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BGH · III ZH 10/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZH 10/57

gegen, den Haupttreuhänder 'für die Verwaltung und Verwendung- des-11-ichsnährStandsvermögens? Die Revision der Klägerin gegen das urteil des a: 2;1 ■ Z ivils enat s. Loose;;; ;(Schleswig-ljolsiein) - Lhre Gesellschafter Schartau und hien-eken führten unter der Pinna Milchverwertarg Gmbll> =;eine2V;i:;;L;;v weiterenjähnlichen Betrieb in Lütjenbarg, den sie von der • dortigen Meierergenossenschaft: gepachtet hatten.- Lei'’ Betrieb in Loose befaßte sich mit der Herstellung von Butter, Käse, Milchpulver und Lackhilfismitteln» hach anfänglichen Verlusten wurden seit dem Jahr 1932 zunächst kleine und dann zunehmende Gewinne ausgewiesen° Seit Einführung der Marktordnung auf: dem Gebiete.-der Milchund l-’ettwirtschaft gehörte die Klägerin zu dem Milchwirtschaftsverband Schleswig-Hol-. Lie Llvuptvercinigung gd,ng seit 1935 dazu, über, den-sogenannten Milchlei-stungspreis .einzuführen, der sich aus einem festen Grundpreis und Zuschlägen insbesondere nach dem Bett-gehabt zusammensetzte und den Bauern eine möglichst große .MilchgeldausZahlung verschaffen .solltet Labei hatten die,. : Milchwirtschaftsverbände nach den Anordnungen des Keichsnähr-standes dafür zu sorgen, daß die Molkereibetriebe entspre- • chend ihrem Leistungsvermögen einen möglichst', hohen.'-,'Mi-lch-.. Lieferanten für MLch mit 3 c/° Fettgehalt frei Hof einen Preis• .von ;weniger als ;;\ 11:: Pf 1;Vje kg bezahit» Ler Verband einen höheren Preis und setzte schließlieh für die Klägerin nach;:;;verschiede;neh^ Verhandlungentundt Ermittlungen, durch An- 1936 einen Preis Äon:":3 11:9 5, Pf fest <, Den daneben, festgesetzten Ausgleichsbetrag.für den Verband:von' 0,3 Pf -je‘kg hat die Klägerin praktisch nie abgeführt „ Die Abrechnung mit den Lieferanten geschah der-art-, daß die Klägerin am 20» jeden Monats eine Abschlags-Zahlung und am DO, des folgenden Monats die KestZahlung leistete« Im Juli 1937 setzte die Klägerin den l&llchpreis eigenmächtig herab, nachdem:. vernber 1 937 Versandungen der Lieferant en«,>*Aui -dies'^rys^^S^' Sammlungen gab der Verband durch den Sachbearbeiter Yv nach Erörterung der Vorgänge, der wirtschaf11 :Lchen Lage und der St ellungnahme der:; Geschäftsleituhg/der :Klägeri|iy|^hl';;;iL d er en■' Milcheinzugsgebiet y f ref, dt tu der Verband hob den Lieferswang nach 1 auf« Alle Liefe rant en ent s chlo s s en sich zur belieferung anderer Molkereien,’ so daß die Klägerin ab . Die Klägerin steilte Ihren BetriebinfL ein und beantragte das Vergleichsverfahren, das mit einem Vergleich von 50 h. der Klägerin ah, den Betrieb in L für 125 »000 LLi zu kaufen« Die HauptVereinigung lehnte die Genehmigung.dieses Vertrages/ab? weil nicht nachgewiesen sei,, daß ,Wö die zu dem Ankauf /und:-zur Betriebseröffnung.nötigen Beträge verfügbar habe« Durch Beschluß vom 28« Februar 1958 verfügte der Vorsitzende der Hauptvereinigung die dauernde Stillegung des /klägerischen7Betriebes7,.:.Auf /die Beschwerde if hob d er Le schwer! HauptVereinigung;und ihrer'Unt erorgane ent stand enen f Schild en aus d em Gc al ch tspunkt d er Änit spf li.chlver'J et sung: fund Enteignungv Sie halt das • gesamtelyörgelieribderTOrgane der Hauptvereinigung für pflichtwidrigbund 'hat insbesondere ■yorgetragens./Die.'Bediensteten der Hauptvereinigung;hättenll durch die festgesetzten Preise und das-Festhalten an 'diesen Preisen der Klägerin untragbare lasten au.ferl.egt, dabei b falsche Vergleichsmaßstäbe"’ angelegt und: auf- dienttf.^ Bie Hauptvereihigung habe aus un-t sachlichen Beweggründen!;,die Vernichtung der Klägerin ge-.wolltv; um den Betrieb selbst zu erwerben und statt dessen als eine Genossenschaft eirzusetzen, zu demal ihr Vi f.Mitglied einer Loge mißliebig gewesen, sei;.-1)±et Amtsträgert des - Reichsnährstandes - hätten am-10. Auch die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages mit Wö' sei pflichtwidrig. von 5.3,700 HM bereits: im: Jahr 194-0 vor dem Sehiedsge- ;; rieht der Hauptvereinigung; geltend: gemacht £hasijYerxahr^eh ist bis zur Auflösung des Reichsnährstandes nicht zu dem Abschluß gokemnoni Die Klägerin verlangt, nachdem sie ; ■; zuvor anderetAnträge gestellt hatte, mit der ursprünglich gegen die Hauptvereinigung und jetzt gegen den Abwick-lungsbevollmächtigten.gerichteten Klage 'Zahlung des 'oben errechnet en de samt b e t rages nebst Zinsen und ferner did-.it Ve r urteilung des Behlagten zur Zahlung eine r lebensläng-: liehen Rente an den Geschäftsführer Wi mit monat- Die Verluste und der wirtschaftliche Zusammenbruch der 'Klägerin':'''seienkauf ihre: schlechte Wirtschafts-' führung zurückzu.führen, {diese : Ums tände nach den ihr gegebenen Richtlinien keine.Rücksicht zu nohinen brauchen, um die Klägerin zur Rationalisierung und zur Erarbeitung des höchstmöglichen Milchprci-ses zu: veranlassen. Die Klägerin habe mit viel zu .'geringe#-: Eigenkapital,- zu hohen und;zu teueren«Eremdgeldern? Nur auf .diese umstände .und nichts eu f odiec-marktregeln- « den Maßnahmengsel" der'ZusammenbruchAz^ vember 1937 sei die Klägerin zahlungsunfähig sowie, kon-nv kursreif gewesen und hätte den Betrieb ohne weitgreifen- r in effinanzielle und; organisatorische Maßnahmen nicht mehr halten^können; '-die; Burchführung dieser Maßnahmen„habe , di e.;i Klägerin aber, abgelehnt ofAuf diese; ganze Entwicklung Hat-ten die Preisfestsetzungen keinen entscheidenden Binfluß ■gehabtio; Die Hauptvereinigung habe auch nie den Plan„'ge-„fft habt 5 den Betrieb der Klägerin in eine GenossenschaftIsu ; .üherführenj':lddi.eßen;^e.da'nJceh»;habe; Hovember 1937;; der Klägerin nicht weggenommen, sondern aus dem Ablieferun zwang an die Klägerin freigegeben worden; es sei also den Lieferanten freigestellt worden, wohin sie ihre Milch liefern wollten. am Tage: vorher erklärt habe, er könne das an diesem Tage fällige Milch-geld nicht bezahlen, er bekäme keinen Kredit mehr bei der Bank, er welle auch nicht den Betrieb in Lü auf geben,; uhäldamiti die l Kläger in sanieren, und weiter, er wolle keinen Pfennig mehr in den Betrieb in 1 hfheinsteckeh-fBieiBreigabe des Milcheinsugsgebietes sei. gerin auf denlkersammluhgen: am dargostellt; kein Lieferant habe sich bereit gefunden, der'; Klag er in w eit er hin Mi Ich zu - liefern» Ohne d ie se Prcigabe .hätte sich die Eauptvereinigu.r.g den Lieferanten g egenübe rin c had en s ersatzpfli chtig gemacht. 1 " Banken hätten die Cefahren nicht beseitigt und seien auch, zu spät gekommen» Die spätere endgültige .Stillegung habe nur noch formale Bedeutung gehabt, hie Versagung der Genehmigung zu demlKaufvertrag mit:Wo' sei: Ansprüche aus Enteignung beständen, schon deshalb nicht, weil die Klägerin durch die Zahlung; von Wcf mjt . ihrer:;Revisich :V verfolgt r sie ihren: Klaganspruch weit er; hilfswerise beantragt sie etztV festzustellen, daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten Zuständen o Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechts-mitteis„ ::lf hl Das Beruhüngsgericht that Amts p f 1 i c ht v er 1 ctzungen der Bediensteten und Organe der Hauptyereihigung und des Verband es verneint, zwar Ent eignungsansprüche;auf Grund der besonderen Markt ordnungsbe st immungen d em Grund e na ela be 3v;eii die Klägerin den VcrteAofoerlös der Firma Wo ........ (BGBl ■ 1i 1747;) entgegen* hach § 3 Ahs, 1i 'i |jr *1:3 diese s ;K Ge s etz e s To 1 e ih ent Ans pr lie he gegen; it nicht m ehr 7'1 bestehende öffentliche Rechtsträger” einer besonderen ge-götzü c hon Rege lang vorheha.lt en und Können nach § 3 Albs* 2 iff' ilKG-^iiiveti - Bunfiöd er ; ’eine21l and er entoi fe^ bis .zu dem:;:Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Rege-■lang Ileistungen nicht; verlangt , werden" ...Die .'hier streitigen. 3 vjCGf denn sie richteten, sich gegen den Reichsnährstand5 der durch Gesetz vom 2i» Januar 1948 (Y/iGBl 21) mit ■ allen Unterorganisationen und insbesondere mit den Hauptvereini-gungen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet; also auch in Schleswig-Holstein und Hamburg auf geil öst ist. 3 genannten nicht mehr bestehenden offentf :V liehen Recht striigern gehören (so auch Döll AKG 8« 67; St rami ts er AEG § .3, 8; Beaux de la Croix IfJW 1958, 1805), Das Begehren der Klägerin,; den Beklagten zur Zahlung bestimmter -Betrüge zu. der Ent stehungsgeschichte, desiGesetzesinic^ schlechthin verboten« Der Bundestag hat ausdrücklich eine vom Bundesrat vorgesehene Bestimmung, daß in den Pallen des § 3 AKG auch Reststellungsklagen ausgeschlossen seien, wieder gestrichen, um Feststel"l ungskl agen zu ermöglichen (vgl, Er>is'i-/Jung/Kcllmereit AKG § 3 Arm, 21 ; 225 Beaux de s.::la;.Croix'HJW'd'956.,: .diger RestStellung bestehtDie Beststel.lungsklage muß dabei die Klärung eines bestimmten Rechtsverhältnisses zu dem Ziel .haben, so daß es unzulässig ist, bloße Rechtsfragen zu entscheiden oder.unselbständig:Elemente eines1Rechtsverhältnis-, see festzustellen,' Im vorliegenden’Ball1 darf ferner die Feststellung nicht dahin gehen, daß der beklagte Treuhänder zur Leistung eines bestimmten Betrages verpflichtet sei oder daß gegen ihn ein bestimmter Zahlungsanspruch bestehe. Denn die Klägerin hat keinen echten -Anspruch, weil sie zur Zeit von dem ireuhänder keine Leistung verlangen darf, auch nochf?" in keiner Weise abzusehen ist, welchen Inhalt die' vorbehai^n; turne gesetzliche':Regelung haben:/virö , so daß voll einem ;'AnF-^' Spruch, der nach § 194 BGS dadurch charakterisiert 1st, idaßi/: er das Recht ist, von einem anderen ein 'tun oder Unterlassen zu. o. her BestStellungsantrag ist aber nach, den Erklärungen der Klägerin vor dem "Senat hilfsweise auch dahin zu verst ehens Sie begehrt m :i. Hauptvereinigung entstanden waren- Einer solchen Beststel- : lung«klage stehen aus all gemeinen prozessualen Bestimmungen ;keine:Hindernisse; im Weg, Die Klägerin will nach ihrem Vor7 trag gegen die frühere Hauptverelnigurg einen Anspruch auf Schadensersatz' wegen Amtspflichtsverletzur.g oder auf Ent- fl ;schad igung wegen.ent eignend en Eingriffs erworben, haben > vf cier,, wenn 'entstanden, bisiier nicht, erloschen; ist .f.Ealis ■ d eräf t ige A asprüche ent st and en waren, f hat t e : d er' ■; .zur: 1 Al) v,;f-Hl Wicklung des Reichsnährstandes bestellte Treuhänder sie nach; der:■bisherigen Rechtslage erfüllen rnüssen; es besteht .ferner die Möglichkeit, daß die weitere Gesetzgebung zur-.. Abwicklung des Reiehsnährstandsvermögens irgend eine Leistung für _ solche Ansprüche: ;dur£hl<Ieni Treuhand er fdeh: Reichs-nährstandes vors i.ehc, Damit liegt immerhin ein Tatbestand vor, aus dem sich rechtliche Beziehungen und Folgerungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites ergeben, also ein;Rechtsverh.ältnis, das hach allgemeinen prozeßrechtlichen Bestimmungen Gegenstand..eihex .Feststellungsklage . Leistung" um ’durch diesen Klagestep;:;zu vermeiden, daß präludizieileiEntscheidungenAl ergehen'und diese die; noch, Vorbehaltcne Regelung durch den Gesetzgeber . des A e s e t z g e b e r s darüber: nicht erschwert/ : ob und wieweit : ervdie:.'Erfüllung eines solchen Anspruchs nach den. d'konkursmäßigeh Befriedigung" der Gläubiger anordnen, will« Auch eine Entscheidung des //; -Gesetzgebers darüber, welchen neuen Rechtsträger er etwa mit .der.Erfüllung'dieser Ansprüche belasten will» ist nicht erschwert, weil die Fe St Stelling,' ob, die, frühere Hauptvereinigung' auf Grund der;. sich; gerade aus der Regeiungsbedürftigkeit infolge des Zusammenbruchs und des Fortfalls von öffentlichen Rechtsträgern ergeben, hln-sichlich deren, dem Gesetzgeber in § 3 AKG die ."Regelung"; Vorbehalt en ist,:.’' ;pas rechcliche Interesse.den Klägerin an der alsbaldigen pggDs'bellung Ist schon deshalb sn bejahen«, v/eil' damit der ourei;ü der Parteien über den Bestand und die: Höhe der angeblich^1 Ansprüche gegen die frühere HauptVereinigung: endgültig geklärt wird, dem Vorgänge zugrunde liegen, die sich-vor Jahr zehnten ereignet haben, und deren ^Feststellung immer , schv/i erI wird •: . Der Üb ergang von der Leistungs- zur Fest st ellungsklage im Revisionsverfahren ist hier zulässig, weil diese Ände:rung: auf Grund: eines Gesetzes nötig geworden ist, das erst nach :Erlaß des Bernfungsurteil.s .ergangen‘ .ist: 'und sich erkennbar auch auf die hier streitigen Vorgänge erstrecken will (BGHZ 6, .51,; 11, 286) 0 l 'l' pf Diner Klärung Im einzelnen, welchen Inhalt und weiche Form das-Ibeststelluhgsurteil hier haben: muß, bedarf es nicht, weil die nunmehr'erforderliche Sachprüfung ergibt, daß der Klö-gerin überhaupt: kein .Anspruch zusteht und'.ihre Revision aus materiellen Gründen zurückgewiesen; werden muß.v-vv: naher insoweit stellt die aaisdrückliche Bestirmnuhg der zwei-l-t en Verordnung nur eine Klarst ellung ' dar » Denn die Eigenschaft-der Zusammenschlüsse als öffentlich-rechtliche Körperschaften, ergab sich aus ihren Satzungen sowie der Natur ihrer Aufgaben 1; und;,war schon rorher durchweg;::auch seitenst der Staatsfüiirimg 5anerkannt;:(loosl Das Recht der deutschen Milchwirtschaft;, § 2 VO vom 19» Juli 19:58; .LIehreüs <> Diet Markt Ordnung des Reichsnährstandes 1938-, 'S» 31)» Die Organe, und Bedienste- e d ie Auf gab e, unter 'Nahrung der -Belange: der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls die '■-MarktOrdnung- innerhalb' -seines Gebietes durchzufihren (§ 1-). seinen Organen und den Zusammenschlüssen: straffe Rieht- : linien gab| .dabei war der Hauptzwoek der MarktOrdnung die Erzielung eines "gerechten. Zu einzelnen .Maßnahmen .waren Genehmigungen anderer Stellen erforderliche Rach den- Feststellungen des ange-:-fochteren Urteils lagen alle.diese Genehmigungen vor, io..f 0:o:Bl\;'Die.ffinzplhqn-;.Vq^ nur;: bei; :beson~ -ders schwerenEimiessensf ehlerh': vor, die .hier nicht fest-zustellen seien., Unter Berücksichtigung des Sieles der ; Marktordnung sowie der betreBungen zur Erzielung eines he ist ung cp r e i s e s f d r die. dem Verband näher darzulegen; !dä.