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BGH · III ZR 10/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 10/74

2. Das Kapital darf nur in einem besonders zwingenden Fall angegriffen werden, Lind es sind grundsätzlich nur die Zinsen zu verwenden, und zwar für der Allgemeinheit zugute kommende, dem Alkoholismus vorbeugende Maßnahmen. § 3 (1) Zum Zwecke der Erreichung des Stiftungszweckes wird ein Kuratorium bestellt, das sich aus drei Personen zusammenzusetzen hat. (3) Die Stiftung hat den Zweck, vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung des Alkoholismus durchzuführen, insbesondere alkoholfreie Gaststätten einzurichten. Der Vorstand legte diesen Beschluß dem Senator für Justiz zur Genehmigung vor und begründete die Satzungsänderung damit, die Stiftung beabsichtige, einen Studentenmittagstisch auf alkoholfreier Basis einzurichtenj sie erfülle mit der Zweckänderung stärker den Testamentswillen der Erblasserin. einen alkoholfreien Mittagstisch für Rentner aus dem Bezirk sowie Schüler und Studenten ein, der später - anscheinend ab. Der Vorstand legte dem Senator für Justiz jährlich Geschäftsberichte vor, aus denen sich die Tätigkeit der Stiftung ergab, ferner Übersichten über Einnahmen und Ausgaben und Vermögensaufstellungen. Hingegen verneinte es eine Schadensersatzpflicht wegen satzungswidriger Geschäftsführung, weil die Vorstandsmitglieder den an sich satzungswidrigen Betrieb des Mittagstisches ohne Verschulden hätten für satzungsgemäß halten können und der Verkauf von Wertpapieren und Bezugsrechten als solcher nicht gegen die Satzung verstoßen habe. Sie hat geltend gemacht, der Senator für Justiz habe schon vor 1967 aus den ihm vorgelegten Geschäftsberichten ersehen müssen, daß die Tätigkeit der Stiftung von deren Zweck nicht mehr gedeckt werde. Die Klägerin hat behauptet, eine andere Ersatzmöglichkeit stehe ihr nicht zu, da der Frauenverein vermögenslos sei und die ehemaligen Vorstandsmitglieder wegen schlechter Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur auf einen Teilbetrag des Schadens hätten in Anspruch genommen werden können. Den ihr im Vorprozeß gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder zugegprochenen Teilbetrag hat sie mit dem durch die Veräußerung der Wertpapiere eingetretenen KursVerlust verrechnet, den sie nicht beziffern könne, der aber mindestens in Höhe von 13 500 DM entstanden sei. Der Beklagte hat beantragt, die Klage als nicht nur zur Zeit unbegründet abzuweisen, und hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Klägerin auch keine weiteren Schadens-ersatzansprüche zustehen. Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen, weil eine von dem Beklagten zu vertretende Amtspflichtverletzung nicht festzustellen sei, und hat der Widerklage stattgegeben. Ob eine Amtspflicht nicht allein die Interessen der Allgemeinheit und des Staates zu wahren bestimmt ist, sondern dem Beamten gerade einem bestimmten Dritten gegenüber obliegt, richtet sich nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient. Dabei genügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und der Verfolgung öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen des Einzelnen wahrzunehmen, selbst wenn dieser keinen Rechtsanspruch auf Vornahme der Amtshandlung hat (Senatsurteil BGHZ 35, 44, 47; RGRK-BGB 11. Diese Besonderheit ruft das Bedürfnis hervor, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen, und ist einer der Gründe dafür, daß Stiftungen einer allgemeinen Staatsaufsicht unterworfen werden (vgl. Dient die Stiftungsaufsicht aber (auch) dem Zweck, die Stiftung vor Schädigungen zu schützen, so rechtfertigt dies nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen den Schluß, daß sie den mit der Aufsicht betrauten Beamten als Amtspflicht auch gegenüber der Stiftung selbst obliegt. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Einrichtung und der Betrieb des Mittagstisches durch die Klägerin seien nicht Satzungsvidrig gewesen, so daß die Beklagte ihre Amtspflicht zur Beaufsichtigung nicht verletzt habe. Die Einrichtung eines Mittagstisches, durch den Schülern, Lehrlingen, Studenten und alten Menschen warme Mittagsmahlzeiten geboten wurden, ohne gleichzeitig Alkohol bereitzuhalten, sei als vorbeugende Maßnahme zur Bewahrung der Allgemeinheit vor übermäßigem Alkoholgenuß geeignet gewesen. Wie nachhaltig das Bemühen, gewesen sei, den Gefahren des Alkohols 2U wehren, könne kein entscheidender Maßstab bei der Prüfung sein, ob die Maßnahmen überhaupt vorbeugenden Charakter hatten. und Betrieb 1977, 84), Diese Auslegung ergibt, daß das Berufungsgericht bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt eine Amtspflichtverletzung der mit der Stiftungsaufsicht, betrauten Bediensteten der Beklagten zu Unrecht verneint hat. März 1956 geänderten Satzung hat die Klägerin den Zweck, vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung des Alkoholismus durchzuführen, insbesondere alkoholfreie Gaststätten einzurichten. Diese Zweckbestimmung entspricht dem Willen der Erblasserin, die in ihrem Testament die Zinsen des Stiftungskapitals für "der Allgemeinheit zugute kommende, dem Alkoholismus vorbeugende Maßnahmen” bestimmt und zu diesen Maßnahmen in erster Linie u.a. die Gründung alkoholfreier Wirtschaften und Ausschanksteilen gerechnet hat. Ob und inwieweit die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, das Testament sei zur Auslegung der Satzung heranzuziehen, kann daher in diesem Zusammenhang auf sich beruhen (zur Beachtlichkeit des Stifterwillens bei Satzungsänderungen vgl. aa) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob die Einrichtung des alkoholfreien Mittagstisches im Nachbarschaftsheim ”Mit-telhof e.V.H dem satzungsmäßigen Stiftungszweck entsprach. Andererseits hätte die Einrichtung des Mittagstisches grundsätzlich - also vorbehaltlich seiner näheren Ausgestaltung - dem Stiftungszweck entsprochen, wenn er als "alkoholfreie Gaststätte" im Sinne der Satzung anzusehen wäre. Denn nach der vom Stifterwillen gedeckten Bestimmung der Satzung ist die Einrichtung einer solchen Gaststätte eine "vorbeugende Maßnahme zur Bekämpfung des AlkoholismusEs bedarf also nicht der Prüfung, ob alkoholfreie Gaststätten geeignet sind, die Alkoholsucht zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang ist schließlich festzuhalten, daß die Einrichtung des Mittagstisches nicht schon deshalb satzungsgemäß war, weil der damalige Vorstand die Satzungsänderung vom 5. Schon aus diesem Grunde kann weder die geänderte Satzung dahin ausgelegt werden, die Einrichtung eines alkoholfreien Mittagstisches sei stets eine "vorbeugende Maßnahme zur Bekämpfung des Alkoholismus", noch kann die Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf eine derart verstandene Satzungsänderung bezogen werden. Soweit die Revision aus dem Tatbestand des Urteils erster Instanz folgern will, unstreitig sei der Mittagstisch "später" - jedenfalls ab 1963 - nur noch älteren Menschen zugute gekommen, setzt sie sich zu bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch (§ 561 ZPO). Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht den Tatbestand des Landgerichtsurteils nicht in Bezug genommen und dadurch dem Tatbestand seines eigenen Urteils einverleibt. Nach dem oben unter aa) Ausgeführten kommt es daher darauf an, ob der Mittagstisch als "vorbeugende Maßnahme zur Bekämpfung des Alkohol!smus" Bei der Prüfung dieser Frage kann der Stiftungszweck, wie er in § 1 Abs.3 der Satzung niedergelegt ist, nicht deshalb weniger ernst genommen werden, weil die früheren Versuche des damaligen Vorstandes, den Stiftungszweck zu verwirkli- Soweit sich das* Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von solchen Überlegungen hat leiten lassen, kann der erkennende Senat ihm nicht folgen. Seine Ausführungen lassen ferner nicht erkennen, daß die Versorgung von Rent hem aus dem Bezirk Zehlendorf mit einer warmen Mittagsmahlzeit eine solche Maßnahme gewesen sei. Die Annahme, dieser Personenkreis sei "allgemein potentiell durch Alkohol gefährdet", ist nicht näher begründet, so daß bezweifelt werden muß, ob die Versorgung beliebiger Studenten, Lehrlinge und Schüler mit einer warmen Mittagsmahlzeit, zu der alkoholische Getränke nicht verabreicht werden, den Gefahren des Alkohols vorzubeugen vermag. Würde allerdings fest gestellt, daß der betreute Personenkreis in nennenswerter Weise alkoholgefährdet war, sq könnte seiner Beköstigung durch den Mittagstisch die Eignung als "vorbeugende Maßnahme" nicht völlig abgesprochen werden. Hiernach ist festzustellen, daß die Einrichtung und Unterhaltung des Mittagstisches jedenfalls zu einem Teil dieser Tätigkeit dem Stiftungszweck zuwiderlief und im übrigen durch diesen Zweck möglicherweise nicht gedeckt wurde. Da die Stiftungsaufsicht die Einhaltung der Satzung durch die Stiftungsorgane zu überwachen hat, haben die mit der Wahrnehmung der Aufsicht betrauten Bediensteten der Beklagten ihre Amtspflicht gegenüber der Klägerin dadurch verletzt, daß sie die Verwendung von Stiftungsmitteln für diesen Mittagstisch unbeanstandet hingenommen haben. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung auch insoweit verneint, als die Beklagte nicht gegen die Minderuhg des Stiftungskapitals eingeschritten ist. Der Vorstand war nicht berechtigt, für die Unterhaltung des Mittagstisches im Nachbarschaftsheim "MiÄ* e.V." das Kapital anzugreifen. durch den Stiftungszweck gedeckt wurde, lag kein Fall vor, der es nach § i Abs.h der Satzung erlaubte, das Stiftungskapital anzugreifen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die nähere Bestimmung der Fälle, in denen der Vorstand das Kapital angreifen kann, dem Testament entnommen. Schon daraus folgt, daß es nicht - wie der Wortlaut des § 1 Abs.4 der Satzung verstanden werden könnte - dem Ermessen des Vorstandes überlassen ist, ob ein Fall als "zur Erreichung des Stiftungszwecks besonders notwendig und geeignet" zu erachten ist. Nach dem Testament gilt als "zwingend" der Fall, "daß der Ausbau einer alten oder die Neugründung einer alkoholfreien Gaststätte dringend erwüscht ist". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese Bestimmung streng nach ihrem Wortlaut verstanden werden muß oder ob sie die Verwendung von Stiftungskapital auch zur Unterhaltung einer alkoholfreien Gaststätte erlaubt. Aus diesem Grunde ist hier ein "zwingender Fall" nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Mittagstisch keine "Gaststätte" im Sinne der Satzung war (s. Auch soweit die Einrichtung und Unterhaltung des Mittagstisches vom Stiftungs-• zweck gedeckt wurde (s. Dabei wird ein Verschulden nicht schon deshalb verneint werden können, weil das Berufungsgericht in seinem hiermit aufgehobenen Urteil das Verhalten der Bediensteten für rechtmäßig gehalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Verschulden eines Beamten allerdings im allgemeinen zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht seine Handlung für objektiv berechtigt gehalten hat (Senatsurteil LM § 839 BGB Nr. So hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß für die Anwendung dieser Regel eine inr nere Rechtfertigung fehlt, wenn es sich bei der Amtshandlung um grundsätzliche Maßnahmen zentraler Dienststellen handelt, die ihre Entscheidung in ruhiger Abwägung aller Gesichtspunkte und unter Benutzung allen einschlägigen Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil den mit der Stiftungsaufsicht betrauten Bediensteten der Beklagten die Bestimmungen und Grundsätze des Stiftungsrechts besonders vertraut sein müssen. Soweit die erneute Berufungsverhandlung neue Feststellungen tatsächlicher Art ergibt, die aufgehobene Entscheidung des Berufungsgerichts also auf einer unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts beruhte, schließt sie auch aus diesem Grunde ein Verschulden der Bediensteten der Beklagten nicht aus. 2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Ansicht, daß die mit der Stiftungsaufsicht betrauten Bediensteten der Beklagten die Klägerin durch schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflicht geschädigt haben, so wird es zu prüfen haben, ob die Klägerin sich ein mitwirkendes Verschulden ihres früheren Vorstandes, für den sie nach §§ 86, 31 BGB haftet, nach § 254- BGB ansprüchsmindernd anrechnen lassen muß. Für den Amtshaftungsanspruch eines Mündels, der daraus hergeleitet wird, daß der Vorraundschaftsrichter seine Aufsichtspflicht verletzt hat, ist in der Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - wiederholt anerkannt worden, daß das Mündel sich ein mitwirkendes Verschulden seines gesetzlichen Vertreters (Vormund oder Pfleger) nach § 254 BGB entgegenhalten lassen muß (Senatsurteile BGHZ 33, 136, 142 und LM § 254 ^Ea7 BGB Nr. 10; RG JW 1935, 3530; 1939, 155). Für den Amtshaftungsanspruch einer Stiftung, der auf eine Amtspflichtverletzung der staatlichen Stiftungsaufsicht gestützt wird, kann nichts grundsätzlich anderes gelten (§ 254 i.V, mit§§86, 31 oder § 278 BGB).

Zitierte Normen: § 254 BGB Art. 34 GG § 38 ALR § 549 ZPO § 85 BGB § 561 ZPO § 839 BGB
FrauenvereinGaststättevorstehenStiftungBerufungsgerichtMittagstischSatzungKlägerinStiftungszweck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
BGB § 839 Cb
 Einem Beamten, der mit der Wahrnehmung der staatlichen Stiftungsaufsicht betraut ist, obliegt diese Aufsicht als Amtspflicht auch gegenüber der Stiftung selbst.
