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BGH · Ill ZR 10/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 10/63

Die Klägerin Übernahm ihre Reifen im öS-Heerlagor Oberramstadt (Hessen), wo die gesamte von der Firma Riva erworbene Partie noch lagerte, ließ sie im Zollanweisungsverfahren nach Hamburg befördern und am 24# Januar 1954 beim Zollamt - ZA - Harburg-Hafen zu dem freien Verkehr abfertigen. zollt zu werden brauchten, und die Oberfinanzdirektion - 0F1* - Hamburg ihr auf Anfrage die Voraussetzungen hierfür unter Hinweis auf den Runderlaß des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 25. ’’Soweit solche Waren unzweifelhaft deutscher Herkunft sind (und aus dem freien Verkehr des Inlandes Btammen), z.Bo ehemaliges deutsches Wehrmachtsgut, deutsche Kraftfahrzeuge, welche von den Besatzungsmächten hier erwoiben viorden sind, sind sie auf Grund dieser Feststellung ohne weiteres aus Billigkeitsgriinden von den Eingangsabgaben zu befreien* (Dies gilt nicht, wenn die Waren an Dienststellen der Besatzungsmächte oder •e unter Abgabenbefreiung oder Ausfuhrvergünstigung auf Grund ... nicht erhalten, ein weiteres Schreiben der IHK Darmstadt vom 19* Juli 1954 vor, in dem diese bestätigte, daß es sich bei den Reifen um solche westdeutscher Herkunft oder um in westdeutschen Werkstätten runderneuerte Reifen handele, und darauf hinwies, daß ein von ihr beauftragter sachverständiger diese Feststellungen getroffen habe. Mit Schreiben vom 24* Rovember 1954 lehnte das Hauptzollamt - HZA - Hamburg-Harburg den Erstattungsantrag der Klägei'in mit der Begründung ab, der Runderlaß des Bundesministers der Finanzen sei nur auf Besatzungsgut anwendbar, das durch unmittelbaren Vex'kauf in die deutsche Wirtschaft übergehe; die Klägerin habe die 10 575 Reifen Uber die firmen Riva und Atlas gekauft; der Umstand, daß die Ware frei Waggon ab hager der Besatzungsmacht in Oberramstadt abzunehmen gewesen sei, sei ohne ausschlaggebende Bedeutung« Die Klägerin bat später das Hauptzollamt um erneute Prüfung« Sie wies auf die Unbilligkeit dieser Entscheidung im Hinblick darauf hin, daß eie die Reifen unmittelbar von der Besatzungsmacht erwforben hätte, wenn die Intervention der iCautecfaukindustrie nicht die verspätete Erteilung der Importlizenz bewirkt hätte, und meinte, Unklarheiten des Runderlaases könnten nicht zu ihrem Hachteil ausgelegt werden« Aus dem Runderlaß ergebe sich nicht, daß er nur auf ßesatzungsgut anwendbar sei, das durch unmittelbaren Verkauf in die deutsche Wirtschaft Übergehe» Juli 1955 lehnte das HZA Hamburg-Harburg den Erstattungsantrag der Klägerin wiederum ab und führte als weitere Begründung an, daß öffentlich-rechtliche Eingangsabgaben nicht im Hinblick darauf erlassen oder erstattet werden dürften, die Abwicklung des Geschäftes habe dem Geschäftshaus unverhältnismäßig große Bemühungen und Eie Klägerin habe die Keifen von der italienischen Firma Hiva gekauft und in englischer Währung bezahlt, so daß das Geschäft wie ein normales Einfuhrgeschäft zu werten sei. Reifen außerdeutscher Erzeugung sollten beim Übergang aus dem Besitz der ehemaligen Besatzungsmächte in die deutsche Wirtschaft auch dann nicht abgabenfrei bleiben, wenn sie zwar in deutschen Werkstätten, ober innerhalb des Besatzungabereichs bearbeitet worden seien. Das schreiben der IHK Darmstadt sei kein ausreichender Herkunft snachweis, zu demal sich aus den vorliegenden Unterlagen die Vermutung ergebe, daß die insgesamt verkauften 180 000 Reifen nicht allein bei amerikanischen Dienststellen in Deutschland angefallen, sondern wegen der günstigen Verwertungsmöglichkeit in Deutschland zu dem Teil von in anderen Ländern stationierten amerikanischen Dienststellen nach dem Lager Ober-ramstadt herangezogen worden seien. "Abgesehen hiervon wurden aber auch die übrigen Voraussetzungen des Runderlasses, nämlich daß die Waren unzweifelhaft deutscher Herkunft sind und aus dem freien VefkehrHSes Inlandes stämtaeh, nicht erfüllt" . Auf die Berufung der Klägerin gegen diese Beschwerde-entscheidung beim Finanzgericht Hamburg hob dieses mit Urteil vom 28, November 1957 den Steuerbescheid des ZA Hamburg-Harburg vom 25. Auf die Recht«Beschwerde der OFD Hamburg hob der Bundesfinanzhof zunächst ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid vom 22, April 1959 daß angefochtene Urteil des Finanzgerichts Hamburg auf und wies die Berufung der Klägerin gegen die Beschwerdeentscheidung der OFD Hamburg zurück. August 1959 die angefochtene Entscheidung erneut auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Hamburg zurück, dieses hob alsdann auch in seinem zweiten Urteil vom 14« Dezember I960 nach Beweiserhebung (Einholung von Auskünften) die BeschwerdeentScheidung der QFB Hamburg sowie die zugrundeliegenden Verfügungen des H2A Hamburg-Harburg vom 24. Den Beamten des Bundesfinanzministeriums sei der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung auch aus folgendem Grunde zu machen; Sie hätten durch die "Vorstellungen« der OFD Hamburg (Zweifel über die Anwendbarkeit des Hunderlasses) im Jahre 1955 die Mangelhaftigkeit ihrer Arbeit erkannt und deshalb pflichtgemäß das öeschwerdeverfehren übbrechen, der Beschwerde stattgeben und die von ihnen hervorgerufene Unsicherheit beseitigen müssen, statt ihre mangelhafte Arbeit durch alle Instanzen zu rechtfertigen zu versuchen. ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt, indem sie den nach dem Ergebnis des Finanzgerichts~ Rechtsstreits berechtigten Erstattungsanspruch der Klägerin schuldhaft pflichtwidrig abgelehnt hätten, die Beamten des HZA Hamburg-Harburg insbesondere mit ihren Verfügungen vom 24. Juli 1955« Pie Beamten der QFB Hamburg hätten zwar im Beschwerdeverfahren zunächst eine für die Klägerin günstigere Rechtsanstcht vertreten, seien aber später der Auffassung des Bundeefinanzmini-steriums (dessen Erlasse vom 26. Gegenüber der von der Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Hechtawages zu den Zivilgerichten hat die Klägerin hilfswoise beantragt, die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht oder Finanzgericht zu verweisen. Januar 1951 und seine Ergänzung vom 17o Oktober 1951 "fehlerhaft und schlecht gefaßt" hätten, entfällt nach Ansicht des Berufungsgerichts ein Schadens-ersatzanaprueh schon wegen Fehlens von Amtspflichten der Beamten des Finanzministeriums gegenüber der Klägerin als einem "Dritten" im sinne des § 839 Abs.\ Satz 1 BGB. Dezember 1955 beruhe - abgesehen von der im Finanzgerichtsverfahren schließlich höchtrichterlich mißbilligten und als Ermessensfehler zu wertenden darin vertretenen Auffassung, daß lediglich dem Erstkäufer, der die »7are unmittelbar von der Besatzungsmacht erwerbe, die Abgaben im Billigkeitswege erlassen werden könnten - auch auf den tatsächlichen Gründen, daß die Ministerislbeamten den der Klägerin obliegenden Nachweis, die Autoreifen ” stammten aus dem freien Verkehr des Inlandes1', als bis dahin nicht geführt angesehen hätten. Insoweit vertritt das Oberlandesgericht mit einer ausführlichen Begründung die Auffassung, daß nach dem bestehenden deutschen Zollrecht dieser von den Beamten des Bundesfinanzministeriums von der Klägerin geforderte Nachweis sachlich gerechtfertigt gewesen sei und die Klägerin diesen Nachweis bis Anfang Dezember 1955 tateichllch noch nicht erbracht gehabt hätte« Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof ln seinem Bescheid vom 22. April 1959, der zwar ohne mündliche Verhandlung, jedoch unter Berücksichtigung des bis dahin entstandenen Akteninhalts und insbesondere der Stellungnahmen beider Beteiligten zu den streitigen Fragen ergangen ist, die von den Beamten der Beklagten vertretene Auffassung, daß der Sunderlaß vom 25. Die von den Beamten zu entscheidenden Fragen waren rechtlich nicht einfach zu beantworten, und die Art des Erwerbs von Beeatzungsgut durch die Klägerin wich vom Kormalfall so ab, daß eine hierauf beruhende gesonderte und andere Beurteilung, wie sie die Beamten des Bundesfinanzministeriums vorgenommen haben, jedenfalls als nicht von vornherein völlig fehl-sam, sondern als vertx'etbar angesehen werden kann«, c) Das