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BGH · Ill ZR 10/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 10/62

Am 30 o Juli 1948 stellte eine Frau SflBP bei der dem der beklagten StpH unterstellten Betreuungsstelle für politisch, rassisch und religiös Verfolge einen Aufnahmeantrag für die Betreuung, in dem sie eidesstattlich versicherte, daß sie als Halbjüdin auf Grund .der Nürnberger Gesetze verhaftet worden und vom 10. Am 14» April 1949 erhielt sie von der Betreuungsstelle eine neue Bescheinigung, in der es hieß, daß Frau S^als rassisch Verfolgte anerkannt sei, sich im Besitz eines Betreuungsscheines befinde und zwei Jahre und drei Monate in den Konzentrationslagern AflHHHl und gewesen sei. Mai 1950 erhielt Frau dann schließlich noch eine Bestätigung von der Betreuungsstelle, in der zu dem Ausdruck gebracht war, daß Frau S^HHP&ls rassisch Verfolgte betreut werde, einen Wiedergutmachungsantrag eingereicht habe, sich um eine Aucfallbürgschaft bewerbe und diese Bewerbung befürwortet v/erde. Wegen verschiedener Straftaten-, unter anderem deshalb, weil sie sich durch falsche Angaben über die Zeit der erlittenen Konzentrationslagerhaft einen Ausweis der Betreuungsstelle erschlichen hatte, wurde Frau durch die Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main am 29» November 1959 - 10 Kls 7/54 - zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt« Der Kläger hat diese Schwierigkeiten darauf zurückgeführt, daß Frau SflHjp ’waren im Y/erte von etwa 4.000 DM für sich selbst verkauft und ihr in dem Geschäft beschäftigter Ehemann etwa 3-000 DM untei'schla-gen habe. 1o Der Kläger hat seinen Klageanspruch darauf gestützt, daß Beamte der Beklagten bei Anerkennung der Frau als rassisch Verfolgte und bei Ausstellung des Betreuungsausweises und zweier weiterer Bescheinigungen für Frau und einer mündlichen Auskunfts- Das erste Berufungsurteil hat die Begründetheit eines solchen Anspruches mit der Erwägung verneint, aus den Bescheinigungen und der vom Kläger behaupteten mündlichen Auskunft lasse sich der Anspruch des Klägers nicht herleiten. Aber auch dann, wenn bei der Anerkennung der Frau als rassisch Verfolgte und bei der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises antspflichtwidrig verfahren worden sei, könne der Kläger keine Ansprüche stellen, weil es sich bei der Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Nachprüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht um'eine dem Beamten dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht gehandelt habe. Allein wegen einer aus der Anerkennung der Frau SflHB als rassisch Verfolgte und der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises abzuleitenden Amtshaftung hat es, wie die Gründe des Revisionsurteils eindeutig klarstcllcn, die Zurückverweisung ausgespro- den Vortrag des Klägers nicht umfassend genug geprüft« Auch wenn ein Akt seiner "Natur nach" nur den Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestinnt sei, müsse der Beamte bei seinem Erlaß sein Amt "sachlich und im Einklang von Treu und Glauben und guter Sitte" führen, wie dies bei jeder dienstlichen Tätigkeit seine Pflicht sei« Biese Pflicht, die den Beamten gegenüber jedem Dritten obliege, könne möglicherweise von den Bediensteten der beklagten Stfl^ vernachlässigt worden sein«, Unter diesem Gesichtspunkt müsse das Berufungsgericht zu der Berechtigung des Klageanspruches noch Stellung nehmen* Der Kläger habe nämlich behauptet, er habe im Sommer 1950 auf Grund eigener Ermittlungen Anzeige erstattet, daß Frau SW unwahre Angaben gemacht habe, und bei dem Eingreifen der Kriminalpolizei in seinem Beisein sei "sofort festgestellt worden, daß die vorhandenen Unterlagen derartig lückenhaft und widerspruchsvoll gewesen seien, daß schon bei der ersten Einsicht zu ersehen gewesen sei, daß ein offensichtlicher Schwindel vorliegc". urteil abschließend verneint worden» Eine gegenteilige Auffassung liefe, wie RGZ 90, 23/26 mit Recht betont hat, darauf hinaus, in Fällen gleicher verfahrensreehtli-chcr Lage eine unbeschränkte und unabsehbare Wiederholung der Erörterung bereits erledigter Streitpunkte zu ermöglichen, die mit den Anforderungen einer gesunden Prozeßführung unvereinbar wäre (vgl» auch III ZR 53/58 vom 25« Mai 1959; III ZR 102/61 vom 28» Juni 1962; Bötticher in MDR 1961 S. sisch Verfolgte und der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises beschränkt und ist davon ausgegangen, daß maßgebend für die Präge, ob sich die Angaben der Prau als ein offensichtlicher Schwindel darge- September 1948, da ihr an diesem Tage der Betreu-ungcausweis erteilt worden sei» Es hat im Rahmen dieser Prüfung ausgeführt: Soweit die Angaben der Prau S^l sich erst in der Folgezeit als widerspruchsvoll erwiesen hätten, müßten sie außer Betracht bleiben, da sie nicht ursächlich für die bereits getroffene Anerkennung der Prau S0HP als rassisch Verfolgte gewesen seien. Sache aus, daß Frau S^P ihre uneheliche Gehurt verschwiegen, über ihren früheren Ehemann Gr^0 falsche Angaben gemacht und zu Unrecht behauptet habe, ein aus der Ehe mit Gr^P hervorgegangenes Kind sei im Konzentrationslager ungekommenc Alle diese Umstände seien in Zeitpunkt der Anerkennung der Verfolgteneigenschaft der Frau in Herbst 1948 noch nicht bekannt ge- wesen, da der Betreuungsstelle damals Personenstandsurkunden nicht zur Verfügung gestanden hätten und Frau erklärt habe, daß ihr alle früheren Unterlagen verloren gegangen seien» Unstreitig habe sich die Unrichtigkeit der vorstehend genannten falschen Angaben erst durch die eigenen Ermittlungen des Klägers im Herbst 1950 ergeben» Soweit es sich um die Angaben der Frau SflU über den Namen und die Abstammung ihres Vaters handele, lasse sich nicht feststellen, daß