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BGH · 111 ZR 10/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 111 ZR 10/61

§ 9 Die Vorschriften in § 9 Abs.3 begründen nicht einen neuen Anspruch, sie weisen den Weg, auf dem der ursprünglich gegen das Deutsche Reich erwachsene Entschädigungsanspruch gegen den neuen Anspruchsschuldner geltend gemacht werden kann. Die Entschädigung wird demgemäß vom Gericht nicht ursprünglich neu festgesetzt, vielmehr ist über den Anspruch - ausgehend von der Prüfung des Entschädigungsbeschlusses - nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Durch Beschluß der Reichsstelle für Land-beSchaffung vom 2» Dezember 1942 wurde das Grundstück auf Grund des Gesetzes Über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29« März 1935 - LandbG - zugunsten des Deutschen Reiches - ReichsfiskCts (Luftfahrt) -enteignet und die Entschädigung auf 10 000 HM festgesetzt. Mit der Behauptung, das Verfahren vor dem Reichs-verwaltungsgericht sei wegen des Krieges nicht zu dem Abschluß gekommen, hat der Kläger im Oktober 1950 Klage auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung gegen die dem auf übereinstimmenden Antrag der Parteien am 16. Die Beklagte hat gebeten, diesen Antrag abzuweisen, und vorgetragen; die Entschädigung sei seinerzeit richtig auf 10 000 RM festgesetzt worden und müsse, weil der Kläger grundlos eine richtige Entscheidung angegriffen habe, im Verhältnis 10 zu 1 umgestellt'werden. Das Berufungsgericht hat dies dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt worden ist, außer den anerkannten 1 000 DM weitere 22 000 DM an den Kläger zu zahlen. Juni 1962 - Ill ZR 29/61 - (MDR 1962, 806 = WM 1962, 814) entschieden, daß für die Erhaltung der in § 9 Abs» 3 AKG behandelten Ansprüche - einen solchen Anspruch macht der Kläger hier geltend - die Durchführung des Anmeldeverfahrens nach den §§ 26 ff AKG nicht erforderlich war* vielmehr die fristgerechte Klageerhebung bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das enteignete Grundstück belegen ist, genügt. 1) Nach § 9 Abs. 1 AKG sind Ansprüche auf eine Enteignungsentschädigung fiir Grundstücke,, die das Deutsche Reich vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat, was hier unstreitig zutrifft, zu erfüllen; Anspruchsschuldner ist der BuÄ (§25 AKG), der im vorliegenden Fall seine Sachlegitimation nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich in Abrede stellt, daß nach dem Erlaß des An-crkenntnisurteils noch ein Entschädigungsanspruch bestehe. Denn unstreitig wurde die Enteignung auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht durchgeführt und der Kläger hatte die Entschädigungsfestsetzung mit der Klage an das Reichs-verwaltun^sgericht angegriffen; diese Klage war nach § 3 LandbG und § 22 der 1. Das Berufungsgericht hat ferner tatsächlich festgestellt, daß die EntschädigungsfeBtsetzung nicht vor dem l«Juli I944 rechtskräftig wurde und daß auch später eine Entscheidung des ReichsVerwaltungsgerichts hierüber nicht mehr erging; gegen diese Feststellungen liegt ein revisionsrechtlich beachtlicher Angriff nicht vor. 2) Das Berufungsgericht hat seine Aufgabe darin gesehen, die Entschädigung unabhängig von der früheren administrativen Festsetzung neu festzusetzen, und hierzu ausgefiihrt: Wenn § 9 Abs.3 AKG die Festsetzung der Entschädigung oder die Änderung der Festsetzung durch das ordentliche Gericht vorsehe, so müsse das dahin verstanden werden, daß eine "Änderung der Festsetzung” für die Fälle in Betracht komme, in denen die administrative