ß für sie die Preise auch bei ordmuigcmiUBiger Betriebs-führung .untragbar seien« Die Organe der Hauptvereiniguhg ;,■. beschränken könnenob für die :!Klägerih; objektivKdie Möglichkeit bestanden ho.be ; die Prei ;!se; heraus ziiwirt schaf ten j lohne ;:däp; sie; kiie; auf ^subjektives Versctgen der Klägerin beruhenden Schwierigkeiten zu berück sichtigen brauchten Den Beamten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Betriebsschwierigkeiten ;/ auf ein solches subjektives vermeidbares Versagen der Klägerin zurückgeführt ./.hatten,.- gegen die Annahme, e s lägen Erme s s enc ent s che i düngen vor* das ^Berufungsgericht /// habe nicht;" auf ge zeigt '/■ daß den .Amt s trägem des; Eeichsnähr-standes mehrere Entscheidungen frei.gestanden hätten.-, •rv Die'.lDatrichter sind also zutreffend von dem Vor- n liegeno/.oh Ermessensent Scheidungen ausgegangen und haben daher / b e i Prüfung dieser Er me s sens ent s che i dung en : mit. Recht die Rechtsprechung angewandt, wonach bei Ermessensent-Scheidungen eine Pflichtverletzung erst dann vorliegt, wenn/der Beamte willkürlich oder in so hohem Llaße fehl-sam gehandelt hat ? das 'Berufungsgehioht habe nicht beachtet ?c,;daß: die Klägerin -darauf wiederholt hingewieson hube c ihre Vorgänger und alie Organe auch die Belange der Klägerin v^ahrw.uiehmeru Denn sie hatten :.nach! insbesondere bei pre i.sregelnden Arrrdnungoii auf die Belange der Klägerin Rücksicht zu l;!' da die Verarbeitungsbetriebe nicht einseitig zugunsten der Erzeuger benachteiligt und das - allerding ' voiicahgige;--:iZieD!höherer.Erzeugerpreise: gen des Berufungsgerichts gehen ietztlich nur dahin; daß die Hauptvereinigung keine ; Eürsorgepflicht in dein Sinne; •; ;; gehabt habe„ leistungsunfähige/Betriebe durch; besondere 11 Rückeichtnahme zu;stärken» Diese Ausführungen sind j eden-falls aus hechtsgrlinden nicht zu beanstanden. c) Die Revision trägt vor* schon ein um 0.,5 Pf überhöhter Milchpreis habe in Kürze zu dem.Zusammenbruch der Klägerin führen müssen, da das bei dem festgesteilten Umsatz von;rund 10 Millionen kg Milch jährlich eine wei- ; tere■Ausgabe von 50.000,— RM ergeben habe und der Gewinn des;;tor3ähreS;: überhaupt nur-i0.000,— ; Bas ist unerheblich, weil das Berufungsgericht hichi'angenommen hat, daß die Organe des Reichsnährstandes pf11chtwidrig einen überhöhten Preis festgesetzt ha-bent Das" Urteillgeht gerade davon aus? daß die Bodienste-ten :trotz ausreichender Erinittlungen auö : sachlichen Erwai :; gungen zunächst die Auffassung gewonnen hätten, daß die Klägerin bei e.er not igen';Anspannuhg, ;Eins chrähkung; und Rationälisierung zur; Auf bringühgb der; fest ge setzten, Pr ei-se ohne Gefährdung ihrer Existenz in der läge sei. ein ungünstig gelegener und unzulänglichtäusgestätt et er ,;t;l Betrieb keine _höheren Preise ■ erwirtschaften konnte■ hat-t'h te seine Stillegung gegeh ;EntSchädigung:;erfolgen;: müssenhfb aber : nicht; sein Zusammenbruch durch Auf er legung .jni chtt trag barer Mi.1 nicht vorliset„ tDäs" Beruflinrsa'erieht Ar Agr nimmt an, daß dis ;Vorsitzenden des Verbandes und der . ■ ■'kommen---seiend daß -lie Betriebsmängel der 'Klägerin ’’sub- 1 vjektive:a::;Ursprungs5fX also ; Termeidbar ;und^^^ abstellbar; ge- ; Klägerih'; sei nicht ' voraussehbar.-gewesen und das: un- i L'Lgesöhickte Verhalten des : Geschäft sführersoWi fang ■■■'November': 1937 "habe den; Abbruch' der ; Y’erhandlungen -vert -ursachtl' : obwohl die Bediensteten des- -EeicHshälirstähdesä ; sich ernsthaft.mehrere Tage hindurch um eine Sanierung 11-der Klägerin.;bemüht;hatteh? des, Bel-Li ;';triebest dadurch umgangend: daß';sie den Betrieb durch Best-L setzüng zu- hoher: Milchpreise- zu dem Erliegen brachten, L;: e) Die revision bezeichnet die Auf fas sung als .rechts-;.irrigy daß; die Beklagte nicht; die Pflicht gehabt habe,, habe , dann hätten auch diese Betriebe ein Recht auf:! Auch diese Erwägung liegt neben der Sache5 denn 1 das Berufungsgericht, geht davon aus* daß. ; i, ten des heichs>iährstandes kein Vorwurf aus ihrer Yorstel" /; lung gemacht/werden könne 9; die Schwierigkeiten der Klüger in seien auf Umstände zurücksuführen, :.die diese selbst/ hätte absteJlen können! und außerdem habe auch der Reichsnährstand sich ausreichend um eine Sanierung/der Klägerin: bemüht.!! düng nur auf die Auskunfte des Verbandes der : u: Bauern i icherr: euger ge st üt st habe» /außerdem sei für die V ■!!!2eih: :nabh dem bahre .1936 ni cht: einmal behaupt et worden,., folgendes aus seher Verband habe den für alle Bauermilch-betriebe festgesetzten Bichtpreis zugrundegelegt * der so berechnet gewesen sei, daß,alle Fabriken ihn hättentragen können o1 Der Verband habe auf die Gegenvorstellungen hin mit der Klägerin verhandelt ? daß den Fachverbanden die Art des klage- d r lg en Erwägung en o d er Pf 11 c hlverl et sung en "von w o Vor allem ergibt sich daraus, daß nach diesen Feststellungen V/ sich nicht nur mit den Auskünften der Dauermilchfabriken' begnügt, sondern den Einwendungen der Kl igerin gegen gene Auskunfte;.hachgegangeh;'ist 11 Auch|;iürld:ieir>t v:: Zeit, nach 1936 ist eine Prüfung der Verhältnisse durch w vfestgestelltopabei bedurfte es keiner besonderen Pas Berufungsgericht hat aber angenommen, die Bediensteten des Keiehsnährstandes hatten davon aus gehen dürfen;, daß diei:/ JKlägerin durch netrieb 1 ich.o Zwar habe man in Kerbst 1937 einen Terlust von rund 70-OOÖuHM;.ermittelt, doch sei.en davon nur nf ri 9,000 -HM auf die Milchpreisverteueruhg - surüeksuführen,;„derft liest aufdas verlüstreiOhn fKäsegeschäfthund^^.Idie jV der :ü'nkostenfl ff -1 . daß die Klägerin, nach dem - unstreitigen, tin der Beweisaufnahme'bestätigten. der Klägerin auf Herabsetzung, des Milchpreises unter Hinweis t darauf abgelehnt, daß die Klägerin hoch Magermilch von ande- ■ ausgehen' dürfen, daß die .Magermilchverwertung fürrdie Klägerin lohnend und damit der festgesetzte Preis, gerechtfertigt: sei;!-das sei keine sachwidrige brwägung gewesen- Dieser Sachverständige hatte dazu nur bemerkt, der Schluß sei nicht zwingend, weil Zukäufe zu höheren Preisen auch dann erforderlich sein.könnten, wenn: sie eine bessere Ausnutzung der I3e- .A : triebskapazität bezweckten. Diese Bemerkung in einem viele Jahre spät er .er statt et en;fachwies ens chaf t liehen Gutachten er- ■' ■■'gibt' 'nichts dafür daß: die Krwäguugeh''von W 1936/37 sachwidrig' waren»'l-AtAt ff) Die Revision meint weiter, da..'die Preiserhöhung mit dem Käoepreis verbunden gewesen • seil' hätte die Beklagte nach - dem .Preisrückgang; beim .Käse;: auch Iden- Milciipreis herab setz eh;; ; müssen.-:. 1936 ;seifnichff allein-wegen des damaligen::günstigen Käsepreises erfolgt; die Krise der Käsepreise habe ■deshalb auf die?generelle /Milch-. gehabtauf eine .andere Produktion aus-iLzuveichenf Die Bevision beanstandet es, daß.das Berufungsge-f rieht das gegenteilige- Vorbringen des: Beklagt en ohne Prüfung::: :• .anderen Überlegungen'auch davon ausgegangen seiy daß die Klägerin - im Gegensatz zu anderen Meiereien - die Möglichkeit : habe V: di e Milch auf verschi ed ene W eis e zu -.verwert en. Mach diesem Beschluß sollten Auskünfte eingeholt und ein ;Sachverständiger.vernommen werden« Dieser Beschluß ist ausgeführt ,,; I'it Rücksicht auf;;das Gutachten von Br 0 Be Jhe-:; ;; schloß allerdings der Einzelrichter am 14« Bezember 1954, noch einen Molkereifachmann zu hören« Er hat später nach ;v Anhörung ; d er /Part e ihn;- davon;; Als fand. genommen (und die Sache ;;;s ogl eich; dem,,;senal: des^Börufuhgsgerichts vorgelegt, der;;;:;;; -Reihe;; weit er en Sachvers bändigen;/ vernommen hat» ./;;/:; Ein Verfahrenstehler liegt darin nicht,, denn das Gericht ;kannlgederzeit von der weiteren Ausführung /eines Beweisbe-; Schluss es ;:Abstand nehmen, wenn es auf Grund erneuter Überlegung den Sachverhalt für/hinreichend geklärt oder die im Bewe i sb'e Schlüße erwähnt e Tatsache für un erheb 1 ich an s i eht» ; Bas weitere hieran geknüpfte.-.Vorbringen der Revision ist ebenfalls/unbegründets Es ist zwar richtig, daß die Bediensteten des Reichsnährstandes vor der Preisfestsetzung Ermittlun-/gen/anzusteilenIhattenj. welcher Leistungspreis für den Betrieb der Klägerin:volkswirtschaftlich gerechtfertigt war. Im Prozeß; war es aber Sache der Klägerin, das Verschulden;der Organe des R0:i.chsnährstandes bei der Preisfestsetzung nachzuweisen» ; Bas;: Berufungsgericht:; hat zahlreiche Umstände dafür f estge- ;/v ; stellt, daß die Klägerin nurlaus vermeidbaren, von ihr vertretbaren Umständen den ihr auferlegten;Preis/nicht .aufgebracht das wiederholt ;ungeschickte/ Verhalt;ön des; Geschäft führers der Klägerin diß Lage verschärft sowie die Hauptver-eihiguhg au Maßnahmen gezwungen hat, die durch V er hand1ungen vernieidDar waren?; und daß die Bediensteten des Reichsnährstandes zu solchen: Verhandlungen ^bereit waren. Das Gutachten H von; 1940 ging aoer eindeutig davon ausVydaß auch ohne die Maßnahmen der iiauptvereiiiigung sich /bei der Art der Geschäftsführung der. die Klägerin hatte nach Gewinnen 'b-i's '930 ihVdenVl c ersten neun Monaten des Jahres *937 einen erheblichen Vertu s t::/ e r ll t i e n; ai e /Mit e rund '225.000' akte und die /sonstigen- Maßnahmen .der/HauptVereinigung eine Hauptvereinigung habe keiner Xei sach'fiemde Motivef verfolgt ; und insbesondere damals nicht erwogen oder,geplant, eine Genossenschafts-neierei "auf zuziehen« W habe . ' der ■; Klage rin den Lieferanten am 11« 'November 1937 wahr-, heitsgeraäß geschildert und sie nur: von, ihrer Pflicht zur ;; Lieferung an die Klägerin befreit; den Lieferanten habe / freigesisnden, der Klägerin weiterhin Milch zu liefern-,-., : ': Bei diesen Feststellungen;';hestbhen-:';keine-'Bede:nken;'.gegen die Würdigung des Berufungsgerichts ,ü die Anordnung g ;habe ke ine Pfllohtverlet zung enthalten« Die.'Bügen.der Be- W Vision greifen insoweit nicht durch« Die Beviaion geht davon aus, daß bereits die vorangegängenen wirtschaftlichen ■ ■Schwierigkeiten der Klägerin auf schuldhafte;PflichtVerletzungen der Organe' - der Hauptvereinigung- zurück zuführ en seien«: Las ist gerade nicht festgestellt, ;sodaß die Freigabe des: Einzugsgebietes für sich;allein keine Pflichtverletzung enthält« Lie Feststellungen ergeben auch keine pflichtwi- gü drige Übereilung« Denn:die Amtsträger des Beichsnährsian-des hatten1 mehrere Tage hindurch mit der Klägerin; verhan-d.el't .ihre, Banken undLÄhwältegzu';:;ber .fragen sowie heranzuziehen« Letzten Endes hat der Geschäftsführer Wi ~g selbst durch seine ablehnende Haitung und ü seine schroffen Erklärungen die HauptVereinigung zu ihren "Maßnahmen gezwungen« La die HauptVereinigung'auch die.Inter- zur-Bezahlung der Milchgelder zu be schaffen, die täglich etwa in Höhe von 1 000 IM bei Fortdauer der g c Abliöferiingspflicht an ; die - Klägerin neu entstanden« Y/ien-cken wurde auch nach den .Feststellungen durch die Freigabe des Milcheinzugsgebietes nicht überrascht« , ... ;;3») Die HauprVereinigung hat es durch den Verbands-vorsitzenden 0 Ende 1937 abgelehnt, den Vertrag zwischen der; Klägerin und Vö über den '/erkauf des Betriebes für 125 000 DM zu genehmigen.- träge ; zur Verfügung habe* Dafür habe esnicht/■■geriügttidäßV;}}} der Milchwirtschaftoverband selbst die üenehmxgung beantragt; habe .und Wö t auf dem-.Gebiet, der Milchverarbeitung ein / 4») Das Berufungsgericht.sieht endlich auch in der 'Anordnung über die endgültige Stillegung keine Pflicht-.Widrigkeit, weil der Betrieb damals seit vier Monaten geruht habe und ein;finanzkräftiger Nachfolger nochnicht vorhanden gewesen seiZwar habe die HauptVereinigung A; nach der Satzung nur "volkswirtschaftlich unnötige Be-. doch habe das auf die Klägerin damals , nachdem 'die Klägerin nach; Aufhebung des Belie-. \,A' ;ferungsZwanges von den Lieferanten nicht mehr mit Milch .Beliefert'worden war und deshalb selbst ihren Betrieb ein-DMA gestellt hatte, zugetroffen, weil sie wirtschaftlich :zu-'.:'-' sar.imengebrochen und ihr eine Wiedereröffnung des Betriebes auf absehbare Zeit nicht möglich gewesen sei. t: aA;:; Diese Ausführungen enthalten ebenfalls keinen Sechts-;fehler« Die Revision sieht eine Amtspf1ichtverletzung in Dieser Maßnahme nur, deshalb, weil sie auch;; den vor angegangenen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Klägerin. Eie Bätzung der Hauptvereinigung von 1956 bestimmte in:§ daß eien Inhabern eines Betriebes eine argemessene Entschildigurg zu gewähren se:i, nenn eine auf Grund der Verordnung ge trof fehc Maßnahme eine schwere wirtschaftliche Schädigung eines Mit- , gliedsbetriebes zur Folge hat» anschließend wiederholte die Satzung die vorerv/ähnten Bestimmungen,, der' Verordnung vom 1:7AlApril Af95:6:fast:::wöriliehi::A;/:.:::lAA^ es sich der du.eile nach tim3:Ent eignungsfalle handelt, wie es-auch., das . 