diese Angaben bereits im Herbst 1948 widerspruchsvoll gewesen seien» Per Zeuge Hfld, der im Jahre 1950 auf Anzeige des JCLägers die Ermittlungen gegen Frau eingeleitet und dabei auch die Betrouungsäkten eingesehen habe, habe zwar bekundet, er habe damals Antragsformulare gesehen, in denen der Vater der Frau einmal als Viehhändler aus den HhflHP« und ein anderes Mal als Ingenieur aus Ki® bezeichnet gewesen sei. Der Zeuge habe aber nicht bekunden können, aus welcher Zeit die Formulare mit den sich widersprechenden Vaterschaftsangaben stammten, insbesondere nicht, ob diese.Unterlagen ein Datum getragen hätten, das darauf hingedcutet habe, daß die Unterlagen schon in Herbst 1948 Vorgelegen hätten. Im Aufnahme an trag vom 30» Juli 1948 habe Frau SBIB sich als unbestraft bezeichnet, während der Strafregisterauszug* der Staatsanwaltschaft in KBB vom 26» August 1948, der der Betreuungsstelle Ende August 1948 zugegangen sein müsse, eine Vorstrafe von neun Monaten Gefängnis wegen Diebstahls aus dem Jahre 1946 verzeichne» Dies habe der Betreuungsstelle jedoch unerheblich erscheinen können, da es in erster Linie auf die Feststellung des Verhaltens der Frau SfHBft in der Zeit vor 1945 angekommen sei. Die Betreuungsstelle habe daher davon ausgehen können, daß Vorstrafen aus früherer Zeit, die der Anerkennung als politisch oder rassisch Verfolgte entgegen-gcctanden hätten, nicht Vorlagen» Daß es nicht zu einem Bekanntwerden der zahlreichen früheren Vorstrafen der Frau SflP in der Zeit vor 1945 gekommen sei, brauche die beklagte StflB nicht zu vertreten» Dies beruhe darauf, daß Frau SBHi die Betreuungsstelle über ihren Geburtsort getäuscht habe, so daß die Betreuungsstelle sich wegen der Vorstrafen nicht an das für den Geburtsort zuständige Strafregister habe wenden können» Ein offensichtlicher Widerspruch in den Angaben der Frau der für die Präge der Anerkennung der Prau SflIB als rassisch Verfolgte von Bedeutung gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß Prau S4B^ sich in Aufnahme ant rag als Halb Jüdin bezeichnet und in der den Aufnahneantrag beigefügten Notiz vom 17.Mai 1945 den Mädchennamen ihrer Mutter mit "N^H^" angegeben habe, während es in dem Schreiben des Krimi-nalantes von 8. Mai 1945, in der der Name der Mutter mit “NfH)" angegeben sei, dem Aufnahme an trag beigelegen habe, vermöge aber nicht zu sagen, ob das Schreiben vom 8, März 1948 nit den anders lautenden Inhalt auch schon Vorgelegen habe. September 1948 ersichtlich gewesen seien, und es sei daher nicht erwiesen, daß die Angaben der Prau SflP sich bereits in Zeitpunkt ihrer Anerkennung als rassisch Verfolgte als uein offensichtlicher Schwindel” Hehl geht zunächst die Rüge der Revision, schon der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß es für die hiernach bedeutsame Beurteilung des Verhaltens der Beamten der Beklagten allein auf den Zeitpunkt der Anerkennung der Frau SpBP als rassisch Verfolgte, d„h. auf die Lage am 6» September 1948, ankomme, sei fehlerhaft» Dies ergibt sich bereits aus den zu Ziff» 1) erfolgten Erörterungen» Das Berufungsgericht hat keine Veranlassung gehabt, sih mit dem beanstandeten Verhalten der Beamten der Beklagten, soweit es in die Zeit nach der Anerkennung der Frau SBHP als rassisch Verfolgte und der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises gefallen ist, noch einmal auceinanderzusetzen» Nach den aufgezeigten Gründen des ersten Revisionsurteils hat es dies nicht einmal tun dürfen» Diese einzige Prüfungsmaßnahme habe auch noch ergeben, daß Frau SflHP nicht unerheblich, nämlich mit neun Monaten Gefängnis wegen Diebstahls und Unterschlagung vorbestraft gewesen sei und diese Vorstrafe bei Antragstellung zweifelsfrei vorsätzlich in der eidesstattlichen Versicherung verschwiegen habe, was von Berufungsgericht übersehen worden sei. Daß jedoch aus dieser Erwägung heraus den Beamten eine den Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht nicht bestand, ist bereits, wie oben zu Ziffer 1) ausgeführt wurde, im ersten Berufungsurteil verneint und vom ersten Revisionsurteil bestätigt worden» Soweit die Revision den ersten Revisionsurteil entnehmen sollte, dort sei ausgesprochen worden, den Beamten hätte.dem Kläger gegenüber die gleiche Amtspflicht obgelegen, wie einer Person gegenüber, der die jeweilige Amtshandlung "ihrer Natur nach" zu dienen bestimmt sei, so verkennt sie die Tragweite de3 von dem erkennenden Senat im ersten Revisionsurteil ausgesprochenen Satzes: "Auch wenn ein Akt seiner "Natur nach" nur dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muß der Beamte bei seinem Erlaß sein Amt "sachlich und im Einklang von Treu und Glauben und guter Sitte" führen, wie es bei jeder dienstlichen Tätigkeitseine Pflicht ist, die ihm gegenüber jedem Dritten obliegt" (RGZ 154, 201, 208). Rührt der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt nicht sachlich und in Einklang mit den Porderungen von Treu und Glauben und guter Sitte, so mißbraucht er sein Amt. Die Pflicht aber, sich jedes solchen Mißbrauchs Dieses Abstellen auf eine nicht nur sachlich unrichtige, sondern zugleich auch im Y/iderspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte stehende Amtshandlung zeigt, daß ein Amtsmißbrauch nicht bei jeder schuldhaften Amtspflichtverletzung schlechthin vorliegt. Wenn also als Voraussetzung für den Amtsmißbrauch eine nicht sachgerechte Amtsführung noch nicht ausreicht, sondern ein Handeln im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte gegeben sein muß, so scheint das auf den in § 826 BGB geregelten Sachverhalt hinzuweisen, wonach derjenige zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Eine Amtshandlung kann vielmehr bei Widerspruch zu den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte als haftungsbegründend auch dann angesehen werden, wenn sie nicht, v/ie in § 826 BGB gefordert, vorsätzlich begangen ist; denn § 839 BGB läßt bereits bei fahrlässigen Handeln eine Haftung eintreten*. Kläger zur Last gelegt, bei ihrer Tätigkeit anläßlich der Anerkennung der Frau sflHP als rassisch Verfolgte und der Ausstellung des Botreuungsauswcises ungewöhnlich unzulänglich und den bescheidensten Anforderungen nicht genügend vorgegangen zu sein» Biese Anerkennung der Frau SfHH als rassisch Verfolgte und die Ausstellung des Betreuungsausweises und damit das Verhalten der Beamten ist an sich im Blick auf unbeteiligte Britte wertneutral gewesen, Bas heißt, dieses Verhalten an sich, selbst wenn es unzulänglich gewesen ist und den innerdienstlichen Vorschriften nicht entsprochen hat und damit insoweit als line schuldhafte Amtspflicht Verletzung anzusehen wäre, ist noch nicht geeignet gewesen, in die Belange solcher Britter einzugreifen, die nach der besonderen Natur dieser Amtsgeschäfte durch diese nicht berührt wurden; es hat nicht schon an sich einen Verstoß gegen Treu "und Glauben und gute Sitte enthalten. Ein solcher Umstand könnte nach den Sachverhalt dos zur Entscheidung stehenden Falles nur darin gefunden werden, daß den Beamten bei hinreichender Sorgfalt der Verdacht hätte kommen müssen, die Anerkennung der Frau als rassisch Verfolgte und die Ausstellung des Betreuungsausweises könnten zu dem Nachteil auch solcher Britter, die nach der Natur dieser Antsgcschäftc durch diese nicht berührt werden, ausgenutzt werden; es könnte deshalb solchen Britten aus den Verhalten der Beamten ein Schaden entstehen. Denn nur in diesem Falle hätten sie auch damit zu rechnen gehabt, daß von einer erschwindelten Anerkennung als rassisch Verfolgte und den entsprechenden Betreuungsausweis auch gegenüber Drit- 6, Soweit die Revision schließlich noch darauf hinweist, daß der Schaden des Klägers auch auf später unterlassene Maßnahmen der Beamten der Beklagten zurückzuführen sei, da so offensichtlich törichte und unglaubwürdige Angaben der Frau SÜPP Vorgelegen hätten, daß das jedermann, selbst wenn er über keinerlei Sachkenntnis verfügte, hätte auffallen müssen, ist dieses Vorbringen rechtsunerheblich. Ansprüche, die der Kläger daraus herleiten will, sind schon durch das erste Berufungsurteil und das dieses äiinsowei'fc bestätigende erste Revisionsurteil abschließend als unbegrün-des erachtet worden, wie bereits oben unter Ziffer 1 ausgeführt worden ist.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 97 ZPO
BeamteBetreuungsstelleBGBBerufungsgerichtangebenAnerkennungKlägerrassischAmtspflicht

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 10/62 Verkündet
 am 25» Oktober 1962 Fieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2223 024
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl R	a.M
str. flP,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20- September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26. Oktober 1961 v/ird j?u/rückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 30 o Juli 1948 stellte eine Frau SflBP bei der dem	der	beklagten	StpH	unterstellten
 Betreuungsstelle für politisch, rassisch und religiös Verfolge einen Aufnahmeantrag für die Betreuung, in dem sie eidesstattlich versicherte, daß sie als Halbjüdin auf Grund .der Nürnberger Gesetze verhaftet worden und vom 10. Februar 1943 bis 16. Mai 1945 in den Konzentrationslagern	und	HeflUB	inhaf-
tiert gewesen sei. Hierauf stellte ihr die Betreuungsstelle am 6. September 1943 eine Bescheinigung aus, wonach sie aus rassischen Gründen verfolgt worden sei und zu dem Kreis der vom Amt betreuten Personen gehöre.
Am 14» April 1949 erhielt sie von der Betreuungsstelle eine neue Bescheinigung, in der es hieß, daß Frau S^als rassisch Verfolgte anerkannt sei, sich im Besitz eines Betreuungsscheines befinde und zwei Jahre und drei Monate in den Konzentrationslagern AflHHHl und gewesen sei. Unter dem 10. Mai 1950 erhielt Frau	dann schließlich noch eine Bestätigung von
 der Betreuungsstelle, in der zu dem Ausdruck gebracht war, daß Frau S^HHP&ls rassisch Verfolgte betreut werde, einen Wiedergutmachungsantrag eingereicht habe, sich um eine Aucfallbürgschaft bewerbe und diese Bewerbung befürwortet v/erde.
Unstreitig hat sich Frau SflP nicht aus rassischen Gründen, sondern wegen ihrer zahlreichen Vorstrafen als Kriminelle im Konzentrationslager befunden, und zwar von Mitte 1944 bis Mai 1945» Baut Strafregisterauszug von 16. August 1950 ist sie bis 1943 15 nal bestraft gev.-esen, meist wegen Diebstahls und daneben wegen Abtreibung, Urkundenfälschung und Unterschlagung.
Am 8. November 1950 wurde Frau	von	der
 Betreuung;.. ausgeschlossen«. Biese Maßnahme war darauf zurückzuführen, daß der Kläger am 12- August 1950 bei der Betreuungsstelle vorgesprochen und darauf hin-gewieaen hatte, daß die Angaben der Frau SBHB über ihre Verfolgteneigenschaft falsch seien.
Wegen verschiedener Straftaten-, unter anderem deshalb, weil sie sich durch falsche Angaben über die Zeit der erlittenen Konzentrationslagerhaft einen Ausweis der Betreuungsstelle erschlichen hatte, wurde Frau	durch	die	Strafkammer des Landgerichts
 in Frankfurt am Main am 29» November 1959 - 10 Kls 7/54 - zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt«
Ber Kläger, der Inhaber einer Textilgroßhandlung in	M(^war,	lernte Frau	und	de-
ren Ehemann 1949 kennen. Bie Eheleute SBHB erzählten ihm, Frau SBHB sei rassisch Verfolgte und habe erhebliche Vriedorgutmachungsleistungen zu erwarten.
Sic boten dem Kläger ihre Beteiligung an dem Unternehmen des Klägers an und legten ihm dabei den Betreuungsschein vom 6. September 1948 und Bescheinigung der Betreuungsstelle vom 14« April 1949 vor.