gleiche gilt, soweit die Beamten es zuließen, daß die Frage, ob der Klägerin ein Erlaß der Abgaben im Billigkeitswege auf der Grundlage des Runderlasses vom 25. August 1959 schließlich erst aus dem wirtschaftlichen Sinn des Erlasses geschlossen, daß in den Fällen, in denen die Ware zwar Gegenstand mehrere Kauf«* Verträge war, dabei aber zunächst im Besitz der Besatzungsmacht blieb und dann bei Eintritt des Besitzwechsels unmittelbar in die deutsche Wirtschaft überging, eine Abgabefreiheit nicht ausgeschlossen werden könne, zu demal hier die Klägerin die erste Käuferin gewesen sei, die einen Abgabenerlaß habe beantragen Können« Cabei hat der Bundesfinanzhof aber ausdrücklich die Meinung des Finanzgerichts Hamburg in dessen Urteil vom 28« November 195? mißbilligt, der von der Klägerin zu führende Nachweis, daß die Autoreifen nicht nur unzweifelhaft deutscher Herkunft seien, sondern auch ”aus dem freien Verkehr des Inlandes stammten”, sei bereits erbracht, und er hat zu diesem Zweck die Sache zur weiteren Aufklärung des letztgenannten Punktes an da© Finanzgericht zuruckverwiesen« Wenn in der Folgezeit die Beamten - gestützt auf das Schreiben der Handelskammer Hamburg vom 12.September I960 und des amerikanischen Hauptquartiers vom 31«August I960 -insoweit noch gewisse Zweifel geäußert sowie geltend gemacht und auch die tatsächliche Entscheidung des Finanzgerichts, ob die Reifen ”aus dem freien Verkehr des Inlandes stammten”, abgewartet haben, so ist auch in dieser Hinsicht die Auffassung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß eine AmtspflichtVerletzung der Beamten der Zollverwaltung nicht darin er-blickt werden könne, daß sie den Erstattungsanspruch der Klägerin im folgenden Verfahren vor dem Finanzgerioht Hamburg nicht sofort "anerkannten” 0 d) Ist aber den Beamten des Bundesfinanzministariums nicht als schuldhafte AmtspflichtVerletzung vorzuwerfen, wenn sie die aufgetauchte rechtliche Zweifelsfrage endgültig gerichtlich klären ließen, dann kann ihnen in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht auch nicht zu dem Vorwurf gereichen, daß sie ihren Hunderlaß vom 25*Januar/17. Insoweit verweist das Berufungsgericht mit Hecht darauf, daß von vornherein damit zu rechnen war, daß hei der Anwendung des Bunderlasses in der Praxis Zv/eif elsfälle auftret en würden und der Bundesminister der Finanzen durchaus sachgerecht und zweckentsprechend sich in Zweifelefällen die Entscheidung Vorbehalten hatte, ohne daß deshalb eine Pflicht der Zentralbehörde anzuerkennen ist, sofort alle auftretenden Zweifelsfälle durch fortlaufende und ergänzende neue Erlasse "klarzustellen"» Im übrigen hat hierzu das Oberlandesgericht in tat-richterlicher Würdigung unangefochten festgestellt, daß durch die unterlassene "Klarstellung" des Eunderlasses der behauptete schaden der Klägerin nicht verursacht worden ist, weil dieser dadurch entstanden sei, daß die Klägerin den ihr obliegenden tatsächlichen Nachweis für den Erlaß der Abgaben aus Billigkeitsgriinden erst mehrere Jahre nach dem Kauf der Autoreifen geführt habe* August 1959 über den Wortlaut hinaus nach dem wirtschaftlichen sinn vorgenommen habe und auf diesem Wege zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der Erlaß auch fälle erfasse, in denen die Ware bei einem Verkauf durch einen Britten unmittelbar aus dem Besitz der Besatzungsmacht in den freien Verkehr übergegangen sei. Die von den Beamten des HauptZollamtes in der Erkenntnis der entstandenen Streitfrage und nach sorgfältiger Prüfung dem Kinisterial-Runderlaß demgegenüber gegebene engere und andere Auslegung, daß er nämlich nicht auf ein Geschäft anzuwenden sei, das über ausländische Firmen abgewickelt und bei dem der Kaufpreis in fremder Währung bezahlt worden sei, sei zwar objektiv unrichtig, jedoch - gemessen an den an einen Burchschnittsbeamten zu stellenden Anforderungen - nicht von vornherein ungerechtfertigt und unvernünftig. Die Revision stellt zwar in diesem Zusammenhang immer wieder in den Vordergrund, die Klägerin habe wie jeder andere Erwerber von Besatzungsgut gestellt werden müssen, und die Zollverwaltung habe gleichartige Fälle gleich behandeln müssen, ferner erfordere der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz insbesondere die gleiche Behandlung aller Fälle ohne Rücksicht auf die Person des Zollbeteiligten, da die Entstehung der Zollschuld nur vom Schicksal des Zollgutes, nicht aber von der Person des Zollbeteiligten abhängig sei. Januar 1951 nach seinem VorSpruch "die Zollbehand-lung von Waren, die durch Verkauf aus dem Besitz der Besatzungsmächte oder aus der Hand von Besatzungs&ngehörigen in die deutsche Wirtschaft Ubergehen", regelte und hier die Klägerin die Autoreifen nicht von der Besatzungsmacht "kaufte" oder "erwarb", sondern von einer ausländischen Firma gegen Zahlung in ausländischer Valuta, so daß dieser Fall jedenfalls nicht ohne weiteres und von vornherein eindeutig rechtlich gleichgesetzt werden konnte mit dem üblichen oder normalen Pall eines Kaufs oder Erwerbs unmittelbar von der Besatzungsmacht. Die von der Revision wiederholt hervorgehobene "Gleichartigkeit" des Falles der Klägerin mit den übrigen oder sonstigen, nämlich normalen Erwerbsfällen ist somit nicht gegeben. Oktober 1951 - eine Abgabefreiheit nicht auf Grund der allgemeinen Vorschrift des § 131 AO ausgesprochen haben im Hinblick auf die nach der Behauptung der Klägerin verspätet erteilte Importlizenz und auf das Verhalten des Bundeswirtachaftsministere und der Zollbehörden gegenüber der VEBKG, vertritt das Ober lande sgericht die Meinung: Insoweit habe es sich um eine reine Ermesseiisent Scheidung gehandelt, ob ein Billigkeitserlaß aus diesem Grunde in Betracht komme; es könne aber nicht als mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen unvereinbar oder gar als willkürlich bezeichnet werden, wenn die Beamten diese Umstände als nicht ausreichend angesehen hätten, einen Billigkeitserlaß (auf der allgemeinen Grundlage des § 131 AO) auszueprechen; der Bundesfinanzhof sei (in seinem Bescheid vom 22. Sie hätten damit auch nicht, wie die Klägerin behauptet, ’'entgegen ihrer eigenen besseren Erkenntnis" eine falsche, ihnen aufgezwungene Rechtsauffassung vertreten« Denn die Beamten der Oberfinanzdirektion wären von ihrer zunächst vertretenen, der Klägerin günstigen Ansicht nicht völlig überzeugt gewesen, sie hätten vielmehr die Sache als Zweifelsfall angesehen und zu diesem Zweck den Vorgang dem Bundesminister der Finanzen - wenn auch befürwortend -zur Entscheidung vorgelegt, um zu erfahren, wie das lllnistorium seinen eigenen Runderlöß habe ausgelegt wissen wollen« Nimmt man hinzu, daß im Hunderlaß vom 25.Januar 1951 in dem hier maßgeblichen Teil II der Bundesminister der Finanzen ausdrücklich angeordnet hatte, daß "in Zweifels-fallen" seine Entscheidung einzuholen sei, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu diesem Vorwurf der Klägerin rechtlich einwandfrei. b) Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Prozeßführung im Finanzgerichtsverfahren die gleichen Vorwürfe gegen die Beamten der Oberfinanzdirektion erhebt wie gegen die MiniBterialbeamten, so gilt hier in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht das oben unter 1) c) bei der Prüfung von Amtspflichtverletzungen der Ministerial beamten Gesagte« Dabei kommt hinzu, daß ,die Beamter*^ der Oberfinanzdirektion auch insoweit beamtenrechtlich verpflichtet waren, etwaige Weisungen des Sundesministere der Finanzen zu befolgen und dessen Ansichten im Prozeß zu vei'treten« c) Wenn die Klägerin den Vorwurf erhebt, die Beamten der Oberfinanzdirelction hätten aie nur auf den Runderlaß vom 25- Januar 1951, nicht aber auf seine Ergänzung durch den Erlaß vom 17. Juli 1954 diesen "Nachweis" von der Klägerin gefordert hat, so daß schon dadurch die Klägerin Über dieses Erfordernis unterrichtet gewesen sei, abgesehen davon, daß die OFB Hamburg auch in ihrer Beschwerdeentecheidung vom 28. Be könne aber unterstellt werden, daß Schmidt der Klägerin die von ihr behauptete Zusage erteilt, die Klägerin Zollinspektor Schmidt für einen zur Abgabe von bindenden