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BGH

Gericht: BGH

Keßler und Dr» Reinhardt für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12» November 1964 v/ird zurückgewiesen» In seinem Schreiben führte der Finanzminister aus, daß bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur Übernahme als Hegierungsassessor nicht vorlägen, er gehöre weder zu der Gruppe der nach dem Gesetz zu Art» 131 GG berechtigten Personen, noch sei seine Ausbildung durch Kriegsursachen im engeren Sinne (Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft) verzögert worden» Seine Klage auf Übernahme als Hegierungsassessor wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen, seine Berufung vom Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen o Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27o Februar 1959? Mit seiner am 4» September 1962 bei Gericht eingereichten und am 13» Dezember 1962 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihn wegen seiner laufenden Gehaltsansprüche und seiner Ruhegehaltsansprüche so zu stellen, als wenn er mit Wirkung vom 13» Juni 1952 unter Einreihung in die Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen endgültig in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre» dor Finanzminister habe die Zustimmung zur Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Hecht versagt. Mit seiner Berufung hat der Kläger den in erster Instanz gestellten Antrag in etwas abgeänderter Fassung, nämlich in Form eines Feststellungsantrages, wiederholt und außer dem hilfsweise gebeten festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihn mit Ablauf des 3» Februar 1976 so zu stellen, als ob für ihn vom 16, März 1949 an die seinem jeweiligen von dem beklagten Land bezogenen Gehalt entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung für Angestellte abgeführt worden wären. hat hierin zutreffend eine Klageänderung gesehen; es hat die Klageändorung, der das Land nicht zuge-stimmt hat, nicht als zweckmäßig erachtet und deshalb nicht zugolassen» Die Revision hat insoweit keine Rüge erhobene Auch das Revisionsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob dem Kläger auf Grund des Verhaltens des Finanzministers Ansprüche aus Amtopflichtverletzung zusteheno Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob eine Amtspflichtverletzung des Finanzministers vorliegt, es hält vielmehr bereits die Einrede der Verjährung für durchgreifende Ziur Begründung hat es ausgeführt: Von dem schädigenden Ereignis - nämlich dem die^ Ausnahmegenehmigung verweigernden Bescheid vom 13« Juni 1952 - und der Person des angeblichen Schädigers - nämlich des Finanzministers -habe der Kläger schon vor dem 16« Februar 1954 Kenntnis gehabte Gleichzeitig habe er von dem durch den Erlaß des Finanzministers eingetretenen Schaden gewußte Denn unstreitig sei er im August 1953 in das Angestelltenverhältnis überführt worden» Von der Endgültigkeit des Schadens, doh. G-egen diese Auffassung wendet sich die Revision ohne Erfolg« Sie geht zutreffend davon aus, daß der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB die Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraussetzt, die durch verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird und so weit gehen muß, daß der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Peststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, daß die Verjährungsfrist also dann zu laufen beginnt, wenn der Verletzte alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches außer dem Schadensbetrage vernünftigerweise für gegeben halten muß; dazu gehört bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung auch, daß die fragliche Handlung widerrechtlich und schuldhaft war« Indessen hat das Berufungsgericht, nicht wie die Revision fioiter meint, diese Grundsätze unbeachtet gelassen« Es ist zu den Peststellungen, die es seiner Würdigung zugrundelegt, auch entgegen der Ansicht der Revision nicht auf Grund von Rechtsfehlern gelangt« 1o) Der Kläger hat mit dem Schriftsatz: seines Anwaltes vom 16. Es liegt kein Denkverstoß darin, daß das Berufungsgericht hieraus folgert, der Kläger habe von dem schädigenden Ereignis, nämlich dem die Ausnahmebewilligung versagenden Bescheid, vor dom 16. Februar 1954 zu dem Inhalt der Begründung des Bescheides des Finanzministers kritisch Stellung nimmt, ist die Folgerung nicht nur denkgesetzlich möglich, sondern sogar naheliegend, dieser Inhalt sei bekannt gewesen. Unter diesen Umständen kann das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger - nicht