Am 5. Bezember 1949 schloß der Kläger mit Frau einen notariellen Vertrag über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, nach dem der Kläger das Textilhandelsgeschäft und Frau 12.000 DU einbringen sollten. Bie vom Kläger und Frau SBHB gegründete offene Handelsgesellschaft geriet bereits einige Monate nach ihrer Errichtung in Schwierigkeiten, die am 8. November 1950 zur Einleitung
 
eines Vergleichsverfahrens und später zu dem völligen Erliegen des Geschäftes führten»
Der Kläger hat diese Schwierigkeiten darauf zurückgeführt, daß Frau SflHjp ’waren im Y/erte von etwa 4.000 DM für sich selbst verkauft und ihr in dem Geschäft beschäftigter Ehemann etwa 3-000 DM untei'schla-gen habe. Er hat für seinen ihm durch Frau	ver-
ursachten Schaden die beklagte St^p verantwortlich gemacht und hierzu vorgetragen:
Er habe Frau SflMP nur Hinblick auf deren angebliche Verfolgtencigenschaft in sein Geschäft aufge-nomen und auf die in ihren Händen befindlichen Bescheinigungen der Betreuungsstelle vertraut» Außerdem sei ihn auch bei einer persönlichen Vorsprache im November 1949 bei der Betreuungsstelle durch den Sachbearbeiter G^^ erklärt worden, daß Frau SUB einwandfrei rassisch Verfolgte sei und erhebliche Wiedergut-machungsleistungen zu erwarten habe»
Die Bediensteten der beklagten Stflp hätten aber bei Anerkennung der Frau	als	rassisch	Verfolgte,
 bei der Ausstellung der Bescheinigungen und der Erteilung der Auskunft ihre Amtspflichten grob fahrlässig verletzt, da sie die Unrichtigkeit der Angaben der Frau	ohne	weiteres hätten erkennen können. Als
 die Kriminalpolizei auf seine Veranlassung im August 1950 die Ermittlungen aufgenommen und in seinem Beisein die Bctrcuungsakten cingesehen habe, sei sofort fest-gestellt worden, daß die vorhandenen Unterlagen derartig lückenhaft und widerspruchsvoll gewesen seien, daß schon bei der ersten Einsicht klar gewesen sei, daß ein offensichtlicher Schwindel vorliege»
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Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihre Verpflichtung zur Tragung allen weiteren Schadens festzu-Gtellen*
Die beklagte Stfl^ hat Klageabv/eisung beantragt.
Sie hat bestritten, eine mündliche Auskunft erteilt zu haben und vorgetragen, die von ihr ausgestellten Bescheinigungen hätten den im Zeitpunkt der. Ausstellung bekannten Tatsachen entsprochen. Sie seien außerdem für den von Kläger geltend gemachten Schaden nicht ursächlich gewesen. Au3 dem Besitz des Betreuungsausweises hätte der Kläger weder auf eine v/irtschaftliche Zuverlässigkeit > noch auf eine charakterliche Integrität der Frau' SIM schließen dürfen.
Mit Urteil vom 5. Mai 1955 hat das Landgericht die Klage abgewieaen. Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil von 1. März 1956 auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil bestätigt.
Der jetzt erkennende Senat hat in seinem Urteil von 22. Mai 1958 - III ZR 99/56 - unter Aufhebung eines zunächst j; von ihn gegen den Kläger erlassenen Versäumnisurteils sowie des ersten Berufungsurteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
In seinem nach der Zurückverweisung ergangenen Urteil von 26. Oktober 1961 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die beklagte SttfP bittet, das Rechtsnittel zurück suwei sen.
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Bntscheidungsgründe:
1o Der Kläger hat seinen Klageanspruch darauf gestützt, daß Beamte der Beklagten bei Anerkennung der Frau	als	rassisch Verfolgte und bei Ausstellung
 des Betreuungsausweises und zweier weiterer Bescheinigungen für Frau	und	einer	mündlichen Auskunfts-
erteilung an ihn schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt hätten«»
Das erste Berufungsurteil hat die Begründetheit eines solchen Anspruches mit der Erwägung verneint, aus den Bescheinigungen und der vom Kläger behaupteten mündlichen Auskunft lasse sich der Anspruch des Klägers nicht herleiten. Die Bescheinigungen und die Auskunft hätten den Akteninhalt entsprochen. Zü einer Nachprüfung der Unterlagen seien die Beamten bei der Bescheinigung saus Stellung und Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen. Aber auch dann, wenn bei der Anerkennung der Frau	als	rassisch	Verfolgte und bei
 der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises antspflichtwidrig verfahren worden sei, könne der Kläger keine Ansprüche stellen, weil es sich bei der Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Nachprüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht um'eine dem Beamten dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht gehandelt habe.