Festsetzung nach dem 1. Demgegenüber ist die Revision der Meinung, jede gerichtliche Prüfung habe von einer Nachprüfung der administrativen Festsetzung auszugehen, und folgert hieraus - da die ursprüngliche Festsetzung nach den damaligen Umständen richtig gewesen und vom Kläger zu Unrecht angegriffen worden sei -, daß eine ursprüngliche Festsetzung der Entschädigung in Deutscher Mark nicht in Betracht komme, der Kläger vielmehr mit dem anerkannten Betrage von 1 000 DM die ihm zustehende Entschädigung erhalten habe. 3) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Entschädigung sei vom Gericht - ohne Eücksicht auf die frühere administrative Festsetzung - ursprünglich neu festzusetzen, erweist sich als unzutreffend. für Landbeochaffung und des Reichsverwaltungsgerichts vielfach nicht hatten zu Ende geführt werden können (peaux de la Croix zu § 9 An. D), zu ermöglichen, schloß sich die Bestimmung an Art. Ill Abe. 1 der Verordnung über die Abwicklung von Entschädigungsansprüchen ... Die Vorschrift will also mit ihren ins Einzelne gehenden Bestimmungen den Weg aufzeigen, auf dem ein gegen das Deutsche Reich wegen Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht erwachsener Anspruch gegen die Bundesrepublik geltend gemacht werden kann; sie ist prozeßrechtlicher, nicht mnteriellrechtlicher Art. Hiernach verfolgt der Kläger mit der Klage nicht einen gegen die fleu begründeten Anspruch; Gegenstand der Klage ist vielmehr sein ursprünglicher, durch die Enteignung ausgelöster Anspruch gegen das Deutsche Reich, über den er bisher eine Entscheidung nicht hat erhalten können, der aber nunmehr nach Maßgabe des § 9 Abs.3 AKG gegen die geltend gemacht werden kann und von dieser zu erfüllen ist (§§ 9 Abs.1, 25 AKG). 919); das Gericht soll darüber entscheiden, ob der betroffene Eigentümer mit dem festgestzten Betrag die ihm gebührende Entschädigung erhält oder - im Falle der Klage des Unternehmers auf Herabsetzung - ob dem Eigentümer mehr als die gesetzliche Entschädigung zugebilligt worden ist (vgl. Für Enteignungsverfahren, die nach dem Gesetz über die LandbeSchaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29« März 1935 und seinen Durchführungsbestimmungen geführt wurden, galt nichts anderes; denn auch in diesen Fällefi waren Gegenstand der Klage "Ansprüche auf Änderung der festgesetzten Entschädigung" Die von diesen Grundsätzen abweichende Auffassung des Berufungsgerichts, § 9 Abs.3 AKG gebe einen Anspruch, auf eine unabhängig von der früheren vörzunehmende neue Festsetzung der Entschädigung, ist afczulehnen. Dem Wechsel Im Ausdruck kommt die materiellrechtliche Bedeutung, die das Berufungsgericht ihm beigelegt hat, nicht zu; er dient ersichtlich nur der Vollständigkeit, um neben den Regelfällen, in denen zugleich mit dem Ausspruch der Enteignung die Entschädigung festgesetzt wurde (§ 16 Abs. 1 der 1. 1) Nach den allgemeinen Segeln, die auch für Enteignungsfälle der hier fraglichen Art anzuwenden sind, hätte das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob die festgesetzte Entschädigung von 10 000 RM damals angemessen war. Sodann war zu prüfen, wie ein Grundstück der hiernach maßgebenden Qualität zur Zeit des EntschädigungsbeschlueseB, also im Dezember 1942, im Verkehr bewertet wurde, wobei das Verbot von Preiserhöhungen nach deV .Verordnung vom 26. War der hiernach ermittelte V«’ert für das enteignete Grundstück 10 000 EM, so war der Entschädigungsbeschluß richtig und der Kläger war verpflichtet, die Entschädigungssumme, wenn sie ihm ängeboten wurde, anzunehmen; er