nur sein Anwalt - habe schon 1954 Kenntnis worauf er die vorliegende Klage vor allem stützt, nämlich daß der Finanzminister au; Grund einer unzutreffenden und seinerzeit bereits-als voll unsachlich bezeichneten Beurteilung die Ausnahmegenehmigui versagt habe» Danach konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen? die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen (BGB RGRK 11« Aufl«, § 852 An. 12)«, Aus dem Vortrag des Schriftsatzes vom 16„ Februar 1954 konnte das Berufungsgericht daher ohne Rechtsirrtum nicht nur eine genügende Kenntnis der wesentlichen tatsächlichen 2.) Das Berufungsgericht führt aus, daß der Kläger von der Endgültigkeit seines Schadens, d«h« dessen Nichtabwendbarkeit, spätestens durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27» Februar 1959? Die Revision meint demgegenüber: Der Kläger habe durch Zeugnis seiner Ehefrau, vorsorglich des Regierungspräsidenten in unter Beweis gestellt, daß der inzwischen verstorbene Regierungsvizepräsident dem Kläger in einer mündlichen Besprechung im Oktober 1958 in Gegenwart der Zeugin nochmals ein besonderes "Bewährungs-jahr" zugesichert und dabei erklärt habe, er werde sich nach Ablauf dieses Jahres erneut für den Kläger beim Innenminister verwenden; das Berufungsgericht hätte den Beweis erheben müssen; § 286 ZPO sei verletzt; aus diesem Vorbringen ergebe sich, daß der Kläger erst Ende Oktober / Anfang November 1959 Kenntnis von der Endgültigkeit seines Schadens erhalten habe» Dann aber habe die Einreichung der Klage am 4» September 1962 die Verjährung unterbrochen« V/ie es zutreffend ausführt, bedeutete die vom Kläger erhoffte Möglichkeit, das Land werde sich noch umstimmen lassen, keine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. wenn der Verletzte sich hei einem Dritten schadlos halten kann, nicht aber dann, wenn der Verletzte auf Schadloshältung durch den Schädiger hoffte Im übrigen wird in aller Regel selbst durch eine begründete Aussicht, daß der Schädiger den Schaden gutmachen werde, die Tatsache der Schadensentstehung nicht berührt; im vorliegenden Pall scheidet diese Möglichkeit schon deshalb aus, weil durch die Übernahme des Klägers als Beamter im Jahre 1959 oder später nicht der in der zurückliegenden Zeit entstandene Schaden beseitigt, sondern höchstens dessen zukünftige Vergrößerung verhindert worden wäre« Etwas anderes kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Land das Dienstverhältnis des Klägers dreimal gekündigt hat mit der Folge, daß dieser erfolgreiche Widerrufsklagen erhob» Die Rechtsstreite vor den Arbeitsgerichten schlossen objektiv die Möglichkeit für den Kläger nicht aus, daneben noch eine Klage vor dem Zivilgericht zu erheben» Es ist auch in den Tatsacheninstanzen nichts dafür vorgetragen worden, warum es dem Kläger nicht hätte möglich sein sollen, neben den nacheinander eingereichten und entschiedenen Widerrufsklagen noch die vorliegende Klage, die auf einem nicht besonders umfangreichen oder verwickelten Sachverhalt beruht, durch einen Anwalt erheben zu lassen» Im übrigen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zwar in der Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsaucübung liegen, wenn der Schuldner den Gläubiger von der Klagerhebung - sei es auch ohne Absicht - abgehalten hat (BGHZ 9? Stand dem Gläubiger nach dem Wegfall des Hindernisses noch eine angemessene Frist zur Verfügung, um die Klage vor dem Ablauf der Verjährungsfrist erheben zu können, und hat er gleichwohl die Verjährungsfrist ungenützt verstreichen lassen, dann kann er sich gegenüber der Einrede der Verjährung nicht auf unzulässige Rechtsausübung berufen» Das letzte der arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde durch Urteil vom 13» Oktober 1961? Mit der Berufung auf die Verjährung handelt das beklagte Land auch nichts wie die Revision weiter meint, deshalb rechts-nfßbräuchlich, v/eil es damit zugleich die dem Kläger zustehende Beamtenversorgung zerschlage* Die verwaltungsgerichtliche Klage mit der der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis durchzusetzen versucht hat, ist rechtskräftig abgewiesen. Die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber diesem Anspruch könnte aber aus dem hier ins Peld geführten Grunde allenfalls dann als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden, wenn das Land sich der Einrede bedienen würde, um sich treuewidrig der Erfüllung eines unzweifelhaft entstandenen Anspruchs seines Bediensteten zu entziehen. stoß gegen § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht die angeführten Umstände nicht im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung erörtert hato Geltendmachung eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung bedeuten würde ( BGB RGRK 11- Aufl» § 852 An. 17 )o Indessen steht dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe einer Bereicherung zu, Voraussetzung wäre, daß das beklagte Land auf Kosten des Klägers etwas, d, h, irgend einen Vermögenswert, erlangt hätte» Das ist nicht der Fall» Der Kläger sieht den Gegenstand der Bereicherung in der Ersparnis, die für das beklagte Land in dem Unterschied zwischen den Bezügen eines Beamten und eines Angestellten liege» Damit fordert er nicht etwas, was aus seinem Vermögen in das des Bandes geflossen ist, er macht vielmehr in Wirklichkeit seinen laufenden Verdienstausfall geltend» Daß dem so ist, wäre offensichtlich, wenn der Kläger nach der Versagung der Ausnahmebewilligung vom Lande nicht weiterbeschäftigt worden wäre» Die Rechtslage ist auch nicht deshalb anders, weil der Kläger als Angestellter weiterbeschäftigt wurde und als solcher nach seinem Vortrag geringere als die Beamtenbezüge erhielt» Der Kläger war als Angestellter nach den bestehenden Tarifen zu entlohnen» Wenn er zu niedrig entlohnt worden sein sollte, weil er etwa höherwertige Dienste geleistet hätte, als sie seiner Vergütungsgruppe entsprachen, dann wäre der hierdurch entstandene Verdienstausfall nicht mehr dem Verhalten des Finansministers, sondern dem hier nicht zu beurteilenden Verhalten der Beschäftigungsbehörde als adäquate Folge zuzurechnen» Hätte der Kläger Dienste geleistet, die auf Grund gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen von einem Beamten im staatsrechtlichen Sinne hätten geleistet werden müssen, dann läge ebenfalls ein Fehler der Beschäftigungsbehörde vor» Abgesehen von der Frage, ob aus einem solchen Verstoß dem Kläger überhaupt Ansprüche erwachsen könnten, wäre auch hier ein dem Kläger etwa erwachsener Ausfall nicht mehr dem Verhalten des Finanzministers zuzurechnen, auf das allein die Klage noch gestützt ist»

Zitierte Normen: § 852 BGB § 286 ZPO § 839 BGB
LandVerjährungBerufungsgerichtMärzAnspruchUmstandKlägerRevisionKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
20l 7
I
IM NAMEN DES VOLKES
III 7iR 10/65	URTEIL	Verkündet	am
4» Oktober 1965 Seheiblp Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 desAssessorsHerbert W
^rQ ß e
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Prhr
 gegen
das Land Nordrhein-West f a 1 e n9 vertreten durch den Pinanzminister in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
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Der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Gähtgens? Keßler und Dr» Reinhardt
 für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12» November 1964 v/ird zurückgewiesen»
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens»
Von Rechts wegen Tatbestand s
Der Kläger verlangt vom beklagten lande Schadensersatz, weil er nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist»
Der am 1HHIHIB1911 geborene Kläger bestand im August 1939 die zweite juristische Staatsprüfung» Anschließend war er bis zu dem Jahre 1944 - mit Ausnahme einer Wehrdienstzeit - beim landratsamt in MflHB tätig» Nach dem Kriege v/urde er bis 1948 im Justizdienst beschäftigt. Am 16. März 1949 wurde er als Widerrufsbeamter zur Bezirksregierung in AflHB einberufen. Seit August 1950 v/ar er bei dem Oberversicherungsamt DflHHHPäls Spruchkammervorsitzender tätig. Seine Bewerbung um Übernahme als Regierungsassessor blieb ohne Erfolg. Der Pinanzminister des Landes Nordrhein-V/estfalen versagte nämlich mit dem an den Innen-
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minister gerichteten Schreiben vom 13» Juni 1952 die gemäß den Vorschriften der 3« Sparverordnung des Landes vom 19- März 1949 ( GVB1 NRW 1949, 29) erforderliche Zustimmung zur Einstellung des, Klägers»
In seinem Schreiben führte der Finanzminister aus, daß bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur Übernahme als Hegierungsassessor nicht vorlägen, er gehöre weder zu der Gruppe der nach dem Gesetz zu Art» 131 GG berechtigten Personen, noch sei seine Ausbildung durch Kriegsursachen im engeren Sinne (Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft) verzögert worden»
Im übrigen fehle ihm ausweislich seiner Personalakten aber auch die persönliche Eignung und fachliche Qualifikation für das erstrebte Amt. Daraufhin wurde der Kläger ab August 1953 im Angestelltenverhältnis weiter beschäftigt.