Das erste Revisionsurteil hat diese Klagegründe geprüft und gleichfalls für unbegründet gefunden, der Sache nach also insoweit das damalige Klagebegehren ab-gewiesen. Allein wegen einer aus der Anerkennung der Frau SflHB als rassisch Verfolgte und der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises abzuleitenden Amtshaftung hat es, wie die Gründe des Revisionsurteils eindeutig klarstcllcn, die Zurückverweisung ausgespro-
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chen. Es hat hierzu ausgeführts Das Berufungsgericht hahc_-. den Vortrag des Klägers nicht umfassend genug geprüft« Auch wenn ein Akt seiner "Natur nach" nur den Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestinnt sei, müsse der Beamte bei seinem Erlaß sein Amt "sachlich und im Einklang von Treu und Glauben und guter Sitte" führen, wie dies bei jeder dienstlichen Tätigkeit seine Pflicht sei« Biese Pflicht, die den Beamten gegenüber jedem Dritten obliege, könne möglicherweise von den Bediensteten der beklagten Stfl^ vernachlässigt worden sein«, Unter diesem Gesichtspunkt müsse das Berufungsgericht zu der Berechtigung des Klageanspruches noch Stellung nehmen* Der Kläger habe nämlich behauptet, er habe im Sommer 1950 auf Grund eigener Ermittlungen Anzeige erstattet, daß Frau SW unwahre Angaben gemacht habe, und bei dem Eingreifen der Kriminalpolizei in seinem Beisein sei "sofort festgestellt worden, daß die vorhandenen Unterlagen derartig lückenhaft und widerspruchsvoll gewesen seien, daß schon bei der ersten Einsicht zu ersehen gewesen sei, daß ein offensichtlicher Schwindel vorliegc". Dabei werde freilich zu beachten sein, daß nicht der objektive Fehlgriff schon eine Haftung begründe, sondern nur ein schuldhaftes Verhalten der Beamten. Nur wenn sie mit der Möglichkeit eines "Schwindels" auf Grund der ihnen bekannten oder von ihnen feststellbaren Tatsachen hätten rechnen müssen, könne ihnen ein Vorwurf gemacht werden"*
Dies bedeutet aber, daß der Kläger nach der Zurückverweisung weder vor dem Berufungsgericht noch vor dem Rcvisionsgericht die Unbegründetheit der Klagegründe, soweit sie zurückgewiesen sind - auch nicht auf Grund neuer Tatsachen - in Präge stellen kann. Diese Klagegründe sind vielmehr von dem ersten Revisions-
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urteil abschließend verneint worden» Eine gegenteilige Auffassung liefe, wie RGZ 90, 23/26 mit Recht betont hat, darauf hinaus, in Fällen gleicher verfahrensreehtli-chcr Lage eine unbeschränkte und unabsehbare Wiederholung der Erörterung bereits erledigter Streitpunkte zu ermöglichen, die mit den Anforderungen einer gesunden Prozeßführung unvereinbar wäre (vgl» auch III ZR 53/58 vom 25« Mai 1959; III ZR 102/61 vom 28» Juni 1962; Bötticher in MDR 1961 S. 805, besonders Seite 808 Ziff»3)*
Per Kläger kann daher sein Klagebegehren nfcht mehr mit Erfolg auf eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten bei Ausstellung der zwei Bescheinigungen und bei der Auskunftserteilung stützen»
2. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht seine erneute Prüfung nur auf das Verhalten der Beamten der Beklagten bei der Anerkennung der Prau	als ras-
sisch Verfolgte und der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises beschränkt und ist davon ausgegangen, daß maßgebend für die Präge, ob sich die Angaben der Prau	als	ein offensichtlicher Schwindel darge-
stellt hätten, der Zeitpunkt der Anerkennung der Prau SflHP als rassisch Vorfolgte gewesen sei, d»h» der 6. September 1948, da ihr an diesem Tage der Betreu-ungcausweis erteilt worden sei» Es hat im Rahmen dieser Prüfung ausgeführt: Soweit die Angaben der Prau S^l sich erst in der Folgezeit als widerspruchsvoll erwiesen hätten, müßten sie außer Betracht bleiben, da sie nicht ursächlich für die bereits getroffene Anerkennung der Prau S0HP als rassisch Verfolgte gewesen seien. Deshalb schiede für die Präge, ob sich der Pall	bereits im September 1948 als
 offensichtlicher Schwindel dargestellt habe, die Tat-
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Sache aus, daß Frau S^P ihre uneheliche Gehurt verschwiegen, über ihren früheren Ehemann Gr^0 falsche Angaben gemacht und zu Unrecht behauptet habe, ein aus der Ehe mit Gr^P hervorgegangenes Kind sei im Konzentrationslager ungekommenc Alle diese Umstände seien in Zeitpunkt der Anerkennung der Verfolgteneigenschaft der Frau	in Herbst 1948 noch nicht bekannt ge-
wesen, da der Betreuungsstelle damals Personenstandsurkunden nicht zur Verfügung gestanden hätten und Frau erklärt habe, daß ihr alle früheren Unterlagen verloren gegangen seien» Unstreitig habe sich die Unrichtigkeit der vorstehend genannten falschen Angaben erst durch die eigenen Ermittlungen des Klägers im Herbst 1950 ergeben»
Soweit es sich um die Angaben der Frau SflU über den Namen und die Abstammung ihres Vaters handele, lasse sich nicht feststellen, daß diese Angaben bereits im Herbst 1948 widerspruchsvoll gewesen seien» Per Zeuge Hfld, der im Jahre 1950 auf Anzeige des JCLägers die Ermittlungen gegen Frau	eingeleitet	und dabei
 auch die Betrouungsäkten eingesehen habe, habe zwar bekundet, er habe damals Antragsformulare gesehen, in denen der Vater der Frau	einmal als Viehhändler
 aus den HhflHP« und ein anderes Mal als Ingenieur aus Ki® bezeichnet gewesen sei. Der Zeuge habe aber nicht bekunden können, aus welcher Zeit die Formulare mit den sich widersprechenden Vaterschaftsangaben stammten, insbesondere nicht, ob diese.Unterlagen ein Datum getragen hätten, das darauf hingedcutet habe, daß die Unterlagen schon in Herbst 1948 Vorgelegen hätten. Die von Zeugen HflP erwähnten Formulare seien weder in den Betreuungsakten noch in den Strafakten der Frau SflBP, die Vorgelegen hätten, enthalten. Daß die Formulare nicht mehr aufzufinden seien, rechtfertige nicht,
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zugunsten des Klägers zu unterstellen, daß sie im damaligen Zeitpunkt der Betreuungsstelle Vorgelegen hätten» Denn es bestehe kein Anhalt dafür, daß die Urkunden von der beklagten StflB beiseite gebracht worden seien»
Von den in den Betreuungsakten vorhandenen Unterlagen könnten nach dem Datum nur die Blatt 1 bis 5, 7»
41, 42 und 44 befindlichen Urkunden am 6» September 1948 Vorgelegen haben»