1 ) 7Bez;uglich .der durch,, die Preisf estsetzung' unmittelbar ;c ent st and enen Sehäd en hat -.das Beruf urge ge rieht einen : Ent s chä-digungsanspruch versagty; weil3 es sieh insoweit> nur um ; eine entschädigungslose Eigentums!indung handele und dieVerordnung : vom ;17 v;-April 1936tzulässigerweiseinsoweit -einen/Ent- ; schädigungsanspruch ausdrücklich;ausschließet ;;'33 ■ Die Kläger in; hat nach, d en früheren Ausführungen; nicht hacliweisen können, do,ß die Organe der Hauptyereinighng ihre Amtspflichten bei Ausübung des Ermessens so verletzt haben, .daß die fraglichen'Verwaltungsakte nichtig 7k; warend/Dann bleibt 3es 3 für ;;das Revisiohsgerichb. bei der; allgemeinen TRegel, daß Verwaltungsakte'die Vermutung der Rechtmäßig-keit für; sieh haben ;und bis zu ih.r'er?;'.A;ufii3ebuhg,' als rechtmäßig ' zu, b o hand ein s ind7/ . eilt werder;, daß die durch ■ dio Regelung eines ebietes mit Ablieferangszwäng für die;Klägerin pfliciitung' ähnlich einer auflösenden Bedingung verbunden war, die Gegenleistungen an die Milchlieferanten stets pünktlich und nach den gesetzmäßigen Weisungen, des Reichsnährstandes zu bezahlen,'Dazu.war 'die Klägerin nicht mehr in.der Lage,Iso: daß dadurch ohne'weiteres die Ablieferungspflicht entfallen ^ mußte und die Erklärung der Behörde nur noch feststellenden: Charakter hatte, — ferner bestand nach § 5 Abs, 3 hr, 1 der vorerwähnten Verordnung und der entsprechenden Bestimmung: der Satzung der Hauptvereinigung kein Anspruch auf Entschädigung,-wenn Wirtschaftliehe Hachteile. Die Organe der Hauptver-rA einigung befreiten die Landwirte nur von der!vorher auferlegten Verpflichtung, ihre:Milch allein der Klägerin absulieferng Die Befreiung von dieser Verpflichtung war infolge.des wirt-1 schaftliehen' Zusammenbruchs. ■Die HauptVereinigung und ihre Amtsträger oder Unterorgane hat-; ten sich schadensersatzpflichtig gemacht, 'wenn;sie die Lahd-wirte geswungen hätten,, ihre Milch einem zahlungsunfähigen 1 Betrieb zu liefern. ' ist cFer Aufragßung, daß die Aufhebung cles Ablieferungszwangesy-bei dieser Sachlage keine Maßnahme der HauptVereinigung ist, für die eine HutSchädigung angemessen erscheint, weil die :: Klägerin sie hur durch ihr eigenes vertretbares Verhalten herbeigeführt hatteo - : f - 3) Die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages enthielt für sich allein zunächst keine schwere wirtschaftliche' S.cha- . t digung der Klägerin«, :weil diese es in der Hand hatte, den Versagungsgrund sogleich hu beseitigen, indem sie alsbald den Haehweis erbrachte, daß*-die Käuferin die zu dem Erwerb' und zur Eröffnung der Molkerei erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung hatte» Für räie Klägerin entstanden größere - Wirt- . schaftliehe Eachteile erst dadurch, daß sieh die Beschwerdeehl;-schsi.dung fast ein Jahr hinauszögertet In der Zwischenzeit ..y-müßte die Klägerin insbesondere ihre Bankzinsen weiter zahlen f und Kosten zur Erhaltung der Betriebsanlagen aufbringenp sie hat.für diese Unkosten ailein monatlich rund 1«500 RM eingesetzt »■ u f : Ber gerat is'ü aber auch hier der Meinung, daß die Klägerin die lange des Beschwerdeverfahrens hätte verkürzen müssen, indem sie die erforderlichen Unterlagen -recht«zeitig beibrachte'.' Da die Klägerih nach der•Verordnung vom-17» April 1936 und der maßgeblichen Batsung immer nur Anspruch auf Entschädigung 1; bei einer "schweren wirtschaftlichen Schädigung" hat, kann es f aus rechtlichen Gründen bei :dein hier festgestellten Sachverhalt; nicht beanstandet werden,1 daß das Berufungsgericht auch , für diese Folgen eine Entschädigung nicht als angemessen angesehen hat» ... Februar 1938 hatte nach der festgestellten Sachlage und bei wirtschaftlicher',; Betrachtung auf die im Enteignungsrecht entscheidend abzustellen. Insoweit ist dem Beruf ungsurte 11; ebenfalls zuzustimmen,f zu demal;;die Beschwerde-stelle niese Stillegungsverfügung im November 1938 wieder auf- 1 .gehoben hat und die .Klägerin; in; der. Baß .ihriinideriZeit.i ■< .zwischen formeller Stillegung und;byeräußer'ung dos Betriebes ein s chw er er v v/.irt s chaf t.l i'cher-..'S cH'äd e n ihf olgod es Ausspruches 'der formellen Stillegung entstanden wäre, ist demnach nicht dargetan! •aufgenonmen werden dürfe; dabei wurde der Klägerin, auf gegeben, vorher die BenoSsencchaftsmeierei in I zu erwerben, Wofür /sie AI 0.000 . daß die durch die Brwerberin gezahlte Entschädigung angemessen gewesen wäre, wobei die Aufwendung für die /Genossenschaftsmei-crei nicht besonders zu bewerten sei; zwar, habe der Betriebs- i iwert .nach;der Stillegung;zunächst 125.000’Inl betragen, aber durch .die länge Betriebspauhe und die Verkleinerung des Ein-; i zugsgebietes.habe sich der MTert so vermindert, daß der bezahlte pKäufpreis immer noch leine!angemessene Entschädigung dargestellt ' nabe. •: ist y die den Feststellungen nicht .entsprechen. : diesen Umstand bei dem späteren Vertrag berücksichtigt und die Klägerin -hätte ohne Hinsukauf dieser Meierei entsprechend weniger Suv'eö sung eines kleineren nilchoinzugsgebietes an die -’Ir-i:;:; : werberin war koine huf;ago und Belastung für die Klägerin, also •ihr gegenüber kein 'Eingriff, sondern nur eine Maßnahme zugünoteii der Firma b-'ö : Denn die :HGUptyeroinigung hatte . die früheren licCeranten der Klägerin von ihrer Ablieferungspflicht freigestellt.:, die.Klägerin ihren Betrieb mehrere Monate hatte stilliogcn lassen -: keinen; ihspruch.:darauf, ein: bestimmt.es:Milcheinzugsgebiet, zu er-ha it eh, ; so daß iib e r haup t .sc hon d:i e Zut e ilung eines: be st iramt en lg, glg .Gebietes für ihn ein Vorteil war. des Kaufpreises - drirch die Firma Wö als Enteignung zu wertenden Maßnahme ion muß daher, mit der 'Kostenfolge'' de en werden» 1 1'.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
dBerufungsgerichtMaßnahmeAnspruchHauptvereinigungbetreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

' Hachs chlagewe-rk; . j arA:.	■ . ' ■e
Amtliche Samml’uhgr ja 1"	"7
Allgemeines.-' KriegsfolgenÖ (AKG) t. 51 November 1,957 ? 1 BGBl , i- 1 747;' : • ■	it	'
§ 3 iibs= 2 AEG steht der; Zulässigkeit einer Feststellungs klage nicht schlechthin entgegen<■
znl/l	IG-	Kiel
BGH7 Uri. v. 1. Dezember 1958: - III ZH 10/57 OLG Behlesw
 Ill ZR 10/97
Verkündet5 1 .	. :/ vV;;
> am 4 °4 Des emb er51 958 1	f/:	■	.	V::|:	t;t:- >	Arr /it\
Fies erJust »Angest» ■ /'/	A././:;	/■:;:5:;.';AA;
als Hrkundsteamier der .i:/;!;:;;/';;:5;.- .	-A/Atr/-^
t Geschaf tsstelle;:	A1./At|\\lli;5:;;i5A
I m IT a m e n des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
 der Daiiermilchfabrik. Loo.se GmbH» in Liquidation? vertreten A/'.'5 durch ihren Liquidator?; ’den;:Kaufmann, Fault
 Kehrum ''Rheinland)? AAri/l.	:■ ;q /:	1: ■: tr:f 1: i-l	■
Klägerin? 'Berufungsklägerin und Revisionsklagerin?
- Froseßbevollmächtigt er 2 Rechtsanwalt Paul sen5
gegen,
 den Haupttreuhänder 'für die Verwaltung und Verwendung- des-11-ichsnährStandsvermögens? Regierungspräsident z.t. von Oer? Legden (Westf»)? vertreten durch*den Abwieklungs-. bevollmächtigten für die Abwicklung der .ehemaligen Haupt-.
. Vereinigungen? Ministerialrat Krassmann in Bonn? r-:	Kar1-L egi en-St ra ß e ?	.	A	:	:	:
Beklagten? Berufungsbeklagten und Rovisionsbeklagten?
A/ AvProneßbevoli^	i/Rephtsahwalt■Prof.Pr
v. A/Ahat AdspA 1IPr Ziv.il uehat aM'sABH^ esgerichihSi^^^
A iif .Ad. il le.'5 jjiüxicI 1-1. 'c tie^ llAd	JT Pit5 A	'.ll'C^ld-t C3 13 .eivA.1 'il5 ^3	^'v
if'.unter jMitwirkung/de^	5^
S;I)r ol'Kref t?; 'Pr :o::5;."'Arn4.t|:ühd .; |)rq.v;^olän;/^^^
;lür.:; R e cht g e rkanht. s:‘	lg	;:;1? ■;	. ■■■5;	--t ’	1': ::il; - ■ :
Die Revision der Klägerin gegen das urteil des a: 2;1 ■ Z ivils enat s. des Hehle swig-Holste irischen Ober-1 landesgerichts ;in:1^	vom	-	23	A50k:iobe^
wird surückgev,!iesen. AA|5v
'I Die : Klagerin har d lei Ko s tsnqd e*qiRbvisibnfliU/sA.
n Lie Klägerin betrieb seit ' 1925 eins Großmeierei in. Loose;;; ;(Schleswig-ljolsiein) - Lhre Gesellschafter Schartau und hien-eken führten unter der Pinna Milchverwertarg Gmbll> =;eine2V;i:;;L;;v weiterenjähnlichen Betrieb in Lütjenbarg, den sie von der • dortigen Meierergenossenschaft: gepachtet hatten.- Lei'’ Betrieb in Loose befaßte sich mit der Herstellung von Butter, Käse, Milchpulver und Lackhilfismitteln» hach anfänglichen Verlusten wurden seit dem Jahr 1932 zunächst kleine und dann zunehmende Gewinne ausgewiesen° Seit Einführung der Marktordnung auf: dem Gebiete.-der Milchund l-’ettwirtschaft gehörte die Klägerin zu dem Milchwirtschaftsverband Schleswig-Hol-. stein-Ost in der Hauptvereinigung der deutschen Milchwirtschaft".': Liese Zusammensetzungen und Bezeichnungen der beteiligten Verbände," die alle :zu dem. Reichsnährstand1 • gehörten,"-'ha-: beh Ci Vers.chi ed entlieh gehe chs eit • .DertKlägerinjwarLM ; stimmtes Milcheinzugegebiet mit etwa 80 Lieferanten in den Landschaften Schwahsen und Bänisoh-V/ohld zugeteilt. • t1i:cgi.
Lie Llvuptvercinigung gd,ng seit 1935 dazu, über, den-sogenannten Milchlei-stungspreis .einzuführen, der sich aus einem festen Grundpreis und Zuschlägen insbesondere nach dem Bett-gehabt zusammensetzte und den Bauern eine möglichst große .MilchgeldausZahlung verschaffen .solltet Labei hatten die,. : Milchwirtschaftsverbände nach den Anordnungen des Keichsnähr-standes dafür zu sorgen, daß die Molkereibetriebe entspre- • chend ihrem Leistungsvermögen einen möglichst', hohen.'-,'Mi-lch-.. -n tpreiö 'nahlteh.i:;;'Lie Klag er in.; hatte • bisLÄhfangll^
Lieferanten für MLch mit 3 c/° Fettgehalt frei Hof einen Preis• .von ;weniger als ;;\ 11:: Pf 1;Vje kg bezahit» Ler Verband einen höheren Preis und setzte schließlieh für die Klägerin nach;:;;verschiede;neh^ Verhandlungentundt Ermittlungen, durch An-
orclnungivom 20«April '19Ü56 ab 1 » April. 1936 einen Preis Äon:":3 11:9 5, Pf fest <, Den daneben, festgesetzten Ausgleichsbetrag.für den Verband:von' 0,3 Pf -je‘kg hat die Klägerin praktisch nie abgeführt „ Die Abrechnung mit den Lieferanten geschah der-art-, daß die Klägerin am 20» jeden Monats eine Abschlags-Zahlung und am DO, des folgenden Monats die KestZahlung leistete« Im Juli 1937 setzte die Klägerin den l&llchpreis eigenmächtig herab, nachdem:. Anträge;: auf 4b Und er ungr d er t np.. 'Preisfestsetzung' erfolglos; geblieben waren. Der' Verbanäsge-1 ,ul!-
schäft sführer K	ordnete darauf am :14« August 1937
unter. Androhung, einer erheblichen Ordnungsstrafe an, daß die Klägerin7dih einbehaltenen Beträge nachzuzah1en.und in Zu-
kunft. die festgesetzten
 Preise v/eiterzuzahlen habe» Vorste 1-
•lungen d er Klag er in wur d en am : 15S ept ember;;:19 37- erneut I ab-gslehnt o: Dine jDeschwerde würde nicht mehr.beschieden«.ft
r./ Die Klägerin, die <bis■:4^9367;m.itt:Gewinn ^gearbeitete ä^
1937 ernste Verluste erlitten hatte, bemühte sich um eine durchgrelfende ‘'Sanierung, insbesondere um Ablösuhg; ihrer:'r ilhl Dankschulden''bei/dejdtpi	’	Banken	durch	einen lang-
fris eigen Kredit bei der Landesgenossenschaftsbark und vei-t erhih::um . di e '■ Milchpreish.era.bset zung.,Sin Prüf urgsberieilt .des Gerossenschaf tsverbandes vom ; 61; November. ; 1 937;< stellteAt th :elne erhebliche Hentabilitätsverschlechterung fest, hielt aber eine ■: Saiiie rung für möglich.«s Darüber; fanden an d en folgend en k .lagen vein 8« bis ' TO« Ecvember ''937 eingehende Verhand 1 ungen statt « -Insbesondere:;;empfa:hlen!?die; Verbandsvertreternden;,Ge--i> 1: ;. sells chaf tern .'der Klägerin, ,d i e .Pachtung in Lü	aüf-
;■ z üg eb en und: ■ die Id ad ur ch: ,f r e iw erdend en rund :. 80CCO 7 Rif;' furinn "den Betrieb in I zu verwenden» Das lehnte die Klägerin ab 'Daraufhin^versagte die.nanäesgenossensehe.ftsbank eine ■■ Kreditgewährung> Sinzelheit.en: dieser Verhandlurgen sind .nt
4
streitig» Jedenfalls veranlaßte K	für■ denf 11
vernber 1 937 Versandungen der Lieferant en«,>*Aui -dies'^rys^^S^' Sammlungen gab der Verband durch den Sachbearbeiter Yv nach Erörterung der Vorgänge, der wirtschaf11 :Lchen Lage und der St ellungnahme der:; Geschäftsleituhg/der :Klägeri|iy|^hl';;;iL d er en■' Milcheinzugsgebiet y f ref, dt tu der Verband hob den Lieferswang nach 1 auf« Alle Liefe rant en ent s chlo s s en sich zur belieferung anderer Molkereien,’ so daß die Klägerin ab . 1 2 o; Hovemb er 1937t: ke ine Milch mehr; erhielt./ während d Versammlungen/waren die Gesellschaft er der' Klägerin bei :f /:; rem Anwalt /St	in	Hamburg;	doch	hliebehtd	ess	en.t;B;e^hut^;if	■
gen und die Einschaltung der E	Lanken	ergebnislos	>
Die Klägerin steilte Ihren BetriebinfL ein und beantragte das Vergleichsverfahren, das mit einem Vergleich von 50 h. abschloß j|:;iin fJähre :ti9^<pbesch^
1 ö sung, d o ch is t d ie Liquidation no ch n i cht b e end et hiDas/1ff Pachtverhältnis in Lü	;	wurdersogleichiaüfgelp^
nachdem die Verpacht erin mit erheblichen5 Beträgen•• eingesprun-
gen war/•;-./g.	;/ 'Vifi//;:/	t■;fill;i;.fKI» ////
Am 10« Dezember 1 937 bot die Firma Wo!	aus	Lese!
der Klägerin ah, den Betrieb in L für 125 »000 LLi zu kaufen« Die HauptVereinigung lehnte die Genehmigung.dieses Vertrages/ab? weil nicht nachgewiesen sei,, daß ,Wö	die
 zu dem Ankauf /und:-zur Betriebseröffnung.nötigen Beträge verfügbar habe« Durch Beschluß vom 28« Februar 1958 verfügte der Vorsitzende der Hauptvereinigung die dauernde Stillegung des /klägerischen7Betriebes7,.:.Auf /die Beschwerde if hob d er Le schwer! eausschuß d erj Hauptver einigung. nach eingehenden Irnittlungen am 28. November 1938 diese Entscheidung auf und': ver fügte, '^^aß-lderh-Bet rieb;; mit /yerkle^ineriem^Binsugsv gebiet unter vgewissenlLedin	wieder/ auf genommen';w er d;en;::;
dürfewein-t'ö-	Hin	kaufe-	und	die.	Klägerin	vorher	die

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; b Crenossenschaf t smeierei in. L erwerbe» Für diesen Ankauf mußte, die Klägerin 10 «000 'EM auf wenden »Wo! .. erwarb dann den Betrieb der;Klagerin, nachdem der Kaufpreis wegen: des■kleineren:Einzugsgebietes auf 100«000 RM herabgesetztst war, im 1, Januar 1939 nahm \7ö.	den Betrieb wieder
 auf i V .	1	Bib	ab
:	Mit ibrer bereits 1940 erhobenen Klage verlangt die
■Klägerin Entschädigunglfürb. die-::ibr :: durch die Maßnahmen der. HauptVereinigung;und ihrer'Unt erorgane ent stand enen f Schild en aus d em Gc al ch tspunkt d er Änit spf li.chlver'J et sung: fund Enteignungv Sie halt das • gesamtelyörgelieribderTOrgane der Hauptvereinigung für pflichtwidrigbund 'hat insbesondere ■yorgetragens./Die.'Bediensteten der Hauptvereinigung;hättenll durch die festgesetzten Preise und das-Festhalten an 'diesen Preisen der Klägerin untragbare lasten au.ferl.egt, dabei b falsche Vergleichsmaßstäbe"’ angelegt und: auf- dienttf.^ besonderen Verhältnisse der damaligen Seit und der Klägerin keine Rücksicht genommen« Biese: pflichtwidrig fest-gesetzten Preise';hät.ten alle weiteren Maßnahmen- und den Zusammenbruch der Klägerin verursacht» Insbesondere habe.