BGB § 254 Ea
 Hat bei der Entstehung eines Schadens, der der Stiftung durch Verletzung der Aufsichtspflicht erwachsen ist,ein Verschulden des Stiftungsvorstandes mitgewirkt, so kommt eine Anwendung des § 254 BGB in Betracht.
BGH, Urt. v. 3. März 1977 - III ZR 10/74 - KG Berlin
LG Berlin
 Bundesgerichtshof
. IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 10/74	URTEIL	Verkündet am
3jJärz 1977
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der Agnes und Martha BflM-Stiftung, vertreten durch ihren Ersatzvorstand Rechtsanwalt Peter
►-H^fc-Platz»,
Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
 Berlin , vertreten durch den Senator für Justiz,
 Beklagter, Widerkläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NÜßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetg, Lohmann und Kröner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. November 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die im Jahre 1943 verstorbene Ärztin Dr. med. Martha hatte durch Testament vom 7. April 1940 den Frauenverein gegen Älkoholgefahren e.V. (im folgenden: Frauenverein) als Erben eingesetzt und ferner u.a. bestimmt:
1.	Das Vermögen ist unter dem Namen "Agnes und Martha BMM-Stiftung" sofort festzulegen (zu deponieren) und es ist zu seiner Verwaltung sofort ein aus mindestens drei Personen bestehendes Kuratorium, darunter die Geschäftsführerin und Vorsitzende des Vereins ...
. zu bestellen.
2.	Das Kapital darf nur in einem besonders zwingenden Fall angegriffen werden, Lind es sind grundsätzlich nur die Zinsen zu verwenden, und zwar für der Allgemeinheit zugute kommende, dem Alkoholismus vorbeugende Maßnahmen.
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Zu den zwingenden rechne ich den Fall, daß der Aushau einer alten oder die Neugründung einer alkoholfreien Gaststätte dringend erwünscht ist,„die Kapitalzinsen dazu aber nicht ausreichen. Zu den der Trunksucht vorbeugenden Maßnahmen gehört in erster Linie die Gründung alkoholfreier Wirtschaften und Ausschankstellen ...
Der Frauenverein errichtete daraufhin durch Urkunde vom 26. Marz 1952 die klagende Stiftung, die durch den Senator für Justiz genehmigt wurde. Die StiftungsSatzung vom 26. März 1952 bestimmte u.a.:
§ 1(3) Die Stiftung hat den Zweck, die Fürsorge für Kinder aus Trinkerfamilien zu übernehmen. Daneben soll durch Maßnahmen, die dem Alkoholismus Vorbeugen, die Allgemeinheit vor übermäßigem Alkoholgenüß bewahrt werden. Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, daß die Zinsen des Stiftungsvermögens zur Bekämpfung der Suchtgefahr und zur Rettung von Kindern aus Trinkerfamilien verwandt werden,
(4) In Fällen, die vom Kuratorium zur Erreichung des Stiftungszwecks als besonders notwendig und geeignet erachtet werden, kann nach Maßgabe des Testaments und der §§ 9 ff das Stiftungskapital, nach Einholung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, angegriffen- werden.
§ 3 (1) Zum Zwecke der Erreichung des Stiftungszweckes wird ein Kuratorium bestellt, das sich aus drei Personen zusammenzusetzen hat.
(2) Ständiges Mitglied dieses Kuratoriums ist die jeweilige Vorsitzende des BeflHV Frauenvereins e.V. ...
§ 12 (1) Der Vorstand ist nicht berechtigt, den Zweck der Stiftung umzuwandeln,-
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(2) Er ist aber berechtigt und verpflichtet, zur Wahrung der Absicht des Stifters und der Interessen des Destinatärs seine Geschäftsführung »sich den veränderten Verhältnissen des Verkehrs und der Wirtschaft anzupassen.
Der Prauenverein übereignete der Stiftung den ihm zugefallenen Nachlaß. In der Hauptsache handelte es sich um Wertpapiere.
Neben der damaligen Vorsitzenden des Frauenvereins, Frau Frida SchVH» wurden Frau Isa GrflV und der Wirtschaftsprüfer Ing.-Chem. Erhard OeiBMlV zu Vorstandsmitgliedern bestellt. Als Frau SchflMto mit Ablauf des Jahres 1956 ihr Amt als Vorsitzende des Frauenvereins niederlegte, wurde Frau GrflBl ihre Nachfolgerin. Frau
 schied auch aus dem Stiftungsvorstand aus. Nachdem dieser durch Satzungsänderung auf fünf Mitglieder erweitert worden war, wurden im Januar 1957 Frau Else Nofllk Frau Lieselotte StflM1 und Frau Elsbeth Fel hinzugewählt.
In den Jahren 1952 und 1953 verfolgte der Vorstand den Plan, eine Milchbar zu eröffnen. Später wollte man in einem Studentenheim einen alkoholfreien Mittagstisch für Studenten einrichten. Nachdem der Senator für Justiz in einer Besprechung am 28. Juni 1955 Bedenken geäußert hatte, ob es sich bei der geplanten Einrichtung eines Studentenheimes auf alkoholfreier Basis um eine der Allgemeinheit zugute kommende, dem Alkoholismus vorbeugende Maßnahme im Sinne des Testaments und der StiftungsSatzung handele, beschloß der Vorstand am 5. März 1956, § 1 Abs. 3 der Satzung wie folgt zu ändern:
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(3) Die Stiftung hat den Zweck, vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung des Alkoholismus durchzuführen, insbesondere alkoholfreie Gaststätten einzurichten. „
Der Vorstand legte diesen Beschluß dem Senator für Justiz zur Genehmigung vor und begründete die Satzungsänderung damit, die Stiftung beabsichtige, einen Studentenmittagstisch auf alkoholfreier Basis einzurichtenj sie erfülle mit der Zweckänderung stärker den Testamentswillen der Erblasserin. Der Senator für Justiz genehmigte die Satzungsänderung.
Der Plan, einen Mittagstisch für,Studenten.einzurichten, wurde nicht verwirklicht. Im Oktober 1956 richtete der Stiftungsvorstand jedoch in dem Nachbarschaftsheim . "Mi^MBMI e.V.w in BeflBp-ZflHHHM! einen alkoholfreien Mittagstisch für Rentner aus dem Bezirk	sowie
 Schüler und Studenten ein, der später - anscheinend ab.