Widersprüche in diesen Unterlagen ergäben sich in folgenden Punkten:
Im Aufnahme an trag vom 30» Juli 1948 habe Frau SBIB sich als unbestraft bezeichnet, während der Strafregisterauszug* der Staatsanwaltschaft in KBB vom 26» August 1948, der der Betreuungsstelle Ende August 1948 zugegangen sein müsse, eine Vorstrafe von neun Monaten Gefängnis wegen Diebstahls aus dem Jahre 1946 verzeichne» Dies habe der Betreuungsstelle jedoch unerheblich erscheinen können, da es in erster Linie auf die Feststellung des Verhaltens der Frau SfHBft in der Zeit vor 1945 angekommen sei. Die Betreuungsstelle habe daher davon ausgehen können, daß Vorstrafen aus früherer Zeit, die der Anerkennung als politisch oder rassisch Verfolgte entgegen-gcctanden hätten, nicht Vorlagen» Daß es nicht zu einem Bekanntwerden der zahlreichen früheren Vorstrafen der Frau SflP in der Zeit vor 1945 gekommen sei, brauche die beklagte StflB nicht zu vertreten» Dies beruhe darauf, daß Frau SBHi die Betreuungsstelle über ihren Geburtsort getäuscht habe, so daß die Betreuungsstelle sich wegen der Vorstrafen nicht an das für den Geburtsort zuständige Strafregister habe wenden können»
Ein offensichtlicher Widerspruch in den Angaben
 der Frau
 der für die Präge der Anerkennung der Prau SflIB als rassisch Verfolgte von Bedeutung gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß Prau S4B^ sich in Aufnahme ant rag als Halb Jüdin bezeichnet und in der den Aufnahneantrag beigefügten Notiz vom 17.Mai 1945 den Mädchennamen ihrer Mutter mit "N^H^" angegeben habe, während es in dem Schreiben des Krimi-nalantes	von	8.	März	1948 laute, Prau Strfl^
habe sich der Kriminalpolizei gegenüber am 16, Mai 1945 als arisch bezeichnet •und den Mädchennamen ihrer Mutter nit "StcflB*" angegeben. Es lasse sich aber nicht nach-weioen, ob sich das Schreiben vom 8. März 1948 bereits an 6. September 1948 in den Betreuungsakten befunden habe oder erst nachträglich in sie hineingekommen sei. Es spreche zwar manches dafür, daß es bereits im Herbst 1948 der Betreuungsstelle Vorgelegen habe, sicher sei dies aber nicht. Auch die Aussage des Zeugen	der
 den Betreuungsfall seinerzeit bearbeitet habe, erbringe keinen Beweis, Dieser bekunde, er könne sich nicht daran erinnern, welche Unterlagen ihm bei der Ausstellung dC3 Betreuungsausweises Vorgelegen hätten. Er bezeichne es zwar als wahrscheinlich, daß die Notiz vom 17. Mai 1945, in der der Name der Mutter mit “NfH)" angegeben sei, dem Aufnahme an trag beigelegen habe, vermöge aber nicht zu sagen, ob das Schreiben vom 8, März 1948 nit den anders lautenden Inhalt auch schon Vorgelegen habe.
Es lasse sich daher nicht festatellen, ob die sich jetzt aus den Akten ergebenden Widersprüche schon an 6. September 1948 ersichtlich gewesen seien, und es sei daher nicht erwiesen, daß die Angaben der Prau SflP sich bereits in Zeitpunkt ihrer Anerkennung als rassisch Verfolgte als uein offensichtlicher Schwindel”
 
dargcstellt hätten»
3« Diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes kann ein Hechtsirrtum nicht entnommen werden»
Hehl geht zunächst die Rüge der Revision, schon der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß es für die hiernach bedeutsame Beurteilung des Verhaltens der Beamten der Beklagten allein auf den Zeitpunkt der Anerkennung der Frau SpBP als rassisch Verfolgte, d„h. auf die Lage am 6» September 1948, ankomme, sei fehlerhaft» Dies ergibt sich bereits aus den zu Ziff» 1) erfolgten Erörterungen» Das Berufungsgericht hat keine Veranlassung gehabt, sih mit dem beanstandeten Verhalten der Beamten der Beklagten, soweit es in die Zeit nach der Anerkennung der Frau SBHP als rassisch Verfolgte und der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises gefallen ist, noch einmal auceinanderzusetzen» Nach den aufgezeigten Gründen des ersten Revisionsurteils hat es dies nicht einmal tun dürfen»
4. Soweit es sich um das Verhalten der Beklagten bei Anerkennung der Frau	als	rassisch Verfolg-
te und der Ausstellung des Betreuungsausweises handelt, ist die Revision der Ansicht, daß die Bearbeitung der Sache in ihren Einzelheiten ungewöhnlich unzulänglich gewesen sei und.auch bescheidensten Anforderungen nicht genügt habe, und führt hierzu aus:
In Zeitpunkt der Antragstellung der Frau	sei
 hinlänglich bekannt gewesen, daß Entschädigungsansprüche vielfach von zweifclhaften Elementen in betrügerischer V.’eiso erhoben worden seien» Dies habe aber eine Amtspflicht zu Nachforschungen begründet, zu demal
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bei Frau	eine	besondere Notlage, die eine so-
fortige Hilfo erfordert habe, nicht Vorgelegen habe»
Es hätten Erklärungen irgendwelcher Personen beschafft werden können, die Angaben über die tatsächliche Haftzeit, den Haftgrund und über die Persönlichkeit der Frau	zu	machen	vermochten.	Auch seien die Ver-
hältnisse in Deutschland wieder so gewesen, daß behördlichen Nachforschungen deutscher Stellen im allgemeinen nichts mehr in YJege gestanden habe. Da nach den Angaben der Frau Sflp diese in	geboren	und	in	Westdeutsch-
land wohnhaft gewesen war, habe nicht der geringste Grund für das Unterbleiben aller Nachforschungen bestanden. Schon eine Anfrage bei einem Meldeamt ihres früheren Wohnsitzes hätte sofort Unstimmigkeiten im Namen und vor allen im Geburtsort ergeben. Das Betrugsmanöver der Frau SHBP wäre alsdann bei einem Mindestmaß behördlicher Sorgfalt sofort aufgeklärt worden. Die ^Anforderung eines Strafregisterauszuges sei die einzige Maßnahme der Prüfung gewesen, wobei man diese Anfrage nach gerichtet habe, ohne die einfache Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Frau SflHV über ihren Geburtsort vorzunehmen. Diese einzige Prüfungsmaßnahme habe auch noch ergeben, daß Frau SflHP nicht unerheblich, nämlich mit neun Monaten Gefängnis wegen Diebstahls und Unterschlagung vorbestraft gewesen sei und diese Vorstrafe bei Antragstellung zweifelsfrei vorsätzlich in der eidesstattlichen Versicherung verschwiegen habe, was von Berufungsgericht übersehen worden sei. Selbst wenn die weiteren vom Berufungsgericht erörterten Unrichtigkeiten an 6. September 1948 noch nicht erkannt gewesen sein sollten, so sei die Anerkennung als Verfolgte unter den mit Sicherheit erkennbaren Umständen eine ungewöhnlich grobe Amtspfliehtverletsung gewesen.