Seine Klage auf Übernahme als Hegierungsassessor wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen, seine Berufung vom Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen o Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27o Februar 1959? zugestellt am 23. März 1959? zurückgewiesen. Zwei weitere Bewerbungen des Klägers um Übernahme ins Beamtenverhältnis blieben ebenfalls ohne Erfolg. Das beklagte Land kündigte dreimal das Angestelltenverhältnis des Klägers. Dieser drang jedoch mit seinen Widerrufsklagen vor dem Arbeitsgericht durch. Seit dem 1. Januar 1962 wird der Kläger bei der Bezirksregierüng in Münster beschäftigt.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat sich geweigert, ihn als Mitglied aufzunehmen. Unter dem 11. September 1963 hat sie bescheinigt, daß für den Kläger Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten für die
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Zeit vom 16« März 1949 bis 30» Juni 1953 nachentrichtet seieno
 Der Kläger hat vorgetragen: Seine Übernahme in den Staatsdienst sei dadurch vereitelt worden, daß der Einanzminister die Ausnahmegenehmigung unter Mißbrauch seiner Ermessensfreiheit und daher arutspflichtv/idrig versagt habe* Im März 1949 habe der Innenminister ihm, dem Kläger, die feste Zusage gegeben, ihn nach Bewährung zu dem Regierungsrat zu ernennen» Die Behauptungen, daß er an Schizophrenie gelitten und sich als fachlich ungeeignet erwiesen habe, seien wahrheitswidrig. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte der Einanzminister die Ausnahmegenehmigung erteilen müssen» Die Amtspflichtverletzung habe eine geringere Besoldung zur Folge gehabt» Auch erhalte er keine Pension» Eine Angestelltenversicherung habe er infolge der Weigerung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht abschließen können» Der Abschluß einer privaten Lebensversicherung sei unzu demutbar» Eine Möglichkeit, den Schaden abzuv/enden, bestehe nach dem erfolglosen Ausgang dos Verwaltungsrechtsstreits nicht mehr»
Mit seiner am 4» September 1962 bei Gericht eingereichten und am 13» Dezember 1962 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihn wegen seiner laufenden Gehaltsansprüche und seiner Ruhegehaltsansprüche so zu stellen, als wenn er mit Wirkung vom 13» Juni 1952 unter Einreihung in die Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen endgültig in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre»
Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Es hat sich auf Verjährung berufen und vorgetragen,
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dor Finanzminister habe die Zustimmung zur Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Hecht versagt.
Er habe auch keineswegs schuldhaft gehandelt. Denn er habe seine Entscheidung an Hand der Personalakten nach Abwägung des Für und Wider getroffen und sich weder von sachfremdcn Erwägungen leiten lassen, noch habe er die Grenze des Ermessens überschritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger den in erster Instanz gestellten Antrag in etwas abgeänderter Fassung, nämlich in Form eines Feststellungsantrages, wiederholt und außer dem hilfsweise gebeten festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihn mit Ablauf des 3» Februar 1976 so zu stellen, als ob für ihn vom 16, März 1949 an die seinem jeweiligen von dem beklagten Land bezogenen Gehalt entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung für Angestellte abgeführt worden wären.
Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Das beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen,
 Entscheidungsgründe:
Io
 In der Beimfungsinstanz hat der Kläge.r die Klage außer auf das Verhalten des Finanzministers auch noch auf das des Innenministers und des Direktors des Oberversicherungsamtes gestützt. Das Berufungsgericht
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hat hierin zutreffend eine Klageänderung gesehen; es hat die Klageändorung, der das Land nicht zuge-stimmt hat, nicht als zweckmäßig erachtet und deshalb nicht zugolassen» Die Revision hat insoweit keine Rüge erhobene Auch das Revisionsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob dem Kläger auf Grund des Verhaltens des Finanzministers Ansprüche aus Amtopflichtverletzung zusteheno
II.