■ der Verband dieä existenzvcrnichtende ?’:;:nvddgad^ddes Einzugsgebiet es 'übereilt und: ohne;genügende Nachprüfung der Ver-. .hältnisse; angeordrlef. uhd ; dur chgeführt .;«;;.-Biede;'Breigabeguhd 7 f ;die■spätere: BetriebsStillegung seien schon deshalb unzulässig gewesen,; weih; nur ; Volkswirtschaftlichbunnötige' Be-;b triebe hätten stiiigelegtiwerden dürfen- Ihr Betrieb sei ax-i s lenz fähig und;. Volkswirt schaft lieh wichtig gewesen« :0lhsb besondere habe ira November 1937 nicht die de fahr eines Zu-; sammenbruchs bestanden.::- Bie Hauptvereihigung habe aus un-t sachlichen Beweggründen!;,die Vernichtung der Klägerin ge-.wolltv; um den Betrieb selbst zu erwerben und statt dessen
 als
eine Genossenschaft eirzusetzen, zu demal ihr Vi	f.
Mitglied einer Loge mißliebig gewesen, sei;.-1)±et Amtsträgert des - Reichsnährstandes - hätten am-10. November 1937 die Kopflosigkeit, des überrumpelten V/i	mißbrauchte	Die
.Milchgeidaußzahlu.ng sei. gesichert::gewesen^ . darüber habe ;7-1 die: Klägerin die Verbandsvertreter nocli ar.i IT a c ixm i 11 a g des ,.11 o November 1937 . rechtzeitig-:; aufgeklärt ^td'.bch'''lIäbe^.'l^, seine Anordnungen nicht mehr zurückgenommen. Auch die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages mit Wö'	sei
 pflichtwidrig. ge?/esen° Die Haupt Vereinigung habe --somits-in-ständig ihre äüs; der-MarktOrdnung folgende ireuhandpflich-, ■ten.'gröblich' verletzhy.t\.5:t	nrrfft
 Die Klägerin berechnet ihren Schaden folgendermaßen;
1 Mindererlös der Gebäude und Anlagen (Dmsrtellung : 1 ■ - f 1):v t ftf-f.7-t. t n
; 2;»: Mind er erlös ]. der Ycrre/b e 16» 4 48, 1 5 RKT.
3 4.: Kaufpreis für die Genossenschafts-: ' Gmeierei; -i 0000
4o Entgangener Betriebsgewinn von
 November 1937: bis Ende 1938s -1 2 „000-HM. -
5--» Bankzinsen für denselben Zeitraum; :
.8 0 822,79 RM =
60 Kosten des Beschwerdeverfahrens; -9«877,21 KM
7 o- Kost en für Unterh.a3.tung der Anlage von :
Ende 1937 bis Ende 1938; 7.239,30 RH =
80 Verdienst£iusfall;.' für die Geschäftsführer, die ihre Ansprüche - der K3.ägenin abgetreten, haben, nämlich
a) fün den verstorbenen Gesellschafter S	vom	1	.1 »1 938 bis- 31»i 2.19401t.
monatrieh 500 RH, .also 1 8.40Ö0;Rm--:-^ :f:: t|r ■ :G u) für -Wi ’	1	vom	1.1„1938 bis 30»6»	l:r,--
194-8 monatlich 500 RM, also 63*000 RI.I =
■ : ■ 4- und vom ff. "1 943 bis '13 0 i 9.1 9'5 P Itiit'. 4''
: morn tlich 3 00 DM, zusammen ..." .	t.?	Gyt;:'	1
57.142,50 DM
.K ttilAOOP y
1.200,— DM
882,28 DI.I 987,72 DM
723,93 DM
;:;..i;o;80'o';g|;4DM| -4:3 0 Ö ,'nl||:DM' :
79*0781 ",24 m
-Die Klägerin';hatte von uein Poste.n hr. 1 einert Betrag /
■■ ■. ■	■ -	■'■■■	-:r	■;: ■ :	.	r	-	■■■	» ■■■ ■ 1 . :	-	■ .	.	■	\	:/	:::	\
von 5.3,700 HM bereits: im: Jahr 194-0 vor dem Sehiedsge- ;; rieht der Hauptvereinigung; geltend: gemacht £hasijYerxahr^eh
 ist bis zur Auflösung des Reichsnährstandes nicht zu dem
1 1 ■■ • ■
Abschluß gokemnoni Die Klägerin verlangt, nachdem sie ; ■; zuvor anderetAnträge gestellt hatte, mit der ursprünglich
 gegen die Hauptvereinigung und jetzt gegen den Abwick-lungsbevollmächtigten.gerichteten Klage 'Zahlung des 'oben errechnet en de samt b e t rages nebst Zinsen und ferner did-.it Ve r urteilung des Behlagten zur Zahlung eine r lebensläng-: liehen Rente an den Geschäftsführer Wi	mit monat-
: riieh j50Ö DM ab 1 , Oktober 1950 »;
Der Beklagte' hat; ;beäntragtA dietKläge abzuweisen und .insbesondere folgendös. ausgeführts.deriRechtsweg sei nicht ,zulässig. Im übrigen beständen keine Ansprüche„ Die Crga-. ne der Hauptvereinigung hättehiihreiMaßnahmen nur aus each-liehen Gesichtspunkten nach sorgfältigen'Erwägungen ge-:§ kf /troffen» . Die Verluste und der wirtschaftliche Zusammenbruch der 'Klägerin':'''seienkauf ihre: schlechte Wirtschafts-' führung zurückzu.führen, ^ Bei Eestsetzung desleistungsprei-1 ' sesihätten die Haupt vereinig img bzw„.der/Verbandlauf {diese : Ums tände nach den ihr gegebenen Richtlinien keine.Rücksicht zu nohinen brauchen, um die Klägerin zur Rationalisierung und zur Erarbeitung des höchstmöglichen Milchprci-ses zu: veranlassen. Die Klägerin habe mit viel zu .'geringe#-: Eigenkapital,- zu hohen und;zu teueren«Eremdgeldern? dabei 1 mit einer schlechten technischen Leitung und mit mangel-liaft er;Organisat ion.gearbeitet sowi e durch mind erwert ige: Ware und falsche Kalkulationen . erhebliche Verlust e. er lit-::-. i-.-t.en.' Nur auf .diese umstände .und nichts eu f odiec-marktregeln- « den Maßnahmengsel" der'ZusammenbruchAz^
vember 1937 sei die Klägerin zahlungsunfähig sowie, kon-nv kursreif gewesen und hätte den Betrieb ohne weitgreifen- r in effinanzielle und; organisatorische Maßnahmen nicht mehr halten^können; '-die; Burchführung dieser Maßnahmen„habe , di e.;i Klägerin aber, abgelehnt ofAuf diese; ganze Entwicklung Hat-ten die Preisfestsetzungen keinen entscheidenden Binfluß ■gehabtio; Die Hauptvereinigung habe auch nie den Plan„'ge-„fft habt 5 den Betrieb der Klägerin in eine GenossenschaftIsu ; .üherführenj':lddi.eßen;^e.da'nJceh»;habe; erstmals %Wi	vorge-
bracht. Bas Mileheinsugsgebiet. sei am 11. Hovember 1937;; der Klägerin nicht weggenommen, sondern aus dem Ablieferun
 zwang an die Klägerin freigegeben worden; es sei also den Lieferanten freigestellt worden, wohin sie ihre Milch liefern wollten. Zu dieser.Maßnahme-sei" die Hauptvereini-; gung gezwungen gewesen, nachdem W1	.	am	Tage: vorher
 erklärt habe, er könne das an diesem Tage fällige Milch-geld nicht bezahlen, er bekäme keinen Kredit mehr bei der Bank, er welle auch nicht den Betrieb in Lü auf geben,; uhäldamiti die l Kläger in sanieren, und weiter, er wolle keinen Pfennig mehr in den Betrieb in 1 hfheinsteckeh-fBieiBreigabe des Milcheinsugsgebietes sei.
Wi	am 10. November 1937 ausdrücklich angedreht wor-
d en; er habe das eingesehen und hin genommen., Ber Abt eittka iungsleiter Wt	habe	die	wihtachaf;^
gerin auf denlkersammluhgen: am
 dargostellt; kein Lieferant habe sich bereit gefunden, der'; Klag er in w eit er hin Mi Ich zu - liefern» Ohne d ie se Prcigabe .hätte sich die Eauptvereinigu.r.g den Lieferanten g egenübe rin c had en s ersatzpfli chtig gemacht. Bie an 111 ■■;: o-1 vember,. 1.93.7 'übermittelteh;Brkläru^	Anwalts und der .
1	"	Banken hätten die Cefahren nicht beseitigt
 und seien auch, zu spät gekommen» Die spätere endgültige .Stillegung habe nur noch formale Bedeutung gehabt, hie Versagung der Genehmigung zu demlKaufvertrag mit:Wo'	sei:
nötig; gewesen^::weil bis dahin der Eacaveis. nicht erbracht ' worden, sei,: daß.Wc	die	nötigen	Beträge zur Verfügung
; habe, Der■Beschwerdeausschuß habe zwar .anders entschieden, aber erst nachdem er in eingehenden Ermittlungenidie '"
: Zahlungsfähigkeit von Wc	festgestellt	und	das
 Einzugsgebiet verändert: haben Wö	habe trotz dieses
 kleiner en Einzugsgebiet es höhere- Milchpreise gezahltv i	-
. allerdings in der Betriebs- und: Wirtschaftsführuhg grund-::;:: legende Änderungen vor genommen,, und: dadurch ebenfalls i:,:;
: dargetan, daß: der Zusammenbruch der Klägerin nur. auf ihre .eigene schlechte und mangelhafte. Wirtschaftsführung zurück-..zuführen, sei ..z,	?'	joy. ■ ;,
Ansprüche aus Enteignung beständen, schon deshalb nicht, weil die Klägerin durch die Zahlung; von Wcf	mjt .
TOO = 000 EM hinreichend entschädigt werden sei. r*t t tt.t..
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Klager:in ist erfolglos gebiieben<■, Mi '■! ihrer:;Revisich :V verfolgt r sie ihren: Klaganspruch weit er; hilfswerise beantragt sie etztV festzustellen, daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten Zuständen o Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechts-mitteis„ ::lf	hl
;hü::
Das Beruhüngsgericht that Amts p f 1 i c ht v er 1 ctzungen der Bediensteten und Organe der Hauptyereihigung und des Verband es verneint, zwar Ent eignungsansprüche;auf Grund der besonderen Markt ordnungsbe st immungen d em Grund e na ela
 be 3v;eii die Klägerin
 den VcrteAofoerlös der Firma Wo ........ die argemessene
;gcJrjädiguan de reits .erhalt'.'eh' hahell;;-''	if	1.,if
 durch
Ent-
1 iiiDie i hiergegehi vorgetragenen Bederken d er Revision sind nicht ■'::hegyühdet h <-;/.>	llllir	^
ilfiiiiii''
. Die Revision - isi;;suhb.©gründetl, soweit; die Kläger!.u damit v/eiterhlri ihren. ■ ZJ a .h,17u n gls anspruoh. verfolgt , Denn i'^iehemtVerlangen!^	Allgemeine	Kriegs!olgergesetz 1(AKG)
if oil',3°.: Ioveiiiber' ii;90-:. (BGBl ■ 1i 1747;) entgegen* hach § 3 Ahs, 1i 'i |jr *1:3 diese s ;K Ge s etz e s To 1 e ih ent Ans pr lie he gegen; it nicht m ehr 7'1 bestehende öffentliche Rechtsträger” einer besonderen ge-götzü c hon Rege lang vorheha.lt en und Können nach § 3 Albs* 2 iff' ilKG-^iiiveti - Bunfiöd er ; ’eine21l and er entoi fe^
bis .zu dem:;:Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Rege-■lang Ileistungen nicht; verlangt , werden" ... Die .'hier streitigen. AüOpriiche gegen den Beklagten als verrnögensrechtlicheh.Treuhand eir^de s; He ichsnähr st and es fallen. unt er § 3 Abs». 1: Kr.» 3 vjCGf denn sie richteten, sich gegen den Reichsnährstand5 der durch Gesetz vom 2i» Januar 1948 (Y/iGBl 21) mit ■ allen Unterorganisationen und insbesondere mit den Hauptvereini-gungen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet; also auch in Schleswig-Holstein und Hamburg auf geil öst ist. Das. Gesetz bestimmte zwar,-daß die Entscheidung über das Vermögen des Reichsnährstandes einer besonderen gesetzlichen Regelung .Vorbehalten bleibe und daß ein Treuhänder als besonderer -Vermögensträger die Rec lite und Pflichten des Reichsnährstandes wahrzunehmen hauet;, doch bestehen jedenfaAils.::
diesem Ge set z die, Hauptvere.inigungen d es R e i c hsnähr s t and e s nicht' mehr ,/;Infolgeä essen wird 'allgemein,' angencmmen, daß ul o Hauptvereinigungeh;. des ^Reichsnährstandes zUlden § 3. Abs - h; Ziff-y. 3 genannten nicht mehr bestehenden offentf :V liehen Recht striigern gehören (so auch Döll AKG 8« 67; St rami ts er AEG § .3, 8; Beaux de la Croix IfJW 1958, 1805), Das Begehren der Klägerin,; den Beklagten zur Zahlung bestimmter -Betrüge zu. verurteilen, widerspricht serif als "Verlangen t einer Leistung" dem Verbot des § 3 Abs ,:a2 :lKG;'Insdweit;,;:^tr'h;t isi die ..Klage daber uhbegründet , .::';-
Die, Klägerihihat deshalb hilfsweise die f, els L'i Lsethe;:;!!!’: beantragt, daß ihr die gelt end gemacht en Ansprüche gegen den Bek'lagten zuständen. Eine Beststellungsklage ist nach dem Uorflaut und. der Ent stehungsgeschichte, desiGesetzesinic^ schlechthin verboten« Der Bundestag hat ausdrücklich eine vom Bundesrat vorgesehene Bestimmung, daß in den Pallen des § 3 AKG auch Reststellungsklagen ausgeschlossen seien, wieder gestrichen, um Feststel"l ungskl agen zu ermöglichen (vgl, Er>is'i-/Jung/Kcllmereit AKG § 3 Arm, 21 ; 225 Beaux de s.::la;.Croix'HJW'd'956.,: (I8O
• / V ’	■	' ;;f .■	vf. ::i,d	f ;>X
■ ; > Mit I einer Rest st ellurgsklage kann nach ; §s;256::-1^^^
auf PestStellung des Bestehehs■eines; RechtsVerhältnisseslift
 geklagt werden, wenn ein rechtliches Interesse an aicbal- .