hatte dann keine Veranlassung, die richtige Festsetzung mit einer Klage anzugreifen. Allerdings hat die Rechtsprechung den Tag der administrativen Festsetzung als Stichtag für die Wert- und Preisverhältnisse deshalb gewählt, weil die Entschädigung im allgemeinen alsbald nach der Festsetzung ausgezahlt wird und der Betroffene - auch bei gerichtlicher Anfechtung - vielfach sofort über den Entschädigungsbetrag verfügen kann (vgl. Gleichwohl greift die Erwägung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne nicht zugemutet werden, sieh nach annähernd zwei Jahrzehnten mit einer ^eichsmarkforderung abfinden zu lassen, nicht durch, solange nicht erörtert und festge-stellt ist, ob es zu Lasten des Klägers oder der Beklagten geht, daß die ^unterstellt/' richtig festgesetzte Entschädigung entgegen der Regel nicht alsbald, ausgezahlt wurde. In gleicher Weise kann der Bewertungsstichtag sich verschieben, wenn der festgesetzte Betrag von 10 000 DM nicht die angemessene Entschädigung darstellte, der Kläger also genötigt war, um zu seinem ^echt zu kommen, die Klage beim Reichsverwaltungsgericht zu erheben; daß dieoe Klage nicht zu dem Ziele führte und er sein Recht erst im gegenwärtigen Rechtsstreit finden kann, darf dann nicht zu seinen lasten gehen (vgl.

GrundstückFestsetzungEntschädigungBerufungsgerichtAnspruchKlägerAKG

Volltext der Entscheidung

AnrfUcKe'	.'	^
Allgemeines KriegsfolgenG (AKS)
§ 9
Die Vorschriften in § 9 Abs. 3 begründen nicht einen neuen Anspruch, sie weisen den Weg, auf dem der ursprünglich gegen das Deutsche Reich erwachsene Entschädigungsanspruch gegen den neuen Anspruchsschuldner geltend gemacht werden kann.
Die Entschädigung wird demgemäß vom Gericht nicht ursprünglich neu festgesetzt, vielmehr ist über den Anspruch - ausgehend von der Prüfung des Entschädigungsbeschlusses - nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden.
BGH,ürt.v. 4. Oktober 1962-111 ZR 10/61 OLG Oldenburg (Oldb)
LG Oldenburg
 Ill Z-R 10/61
Verkündet am 4. Oktober 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der 3'

Beklagten und Revisionsklägerin, - Froze^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
den Ingenieur Theodor
 gegen
LaÄweg

Kläger und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro f «.Br.
hat der III. Zivjlsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla, Heinrich Meyer und Gähtgens, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandeagerichts in Oldenburg (öldb) vom 14. Be zember I960, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat, und im Kostenpunkt aufgehoben»
In diesem Umfange wird'die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer eines 5»3481 ha großen Grundstücks - ursprünglich Heideland - in Seit etwa 1930 hatten zunächst der Kläger, später ein Richter rund 5 ha des Grundstücks beackert; auf den restlichen rund 4 000 qm war Sand und Kies gegraben worden; dort befand sich ein Sohuppen. Am 17. August 1939 wurde das Deutsche Reich, das das Grundstück für den Flugplatz VflHHHBHI in Anspruch nahm, in den Besitz eingewiesen. Durch Beschluß der Reichsstelle für Land-beSchaffung vom 2» Dezember 1942 wurde das Grundstück auf Grund des Gesetzes Über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29« März 1935 - LandbG - zugunsten des Deutschen Reiches - ReichsfiskCts (Luftfahrt) -enteignet und die Entschädigung auf 10 000 HM festgesetzt.
Der Kläger, der die Entschädigung für zu niedrig hielt, klagte im Januar 1943 bei dem Reichsvervvaltungs-gericht mit dem Anträge, ihm eine Entschädigung von 100 000 RM zu zahlen.