Zusagen befugten Beamten gehalten und auch Schmidt den Willen gehabt habe, einen Billigkeitserlaß auszusprechen oder verbindlich in Aussicht zu stellen. Hier seien die Beamten der Oberfinanzdirektion an den Runderlaß des Bundesministers der Finanzen gebunden gewesen und hätten bei - im Zusammenhang mit der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen entstandenen - berechtigten Zweifeln über die Anwendung dieses Runderlasses auf den Fall der Klägerin, wie sie hier objektiv bestanden hätten, die Sache dem Bundesminister der Finanzen zur Entscheidung vorlegen müssen, an dessen Weisung sie dann entsprechend § 55 BBG gebunden gewesen seien. Letzteres habe aber die Klägerin weder damals (1955} noch später behauptet, so daß aus diesem Gesichtspunkt für eine Bindung der Oberfinanzdirektion an eine etwaige Zusage ihrer Beamten kein Raum sei. In dieser Hinsicht ist das Ergebnis des Berufungsurteils schon deshalb richtig, weil bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt, daß nämlich die Klägerin mit Rücksicht auf die von ihr behauptete Zusage keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat und auch sonst ein irgendwie geartetes Schutzbedürfnis der Klägerin nicht erkennbar ist, eine Bindung aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht gerechtfertigt ist {vgl. Nach alledem entfällt die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin aus dem Gesichtspunkt von Amtspflichtverletzungen von Beamten der Beklagten, so daß auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung etwaiger Amtshaftungsansprüche nicht eingegangen zu werden braucht. 1.) Das Berufungsgericht führt aus, daß die Klägerin den Beamten der Beklagten nur Unterlassungen von öffentlich-rechtlichen pflichten vorwirft und ein Unterlassen, das sich - wie hier - nicht wie ein in den Rechtsfcreia des Betroffenen neingreifendes Handeln" qualifiziert, kein ent** eignender Akt ist und damit auch nicht einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen kann* Mit ihrem jetzigen Anspruch auf Prozeßzinsen mache die Klägerin nur eine Neben-Forderung aus diesem öffentlichrechtlichen Erstattungen anspruch geltend, die nicht anders zu behandeln sei als der Erstattungsanspruch selbst, der vor den finanzgeriohten geltend zu machen sei und von der Klägerin dort auch tatsächlich klageweise geltend gemacht worden sei. Das Ergebnis führe zu einer Verweigerung des Rechtsschutzes, jedenfalls auf Zeit; es sei im Interesse der Prozeßwirtschaftliefakeit sachdienlich, bei einem mehrfach begründeten Anspruch die Beurteilung des Gesamtanspruchs einem Rechtsweg zu überlassen; die Zuständigkeit des Zivilgerichts in einem Fall wie dem vorliegenden ergebe sich schon aus Art. 19 Abs.4 GG; der geltend gemachte Zinsanspruch sei und bleibe seinem Wesen nach bürgerlichrechtlicher Rstur, auch wenn der Hauptanspruch (steuerlicher Erstattungaanspruch) öffentlichrechtlichen Charakter habe, weil für die hier maßgebliche Zeit (vor Einführung des § 155 AO n.F., der eine Zinspflicht normiert) als Rechtsgrundlage nur § 291 BGB in Betracht komme, und weil lediglich im steuerrecht begründete GebenansprUche, woran es hier fehle, in ihrer rechtlichen ttatur der steuerrechilicheh Hauptforderung folgten; auf jeden Fall habe das Berufungsgericht, wenn es alle übrigen, der Entscheidung des Zivilgerichts unterliegenden Klage- Auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß eine ?eilverwelsung eines Rechtsstreits nicht ausgesprochen werden kann, wenn keine objektive Klagehäufung vorliegt und der geltend gemachte Zinsanspruch kein selbständiger Klageanspruch ist, steht in Übereinstimmung mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch der neueren Zeit (vgi. Denn die Klägerin konnte diesen Zinsanspruch jederzeit beim Finanzgericht geltend machen, und Art, 19 Abs.4 GG gilt nur dann, wenn eine andere Zuständigkeit, hier also di© des Finanz-* geriehts, nicht gegeben ist.

Zitierte Normen: § 131 AO § 55 BBG § 717 ZPO § 291 BGB Art. 19 GG § 155 AO § 291 BGB § 17 GVG § 291 BGB
ReifeGrundBeamteAnspruchHamburgKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 10/63
2177 048
Verkündet am 25. Juni 1964
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
& Co., Alleininhaberin
A,
Klägerin und Revisionsfclägerin, - Prozeß’oevollmächtigter: Rechtsanwalt
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten
 in Bonn,
 Beklagte und Bevisionabeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,	-
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Gähtgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil, des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vors 2.November 1962 wird zurückgewieaen«
Bie Klägerin hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen.
gegen
 sowie durch den Bundesminister der Finanzen
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Schadensersatz oder als Entoignungsentschädigung Banlczinsen, die sie in der Zeit von 1954 bis 1961 für gezahlte Eingangsabgaben in Höhe von 19*986,75 DM infolge verzögerter Erstattung dieser Zollschuld aufgewendet hat, auf Grund folgenden Sachvei'halts:
Im Jahre 1953 stellte die amerikanische Besatzungsmacht einen großen Bosten gebrauchter Autoreifen (180 000 Stück) zu dem Verkauf. Die Klägerin gab zwar das höchste Gebot ab, erhielt aber den Zuschlag nicht, weil ihr infolge einer Intervention der deutschen Kautschukindustrie beim Bundeswirtschaftsministerium die Importlizenz nicht rechtzeitig erteilt wurde. Die italienische Birma Blva, Born, die auf Grund ihres zweithöchsten Angebotes den Zuschlag erhalten hatte, überließ der Klägerin im Vergleichswege 10 575 Reifen. Der Verkauf erfolgt© durch eine Verkaufsgesellschaft der Firma Kiva, die Firma Atlas Transatlantic Trading Co.Ltd. in Basel, an die die Klägerin den Kaufpreis in englischen Pfund sterling bezahlte. Die Klägerin Übernahm ihre Reifen im öS-Heerlagor Oberramstadt (Hessen), wo die gesamte von der Firma Riva erworbene Partie noch lagerte, ließ sie im Zollanweisungsverfahren nach Hamburg befördern und am 24# Januar 1954 beim Zollamt - ZA - Harburg-Hafen zu dem freien Verkehr abfertigen. Auf Grund des rechtskräftigen Zoliheschelds vom 25. Januar 1954 bezahlte die Klägerin 19 986,75 DM als Eingangsabgaben. Mit Schreiben vom 21. Mai 1954 beantragte sie die Erstattung dieses Betrages, nachdem ihr die Verwertungsgesellschaft für Besatzungsgüter GmbH (VEBEG) unter dem 6. April 1954 mitgeteilt hatte, daß von der Besatzungsmacht übernommene Güter nicht ver~
 
zollt zu werden brauchten, und die Oberfinanzdirektion - 0F1* - Hamburg ihr auf Anfrage die Voraussetzungen hierfür unter Hinweis auf den Runderlaß des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 25. Januar 1951 genannt hatte. Dieser Rundex'laß (BZB1 1951 S. 58) in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 17. Oktober 1951 (BZB1 S. 521) lautete, soweit er hier interessiert (Teil II Ziff. 2)., wie folgt (Änderungen der Fassung in Klammern):
’’Soweit solche Waren unzweifelhaft deutscher Herkunft sind (und aus dem freien Verkehr des Inlandes Btammen), z.Bo ehemaliges deutsches Wehrmachtsgut, deutsche Kraftfahrzeuge, welche von den Besatzungsmächten hier erwoiben viorden sind, sind sie auf Grund dieser Feststellung ohne weiteres aus Billigkeitsgriinden von den Eingangsabgaben zu befreien* (Dies gilt nicht, wenn die Waren an Dienststellen der Besatzungsmächte oder •e unter Abgabenbefreiung oder Ausfuhrvergünstigung auf Grund ... geliefert worden sind). Der Käufer hat dem Zollamt nachzuweisen, daß diese Voraussetzungen vorliegen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Bundesministers der Finanzen einzuholen11»
Die Klägerin fügte ihrem Erstattungsantrag ein von der Industrie- und Handelskammer - IHK - Darmstadt ausgestelltes Ursprungszeugnis bei, in dem der westdeutsche Ursprung von "ca. 12 000 Iiaufdecken gebraucht’* bescheinigt wurde. Das Zeugnis bezog sich auf die genannten 10 575 und auf weitere 1 425 Reifen, die, mit der Aufschrift "tyre rebuilt shop Ober-Ramstadt" versehen, am 27. Januar 1954 beim Zollan-weisungsverfuhren für die Klägerin beim ZA Harburg-Hafen eingegangen waren.
