mögen, Grundstücke sowie ein Speditionsunternehmen, das unter seinem Namen als Firma im Handelsi’egister (HKA 16 553) eingetragen und mit drei Fernverkehrekonzessionen betrieben worden war, und wurde beerbt von seiner Witwe (der Beklagten) zu 3/4, von seinen Brüdern Max (dem Kläger) und Budolf zu je 1/12 sowie den beiden Kindern eines vorverstorbenen Bruders, Hubert und Marianne zu je 1/24« Die Beklagte, die seit Jahren im Geschäft tätig war und seit 1957 Binzeiprokura hatte, führte das Geschäft weiter und bemühte sich um eine Auseinandersetzung mit den übrigen Erbeno Ende Oktober 1959 suchte sie die Miterben auf und legte ihnen eine von ihr entworfene sogenannte ’‘außergerichtliche Vereinbarung" vor, in der es heißt* Der Kläger hat daher die vorliegende Klage erhoben, mit der er vorgetragen hat * Bei den Verhan.dlangen Endo Oktober 1959 sei stets nur von der Übertragung der Konzessionen auf die Beklagte dio Rede gewesen» Er sei nicht bereit gewesen - und habe dies auch wiederholt ausgesprochen -, :däs;sehr gewinnbringende Unternehmen auf die Beklagte zur Alieininhabersehaft zu übertragen« Mit der Vorteilung des Barguthabens allein habe dio Das jetzt unter der Firma Anna betriebene Unternehmen sei in Wirklichkeit das Ha chlaßunt er nehmen«, Denn die Beklagte habe alle zu dem Betriebsvermögen der Nachlaßfirma gehörenden Gegenstände in ihr Unternehmen übernommen und das Geschäft vom gleichen Standort aus mit den Kraftfahrzeugen des Nachlasses, den alten Angestellten und den alten Kunden weitergeführt«, Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge zu 1 - 3 weitero Die Beklagte, die sich der Revision nicht angeschlossen hat, bittet das Hechtsnittel zurückzuweiseno Kntscheidungsgründei Io Das Berufungsgericht hat die sogenannte “außergerichtliche Vereinbarung“ vom 25 »/30• Oktober 1959 angesehen als die teilweise Auseinandersetzung unter den Miterben über einen Teil des vorhandenen Barguthabens (7,iff. I) sowie über das zu dem Nachlaß gehörende Handelsgeschäft rait dem Kiel, dieses mit sofortiger Wirkung auf die Beklagte als alleinige Inhaberin zu übertragen (Ziff* III)* Die Frage der Gegenleistung für die Übernahme des Handelsunternehmens sei dabei offengeblieben, jedoch habe die Wirkung der Übertragung nicht bis zur Festsetzung einer Gegenleistung hinausgeschoben werden sollen* denn die Umschreibung der Konzessionen und damit die Klarstellung der Inhaberschaft habe gedrängt» Deshalb sei oa der Sinn der “außergerichtlichen Vereinbarung“ gewesen, der Beklagten sofort das Handelsunternehmen zu übertragen, das damit aus dem Nachlaß ausgeschieden sei» Die Frage der Gegen- Diese Auslegung folge eindeutig und unmißverständlich aus den Schlußworten der Ziffex' III, wonach die Beklagte die Birma allein weiterführen solle» Davon, daß dies für die Erbengemeinschaft geschehe, sei nicht die Bede gewesene Die Umstände, daß die Beklagte jahrelang im Geschäft gearbeitet habe, als einzige mit dem Unternehmen vertraut gewesen und ohnehin Erbin zu 5/4 sei, machten vielmehr eindeutig und klar, daß das Unternehmen unter Ausschluß der übrigen Miterben auf die Beklagte allein übertragen worden seio Ein etwaiger anderer Wille des Klägers, der in seiner Erklärung nicht zu dem Ausdruck gekommen sei, vermöge an diesem Bx’k1ärungswert nichts zu ändern» Möglicherweise hätten die Beteiligten sich verschiedene Gedanken über die Gegenleistung und die weitere Auseinandersetzung gemacht» Darin aber liege kein offener oder versteckter Willensmangel» Was die Beklagte mit den Schlußworten der Ziffer III sagen wollte, sei objektiv schon nach Zusammenhang und Umständen klar gewesen» Spätestens mit der Ihm zur Unterschrift vorgelegten Erklärung an den Regierungspräsidenten vom 28»Oktober 1959 habe der Kläger erfahren, daß nach den Willen der Beklagten das Geschäft sofort - ohne vorherige Einigung über die Gegenleistung und vor abschließender Auseinandersetzung - auf sie übergehen solle» Selbst wenn - was unterstellt werden könne - der Beamte des Regierungspräsidiums auf die Frage des Klägers geantwortet haben sollte, es gehe nur um die Konzession, habe der Kläger aus dem Wort“ laut der Erklärung erkennen müssen, daß die Beklagte das Br habe dann aber doch unterschrieben o Bin etwaiger Vorbehalt sei der Beklagten nicht bekannt und nicht erkennbar gewesen» Sie habe vielmehr, nachdem der Kläger auch die Erklärung vom 28»Oktober an den Regierungspräsidenten abgegeben hatte, davon ausgehen müssen, daß der Kläger der ’‘außergerichtlichen Vereinbarung“ im Sinne ihrer eigenen Vox^stellung zustimme» Im' übrigen sei der Kläger zunächst auch mit der Übertragung des Geschäfts auf die Beklagte einverstanden gewesen. Erst als sich gezeigt habe, daß die Beklagte ihn und die übrigen Erben allein mit Ihren Anteilen an dem Barguthaben von 120»0G0,— PM habo abfinden wollen,habe er - wie sich aus den Schi'eiben seinex* Anwälte vom 8» und 12» März I960 in den Handelsregister-Akten ergebe - seine Erklärung bereut und seine Zustimmung zur Änderung des Handelsregisters verweigert» auch dein Anspruch auf Auskunft zu 3) könne nicht entsprochen werden, weil das Unternehmen im Wege einer gültigen teilweisen Auseinandersetzung auf die Beklagte allein übertragen worden und damit aus dem Nachlaß ausgeschieden sei«. auseinandersetzung unter den Miterbon« Eine solche ist im allseitigen Einverständnis und unter Mitwirkung aller Erben zulässig (BGB - RGEK 11» Auflage zu § 2042 An. 18),sie wird auch gegen den Willen eines luiterben für zulässig gehalten, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (Lindenmaier-Möhring zu BGB § 2042 Nr. 4)° Derartige besondere Gründe könnten in der Notwendigkeit, binnen drei Monaten nach dem Erbfall Klarheit wegen der Konzession zu schaffen (§ 19 GüKG), gesehen werden, selbst wenn - wie die Revision vorträgt -die Konzession auch auf einen Miterben, etwa die Klägerin hätte beschränkt werden können, ohne daß deshalb die Auseinandersetzung zwingend geboten gewesen wäre0 Die hiernach zulässige l'eilauseinandersetzung hinsichtlich des Barvermögens ist nicht Gegenstand des Rechtsstreitso Soweit das Berufungsgericht die Auseinandersetzung hinsichtlich des Handelsgewerbes behandelt, kann ihm dahin zugestimmt werden, daß zur rechtlichen Wirksamkeit eine Einigung der Miterben darüber, wieviel die Beklagte für das Geschäft in den Nachlaß oder an die Miterben zahlen sollte, nicht notwendig, vorausgesetzt wirdi vielmehr konnte die Einigung Über