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob eine Amtspflichtverletzung des Finanzministers vorliegt, es hält vielmehr bereits die Einrede der Verjährung für durchgreifende
 Ziur Begründung hat es ausgeführt: Von dem schädigenden Ereignis - nämlich dem die^ Ausnahmegenehmigung verweigernden Bescheid vom 13« Juni 1952 - und der Person des angeblichen Schädigers - nämlich des Finanzministers -habe der Kläger schon vor dem 16« Februar 1954 Kenntnis gehabte Gleichzeitig habe er von dem durch den Erlaß des Finanzministers eingetretenen Schaden gewußte Denn unstreitig sei er im August 1953 in das Angestelltenverhältnis überführt worden» Von der Endgültigkeit des Schadens, doh. seiner Nichtabwendbarkeit, habe der Kläger spätestens durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27o Februar 1959? zugestellt am 23« März 1959? erfahren»
Damit seien alle Schadensersatzansprüche, auch die aus einer geringeren Altersversorgung herleitbarcn Ansprüche - soweit sie durch den Erlaß des Finanzmini-
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sters vom 13» Juni 1952 entstanden sein sollten -spätestens mit dem 23» März 1962 verjährt gewesen«
Da die vorliegende Klage vom 10« August 1962 erst am 4« September 1963 eingereicht sei, sei die Klage - auch die hilfsweise erhobene Peststellungsklage - wegen Verjährung vom Landgericht mit Recht abgewiesen worden«
G-egen diese Auffassung wendet sich die Revision ohne Erfolg« Sie geht zutreffend davon aus, daß der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB die Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraussetzt, die durch verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird und so weit gehen muß, daß der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Peststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, daß die Verjährungsfrist also dann zu laufen beginnt, wenn der Verletzte alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches außer dem Schadensbetrage vernünftigerweise für gegeben halten muß; dazu gehört bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung auch, daß die fragliche Handlung widerrechtlich und schuldhaft war«
Die Revision weist weiter zutreffend darauf hin, daß die Kenntnis eines rechisgeschäftlichen Vertreters,
 ZoB« eines Anwalts, die eigene Kenntnis des Verletzten in der Regel nicht ersetzt ( BGB RGRK 1.1 „ Aufl« § 853 Anm o 6)»
Indessen hat das Berufungsgericht, nicht wie die Revision fioiter meint, diese Grundsätze unbeachtet gelassen« Es ist zu den Peststellungen, die es seiner Würdigung zugrundelegt, auch entgegen der Ansicht der Revision nicht auf Grund von Rechtsfehlern gelangt«
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i____j
I
1o) Der Kläger hat mit dem Schriftsatz: seines Anwaltes vom 16. Februar 1954 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen!
’•Ausweislich der Personalakten wird die Versagung der Erlaubnis fast ausschließlich auf die von persönlicher Abneigung diktierte, von dem Herrn Regierungspräsidenten bereits als völlig unsachlich bezeichnete Beurteilung des stellvertretenden Vorsitzenden des Oberversicherungsamtes DflHHB vom 11. Oktober 1951 und 15. März 1952 gestützt’*.
Kurz zuvor waren die Personalakten seinem Prozeßbevollmächtigten zur Einsichtnahme zugeleitet worden. Es liegt kein Denkverstoß darin, daß das Berufungsgericht hieraus folgert, der Kläger habe von dem schädigenden Ereignis, nämlich dem die Ausnahmebewilligung versagenden Bescheid, vor dom 16. Februar 1954 Kenntnis gehabt. Denn da der Schriftsatz vom 16. Februar 1954 zu dem Inhalt der Begründung des Bescheides des Finanzministers kritisch Stellung nimmt, ist die Folgerung nicht nur denkgesetzlich möglich, sondern sogar naheliegend, dieser Inhalt sei bekannt gewesen. Das muß umso mehr gelten? als die Fassung des Schriftsatzes, ’’Ausweislich der Personalakten wird die Versagung der Erlaubnis fast ausschließlich auf die.....als völlig unsachlich bezeichnete Beurteilung.....gestützt”, auf Kenntnis der gesamten Begründung hinweist. Das Berufungsgericht hebt weiter hervor, daß der Kläger in persönlichen Schriftsätzen vom 27. September 1954 und 21. Mai 1958, die im Schriftsatz vom 16. Februar 1954 gegen den Finanzminister erhobenen Vorwürfe wiederholt habe. Hiergegen hat die Revision nichts vorgebracht. Unter diesen Umständen kann das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger - nicht nur sein Anwalt - habe schon 1954 Kenntnis
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von dem Bescheid gehabt? aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden«,
Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend? die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigte nicht den Schluß? daß der Kläger vom vollen Inhalt des Bescheids Kenntnis erlangt habe? worauf es allein ankommco Es ist nicht entscheidend, ob dem Kläger die Begründung in ihrem vollen Wortlaut bekannt war; es genügte vielmehr eine Kenntnis der Umstände? aus denen der Kläger nunmehr eine Amtspflichtverletzung herleitet. In seinem Schriftsatz vom 16» Februar 1954 wirft er aber dem’ beklagten lande gerade das vor? worauf er die vorliegende Klage vor allem stützt, nämlich daß der Finanzminister au; Grund einer unzutreffenden und seinerzeit bereits-als voll unsachlich bezeichneten Beurteilung die Ausnahmegenehmigui versagt habe» Danach konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen? der Kläger habe schon im Jahre 1954- eine genügende Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts besessen«. Das gilt nicht nur hinsichtlich des äußeren Tatbestandes der als schadensstiftend angesehenen Handlung? sondern auch hinsichtlich des Verschuldens des Handelnden«, Die Revision macht zwar geltend zu der für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnis gehöre das Wissen? daß eine fahrlässige. Amtspflichtverletzung vorliege, daß also der Amtsträger schuldhaft gehandelt habe«, Wie sie aber selbst zutreffend hei’vorhebt? genügt hierzu im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände? die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen (BGB RGRK 11« Aufl«, § 852 Anm. 12)«, Aus dem Vortrag des Schriftsatzes vom 16„ Februar 1954 konnte das Berufungsgericht daher ohne Rechtsirrtum nicht nur eine genügende Kenntnis der wesentlichen tatsächlichen
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Umstände entnehmen, sondern darüber hinaus den Vorwurf und damit Kenntnis des unsachlichen Verhaltens«
Es ist also davon auszugehen, daß dem Kläger die die von ihm als anspruchsbegründend angesehenen Tatsachen bereits im Jahre 1954 hinreichend bekannt waren«
2.) Das Berufungsgericht führt aus, daß der Kläger von der Endgültigkeit seines Schadens, d«h« dessen Nichtabwendbarkeit, spätestens durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27» Februar 1959? zugestellt am 23o März 1959? erfahren habe«
Die Revision meint demgegenüber: Der Kläger habe durch Zeugnis seiner Ehefrau, vorsorglich des Regierungspräsidenten in	unter	Beweis	gestellt,	daß der
 inzwischen verstorbene Regierungsvizepräsident dem Kläger in einer mündlichen Besprechung im Oktober 1958 in Gegenwart der Zeugin nochmals ein besonderes "Bewährungs-jahr" zugesichert und dabei erklärt habe, er werde sich nach Ablauf dieses Jahres erneut für den Kläger beim Innenminister verwenden; das Berufungsgericht hätte den Beweis erheben müssen; § 286 ZPO sei verletzt; aus diesem Vorbringen ergebe sich, daß der Kläger erst Ende Oktober / Anfang November 1959 Kenntnis von der Endgültigkeit seines Schadens erhalten habe» Dann aber habe die Einreichung der Klage am 4» September 1962 die Verjährung unterbrochen«
Dem kann nicht gefolgt werden« Es liegt kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht den angebotenen Beweis nicht erhoben hat. V/ie es zutreffend ausführt, bedeutete die vom Kläger erhoffte Möglichkeit, das Land werde sich noch umstimmen lassen, keine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine solche ist dann gegeben,
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wenn der Verletzte sich hei einem Dritten schadlos halten kann, nicht aber dann, wenn der Verletzte auf Schadloshältung durch den Schädiger hoffte Im übrigen wird in aller Regel selbst durch eine begründete Aussicht, daß der Schädiger den Schaden gutmachen werde, die Tatsache der Schadensentstehung nicht berührt; im vorliegenden Pall scheidet diese Möglichkeit schon deshalb aus, weil durch die Übernahme des Klägers als Beamter im Jahre 1959 oder später nicht der in der zurückliegenden Zeit entstandene Schaden beseitigt, sondern höchstens dessen zukünftige Vergrößerung verhindert worden wäre«
Allerdings kann das Inaussichtstellen der Schadloshaltung in anderer Hinsicht von Einfluß auf die Verjährung sein; Gibt der Schädiger durch sein Verhalten Anlaß, ein Vorgehen gegen ihn zu unterlassen, so kann darin je nach der Lage des Palles eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung des Stillehaltens. (pactum de non petendo) zu erblicken sein, die zu einer Hemmung der Verjährung führt ( §§ 202, 205 BGB); unter Umständen kann auch die Folge sein, daß in der Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen ist» In beiden Richtungen reicht der vorgetragene Sachverhalt indessen nicht aus, um der Einrede der Verjährung den Erfolg zu versagen« Insbesondere bleibt die Erhebung der Einrede auch dann zulässig, v/enn von dem in der Revisionoinstanz zu unterstellenden Sachverhalt ausgegangen wird, Regierungsvizepräsident Gi^|^p habe dem Kläger ein Bewährungsjahr zugesagt und ihm versprochen, sich für ihn beim Innenminister zu verwenden» Denn angesichts der negativen Stellungnahme der höchsten LandesbehÖrden in dem jahrelangen verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte die Zusage eines nicht zur Entscheidung zuständigen Beamten, sich für den Kläger bei der entscheidenden Stelle verwenden zu wollen, weder als eine Vereinbarung des Stillehaltens gewertet werden, noch dazu führen, die Berufung des Landes