1963 - um einen fahrbaren Mittagstisch für Gehbehinderte erweitert wurde. Ab 1961 wurde mit finanzieller Unterstützung des StUdentenwerks der Freien Universität Be:flfeb ein Diätessen für Studenten bereitgehalten. Der Mittagstisch wurde von dem Frauenverein betrieben. Finanziell wurde er im wesentlichen aus Mitteln unterhalten, die die Stiftung zur Verfügung stellte. Hinzu“kamen geringe Beiträge der Gäste, Spenden (insbesondere des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes), öffentliche Zuschüsse (insbesondere des Senators für Jugend und Sport, des Senators für Arbeit und soziale Angelegenheiten sowie des Sozialamts Zehlendorf), Zuschüsse des Studentenwerks der Freien Universität und Erträgnisse'aus Straßensammlungen. 1
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Der Vorstand legte dem Senator für Justiz jährlich Geschäftsberichte vor, aus denen sich die Tätigkeit der Stiftung ergab, ferner Übersichten über Einnahmen und Ausgaben und Vermögensaufstellungen. In den Übersichten wurde u.a. aufgeführt, welche Erlöse die Stiftung aus dem Verkauf von Wertpapieren erzielt und welche Beträge sie dem Frauenverein zugewandt hatte. Diese Beträge wurden teilweise als "Darlehen", teilweise als dem Frauenverein "zur Verfügung gestellt" bezeichnet. In den Vermögensauf Stellungen wurden die Zuwendungen überwiegend als "Darlehensforderung an den Frauenverein" ausgewiesen, die nach der Aufstellung zu dem 31. Dezember 1966 eine Höhe von 110 968,47 DH erreichte. Ausweislich der den Vermögensaufstellungen beigefügten Depotauszüge belief sich das Wertpapiervermögen der Stiftung Ende 1958 auf nom.
48 700 DH, Ende 1966 auf nom. 20 200 DH. Die Übersichten über Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensverzeichnis-se wurden seit 1953 von dem Vorstandsmitglied Oewerdieck unterschrieben und mit seinem WirtschaftsprüferSiegel versehen.
Die Stiftung hatte mit dem Frauenverein keine Vereinbarung getroffen, daß dieser die ihm zugewendeten Beträge zurückzuzahlen habe. Der Frauenverein, der selbst kein Ver-mögen besaß, verbrauchte die Gelder für den Hittagstisch.
Der Senator für Justiz erhob bei der regelmäßigen Überprüfung der Geschäftsführung bis zu dem Jahre 1967 keine Bean standungen. In diesem Jahr forderte er den Vorstand der Stiftung auf, Darlehensverträge mit dem Frauenverein vorzulegen. Da der Vorstand dazu außerstande war, berief der Senator ihn durch Verfügung vom 9. Februar 1968 ab und bestellte einen Ersatzvorstand.
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Die Stiftung, vertreten durch den Ersatzvorstand,
 nahm die ehemaligen Vorstandsmitglieder Frau GrflBV,
OeflBHHI, Frau StMl und Frau	auf	Scha-
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densersatz in Anspruch und erwirkte gegen sie ein rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 6. Juli 1970 (16 U 1777/69), wonach sie als Gesamtschuldner 13 650 DM nebst Zinsen zu zahlen haben. Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, daß die ehemaligen Vorstandsmitglieder der Stiftung wegen Verminderung des Stiftungskapitals in Höhe des insoweit eingeklagten Teil-beträges schadensersatzpflichtig seien. Hingegen verneinte es eine Schadensersatzpflicht wegen satzungswidriger Geschäftsführung, weil die Vorstandsmitglieder den an sich satzungswidrigen Betrieb des Mittagstisches ohne Verschulden hätten für satzungsgemäß halten können und der Verkauf von Wertpapieren und Bezugsrechten als solcher nicht gegen die Satzung verstoßen habe.
Die Stiftung, weiterhin vertreten durch den Ersatzvorstand, verlangt jetzt von dem Beklagten Schadensersatz, da dessen Bedienstete ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hat geltend gemacht, der Senator für Justiz habe schon vor 1967 aus den ihm vorgelegten Geschäftsberichten ersehen müssen, daß die Tätigkeit der Stiftung von deren Zweck nicht mehr gedeckt werde. Die Klägerin hat behauptet, eine andere Ersatzmöglichkeit stehe ihr nicht zu, da der Frauenverein vermögenslos sei und die ehemaligen Vorstandsmitglieder wegen schlechter Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur auf einen Teilbetrag des Schadens hätten in Anspruch genommen werden können.
Die Klägerin hat die Zuwendungen an den Frauenverein in den Jahren 1952 bis 1967 auf insgesamt 185 259*84 DM beziffert und von den einzelnen Jahresbeträgen Teilbeträge
 
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 in Höhe von insgesamt 30 500 DM nebst Zinsen eingeklagt. Den ihr im Vorprozeß gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder zugegprochenen Teilbetrag hat sie mit dem durch die Veräußerung der Wertpapiere eingetretenen KursVerlust verrechnet, den sie nicht beziffern könne, der aber mindestens in Höhe von 13 500 DM entstanden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin, soweit eine Amtspflichtverletzung vorliege, das Bestehen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit nicht ausgeschlossen habe. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihren bisherigen Klageantrag weiterverfolgt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage als nicht nur zur Zeit unbegründet abzuweisen, und hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Klägerin auch keine weiteren Schadens-ersatzansprüche zustehen. Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen, weil eine von dem Beklagten zu vertretende Amtspflichtverletzung nicht festzustellen sei, und hat der Widerklage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin, die ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s che i dungs gründe
I.
Der mit der Klage erhobene Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG, § 839 BGB) setzt voraus, daß ein Bediensteter des Beklagten eine Amtspflicht verletzt hat, die ihm gegenüber der Klägerin oblag. Diese Voraussetzung hat das Beru
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fungsgericht mit der Begründung bejaht, die Stiftungsaufsicht gelte nach dem heutigen Recht zu demindest auch dem Schutz der Stiftung vor ihren eigenen Organen. Dieser Ansicht, die von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen wird, tritt der erkennende Senat bei.
Ob eine Amtspflicht nicht allein die Interessen der Allgemeinheit und des Staates zu wahren bestimmt ist, sondern dem Beamten gerade einem bestimmten Dritten gegenüber obliegt, richtet sich nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient. Dieser Zweck ergibt sich aus den Bestimmungen, die die Amtspflicht begründen und umreißen, sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts. Dabei genügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und der Verfolgung öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen des Einzelnen wahrzunehmen, selbst wenn dieser keinen Rechtsanspruch auf Vornahme der Amtshandlung hat (Senatsurteil BGHZ 35, 44, 47; RGRK-BGB 11. Aufl. § 839 Rdn. 40, 41 m. w. Nachw.).
Es ist fraglich, ob bereits die die Stiftungsaufsicht regelnden Vorschriften (hier: Berliner Stiftungsgesetz vom 11. März I960 /SVB1 S. 22§7 StiftG Bin, insbesondere §§ 7 - 9; § 38 II 19 pr ALR) ergeben, daß diese Aufsicht den Zweck hat, die Interessen der Stiftung selbst wahrzunehmen. Fraglich kann auch sein, ob das Berufungsgericht die Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes insoweit bindend ausgelegt hat (§ 549 Abs. 1 ZPO). Diesen Fragen braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden.
