vertreten durch ihren Präsidenten F.R. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. April 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Schiedsklausel gegeben hat, ist nach deutschem wie nach Schweizer Recht rechtsbedenkenfrei, da die Klausel von der Klägerin stammt und daher nach dem - auch im Schweizer Recht geltenden - Vertrauensprinzip bei Unklarheiten zu deren Nachteil auszulegen ist.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 10/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Inc.l BM (Befli), vertreten durch ihren Präsidenten F.R. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma _______ GmbH, WflHBSBHiStrflB 91 Frankfurt /Main, vertreten durch ihren Geschäftsführer S Beklagte und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Revisionsbeklagte, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Lohmann am 28. April 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 1978 - 16 U 80/78-wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 48.447 DM. Gründe : Die Revision wirft keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Schiedsklausel gegeben hat, ist nach deutschem wie nach Schweizer Recht rechtsbedenkenfrei, da die Klausel von der Klägerin stammt und daher nach dem - auch im Schweizer Recht geltenden - Vertrauensprinzip bei Unklarheiten zu deren Nachteil auszulegen ist. Die weitere Rüge der Revision, die Berufung der Beklagten auf die Schiedsklausel sei treuwidrig, weil sie die Klageforderung an sich nicht bestreite, sondern lediglich mit einer Gegenforderung auf rechne, scheitert schon deshalb, weil nicht festgestellt ist, daß die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht auch für die Gegenforderung vereinbart haben. Der Senat kann daher nicht davon ausgehen, daß das Schiedsgericht über die Gegenforderung nicht zu befinden vermag. NUßgens Krohn Tidow Peetz Lohmann