Als das Zollamt am 3. Juli 1954 eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers darüber verlangte, daß die Wäre aus dem freien Verkehr des Inlandes stamme, legte die Klägerin
 mit ihrem Schreiben vom 21. Juli 1954 mit dem Bemerken, sie
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könne eine Bescheinigung der amerikanischen Besät z^ungsmacht
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nicht erhalten, ein weiteres Schreiben der IHK Darmstadt vom 19* Juli 1954 vor, in dem diese bestätigte, daß es sich bei den Reifen um solche westdeutscher Herkunft oder um in westdeutschen Werkstätten runderneuerte Reifen handele, und darauf hinwies, daß ein von ihr beauftragter sachverständiger diese Feststellungen getroffen habe.
Mit Schreiben vom 24* Rovember 1954 lehnte das Hauptzollamt - HZA - Hamburg-Harburg den Erstattungsantrag der Klägei'in mit der Begründung ab, der Runderlaß des Bundesministers der Finanzen sei nur auf Besatzungsgut anwendbar, das durch unmittelbaren Vex'kauf in die deutsche Wirtschaft übergehe; die Klägerin habe die 10 575 Reifen Uber die firmen Riva und Atlas gekauft; der Umstand, daß die Ware frei Waggon ab hager der Besatzungsmacht in Oberramstadt abzunehmen gewesen sei, sei ohne ausschlaggebende Bedeutung«
Die Klägerin bat später das Hauptzollamt um erneute Prüfung« Sie wies auf die Unbilligkeit dieser Entscheidung im Hinblick darauf hin, daß eie die Reifen unmittelbar von der Besatzungsmacht erwforben hätte, wenn die Intervention der iCautecfaukindustrie nicht die verspätete Erteilung der Importlizenz bewirkt hätte, und meinte, Unklarheiten des Runderlaases könnten nicht zu ihrem Hachteil ausgelegt werden« Aus dem Runderlaß ergebe sich nicht, daß er nur auf ßesatzungsgut anwendbar sei, das durch unmittelbaren Verkauf in die deutsche Wirtschaft Übergehe»
Mit Bescheid vom 21. Juli 1955 lehnte das HZA Hamburg-Harburg den Erstattungsantrag der Klägerin wiederum ab und führte als weitere Begründung an, daß öffentlich-rechtliche Eingangsabgaben nicht im Hinblick darauf erlassen oder erstattet werden dürften, die Abwicklung des Geschäftes habe dem Geschäftshaus unverhältnismäßig große Bemühungen und
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so hohe Spesen verursacht, daß der Handelsgewinn dadurch beträchtlich geschmälert worden sei«,
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 1. August 1955 an die QFD Hamburg und vertrat weiter ihre Ansicht, daß der Hunderlaß in ihrem Palle angewandt werden müsse. Mit Erlaß vom 26.Oktober 1955 bat der BMP die Rechtsansicht des HS5A Hamburg-Harburg teilend - die OEE Hamburg, ihm den Antrag der Klägerin zur Entscheidung vorzulegen. Eie OPE Hamburg hielt wegen des besonders liegenden. Sachverhalts zunächst eine Erstattung der Eingangsabgaben tür gerechtfertigt und legte deshalb den Vorgang dem BMP befürwortend vor. Mit Erlaß vom 2. Dezember 1955 wies der BMP die QPD Hamburg jedoch an, di© Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Er hielt eine Billigkeitemaßnahme aus folgenden Gründen nicht für gerechtfertigt? Eie Klägerin habe die Keifen von der italienischen Firma Hiva gekauft und in englischer Währung bezahlt, so daß das Geschäft wie ein normales Einfuhrgeschäft zu werten sei. Eiese Umstände würden selbst dann
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gegen eine Billigkeitsmaßnahme sprechen, wenn die Reifen unzweifelhaft deutscher Herkunft seien und aus dem freien Verkehr des Inlandes stammten. Aber auch diese Herkunft sei zweifelhaft. Das Ursprungszeugnis der IHK Darmstadt vom 5« Januar 1954 umfasse außer den 10 575 Keifen auch die am 2?. Januar 1954 beim ZA Harburg-Hafen eingegangenen 1 425 Keifen. Letztere seien sber nach den vorliegenden Unterlagen nicht westdeutschen Ursprungs* Die Richtigkeit des Ursprungszeugnisses müsse daher auch hinsichtlich der 10 575 Reifen angezweifeit werden. Im Schreiben Äer IHK Darmstadt vom 19. Juli 1954 werde zwar bestätigt, daß es sich um Reifen westdeutscher Herstellung oder um Reifen handele, die in westdeutschen Werkstätten runderneuert
 
worden seien. Durch-die Runderneuerung in deutschen Werkstätten würden besatzungseigene Keifen aber weder zu einer Ware deutscher Herkunft noch zu einer Ware des freien Verkehrs im Sinne des Runderlasses. Reifen außerdeutscher Erzeugung sollten beim Übergang aus dem Besitz der ehemaligen Besatzungsmächte in die deutsche Wirtschaft auch dann nicht abgabenfrei bleiben, wenn sie zwar in deutschen Werkstätten, ober innerhalb des Besatzungabereichs bearbeitet worden seien.
Das schreiben der IHK Darmstadt sei kein ausreichender Herkunft snachweis, zu demal sich aus den vorliegenden Unterlagen die Vermutung ergebe, daß die insgesamt verkauften 180 000 Reifen nicht allein bei amerikanischen Dienststellen in Deutschland angefallen, sondern wegen der günstigen Verwertungsmöglichkeit in Deutschland zu dem Teil von in anderen Ländern stationierten amerikanischen Dienststellen nach dem Lager Ober-ramstadt herangezogen worden seien. Deshalb bestehe die Möglichkeit, daß sich unter den Reifen deutscher Erzeugung auch solche befunden hätten, die zuvor exportiert worden seien«
Hach einem Bericht der 0FD Frankfurt dürfte es außerdem nicht zutreffen, daß die glägex'in den Besitz der Reifen von der Besatzungsmacht erworben habe. Die Firma Riva habe die Reifen vielmehr in ihrer Gesamtheit dem zuständigen ZA Bahnhof Darmstadt gestellt, und das Zollamt habe die Waren gemäß 5 15 Abs. 1 Zollgesetz - ZG - im Besitz der Zollbeteiligten belassen.
Mit ibrer Beschwerdeentscheidung vom 28. Dezenter 1955 wie© die OjrB Hamburg die Beschwerde der Klägerin zurück, indem sie die vom BMF angegebenen Gründe weisungsgemäß übernahm. So heißt es in dem Beschwerdebescheid u.a.;
"Der Runderlaß vom ... gilt seinem Sinn und Zweck nach für Waren, die aus dem Besitz der Besatzungmächte durch Verkauf unmi11eibar 'jp™die deutsche Wirtschaft übergehen und (Sie der erste Käufer zu dem freien Verkehr abfertigen läßt". . 0. .7
"Abgesehen hiervon wurden aber auch die übrigen Voraussetzungen des Runderlasses, nämlich daß die Waren unzweifelhaft deutscher Herkunft sind und aus dem freien VefkehrHSes Inlandes stämtaeh, nicht erfüllt" .
Auf die Berufung der Klägerin gegen diese Beschwerde-entscheidung beim Finanzgericht Hamburg hob dieses mit Urteil vom 28, November 1957 den Steuerbescheid des ZA Hamburg-Harburg vom 25. Januar 1954 auf und stellte die Klägerin unter Änderung.der BesehwerdeentScheidung von den Eingangs-abgabeh frei. Auf die Recht«Beschwerde der OFD Hamburg hob der Bundesfinanzhof zunächst ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid vom 22, April 1959 daß angefochtene Urteil des Finanzgerichts Hamburg auf und wies die Berufung der Klägerin gegen die Beschwerdeentscheidung der OFD Hamburg zurück. Bach der von der Klägerin beantragten mündlichen Verhandlung hob der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 5. August 1959 die angefochtene Entscheidung erneut auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Hamburg zurück, dieses hob alsdann auch in seinem zweiten Urteil vom 14« Dezember I960 nach Beweiserhebung (Einholung von Auskünften) die BeschwerdeentScheidung der QFB Hamburg sowie die zugrundeliegenden Verfügungen des H2A Hamburg-Harburg vom 24. November 1954 und 21. Juni 1955 auf und ordnete die Erstattung der mit Steuerbescheid des ZA Harburg-Hafen vom 25. Januar 1954 erhobenen lingangsabgaben in Höhe vo^
19 986,75 DM an. Dieses Urteil ist am 4. Februar 1961 rechtskräftig geworden, und die Beklagte erstattete alsbald danach der Klägerin die von ihr gezahlten 19 986,75 Dl 3Sin-gangoabgeben. Den Antrag der Klägerin vom 24. März 1961, ihr außerdem ihre Aufwendungen und die Bankzinsen für die gezahlten Eingangsabgaben zu erstatten, lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 24. April 1961 ab; hiergegen legte die Klägerin ein Hechtsmittel nicht ein.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung eines Teilbetrages von 6 100 EM und hat dazu vorgetragen:
In Höhe der gezahlten Eingangsabgaberi (19 906,75 DM) habe sie in der Zeit von 1954 bis Februar 1961 infolge der verzögerten Erstattung dieses Betrages einen durchschnittlich mit 10 v.H. verzinslichen weiteren Bankkredit in Anspruch nehmen müssen. Der geltend gemachte Teilbetrag solle zunächst auf die ältesten und dann auf die jeweils folgenden Jahreszinsen angerechnet werden. Dieser Schaden sei auf mehrere AmtspflichtVerletzungen von Beamten der Beklagten zurückzuführen«.