Denn jedenfalls ergibt die besondere Natur der Stiftungsaufsicht, daß sie auch den Interessen der Stiftung selbst dient. Die rechtliche Konstruktion der selbständigen Stiftung als einer juristischen Person ohne Mitglieder bringt es mit sich, daß regelmäßig niemand vorhanden ist, der die
 
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Stiftungsorgane zur Beachtung der Satzung und der sonstigen flir die Stiftung geltenden Bestimmungen, insbesondere des Stifterwillens, anhalten könnte (vgl. BVerwG DVB1 1973, 795, 7.96j RGRK-BGB 12. Aufl. Vorbem. vor § 80 Rdn. 12; KG WM 1968, 856, 858 unter Hinweis auf Strickrodt, Stiftungsrecht I 4 g S. 78; Ebersbach, Handbuch des Deutschen Stiftungsrechts 1972 1-9. 3^ S. 126 m. w. Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 28.10.1976 - III ZR 136/74 Betrieb 1977, 84). Diese Besonderheit ruft das Bedürfnis hervor, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen, und ist einer der Gründe dafür, daß Stiftungen einer allgemeinen Staatsaufsicht unterworfen werden (vgl. BVerwG aaO; RGRK-BGB aaO; Liermann ZRP 1970, 27). Dient die Stiftungsaufsicht aber (auch) dem Zweck, die Stiftung vor Schädigungen zu schützen, so rechtfertigt dies nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen den Schluß, daß sie den mit der Aufsicht betrauten Beamten als Amtspflicht auch gegenüber der Stiftung selbst obliegt.
II.
1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Einrichtung und der Betrieb des Mittagstisches durch die Klägerin seien nicht Satzungsvidrig gewesen, so daß die Beklagte ihre Amtspflicht zur Beaufsichtigung nicht verletzt habe. Es hat hierzu ausgeführt:
Da die Satzung der Verwirklichung des Stifterwillens diene, sei zu ihrer Auslegung das Testament heranzuziehen. Nach diesem Testament seien "der Ausbau einer alten oder die Neugründung einer alkoholfreien Gaststätte", sofern sie "dringend erwünscht" seien, zu den "zwingenden Gründen" zu rechnen, die es rechtfertigten, das Stiftungska-
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pitai anzugreifen, sofern die Zinsen nicht ausreichten.
Im vorliegenden Fall sei eine alkoholfreie Gaststätte dringend erwünscht gewesen, weil weder dargelegt noch sonst erkennbar sei, wie der Stiftungszweck, den der Allgemeinheit drohenden Alkoholgefahren vorzubeugen, auf andere Weise gründlicher oder nachhaltiger hätte erreicht werden können. Die in den Jahren 1952 bis 1956 unternommenen Versuche des Kuratoriums, eine alkoholfreie Gaststätte, eine Milchbar oder einen alkoholfreien Studentenmittagstisch einzurichten, seien gescheitert.
Um die Stiftungsmittel nicht weiter durch erfolgloses Bemühen um den Stiftungs zweck zu vermindern, habe das Kuratorium Jede Sich bietende Gelegenheit nutzen müssen, den Stiftungszweck zu erreichen. Die Einrichtung eines Mittagstisches, durch den Schülern, Lehrlingen, Studenten und alten Menschen warme Mittagsmahlzeiten geboten wurden, ohne gleichzeitig Alkohol bereitzuhalten, sei als vorbeugende Maßnahme zur Bewahrung der Allgemeinheit vor übermäßigem Alkoholgenuß geeignet gewesen. Der hier angesprochene Kreis, zu demindest soweit es sich um Studenten, Lehrlinge und Schüler handele, sei allgemein potentiell durch Alkohol gefährdet. Diese Gefährdung werde in demselben Maß gemindert, in dem die Versuchung ausgeschaltet werde, gedankenlos oder aus Gewohnheit alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Daß mit einer Gaststätte nur ein begrenzter Personenkreis angesprochen werde, liege in der Natur der Sache. Wie nachhaltig das Bemühen, gewesen sei, den Gefahren des Alkohols 2U wehren, könne kein entscheidender Maßstab bei der Prüfung sein, ob die Maßnahmen überhaupt vorbeugenden Charakter hatten.
Sei hiernach die Eröffnung des alkoholfreien Mittagstisches in dem Nachbarschaftsheim satzungsgemäß gewesen, so sei ein "zwingender Fall" im Sinne des Testaments und ein "besonders notwendiger und geeigneter Fall zur Errel-
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chung des Stiftungszwecks" im Sinne des § 1 Abs. 4 der Satzung gegeben gewesen, der es gerechtfertigt habe,
* das Kapital anzugreifen. Der Wortlaut des Testaments, das als solchen "zwingenden Pall" nur den "Ausbau" und die "Neugründung" einer alkoholfreien Gaststätte nenne, decke zwar die Ansicht, der Wille der Erblasserin habe sich nur auf die Erst- oder einmalige Ausstattung einer solchen Gaststätte gerichtet, die Unterhaltung einer solchen aber nicht umfaßt. Diese Wortinterpretation sei aber zu eng, da jede Auslegung den Willen und die Ziele der Stifterin insgesamt berücksichtigen müsse. Ein Ziel, das im Wesen der auf Zinsnutzung angelegten Stiftung gelegen habe, sei es gewesen, die Stiftung möglichst lange zu erhalten und den ihr gesetzten Zielen dienen zu lassen. Andererseits sei die Stiftung nicht Selbstzweck, sondern diene einem außerhalb ihrer selbst liegenden Zweck. Die Stiftungsmittel müßten daher vernünftig eingesetzt werden, um die Zweckerreichung zu gewährleisten. Daher sei es mit der ersten Einrichtung des Mittagstisches nicht getan gewesen, wenn dieser sich nicht fortlaufend selbst habe erhalten können. Der weitere Einsatz von Kapitalmitteln zu dem Betrieb des Mittagstisches sei daher ebenfalls zwingend, nämlich aus einem vernünftigen Verständnis des Stifterwillens unausweichlich geboten gewesen. Sonst hätte nämlich der Einsatz der Stiftungsmittel zur Einrichtung des Mittagstisehes möglicherweise von vornherein seinen Zweck verfehlt.
Der Klägerin sei kein Schaden dadurch entstanden, daß die Beklagte das damalige Kuratorium nicht angehalten habe, für die Kapitalverminderungen die satzungsmäßig vorgeschriebene Genehmigung einzuholen. Denn im Rahmen ihrer Reehtsaufsicht hätte die Beklagte diese Genehmigung erteilen müssen.
 
2. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Satzung der Klägerin gegeben hat, bindet das Revisionsgericht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, unterliegt eine Stiftungssatzung vielmehr seiner freien Auslegung (BGH LM § 85 BGB Nr. 1; Senatsurteile WM 1976, 869, 872 m. w.