H
Diesen Ausführungen der Revision käme sicherlich eine Bedeutung zu, wenn es sich bei den hier gegenständlichen Amtspflichten der Beamten der Beklagten um Amtspflichten gehandelt hätte, die den Beamten gegenüber den Kläger deshalb bestanden hätten, weil sie eine ihrer "Natur nach" dem Interesse einer bestimmten Einzelperson, hier des Klägers, dienende Amtshandlung betroffen hätten. Daß jedoch aus dieser Erwägung heraus den Beamten eine den Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht nicht bestand, ist bereits, wie oben zu Ziffer 1) ausgeführt wurde, im ersten Berufungsurteil verneint und vom ersten Revisionsurteil bestätigt worden» Soweit die Revision den ersten Revisionsurteil entnehmen sollte, dort sei ausgesprochen worden, den Beamten hätte.dem Kläger gegenüber die gleiche Amtspflicht obgelegen, wie einer Person gegenüber, der die jeweilige Amtshandlung "ihrer Natur nach" zu dienen bestimmt sei, so verkennt sie die Tragweite de3 von dem erkennenden Senat im ersten Revisionsurteil ausgesprochenen Satzes: "Auch wenn ein Akt seiner "Natur nach" nur dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muß der Beamte bei seinem Erlaß sein Amt "sachlich und im Einklang von Treu und Glauben und guter Sitte" führen, wie es bei jeder dienstlichen Tätigkeitseine Pflicht ist, die ihm gegenüber jedem Dritten obliegt" (RGZ 154, 201, 208).
Schon in seinem tfrteil vom 18. Oktober 1962 (III ZR 134/61) hat sich der hier erkennende Senat mit der Tragweite dieses Satzes auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt:
Rührt der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt nicht sachlich und in Einklang mit den Porderungen von Treu und Glauben und guter Sitte, so mißbraucht er sein Amt. Die Pflicht aber, sich jedes solchen Mißbrauchs
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zu enthalten, obliegt ihm gegenüber jedem Dritten, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte»
Dieses Abstellen auf eine nicht nur sachlich unrichtige, sondern zugleich auch im Y/iderspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte stehende Amtshandlung zeigt, daß ein Amtsmißbrauch nicht bei jeder schuldhaften Amtspflichtverletzung schlechthin vorliegt. Läge bereits in jeder schuldhaft sachlich unrichtigen Amtshandlung ein Amtsmißbrauch und damit eine zun Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtver-lotsung, so v/iire die in § 839 BGB ausgesprochene gesetzliche Einschränkung, daß die Amtspflicht gegenüber einen Dritten bestehen muß, praktisch bedeutungslos»
Wenn also als Voraussetzung für den Amtsmißbrauch eine nicht sachgerechte Amtsführung noch nicht ausreicht, sondern ein Handeln im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte gegeben sein muß, so scheint das auf den in § 826 BGB geregelten Sachverhalt hinzuweisen, wonach derjenige zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Richtig ist zwar, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB die Haftung des Beamten sich nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach § 839 BGB richtet, weil die Erweiterung der Beamtenhaftung den engeren Tatbestand des § 826 BGB einsehließt, sofern dieser zugleich die Verletzung einer dem Beamten Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht enthält, so daß die . Anwendung des § 826 BGB neben der des § 839 BGB entfällt (HGHK 11. Aufl. § 839 Aim. 1; BGHZ 3, 94, 101)-In der Regel wird auch jedes Handeln eines Beamten, das die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt, den

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Tatbestand eines Amtsmißbrauchs in besonders eindrucksvoller Weise verwirklichen- Jedoch wäre es verfehlt, einen zur Haftung nach § 839 BGB führenden Amtomißbrauch nur bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB zu erblicken. Eine Amtshandlung kann vielmehr bei Widerspruch zu den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte als haftungsbegründend auch dann angesehen werden, wenn sie nicht, v/ie in § 826 BGB gefordert, vorsätzlich begangen ist; denn § 839 BGB läßt bereits bei fahrlässigen Handeln eine Haftung eintreten*.
Der tJmstand, daß keinerlei Anhaltspunkte behauptet werden oder ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der in vorliegenden Fall tätig gewordene Beamte hätte den Vorsatz der Schadenszufügung gehabt, braucht daher einer Haftung wegen Amtsmißbrauchs nicht entgegenzustehen.
Wann eine Amtshandlung im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte steht, bedarf keiner abschließenden und erschöpfenden Erörterung. Bei der Vielfalt der Sachverhalte, in denen hoheitliches und fürsorgerisches Verwaltungshandeln sich verwirklicht, werden generalisierende Regeln und Grundsätze sich nur in wenigen Richtungen darüber aufstel-len lassen, wann eine Amtshandlung im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte steht. Vielmehr wird die Beurteilung, wie bei jeglicher Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben, auf den Einzclfall abzustelleti haben, wobei diese Beurteilung des Einselfalles weitgehend der tatrichterli-chcn Würdigung unterfällt.
In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ist ein uAntcnißbr.auchn bereits aus folgenden Erwägungen zu verneinen: Een Beamten der beklagten St^^ wird vom
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Kläger zur Last gelegt, bei ihrer Tätigkeit anläßlich der Anerkennung der Frau sflHP als rassisch Verfolgte und der Ausstellung des Botreuungsauswcises ungewöhnlich unzulänglich und den bescheidensten Anforderungen nicht genügend vorgegangen zu sein»
Biese Anerkennung der Frau SfHH als rassisch Verfolgte und die Ausstellung des Betreuungsausweises und damit das Verhalten der Beamten ist an sich im Blick auf unbeteiligte Britte wertneutral gewesen, Bas heißt, dieses Verhalten an sich, selbst wenn es unzulänglich gewesen ist und den innerdienstlichen Vorschriften nicht entsprochen hat und damit insoweit als line schuldhafte Amtspflicht Verletzung anzusehen wäre, ist noch nicht geeignet gewesen, in die Belange solcher Britter einzugreifen, die nach der besonderen Natur dieser Amtsgeschäfte durch diese nicht berührt wurden; es hat nicht schon an sich einen Verstoß gegen Treu "und Glauben und gute Sitte enthalten.