Mit der Behauptung, das Verfahren vor dem Reichs-verwaltungsgericht sei wegen des Krieges nicht zu dem Abschluß gekommen, hat der Kläger im Oktober 1950 Klage auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung gegen die
 dem auf übereinstimmenden Antrag der Parteien am 16. Februar 1951 das Ruhen des Verfahrene angeordnet
 Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) den Rechtsstreit
 und das
 erhoben. Nach-
worden war, hat der Kläger nach dem Inkrafttreten des
 gegen die B
0
 
Die Beklagte ist ihrem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung von 1 000 DM an den Kläger verurteilt worden. Hierauf hat der Kläger vor dem Landgericht noch beantragt, die Beklagte zur Zahlung von weiteren 33 000 DM zu verurteilen c
Die Beklagte hat gebeten, diesen Antrag abzuweisen, und vorgetragen; die Entschädigung sei seinerzeit richtig auf 10 000 RM festgesetzt worden und müsse, weil der Kläger grundlos eine richtige Entscheidung angegriffen habe, im Verhältnis 10 zu 1 umgestellt'werden.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger - außer den bereits anerkannten 1 000 DM -weitere 11 080 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat dies dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt worden ist, außer den anerkannten 1 000 DM weitere 22 000 DM an den Kläger zu zahlen.
Mit der Revision bittet die Beklagte, die Klage abzuweisen, soweit nicht durch das Anerkenntnisurteil erkannt worden ist. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien gehen - nach übereinstimmender Erklärung in der mündlichen Revisionsverhandlung - davon aus, daß die in den Vorinstanzen behandelten prozessualen Fragen einer Sachentscheidung nicht entgegenstehen. Das trifft auch hinsichtlich der von Amts ?*egen zu beachtenden Punkte zu.
Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen Bedenken. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1962 - Ill ZR 29/61 - (MDR 1962, 806 = WM 1962, 814) entschieden, daß für die Erhaltung der in § 9 Abs» 3 AKG behandelten Ansprüche - einen solchen Anspruch macht der Kläger hier geltend - die Durchführung des Anmeldeverfahrens nach den §§ 26 ff AKG nicht erforderlich war* vielmehr die fristgerechte Klageerhebung bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das enteignete Grundstück belegen ist, genügt. Diese Klage hat der Kläger richtig innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (1. Januar 1958) erhoben, indem er den ruhenden Rechtsstreit beim Landgericht in Oldenburg mit Schriftsatz vom 30. Mai 1958 gegen die
 vflHHBfc d4HP d®l
in umbp, aufgenommen hat. Dis Vertretung entspricht dem Gesetz. Der Bu^^wirä von jedem BunflMHHBB für seinen Geschäftsbereich vertreten (Art.. 651 Satz 2 GG); wie weit- eine Übertragung der Vertretungsbefugnis allgemein oder im Einzelfalle stattgefunden hat, richtet sich nach Verwaltungsrecht (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18,Aufl, § 18 Ann. IljRosenberg Lehrbuch 9»Aufl.§ 34 I 3 S. 140)i Die Vermutung spricht dafür, daß der PflHP des BuflHfc (oder des Reiches).im Prozeß durch diejenige Dienststelle vertreten wird, die das durch den Prozeß betroffene Vermögen verwaltet (BGHZ 8, 197). Das ist die
(§§ 3> 6 des Gesetzes über die
 Finanzverwßltung vom 6. September 1950 - BGBl I 448 -), und zwar die	in H4MBP, in deren
 Bezirk das enteignete Grundstück unstreitig belegen ist. Der frühere Einwand der Beklagten, die O0BBMP-BrflBB» als Anmeldestelle (§27 AKG) sei auch
 
zur Prozeßvertretung berufen, erledigt sich bereits aus der Erv.-ägung, daß der Klageanspruch vor der Klageerhefcung einer Anmeldung bei der Anmeldestelle nicht bedurfte und bei dieser auchvnicht angemeldet worden ist.
II.
