§ 13 Abs* 3 LAG (entschieden für einen vom Eigentümer nicht genehmigten Einbau eines Luftschutzbunkers in ein nach dem Reichsleistungsgesetz erfaßtes Gebäude durch den Leiter der darin untergebrachten Dienststelle). - Prozeßbevollmächtigter3 Rechtsanwalt Br. hat der III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br« Weber, Br. Kreft und Br. Wolany für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Dem war ein Schriftwechsel mit der Klägerin vorausgegangen s die ihre Zustimmung zu dem Einbau des Bunkers davon abhängig gemacht hatte, daß die Kosten zu Lasten des Landeswirtschaft samtes gingen und bei dessen Auszug der alte Zustand wieder hergestellt werde. Nachdem die Klägerin am 13» Dezember 1944 ihre Einwilligung zu dem Bau des Bunkers erneut von der Bestätigung abhängig gemacht hatte, daß das Landeswirt schaftsamt nach dem Krieg den ursprünglichen Zustand der Gebäude wieder herstellen werde, schrieb sie am 25. Die Klägerin meint, das beklagte Land müsse insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge für die Kosten der Entfernung des Bunkers aufkommen: Sie macht klagweise einen Teilbetrag von 6.100 DM geltend. Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und insbesondere ausgeführt, es hafte nicht für Unrechtshandlungen des Landeswirtschaftsamtes, wenn dieses mit der Gestapo Mnach-geholfen« habe. Dezember 1944 sei unter rechtswidrigem Druck der Gestapo zustande gekommen, das ergebe sich unmißverständlich aus seiner Formulierung und sei auch von den leitenden Personen des Landeswirtschaftsamtes nicht verkannt worden. Da es somit an einer zivilrechtlich wirksamen Einigung gefehlt habe, stelle der Einbau des Luftschutzbunkers eine Verwaltungsmaßnahme dar, die - wenn auch nicht als hoheitliche - so doch als behördliche Maßnahme im Sinne des § 13 Abs 3 LAG anzusehen sei. Es handele sich auch nicht um eine behördliche Maßnahme, Das Landeswirtschaftsamt habe, wie seine Bemühungen um die Einwilligungserklärung der Klägerin zeigten, auf bürgerlichrechtlicher Grundlage vergehen wollen. Das Land sei daher nach § 990 in Verbindung mit § 989 BGB schadensersatz-pflichtig, Das Berufungsurteil spreche auch nur von einer Verwalt ungstätigkcit; die privatrechtlicher Natur sei, lasse diese aber dann doch unter § 13 Abs 3 LAG fallen». a) Das Haus der Klägerin ist nach ihrer Darstellung durch den Einbau des Bunkers 'in seiner ursprünglichen Gestalt so verändert worden, daß seine Verwendungsmöglichkeit zu dem ursprünglichen Zweck beeinträchtigt worden ist.. Ob von einer behördlichen Maßnahme in diesem Sinne dann nicht gesprochen werden könnte, wenn der Einbau auf Grund vertraglicher Einigung zv/ischen dem Bandeswirtschaftsamt und der Klägerin erfolgt wäre, kann dahinstehen. Denn die Beamten des Landeswirtschaftsamtes hatten, wie das Berufungsgericht feststellt (U S 9/10) erkannt, daß die Einwilligung der Klägerin unter unzulässigem Druck der Gestapo zustande gekommen war» Um beurteilen zu können, welche Hecht she Ziehungen bei solcher Sachlage zwischen dem Landeswirt Schaft samt und der Klägerin bestanden und wie der Entschluß des Dienststellenleiters des Wirtschaftsamtes, trotz unwirksamer Einwilligungserklärung der Klägerin den Bunker einzubauen, im Hinblick auf § 13 Abs 3 LAG zu würdigen ist, bedarf es eines Bückblickes Reben diesem hatte zur Durchführung der Maßnahmen auch die Dienststelle - hier das Landeswirtschaftsamt - bei2utragen, zu deren Schutz die Maßnahme bestimmt war (§2 Abs 1 und 2 9. Daraus folgt aber nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, daß auch sein Entschluß, den Bunker trotz Fehlens einer wirksamen Einigung mit der Klägerin einzubauen, notwendig auf privatrechtlicher Ebene gelegen haben müsse. Neben der Pflicht, die das Duftschutzrecht für den Dienststellenleiter wie für jeden Privaten begründete, und aus der sich für ihn eine hoheitliche tjberord- .