Zu dem hiernach wertneutralen Verhalten der Beamten muß also noch ein weiterer Umstand hinzutreten, der dieses Verhalten al3 einen Verstoß gegen Treu und Glauben und gute Sitte erscheinen läßt. Ein solcher Umstand könnte nach den Sachverhalt dos zur Entscheidung stehenden Falles nur darin gefunden werden, daß den Beamten bei hinreichender Sorgfalt der Verdacht hätte kommen müssen, die Anerkennung der Frau	als	rassisch	Verfolgte
 und die Ausstellung des Betreuungsausweises könnten zu dem Nachteil auch solcher Britter, die nach der Natur dieser Antsgcschäftc durch diese nicht berührt werden, ausgenutzt werden; es könnte deshalb solchen Britten aus den Verhalten der Beamten ein Schaden entstehen. Erst wenn die Beamten in Kenntnis dieses Umstandes die Anerkennung als rassisch Verfolgte und die Ausstellung
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des Betreuungsausweises Vornahmen, könnte von einem gegen die Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte verstoßenden Handeln gesprochen werden.
Zwar bildet die Kenntnis oder die Voraussehbarkeit eines Schadens bei Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nicht die Voraussetzung der Haftung aus § 839 BGB; vielmehr haftet der Beamte bei Verletzung dieser Amtspflicht ohne Rücksicht darauf, ob für ihn bestimmte oder entferntere Schadenswirkungen voraussehbar waren oder nicht. Anderes gilt aber da, wo die an sich wertneutrale Amtshandlung gerade erst dadurch zu dem Amtsmißbrauch und damit zu dem Verstoß gegen eine Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht wird, daß sie vor-genommon wird, obgleich erkennbar ist, dem Dritten werde unter Ausnutzung dieser Amtshandlung möglicherweise ein Schaden zugefügt, In solchen Fällen gehört die Erkennbarkeit des möglichen Schadenseintritts zu dem die Haftung begründenden Tatbestand. Deshalb ist in solchen Fällen eine Haftung nach § 839 BGB nur begründet, wenn der
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Beamte auch die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens erkannt hatte oder hätte erkennen müssen.
Fehlt es an der erforderlichen Erkennbarkeit, so liegt also ein Handeln gegen Treu und Glauben und damit ein zur Antshaftung führender Tatbestand nicht vor.
5. In der Tat fehlt es im vorliegenden Fall an der erörterten Erkennbarkeit des Schadens. Sie wäre nur zu bejahen gewesen, wenn die Beamten den Schwindel der Frau erkannt hätten oder wenn er so offensichtlich gewesen wäre, daß sie ihn bei Anwendung der zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen hatten. Denn nur in diesem Falle hätten sie auch damit zu rechnen gehabt, daß von einer erschwindelten Anerkennung als rassisch Verfolgte und den entsprechenden Betreuungsausweis auch gegenüber Drit-
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ten "betrügerischer Gebrauch gemacht werden könne«.
Daß die Beamten den Schwindel erkannt haben, behauptet der Kläger selbst nicht einmal; dafür aber, daß der Schwindel so offensichtlich gewesen sei, daß die Beamten ihn zu erkennen hatten, hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht den Beweis erbracht.
der
 Die £on der Revision insoweit hinsichtlich/Bev/eis-Beueis-
aufnahne und/würdigung erhobenen prozessualen Rügen greifen nicht durch.
I.Iit der Frage, daß Frau	sich	im Aufnahmean-
trag vom 30. Juli 1948 als unbestraft bezeichnet, der Strafregisterauszug aber eine Gefängnisstrafe von neun*^ Monaten aus dem Jahre 1946 ausgewiesen hat, hat sich das Berufungsgericht sehr eingehend beschäftigt. Im Tatbestand des Berufungsurtoils ist festgestellt, daß im Aufnahmeantrag die Richtigkeit der Angaben eidesstattlich versichert ist. Allein der Umstand, daß das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen die eidesstattliche Versicherung - ganz abgesehen davon, ob ihr überhaupt in strafrechtlichen Sinne eine Bedeutung bei-zunessen ist - nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt hat, läßt nicht den Schluß zu, daß es sie übersehen hat.
Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe auch hinsichtlich weiterer Unterlagen, insbesondere hinsichtlich des Schreibens des Kriminalam-tes HafBB^von 8. März 1948, zu Unrecht den Kläger in vollen Umfange für beweispflichtig erklärt. Der Kläger, der aus den von ihm behaupteten Tatsachen Rechte herleiten will, hat diese Tatsachen zu beweisen. Entscheidend ist alsdann allein, ob der Tatsachenrichter aus der Beweisaufnahme einen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit
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für die Behauptungen des Klägers entnehmen konnte, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichkommt (vgl. RGZ 162, 223, 229; 163, 321, 324). Bs ist nicht erkenntlich, daß das Berufungsgericht dies bei seiner ersichtlich eingehenden Beweiswürdigung verkannt hätte. Zweifel, die danach an der Richtigkeit der Behauptungen verblieben, gehen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers»
6,	Soweit die Revision schließlich noch darauf hinweist, daß der Schaden des Klägers auch auf später unterlassene Maßnahmen der Beamten der Beklagten zurückzuführen sei, da so offensichtlich törichte und unglaubwürdige Angaben der Frau SÜPP Vorgelegen hätten, daß das jedermann, selbst wenn er über keinerlei Sachkenntnis verfügte, hätte auffallen müssen, ist dieses Vorbringen rechtsunerheblich. Ansprüche, die der Kläger daraus herleiten will, sind schon durch das erste Berufungsurteil und das dieses äiinsowei'fc bestätigende erste Revisionsurteil abschließend als unbegrün-des erachtet worden, wie bereits oben unter Ziffer 1 ausgeführt worden ist.
7.	Selbst wenn man das Verhalten der Beamten bei
 fahrlässig ansehen wollte, so liegt nach alledem ein Amtsnißbrauch gegenüber dem Kläger, der eine Schadens ersatspflicht begründen könnte, darin nicht.
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der Überprüfung der Angaben der Frau SPPPI als grob
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Die Revision muß deshalb als unbegründet zurück-gewiesen werden« Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr« Pagendarm	Dr,	Kreft	Dr«	Arndt
 Dr. Hußla	Dr«	Reinhardt