1)	Nach § 9 Abs. 1 AKG sind Ansprüche auf eine Enteignungsentschädigung fiir Grundstücke,, die das Deutsche Reich vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat, was hier unstreitig zutrifft, zu erfüllen; Anspruchsschuldner ist der BuÄ (§25 AKG), der im vorliegenden Fall seine Sachlegitimation nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich in Abrede stellt, daß nach dem Erlaß des An-crkenntnisurteils noch ein Entschädigungsanspruch bestehe.
Hierüber ist in Anwendung des § 9 Abs. 3 AKG zu entscheiden. Denn unstreitig wurde die Enteignung auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht durchgeführt und der Kläger hatte die Entschädigungsfestsetzung mit der Klage an das Reichs-verwaltun^sgericht angegriffen; diese Klage war nach § 3 LandbG und § 22 der 1. DVO in Verbindung mit § 1 des Erlasses Über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 3. April 1941 (RGBl I 201) gegeben. Das Berufungsgericht hat ferner tatsächlich festgestellt, daß die EntschädigungsfeBtsetzung nicht vor dem l«Juli I944 rechtskräftig wurde und daß auch später eine Entscheidung des ReichsVerwaltungsgerichts hierüber nicht mehr erging; gegen diese Feststellungen liegt ein revisionsrechtlich beachtlicher Angriff nicht vor. Der Kläger kann daher die Festsetzung der Entschädigung oder die Xnderung der Festsetzung vor den ordentlichen Gerichten verlangen (§9 Abs. 3 Satz 1 AKG).
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2)	Das Berufungsgericht hat seine Aufgabe darin gesehen, die Entschädigung unabhängig von der früheren administrativen Festsetzung neu festzusetzen, und hierzu ausgefiihrt: Wenn § 9 Abs. 3 AKG die Festsetzung der Entschädigung oder die Änderung der Festsetzung durch das ordentliche Gericht vorsehe, so müsse das dahin verstanden werden, daß eine "Änderung der Festsetzung” für die Fälle in Betracht komme, in denen die administrative Festsetzung nach dem 1. Juli 1944 unanfechtbar geworden war; für alle anderen Fälle, zu denen auch der vorliegende gehöre, bedürfe es aber einer neuen Festsetzung. Der im Schrifttum (Feaux de la Croix, AKG, zu § 9 Anm. D S. 198) vertretenen Ansicht, praktisch könne es sich stets nur um eine Änderung der früheren Festsetzung handeln, weil die Entschädigung stets gleichzeitig mit dem Enteignungsbeschluß festgesetzt worden, sei, könne nicht,gefolgt werden; denn die administrative Festsetzung sei durch die rechtzeitige Klage beim Seichsverwaltungsgericht bedeutungslos geworden«. Deshalb müsse die Bewertung zwar von dem tatsächlichen Zustand zur Zeit der Besitzeinweisung ausgehen, aber auf die heutigen Preis- und Wertmaßstäbe abstellen und die Entschädigung müsse ursprünglich in Deutscher Mark festgesetzt werden, zu demal der. Kläger annähernd zwei Jahrzehnte auf den Ausgleich für seinen Verlust habe warten müssen.
Demgegenüber ist die Revision der Meinung, jede gerichtliche Prüfung habe von einer Nachprüfung der administrativen Festsetzung auszugehen, und folgert hieraus - da die ursprüngliche Festsetzung nach den damaligen Umständen richtig gewesen und vom Kläger zu
 Unrecht angegriffen worden sei -, daß eine ursprüngliche Festsetzung der Entschädigung in Deutscher Mark nicht in Betracht komme, der Kläger vielmehr mit dem anerkannten Betrage von 1 000 DM die ihm zustehende Entschädigung erhalten habe. Allenfalls könne erwogen werden, falls die administrative Entschädigung fUr zu gering gehalten werde, den über 10 OCÖ EM = 1 000 DM hinaus zu zahlenden Betrag in Deutscher Mark festzusetzen.
3)	Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Entschädigung sei vom Gericht - ohne Eücksicht auf die frühere administrative Festsetzung - ursprünglich neu festzusetzen, erweist sich als unzutreffend. Das Berufungsgericht hat den Bestimmungen in § 9 Abs. 5 Satz 1 AKG eine materielle, anspruchsgestaltende Bedeutung fceige-messen, die ihnen nicht zukommt.