die Gegenleistung der Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der künftigen abschliessenden Auseinandersetzung überlassen bleiben« Einer Erörterung der Rechtsnatur eines solchen Rechtsgeschäfts (vgl« hierzu IM zu BGB § 326 A Nr. 2) bedarf es in diesem Zusammenhang nicht o 2o) Jedoch ist zweifelhaft, was das Berufungsgericht - wenn es davon spricht, daß Ziffer III der "außergerichtlichen Vereinbarung" die feil-Auseinandor-setzung über das Unternehmen bedeutet habe - unter einer Biese Auffassung ist nicht haltbar; denn der äug-einandersetzungsvertrag wirkt zunächst nur verpflichtend, erst die ihn vollziehende Teilung Überführt mit dinglicher Wirkung das Gesamthandrecht in eine Alleinberechtigung und diese dingliche Teilung muß nach den Übertragungsvorschriften vor sich gehen, die für das fragliche Hecht gelten (Brraan BGB 5* Auflage zu § 2042 Anmerkung 3)»Durch die bloße Vereinbarung, das Handelsunternehmen solle mit sofortiger Wirkung auf die Beklagte allein übergehen, konnte dieser Rechtsübergang nicht dinglich bewirkt werden* Bas Handelsgeschäft als wirkende Einheit besteht aus einer Vielzahl von Bestandteilen, ein Speditionsünternehmen wenigstens aus der Firma nebst dem in ihr verkörperten Wert, dem Fuhrpark, dem Inventar, Rechten und Verpflichtungen, sowie den Guthaben, Außenständen, Verbindlichkeiten und Beziehungen* Die Verpflichtung zur Übertragung eines Handelsunternehmens kann durch einen - in der Regel formfreien - Rechtsakt begründet, das Unternehmen kann im Ganzen verkauft oder verpachtet werden* Dagegen ist eine Übereignung mit dinglicher Wirkung nicht durch einen lediglich auf das Unternehmen bezüglichen Akt möglich, sondern nur durch die Übertragung der einzelnen, zu dem Unternehmen gehörenden Gegenstände nach den für sie maßgebenden Vorschriften, also durch Übereignung beweglicher Sachen nach Maßgabe der §§ 929 ff BGB, durch Auflassung und Eintragung bei Grundstücken, durch Abtretung bei Forderungen (Geßlsr-Hefermehl HGB 4» Auflage zu § 22 Anm* 3 und 6; Baumbach- Luden HGB 16» Auflage Einführung Anmerkung 6 C)» Selbst wenn diese einzelnen Rechtsgeschäfte - soweit sie form-* frei sind - auch stillschweigend vorgenommen werden können und die Beklagte - worauf die Revision hinweist -als Prokuristin (§ 52 Abs« 3 HGB) die tatsächliche Verfügung im Geschäft ausübte, kann hier von einer stillschweigenden dinglichen Verfügung der Miterben nicht die Rede sein; denn die Beweisaufnahme läßt eindeutig erkennen - das liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde daß die übrigen Miterben von dem Geschäft, seinen Umständen und Verhältnissen, kaum eine klare Vorstellung hatten» Im übrigen ermächtigte die Prokura die Beklagte nicht, das Handelsunternehmen im Ganzen zu veräußern (§49 HGB). Lie Ansicht des Berufungsgerichts, mit der ‘‘außergerichtlichen Vereinbarung“ sei das Unternehmen auf die Beklagte Übergegangen und aus dem Kachlaß ausgeschieden, läßt sich daher nicht halten» Andere Rechtshandlungen, die den Rechtsübergang bev/irkt haben könnten, sind nicht festgestellt» Ler Umstand, daß die Beklagte seit dem Februar* I960 das Unternehmen unter ihrem Hamen als Firma betrieb, ist rechtlich belanglos; denn die Eintragungen im Handelsregister haben nicht rechtsbegründende Wirkung (§ 15 HGB)» weiter - die Urkunden übersehen, worin die Miterben Marianne und Hubert sich erst nach Zahlung weiterer je 2°500,— DM für befriedigt erklärt hätteni diese von der Beklagten entworfenen Urkunden ließen erkennen, daß auch die Beklagte davon ausgegangen sei, nicht schon durch die ’'außergerichtliche Vereinbarung'1, sondern erst durch weitere Zahlungen werde sie den Hacli-laß erwerben« denn die Erklärung vom 28» Oktober 1959 spricht nicht nur in einem abschließenden Relativsatz, sondern im Hauptsatz von der Übernahme des Unternehmens durch die Beklagte, hebt hervor, daß dies “im Zuge der Erbauseinandersetzung“ geschehe, und begründet dies schließlich mit der Sachkunde der Beklagteno Richtig ist - auch dies hat dos Berufungsgericht Der Kläger konnte nicht erwarten, von dem Beamten des Regierungspräsidiums eine erbrechtliche Auskunft zu erhalten; er hat auch nicht behauptet, daß seine Frage diesen Sinn gehabt habe» Für das Regierungspräsidium und in der Verhandlung am 28« Oktober 1959 ging es auch ausschließlich um die Konzession» Wenn aber das Berufungsgericht aus der Erklärung vom 28o Oktober 1959 den Schluß zieht, auch der Kläger habe nun den - im übrigen nach Auffassung des Berufungsgerichts klaren und eindeutigen - Sinn von Ziffer III der ^außergerichtlichen Vereinbarung'* erfaßt, so liegt dies auf rein tatsächlichem Gebiet und läßt einen im Revisions-rechtszug beachtlichen Irrtum zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen» d) Ob - wie die Revision meint - die Konzession auf die Beklagte auch ohne Auseinandersetzung über das Unternehmen hätte Übergehen können, ist belanglos» Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe die für das Finanzamt bestimmte Erklärung des Klägers vom 28» November 1959 - worin der Kläger zwar sein Einverständnis mit der Konzessionserteilung an die Beklagte wiederholt, aber einer Auseinandersetzung widersprochen habe -übersehen, trifft nicht zu«, Das Berufungsurteil erwähnt diese Erklärung als unstreitig im Tatbestand (Berufungs-urteil Bl» 4)i es war jedoch nicht veranlaßt, sie in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln, zu demal sie rund einen konat nach den hier fraglichen Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger wohl im März I960, nicht aber im Oktober 1959 gegen richtige Abfindung aus dem Unternehmen auszuscheiden bereit gewesen sei, richtet sich allein gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts; sie verkennt im übrigen, daß der Satz des Schreibens vom 12. Die unter das Zeugnis der Ehefrau des Klägers und des Amtsanwalts Robert gestellte Tatsache, der Kläger habe vor und bei Unterzeichnung der außergerichtlichen Vereinbarung erklärt, er wolle nur die Übertragung der Konzession auf die Beklagte aber nicht die Auseinandersetzung wegen des Geschäfts, hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt (Berufungsurteil Bl. 19) und konnte deshalb von einer Vernehmung der Zeugen absehen. Denn seine Auffassung, der Kläger habe jedenfalls doch unterschrieben und ein etwaiger Vorbehalt sei für die Beklagte nicht erkennbar geworden, bleibt unerschüttert, selbst wenn - wie die Revision vorträgt - Robert sich “im Aufträge der Beklagten“ mit dem Kläger in Verbindung gesetzt hatte. lo) Bas Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1) dahin gedeutet, der Kläger begehre die Feststellung, daß das früher unter der Firma Mathias betriebene Handelsunternehmen noch zu dem ungeteilten Nachlaß des verstorbenen Speditionskaufmanns Mathias gehöre., mit denen der Kläger die Feststellung, daß das Unternehmen für Rechnung der Erben fortgeführt werde, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft begehrt, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten bleibenj denn sie beruht auf der unrichtigen Allerdings würde grundsätzlich die Beklagte, wenn sie mit einem Nachlaßgegenstand arbeitet, die3 für Rechnung des Nachlasses tun und wäre den Miterben zur Rechenschaft verpflichtet (§J 259, 2033 BGB)» Jedoch kann in diesem Zusammenhang die festgestellte schuldrechtliche Verpflichtung der Miterben in der ”außer-gerichtlichen Vereinbarung’1 nicht außer Betracht gelassen werden» Denn wenn der Kläger - wie für das Revisionsgericht bindend feststeht - sich verpflichtet hatte, zu dem Zwecke der Auseinandersetzung das Unternehmen sofort auf die Beklagte zur alleinigen Inhaberschaft zu übertragen, dann ergab sich hieraus für den Klager auch die Verpflichtung, nach Vermögen und Kräften dabei mitzuwirken, daß dieses Ziel erreicht werden könnte o Es müßte zu Lasten de© Klägers gehen, wenn er vertragswidrig diese Mitwirkung verweigert hätte, mit dem Ergebnis, daß der Kläger sich so behandeln lassen müßte, als wäre der nur unter seiner Mitwirkung mögliche Erfolg des Unternehmensübergangs auf die Beklagte so eingetreten, wie er bei vertragsmäßigem Verhalten eingetreten wäre» Biese Rechtsfolge, die zur Abweisung der Klageanträge zu 2) und 3) führen könnte, wäre vermeidbar, wenn der Kläger aus einem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten ein Recht zu dem Rücktritt vom Vertrage etwa nach § 326 BGB (vgl» XM zu BGB § 326 A fco2) oder doch ein Viecht, die Leistung zu verweigern (§ 273 BGB hätte herleiten könneno Bas Berufungsgericht hat dies in anderem Zusammenhänge - bei Erörterung der Berechtigung der Widerklage - angenommen, jedoch ohne hinreichende tatsächliche Grundlagen für seine Überzeugung zu geben, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglichten» Diese Fragen bedürfen näherer tatsächlicher Aufklärung» Da wird auch notwendig sein, das Verhältnis des Hilfsantrages auf Zahlung (Klageantrag zu 4), über den bislang zulässigerweise noch nicht entschieden worden ist, zu den Hauptanträgen zu klären» Der Kläger hat den Kilfs-antrag - nach seiner bisherigen Erklärung im Schriftsatz vom 13« Juni 1962 (dort Bl« 7) -für den Fall gestellt, daß die Beklagte entgegen seiner Auffassung am 30» Oktober 1959 Alleininhaberin der Nachlaßfinna geworden sei» Dieser Fall liegt nicht vor und damit wäre dem Hilfsantrag nach seiner bisherigen Begründung der Boden entzogen» Der Bache nach aber möchte der Klager mit dem Hilfsantrag die Auszahlung seines Anteils erreichen, falls er nicht an den laufenden Erträgnissen des Enternehmens beteiligt sein sollte»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 28o Juni 1965 Scheiblj Justj obersekretär in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Rentners Max ;roßei Klägers, Widerbeklagten und Revisi Prozeßbovollmächtigter* Rechtsanwalt 4 rs gegen die Anna ^ ^ F^Bfestraße » £«*>• Beklagte5 Widerklägerin und Revioionsbeklagte - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br 2 •f • o-r- Her III-, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 28« Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Bagendarn sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Br« Hußla, Gahtgeno und Keßler für Recht erkannt i Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 4° Dezember 1963? soweit es zu dem Hachteil des Klägers erkannt hat? sowie im Kostenpunkt aufgehoben« Auf die Berufung des Klägers wird das feil-Urteil der 9« Zivilkammer des Landgerichts in Büsseldorf vom 25* Oktober 1962, soweit es den Klageanspruch zu 1) äbgewiesen hat? dahin geändert; aBs wird festgestellt, daß das früher unter der Birma Mathias betriebene Handels- unternehmen noch zu dem ungeteilten Hachlaß des verstorbenen Sp edit ionskauf manns Mathias gehört% Zur Entscheidung über die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 2) und 3) sowie Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges wirddie Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht Von Rechts wegen Tatbestand* Am 4« August 1959 verstarb In Büsseldorf der Spedi- tionsunternehmer Mathias S Br hinterließ Barver- mögen, Grundstücke sowie ein Speditionsunternehmen, das unter seinem Namen als Firma im Handelsi’egister (HKA 16 553) eingetragen und mit drei Fernverkehrekonzessionen betrieben worden war, und wurde beerbt von seiner Witwe (der Beklagten) zu 3/4, von seinen Brüdern Max (dem Kläger) und Budolf zu je 1/12 sowie den beiden Kindern eines vorverstorbenen Bruders, Hubert und Marianne zu je 1/24« Die Beklagte, die seit Jahren im Geschäft tätig war und seit 1957 Binzeiprokura hatte, führte das Geschäft weiter und bemühte sich um eine Auseinandersetzung mit den übrigen Erbeno Ende Oktober 1959 suchte sie die Miterben auf und legte ihnen eine von ihr entworfene sogenannte ’‘außergerichtliche Vereinbarung" vor, in der es heißt* "Io Unabhängig von der endgültigen Teilung des Nachlasses des verstorbenen Mathias werden von dein vorhandenen Barguthaben des Nachlasses zunächst ein Betrag von 120.000,— (in Worten* -einhundertzwanzigtausend-) nach Maßgabe des Erbscheines verteilt <> Mit der sofortigen Durchführung dieser Teilteilung wird Frau Anna beauftragt . IIo Frau Anna verpflichtet sich, innerhalb einer Woche jedem Erben eine Nachlassaufstellung zu überreicheno III. Sämtliche Erben sind damit einverstanden, daß die Konzession zur Fortführung der Firma Mathias (eingetragen im Handelsregister unter HM 16 553) allein an die Haupterbin Frau Anna geb. erteilt wird, die diese Firma allein weiterführen soll. IVo Dio weitere Nachlassteilung soll möglichst außergerichtlich durchgeführt werden» Hach Erhalt der Haehlassaufstellung kann jeder Erbe leilungsvorschlage machen, die an Frau Anna S Hubert zu übersenden sind und Marianne I OQOOOOOO _ Unterzeichneten aci 25» Oktober 1959, Rudolf und der Kläger, den sich Bedenkzeit ausgebeten und das Schriftstück einige Tage bei sich bewahrt hatte, am 30° Oktober 1959» Hach