.diger RestStellung bestehtDie Beststel.lungsklage muß dabei die Klärung eines bestimmten Rechtsverhältnisses zu dem Ziel .haben, so daß es unzulässig ist, bloße Rechtsfragen zu entscheiden oder.unselbständig:Elemente eines1Rechtsverhältnis-, see festzustellen,' Im vorliegenden’Ball1 darf ferner die Feststellung nicht dahin gehen, daß der beklagte Treuhänder zur Leistung eines bestimmten Betrages verpflichtet sei oder daß gegen ihn ein bestimmter Zahlungsanspruch bestehe. Denn die Klägerin hat keinen echten -Anspruch, weil sie zur Zeit
 von dem ireuhänder keine Leistung verlangen darf, auch nochf?" in keiner Weise abzusehen ist, welchen Inhalt die' vorbehai^n; turne gesetzliche':Regelung haben:/virö , so daß voll einem ;'AnF-^' Spruch, der nach § 194 BGS dadurch charakterisiert 1st, idaßi/: er das Recht ist, von einem anderen ein 'tun oder Unterlassen zu. verlangen, nicht gesprochen werden kann* Ein Peststellungs :urteil über das Bestehen einer jetzt bereits vorhandenen * Leistungsverpflichtung ist daher nicht zulässig. In diesem Umfange ist auch die Be st steil ungskläge unzulässig-
o. her BestStellungsantrag ist aber nach, den Erklärungen der Klägerin vor dem "Senat hilfsweise auch dahin zu verst ehens Sie begehrt m :i. n d e s t e n s festzusteilen, daß die geltend gemachten Ansprüche gegen die frühere;! Hauptvereinigung entstanden waren- Einer solchen Beststel- : lung«klage stehen aus all gemeinen prozessualen Bestimmungen ;keine:Hindernisse; im Weg, Die Klägerin will nach ihrem Vor7 trag gegen die frühere Hauptverelnigurg einen Anspruch auf Schadensersatz' wegen Amtspflichtsverletzur.g oder auf Ent- fl ;schad igung wegen.ent eignend en Eingriffs erworben, haben > vf cier,, wenn 'entstanden, bisiier nicht, erloschen; ist .f.Ealis ■ d eräf t ige A asprüche ent st and en waren, f hat t e : d er' ■; .zur: 1 Al) v,;f-Hl Wicklung des Reichsnährstandes bestellte Treuhänder sie nach; der:■bisherigen Rechtslage erfüllen rnüssen; es besteht .ferner die Möglichkeit, daß die weitere Gesetzgebung zur-.. Abwicklung des Reiehsnährstandsvermögens irgend eine Leistung für _ solche Ansprüche: ;dur£hl<Ieni Treuhand er fdeh: Reichs-nährstandes vors i.ehc, Damit liegt immerhin ein Tatbestand vor, aus dem sich rechtliche Beziehungen und Folgerungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites ergeben, also ein;Rechtsverh.ältnis, das hach allgemeinen prozeßrechtlichen Bestimmungen Gegenstand..eihex .Feststellungsklage	.
«ein kann.- ■:	;•	«vgut	g	:-vk/k	aiaAg;	fit 1
Die Frage, cb in öer. Fälj.en des § 3 AKG ?es t s t e 1.1 ung s -klagen immer. vdann.; statthaft sind, wenn ' sie na.öH'bäillgemei-:;;; nen prozeßrechtlicheh Bestimmungen zulässig sind, bedarf hier keiner abschließendenABiitscheidungo Es ist denkbar, daß in; den Fällen des § 3 AXG Festsüellungsklager. nur in beschränktem. Umfange zulässig [sein, sollen§ 3 -Abst:pRi AKG:: , ■ verbietetdas;Verlangen einer.; Leistung" um ’durch diesen Klagestep;:;zu vermeiden, daß präludizieileiEntscheidungenAl ergehen'und diese die; noch, Vorbehaltcne Regelung durch den Gesetzgeber . stören" (vgl» Frnst/Juhg/Kellmereit AKG-; § 3 Anm» 2 cp) Daraus mag vielleicht entnommen werden können, daß durch § 3 Abs» 2 AKGiauch Fest st el.lungsklagen ausge-schipssen w erden sollten» soweit durch die daraufhin er-. gehende. EniScheidung die;dem tGesetzgeber vorbeha.l t ene Regelung "erschwert " wird>iEihe.^.solche;fErschwerung" tritt abe nicht .'ein/ wenn auf G-run.d einer Feststeilungsklage ausge-sprachen wird; daß'gegen;einen der in Abs. 1. Ziff. 3 ge-; nannteh weggefallenen Rechtsträger Ansprüche bestanden haben: Durch eine solche Feststellung ist die Entscheidung . des A e s e t z g e b e r s darüber: nicht erschwert/ : ob und wieweit : ervdie:.'Erfüllung eines solchen Anspruchs nach den. das All-;gemeine Kriegsfolgengesetz bestimmenden GrundSätzen der . d'konkursmäßigeh Befriedigung" der Gläubiger anordnen, will« Auch eine Entscheidung des //;	-Gesetzgebers	darüber,
 welchen neuen Rechtsträger er etwa mit .der.Erfüllung'dieser Ansprüche belasten will» ist nicht erschwert, weil die Fe St Stelling,' ob, die, frühere Hauptvereinigung' auf Grund der;. Amt shaftungsbestimmungen, eines ent eignungsgleichen Einm-pw griffs oder einer Enteignung haftet, nicht von. den ’Ungewißheiten oder Zweifeln berührt wird,, die. sich; gerade aus der Regeiungsbedürftigkeit infolge des Zusammenbruchs und des Fortfalls von öffentlichen Rechtsträgern ergeben, hln-sichlich deren, dem Gesetzgeber in § 3 AKG die ."Regelung"; Vorbehalt en ist,:.’' ICb . pp plpppu ppp;;p::	p;	3l:;;/Ll:r'3//;;;'3;':a
Der so verstandene Hilfsantrag der Klägerin auf Feststel--iUi]„• des ■Rechtsverhältnisses: gegenü'ber: der früherenlilauptver-:; ein j_gung ;ist :damit prozessual'' zulässige ii', ;
;pas rechcliche Interesse.den Klägerin an der alsbaldigen pggDs'bellung Ist schon deshalb sn bejahen«, v/eil' damit der ourei;ü der Parteien über den Bestand und die: Höhe der angeblich^1 Ansprüche gegen die frühere HauptVereinigung: endgültig geklärt wird, dem Vorgänge zugrunde liegen, die sich-vor Jahr zehnten ereignet haben, und deren ^Feststellung immer , schv/i erI wird •:	.	'■	l-:/.;.
Der Üb ergang von der Leistungs- zur Fest st ellungsklage im Revisionsverfahren ist hier zulässig, weil diese Ände:rung: auf Grund: eines Gesetzes nötig geworden ist, das erst nach :Erlaß des Bernfungsurteil.s .ergangen‘ .ist: 'und sich erkennbar auch auf die hier streitigen Vorgänge erstrecken will (BGHZ 6, .51,; 11, 286) 0	l	'l' pf
 Diner Klärung Im einzelnen, welchen Inhalt und weiche Form das-Ibeststelluhgsurteil hier haben: muß, bedarf es nicht, weil die nunmehr'erforderliche Sachprüfung ergibt, daß der Klö-gerin überhaupt: kein .Anspruch zusteht und'.ihre Revision aus materiellen Gründen zurückgewiesen; werden muß.v-vv:
.14®.
Ansprüche aus Amt spf1ichtsverletsung V A.c :.■;'Der :rehjhtli	des	Be'rufungsgericlits. 1st
' zutreff endu'd h -i:11::	hl:-'1 ::.ii-'i ■ v: il:'l^ --i ::hcl:' 1;;:;t' 1’v.t11
Die auf 'Grund, der Reichsnährstandsgesebzgebung erricli- 1 tetph Zusarm?.ensch.lüsse, insbesondere die Mil.chwirtschafts-verbande:, .Milchversorgungsverbande und die; Hauptyereinigung .

.waren rechtsfäiiige■;Körperschaften des -öffentlichen Rechts ; t C§ ;2 t VO vom; 17. April 1936 - RGBl I 374 - und § 2 VO vom;t 1 S - Jul:!. 1 938 RGBl I 957)» Die Hervorhebung der off ent lieh-rechtliehen Natur fehlt zwar ln der erstgenannten Verordnung? naher insoweit stellt die aaisdrückliche Bestirmnuhg der zwei-l-t en Verordnung nur eine Klarst ellung ' dar » Denn die Eigenschaft-der Zusammenschlüsse als öffentlich-rechtliche Körperschaften, ergab sich aus ihren Satzungen sowie der Natur ihrer Aufgaben 1; und;,war schon rorher durchweg;::auch seitenst der Staatsfüiirimg 5anerkannt;:(loosl Das Recht der deutschen Milchwirtschaft;,
 ,V	.	.	■	•	.
ItgV Antal: zu. § 2 VO vom 19» Juli 19:58; .LIehreüs <> Diet Markt Ordnung des Reichsnährstandes 1938-, 'S» 31)» Die Organe, und Bedienste-
'i	1 h"-!'
71len ;dsr;l:usainmens:chlüsseP .'inshesondereV der 1 Hauptvereiniguhg,; : -erfüllt en dabnifhoheitliche Aufgaben, handelt en in Ausübung t öffentlicher Gewalt und :war em damit Amtsträger im Sinnet des t■ t ;t;:/Avfh'v''431 - v/VoFür schuldhafte Verletzung der der Klägerin gegenüber obliegend en Amtspflichten haftete: nach §: 83 9 BGB 1.11 ghAht;h,T3'l -WV der Dienstherr, also die rechtsfähigen Kusammen-t;:4shhlÜSSä.l:::-;';\':; fll"'"-'4-ttt’ ÜllwtQilt-tw'It-71-;
: Die .Ria geh ine war/ .als /lVerarbeitungsbet riebt: von -Milch,und
 Milcherzeugnisseh
11 gl i e d ;t d e s;; Mil chw i
tSchaftsverbandes und
 der'sugehörigentHauptyereinigungvtNach deren damals.geltenden Sätzungen you Ich 3uni 1936 (RNVB1 1936? 305) . ga.lt folgendess
 Der Milchwirt s cheat s verband': hat! e d ie Auf gab e, unter 'Nahrung der -Belange: der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls die '■-MarktOrdnung- innerhalb' -seines Gebietes durchzufihren (§ 1-).
- Br hatte weiterhin; di6: Anordnungen und Richtlinien der Haupt-/Vereinigung/durchzuführen (§8). Nr konnte insbesondere für -Milch, und Milcher'zeugnisse nach § 8 Bestimmungen über die : IRrfassungt, Ablieferung und Verarbeitung treffen (Nr* 1)? Volkswirt sehaftlich gerechtferbigle Preise. und Preisspannen:fest-
setzen (Mr	..volkswirDschao^^
 ■ dauernd oder vprübergelien^	(Rr.i	■ 5)q,■Ab lief.e'Df'D§o
rungs- und Abnahmepf lichten auf erlegen (Nro ;7:) tsowi ;q;;l'of .:Ro: Öfdnungssiral en f e st setzeni (Nr»' 110;f:Die Hi'lc]awirt.schafts^ verbände war en. Mit gli e d e r d e r 1 Hauptve r e in igung	enl|;^
Versitzende dieselben Befugnisse hatten. (§ 8 ^dieser|;;Sat.^?:g zung) , Dabei' be s tand die Markt Ordnung nach damaliger^ Auffassung in der Schaffung geregelter.Preis'g5 und VorosorgirngsVerhältnisseo Unter Ablehnung einer Plan-wirts ciiaft j:die die Erzeugung und Vert: ei lung .yqllstahA dig den Weisungen einer zentralen Stelle unterwirft., blieb hach 'der* Marktordnung	gewiösegSelbständi^ceitöundti
 Selbstverantwortllenkeit der Brzeuger, Verarbeiter und Verteiler bestehen, wenn auch der Reichsnährstand mit ..
seinen Organen und den Zusammenschlüssen: straffe Rieht- : linien gab| .dabei war der Hauptzwoek der MarktOrdnung die Erzielung eines "gerechten. Preises” für die bäuerli-; -■ che Arbeit (vgl, Mehrens? Die Marktordnung des Reichs-nähr st arides 1 9 38 Binl„) * ;f fAD	Df	i tf f f f nf ;f f: ff DllSh'Df £1
ou... Zu einzelnen .Maßnahmen .waren Genehmigungen anderer Stellen erforderliche Rach den- Feststellungen des ange-:-fochteren Urteils lagen alle.diese Genehmigungen vor,
 io..f 0:o:Bl\;'Die.ffinzplhqn-;.Vq^
f A.A ■ Ivi'titf' ' '	f' l'f;, f-Vift'! ■ ' V'O' ’’"X
■D o 1'lf.Dl eh D’rf % :sb ilftuhgsmaßhaim^
Berufungsgericht hat insoweit folgendes aus-gefuhnt §v: Alle Pr ei sbiidurgsma ßnahmen seien Ermessensent-scheidüngen geweseüf (wobei.'die Bediensteten und Organe ff des Reichsnährstandes die: damals von der Reichsregierung vertretenen volkswirtschaftlichen Auffassungen und die : Zieletder MarktOrdnung im Sinne der damaligen Staatsfüh-
■	rung hätten .beachten mils g on e Bei ErmessensentScheidungen liege r eine schuldhaft e Pf licht Verletzung. nur;: bei; :beson~ -ders schwerenEimiessensf ehlerh': vor, die .hier nicht fest-zustellen seien., Unter Berücksichtigung des Sieles der ; Marktordnung sowie der betreBungen zur Erzielung eines he ist ung cp r e i s e s f d r die. Milch habe die Haupt Vereinigung! zwar die. heistungsfähiglceit der Betriebe zu erhaltene aber keine besondere EhrSorgepflicht in dem Sinne gehabtr
: daß leistungsfähige .Betriebe durch Puclrsichtnahme zu stärken waren;■sie■habe-auf Mängel der Betriebsführung»
■	Eehldispositionen .und vermeidbare überhöhte Unlccsteh; kei-
1 ' ■:1: U:.' V	'	■	inn1-	'	:	V	.	X
ne:-Sücksicht: zu nehmen brauchen! .....	üb;
1: Der: Preisfest Setzung vom 20* April 1936 durch YJ -'
: als Abteilungsleiter des.Milchwirtschaftsverbandes üi seien. V erhandlungeh; ■ und ' Ermittlungen vorausgegangen« Die Wirt schaftliche Vereinigung der Dauerinilcherzeuger und;;!;!.:' der Milchwirtschaftsverbandfsowie später auch-der Kreisbauernführer Mtten übereinstimmend bestätigt, daß die . clamaligen Pestpreise eine Zahlung durch die. Ileiei'eien von 1z Pf, auch; seitens der Klägerin zuließen5 die Klägerin ha be nur 11,5 Pf zu zahlen brauchen» Auch' die Erwägungen von W	; bei den spät eren Bes che id en, mit.: d enen e r :e i-
ne Preisherabshtzuhgräblehntel .seien; nicht ;:saöhwidrig pgdr;
wesen„ Dass01be geltl;	des	C-esciiäftsf(ihrer s X;	vom 14-. August 19371 Dabei wäre es stets
/Sache der Klag e rihr g ew esehp. dem Verband näher darzulegen; !dä.ß für sie die Preise auch bei ordmuigcmiUBiger Betriebs-führung .untragbar seien« Die Organe der Hauptvereiniguhg ;,■. !hatten sich auf die Prüfung! beschränken könnenob für die :!Klägerih; objektivKdie Möglichkeit bestanden ho.be ; die Prei ;!se; heraus ziiwirt schaf ten j lohne ;:däp; sie; kiie; auf ^subjektives Versctgen der Klägerin beruhenden Schwierigkeiten zu berück
 sichtigen brauchten Den Beamten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Betriebsschwierigkeiten ;/ auf ein solches subjektives vermeidbares Versagen der Klägerin zurückgeführt ./.hatten,.- da auch die Revisoren, Sachverständige, und sachverständigen Zeugen zu demselben Ergebrh s gekommen seien„	/IM	d/hhh
;////;/ Diesem AusfüHrungen enthalten keinen du.rchgrcifen-
:d en Be cht s hehl er <	1/:;';	i1:h. ;tl /'> --t ie	>/	-
e a) Di e: Ke vision /wend et s i ch. gegen die Annahme, e s lägen Erme s s enc ent s che i düngen vor* das ^Berufungsgericht /// habe nicht;" auf ge zeigt '/■ daß den .Amt s trägem des; Eeichsnähr-standes mehrere Entscheidungen frei.gestanden hätten.-,
'/./ Das;ist unrichtig. In § 8 der mit gesetzlicher Er-machtigung erlassenen Satzungen heißt;es;i“Der Torsitzende ' ; k a n n ;i soweit es »« » geboten erscheint / /. ? . f volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise festsetzen *, Damit waren den Organen in typischer Eorm Ermessensentscheidungen überlassen* Denn es war ihnen freigestellt ob und wann. sie tätig werden/; sowie von welchem Zeitpunkt9 in welcher Art .oder Höhe sie-Preise festsetzen oder ihre Anordnungen zurücknehmen wollten*
•rv Die'.lDatrichter sind also zutreffend von dem Vor- n liegeno/.oh Ermessensent Scheidungen ausgegangen und haben daher / b e i Prüfung dieser Er me s sens ent s che i dung en : mit. Recht die Rechtsprechung angewandt, wonach bei Ermessensent-Scheidungen eine Pflichtverletzung erst dann vorliegt, wenn/der Beamte willkürlich oder in so hohem Llaße fehl-sam gehandelt hat ? daß sein Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu. stellenden Anforderungen ; schlechterdings unvereinbar ist (vgl« BGHZ 22 P 258/261)* u..