Es liege ein Fehler in der Organisation des Bundesfinanzministeriums und ein schuldhaftes Versagen seiner leitenden Beamten vor. Entgegen ihrer Fflicht, in allgemeinen Verfügungen, Bekanntmachungen und Richtlinien oder Verordnungen zweifelhafte und unklare Formulierungen zu vermeiden, hätten sie den Runderlaß vom 28. Januar/17., Oktober 1951 fahrlässig mangel- und fehlerhaft gefaßt, wie der Prozeß vox* dem Finanzgericht eindeutig gezeigt habe.
Den Beamten des Bundesfinanzministeriums sei der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung auch aus folgendem Grunde zu machen; Sie hätten durch die "Vorstellungen« der OFD Hamburg (Zweifel über die Anwendbarkeit des Hunderlasses) im Jahre 1955 die Mangelhaftigkeit ihrer Arbeit erkannt und deshalb pflichtgemäß das öeschwerdeverfehren übbrechen, der Beschwerde stattgeben und die von ihnen hervorgerufene Unsicherheit beseitigen müssen, statt ihre mangelhafte Arbeit durch alle Instanzen zu rechtfertigen zu versuchen.
Zum anderen hätten Beamte des HZA Hamburg-Harburg und der OED Hamburg bei der Anwendung dieses Runderlasses
 
ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt, indem sie den nach dem Ergebnis des Finanzgerichts~ Rechtsstreits berechtigten Erstattungsanspruch der Klägerin schuldhaft pflichtwidrig abgelehnt hätten, die Beamten des HZA Hamburg-Harburg insbesondere mit ihren Verfügungen vom 24. November 1954 und 21. Juli 1955« Pie Beamten der QFB Hamburg hätten zwar im Beschwerdeverfahren zunächst eine für die Klägerin günstigere Rechtsanstcht vertreten, seien aber später der Auffassung des Bundeefinanzmini-steriums (dessen Erlasse vom 26. Oktober und 2.Dezember 1955) gefolgt, die von Anfang an als unrichtig zu erkennen ge-Y/esen sei. Die Beamten der OED Hamburg hätten den Erstattungsantrag der Klägerin auch deshalb nicht ablehnen dürfen, weil zwei ihrer Beamten (der inzwischen verstorbene Zolloberinspektor sdHBH und Regierungsrat Ir. die Erstattung der Eingangsabgaben mündlich zugesichert hätten.
Schließlich hätten Beamte der Beklagten bei der Behandlung des Erstattungsantrages der Klägerin den Gleich-heitssatz (Art. 5 OG) verletzt. Die VEBEG, ein Organ des Bundeswirtschaftsminieteriums, hätte für den gleichen Tatbestand keine Eingangsabgaben zu entrichten brauchen. Der gleiche "Tatbestand” liege aber auch deshalb vor, weil die Klägerin um eine Importlizenz habe kämpfen müssen, der VEBEG aber eine Importlizenz ohne Verzögerung erteilt worden wäre. Deshalb müsse die Klägerin so behandelt werden, als ob sie von der amerikanischen Besät zungsmacht unmittelbar gekauft habe.
Die Klägerin meint ferner, die Jahrelange rechtswidrige Vorenthaltung der zu Unrecht gezahlten Eingangsabgaben und die damit verbundene Entziehung von Betriebsmitteln sei*
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auch als Aufopferung, Enteignung oder enteignungsgleicher Eingriff zu werten. Außerdem rechtfertige sich der Klage-anspruch aus § 291 BGß als sog» Prozeßzinsen, gegebenenfalls in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift. Sollte diese Vorschrift im Abgabenrecht nicht anwendbar sein, wurde wiederum eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff vorliegen. Der auch im Verhältnis zwischen den Behörden und dem Staatsbürger geltende Gleichheiissstz sei verletzt, wenn die Klägerin keine Zinsen verlangen, die Steuerbehörden aber Säumniszuschläge erheben durften. Endlich sei der Anspruch auch noch aus §§ 717, 945 ZPO, gegebenenfalls in entsprechender Anwendung, gerechtfertigte
 Die Klägerin hat demgemäß beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6 100 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt schuldhafte Amtspflichtverletzungen von Beamten des Ministeriums, der Oberfinanzdirektion und des Hauptzollamtes Hamburg in Abrede, bestreitet, daß der Klägerin von Beamten der OPG Hamburg verbindliche Zusagen wegen der Erstattung der gezahlten Eingangsabgaben gegeben worden seien, verneint das Vorliegen der Voraussetzungen der übrigen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und bestreitet schließlich die Entstehung und die Höhe des behaupteten Schadens. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung gegenüber etwaigen Amtshaftungsansprüchen erhoben.
Gegenüber der von der Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Hechtawages zu den Zivilgerichten hat die Klägerin hilfswoise beantragt, die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht oder Finanzgericht zu verweisen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das öber-landesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch sowie den Hilfsantrag auf Vereisung der Sache weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
X.
Ansprüche wegen behaupteter AmtspflichtVerletzungen:
1.) a) Soweit die Klägerin sum Schadensersatz verpflichtende AmtspflichtVerletzungen der Beamten des Bundesmini-sters der Finanzen darin sieht, daß sie den Runderlaß - EdErl. - vom 25. Januar 1951 und seine Ergänzung vom 17o Oktober 1951 "fehlerhaft und schlecht gefaßt" hätten, entfällt nach Ansicht des Berufungsgerichts ein Schadens-ersatzanaprueh schon wegen Fehlens von Amtspflichten der Beamten des Finanzministeriums gegenüber der Klägerin als einem "Dritten" im sinne des § 839 Abs. \ Satz 1 BGB.
Der Rüge der Revision, die sich unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1958 III 2R 178/57 gegen diese Auffassung des Oberlandeageriehts wendet, braucht nicht hachgegangen zu werden. Denn jedenfalls läßt sich aus der Art der Formulierung oder der Fassung des genannten Hunderlasaes eine schuldhafte Amtspflichtver-letzung der Ministerialbeamten nicht feststeilen. Ähnlich wie dis Gesetzgebung selbst ordnen auch allgemelnverbind-lichs Runderlasse oder ministerielle Richtlinien der vorliegenden Art, sofern es sich dabei - wie hier - nicht um
 eine "ministerielle Auslegung" bestimmter Normen für die
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Verwoltungeprsxis handelt, regelungsbedürftige allgemeine Lebenstatbestände in generalisierender oder mehr abstrakter Form, ohne dabei kasuistisch alle möglichen oder denkbaren Fälle oder Tatbestände aufzählen oder anführen zu können und müssen* Las praktische Leben ist so vielgestaltig, daß Körnen oder allgemeine Verfügungen der Zentralbehörden mit zu demindest normenähnlichem Charakter niemals alle denkbaren Tatbestände von vornherein ausdrücklich regeln können; sie sollen das auch nach der seit langem bestehenden und be-* währten Praxis beim Erlaß von flormen oder Richtlinien normenähnlichen Charakters nicht* Leshalb ist die Meinung der Klägerin rechtsirrig, die Beamten des Bundesfinanzministeriums wären gehalten gewesen, auch die - in der Tat ungewöhnliche und vom flormalfall abweichende - besondere Ausgestaltung der Art des Erwerbs der Autoreifen durch die Klägerin (Kauf von Besatzungsgut in Deutschland von einer ausländischen Firma, also Erwerb von Besatzungsgut als Zweitkäufer von einem Ausländer; Zahlung des Kaufpreises in ausländischer Währung von dieser ersterwerbenden ausländischen Firma; Übernahme der Ware in Deutschland, sei es von der ausländischen Firma oder direkt von der Besatzungsmacht) in dem Runderlaß ausdrücklich zu erfassen und zu regeln oder zu demindest so, daß irgendwelche Zweifel nicht hätten aufkommen können und dürfen»
Hiernach entfällt ein Amtshaftungsanepruch aus dem von der Klägerin geltend gemachten Grunde der angeblich "fehlerhaften und mangelhaften" Fassung des Runderlasses schon mangels verwertbarer Amtspflichtverletzungen der Hinieterislbeamten*
b)	Lie Einzelerlasse des ,BMF vom 26* Oktober und insbesondere vom 2. Dezember 1955, mit denen das Ministerium mit näherer Begründung die OPI Hamburg anwies, die Beschwerde
 
der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Erstattungsantrages zurückzuweisen, hat das Berufungsgericht in einer eingehenden Würdigung (BU S. 26 - 40) ausdrücklich als wenigstens zur damaligen Beit sachlich gerechtfertigt angesehen. Der maßgebliche Erlaß vom 2. Dezember 1955 beruhe - abgesehen von der im Finanzgerichtsverfahren schließlich höchtrichterlich mißbilligten und als Ermessensfehler zu wertenden darin vertretenen Auffassung, daß lediglich dem Erstkäufer, der die »7are unmittelbar von der Besatzungsmacht erwerbe, die Abgaben im Billigkeitswege erlassen werden könnten - auch auf den tatsächlichen Gründen, daß die Ministerislbeamten den der Klägerin obliegenden Nachweis, die Autoreifen ” stammten aus dem freien Verkehr des Inlandes1', als bis dahin nicht geführt angesehen hätten. Insoweit vertritt das Oberlandesgericht mit einer ausführlichen Begründung die Auffassung, daß nach dem bestehenden deutschen Zollrecht dieser von den Beamten des Bundesfinanzministeriums von der Klägerin geforderte Nachweis sachlich gerechtfertigt gewesen sei und die Klägerin diesen Nachweis bis Anfang Dezember 1955 tateichllch noch nicht erbracht gehabt hätte« Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof ln seinem Bescheid vom 22. April 1959, der zwar ohne mündliche Verhandlung, jedoch unter Berücksichtigung des bis dahin entstandenen Akteninhalts und insbesondere der Stellungnahmen beider Beteiligten zu den streitigen Fragen ergangen ist, die von den Beamten der Beklagten vertretene Auffassung, daß der Sunderlaß vom 25. «Januar/17. Oktober 1951 auf den Pall der Klägerin im Hinblick auf dessen Besonderheiten keine Anwendung finde, mit näherer Begründung ausdrücklich als zutreffend gebilligt.
