erreichung des eigentlichen Vertragsziels erforderlich, so daß redliche Vertragsparteien es billigerweise mit gewollt haben. Der Sinn und Zweck dieser Vereinbarung bestand darin, dem Kläger die alleinige Nutzung an dem Fischteichgelände zu verschaffen. Hierzu gehörte insbesondere auch die Beendigung der Mitnutzung durch den Beklagten, die den Kläger seit langem störte und die er bereits zuvor zu verhindern versucht hatte.
Aus diesem Ziel erklärt sich, daß er in der Vereinbarung mit dem Konkursverwalter sich zur Zahlung von 15.000 DM verpflichtete und den Pflichtenanteil des Horst
als Mitpächter übernahm; er hat diese Pflichten nicht dafür auf sich nehmen wollen, um die Nutzung des Geländes weiterhin mit dem Beklagten zu teilen. Auch der Konkursverwalter konnte redlicherweise nicht davon ausgehen, daß er zwar das Mitpachtrecht an den Kläger veräußerte, daß aber weiterhin der Beklagte als der Unter-Nutzungsberechtigte von Horst BflHBBI das Gelände mitnutzte. Er war vielmehr gehalten, dem Kläger die unbeeinträchtigte Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen und mußte ihm daher auch das Recht, die Nutzung durch den Beklagten zu beenden, abtreten. Nach Treu und Glauben ist die Erklärung des Konkursverwalters daher dahin auszulegen, daß er dieses Recht nicht treuwidrig zurückbehalten, sondern mit abtreten wollte.
Für diese Auslegung spricht schließlich auch, daß der Kläger in der Vereinbarung mit dem Konkursverwalter sämtliche Verpflichtungen des Horst Bg||^HIH gegenüber
der Grundstückseigentümerin, und damit auch die Pflicht zur Unterlassung einer vertragswidrigen Nutzungsüberlassung an Dritte, übernommen hat. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, mußte dem Kläger der Herausgabeanspruch mit der Nebenabrede der fristlosen Kündigung übertragen werden. Billigerweise ist daher auch aus diesem Grunde anzunehmen, daß die Abtretung des Herausgabeanspruchs gewollt war, und zwar zusammen mit dem vereinbarten Kündigungsrecht, wonach Horst B|Bh HHi das Recht zur fristlosen Aufkündigung zusteht, wenn die Mitnutzungsberechtigten oder die Grundstücks eigen-tümerin Schwierigkeiten machen sollten.
Die Abtretung dieses Kündigungsrechts zusammen mit dem Rückgabeansprych ist rechtlich möglich, ohne daß das gesamte Schuldverhältnis mit dem Beklagten auf den Kläger übertragen zu werden brauchte (vgl. BGH Urteil vom 1. Juni 1973 NJW 1973, 1793 f). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger insgesamt in die Gläubiger- und Schuldnerstellung des Horst BflHHHB aus der Vereinbarung mit dem Beklagten eingerückt ist.
Der Kläger hat das ihm übertragene Recht zur fristlosen Kündigung durch sein Schreiben vom 18. März 1977 ausgeübt. Darin hat er unter Berufung auf die Vereinbarung mit dem Konkursverwalter dem Beklagten jegliche Nutzung an dem Fischwasser nebst Gelände sowie das Betreten verboten. Die Voraussetzung für diese fristlose Kündigung war gegeben, weil der Kläger als einer der Mitnutzungsberechtigten im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und Horst BflHIHH "Schwierigkeiten machte"; er hielt nämlich die Übertragung der Nutzungsrechte auf den Beklagten für unberechtigt und bestand auf dessen Räumung, wie insbesondere die beiden
Verfahren zur Erlangung einstweiliger Verfügungen zeigen. Der Kläger ist auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an der Ausübung des Kündigungsrechts gehindert; insbesondere steht die Regelung des §162 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Der Kläger hat die Voraussetz\ingen für die Kündigung nicht treuwidrig herbeigeführt. Er durfte vielmehr widersprechen, als sein Mitpächter unter Verstoß gegen das Verbot der Gebrauchsüberlassung an Dritte (§§ 549 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB) die Mitnutzung einem Dritten überließ. Die Ausübung des sich hieraus ergebenden Kündigungsrechts ist nach der zwischen dem Beklagten und Horst BflHHIH getroffenen Vereinbarung in dessen freies Ermessen gestellt worden, so daß auch der Kläger als Rechtsnachfolger von Horst BfHiHIB in freier Willensentscheidung von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen konnte.
Nüßgens Tidow Kroner
Boujong
Scholz-Hoppe