Lb), Die Revision meint ! der Gesetzgeber habe: den Wirtschartsverbänden und -ausschüssen so weitgellende und allgemein gefaßte Befugnisse verliehen? daß ihr Gegen-gewicht eine umfassende ':Rürsorge'pflah.;lit:' sein müsse? das 'Berufungsgehioht habe nicht beachtet ?c,;daß: die Klägerin -darauf wiederholt hingewieson hube	c
LR:;: Die Übertragung weit gefaßter Befugni sse an diet' damaligen Dir b schartsVerbände uhd; ■ Zusarnmens chlücse be-gründeteikeine:V: '• • .b;:ie s; obii ■■ d! e-&:; e;ätbtEür s orgepfiicht); ;wie;:aie!Eihi^	'Selbstverständlich	::hatben	:
)die;;Haiiptvereinigung? ihre Vorgänger und alie Organe auch die Belange der Klägerin v^ahrw.uiehmeru Denn sie hatten :.nach! §;t 1:der Satzung die Markt Ordnung nur unt er Wahrung c .der Belange ,derbGesämtwirtschafkbundbdeslGemeinwohlsit ; durchzüzMhren sowie nur {%irtschaffe lieh gerechtfertigte"
. Ire i de'.und' Preisspanne!! fest zusetzen? nach § 8 Z iffb ; v der Satzung; hatt en sie unach volkswirtschaftlichen Ger i sicht sp'unlrten!! ; die-Wirt schaftlichkeit bdef'Mitgliedsbe- vh ■
: triebe zu fördern und. den Ausnutzungsgrad der .Betriebe zu: regeln-, Daraus! ergäbe sich selbstverständlich die Pflicht des Reioju-nährStandes ? insbesondere bei pre i.sregelnden Arrrdnungoii auf die Belange der Klägerin Rücksicht zu l;!' b nehmen'«,.' da die Verarbeitungsbetriebe nicht einseitig zugunsten der Erzeuger benachteiligt und das - allerding ' voiicahgige;--:iZieD!höherer.Erzeugerpreise: nicht lediglich i i auf Kosten der Molkereien durchgesetzt werden dürfte Das bat das Berufungsgericht nach seinen Ausführungen bauch!nicht; verkannt !>Bet! der; Prüfungrder.".Deistungsfä keif;: der Mplkei’eibetri ehe sind ha ch Auf fas sung - de ,s - Beru- i.";; xungsgerichts' ,!Art, Große f BinrichfuhgamdtV'erarbeitungs-v ; möglichkeiten des Einzelbetriebes zu berücksichtigen; hnicht aber Mängel der; BetrlebsfüHrung9 Rehld.ispositionen t oder überdurchschnittlich "hohe Rnkosten” =;■ Diese lirwägun-
20
gen des Berufungsgerichts gehen ietztlich nur dahin; daß die Hauptvereinigung keine ; Eürsorgepflicht in dein Sinne; •; ;; gehabt habe„ leistungsunfähige/Betriebe durch; besondere 11 Rückeichtnahme zu;stärken» Diese Ausführungen sind j eden-falls aus hechtsgrlinden nicht zu beanstanden.
c) Die Revision trägt vor* schon ein um 0.,5 Pf überhöhter Milchpreis habe in Kürze zu dem.Zusammenbruch der Klägerin führen müssen, da das bei dem festgesteilten Umsatz von;rund 10 Millionen kg Milch jährlich eine wei- ; tere■Ausgabe von 50.000,— RM ergeben habe und der Gewinn des;;tor3ähreS;: überhaupt nur-i0.000,— EM betragen habe. : ;
; Bas ist unerheblich, weil das Berufungsgericht hichi'angenommen hat, daß die Organe des Reichsnährstandes pf11chtwidrig einen überhöhten Preis festgesetzt ha-bent Das" Urteillgeht gerade davon aus? daß die Bodienste-ten :trotz ausreichender Erinittlungen auö : sachlichen Erwai :; gungen zunächst die Auffassung gewonnen hätten, daß die Klägerin bei e. er not igen';Anspannuhg, ;Eins chrähkung; und Rationälisierung zur; Auf bringühgb der; fest ge setzten, Pr ei-se ohne Gefährdung ihrer Existenz in der läge sei. Die Vorgänge und Erklärungen der. Geschäftsführer Anfang ho-■1;; vember 19gitSeien auch für die :Hauptvereinigung ;übfrg:;:v t;f raschend ■■ gekbminöh	t	lygi
-fiIliSt';-2ie v;±-ät£	. weit ex’ffölgendes 'vprft Wenns^
ein ungünstig gelegener und unzulänglichtäusgestätt et er ,;t;l Betrieb keine _höheren Preise ■ erwirtschaften konnte■ hat-t'h te seine Stillegung gegeh ;EntSchädigung:;erfolgen;: müssenhfb aber : nicht; sein Zusammenbruch durch Auf er legung .jni chtt trag barer Mi.1 cbpre.1.se herbeigeführ i werden dürfen»	v^l-luh
;f. ft Auch 'diese: Erwägungen/ gehen'; von einem; Sachverhalt aus . wie er hier.; nicht vorliset„ tDäs" Beruflinrsa'erieht Ar Agr
 nimmt an, daß dis ;Vorsitzenden des Verbandes und der .
'■ ;; EauptveKeinigüng ohne Verschulden zu;; der Überzeugung ge- :L
■	■'kommen---seiend daß -lie Betriebsmängel der 'Klägerin ’’sub- 1 vjektive:a::;Ursprungs5fX also ; Termeidbar ;und^^^ abstellbar; ge- ;
■	s wesen seiend nämlichlin- uer, Betriebsführung, Fehldis-:!
Positionens Feblkalkülationen und ' vermeidbaren;' Unkosten ;• 1 gelegen'hätten5■es sei Bache der Klägerin gewesen^ für; -Leine:ent sprechend e Aufklärung' der Bediensteben der W irt-'L'sehaftsv er bände zu -sorgen, wenn andere Gründe Vorgelegen.
:; hätten, Den Bediensteten der Wirtschaftsverbände -könne :-L-'auh'derL so gewonnenen Überzeugung; schon deshalb - kein-Vor-;
; ’würf:gemischt- werden,:; weil; die Verbandsrevisoreneinige L; :
. Sachverständige. und ..sachverständige'- Zengen dieselbe Auf- L : ■ fassungigewonnen hätten. Der plötzliche Zusammenbruch;.:
'; oder. Klägerih'; sei nicht ' voraussehbar.-gewesen und das: un- i L'Lgesöhickte Verhalten des : Geschäft sführersoWi fang ■■■'November': 1937 "habe den; Abbruch' der ; Y’erhandlungen -vert -ursachtl' : obwohl die Bediensteten des- -EeicHshälirstähdesä ; sich ernsthaft.mehrere Tage hindurch um eine Sanierung 11-der Klägerin.;bemüht;hatteh? LlLhigo- -''iLK -Kt fpLl:" Lpl-
Bel dieser-. veil:Berufungsgericht festgestellten Sach-- läge 1st; also der von der Revision unterstellte Sachverhalt g er ade ni cht gegeben. Denn wenn d ie B edienste ten: desL'Eei ohsnähr Standes schuldlos davon ausgehen durften,1;
; die f estge setzteh Breise seien für die Klägerin tragbar,
 Lose haben;" sie:keinesfällsluchuldhaff . ;die.L -':.pViekiivL!etw^iL;:L'
, ; gebotene - ;.(entschädiguhgspflichtige?)Stillegung.'- des, Bel-Li ;';triebest dadurch umgangend: daß';sie den Betrieb durch Best-L setzüng zu- hoher: Milchpreise- zu dem Erliegen brachten,
L;: e) Die revision bezeichnet die Auf fas sung als .rechts-;.irrigy daß; die Beklagte nicht; die Pflicht gehabt habe,,
; leistimgsunfähige :Betriebe.:;zu. erhalten0. Sie: .meint, wennL . die mangelnde; Leistungsfähigkeit auf objektiven,: nicht
 auf f elilerliaf''teil Wirt sehafisführung 1:1 eg enden Ums t and en beruht. habe , dann hätten auch diese Betriebe ein Recht
 auf:! S cbut z gehabt c 1	hf;t|' /■	x:
Auch diese Erwägung liegt neben der Sache5 denn 1 das Berufungsgericht, geht davon aus* daß. den Bedfenste-V. ; i, ten des heichs>iährstandes kein Vorwurf aus ihrer Yorstel" /; lung gemacht/werden könne 9; die Schwierigkeiten der Klüger in seien auf Umstände zurücksuführen, :.die diese selbst/ hätte absteJlen können! und außerdem habe auch der Reichsnährstand sich ausreichend um eine Sanierung/der Klägerin: bemüht.!! 1 /igtl:/ /	•	/-:;	1 / g/^'^rb,dt-
V ;k	f) Unbegründet i st der. Vortrag der :Keviis.i on/es
 sei fehlerhaft gewesen.» daß ¥•	im	Früh	j	a	hr	1936	se	i-
’'he! Eht sche.i düng nur auf die Auskunfte des Verbandes der : u: Bauern i icherr: euger ge st üt st habe» /außerdem sei für die V ■!!!2eih: :nabh dem bahre .1936 ni cht: einmal behaupt et worden,.,
!k	habe die XaJkulationsunterlagen für jene späte-•
reu Zeiträume überhaupt überprüfr*	if!.1 if'!!it;.3
..bfl/l BasvSerufungsgericM	Zusammenhang -/.m
folgendes aus seher Verband habe den für alle Bauermilch-betriebe festgesetzten Bichtpreis zugrundegelegt * der so berechnet gewesen sei, daß,alle Fabriken ihn hättentragen können o1 Der Verband habe auf die Gegenvorstellungen hin mit der Klägerin verhandelt ? sei! den Gründen■für die • angebliche, Unzu demutbarkeit der Belastung nachgegangen und habe von der Klägerin ICalkulationsunterlagen argefordert= ble:wirtsoha j?tliehe Vereinigung der hauermi 1 cherseuger habe nach Übersendung der Vorgänge die Tragbarkeit für die ' ;!/!!:: Klägerin /bestätigt
 miilcherzeugerbetrreb gewesen sei, sei ihre .Lage einer • solchen Fabrik ähnlich gewesen. W<	babe	auch	davon
 ausgehen müssen., daß den Fachverbanden die Art des klage-
rischen 3etr; ebe.o bekennt gewesen sei. Durch die ersüe iPest-set z ob g .'könne euch kein Sc had ent ent st and en sein? denn die;:: i Klägerin-habe noch : i 936;;;Gewinnet erzielt 1 - Die1 späteren able
 Inenden Bescheide hat ü	damit	begründ	et	i;; daß die Klage- ;	/
rin die Möglic hkeit hab e, dur ehVeränd erungi; i ihr er:. Fabrikat i- : .onszveige die Milch aufiyerschiedene-'Art' zu verwerten; solange , sie von anderen Meier eien?: Magermilch izu einen Überpreis auf- : kaufe, müsseIsie auch die f estgesetzten:preiseizahlen 'können.
Alle diese Ausführungen zeigen keinen,Rechtsfehler und - ergeh en k e in e sa c hw j. d r lg en Erwägung en o d er Pf 11 c hlverl et sung en "von w	o	Vor	allem	ergibt sich daraus, daß nach diesen
 Feststellungen V/	sich nicht nur mit den Auskünften
 der Dauermilchfabriken' begnügt, sondern den Einwendungen der Kl igerin gegen gene Auskunfte;.hachgegangeh;'ist 11 Auch|;iürld:ieir>t v:: Zeit, nach 1936 ist eine Prüfung der Verhältnisse durch w	vfestgestelltopabei bedurfte es keiner besonderen
:Erwähnung, daß Vv	bei den späteren Bescheiden seine :
früheren Erwägungen aufrecht erhielt„ .Jedenfalls ergibt das:angefochtene Urteil insgesamt,: daß es ohne Rechtsfehler : angenommen hat,	habe keine pflichtwidrigen Erwägun-
gen bei seinen Entscheidungen angestellt oder, habe Erwägen- t ... gen-r die -gebeteh'^war,.ehy';'f:unt erlasseüi"i:i-'ti.i::li-	/;ilf 33:
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Die Revision rügt hinsichtlich der Vorgänge bei der
 Preisbildung:- die Mißachtung .einzelner Beweisangebotei
 aa) Eie Revision weist darauf hin, das Berufungsgericht habe üb er s ehe n, '■ da ß-: na ch i d ein Gut a cht en Kätner dier Klägerin bis 1936 nur einen Milchpreis vonul0,46 Pf bezahlt habe. Die Preiserhöhung im •April 1 9.36 habe also"1,49 Pf je kgi:.und.iii;:i:li jährlich iründil 00000'EM hüs'gemachtllii	1':.	i
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•^.grDas- Bcruxungsurteil geht im Tatbestand, von einem Milch- T preis:im nruhjahr ;1936 von 10,9 Pt aus. Das steht ;im Einklang mit:: dem ■■.Vorbringen der Klägerin in! äer;:Klageschrift und dem insov/eit unbeanstandeten Tatbestand dos landgerichtlichen t .Urteils- Der Unterschied Verklärt sich daraus, daß der Sach- . ..verständige Ka Ton den Preisen:.im Mai 1935 sausgeht, . diei-i' bis Anfang 1036 weiter gesbiogen waren, k;	.	rih;'
: ! ob) Pie Revision meint , das..;Berufungsgoricht habeokeine i Umstände angeführt, die diesef susätblichetBeiästuhg hätten ,.r 1 lausgleichen kenn on- , p ; \	■ flxhf v	:
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Pas Berufungsgericht hat aber angenommen, die Bediensteten des Keiehsnährstandes hatten davon aus gehen dürfen;, daß diei:/ JKlägerin durch netrieb 1 ich.o Maßnahmen ihre:. Unkosten herabset--nen, . Verluste vermeiden.;'::nhdt\t^ötzfUes: neuen Preises., mit .be- . Vscheidenem: Gewinn habe Weiterarbeiten können, zu demal sie noch U936; Gewinnet crcielt habe. Zwar habe man in Kerbst 1937 einen Terlust von rund 70-OOÖuHM;.ermittelt, doch sei.en davon nur nf ri 9,000 -HM auf die Milchpreisverteueruhg - surüeksuführen,;„derft liest aufdas verlüstreiOhn fKäsegeschäfthund^^.Idie jV der :ü'nkostenfl	ff -1	. v l-Vfli''' ig
,'f cc) Die-Rev: 1 sion betont, daß die Klägerin,Iwiederholttauf v ihre' fraohtungünstigef ihsatzlege ::und-höhen^■
Itibsenihabh,«---llkf..■llikf if .llf-lf
 Pas ist richt ige aber unerheblich- Pie -Bedienst.etenxdesrn.v Eeichsnährständes hatt^
man diese Mängel abstellen könnte- Pie Verhandlungen kamen, vor" dei St ill e^un^'ibervnichtfmehr-, zu dem.: Ab Schluß.. -- DiefE^ irrt-mit- ihror Annahme, os sei unstreitlg bereits ein Uracht-iiusgleich,sugesagt . Pas^Widersprichtl den ■ Pests bellungen:auf ' "Beitel 7 des! Berufungsurteils „■ iiffqi:- f :i:- fr ifi. fii.;ifiili
A;Add) Die Revioicn men nt, er> hätte auchdie für den Verband festgesetzte Ausgleichs ab gäbe von 0,5: 'Pf; .je- kg berücksichtigt werden müssen» Sie übersieht dabeiy. daß die Klägerin, nach dem - unstreitigen, tin der Beweisaufnahme'bestätigten. Sachver-■'halt diese Abgabe npraktisch .nie abgeführt» hat, wie auf ..' A * A Seite 5 des. Berufungsurteils: festgestellt worden 1stg
 ee) ¥	3	hatte	am	22»	April	1957 den mündlichen Antrag-.1
der Klägerin auf Herabsetzung, des Milchpreises unter Hinweis t darauf abgelehnt, daß die Klägerin hoch Magermilch von ande- ■
;;ren 'Betrieben zu 3, 5 Pf je kg zukaufe; denselben Preis müsse sie dann auch:ihren eigenen Lieferanten zahlen können» Das''a Berufungsurteil::meint dazu, W_	hatte	mindestens	davon::	:;
ausgehen' dürfen, daß die .Magermilchverwertung fürrdie Klägerin lohnend und damit der festgesetzte Preis, gerechtfertigt: sei;!-das sei keine sachwidrige brwägung gewesen-
Die Revision meint, das Urteil habe dahei "eindeutige Peststollungen des Gutachters Dr, Be	übersehen".	Dieser
 Sachverständige hatte dazu nur bemerkt, der Schluß sei nicht zwingend, weil Zukäufe zu höheren Preisen auch dann erforderlich sein.könnten, wenn: sie eine bessere Ausnutzung der I3e- .A : triebskapazität bezweckten. Diese Bemerkung in einem viele Jahre spät er .er statt et en;fachwies ens chaf t liehen Gutachten er- ■' ■■'gibt' 'nichts dafür daß: die Krwäguugeh''von W 1936/37 sachwidrig' waren»'l-AtAt
 ff) Die Revision meint weiter, da..'die Preiserhöhung mit dem Käoepreis verbunden gewesen • seil' hätte die Beklagte nach - dem .Preisrückgang; beim .Käse;: auch Iden- Milciipreis herab setz eh;; ; müssen.-:. * g.-- ::g ».; t.y-	::	7;::A'. aK:'^
Das; Berufungsgericht'hat sick damit
 eins
ehend: be faßt:, und
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; führt :folgendes aus t ;Die Preisfest Setzung-;.:von 1936 ;seifnichff allein-wegen des damaligen::günstigen Käsepreises erfolgt; die Krise der Käsepreise habe ■deshalb auf die?generelle /Milch-. 1 Preisfestsetzung keinen Einfiußfgehabty - / f,	f -:eff
 Eac.hdem das Berufungsgericht auf Grund einer umfangreichen : Beweisaufnahme?;zu dieser Überzeugung; gekommen ist ? kann, den 'Beamten der Beklagten kein Vorwurf deshalb gemacht werden,
1 weil? sie f 937 denselben Standpunkt eingenommen haben» lg
SS.
hverständige Kä
 hat ausgeführtf fdi
□Läger in
f habe 'keine Möglichkeit ? gehabtauf eine .andere Produktion aus-iLzuveichenf Die Bevision beanstandet es, daß.das Berufungsge-f rieht das gegenteilige- Vorbringen des: Beklagt en ohne Prüfung:::
üb arnommen habe,
 Nach den Um* t eilsgründ en hat das Berufungsgericht das Vorbringen des - Beklagten nicht ohne Xhtifung übernonimen, sondernf 'hat den ganzen Streitstoff raniHand? der umfangreichen Beweis-?! auf rahme überprüft « Das Berufungsgericht führt auch nur aus,.