Nachw. und Betrieb 1977, 84), Diese Auslegung ergibt, daß das Berufungsgericht bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt eine Amtspflichtverletzung der mit der Stiftungsaufsicht, betrauten Bediensteten der Beklagten zu Unrecht verneint hat.
a) Nach § 1 Abs. 3 ihrer durch Beschluß vom 5. März 1956 geänderten Satzung hat die Klägerin den Zweck, vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung des Alkoholismus durchzuführen, insbesondere alkoholfreie Gaststätten einzurichten. Diese Zweckbestimmung entspricht dem Willen der Erblasserin, die in ihrem Testament die Zinsen des Stiftungskapitals für "der Allgemeinheit zugute kommende, dem Alkoholismus vorbeugende Maßnahmen” bestimmt und zu diesen Maßnahmen in erster Linie u.a. die Gründung alkoholfreier Wirtschaften und Ausschanksteilen gerechnet hat. Ob und inwieweit die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, das Testament sei zur Auslegung der Satzung heranzuziehen, kann daher in diesem Zusammenhang auf sich beruhen (zur Beachtlichkeit des Stifterwillens bei Satzungsänderungen vgl. Senatsurteil WM 1976, 869, 872).
aa) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob die Einrichtung des alkoholfreien Mittagstisches im Nachbarschaftsheim ”Mit-telhof e.V.H dem satzungsmäßigen Stiftungszweck entsprach. Dafür ist nicht erforderlich, daß der Mittagstisch als ’’alkoholfreie Gaststätte” im Sinne von § 1 Abs. 3 der Sat-
 
zung bezeichnet werden kann. Denn die Einrichtung einer
 solchen Gaststätte ist dort nur als Beispielfall für
“vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung des Alkoholismus"
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genannt, deren Durchführung den Stiftungszweck ausmacht. Andererseits hätte die Einrichtung des Mittagstisches grundsätzlich - also vorbehaltlich seiner näheren Ausgestaltung - dem Stiftungszweck entsprochen, wenn er als "alkoholfreie Gaststätte" im Sinne der Satzung anzusehen wäre. Denn nach der vom Stifterwillen gedeckten Bestimmung der Satzung ist die Einrichtung einer solchen Gaststätte eine "vorbeugende Maßnahme zur Bekämpfung des AlkoholismusEs bedarf also nicht der Prüfung, ob alkoholfreie Gaststätten geeignet sind, die Alkoholsucht zu bekämpfen. Diese Entscheidung war dem Vorstand der Klägerin vielmehr durch die Satzung abgenommen worden.
In diesem Zusammenhang ist schließlich festzuhalten, daß die Einrichtung des Mittagstisches nicht schon deshalb satzungsgemäß war, weil der damalige Vorstand die Satzungsänderung vom 5. März 1956 in seinem Genehmigungsantrag damit begründet hatte, die Stiftung beabsichtige, einen Studentenmittagstisch auf alkoholfreier Basis einzurichten, und der Senator für Justiz die Satzungsänderung hierauf genehmigt hatte. Zwischen einem Mittagstisch für Studenten, wie er damals geplant war, und dem später tatsächlich eingerichteten Mittagstisch im Nachbarschaftsheim "Mittelhof e.V." konnten, auch gemessen am Stiftungszweck, erhebliche Unterschiede bestehen, insbesondere in der Zusammensetzung des betreuten Personenkreises und der Finanzierung des laufenden Betriebes. Schon aus diesem Grunde kann weder die geänderte Satzung dahin ausgelegt werden, die Einrichtung eines alkoholfreien Mittagstisches sei stets eine "vorbeugende Maßnahme zur Bekämpfung des Alkoholismus", noch kann die Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf eine derart verstandene Satzungsänderung bezogen werden.
 
bb) Bei der Prüfung, ob die Einrichtung des alkoholfreien Mittagstisches dem satzungsmäßigen Stiftungszweck entsprach, ist in tatsächlicher Hinsicht von der Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, es seien Rentner aus dem Bezirk ZflMIMBl sowie Schüler und Studenten beköstigt worden, wobei später zusätzlich ein fahrbarer Mittagstisch für Gehbehinderte eingerichtet und ein Diätessen für Studenten bereitgehalten worden sei. Soweit die Revision aus dem Tatbestand des Urteils erster Instanz folgern will, unstreitig sei der Mittagstisch "später" - jedenfalls ab 1963 - nur noch älteren Menschen zugute gekommen, setzt sie sich zu bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch (§ 561 ZPO). Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht den Tatbestand des Landgerichtsurteils nicht in Bezug genommen und dadurch dem Tatbestand seines eigenen Urteils einverleibt. Zudem kann der Tatbestand des Beru- . fungsurteils nach Wortlaut und Sinnzusammenhang nur dahin verstanden werden, daß der fahrbare Mittagstisch für Gehbehinderte zusätzlich eingerichtet, der Mittagstisch u.a. für Schüler und Studenten also beibehalten worden ist.
cc) Der alkoholfreie Mittagstisch im Nachbarschaftsheim ttMiWHi e.V." war keine "alkoholfreie Gaststätte" im Sinne des § 1 Abs. 3 der Satzung. Soweit das Berufungsgericht etwas anderes angenommen hat, kann der erkennende Senat ihm nicht folgen. Nicht jede Einrichtung, die Speisen und Getränke an einen größeren, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis verabfolgt, ist deshalb eine Gaststätte in dem,hier vorausgesetzten Sinne. Dabei kann nicht von dem gewerbepolizeilichen Gaststätten-• begriff ausgegangen werden, wie er etwa § 1 des Gastsstättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl I 465).zugrunde liegt. Vielmehr sind die auf den Erbiasserwiiien zurücicgehenden
 
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Vorstellungen zu berücksichtigen, aus denen "alkoholfreie Gaststätten" in § 1 Abs. 3 der Satzung als Mittel zur Bekämpfung der Alkohcfisucht bezeichnet worden sind. Eine in der üblichen Weise betriebene Gaststätte trägt dem verbreiteten Bedürfnis Rechnung, außerhalb der eigenen Wohnung zu verschiedenen Tageszeiten ohne nähere zeitliche oder persönliche Bindung essen, trinken und sich aufhalten zu können. Offensichtlich haben der Erblasserin Einrichtungen vorgeschwebt, die diesem Bedürfnis entgegenkommen, den üblicherweise mit dem Besuch von Gaststätten verbundenen Alkoholgenuß aber vermeiden. Sie hat sich dabei an dem Vorbild alkoholfreier Gaststätten orientiert, wie der Frauenverein sie in der Vergangenheit in Berlin unterhalten hat. Diesen Vorstellungen, deren Wiedergabe mit dem Ausdruck "alkoholfreie Gaststätte" durchaus dem üblichen Sprachgebrauch entspricht, genügte ein alkoholfreier Mittagstisch nicht. Dabei kann auf sich beruhen, ob schon der begrenzte Personenkreis, dem der Mittagstisch offenstand, seiner Gleichsetzung mit einer Gaststätte entgegensteht. Denn Jedenfalls fehlte ihm die beschriebene Eigenart einer Gaststätte. Ein Mittagstisch pflegt seinen Gästen nur zur Einnahme des Mittagsmahls und für entsprechend begrenzte Zeit offenzustehen. Daß es bei dem Mittagstisch im Nachbarschaftsheim "Mi'^IHS e.V." anders . gewesen wäre, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, ,
Nach dem oben unter aa) Ausgeführten kommt es daher darauf an, ob der Mittagstisch als "vorbeugende Maßnahme zur Bekämpfung des Alkohol!smus" anzusehen ist. Bei der Prüfung dieser Frage kann der Stiftungszweck, wie er in § 1 Abs. 3 der Satzung niedergelegt ist, nicht deshalb weniger ernst genommen werden, weil die früheren Versuche des damaligen Vorstandes, den Stiftungszweck zu verwirkli-
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chen, gescheitert waren und eine praktikable Möglichkeit, diesen Zweck auf andere Weise gründlicher oder nachhaltiger zu erreichen, nicht vorhanden war. Soweit sich das* Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von solchen Überlegungen hat leiten lassen, kann der erkennende Senat ihm nicht folgen. Die Bestimmung des Stiftungszwecks soll den StiftungsOrganen einen eindeutigen und klar abgegrenzten Auftrag geben, um Rechtsunsicherheit, Willkür der Stiftung sverwaltung und ein Verzetteln der Stiftungsleistungen zu verhüten (Ebersbach aaO I - 6.12 S. 81). Erweist der Stiftungszweck sich als nicht erreichbar, so berechtigt dies die Organe nicht, ihn nicht oder auch nur weniger genau zu befolgen. Vielmehr sind alsdann die Wege zu beschreiten, die das Stiftungsrecht für diesen Pall eröffnet. Im vorliegenden Fall gibt allerdings die Satzung keine Handhabe, einer solchen Lage anders als durch Auflösung der Stiftung (§ 13 der Satzung) zu begegnen.