Angesichts dieser rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Beamten des Bundesfinanzininisteriums durch das Berufungs
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gericht und den Bundesfinanzhof als Kollegialgerichte kann nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 48) jedenfalls ein Verschulden dieser Beamten im Zusammenhang mit ihren Kinzelerlassen vom 26. Oktober und 2. Dezember 1935 nicht bejaht werden. Die von den Beamten zu entscheidenden Fragen waren rechtlich nicht einfach zu beantworten, und die Art des Erwerbs von Beeatzungsgut durch die Klägerin wich vom Kormalfall so ab, daß eine hierauf beruhende gesonderte und andere Beurteilung, wie sie die Beamten des Bundesfinanzministeriums vorgenommen haben, jedenfalls als nicht von vornherein völlig fehl-sam, sondern als vertx'etbar angesehen werden kann«,
c)	Das gleiche gilt, soweit die Beamten es zuließen, daß die Frage, ob der Klägerin ein Erlaß der Abgaben im Billigkeitswege auf der Grundlage des Runderlasses vom 25. Januar/17. Oktober 1951 zuzubilligen war, allen Instanzen der rinanzgerichtsbarkeit zur Entscheidung unterbreitet wurde. Denn die entstandene Rechtsfrage war bei der bereits erwähnten besonderen Fallgestaltung des Erwerbs von Besätzungagut durch die Klägerin im Gegensatz zur Meinung der Revision jedenfalls nicht von vornherein eindeutig zu beantworten, vielmehr objektiv' zweifelhaft. Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Ür-teil vom 5. August 1959 schließlich erst aus dem wirtschaftlichen Sinn des Erlasses geschlossen, daß in den Fällen, in denen die Ware zwar Gegenstand mehrere Kauf«* Verträge war, dabei aber zunächst im Besitz der Besatzungsmacht blieb und dann bei Eintritt des Besitzwechsels unmittelbar in die deutsche Wirtschaft überging, eine Abgabefreiheit nicht ausgeschlossen werden könne, zu demal
 
hier die Klägerin die erste Käuferin gewesen sei, die einen Abgabenerlaß habe beantragen Können« Cabei hat der Bundesfinanzhof aber ausdrücklich die Meinung des Finanzgerichts Hamburg in dessen Urteil vom 28« November 195? mißbilligt, der von der Klägerin zu führende Nachweis, daß die Autoreifen nicht nur unzweifelhaft deutscher Herkunft seien, sondern auch ”aus dem freien Verkehr des Inlandes stammten”, sei bereits erbracht, und er hat zu diesem Zweck die Sache zur weiteren Aufklärung des letztgenannten Punktes an da© Finanzgericht zuruckverwiesen«
Wenn in der Folgezeit die Beamten - gestützt auf das Schreiben der Handelskammer Hamburg vom 12.September I960 und des amerikanischen Hauptquartiers vom 31«August I960 -insoweit noch gewisse Zweifel geäußert sowie geltend gemacht und auch die tatsächliche Entscheidung des Finanzgerichts, ob die Reifen ”aus dem freien Verkehr des Inlandes stammten”, abgewartet haben, so ist auch in dieser Hinsicht die Auffassung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß eine AmtspflichtVerletzung der Beamten der Zollverwaltung nicht darin er-blickt werden könne, daß sie den Erstattungsanspruch der Klägerin im folgenden Verfahren vor dem Finanzgerioht Hamburg nicht sofort "anerkannten” 0
d)	Ist aber den Beamten des Bundesfinanzministariums nicht als schuldhafte AmtspflichtVerletzung vorzuwerfen, wenn sie die aufgetauchte rechtliche Zweifelsfrage endgültig gerichtlich klären ließen, dann kann ihnen in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht auch nicht zu dem Vorwurf gereichen, daß sie ihren Hunderlaß vom 25*Januar/17. Ok tober 1955 nicht, wie die Klägerin verlangt, alsbald im Sinne der Rechtsauffassung der Klägerin ”klarsteiltenu•
 
Insoweit verweist das Berufungsgericht mit Hecht darauf, daß von vornherein damit zu rechnen war, daß hei der Anwendung des Bunderlasses in der Praxis Zv/eif elsfälle auftret en würden und der Bundesminister der Finanzen durchaus sachgerecht und zweckentsprechend sich in Zweifelefällen die Entscheidung Vorbehalten hatte, ohne daß deshalb eine Pflicht der Zentralbehörde anzuerkennen ist, sofort alle auftretenden Zweifelsfälle durch fortlaufende und ergänzende neue Erlasse "klarzustellen"»
Im übrigen hat hierzu das Oberlandesgericht in tat-richterlicher Würdigung unangefochten festgestellt, daß durch die unterlassene "Klarstellung" des Eunderlasses der behauptete schaden der Klägerin nicht verursacht worden ist, weil dieser dadurch entstanden sei, daß die Klägerin den ihr obliegenden tatsächlichen Nachweis für den Erlaß der Abgaben aus Billigkeitsgriinden erst mehrere Jahre nach dem Kauf der Autoreifen geführt habe*
Hiernach entfällt die Möglichkeit, den Klageanspruch aus schuldhaften Amtspflichtverletsangen von Beamten des Bundesministers der Finanzen herzuleiten*
2c) Schuldhafte Amtspflichtverletzungen der Beamten des HZA Hamburg-Harburg verneint das Oberlandesgericht mit im wesentlichen folgender Begründung:
a)	Zwar stellten die den Erstattungsantrag der Klägerin ablehnenden Bescheide vom 24. November 1954 und 21.Juli 1955 - wie aus der bindenden Wirkung des diese Bescheide als rechtsfehlerhaft aufhebenden rechtskräftigen Urteils des sinanzgerichts Hamburg vom 14. Dezember I960 folge - ein rechtswidriges, amtspflichtwidriges Handeln der Beamten dar. Jedoch entfalle insoweit ein Verschulden deshalb, weil es sich um eine nicht einfache rechtliche Auslegung
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des Runderlasses des BMf von« 25. Januar/17. Oktober 1951 gehandelt habe, wie sie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 5. August 1959 über den Wortlaut hinaus nach dem wirtschaftlichen sinn vorgenommen habe und auf diesem Wege zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der Erlaß auch fälle erfasse, in denen die Ware bei einem Verkauf durch einen Britten unmittelbar aus dem Besitz der Besatzungsmacht in den freien Verkehr übergegangen sei. Die von den Beamten des HauptZollamtes in der Erkenntnis der entstandenen Streitfrage und nach sorgfältiger Prüfung dem Kinisterial-Runderlaß demgegenüber gegebene engere und andere Auslegung, daß er nämlich nicht auf ein Geschäft anzuwenden sei, das über ausländische Firmen abgewickelt und bei dem der Kaufpreis in fremder Währung bezahlt worden sei, sei zwar objektiv unrichtig, jedoch - gemessen an den an einen Burchschnittsbeamten zu stellenden Anforderungen - nicht von vornherein ungerechtfertigt und unvernünftig. Vielmehr seien die Beamten des HauptzolX-amtes zu einer solch engeren Auslegung durchaus “berechtigt1' gewesen und hätten es den Rechtsmittelzügen Überlassen können, ob der Runöerlaß des BMF weitergehend auszulegen seio
 Bas zeigt keinen Rechtsfehler. Denn der Wortlaut des Runderlasses enthält zu der entstandenen Streitfrage jedenfalls keine eindeutige Stellungnahme, die aufgeworfene Frage war damals auch weder vom Ministerium noch von den Finanzgerichten entschieden worden, und iss Hinblick auf die Besonderheiten des Erwerbs von Besatzungsgut durch die Klägerin, auf die auch der Bundesfinanzhof in seinem Bescheid vom 22. April 1959 hingewiesen und die er zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, beruhte die
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von den Beamten des Hauptzollamts vertretene Auffassung nicht auf unsachlichen oder von vornherein völlig abwegigen Erwägungen*
Die Revision stellt zwar in diesem Zusammenhang immer wieder in den Vordergrund, die Klägerin habe wie jeder andere Erwerber von Besatzungsgut gestellt werden müssen, und die Zollverwaltung habe gleichartige Fälle gleich behandeln müssen, ferner erfordere der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz insbesondere die gleiche Behandlung aller Fälle ohne Rücksicht auf die Person des Zollbeteiligten, da die Entstehung der Zollschuld nur vom Schicksal des Zollgutes, nicht aber von der Person des Zollbeteiligten abhängig sei. Demgegenüber ist zu bemerken, daß'der Runderlaß vom 25. Januar 1951 nach seinem VorSpruch "die Zollbehand-lung von Waren, die durch Verkauf aus dem Besitz der Besatzungsmächte oder aus der Hand von Besatzungs&ngehörigen in die deutsche Wirtschaft Ubergehen", regelte und hier die Klägerin die Autoreifen nicht von der Besatzungsmacht "kaufte" oder "erwarb", sondern von einer ausländischen Firma gegen Zahlung in ausländischer Valuta, so daß dieser Fall jedenfalls nicht ohne weiteres und von vornherein eindeutig rechtlich gleichgesetzt werden konnte mit dem üblichen oder normalen Pall eines Kaufs oder Erwerbs unmittelbar von der Besatzungsmacht. Die von der Revision wiederholt hervorgehobene "Gleichartigkeit" des Falles der Klägerin mit den übrigen oder sonstigen, nämlich normalen Erwerbsfällen ist somit nicht gegeben. Auch darauf hat schon der Bundesfinanzhof in seinem Bescheid vom 22. April 1959 hingewiesen.