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auf die Verjährung zu einer unzulässigen Hechtsausübung zu machen»
Etwas anderes kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Land das Dienstverhältnis des Klägers dreimal gekündigt hat mit der Folge, daß dieser erfolgreiche Widerrufsklagen erhob»
Die Rechtsstreite vor den Arbeitsgerichten schlossen objektiv die Möglichkeit für den Kläger nicht aus, daneben noch eine Klage vor dem Zivilgericht zu erheben» Es ist auch in den Tatsacheninstanzen nichts dafür vorgetragen worden, warum es dem Kläger nicht hätte möglich sein sollen, neben den nacheinander eingereichten und entschiedenen Widerrufsklagen noch die vorliegende Klage, die auf einem nicht besonders umfangreichen oder verwickelten Sachverhalt beruht, durch einen Anwalt erheben zu lassen» Im übrigen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zwar in der Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsaucübung liegen, wenn der Schuldner den Gläubiger von der Klagerhebung - sei es auch ohne Absicht - abgehalten hat (BGHZ 9? 1? 5)»
Rach der angeführten Rechtsprechung beginnt aber die Verjährungsfrist nicht erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem die der Klageerhebung entgegenstehenden Umstände weggefallen sind» Dem Gläubiger muß lediglich nach dem Wegfall dieser Umstände eine angemessene Frist für die Geltendmachung seines Anspruches verbleiben. Diese bestimmt sich jiach den Umständen des einzelnen Falles. Stand dem Gläubiger nach dem Wegfall des Hindernisses noch eine angemessene Frist zur Verfügung, um die Klage vor dem Ablauf der Verjährungsfrist erheben zu können, und hat er gleichwohl die Verjährungsfrist ungenützt verstreichen lassen, dann kann er sich gegenüber der Einrede der Verjährung nicht auf unzulässige Rechtsausübung berufen» Das letzte der arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde durch Urteil vom 13» Oktober 1961? zugestellt am 19» Dezember 1961, abgeschlossen» Das Berufungsgericht geht davon aus,
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daß die Verjährungsfrist am 23» März 1962 abgelaufen sei.
3s ist nicht vorgetragen, daß und warum der Kläger die gegenwärtige Klage nicht in der Zeit zwischen der Beendigung des letzten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits und dem 23. März 1962 habe erheben können.
Mit der Berufung auf die Verjährung handelt das beklagte Land auch nichts wie die Revision weiter meint, deshalb rechts-nfßbräuchlich, v/eil es damit zugleich die dem Kläger zustehende Beamtenversorgung zerschlage* Die verwaltungsgerichtliche Klage mit der der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis durchzusetzen versucht hat, ist rechtskräftig abgewiesen. Damit steht unter den Parteien fest, daß dem Kläger ein beamtenreehtl Versorgungsanspruch nicht zusteht. Bas schließt zwar entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung einen Anspruch aus unerlaubter Handlung nicht aus, der auf Ersatz der entgehenden Versorgungsbezügc gerichtet ist. Die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber diesem Anspruch könnte aber aus dem hier ins Peld geführten Grunde allenfalls dann als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden, wenn das Land sich der Einrede bedienen würde, um sich treuewidrig der Erfüllung eines unzweifelhaft entstandenen Anspruchs seines Bediensteten zu entziehen. Biese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bas Land hat eine Amtspflichtverletzung des Pinanzministers stets in Abrede gestellt. Die Verwaltungsgerichte und das Landgericht haben einen Ermessensmißbrauch des Pinanzministers ausdrücklich verneint. Es ist also keineswegs unzweifelhaft? daß dem Kläger der mit der Klage verfolgte Anspruch erwachsen ist. Auch der Öffentlichen Hand ist es regelmäßig nicht verwehrt, gegenüber Ansprüchen, die sie für unbegründet hält, die Einrede der Verjährung zu erheben. Im vorliegenden Palle sind keine Umstände ersichtlich, die die Erhebung der Einrede trotzdem als unzulässige Rechtsausübung erscheinen ließen. Die langjährige Tätigkeit des Klägers im Verwaltungsdienst des beklagten Lande* und der Umstand, daß die Abweisung der Klage einen einschneidei
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den Nachteil für den Kläger bedeutet, machen entgegen der Ansicht der Revision die Verjährungsoinrede nicht unzulässig.
