BGH · III ZR 10/66
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 80 Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Der Antragsteller GflUBist zu 7/10, die Landeshauptstadt HflHHVist zu 3/10 Eigentümer des bebauten 463 qm großen Grundstücks He0||^straße in Früher stand auf dem Grundstück ein fünfstöckiges Haus, das im Kriege teilweise zerstört und in den Jahren 1949/50 zweigeschossig wieder aufgebaut wurde. Der als Satzung beschlossene und festgestellte am 3« April I960 in Kraft getretene und auf dem Nds AufbauG (Passung vom 20» Dezember 1957 - Nds GVB1 S» 135) beruhende Durchführungsplan Nr« 78, 20 Änderung (Teilgebiet zwischen der ehemaligen Stppppstraße, ehemaligen Straße, Lip^ppstraße und Hepmpstraße) sieht eine Verlängerung der Schmiedestraße nach Norden vor» Die östliche Straßenfluchtlinie schneidet das Grundstück HePHp-straße PP (und das aufstehende Gebäude)« Außerdem soll nach diesem Durchführungsplan an der verlängerten Schmiedestraße nur zweigeschossig gebaut werden dürfen,. In § 3 der Satzung wurde bestimmt, daß neben mehreren anderen Grundstücken auch das Grundstück HePHPPstraße V gemäß den Bestimmungen der §§ 18 - 37 Nds AufbauG umzulegen sei» Der alsdann ergangene Umlegungsbeschluß vom 24o Juni I960 wurde auf die von den damaligen Eigentümern und Sekretärin Helfers) dagegen eingelegten Rechtsmittel hin durch Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 9» Oktober 1962 mitsamt dem Widerspruchsbescheid vom 30» September I960 wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Umlegungsausschusses aufgehoben» Nachdem vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 15o Juni 1965 Bedenken geäußert waren, ob der Umlegungsbeschluß vom 23» April 1963 mit Rücksicht auf das in ihm als "Parkplatz an der S^m^straße" bezeichne te Grundstück bestimmt genug gefaßt sei, stellte sich heraus, daß das nunmehr die Bezeichnung "Parkplatz an der SflHBBstraße" führende Flurstück aus der nach Anordnung der Umlegung erfolgten Vereinigung der Grundstücke ehemalige S^Ü^traße 12, 13? 1« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist nunmehr angefochten der auf § 47 BBauG beruhende Umlegungs beschluß vom 23« April 1963 in der durch Beschluß vom 25o Juni 1965 geänderten Passung« Dabei könne, so meint das Berufungsgericht, dahinstehen, ob es sich um eine wesentliche oder nur um eine unwesentliche Änderung des Umlegungsgebietes handele, da der Änderungsbeschluß, durch den Grundstücksteile aus dem Umlegungsgebiet herausgenommen worden seien, öffentlich bekannt gemacht worden sei (§50 BBauG). § 52 Abs» 3 BBauG sieht die Möglichkeit vor, eine unwesentliche Änderung des Umlegungsgebietes vorzunehmen, ohne den Umlegungsbeschluß selbst förmlich zu ändern» Dadurch wird aber keineswegs ausgeschlossen, eine weitergehende (nicht nur unwesentliche) Änderung des Umlegungsgebietes durch einen förmlichen Änderungsbeschluß anzuprdnen» Hier ist die Änderung des Umlegungsgebietes durch einen förmlichen und öffentlich bekannt gemachten Änderungsbeschluß erfolgt, dessen Zulässigkeit mit der Erwägung, es habe sich um eine wesentliche Änderung des Umlegungsgebietes gehandelt, nicht in Präge gestellt werden kann» Der Änderungsbeschluß, der zwar im wesentlichen nur eine Klarstellung bezweckt haben mag, bedeutete eine teilweise Aufhebung des Umlegungsbeschlusses vom 23. April 1963» Selbst wenn es diesem Beschluß hinsichtlich der Bezeichnung des Grundstücks "Parkplatz an der traße" an der nötigen Bestimmtheit gefehlt haben sollte, so würde dieser Mangel den Beschluß doch nicht nichtig gemacht haben» Der Änderungsbeschluß stellte den Antragsteller, der sich gegen die Einbeziehung des Grundstücks HeflHBstraße 17 in das Umlegungsgebiet wendet, nicht klaglos und enthält auch nicht eine neue zusätzliche Beschwer für ihn, so daß sich weder die Präge einer - teilweisen - Erledigung der Hauptsache noch die einer Klageänderung stellt» Daß die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthält, stellt seine Rechtswirksamkeit nicht in Präge, so daß dahinstehen kann, ob bei dem hier gegebenen Sachverhalt (die von der Änderung betroffenen Grund? stücke stehen - offensichtlich - sämtlich im Eigentum der Stadt und die sonst an der Umlegung Beteiligten werden von der Änderung nicht irgendwie betroffen werden) eine Rechts-mittelhelehrung überhaupt erforderlich war« Einer "schriftlichen Mitteilung an die hier am Verfahren Beteiligten" bedurfte es im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht, da der förmliche Änderungsbeschlufl wie der ursprüngliche Umlegungsbeschluß gemäß § 50 BBauG - lediglich - öffentlich bekanntgemacht werden mußten» Auch ist daraus nichts gegen die Wirksamkeit des Änderungsbeschlusses herzuleiten, daß seine Bekanntmachung nicht die in § 50 Abs» 2 BBauG vorgesehene Aufforderung enthält. 