§ 9 AKG begründet nicht neue Ansprüche;, die Vorschrift hält vielmehr - im Eahmen der vom Gesetz beabsichtigten umfassenden Bereinigung aller Ansprüche gegen das deutsche Reich (Feaux de la Croix zu § 1 Anm. 8) - in Ausnahme von der Regel des § 1 AKG lediglich bestimmte Ansprüche, für die ein neuer Schuldner eintritt (§ 25 AKG), aufrecht. Das ergibt sich aus der Zielsetzung des Gesetzes, die* in den Artikeln 134, 135, 135 a des Grundgesetzes sowie in § 5 des sogenannten Vorschaltgesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl I 467) niedergelegt 1st, aus Aufbau und Zusammenhang der gesetzlichen Regelung, und wird gerade für den Fall des § 9 Abs. 3 AKG durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt. Denn diese Bestimmung,
 die in dem Regierungsentwurf fehlte, wurde auf Grund des Berichts des Ausschusses für Geld und Kredit vom 22. Mai 1957 (Bundestagsdrucksache 2. Wahlperiode
 Kr. 3529) - zunächst als § 10 Abs. 5 - eingefügt mit
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der Begründung: "Abs. 5 bringt Vorschriften für die Fortsetzung noch nicht zu Ende geführter Enteignungsverfahren". In dem Ziel, die Fortsetzung von Enteignungsverfahren nach dem Landberchaffungsgesetz, die infolge der Kriegs-Verhältnisse sowie wegen der Auflösung der Eeichsstelle
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für Landbeochaffung und des Reichsverwaltungsgerichts vielfach nicht hatten zu Ende geführt werden können (peaux de la Croix zu § 9 Anm. D), zu ermöglichen, schloß sich die Bestimmung an Art. Ill Abe. 1 der Verordnung über die Abwicklung von Entschädigungsansprüchen ... vom 27. April 1948 (VOB1 BrZ 1948, 110) an, der ebenfalls die P'öglichkeit gegeben hatte, solche Verfahren durch eine fristgebundene Klage vor dem Landgericht des be-legenen Grundstücks "neu anhängig" zu machen. Die Vorschrift will also mit ihren ins Einzelne gehenden Bestimmungen den Weg aufzeigen, auf dem ein gegen das Deutsche Reich wegen Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht erwachsener Anspruch gegen die Bundesrepublik geltend gemacht werden kann; sie ist prozeßrechtlicher, nicht mnteriellrechtlicher Art. Hiernach verfolgt der Kläger mit der Klage nicht einen gegen die	fleu
 begründeten Anspruch; Gegenstand der Klage ist vielmehr sein ursprünglicher, durch die Enteignung ausgelöster Anspruch gegen das Deutsche Reich, über den er bisher eine Entscheidung nicht hat erhalten können, der aber nunmehr nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 AKG gegen die
 geltend gemacht werden kann und von dieser zu erfüllen ist (§§ 9 Abs. 1, 25 AKG).
Materiell geht der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Enteignung einschließlich etwaiger Besitzeimveisungsschäden (§ 2 LandbG). Die angemessene Entschädigung war durch den Entschädigungsbeschluß der
 
Enteignungsbehörde festzusetzen und unterlag der Nachprüfung durch das Entschädigungsgericht (§§ 2, 3 LondbG mit § 16 der 1» DVO). Grundsätzlich geht die gerichtliche Nachprüfung der Höhe der Entschädigung in Enteignungsfällen, in denen eine administrative Festsetzung stattgefunden hat, von dem Festsetzungsbescheid . oder -beschluß aus (vgl. EGHZ 12, 357, 374; BGH NJW 1962, 1441 = WM 1962,. 919); das Gericht soll darüber entscheiden, ob der betroffene Eigentümer mit dem festgestzten Betrag die ihm gebührende Entschädigung erhält oder - im Falle der Klage des Unternehmers auf Herabsetzung - ob dem Eigentümer mehr als die gesetzliche Entschädigung zugebilligt worden ist (vgl. BGHZ 32, 273» 276). Für Enteignungsverfahren, die nach dem Gesetz über die LandbeSchaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29« März 1935 und seinen Durchführungsbestimmungen geführt wurden, galt nichts anderes; denn auch in diesen Fällefi waren Gegenstand der Klage "Ansprüche auf Änderung der festgesetzten Entschädigung"
(§ 16 Abs. 2 der 1. DVO; vgl. auch § 3 Abs. 1 LandbG), demgomä(3 war in der Klageschrift der Entschädigungsbeschluß anzugeben ($ 23 der 1. DVO).