b)	soweit die Klägerin schuldhafte Amtspflichtverletzungen den Beamten des Hauptzollamtes deswegen vorwirft.
 
weil eie - abgesehen von dem Runderlaß vom 25.Januar/17. Oktober 1951 - eine Abgabefreiheit nicht auf Grund der allgemeinen Vorschrift des § 131 AO ausgesprochen haben im Hinblick auf die nach der Behauptung der Klägerin verspätet erteilte Importlizenz und auf das Verhalten des Bundeswirtachaftsministere und der Zollbehörden gegenüber der VEBKG, vertritt das Ober lande sgericht die Meinung: Insoweit habe es sich um eine reine Ermesseiisent Scheidung gehandelt, ob ein Billigkeitserlaß aus diesem Grunde in Betracht komme; es könne aber nicht als mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen unvereinbar oder gar als willkürlich bezeichnet werden, wenn die Beamten diese Umstände als nicht ausreichend angesehen hätten, einen Billigkeitserlaß (auf der allgemeinen Grundlage des § 131 AO) auszueprechen; der Bundesfinanzhof sei (in seinem Bescheid vom 22. April X9b9) derselben Auffassung gewesen«,
Bas ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden; auch die Revision ist darauf nicht mehr zurückgekommen »
Mithin findet der geltend gemachte Schadensersatzanspruch seine Stütze auch nicht ln schuldhaften Amtspflichtverletzungen der Beamten des Hauptzollamtes.
3. )Einen Schadensersatzanspruch au a Amtspflicht Verletzungen von Beamten der OH) Hamburg hält das Berufungsgericht gleichfalls für nicht begründet.
a) Dazu führt es u.a. aus: Biese Beamten seien beamtenrechtlich verpflichtet gewesen, die vom Bundee-finanzministerium als ihrer Vorgesetzten Dienststelle erlassenen Anordnungen, und zwar sowohl dessen allgemeine Richtlinie als auch Einzelanordnungen, zu befolgen. Bes-
 
halb hätten eie mit dem auf Grund der Weisung des Bundes-finanzministers vom 2♦ Dezember 1955 ergehenden, die Beschwerde der Klägerin zurüekweisenden Erlaß vom 28. Dezember. 1955 Amtspflichten nicht verletzt. Sie hätten damit auch nicht, wie die Klägerin behauptet, ’'entgegen ihrer eigenen besseren Erkenntnis" eine falsche, ihnen aufgezwungene Rechtsauffassung vertreten« Denn die Beamten der Oberfinanzdirektion wären von ihrer zunächst vertretenen, der Klägerin günstigen Ansicht nicht völlig überzeugt gewesen, sie hätten vielmehr die Sache als Zweifelsfall angesehen und zu diesem Zweck den Vorgang dem Bundesminister der Finanzen - wenn auch befürwortend -zur Entscheidung vorgelegt, um zu erfahren, wie das lllnistorium seinen eigenen Runderlöß habe ausgelegt wissen wollen«
Nimmt man hinzu, daß im Hunderlaß vom 25.Januar 1951 in dem hier maßgeblichen Teil II der Bundesminister der Finanzen ausdrücklich angeordnet hatte, daß "in Zweifels-fallen" seine Entscheidung einzuholen sei, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu diesem Vorwurf der Klägerin rechtlich einwandfrei.
b) Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Prozeßführung im Finanzgerichtsverfahren die gleichen Vorwürfe gegen die Beamten der Oberfinanzdirektion erhebt wie gegen die MiniBterialbeamten, so gilt hier in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht das oben unter 1) c) bei der Prüfung von Amtspflichtverletzungen der Ministerial beamten Gesagte« Dabei kommt hinzu, daß ,die Beamter*^ der Oberfinanzdirektion auch insoweit beamtenrechtlich verpflichtet waren, etwaige Weisungen des Sundesministere der Finanzen zu befolgen und dessen Ansichten im Prozeß zu vei'treten«
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c)	Wenn die Klägerin den Vorwurf erhebt, die Beamten der Oberfinanzdirelction hätten aie nur auf den Runderlaß vom 25- Januar 1951, nicht aber auf seine Ergänzung durch den Erlaß vom 17. Oktober 1951 mit dem zusätzlichen "Nachweis-Erfordernis" hingewiesen, so hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgeetellt, daß das HZA Hamburg-Harburg bereits am 3. Juli 1954 diesen "Nachweis" von der Klägerin gefordert hat, so daß schon dadurch die Klägerin Über dieses Erfordernis unterrichtet gewesen sei, abgesehen davon, daß die OFB Hamburg auch in ihrer Beschwerdeentecheidung vom 28. Dezember 1955 die Klägerin hierauf erneut hingewiesen habe.
Aua diesem Grunde entfallen auch in dieser Beziehung Amtspflichtverletzungen von Beamten der Oberfinanzdirektion.
d)	Soweit die Klägerin behauptet hat, zwei Beamte
 der Oberfinanzdirektion (Regierungsrat Br.	und	der
 verstorbene Zollinspektor SßHBHP) hätten ihr die Erstattung der Kingangsabgaben verbindlich zugesichert, nimmt das Berufungsgericht wie folgt Stellung*
Baß Br.	der	Klägerin	die	behauptete	Zusicherung
 gegeben habe, könne nicht feetgestellt werden. Be könne aber unterstellt werden, daß Schmidt der Klägerin die von ihr behauptete Zusage erteilt, die Klägerin Zollinspektor Schmidt für einen zur Abgabe von bindenden Zusagen befugten Beamten gehalten und auch Schmidt den Willen gehabt habe, einen Billigkeitserlaß auszusprechen oder verbindlich in Aussicht zu stellen. Jedoch könne die Klägerin hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Eenn solche mündlichen Zusagen'einer Steuerbehörde müßten nur dann gehalten werden, wenn sie nicht dem Gesetz wider-sprächen; lägen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.
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so wären sie nichtig, zu demal die Abgebenhoheit eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über Steuerschulden nicht zulasse. Hier seien die Beamten der Oberfinanzdirektion an den Runderlaß des Bundesministers der Finanzen gebunden gewesen und hätten bei - im Zusammenhang mit der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen entstandenen - berechtigten Zweifeln über die Anwendung dieses Runderlasses auf den Fall der Klägerin, wie sie hier objektiv bestanden hätten, die Sache dem Bundesminister der Finanzen zur Entscheidung vorlegen müssen, an dessen Weisung sie dann entsprechend § 55 BBG gebunden gewesen seien. Mithin hätte die Einhaltung der Zusage - da das Bundesfinanzministerium eine dieser Zusage entgegenstehende Weisung erteilt hat -dem Gesetz widersprochen und sei deshalb nichtig.
Bine Bindung an die Zusage nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes habe nicht bestanden. Denn eine solche Bindung werde im Steuerrecht hur angenommen, wenn der Betroffene durch sie in seinen wirtschaftlichen Bispositionen beeinflußt werden sei. Letzteres habe aber die Klägerin weder damals (1955} noch später behauptet, so daß aus diesem Gesichtspunkt für eine Bindung der Oberfinanzdirektion an eine etwaige Zusage ihrer Beamten kein Raum sei.