der Unterzeichnung ließ die Beklagte die Urkunde bei dem Kläger abholen» Am 28o Oktober 1959 hatten alle Miterben, auch der Kläger, bei dem Kegierungspräsidium, Abteilung Güterfernverkehr, eine schriftliche Erklärung nachstehenden Wortlauts abgegeben* "Als Miterbe nach dem am 4° August 1959 verstorbenen Unternehmer Mathias bin ich . im Zuge der Erbauseirindersetzung mit der Fortführung des Betriebes und der übernähme desselben durch die Ehefrau des Verstorbenen, die Witwe Anny ^ebo in ein- verstanden, weil sie über die notwendige Sachkunde verfügt» Ich beantrage daher, Frau die erforder- liche Genehmigung zu erteilen.» Gleichzeitig bevollmächtige ich Frau Anny ssur Stellung etwaiger weiterer in diesem Rahmen notwenigen AnträgeoH Die Beklagte erhielt darauf die Fernverkehrs-konzessionen» Sie zahlte ihren Miterben deren Erbanteil an dem Barguthaben von 120»000,-- 0DM aus.» In der Folgezeit «54. kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die “außergerichtliche Vereinbarungn sich nur auf die Übertragung der Konzessionen (so der Kläger) oder auch auf die der Inhaberschaft an dem Speditionsunternehmen (so die Beklagte) bezogen habe * Während die übrigen Miterben am 5° Dezember 1959 zu dem Handelsregister anmeldeten, daß die Beklagte Inhaberin des Unternehmens sei, verweigerte der Kläger seine Mitwirkung» ln dem anschließenden Schriftwechsel der Anwälte begründete der Kläger seine Weigerung u«a« damit, daß die Beklagte nicht bereit sei, ihn entsprechend dem Ertragswert des Unternehmens abzufinden« Die Beklagte, die inzwischen mit den Miterben Hudolf und Hubert sowie Marianne 2u einer weiteren Einigung gelangt war, meldete am 11» Februar I960 zu dem Handelsregister das Erlöschen der Firma Mathias sowie die Eintragung eines Speditionsgeschäfts unter der Firma Anna (BKA 18 527) an, das sie zeit- weilig zusämmen mit ihrem Bruder als offene Handelsgesellschaft führteo Dem Kläger, der die Mitwirkung bei der Anmeldung verweigerte, wurde vom Hegistergericht gemäß § 127 FßG eine Frist gesetzt, das streitige Hechts-verhältnis hinsichtlich des Unternehmeno im Vfego der Klage zu klären« Der Kläger hat daher die vorliegende Klage erhoben, mit der er vorgetragen hat * Bei den Verhan.dlangen Endo Oktober 1959 sei stets nur von der Übertragung der Konzessionen auf die Beklagte dio Rede gewesen» Er sei nicht bereit gewesen - und habe dies auch wiederholt ausgesprochen -, :däs;sehr gewinnbringende Unternehmen auf die Beklagte zur Alieininhabersehaft zu übertragen« Mit der Vorteilung des Barguthabens allein habe dio - ' Beklagte Ihre Miterben nicht abfinden können«. Das jetzt unter der Firma Anna betriebene Unternehmen sei in Wirklichkeit das Ha chlaßunt er nehmen«, Denn die Beklagte habe alle zu dem Betriebsvermögen der Nachlaßfirma gehörenden Gegenstände in ihr Unternehmen übernommen und das Geschäft vom gleichen Standort aus mit den Kraftfahrzeugen des Nachlasses, den alten Angestellten und den alten Kunden weitergeführt«, Der Kläger hat beantragt* lo) feotzueteilen, daß die im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR<! eingetragene Speditionsfirma Mathias 16 553 nicht erloschen sei* sondern zu dem ungeteilten Nachlaß des am 4»8 storbenen S in Düsseldorf ver* iathias 81 2°) festzustellen, daß die von der Beklagten unter der Firma Anna S( Uachlaßfirma Mathias für Rechnung der Brben des am 4°8«1959 verstorbenen Epeditionskaufmnns Mathias S^HB, hilfs- weise für Rechnung des Klagers (1/12) und der Beklagten (11/12), fortgeführt werde, 3°) die Beklagte zu verurteilen, ihm - hilfsweise den Brben des am 4»8«1959 verstorbenen Speditionskaufmanns athias Aus- kunft über die seit dem 30«. zu dem 51°12o1961 aus der Firma Oktober 1959 bis Mathias und Anna Siemons gezogenen Nutzungen unter Vorlage der Bilanzen zu dem 31° 12«, 1959, zu dem 31°12«I960 und zu dem 31°12°1961 zu erteilen«. Hilfsweiso hat der Kläger für den Fall, daß entgegen seiner Auffassung die Beklagte am 30» Oktober 1959 Alleininhaberin des Nachlassunternehmens geworden sein sollte, ein Zwölftel des Geschäftswerts mit 22»500,— DM gefordert und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 ?<> Prozeßzinsen erbetene Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und erwidert; Die ‘‘außergerichtliche Vereinbarung“ habe nicht nur die Voraussetzungen für die Umschreibung der Konzessionen auf sic schaffen sollen, sondern habe den allen Beteiligten bekannten Sinn gehabt, ihr als Haupterbin das Speditionsunternehmen zur alleinigen Inhaberschaft zu übertragene Nur deshalb habe sie den Miterben ihre Anteile an dem Barguthaben auszahlen können; anderfulls hätte das Geld weiter im Geschäft arbeiten müsseno Sie habe nie daran gedacht und es sei nie davon die Bede gewesen, daß sie das Unternehmen für die Erbengemeinschaft führen solle» Zur Abmeldung der alten Firma sei sie dui'ch die Weigerung des Klägers, die Umschreibung der Firma auf sie als Inhaberin zu bewilligen, gezwungen worden» Bas jetzt von ihr betriebene Unternehmen sei nicht das Hachlaßunter-nehmen; sie habe es mit neuem Kapital und anderem Personal gegründet». Ferner hat die Beklagte vorgetragen, durch die unberechtigte Weigerung des Klägers, bei der Umschreibung der alten Firma auf sie mitzuwirken, seien ihi' Gerichts-, Anwalts- und sonstige Kosten im Gesamtbetrag von 846,12 entstanden, die der Kläger ihr im Wege des Schadensersatzes wegen Vertragsverletzung ersetzen müsse» Sie hat Widerklage erhoben mit dem Anträge, den Kläger zur Zahlung von 846,12 BM nebst 4 % Zinsen seit'Rechtshängigkeit zu verurteilen» Der Kläger hat gebeten, die Widerklage abzuweisen» Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klageanträge zu 1 - 3 sowie die Widerklage abgewiesen* Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichteten Füechts-mittel beider Parteien zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge zu 1 - 3 weitero Die Beklagte, die sich der Revision nicht angeschlossen hat, bittet das Hechtsnittel zurückzuweiseno Kntscheidungsgründei Io Das Berufungsgericht hat die sogenannte “außergerichtliche Vereinbarung“ vom 25 »/30• Oktober 1959 angesehen als die teilweise Auseinandersetzung unter den Miterben über einen Teil des vorhandenen Barguthabens (7,iff. I) sowie über das zu dem Nachlaß gehörende Handelsgeschäft rait dem Kiel, dieses mit sofortiger Wirkung auf die Beklagte als alleinige Inhaberin zu übertragen (Ziff* III)* Die Frage der Gegenleistung für die Übernahme des