Die von diesen Grundsätzen abweichende Auffassung des Berufungsgerichts, § 9 Abs. 3 AKG gebe einen Anspruch, auf eine unabhängig von der früheren vörzunehmende neue Festsetzung der Entschädigung, ist afczulehnen. Wenn'§ 9 Abc. 3 AKG die Klage auf Festsetzung oder Änderung der Festsetzung im ordentlichen Rechtsweg eröffnet, so ist dies dem-Wortlaut und dem inneren Gehalt nach eine verfahrensrechtliche Bestimmung, die- Auskunft darüber geben will, auf welchem Wege die Ansprüche aus diesen "steckengebliebenen" Verfahren, die zu erfüllen sind, geltend
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gemacht werden Können. Dem Wechsel Im Ausdruck kommt die materiellrechtliche Bedeutung, die das Berufungsgericht ihm beigelegt hat, nicht zu; er dient ersichtlich nur der Vollständigkeit, um neben den Regelfällen, in denen zugleich mit dem Ausspruch der Enteignung die Entschädigung festgesetzt wurde (§ 16 Abs. 1 der 1. DVO-LandbG, vgl. Feaux de la Croix zu § 9 Anm. £ a.Ende), auch mögliche Ausnahmefälle, in denen trotz der Enteignungswirkung eine Entschädigungsfestsetzung fehlte - z.B. für Heben-berechtigte -, zu umfassen. Keinesfalls kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, daß der Gesetzgeber damit etwas über die Wahl des Bewertungsstichtages oder gar zur Frage der Währung gesagt habe oder habe sagen wollen.
Denn gerade die im Regierungsentwurf vorgesehene besondere Regelung der Währungs- und Umstellungsfrage wurde nach wiederholten Beratungen in den Ausschüssen gestrichen, um die allgemeinen Regeln zur Anwendung zu bringen (vgl. zur Entstehungsgeschichte Ernst-Jung - Kellmereit, AKG au § 9 Anm. 1).
III.
1) Nach den allgemeinen Segeln, die auch für Enteignungsfälle der hier fraglichen Art anzuwenden sind, hätte das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob die festgesetzte Entschädigung von 10 000 RM damals angemessen war. Diese Prüfung war hinsichtlich der "Qualität*1 (EGHZ 28, 160, 161), d.h. der in dem Grundstück selbst und seinem Zustand liegenden Bewertungsumstände auf den ■ Zeitpunkt abzustellen, in dem das UrUndstÜok von der konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurde. Die Annahme des Berufungsgerichts, dies sei der Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung, hier also Mitte August 1939,
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ist rechtlich bedenkenfrei (Ltö zu Preuß.EnteagnungsG Mr. 5). Sodann war zu prüfen, wie ein Grundstück der hiernach maßgebenden Qualität zur Zeit des EntschädigungsbeschlueseB, also im Dezember 1942, im Verkehr bewertet wurde, wobei das Verbot von Preiserhöhungen nach deV .Verordnung vom 26. November 1936 (BGBl. I 955) zu berücksichtigen war (EGHZ 6, 91, S9; .12, 357, 376; 13, 378, 384).