: es sei von ff	nicht sachwidrig •gewesen^ wenn er neben
:• .anderen Überlegungen'auch davon ausgegangen seiy daß die Klägerin - im Gegensatz zu anderen Meiereien - die Möglichkeit : habe V: di e Milch auf verschi ed ene W eis e zu -.verwert en. Ein ' .•Verfahrensfehler ■ 1st dabei nicht- ersiclrLf ich«, zu demal, sich das-f belbe aus verschied enen? vom Beruf ungsgerichtf verwert et enf af f Gutachten ergab f f ff •-w	ff?	ff ff-;- ff fff fff ff
 ff. hilf fDiefRevision meint ?: das Berufungsgericht habe außer Betracht gelassen? daß die Klägerin höhere Milchpreise als alle: benachbart en Be triebe bezahlt haböo
B e r u f un g s g e r i ch. t? häf f d äs:nun ht
 fesf gee-toll t ff fas?: Übe r -
gehen von 3V:weisctnt ragen za diesem Punkt let von der Revision;:; nicht prozeßordnungsgemäß gerügt« Z ;
/. h) Rio Revision beanstandet- als Verfahrensvers toß.die
; Hichtau3führ;ahg.;;:des ; Beweist e Schluss es 'vorn ;;6« 'Juli;; 1953 i l:-;/,::
M<:. Mach diesem Beschluß sollten Auskünfte eingeholt und ein ;Sachverständiger.vernommen werden« Dieser Beschluß ist ausgeführt ,,; I'it Rücksicht auf;;das Gutachten von Br 0 Be Jhe-:; ;; schloß allerdings der Einzelrichter am 14« Bezember 1954, noch einen Molkereifachmann zu hören« Er hat später nach ;v Anhörung ; d er /Part e ihn;- davon;; Als fand. genommen (und die Sache ;;;s ogl eich; dem,,;senal: des^Börufuhgsgerichts vorgelegt, der;;;:;;; -Reihe;; weit er en Sachvers bändigen;/ vernommen hat» ./;;/:;
Ein Verfahrenstehler liegt darin nicht,, denn das Gericht ;kannlgederzeit von der weiteren Ausführung /eines Beweisbe-; Schluss es ;:Abstand nehmen, wenn es auf Grund erneuter Überlegung den Sachverhalt für/hinreichend geklärt oder die im Bewe i sb'e Schlüße erwähnt e Tatsache für un erheb 1 ich an s i eht» ;
;Bas;"Berufungsgericht hat seine Entscheidung auch .insoweit näher 'begründet,':hhhh:'ht/Ä/ u ai	■
;; ;'hh;:g;;'-thbc./.;' t;;-; -;; /;/;	t;; I-/ lihgit hg:h;h.A;g;g
Bas weitere hieran geknüpfte.-.Vorbringen der Revision ist ebenfalls/unbegründets Es ist zwar richtig, daß die Bediensteten des Reichsnährstandes vor der Preisfestsetzung Ermittlun-/gen/anzusteilenIhattenj. welcher Leistungspreis für den Betrieb der Klägerin:volkswirtschaftlich gerechtfertigt war. Im Prozeß; war es aber Sache der Klägerin, das Verschulden;der Organe des R0:i.chsnährstandes bei der Preisfestsetzung nachzuweisen»
; Bas;: Berufungsgericht:; hat zahlreiche Umstände dafür f estge- ;/v ; stellt, daß die Klägerin nurlaus vermeidbaren, von ihr vertretbaren Umständen den ihr auferlegten;Preis/nicht .aufgebracht
28
hat und daß. das wiederholt ;ungeschickte/ Verhalt;ön des; Geschäft führers der Klägerin diß Lage verschärft sowie die Hauptver-eihiguhg au Maßnahmen gezwungen hat, die durch V er hand1ungen vernieidDar waren?; und daß die Bediensteten des Reichsnährstandes zu solchen: Verhandlungen ^bereit waren. i ß ;./;//;h;.;^	a
Der: Sachverständige Kä:	•	harte allerdings in seinem
. Gutachten von 1 941V das; er auf •, Wunsch der Klägerin -imSchiedsgericht svex’f ähren erstattete? ausgeführty/der Zusairnnenbrüchl < der Klägerin sei;, auf außerbetrj ebllche Eingriffe zurückzu--führen. Der Gutachter Dr. 'Be	hat	sich 1954 wesentlich
 Vorsicht:?ger geäußert. Das Gutachten H von; 1940 ging aoer eindeutig davon ausVydaß auch ohne die Maßnahmen der iiauptvereiiiigung sich /bei der Art der Geschäftsführung der. Zusammenbruch nicht hätte aufhalten lassen, da der Betrieb der Klägerin nicht rr,ohr existenzfähig gewesen sei» Dafür sprechen auch folgende' Feststellungen? Der Anteil am I'remd-
Dv'C	:v'":./:-:	-	'-.-W -:;:h'	DhhZ./DVy	VC
kapital hatte nich hei der/Klägerin in kurzer.. Zeit übermäßig erhöh:. Die Bankschulden halten sich von 1 934 bis ;A.957yyer4;VgD //zehnfacht.; die Klägerin hatte nach Gewinnen 'b-i's '930 ihVdenVl c ersten neun Monaten des Jahres *937 einen erheblichen Vertu s t::/ e r ll t i e n; ai e /Mit e rund '225.000' RM kur sfr i s t i g e ; Bank- V/V/ schuldet; mit 9 bis 10 '-/> zu verzinsen und mußte;nine.,BntrV;:^^ schuldu.ng für rund 300„000 RM durchführen. Auch,Außensbehende ; hatten. behebbarey vermeidbare Mängel des Betriebes festge- :v stellt. Die Verwaltengsakte des Reichsnährstandes habendie -Vermutung.herVRechtmäßigkent:und Gültigkeit vfür sicM^ M
ul-/ u •	..	.	'/•.	■	;	-	'
genüb er mußte di e Klag erin : naehwe is en, daß diese Verwaltungs-
a?/--V	■ -	er/	...	’■
akte und die /sonstigen- Maßnahmen .der/HauptVereinigung eine
/schuldhafte Pf 11 ehtyerlet zung enthielt en. Das j st ihr? wie /,: / /
/dasyBerufuugsgerichtVzuiraffend/ annimmt., nicht gelungen. Auch
-/eine /Verkennuhg .der Beweis3.aoi durch/:das ■;Beruf ungsger ieEt;.;:^^
/ ist -nicht ersichtlichy/' /;l.:y	gv /■.;.;;/■■'/ ::VVV/// ...	VVyVM
2) Die Freigabe : des .‘Milcheinsiigegebietes
. Fas;’Berufuwgä'ge.l;icJb.i'-;'hät cinsoweiit folgendes ausgeführt ;■ V ••bzw.o : f e s t g e s t eilig Auch dies e Ent s ehe id ung s e i; e ine Ernies s en ent sc he idling gewesen» For Anordnung seien umfangreiche Ent-schuH.clu.ngs- und Kreditverhand 1 ungen vorausgegangen, her de- u uxossensehaftsverband habe die;:Verhältnisse der Klägerin geprüft; und ungünstig bewerx et. Danach haben; die : Schuld entast •der Klägerin 330,00C RI.I betragehj' diese häbe grö31entei 1 st .Ri kOit kurzfristige^	i 0 $ zu	.
^erzihsenigewesehV"::hör lGeschäftsfiihrer. Wi	habe	er-
klärt , daß er v/eiteren Bankkredit nichtauf bringen und Kapital nie hi; mehr flüssig machen könne und daß er die nacht;*. •;.ht>hc<i^äliigen'ivlilchgelder;fürgdie lauern mit rund 65>Öp6 :: nie ht I; zahl ent kenne. Di e Lande s genoss ens shaft s bank; sei s; ah-' si cif zur Ent schuldung •; bereit genesen» habe aber : d er Erwartung hu st: druck gegeben, daß. die Gesellschafter die Pachtung in lü i-\ ■aufgäben und die dadurch freiwerdenden Beträge mit rund
80.000	HM für den..Betrieb in 1 .verwendeten! ;Wi "" '''’t®#,'; hahe tab er, 'erklärt,er wolle keinen; Pf ennig •.• eigenen Geldes :mehr in den Betrieb von L hineinstecken. Dadurch seien die Kreditverhandlungen gescheitert, k	_	;.ihaboth^
mehr auch seine Bemühungen, den Betrieb zu halten, als gescheitert angesehen» Er habe Tri _	.	auf	die 'Fölgeh'/didseh^t;;
Situation, namlich die Freigabe des Milch.oinsugsgebietcs hin-gewiesen! darauf 'habe, vfi	-nur	'»geantwortetjdaßliehed
 einsehe. Täglich seien. 1.000 RI.I Milchgeld fällig gewordene' tDehtVerbähdrhä^ feranten weiterhin verpflichtet hätte, ihre Vilch an einer, l^lstzahlM^itffi d i e Haupt vor einigung nicht verantworten können. Hur aus diesen Erwägungen heraus habe man die Maßnahme angeordnet. Die
 au
- .30 -
Hauptvereinigung habe keiner Xei sach'fiemde Motivef verfolgt ; und insbesondere damals nicht erwogen oder,geplant, eine Genossenschafts-neierei "auf zuziehen« W	habe	.	die :Lage
' der ■; Klage rin den Lieferanten am 11« 'November 1937 wahr-, heitsgeraäß geschildert und sie nur: von, ihrer Pflicht zur ;; Lieferung an die Klägerin befreit; den Lieferanten habe / freigesisnden, der Klägerin weiterhin Milch zu liefern-,-., doch habe niemand,;.;von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht»..
:	': Bei diesen Feststellungen;';hestbhen-:';keine-'Bede:nken;'.ge-
gen die Würdigung des Berufungsgerichts ,ü die Anordnung g ;habe ke ine Pfllohtverlet zung enthalten« Die.'Bügen.der Be- W Vision greifen insoweit nicht durch« Die Beviaion geht davon aus, daß bereits die vorangegängenen wirtschaftlichen ■ ■Schwierigkeiten der Klägerin auf schuldhafte;PflichtVerletzungen der Organe' - der Hauptvereinigung- zurück zuführ en seien«: Las ist gerade nicht festgestellt, ;sodaß die Freigabe des: Einzugsgebietes für sich;allein keine Pflichtverletzung enthält« Lie Feststellungen ergeben auch keine pflichtwi- gü drige Übereilung« Denn:die Amtsträger des Beichsnährsian-des hatten1 mehrere Tage hindurch mit der Klägerin; verhan-d.el't /Gutachten erfordert und den Geschäftsführern .ausreichend Gelegenheit gegeben? .ihre, Banken undLÄhwältegzu';:;ber .fragen sowie heranzuziehen« Letzten Endes hat der Geschäftsführer Wi ~g selbst durch seine ablehnende Haitung und ü seine schroffen Erklärungen die HauptVereinigung zu ihren "Maßnahmen gezwungen« La die HauptVereinigung'auch die.Inter-
• • •	FVc'gg: :gg/gggc ,-,>g\
essen der Lieferanten- wahrzunehmen hatte.,- wäre es diesen gegenüber pflichtwidrig gewesenr die Ablieferungspflicht
/üü-ffl ••••	•••Wv.-.	g;	-..o'vvgggg g :;üg:;,.'.kv..:;:
der Milchlieferanten gegenüber der Klägerin.bestehen zu Lassen;lin'd abzüwarten, gob es der Klägerin gelang, sich die.Mittel. zur-Bezahlung der Milchgelder zu be schaffen, die täglich etwa in Höhe von 1 000 IM bei Fortdauer der g c Abliöferiingspflicht an ; die - Klägerin neu entstanden« Y/ien-cken wurde auch nach den .Feststellungen durch die Freigabe des Milcheinzugsgebietes nicht überrascht«	,	...
..1	.	31 - :-
Die Ausführungen: des Ob e r 3. a no e g g e x ic hi s, daß:, die} Mit b. teilungen üöei eine .angebliche anderv;eiti'ge Sicherung: im laufe dee 11» November ;1937 zu ungenau und verspätet, ein- } gegangen seien und w	daher	keinen	Anlaß und keine};'
Möglichkeit gegeben hätten} seine Ancxdnungen zurliekzu-nehmen, hat die 'Revision nicht; angegriffen» •,
;;3») Die HauprVereinigung hat es durch den Verbands-vorsitzenden 0	Ende	1937 abgelehnt, den Vertrag zwischen der; Klägerin und Vö	über	den '/erkauf des Betriebes für 125 000 DM zu genehmigen.-	};
;}:; Das Berufungsgericht hat insoweit eine Amtspflichtver-let zun g;; ver ne int o; Die Ge nehmt gung war, nach § 9 der Ve xoxd- :;, nung vom 17■} April 1936 (BGBl I 374) und § 8 der Satzungen erforderlich und stand im Ermessen der Behörde» Das Beru-, fpngsgericht hat dazu ausgeführtf, Die ! Hauptvereinigungvhabe};:;;: dehfhachweis verlangen dürfen, daß der Erwerber die zur Über-Kahme und, zur 'Wetterführung^	erforderlichen Der.:;
träge ; zur Verfügung habe* Dafür habe esnicht/■■geriügttidäßV;}}} der Milchwirtschaftoverband selbst die üenehmxgung beantragt; habe .und Wö	t	auf	dem-.Gebiet, der Milchverarbeitung ein /
bekannter Mann gewesehÜsei,iDenh-die: erf orderliehen; wei breich ende n Anordnungen seien nur bei klaren Verhältnissen mög-. 1 ich gevesenluhd/,zur'}Sicheruhg det;Milchve.rsöfgung sei der: rl linset z wir.t sch'af tlieh';- ge sunder (Unt erbe hmen notwendig, gewe-■sen« Der 3eschwerdeausschuß habe zwar den Vertrag genehmigt, aber erst nachdem ihm durch Vorlage weiterer Unterlagen der : eindeutige Nachvveis der Zahlungsfähigkeit erbracht worden sei» Es sei nicht;festzusteilen, daß sieb 0;	von	saefc-
. fremden Erwägungen habe leiten lassen *
.'}}x	zeigenxkelnen .Hechtsfehler:»; Auch
> dieiBevision, bringt insoweit keine ,neuen erheblichen Ge- ;,
,;:Bichtspunkte;vor> .	/i/-	'
J:	f~ 32 - A
4») Das Berufungsgericht.sieht endlich auch in der 'Anordnung über die endgültige Stillegung keine Pflicht-.Widrigkeit, weil der Betrieb damals seit vier Monaten geruht habe und ein;finanzkräftiger Nachfolger nochnicht vorhanden gewesen seiZwar habe die HauptVereinigung A; nach der Satzung nur "volkswirtschaftlich unnötige Be-. triebe"; stillegen dürfen... doch habe das auf die Klägerin damals , nachdem 'die Klägerin nach; Aufhebung des Belie-. \,A' ;ferungsZwanges von den Lieferanten nicht mehr mit Milch .Beliefert'worden war und deshalb selbst ihren Betrieb ein-DMA gestellt hatte, zugetroffen, weil sie wirtschaftlich :zu-'.:'-' sar.imengebrochen und ihr eine Wiedereröffnung des Betriebes auf absehbare Zeit nicht möglich gewesen sei. Dieser Zu-, stand habe im Interesse einer dauerhaften Neuregelung beendet werden solleno Die Anordnung habe daher nur noch for-male BedeutungVgehabtA^A “gh'".	W-;i
t: aA;:; Diese Ausführungen enthalten ebenfalls keinen Sechts-;fehler« Die Revision sieht eine Amtspf1ichtverletzung in Dieser Maßnahme nur, deshalb, weil sie auch;; den vor angegangenen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Klägerin. auf Pflicht-; v'erlet zungeh; der Organe der 'Btaüp.tvereinigungrzurückführtt;; x : An dieser ^Voraussetzung fehlt es aber nach den fritieren Ausführungen» A;;A ■ r :iff , AgA
* III.