Denn eine Änderung des Stiftungszwecks ist dem Vorstand untersagt (§ 12 Abs. 1); eine "Anpassung der Geschäftsführung an die veränderten Verhältnisse des Verkehrs und der Wirtschaft" (§12 Abs. 2) würde ersichtlich nicht ausreichen. Nach § 5 Abs. 1 und 2 StiftG Bin kann der Vorstand aber ohne satzungsmäßige Ermächtigung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Zweckänderung (ebenso die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung) beschließen, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint (vgl. Ebersbach aaO II - 3 (Bin) - 2.1 S. 438 f). Diese Regelung, die die größere Gewähr für eine sorgfältige Prüfung der Möglichkeiten und eine sachgerechte Verwendung der Stiftungsmittel bietet, würde In unzulässiger Weise umgangen, würde der Vorstand für berechtigt gehalten, Schwierigkeiten bei der Erreichung des Stiftungszwecks dadurch auszuweichen, daß er diesen weniger genau beachtet.
Wird die Betreuung der verschiedenen Personenkreise, denen der Mittagstisch im Nachbarschaftsheim ’'Mittelhof e.V." zugute gekommen ist,* am Stiftungszweck gemessen, so ergibt sich folgendes:
Der "fahrbare Mittagstisch" für Gehbehinderte war zweifellos keine "vorbeugende MaBnahme zur Bekämpfung des Alkoholismus". Auch das Berufungsgericht äußert insoweit keine gegenteilige Auffassung. Seine Ausführungen lassen ferner nicht erkennen, daß die Versorgung von Rent hem aus dem Bezirk Zehlendorf mit einer warmen Mittagsmahlzeit eine solche Maßnahme gewesen sei. Denn es stellt nicht fest, daß es sich hierbei um einen auch nur potentiell durch Alkohol gefährdeten Personenkreis gehandelt habe. Ob die Beköstigung von Studenten, Lehrlingen und Schülern dem Satzungszweck entsprach, ist zweifelhaft.
Die Annahme, dieser Personenkreis sei "allgemein potentiell durch Alkohol gefährdet", ist nicht näher begründet, so daß bezweifelt werden muß, ob die Versorgung beliebiger Studenten, Lehrlinge und Schüler mit einer warmen Mittagsmahlzeit, zu der alkoholische Getränke nicht verabreicht werden, den Gefahren des Alkohols vorzubeugen vermag. Nicht zu Unrecht verweist die Revision auch darauf, daß diätbedürftige Studenten den Alkohol zu demeist im eigenen Interesse meiden werden. Würde allerdings fest gestellt, daß der betreute Personenkreis in nennenswerter Weise alkoholgefährdet war, sq könnte seiner Beköstigung durch den Mittagstisch die Eignung als "vorbeugende Maßnahme" nicht völlig abgesprochen werden. Mit Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß die Gefährdung durch Alkohol in dem Maße gemindert wird, in dem die Versuchung ausgeschaltet wird, zu Mahlzeiten gedankenlos oder aus Gewohnheit alkoholische Getränke zu sich zu neh-. men. Der Standpunkt des Kammergerichts in seinem im Vor-
prozeß der Klägerin gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder ergangenen Urteil vom 6. Juli 1970, die Ausgabe billiger Mittagsmahlzeitdn ohne Beigabe von Alkohol an in der Ausbildung stehende junge Menschen sei nicht geeignet, deren Verhalten zu dem Alkohol zu beeinflussen, erscheint in dieser Allgemeinheit zu eng.
Hiernach ist festzustellen, daß die Einrichtung und Unterhaltung des Mittagstisches jedenfalls zu einem Teil dieser Tätigkeit dem Stiftungszweck zuwiderlief und im übrigen durch diesen Zweck möglicherweise nicht gedeckt wurde. Welchen Umfang der eine und der andere Teil hatten, wird im Berufungsurteil nicht festgestellt. Seine Darlegungen lassen aber immerhin vermuten, daß die nicht satzungsmäßige Tätigkeit einen erheblichen, wenn nicht den größten Anteil am Gesamtumfang des Mittagstisches hatte. Einrichtung und Unterhaltung des Mittagstisches in seiner tatsächlichen Ausgestaltung waren daher nicht satzungsgemäß. Da die Stiftungsaufsicht die Einhaltung der Satzung durch die Stiftungsorgane zu überwachen hat, haben die mit der Wahrnehmung der Aufsicht betrauten Bediensteten der Beklagten ihre Amtspflicht gegenüber der Klägerin dadurch verletzt, daß sie die Verwendung von Stiftungsmitteln für diesen Mittagstisch unbeanstandet hingenommen haben. Ob dies für den gesamten Umfang des Mittagstisches gilt und inwieweit die Pflichtverletzung den mit der Klage geltend gemachten Schaden verursacht hat, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung auch insoweit verneint, als die Beklagte nicht gegen die Minderuhg des Stiftungskapitals eingeschritten ist. Der Vorstand war nicht berechtigt, für die Unterhaltung des Mittagstisches im Nachbarschaftsheim "MiÄ* e.V." das Kapital anzugreifen.
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aa) Soweit die Einrichtung und Unterhaltung des Kittagstisches dem Stiftungszweck zuwiderlief (s. oben zu &), war die Verwendung des dafür verauslagten Kapitals schon aus diesem Grunde satzungswidrig.
bb) Soweit Einrichtung und Unterhaltung des Mittags-tische.s durch den Stiftungszweck gedeckt wurde, lag kein Fall vor, der es nach § i Abs. h der Satzung erlaubte, das Stiftungskapital anzugreifen.