War der hiernach ermittelte V«’ert für das enteignete Grundstück 10 000 EM, so war der Entschädigungsbeschluß richtig und der Kläger war verpflichtet, die Entschädigungssumme, wenn sie ihm ängeboten wurde, anzunehmen; er hatte dann keine Veranlassung, die richtige Festsetzung mit einer Klage anzugreifen. Allerdings hat die Rechtsprechung den Tag der administrativen Festsetzung als Stichtag für die Wert- und Preisverhältnisse deshalb gewählt, weil die Entschädigung im allgemeinen alsbald nach der Festsetzung ausgezahlt wird und der Betroffene - auch bei gerichtlicher Anfechtung - vielfach sofort über den Entschädigungsbetrag verfügen kann (vgl. die Nachweise in WM 1958, 1350, 1357), Im vorliegenden Fall dagegen ist eine Auszahlung hicht festgestellt worden. Gleichwohl greift die Erwägung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne nicht zugemutet werden, sieh nach annähernd zwei Jahrzehnten mit einer ^eichsmarkforderung abfinden zu lassen, nicht durch, solange nicht erörtert und festge-stellt ist, ob es zu Lasten des Klägers oder der Beklagten geht, daß die ^unterstellt/' richtig festgesetzte Entschädigung entgegen der Regel nicht alsbald, ausgezahlt wurde. Je nachdem, wie die Verantwortung hierfür liegt, kann sich nach allgemeinen Grundsätzen des Enteignungs-rechto der Stichtag für die Bewertung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, wobei insbesondere der Tag der
 
Zahlung oder der Tag der letzten gerichtlichen Verhandlung iro ersten Rechtszuge (BGHZ 30, 281) oder im Berufungsrechtszug (BGHZ 25, 225; 26, 373; 29, 217) in Betracht kommen kann. In gleicher Weise kann der Bewertungsstichtag sich verschieben, wenn der festgesetzte Betrag von 10 000 DM nicht die angemessene Entschädigung darstellte, der Kläger also genötigt war, um zu seinem ^echt zu kommen, die Klage beim Reichsverwaltungsgericht zu erheben; daß dieoe Klage nicht zu dem Ziele führte und er sein Recht erst im gegenwärtigen Rechtsstreit finden kann, darf dann nicht zu seinen lasten gehen (vgl. BGHZ 25, 225, 230).
2) Zu allen diesen Umständen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, fehlen ausreichende Tatsachenfeststellungen. Das Berufungsurteil muß daher, da angesichts der verschiedenen denkbaren Pallgestaltungen hinreichende tatsächliche Grundlagen für eine abschließende Sachentscheidung nicht gegeben sind, auf-gehoben und die Sache zu der gebotenen weiteren Erörterung nn das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564,
 565 ZFO).
Der Senat sieht davon ab, Hinweise zu der Frage einer Umstellung zu geben, weil die mögliche Pallgestal-tung von der Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in dem vorbezeiehneten Umfang abhängt. Jedenfalls ist hierüber - wie bereits ausgeführt - auch im Pall des § 9 Abs. 3 AKG nach den allgemeinen Regeln zu entscheiden.
Es ist denkbar, daß sich die Präge der Umstellung nicht stellen wird (vgl. BGHZ 11, 156; 12, 357, 377; 14, 106); andererseits läßt sich die Möglichkeit, daß die Entschädigungsforderung hier nach der Pallgestaltung eine der Umstellung unterliegende Reiehsmsrkforderung sein kann, nicht mit Sicherheit ausschließen (vgl. BGH WM 1958, 401
 
 sowie die Wachweise in den Rechtsprechungsubers?! chten NJW 1956, 121, 125 und ¥/M 1958, 1350, 1356 sowie bei Kroner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 1961 S. 85). Bine Erörterung dieser Frage wäre daher verfrüht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechts-suges bleibt dem Berufungsgericht überlassen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, wieweit der Revision ein sachlicher Erfolg zukommt.
Br. Xreft	Br.	Beyer	Br.	Hußla
H. Keyer	Gäbtgetts