-• ■	Ansprüche	aus;Enteignung.
' JU Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. ist, zutreffend.- B0r Adle;;EhDschädigungsansprüeheDe : eignender g Eingriffe bestehen: hier; be sonder egBec^ gen» § 5 der Verordnung vom 17» April 1936 (RGBl. I 374)
; bestimmt;! ölgeh des s' A- fg;.;;:;1“; f
"(1 /..Für Palle,: iri deii^'eiae^ auf Grund: dieser Verordnung getroffene Maßnahme eine .sphhrure wirbschaftliche Schädi^ngi/i/ Mitgliedsbetriebes zur’ Folge hat 1 ist , in den-.rSatsungehii-i die Gewährung einer .angemessenen Entschädigung: vorsarjehen. • 11»:
(2)	Eine schwere iv/ir/tsehaftliche Schädigung, liegt in der ■■■■■.
h_egel dann vor, wenn: ein:,Betrieb :stillgelegt oder seine Port- 1 führung. unmöglich: geinaclrfc:,:oderggefährdet wird»	:
(3)	Pin, Anspruch auf ■ Entschädigung.besteht hicht
l.o	wenn v;irt schaf tliche Nachteile durch.’ die-Pest-thlthnl A setzung von Preisen und Preisspannen oder durch
 allgeBieinelBestiminungenlüber den: Ausnutzungsgrad: M;i;A oder Arbeitsumfang von Betrieben entstehen» »« »"
Eie Bätzung der Hauptvereinigung von 1956 bestimmte in:§ daß eien Inhabern eines Betriebes eine argemessene Entschildigurg zu gewähren se:i, nenn eine auf Grund der Verordnung ge trof fehc Maßnahme eine schwere wirtschaftliche Schädigung eines Mit- , gliedsbetriebes zur Folge hat» anschließend wiederholte die Satzung die vorerv/ähnten Bestimmungen,, der' Verordnung vom 1:7AlApril Af95:6:fast:::wöriliehi::A;/:.:::lAA^
pl:'l	_	.	1	V: gp 7*	7.,
11:1:Biese- Forschriften behandej.n die Regelung eines Enteignungsanspruches » Sie gehen dabei eiern allgemeinen hnteignungsrecht .(vor l Zv/ar cpeschrählceh; sie: die - Ent schadigungspf licht :"schwerer'Wirtschaftlicher Schädigung" lund,:schließen "bei/gei/A/A iwissenj Tatbestand eh v die ::’:Ent Schädigung . ganz aus» aber nach Art»
1 53 T/eimy’erf, der' damals noch galt, konnte- ein^::■^e’i,cho'ge'öet die ilatochädigung ausschließen. Dem Gesetz steht eine r.rit'Jge-sei z lie her .Ermächt ig ung.; erla s s ene Re cht sw er Ordnung nach . allge- ,:::.
, meinen ::StaatsrechtlichengGrundsätzen; gleich '(Anschützp’lWeimVerf., 14» AufI» 1932, Art« 1533hl2;lRGSt. 55, 88/91 ; RGZ 102, 161/165; 107,: 37.7, ■ 381; 1 1 1 , 326 ;i'vgl> ; auch BGHZ 1 9, 209/211 )» Bio in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze über-. Enteignung. und - Ent eignungsent schädigungen. müssen aber*-. zur - Aus-; ^ l : legung der vorerwähnten VBestifexKungen herangezbgenrwerdeh/iweil/:'
A
es sich der du.eile nach tim3:Ent eignungsfalle handelt, wie es-auch., das . Beiuifungsgericht richtig getan hat7. ;
33 B7 Die Bewertung 3 der 3 einzelnen Vorgänge, unterdem Gh- v ;;;:7737 sichtspunkt der Enteignung und bei;Ahwendüng der eben angegebenen ' Ent& chad igungsp e stimmungen ergibt. folgendes t
1 ) 7Bez;uglich .der durch,, die Preisf estsetzung' unmittelbar ;c ent st and enen Sehäd en hat -.das Beruf urge ge rieht einen : Ent s chä-digungsanspruch versagty; weil3 es sieh insoweit> nur um ; eine entschädigungslose Eigentums!indung handele und dieVerordnung : vom ;17 v;-April 1936tzulässigerweiseinsoweit -einen/Ent- ; schädigungsanspruch ausdrücklich;ausschließet ;;'33
i. Dagegen'; best ehen keine rechtlichen Bedenken* Es';entspricht. der kechtspreclrungpgdaß die' folgen rechtmäßiger preisregelnder Maßnahmen:keine Enteignung darsteilen (vgl. BGHZ 15, 578/385;
 1 9/ i39)- ;Die preisrechtlichen Anordnungen waren?, wie ausgeführt, Erme s s ehs ent Scheidungen.;. ■ Die Kläger in; hat nach, d en früheren Ausführungen; nicht hacliweisen können, do,ß die Organe der Hauptyereinighng ihre Amtspflichten bei Ausübung des Ermessens so verletzt haben, .daß die fraglichen'Verwaltungsakte nichtig 7k; warend/Dann bleibt 3es 3 für ;;das Revisiohsgerichb. bei der; allgemeinen TRegel, daß Verwaltungsakte'die Vermutung der Rechtmäßig-keit für; sieh haben ;und bis zu ih.r'er?;'.A;ufii3ebuhg,' als rechtmäßig ' zu, b o hand ein s ind7/ .	'7.7'3 ■ t7;;;7S7;7:;; 7.7:;73)" 73-1	1; 37l ;7:7777.;;
37772 ) - Die Preigabe. des 3Milcheinzugbgeb3iet3es /herieir das Beru- -fungsgericht nicht als enteignenden Eingriff,. weil ein .Milch-';;;;; einsugsgebiet kein ent eignungsf äh.iger,Vermögensgegenstand sei:» ;
Das; ist in dieser ällgeme in eil. Formulierung bedenklich, bedarf /aber.keiner /weiteren Erörterung, weil sich der Ausschluß einer73BntSchädigung 3insoweit unmittelbar aus> der. Verordnung:■ vom;: 1 7- 'April 319o6;: ergibt, Dabei kann zugunsten der Klägerin
3 s o gar.un terst Mile he inzüg s g
eilt werder;, daß die durch ■ dio Regelung eines ebietes mit Ablieferangszwäng für die;Klägerin
5“ 55 -	■ . .	E"	'.
geschaffene Rechtsstellung etwa - der eines Gewerbetreibenden entsprach, der eine Betriebserlaubnis oder eine Konzession erhalten hatte, Eingriffe in derartige Rechtsstellungen können entschädigungopflichtige enteignende Eingriffe sein,' Rer vorliegende Pall liegt aber anders,. v/eil der die Klägerin be-günstigende Verwaltungsakt mit'' der selbstverständlichen Ver- . pfliciitung' ähnlich einer auflösenden Bedingung verbunden war, die Gegenleistungen an die Milchlieferanten stets pünktlich und nach den gesetzmäßigen Weisungen, des Reichsnährstandes zu bezahlen,'Dazu.war 'die Klägerin nicht mehr in.der Lage,Iso: daß dadurch ohne'weiteres die Ablieferungspflicht entfallen ^ mußte und die Erklärung der Behörde nur noch feststellenden: Charakter hatte, — ferner bestand nach § 5 Abs, 3 hr, 1 der vorerwähnten Verordnung und der entsprechenden Bestimmung: der Satzung der Hauptvereinigung kein Anspruch auf Entschädigung,-wenn Wirtschaftliehe Hachteile. durch allgemeine Anordnungen über den Ausnutzungsgrad öder den Arbeitsumfang von Betrieben (Kontingentsfestsetzungeh) entstanden. Die wirtschaftliche; 1 Bedeutung der hier getroffenen Anordnungwar geringer als n die einer Kontingjentsf es.tsetzu.ng; Die Organe der Hauptver-rA einigung befreiten die Landwirte nur von der!vorher auferlegten Verpflichtung, ihre:Milch allein der Klägerin absulieferng Die Befreiung von dieser Verpflichtung war infolge.des wirt-1 schaftliehen' Zusammenbruchs. der Klägerin notwendig ■geworden',.1 ■Die HauptVereinigung und ihre Amtsträger oder Unterorgane hat-; ten sich schadensersatzpflichtig gemacht, 'wenn;sie die Lahd-wirte geswungen hätten,, ihre Milch einem zahlungsunfähigen 1 Betrieb zu liefern. Die Maßnahme betraf also in erster Linie V die Rechtsstellung der Lieferanten, denen es;, ffeigesteUb;.- Ä-:kl'b wurde, ob sie die Klägerin weiter beliefern wollten. Die weitere Folge, -.nämlich das Ausbleiben aller Milchlieferungenf beruhte auf einem neuen Entschluß der Lieferanten, der wiederum nur aus der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin folgte» Der Senat
' ist cFer Aufragßung, daß die Aufhebung cles Ablieferungszwangesy-bei dieser Sachlage keine Maßnahme der HauptVereinigung ist, für die eine HutSchädigung angemessen erscheint, weil die :: Klägerin sie hur durch ihr eigenes vertretbares Verhalten herbeigeführt hatteo -	:	f	-
3) Die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages enthielt für sich allein zunächst keine schwere wirtschaftliche' S.cha- . t digung der Klägerin«, :weil diese es in der Hand hatte, den Versagungsgrund sogleich hu beseitigen, indem sie alsbald den Haehweis erbrachte, daß*-die Käuferin die zu dem Erwerb' und zur Eröffnung der Molkerei erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung hatte» Für räie Klägerin entstanden größere - Wirt- .	’
schaftliehe Eachteile erst dadurch, daß sieh die Beschwerdeehl;-schsi.dung fast ein Jahr hinauszögertet In der Zwischenzeit ..y-müßte die Klägerin insbesondere ihre Bankzinsen weiter zahlen f und Kosten zur Erhaltung der Betriebsanlagen aufbringenp sie hat.für diese Unkosten ailein monatlich rund 1«500 RM eingesetzt »■	u	f	:
yfv/	.
Ber gerat is'ü aber auch hier der Meinung, daß die Klägerin die lange des Beschwerdeverfahrens hätte verkürzen müssen, indem sie die erforderlichen Unterlagen -recht«zeitig beibrachte'.'
Da die Klägerih nach der•Verordnung vom-17» April 1936 und der maßgeblichen Batsung immer nur Anspruch auf Entschädigung 1; bei einer "schweren wirtschaftlichen Schädigung" hat, kann es f aus rechtlichen Gründen bei :dein hier festgestellten Sachverhalt; nicht beanstandet werden,1 daß das Berufungsgericht auch , für diese Folgen eine Entschädigung nicht als angemessen angesehen hat» ...	-	.
i) lie 'förmliche'Stillegungsverfügung vom 28. Februar 1938 hatte nach der festgestellten Sachlage und bei wirtschaftlicher',; Betrachtung auf die im Enteignungsrecht entscheidend abzustellen.
 
ist, für. die Klägerin keine/besondere Bedeutung und enthielt leine wirtschaftliche Benachteiligung mehr. Insoweit ist dem Beruf ungsurte 11; ebenfalls zuzustimmen,f zu demal;;die Beschwerde-stelle niese Stillegungsverfügung im November 1938 wieder auf- 1 .gehoben hat und die .Klägerin; in; der. Zwischenzeit .wederlv/illenslv noch: in der: Lage war, den Betrieb selbst' wieder zu führen. Sie wollte ihren Betrieb veräußern; daran ist sie durch diese Verfügung jedenfalls nicht . gehindert worden?» Baß .ihriinideriZeit.i ■< .zwischen formeller Stillegung und;byeräußer'ung dos Betriebes ein s chw er er v v/.irt s chaf t.l i'cher-..'S cH'äd e n ihf olgod es Ausspruches 'der formellen Stillegung entstanden wäre, ist demnach nicht dargetan!
1. 0 Am28; wove mb er 193 0 verfügt' e d er : Be s chwerdeaus schußlg :dervKauptvereiniguhg,!daß der Betrieb nach Veräußerung an die Pirna Wo	. mit einem verkleinerten Einzugsgebiet wieder
•aufgenonmen werden dürfe; dabei wurde der Klägerin, auf gegeben, vorher die BenoSsencchaftsmeierei in I zu erwerben, Wofür /sie AI 0.000 . Eil aufv;enden wußte,. Bio Birma \fö.	.	zahlte!der'11
Klägerin als Kaufpreis nur 100.000 BIT, obwohl sie ursprünglich
1125.000	EM hattet:zahlen wollen.» 1. A	rwiibtl'w
_	!	i."	t	,.!• r-O •; 'W'l i	S'
:: 1; Bas Beruf ungsgericht. hatImit näherer ■ Begründung!ausgeführt.' daß die durch die Brwerberin gezahlte Entschädigung angemessen gewesen wäre, wobei die Aufwendung für die /Genossenschaftsmei-crei nicht besonders zu bewerten sei; zwar, habe der Betriebs- i iwert .nach;der Stillegung;zunächst 125.000’Inl betragen, aber durch .die länge Betriebspauhe und die Verkleinerung des Ein-; i zugsgebietes.habe sich der MTert so vermindert, daß der bezahlte pKäufpreis immer noch leine!angemessene Entschädigung dargestellt ' nabe. •-t! -; i;': !/. Ai; 1; 11;• A- V' /A! 1 1 A-i ; '; i-; .	; l-i;.	llcip/.A!p AA!./'!l.;
; Bas Revisionsgericht darf, dies:; Ausführungen nur. daraufhin ...
/ nachprüfen, ob sieeinen Rechtsfehler enthalten, ob insbesondere
 Idas; Berufungsgericht den Begriff der.. .."angemessenen Entschädigung” -.- .''Verkannt..oder dabei-; von tatsächlichen Voraussetzungen, äusgegahgen
•: ist y die den Feststellungen nicht .entsprechen. Das-ist : nicht;; derv <
■; '.'Fall..;	ig;/	hi	gi;!	::
't'i a): Nach den: Feststellungen 'des Bei’uf ungsurtoi 1s hat die JCIä-
-	gerin den für: die Genossenschaftsmeiersi gezahltenlKa^prei^L...V';L|;:.;h;
vnicht ohne .Gegenleistung'./aufgewandt,: denn die Firma:,WÖJ	hat
: diesen Umstand bei dem späteren Vertrag berücksichtigt und die Klägerin -hätte ohne Hinsukauf dieser Meierei entsprechend weniger
-	erlöste Die Klägerin: hat dadurch also keinen:Schaden erlitten.
- b) Die axägurg des Berufungsgerichts, daß die Herabsetzung des .^Kaufpreises.. wegen der langen Betriebspause und, der Verkleinerung des Einzugsgebietes-'berechtigt gewesen sei,'die wiederum die . Klägerin. 7 erschallet hatte, entspricht den-sons Ligen Feststellun-
€:ehyk .	■ v	^
:''..g;nc:):iDie:.- Suv'eö sung eines kleineren nilchoinzugsgebietes an die -’Ir-i:;:; : werberin war koine huf;ago und Belastung für die Klägerin, also •ihr gegenüber kein 'Eingriff, sondern nur eine Maßnahme zugünoteii der Firma b-'ö	:	Denn	die	:HGUptyeroinigung hatte . zulässigerwei-
se. die früheren licCeranten der Klägerin von ihrer Ablieferungspflicht freigestellt.:, Der •:Nachfolger hatte	insbesonder.e..*aachdemr -
die.Klägerin ihren Betrieb mehrere Monate hatte stilliogcn lassen -: keinen; ihspruch.:darauf, ein: bestimmt.es:Milcheinzugsgebiet, zu er-ha it eh, ; so daß iib e r haup t .sc hon d:i e Zut e ilung eines: be st iramt en lg, glg .Gebietes für ihn ein Vorteil war. Die Hrworberl n hatte dann erst .. recht keinen hnspruchkdaräufdaß:; sie dasselbe Einzugsgebiet-er-;: hielt, das früher dielKlägerinlh^	h.:Jedenfalls-war vdan^
Herab setzung ' Folge einer Vereinigung»
FierRevis z u r ü c leg e w ies
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des Kaufpreises - drirch die Firma Wö als Enteignung zu wertenden Maßnahme
 ion muß daher, mit der 'Kostenfolge'' de en werden» 1 1'. s t.
ag end arm	.Fr» Weber Dr..
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keine der Haupt-
§ 97 .ZPO Ilroii 1- '