Die Satzungsbestimmung verweist auf das Testament der Erblasserin. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die nähere Bestimmung der Fälle, in denen der Vorstand das Kapital angreifen kann, dem Testament entnommen. Schon daraus folgt, daß es nicht - wie der Wortlaut des § 1 Abs. 4 der Satzung verstanden werden könnte - dem Ermessen des Vorstandes überlassen ist, ob ein Fall als "zur Erreichung des Stiftungszwecks besonders notwendig und geeignet" zu erachten ist. Vielmehr muß es sich objektiv um einen "besonders zwingenden Fall" im Sinne des Testaments handeln. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Nach dem Testament gilt als "zwingend" der Fall, "daß der Ausbau einer alten oder die Neugründung einer alkoholfreien Gaststätte dringend erwüscht ist". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese Bestimmung streng nach ihrem Wortlaut verstanden werden muß oder ob sie die Verwendung von Stiftungskapital auch zur Unterhaltung einer alkoholfreien Gaststätte erlaubt. Denn nach dem Testament sind Ausbau oder Neugründung einer alkoholfreien Gaststätte nicht die einzigen "zwingenden" Fälle. Wie der Wortlaut deutlich ergibt ("Zu den zwingenden rechne ich den Fall ..."), hat
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die Erblasserin Ausbau und Neugründung einer alkoholfreien Gaststätte vielmehr nur als - wenn auch wohl wesentlichste » Beispielsfälle angeführt. Aus diesem Grunde ist hier ein "zwingender Fall" nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Mittagstisch keine "Gaststätte" im Sinne der Satzung war (s. oben zu a cc).
Die Unterhaltung des Mittagstisches war aber weder "besonders zwingend" im Sinne des Testaments noch "zur Erreichung des Stiftungszwecks besonders notwendig und geeignet" im Sinne der Satzung. Auch soweit die Einrichtung und Unterhaltung des Mittagstisches vom Stiftungs-• zweck gedeckt wurde (s. oben zu a cc), kann seine Eignung zur Bekämpfung der Alkoholsucht nur mit Einschränkungen bejaht werden. Wie das Kammergericht in dem im Vorprozeß ergangenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich um die Verabreichung von Mittagsmahlzeiten an minderbemittelte und hilfsbedürftige Menschen. Nicht zu Unrecht spricht die Revision daher von einer Verwendung von Stiftungsmitteln für allgemeine karitative Ziele. Dem besonderen Stiftungszweck, die Gefahren der Alkoholsucht zu bekämpfen, diente der Mittagstisch allenfalls geringfügig und am Rande. Für den laufenden Betrieb einer solchen Einrichtung das Stiftungskapital anzugreifen, so daß es in absehbarer Zeit aufgezehrt sein mußte, widersprach eindeutig dem Erblasserwillen. Denn wie die eindringlichen Formulierungen des Testaments zeigen, sollen für den Stiftungszweck in aller Regel die Zinsen des Stiftungskapitäls verwendet werden, während das Kapital selbst nur für Maßnahmen angegriffen werden darf, die durch den Stiftungszweck nicht bloß gedeckt, sondern dringend geboten sind. Davon kann hier keine Rede sein.

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III.
Dais angefochtene Urteil kann daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Die Sache mußte daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Für das erneute Berufungsverfahren wird insbesondere zu beachten sein:
1.	Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Bediensteten der Beklagten schuldhaft gehandelt haben. Diese Prüfung wird in dem erneuten Berufungsverfahren nachzuholen sein. Dabei wird ein Verschulden nicht schon deshalb verneint werden können, weil das Berufungsgericht in seinem hiermit aufgehobenen Urteil das Verhalten der Bediensteten für rechtmäßig gehalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Verschulden eines Beamten allerdings im allgemeinen zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht seine Handlung für objektiv berechtigt gehalten hat (Senatsurteil LM § 839	BGB	Nr. ,T9). Dabei
 handelt es sich aber um nicht mehr als eine Richtlinie, die nicht für alle Fälle gleichermaßen Gültigkeit beansprucht. So hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß für die Anwendung dieser Regel eine inr nere Rechtfertigung fehlt, wenn es sich bei der Amtshandlung um grundsätzliche Maßnahmen zentraler Dienststellen handelt, die ihre Entscheidung in ruhiger Abwägung aller Gesichtspunkte und unter Benutzung allen einschlägigen
 
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Materials treffen können, die also wie ein Gericht sach-und rechtskundig das Für und Wider in Ruhe abwägen können, insbesondere wenn sie dabei ein Spezialgesetz handhaben, dessen Bestimmungen ihnen aus täglicher Anwendung besonders vertraut sind (Senatsurteil LM § 839 ts Nr. 20 zu II l). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil den mit der Stiftungsaufsicht betrauten Bediensteten der Beklagten die Bestimmungen und Grundsätze des Stiftungsrechts besonders vertraut sein müssen. Soweit die erneute Berufungsverhandlung neue Feststellungen tatsächlicher Art ergibt, die aufgehobene Entscheidung des Berufungsgerichts also auf einer unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts beruhte, schließt sie auch aus diesem Grunde ein Verschulden der Bediensteten der Beklagten nicht aus.
2.	Gelangt das Berufungsgericht zu der Ansicht, daß die mit der Stiftungsaufsicht betrauten Bediensteten der Beklagten die Klägerin durch schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflicht geschädigt haben, so wird es zu prüfen haben, ob die Klägerin sich ein mitwirkendes Verschulden ihres früheren Vorstandes, für den sie nach §§ 86, 31 BGB haftet, nach § 254- BGB ansprüchsmindernd anrechnen lassen muß. Für den Amtshaftungsanspruch eines Mündels, der daraus hergeleitet wird, daß der Vorraundschaftsrichter seine Aufsichtspflicht verletzt hat, ist in der Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - wiederholt anerkannt worden, daß das Mündel sich ein mitwirkendes Verschulden seines gesetzlichen Vertreters (Vormund oder Pfleger) nach § 254 BGB entgegenhalten lassen muß (Senatsurteile BGHZ 33, 136, 142 und LM § 254 ^Ea7 BGB Nr. 10; RG JW 1935, 3530; 1939, 155). Für den Amtshaftungsanspruch einer Stiftung, der auf eine Amtspflichtverletzung der staatlichen Stiftungsaufsicht gestützt wird, kann nichts grundsätzlich anderes gelten (§ 254 i.V, mit§§86, 31 oder § 278 BGB).
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Dabei wird es keinen Unterschied machen können, ob das Verschulden des gesetzlichen Vertreters bei der Entstehung des Schadens mitgqyirkt (§ 254 Abs. 1 BGB} insoweit in BGHZ 33, 141 offengelassen) oder sich darauf beschränkt hat, daß er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB).
3.	Schließlich wird das Berufungsgericht sich mit der im bisherigen Verfahren nicht erörterten Verjährungs einrede der Beklagten auseinanderzusetzen haben.
Nüßgens ' Krohn	Dr.	Peetz
 Lohmann	Kröner