2» Im übrigen wendet sich der Antragsteller mit seiner Revision auch weiterhin gegen die Zulässigkeit des Umlegungsverfahrens mit im wesentlichen folgenden Erwägungen: Der alleinige Zweck des Umlegungsverfahrens sei hier die Gewinnung von Straßenraumo Jedenfalls träten diesem Zweck gegenüber etwa noch in Frage stehende geringfügige: Änderungen von Grundstücksgrenzen in den Hintergrund und änderten nichts daran, daß die Beschaffung von Verkehrsflächen der maßgebliche Zweck sei, der aber ein Umlegungsverfahren nicht rechtfertige. a) Die im Bundesbaugesetz als Maßnahme zur Bodenordnung vorgesehene Umlegung dient der Verwirklichung der Bebauungspläne und hat den Zweck, entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete Grundstücke in der Weise zu gestalten, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen« Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich zwar, daß allein die Beschaffung von Straßengelände ein Umlegungsverfahren nicht rechtfertigt (Schütz/Froberg Kommentar zu dem BBauG 2« Aufl« Anm« 2 zu § 45; Schrödter, BBauG Rdn« 7 zu § 45; Heumacher in Deutsche Wohnungswirtschaft I960, 260 u.a«)« Hier kann jedoch der Antragsteller mit seinem Vorbringen, daß die unter Einbeziehung seines Grundstücks an~ geordnete Umlegung allein oder doch entscheidend den Zweck habe, Straßengelände zu gewinnen, die Unzulässigkeit der Umlegung nicht dartun» Entscheidend ist insoweit folgendess Der Durchführungsplan Nr» 78 - der gemäß § 173 Abs» 5 BBauG als Bebauungsplan gilt - sieht u«a» eine Verlängerung der Schmiedestraße nach Norden in der Weise vor, daß die östliche Straßenfluchtlinie das Grundstück Be^m^traße 17 und das aufstehende Gebäude schneidet« Eine Umlegung wäre nicht zulässig, wenn die Gewinnung des zur Anlegung der verlängerten Schmiedestraße erforderlichen Geländes der einzige Zweck der Umlegung "wäre und im übrigen eine Neuordnung von Grundstücken nach Maßgabe des § 45 BBauG nicht in Betracht käme» So aber liegen die Dinge hier nichto Denn nach Abtrennung der für die Straßenanlegung benötigten Flächen sind die verbleibenden Restflächen ~ zu demindest die des Grundstücks des Antragstellers und des nördlichen Nachbargrundstücks - für eine bauliche Nutzung nicht mehr zweckmäßig gestaltete Insoweit wird deshalb eine Neuordnung der Grundstücke erforderlich und dieser Neuordnung hat die Umlegung zu dienen« Die Gewinnung von Straßenland als alleiniger (oder zu demindest entscheidender) Zweck würde die Umlegung nur dann unzulässig machen, wenn nach Abtrennung des Straßengeländes die verbleibenden Restgrundstücke einer Neuordnung nach Maßgabe des § 45 BBauG nicht bedürften (vgl« dazu Urteile vom 27« Juni 1966 - III ZR 110/65 S« 12/13 = WM 1966, 637; Brügelmann-Stahnke, Kommentar zu dem BBauG Anm« 1 a zu § 45)« Damit erledigt sich auch das Vorbringen der Revision dahin als unerheblich, es müsse aufgrund des dahingehenden Vortrags der Beteiligten zu 2) gemäß § 288 ZPO davon ausgegangen werden, daß mit dem Umlegungsverfahren allein das Ziel der Gewinnung von Straßengelände verfolgt werde« Gewiß ist eine Umlegung unzulässig, wenn das mit ihr verfolgte Ziel durch eine einfachere und für die Betroffenen weniger schwerwiegende Maßnahme erreicht werden kann» Eine Enteignung des benötigten Straßengeländes würde gegenüber der Umlegung die schwerer wiegende und den Antragsteller härter treffende Maßnahme darstellen, denn nach der Enteignung des in die Straße fallenden Geländes würde dem Antragsteller (als Miteigentümer) lediglich ein Restgrundstück verbleiben, das, wenn überhaupt, nur schwerlich sachgerecht genutzt werden könnte, während es gerade Zweck des Umlegungsverfahrens ist, dem Antragsteller als Miteigentümer des betreffenden Grundstücks wieder ein nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltetes Grundstück zuzuweisen» Als weniger schwerwiegende Maßnahme könnte allenfalls die Grenzregelung nach §§ 80 ff BBauG in Betracht kommen» Indes ist die Grenzregelung ausschließlich zulässig "zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung oder zur Beseitigung baurecht swidriger Zustände" (§ 80 Abs» 1 BBauG)» Biese Zulässigkeitsvoraussetzung ist nicht gegeben, da es hier darum geht, daß von dem Grundstück des Antragstellers ein Teil für eine neu anzulegende Straße benötigt wird und mit Rücksicht darauf eine Um- oder Neugestaltung des Grundstücks vorgenommen werden muß»