Es bedarf in diesem Zusammenhang keines Ringehens auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine behördliche Zusage “nichtig" sein kann und ob insbesondere hier eine "ftiehtifckeit11 gegeben ist. Denn im vorliegenden Fall iöt nicht die "Erfüllung11 der Zusage streitig, sondern ob eine Amtspflicht Verletzung in der..,,NiGhterfüllung,:!,rder behaupteten Zusage liegt. Insoweit ist aber darauf abzustellen, ob eine "Bindung" der Behörde an die von ihr
 
gegebene Zusage zu bejahen ist. In dieser Hinsicht ist das Ergebnis des Berufungsurteils schon deshalb richtig, weil bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt, daß nämlich die Klägerin mit Rücksicht auf die von ihr behauptete Zusage keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat und auch sonst ein irgendwie geartetes Schutzbedürfnis der Klägerin nicht erkennbar ist, eine Bindung aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht gerechtfertigt ist {vgl. hierzu: Bundesfinanzhof in liJW 1959, S. 456 Nr. 31, in BB 1961 S. 1307 und in BStBl 1961 III 380); im übrigen ist auch die Revision hierauf nicht ssurüc kgekommen.
Nach alledem entfällt die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin aus dem Gesichtspunkt von Amtspflichtverletzungen von Beamten der Beklagten, so daß auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung etwaiger Amtshaftungsansprüche nicht eingegangen zu werden braucht.
II.
Ansprüche nach Enteignungsgrundsätzen sowie aus oder entsprechend §§ 717, 945 ZPO«
1.) Das Berufungsgericht führt aus, daß die Klägerin den Beamten der Beklagten nur Unterlassungen von öffentlich-rechtlichen pflichten vorwirft und ein Unterlassen, das sich - wie hier - nicht wie ein in den Rechtsfcreia des Betroffenen neingreifendes Handeln" qualifiziert, kein ent** eignender Akt ist und damit auch nicht einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen kann*
Das steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Übereinstimmung (vgl. Kröner, Die Bnteignungsgarantie* usw. 1961 S. 20/21 mit Nachweisen).
2 A
2*) Mit Recht hat das Oberlandesgericht weiterhin dsrgelegt, daß die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 1959 in BGHZ 30, 123, 127 und vom 14.Juni 1962 III 2R 42/61 in VeräR 1962, 955 = WM 1962, 1032 entwickelten Rechtsgrundsätze hier keinem Anhalt dafür geben, den Klageanspruch auf §§ 717, 945 ZPO oder auf deren rechtsähnliche Anwendung stützen zu können.
Im übrigen wird die Auffassung des Berufungsgerichts zu diesen beiden Punkten auch von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen.
XII.
Klageanspruch als Zinsanspruch gemäß oder entsprechend § 291 BGB.
1.) Beide Vorinstanzen haben insoweit den Rechtsweg zu den Zivilgerichten verneint, das Berufungsgericht mit im wesentlichen folgender Begründung:
Nach ihrem insoweit maßgeblichen Klageantrag verlange die Klägerin Prozeßzinsen für einen Steuer(Zoll-)erst attungsanspruch, den sie vor dem Finanzgericht geltend gemacht habe. Erstattung bedeute im Abgabenrecht die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Abgaben. Wie die steuer(Zoll-) Forderung selbst sei auofa der Erstattungsanspruch öffe&t-lichreohtlieber Natur, und für ihn sei der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Mit ihrem jetzigen Anspruch auf Prozeßzinsen mache die Klägerin nur eine Neben-Forderung aus diesem öffentlichrechtlichen Erstattungen anspruch geltend, die nicht anders zu behandeln sei als der Erstattungsanspruch selbst, der vor den finanzgeriohten geltend zu machen sei und von der Klägerin dort auch tatsächlich klageweise geltend gemacht worden sei.
 
Dem Kilfssntrag der Klägerin auf Verweisung an das zuständige Verwaltungs- oder Finanzgericht könne nicht entsprochen werden. Denn eine TeilVerweisung eines Hechtsstreit e könne nicht ausgesprochen werden, wenn - wie hier -für mehrere KlagegrUnde eines einheitlichen prozessualen Anspruchs die Zuständigkeit der Sivilgerichte nur zu dem Teil, im übrigen aber nicht gegeben sei. Hieran habe sich auch durch die Heufassung des § 17 Aba. 3 GVG und durch § 41 VerwöO (Wegfall des § 81 BVerwGG) nichts geändert.
2.) Diese Ansicht des Oberlandesgerichts greift die Revision in mehrfacher Hinsicht an, insbesondere in folgender Richtung?
Das Ergebnis führe zu einer Verweigerung des Rechtsschutzes, jedenfalls auf Zeit; es sei im Interesse der Prozeßwirtschaftliefakeit sachdienlich, bei einem mehrfach begründeten Anspruch die Beurteilung des Gesamtanspruchs einem Rechtsweg zu überlassen; die Zuständigkeit des Zivilgerichts in einem Fall wie dem vorliegenden ergebe sich schon aus Art. 19 Abs. 4 GG; der geltend gemachte Zinsanspruch sei und bleibe seinem Wesen nach bürgerlichrechtlicher Rstur, auch wenn der Hauptanspruch (steuerlicher Erstattungaanspruch) öffentlichrechtlichen Charakter habe, weil für die hier maßgebliche Zeit (vor Einführung des § 155 AO n.F., der eine Zinspflicht normiert) als Rechtsgrundlage nur § 291 BGB in Betracht komme, und weil lediglich im steuerrecht begründete GebenansprUche, woran es hier fehle, in ihrer rechtlichen ttatur der steuerrechilicheh Hauptforderung folgten; auf jeden Fall habe das Berufungsgericht, wenn es alle übrigen, der Entscheidung des Zivilgerichts unterliegenden Klage-
 
gründe - wie hier - verneint habe, den Rechtsstreit wegen des geltend gemachten Zinsanspruchs, für den es sich für unzuständig gehalten habe, an das dafür zuständige Gericht verweisen müssen; deshalb habe das Oberlandesgericht insoweit § 17 Abs, 3 GVG verletzt.
3.) Diese Rügen der Revision sind ohne Erfolg.
Ohne Hechtsirrtum sieht das Oberlandesgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Prozeß-zinsen als öffentlichrechtlich an, weil der Zollerstattungsanspruch öffentlichrechtlicher üatur ist. Baß der Zins-anspruch der rechtlichen Hatur der Hauptforderung folgt, ergibt sich zwingend daraus, daß es sich insoweit nur um einen Annex der Hauptforderung handelt, mithin der Zinsanspruch die Hechtsnatur der Hauptforderung teilt. Hierbei kann nicht entscheidend sein, so wie die Revision will, darauf abzustsllen, ob als Rechtsgrundlage sich ein aus dem bürgerlichen Recht ergebender allgemeiner Grundsatz anbietet (§ 291 BGB). Somit ist die Ansicht des Berufungsgerichts, für den Anspruch auf Prozeßzinsen sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten grundsätzlich ausgeschlossen, rechtlich bedenkenfrei«
Auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß eine ?eilverwelsung eines Rechtsstreits nicht ausgesprochen werden kann, wenn keine objektive Klagehäufung vorliegt und der geltend gemachte Zinsanspruch kein selbständiger Klageanspruch ist, steht in Übereinstimmung mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch der neueren Zeit (vgi. hierzu: Urteile des erkennenden Senats in BGHZ 13, 145 und LM BVerwGG § 81 Sr. 8 sowie vom 17. Dezember I960 III ZR 70/59 S. 24 « VersE 1961, 280 - inooweit in öGHZ 34, 88 nicht abgedruckt; ferner Bundes-
Verwaltungsgericht in DVB1 I960, 855). In diesen Urteilen ist eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß nur dann eine feilver-weisung möglich ist, wenn es sich um einen selbständigen, nicht der Zuständigkeit des angeruienen Gerichts unterliegenden Anspruch im Falle einer objektiven Klagehäufung handelt, eine Teilverweisung jedoch niemals möglich ist, wenn ein einheitlicher Anspruch nur auf mehrere Klsgegründe gestützt oder ihm eine mehrfache tatsächliche Begründung gegeben ist. Baß diese zuletzt genannte Voraussetzung hier vorliegt, davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragene jgrwägung der Revision, bei einem mehrfach begründeten Anspruch die Beurteilung des Gesamtanspruchs aus Gründen der Prozeßwirt-schaftlichkeit einheitlich einem Rechtsweg und zwar dem zuerst beschrittenen zu überlassen, findet im Gesetz keinerlei Stütze. Schließlich sind auch die Hinweise der Revision auf eine angebliche Verweigerung des Rechtsschutzes abwegig. Denn die Klägerin konnte diesen Zinsanspruch jederzeit beim Finanzgericht geltend machen, und Art, 19 Abs. 4 GG gilt nur dann, wenn eine andere Zuständigkeit, hier also di© des Finanz-* geriehts, nicht gegeben ist.
Rach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus $ 97 ZPO zurllckzuweisen ist.
Br. Pagendarm	Br.	Kraft	Br.	Arndt
 Br. Beyer	Gähtgens