Handelsunternehmens sei dabei offengeblieben, jedoch habe die Wirkung der Übertragung nicht bis zur Festsetzung einer Gegenleistung hinausgeschoben werden sollen* denn die Umschreibung der Konzessionen und damit die Klarstellung der Inhaberschaft habe gedrängt» Deshalb sei oa der Sinn der “außergerichtlichen Vereinbarung“ gewesen, der Beklagten sofort das Handelsunternehmen zu übertragen, das damit aus dem Nachlaß ausgeschieden sei» Die Frage der Gegen- leistung sei einer weiteren Auseinandersetzung überlassen worden und habe ihr in rechtlich zulässiger Weise auch überlassen werden können» Diese Auslegung folge eindeutig und unmißverständlich aus den Schlußworten der Ziffex' III, wonach die Beklagte die Birma allein weiterführen solle» Davon, daß dies für die Erbengemeinschaft geschehe, sei nicht die Bede gewesene Die Umstände, daß die Beklagte jahrelang im Geschäft gearbeitet habe, als einzige mit dem Unternehmen vertraut gewesen und ohnehin Erbin zu 5/4 sei, machten vielmehr eindeutig und klar, daß das Unternehmen unter Ausschluß der übrigen Miterben auf die Beklagte allein übertragen worden seio Ein etwaiger anderer Wille des Klägers, der in seiner Erklärung nicht zu dem Ausdruck gekommen sei, vermöge an diesem Bx’k1ärungswert nichts zu ändern» Möglicherweise hätten die Beteiligten sich verschiedene Gedanken über die Gegenleistung und die weitere Auseinandersetzung gemacht» Darin aber liege kein offener oder versteckter Willensmangel» Was die Beklagte mit den Schlußworten der Ziffer III sagen wollte, sei objektiv schon nach Zusammenhang und Umständen klar gewesen» Spätestens mit der Ihm zur Unterschrift vorgelegten Erklärung an den Regierungspräsidenten vom 28»Oktober 1959 habe der Kläger erfahren, daß nach den Willen der Beklagten das Geschäft sofort - ohne vorherige Einigung über die Gegenleistung und vor abschließender Auseinandersetzung - auf sie übergehen solle» Selbst wenn - was unterstellt werden könne - der Beamte des Regierungspräsidiums auf die Frage des Klägers geantwortet haben sollte, es gehe nur um die Konzession, habe der Kläger aus dem Wort“ laut der Erklärung erkennen müssen, daß die Beklagte das 10 >* Geschäft übernehmen solle und wolle» JBr sei nicht überrumpelt worden und habe nicht unbesehen unterschrieben, sondern habe die außergerichtliche Vereinbarung mehrere Tage bei sich zu Hause gehabt und erst nach Aussprache mit seinem Bruder Kudolf am 30» Oktober 1959 unterschrieben» Die Beklagte habe annehmen müssen, daß der Kläger mit der Vereinbarung, so wie sie gemeint wax’, einverstanden sei» Wenn - was unterstellt werden könne - der Kläger vor, während und nach der Unterzeichnung geäußert habe, er wolle nur der Übertragung der Konzession auf die Beklagte zustimmen, so erweise das nur, daß er geschwankt habe, ob er unterschreiben solle. Br habe dann aber doch unterschrieben o Bin etwaiger Vorbehalt sei der Beklagten nicht bekannt und nicht erkennbar gewesen» Sie habe vielmehr, nachdem der Kläger auch die Erklärung vom 28»Oktober an den Regierungspräsidenten abgegeben hatte, davon ausgehen müssen, daß der Kläger der ’‘außergerichtlichen Vereinbarung“ im Sinne ihrer eigenen Vox^stellung zustimme» Im' übrigen sei der Kläger zunächst auch mit der Übertragung des Geschäfts auf die Beklagte einverstanden gewesen. Erst als sich gezeigt habe, daß die Beklagte ihn und die übrigen Erben allein mit Ihren Anteilen an dem Barguthaben von 120»0G0,— PM habo abfinden wollen,habe er - wie sich aus den Schi'eiben seinex* Anwälte vom 8» und 12» März I960 in den Handelsregister-Akten ergebe - seine Erklärung bereut und seine Zustimmung zur Änderung des Handelsregisters verweigert» Bach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten die übrigen Miterben mit der Beklagten darüber übereingestimmt, daß das Geschäft sofort auf die Beklagte übergehen solle, wobei die Zeugen offenbar einen Unterschied zwischen Konzession und Geschäft nicht gemacht hätten» 11 Der Kläger könne seine Erklärung vom 30» Oktober 1959 nicht anfechten, weil er weder Uber deren Inhalt geirrt habe, noch von der Beklagten arglistig getäuscht worden seio Kr habe nur von der Gegenleistung eine andere Vorstellung gehabt als die Beklagte» Hiernach seien die Feststellungsanträge zu 1) und 2) unbegründet? auch dein Anspruch auf Auskunft zu 3) könne nicht entsprochen werden, weil das Unternehmen im Wege einer gültigen teilweisen Auseinandersetzung auf die Beklagte allein übertragen worden und damit aus dem Nachlaß ausgeschieden sei«. Auch die Widerklage sei unbegründet« Allerdings sei der Kläger verpflichtet gewesen, bei der Anmeldung der Alleininhaberschaft der Beklagten zu dem Handelsregister mitzuwirken« Aus der Verweigerung der Mitwirkung dürfe die Beklagte jedoch nichts herleiten, weil sie durch ihr eigenes Verhalten veranlaßt worden sei« Die Beklagte habe den Kläger nicht mit der Verteilung des im Nachlaß befindlichen Guthabens abfinden können, sondern nur mit dem Anteil am Geschäftswert» Weil sie dies verweigerte, habe der Kläger die Mitwirkung bei der Änderung des Handelsregisters abgelehnt„ Da das Verhalten des Klägers hiernach durch das vertragsuntreue Verhalten der Beklagten veranlaßt worden sei, könne diese Schadensersatz nicht beanspruchen» ^ lo) Da der Nachlaß - wie tatbestandlieh feststeht -aus drei Vermögensgruppen, dem Barvermögen, Grundbesitz und dem unter der Firma Mathias Sf||^ geführten Handelsgewerbe , bestand, wäre eine Auseinandersetzung, die sich nur auf das Bf rv^rutögen. und das Unternehmen bezog, die Gemeinschaft im übrigen aber nicht berührte, eine Teil- 12 auseinandersetzung unter den Miterbon« Eine solche ist im allseitigen Einverständnis und unter Mitwirkung aller Erben zulässig (BGB - RGEK 11» Auflage zu § 2042 Anm. 18),sie wird auch gegen den Willen eines luiterben für zulässig gehalten, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (Lindenmaier-Möhring zu BGB § 2042 Nr. 4)° Derartige besondere Gründe könnten in der Notwendigkeit, binnen drei Monaten nach dem Erbfall Klarheit wegen der Konzession zu schaffen (§ 19 GüKG), gesehen werden, selbst wenn - wie die Revision vorträgt -die Konzession auch auf einen Miterben, etwa die Klägerin hätte beschränkt werden können, ohne daß deshalb die Auseinandersetzung zwingend geboten gewesen wäre0 Die hiernach zulässige l'eilauseinandersetzung hinsichtlich des Barvermögens ist nicht Gegenstand des Rechtsstreitso Soweit das Berufungsgericht die Auseinandersetzung