Es liegt daher nicht, wie die Revision ausführt, ein Ver-
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stoß gegen § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht die angeführten Umstände nicht im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung erörtert hato
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Der Kläger hat in der Revisionsinstanz neu geltend gemacht*. Der Klageanspruch stehe ihm auch als Bereicherungsanspruch nach § 852 Abs. 2 BGB zu. Dieser Anspruch unterliege der 30jährigen Verjährung. Die §§ 812 ff BGB seien nicht für die Voraussetzungen des Anspruchs, sondern nur für dessen Umfang maßgebend, Es handele sich hier nicht um einen selbständigen Anspruch, dessen Geltendmachung eine Klageänderung bedeuten würde, sondern nur um einen Teil des dem Verletzten infolge der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens.
Die Bereicherung des beklagten Landes auf Kosten des Klägers liege darin, daß dieses auf Grund der gegenüber dem Kläger begangenen Amtspflichtverletzungen diesem für seine einem Beamten des höheren Dienstes zustehende Tätigkeit nur die Bezüge eines Angestellten anstelle der eines Beamten zu zahlen brauche. Das beklagte Land sei somit auf Kosten des Klägers bereichert. Darum sei der Feststellungsantrag des Klägers zu 1) seines Antrages unabhängig von der Frage der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB gerechtfertigt.
Auch damit dringt die Revision nicht durch. Sie ist zwar plplijfegehindert, den rechtlichen Gesichtspunkt cier Bereicherung ( § 852 Abs. 2 BGB ) noch in der Revisionsinstanz aufzugreifen, denn es handelt sich hier, wie sie richtig vorbringt, nicht um einen neuen selbständigen Anspruch, dessen
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Geltendmachung eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung bedeuten würde ( BGB RGRK 11- Aufl» § 852 Anm. 17 )o Indessen steht dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe einer Bereicherung zu, Voraussetzung wäre, daß das beklagte Land auf Kosten des Klägers etwas, d, h, irgend einen Vermögenswert, erlangt hätte» Das ist nicht der Fall»
Der Kläger sieht den Gegenstand der Bereicherung in der Ersparnis, die für das beklagte Land in dem Unterschied zwischen den Bezügen eines Beamten und eines Angestellten liege» Damit fordert er nicht etwas, was aus seinem Vermögen in das des Bandes geflossen ist, er macht vielmehr in Wirklichkeit seinen laufenden Verdienstausfall geltend» Daß dem so ist, wäre offensichtlich, wenn der Kläger nach der Versagung der Ausnahmebewilligung vom Lande nicht weiterbeschäftigt worden wäre» Die Rechtslage ist auch nicht deshalb anders, weil der Kläger als Angestellter weiterbeschäftigt wurde und als solcher nach seinem Vortrag geringere als die Beamtenbezüge erhielt» Der Kläger war als Angestellter nach den bestehenden Tarifen zu entlohnen» Wenn er zu niedrig entlohnt worden sein sollte, weil er etwa höherwertige Dienste geleistet hätte, als sie seiner Vergütungsgruppe entsprachen, dann wäre der hierdurch entstandene Verdienstausfall nicht mehr dem Verhalten des Finansministers, sondern dem hier nicht zu beurteilenden Verhalten der Beschäftigungsbehörde als adäquate Folge zuzurechnen» Hätte der Kläger Dienste geleistet, die auf Grund gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen von einem Beamten im staatsrechtlichen Sinne hätten geleistet werden müssen, dann läge ebenfalls ein Fehler der Beschäftigungsbehörde vor» Abgesehen von der Frage, ob aus einem solchen Verstoß dem Kläger überhaupt Ansprüche erwachsen könnten, wäre auch hier ein dem Kläger etwa erwachsener Ausfall nicht mehr dem Verhalten des Finanzministers zuzurechnen, auf das allein die Klage noch gestützt ist»
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Danach hat das Berufungsgericht mit Hecht die auf das Verhalten des Finanzministers gestützten Ansprüche des Klägers als verjährt erachtete
 Die Revision des Klägers erv/eist sich damit als unbegründet» Mach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«,
Dro Pagendarm	Br,	Kreft	Gähtgens
 Keßler	Dr<>	Reinhardt