hinsichtlich des Handelsgewerbes behandelt, kann ihm dahin zugestimmt werden, daß zur rechtlichen Wirksamkeit eine Einigung der Miterben darüber, wieviel die Beklagte für das Geschäft in den Nachlaß oder an die Miterben zahlen sollte, nicht notwendig, vorausgesetzt wirdi vielmehr konnte die Einigung Über die Gegenleistung der Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der künftigen abschliessenden Auseinandersetzung überlassen bleiben« Einer Erörterung der Rechtsnatur eines solchen Rechtsgeschäfts (vgl« hierzu IM zu BGB § 326 A Nr. 2) bedarf es in diesem Zusammenhang nicht o 2o) Jedoch ist zweifelhaft, was das Berufungsgericht - wenn es davon spricht, daß Ziffer III der "außergerichtlichen Vereinbarung" die feil-Auseinandor-setzung über das Unternehmen bedeutet habe - unter einer Auseinandersetzung versteht * Das Berufungeurteil spricht zunächst von einem "Vertrag über die sofortige Übertragung" (Berufungsurteil Bl«, 19), mit dem die Beklagte die sofortige Übernahme des Geschäfts "anstrebte" (Berufungsurteil Bl. 18), und von einer bindenden Vereinbarung (Berufungsurteil Bl. 17) mit dem 11 Ziel" (Berufungsurteil Bl» 15), daß das Unternehmen ohne vorherige Einigung über die Gegenleistung mit sofortiger Wirkung übertragen werden "sollte11 (Berufungsurteil Bio 18) und die Beklagte es übernehmen "sollte" (Berufungsurteil Bio 16)o Biese Stellen des Berufungsurtoils deuten in die Richtung, daß das Berufungsgericht die "außergerichtliche Vereinbarung" als Auseinandersetzungsvertrag angesehen hat, in dem die Beteiligten sich verpflichteten, zu dem vereinbarten Ziel, eben der Übertragung des Unternehmens auf die Beklagte, mitzuwirken« Jedoch lassen weitere Stellen des Urteils, insbesondere die rechtliche Schlußfolgerung des Berufungsgerichts erkennen, daß dieses der "außergerichtlichen Vereinbarung" weiteren Inhalt und weitere Wirkung beigemessen bate So heißt es, die Erklärung habe den nicht mißsuverstehenden Inhalt gehabt, daß der Betrieb "jetzt" auf die Beklagte unterAusschluß der übrigen Beteiligten "ganz übertragen wird" (Berufungsurteil Bl«, 16), die Vertragsschließenden hätten Über eingesti mint, daß das Unternehmen "sofort mit Abschluß der Vereinbarung" (Berufungsurteil Bl« 20) auf die Beklagte übertragen werde, das habe die "Übertragung dos zu dem Hachlaß gehörenden Handelsgeschäfts auf die Beklagte" (Berufungsurteil Bl» 22), den "sofortigen Übergang des Geschäfts" Berufungsurteil Bl? 23) bedeutet? Damit sei - so hat das Berufungsgericht gefolgert - das Unternehmen im Wege der teilweisen Rrbauseinandersetzung auf die Beklagte allein übergegangen und aus dem Nachlaß ausge-3ehieden (Berufungsurteil Bl* 24), und zwar ,frriit dem gleichen Akt11 der Vereinbarung (Berufungsurteil Bl» 24) o Biese Auffassung ist nicht haltbar; denn der äug-einandersetzungsvertrag wirkt zunächst nur verpflichtend, erst die ihn vollziehende Teilung Überführt mit dinglicher Wirkung das Gesamthandrecht in eine Alleinberechtigung und diese dingliche Teilung muß nach den Übertragungsvorschriften vor sich gehen, die für das fragliche Hecht gelten (Brraan BGB 5* Auflage zu § 2042 Anmerkung 3)»Durch die bloße Vereinbarung, das Handelsunternehmen solle mit sofortiger Wirkung auf die Beklagte allein übergehen, konnte dieser Rechtsübergang nicht dinglich bewirkt werden* Bas Handelsgeschäft als wirkende Einheit besteht aus einer Vielzahl von Bestandteilen, ein Speditionsünternehmen wenigstens aus der Firma nebst dem in ihr verkörperten Wert, dem Fuhrpark, dem Inventar, Rechten und Verpflichtungen, sowie den Guthaben, Außenständen, Verbindlichkeiten und Beziehungen* Die Verpflichtung zur Übertragung eines Handelsunternehmens kann durch einen - in der Regel formfreien - Rechtsakt begründet, das Unternehmen kann im Ganzen verkauft oder verpachtet werden* Dagegen ist eine Übereignung mit dinglicher Wirkung nicht durch einen lediglich auf das Unternehmen bezüglichen Akt möglich, sondern nur durch die Übertragung der einzelnen, zu dem Unternehmen gehörenden Gegenstände nach den für sie maßgebenden Vorschriften, also durch Übereignung beweglicher Sachen nach Maßgabe der §§ 929 ff BGB, durch Auflassung und Eintragung bei Grundstücken, durch Abtretung bei Forderungen (Geßlsr-Hefermehl HGB 4» Auflage zu § 22 Anm* 3 und 6; Baumbach- Luden HGB 16» Auflage Einführung Anmerkung 6 C)» Selbst wenn diese einzelnen Rechtsgeschäfte - soweit sie form-* frei sind - auch stillschweigend vorgenommen werden können und die Beklagte - worauf die Revision hinweist -als Prokuristin (§ 52 Abs« 3 HGB) die tatsächliche Verfügung im Geschäft ausübte, kann hier von einer stillschweigenden dinglichen Verfügung der Miterben nicht die Rede sein; denn die Beweisaufnahme läßt eindeutig erkennen - das liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde daß die übrigen Miterben von dem Geschäft, seinen Umständen und Verhältnissen, kaum eine klare Vorstellung hatten» Im übrigen ermächtigte die Prokura die Beklagte nicht, das Handelsunternehmen im Ganzen zu veräußern (§49 HGB). Lie Ansicht des Berufungsgerichts, mit der ‘‘außergerichtlichen Vereinbarung“ sei das Unternehmen auf die Beklagte Übergegangen und aus dem Kachlaß ausgeschieden, läßt sich daher nicht halten» Andere Rechtshandlungen, die den Rechtsübergang bev/irkt haben könnten, sind nicht festgestellt» Ler Umstand, daß die Beklagte seit dem Februar* I960 das Unternehmen unter ihrem Hamen als Firma betrieb, ist rechtlich belanglos; denn die Eintragungen im Handelsregister haben nicht rechtsbegründende Wirkung (§ 15 HGB)» X1 i o Wenn hiernach auch die rechtliche Folgerung, die das Berufungsgericht an seine Auslegung der “außergerichtlichen Vereinbarung” knüpft, nicht haltbar ist, bleibt diese Auslegung als tatsächliche Feststellung - wenigstens im Wege ds*r Tadeutung (§ 140 BGB) - für die Entscheidung wesentlicho Lie .. Regung von Ziffer III der Vereinbarung geht dahin, daß das Geschäft ohne vorherige Einigung über die Gegenleistung oder eine endgültige Auseinandersetzung über den Nachlaß, also mit sofortiger Wirkung übertragen werden sollteo Jedoch sollten die übrigen Erben mit der Verteilung des im Nachlaß befindlichen Bargelds (Ziffer I) nicht abgefunden sein, sie sollten vielmehr Anspruch auf den ihrem Erbrecht entsprechenden Anteil am Geschäftswert behaltene An diese tatsächliche Feststellung des Gewollten und Vereinbarten ist das Hevisionsgericht gebunden, es sei denn, daß in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist (§ 561 ZPO)o Bas ist nicht der Fall. Io) Bio Revision verficht ihre Auffassung, der Kläger habe lediglich der Übertragung der Konzession, nicht des Handelsgeschäfts, auf die Beklagte zustlmsen wollen und sugestimrat, mit nachstehenden Rügen; a) Bie Revision hält es wenigstens für mißverständlich, wenn das Berufungsurteil davon spricht, daß die Beklagte an die Erben "gemäß den Erbanteilen’1 (Berufungsurteil Bio 3) oder ’’anteilig’* (Berufungsurteil Bl* 20) den Barbetrag von 120*000,—BK ausgesahlt habe; denn tatsächlich habe die Beklagte an ihre Miterben nur 30*000,— B14 verteilt, 90*000,— 1BI aber als eigenen Erbanteil behalten* 'Dieser Vortrag ist unerheblich, im übrigen ist die Besorgnis der Revision unbegründet, denn die angeführten Stellen des Berufungsurt eile - namentlich in Verbindung mit Ziffer I der ’’außergerichtlichen Vereinbarung”, wonach das Barguthaben ’’nach Blaßgabe des Erbscheins verteilt werden” sollte, - lassen keinen Zweifel daran, daß die Beklagte als Haupterbin an dem Barguthaben teilhaben sollte* Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dies anders verstanden hätte* so ineint die Revision -17- b) Das Berufungsgericht habe - weiter - die Urkunden übersehen, worin die Miterben Marianne und Hubert sich erst nach Zahlung weiterer je 2°500,— DM für befriedigt erklärt hätteni diese von der Beklagten entworfenen Urkunden ließen erkennen, daß auch die Beklagte davon ausgegangen sei, nicht schon durch die ’'außergerichtliche Vereinbarung'1, sondern erst durch weitere Zahlungen werde sie den Hacli-laß erwerben« Dieser Vortrag ist gegenüber dem festgestellten Inhalt der Verpflichtung unerheblich$ denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Miterben den Anspruch auf entsprechenden Anteil am Geschäftswert behalten sollten« c) Die Revision rügt weiter! Die Ansicht des Berufungsgerichts, spätestens am 28» Oktober 1959 auf dem Regierungspräsidium habe der Kläger erfahren, wie die Beklagte die ''außergerichtliche Vereinbarung’* verstanden wissen wolle, lasse außer Betracht, daß der Kläger sich auf die, vom Berufungsgericht unterstellte Bemerkung des Beamten» die Erklärung vom 28» Oktober 1959 beziehe sich nur auf die Konzession, habe verlassen dürfen« Daß er die Vereinbarung nicht - wie die anderen Miterben -am 25° Oktober, sondern erst am 50« Oktober, also nach der Belehrung durch den Beamten, unterschrieben habe, könne nach allgemeinen Erfahrungen Sätzen seinen Grund nur darin haben, daß er hinsichtlich der außergerichtlichen Vereinbarung durch die Bemerkung des Beamten beruhigt worden sei« Demgegenüber weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß jeder Mensch eri kruugsgemäß seine Willensentschlüsse nach verschiedenen, ^3 besonders eigenen Gesichtspunkten faßt und insoweit für die Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze kein Kaum ist (EM zu Zi’O § 286 C Nr» 11)o Eie Revision übersieht jedoch weiter, daß das Berufungsgericht sich hier nicht auf dem Gebiet der rechtlichen Würdigung, sondern auf dem der tatsächlichen Feststellung bewegt, wie der Kläger die von der Beklagten entworfene Ziffer III der ‘'außergerichtlichen Vereinbarung“, insbesondere deren Schlußhalbsatz “die diese Firma allein fortführen soll'1, verstanden hat» Eas Berufungsgericht hält diese Klausel bei objektiver Würdigung der Verhältnisse für eindeutig, klar und unmißverständlich! es will damit sagen, daß jeder, der die Verhältnisse kannte - also wußte, daß die Beklagte als einzige aus mehrjähriger Tätigkeit mit dem Unternehmen vertraut und überdies Haupterbin war -, schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung erkennen mußte, daß die Beklagte nicht nur Konzessionsträgerin werden, sondern auch das Unternehmen allein übernehmen wollteo Gleichwohl unterstellt das Berufungsgericht zu Gunsten des Klägers, daß dieser am 25 <> Oktober 1959 den offenbaren Sinn der Erklärung vielleicht noch nicht aufgefaßt habe; es hält jedoch dafür, daß der Wortlaut der Erklärung vom 28» Oktober 1959 auch für den Kläger jeden Zweifel darüber habe beseitigen müssen, wie die Beklagte Ziffer III der außergerichtlichen Vereinbarung verstanden wissen wollte Bieser Schluß des Berufungsgerichts leuchtet ein! denn die Erklärung vom 28» Oktober 1959 spricht nicht nur in einem abschließenden Relativsatz, sondern im Hauptsatz von der Übernahme des Unternehmens durch die Beklagte, hebt hervor, daß dies “im Zuge der Erbauseinandersetzung“ geschehe, und begründet dies schließlich mit der Sachkunde der Beklagteno Richtig ist - auch dies hat dos Berufungsgericht berücksichtigt -, daß die Erklärung vom 28.Oktober 1959 lediglich im Rahmen des Konzessionsverfahrens abgegeben wurde, und es kann mit dem Berufungsgericht unter-stellt werden? daß der Beamte dies dem Kläger auf dessen Frage bestätigtee Darauf aber kommt es in diesem Falle nicht an. Der Kläger konnte nicht erwarten, von dem Beamten des Regierungspräsidiums eine erbrechtliche Auskunft zu erhalten; er hat auch nicht behauptet, daß seine Frage diesen Sinn gehabt habe» Für das Regierungspräsidium und in der Verhandlung am 28« Oktober 1959 ging es auch ausschließlich um die Konzession» Wenn aber das Berufungsgericht aus der Erklärung vom 28o Oktober 1959 den Schluß zieht, auch der Kläger habe nun den - im übrigen nach Auffassung des Berufungsgerichts klaren und eindeutigen - Sinn von Ziffer III der ^außergerichtlichen Vereinbarung'* erfaßt, so liegt dies auf rein tatsächlichem Gebiet und läßt einen im Revisions-rechtszug beachtlichen Irrtum zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen» d) Ob - wie die Revision meint - die Konzession auf die Beklagte auch ohne Auseinandersetzung über das Unternehmen hätte Übergehen können, ist belanglos» Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe die für das Finanzamt bestimmte Erklärung des Klägers vom 28» November 1959 - worin der Kläger zwar sein Einverständnis mit der Konzessionserteilung an die Beklagte wiederholt, aber einer Auseinandersetzung widersprochen habe -übersehen, trifft nicht zu«, Das Berufungsurteil erwähnt diese Erklärung als unstreitig im Tatbestand (Berufungs-urteil Bl» 4)i es war jedoch nicht veranlaßt, sie in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln, zu demal sie rund einen konat nach den hier fraglichen 20 - Vorgängen niedergeschrieben ist und das Berufungsurteil festhält, daß der Kläger in seinen Entschlüssen geschwankt habe (Berufungsurteil Bl. 19). Biese Tatsache unterstreicht die Revision selbst, indem sie auf die Schreiben der Anwälte des Klägers vom 8. und 12.März I960 in den Handelsregister-Akten hinweist. Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger wohl im März I960, nicht aber im Oktober 1959 gegen richtige Abfindung aus dem Unternehmen auszuscheiden bereit gewesen sei, richtet sich allein gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts; sie verkennt im übrigen, daß der Satz des Schreibens vom 12. März I960 “Er wäre dazu bereit gewesen .0.00°, sich nur auf die Vergangenheit beziehen kann. e) Schließlich bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe mehrere Beweisangebote des Klägers unberücksichtigt gelassen, erfolglos. Die unter das Zeugnis der Ehefrau des Klägers und des Amtsanwalts Robert gestellte Tatsache, der Kläger habe vor und bei Unterzeichnung der außergerichtlichen Vereinbarung erklärt, er wolle nur die Übertragung der Konzession auf die Beklagte aber nicht die Auseinandersetzung wegen des Geschäfts, hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt (Berufungsurteil Bl. 19) und konnte deshalb von einer Vernehmung der Zeugen absehen. Denn seine Auffassung, der Kläger habe jedenfalls doch unterschrieben und ein etwaiger Vorbehalt sei für die Beklagte nicht erkennbar geworden, bleibt unerschüttert, selbst wenn - wie die Revision vorträgt - Robert sich “im Aufträge der Beklagten“ mit dem Kläger in Verbindung gesetzt hatte. -21- Hinsiehtlich des Frans fehlt ein dem § 313 2P0 entsprechendes Beweisangebot <, Sein vom Kläger mitgeteilter Brief enthält nachträgliche Betrachtungen über Vorgänge, an denen er nicht unmittelbar beteiligt war, und konnte vom Berufungsgericht ohne ausdrückliche Erörterung rechtsfehlerfrei für unbeachtlich gehalten werden0 2.) Soweit das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit der außergerichtlichen Vereinbarung verneint, lassen seine Ausführungen einen Hechtsirrtum nicht erkennen® Die Revision ist hierauf nicht zurückgekoinmeno IV« Hiernach ergibt sich für die Entscheidung; lo) Bas Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1) dahin gedeutet, der Kläger begehre die Feststellung, daß das früher unter der Firma Mathias betriebene Handelsunternehmen noch zu dem ungeteilten Nachlaß des verstorbenen Speditionskaufmanns Mathias gehöre., Biese Deutung entspricht dem klagebegründenden Vortrag und hält sich im Rahmen zulässiger Auslegung eines Prozeßantrages o ln diesem Sinne kann dem Klagen nt i'ag zu 1) entsprochen werden, weil das Unternehmen.- wie unter II 2 ausgeführt worden ist - aus dem Hachlaß nicht ausgeschieden ist» Insoweit ist die Sache spruchreif® 2o) Hinsichtlich der Klageanträge zu 2} und 3)? mit denen der Kläger die Feststellung, daß das Unternehmen für Rechnung der Erben fortgeführt werde, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft begehrt, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten bleibenj denn sie beruht auf der unrichtigen 22 Voraussetzung, daß das Unternehmen nicht mehr zu dem Nachlaß gehöre«, Jedoch ist die Sache hinsichtlich dieser beiden Anträge noch nicht entscheidungsreif <> Allerdings würde grundsätzlich die Beklagte, wenn sie mit einem Nachlaßgegenstand arbeitet, die3 für Rechnung des Nachlasses tun und wäre den Miterben zur Rechenschaft verpflichtet (§J 259, 2033 BGB)» Jedoch kann in diesem Zusammenhang die festgestellte schuldrechtliche Verpflichtung der Miterben in der ”außer-gerichtlichen Vereinbarung’1 nicht außer Betracht gelassen werden» Denn wenn der Kläger - wie für das Revisionsgericht bindend feststeht - sich verpflichtet hatte, zu dem Zwecke der Auseinandersetzung das Unternehmen sofort auf die Beklagte zur alleinigen Inhaberschaft zu übertragen, dann ergab sich hieraus für den Klager auch die Verpflichtung, nach Vermögen und Kräften dabei mitzuwirken, daß dieses Ziel erreicht werden könnte o Es müßte zu Lasten de© Klägers gehen, wenn er vertragswidrig diese Mitwirkung verweigert hätte, mit dem Ergebnis, daß der Kläger sich so behandeln lassen müßte, als wäre der nur unter seiner Mitwirkung mögliche Erfolg des Unternehmensübergangs auf die Beklagte so eingetreten, wie er bei vertragsmäßigem Verhalten eingetreten wäre» Biese Rechtsfolge, die zur Abweisung der Klageanträge zu 2) und 3) führen könnte, wäre vermeidbar, wenn der Kläger aus einem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten ein Recht zu dem Rücktritt vom Vertrage etwa nach § 326 BGB (vgl» XM zu BGB § 326 A fco2) oder doch ein Viecht, die Leistung zu verweigern (§ 273 BGB hätte herleiten könneno Bas Berufungsgericht hat dies in anderem Zusammenhänge - bei Erörterung der Berechtigung der Widerklage - angenommen, jedoch ohne hinreichende tatsächliche Grundlagen für seine Überzeugung zu geben, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglichten» Diese Fragen bedürfen näherer tatsächlicher Aufklärung» Die Sache muß daher, soweit es sich um die Klageanträge zu 2) und 3) handelt, zur weiteren tatsächlichen Erox'terung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Dabei macht der Senat auf folgendes aufmerksam: Da wird auch notwendig sein, das Verhältnis des Hilfsantrages auf Zahlung (Klageantrag zu 4), über den bislang zulässigerweise noch nicht entschieden worden ist, zu den Hauptanträgen zu klären» Der Kläger hat den Kilfs-antrag - nach seiner bisherigen Erklärung im Schriftsatz vom 13« Juni 1962 (dort Bl« 7) -für den Fall gestellt, daß die Beklagte entgegen seiner Auffassung am 30» Oktober 1959 Alleininhaberin der Nachlaßfinna geworden sei» Dieser Fall liegt nicht vor und damit wäre dem Hilfsantrag nach seiner bisherigen Begründung der Boden entzogen» Der Bache nach aber möchte der Klager mit dem Hilfsantrag die Auszahlung seines Anteils erreichen, falls er nicht an den laufenden Erträgnissen des Enternehmens beteiligt sein sollte» Nach der Entwicklung des Rechtsstreits wird zu erwägen sein, ob nicht der Kläger dem Eilfsantrage nunmehr eine andere Begründung zu geben hat; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird kaum damit gerechnet werden können, daß der Kläger mit seinem primären Standpunkt erfolgreich wird sein können» 3°) Nach der Prozeßlage ist es nicht ratsam, über einen Teil der Kosten des Kevieionsrechtszuges schon jetzt zu entscheiden# Dem Berufungsgericht ist daher die Entscheidung Uber diese Kosten vollen Umfanges zu übertragene Br* Pagendarm Pro Kreft Br* Hußlä Gähigens Keßler