* nung über die Klägerin nicht ergab, hatte er die Pflicht, alles zu tun, was erforderlich war, damit das Dandeswirtschaftsamt den ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben gerecht werden konnte. Wenn der Dienststellenleiter nach dem Scheitern seiner Bemühungen, auf vertraglicher Grundlage zu einer Einigung mit der Klägerin zu gelangen, sich entschloß, den Bunker ohne deren . Einwilligung einzubauen um so zugleich mit der Erfüllung seiner ; luftschutzpflicht die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Landeswirtschaftsamtes sicherzustellen, so handelte er nicht mehr wie ein Privater, der nur seiner Luftschutzpflicht nachkam, sondern in Erfüllung der ihm übertragenen besonderen öffentlichen Aufgabe und somit hoheitlich# Seine Maßnahme war daher die einer Behörde im Sinne des § 13 Abs 3 LAG, wobei es für diese Frage ohne Bedeutung ist, ob der Dienststellenleiter zu solchem selbständigen Vorgehen berechtigt war. Wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, das LandeswirtSchaftsamt sei nicht anders tätig geworden, als wenn eine Privatperson ohne jeglichen Rechtsgrund den Bunker eingebaut hätte, seine Betätigung dabei habe nur auf der privat- ! Im Urteil III ZR 257/54 vom 14= Mai 1956 (1IDR 56, 605), in dem bei Inanspruchnahme eines Grundstückes zu dem Bau eines Luftschutzbunkers die Anwendung des § 13 LAG abgelehnt worden ist, handelte es sich um einen Bau im Jahre 1942, Ein konkretes kriegerisches Ereignis, wie es in der Heimsuchung mit starken Bombenangriffen gegen Ende des Krieges zu finden ist, war dort als Anlaß für die Errichtung des Bunkers nicht festgestellt worden. Aus dem vorstehenden ergibt sich, daß der Schaden, der der Klägerin durch den Einbau des Bunkers entstanden ist, nach § 13 Abs 3 L/iG als Kriegssachschaden gilt. Das hat nach § 1 LAG zur Böige, daß die Entschädigung der Klägerin dafür im Lastenausgleichsverfahren zu regeln ist und daß sie Entschädigungsansprüche, die sonst etwa infolge der Inanspruchnahme des Königs’iofes im Jahre 1939 auf Grund des Reiohslei- Senn die Beamten des Landes-Wirtschaftsamtes hatten, wie das Berufungsgericht feststellt, erkannt, daß die ■“'inwilligungserklärung unter unzulässigem Sruck der Gestapo zustande gekommen war. klar, daß der Entschluß, nunmehr ohne Einwilligung der Klägerin zu bauen, mit dem Vorgehen der Gestapo nichts mehr zu tun hatte9 Es kann sich also nur darum handeln, ob ganz unabhängig von dem, was vorausgegangen war, in der Durchführung des von der Klägerin nicht genehmigten Baues eine schuldhafte unerlaubte Handlung lag* Das ist nicht der Fall, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt g Ob die Klägerin angesichts der ihr nach § 2 Abs 1 der 9* Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz auferlegten Verantwortlichkeit für den Einbau ihre Einwilligung an die Bedingung kmüp'fen durfte, daß beim Auszug des Landeswirtschaftsamtes der August 1943 (RGBl I 507'und 522) hätte herbeiführen müssen0 Keinesfalls kann dem Dienststellenleiter des Landeswirtschaftsamtes ein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er sich für berechtigt gehalten hat, selbständig vorzugehen, nachdem die Klägerin eine wirksame Einwilligungserklärung nicht abgegeben, grundsätzlich dem Einbau aber auch nicht widersprochen hattee Er war seinen Behördenangehörigen gegenüber verpflichtet, für deren Schutz Sorge zu tragen. Er würde dann schwerlich mit der Entschuldigung gehört worden sein, daß die Eigentümerin ihre Einwilligung zu dem Bunkerbau an Bedingungen geknüpft habe, daß die Gestapo erpresserisch gegen die Klägerin vorgegangen sei und diese die erforderliche Einwilligung nicht rechtswirksam erteilt gehabt habe. Mai 943 -Darsow II 8 d) und daß das Landeswirtschaftsamt davon ausging, der Bunker werde auch nach dem Krieg noch wirtschaftlich zu nutzen sein.
I <07/^ Für das Nachschlagewerk; Nicht für die Amtliche Sammlung! 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Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br« Weber, Br. Kreft und Br. Wolany für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25 November 1955 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen- Von Rechts wegen ! Tatbestand w w ■»» *» pa IW ■ Ut tt ' O Die Klägerin ist Eigentümerin des KflHHHHK eines Gebäudekomplexes in Dieser wurde 1939 vom Oberbürger- meister nach dem Reiehsleistungsgesetz zu Gunsten der Provinz HMP - Oberpräsident in Anspruch genommen und vom Bezirkswirtschaftsamt, später dem Landeswirtschaftsamt, als Bürohaus verwendeto Dabei blieb es auch nach Kriegsende. Das beklagr te Land setzte dann die Benutzung des fort. Als 1949 dort eine Dienststelle des Ministeriums des Innern eingewiesen wurde und die Klägerin gebeten hatte, davon abzusehen, schrieb der Ministerpräsident des Landes Biedersachsen am 1 * Oktober 1949 an die Klägerin, die in Präge stehenden Räume seien seinerzeit zu Gunsten der damaligen Provinz H^P beschlagnahmt wordeno Rechtsnachfolger der Provinz HflUpp sei das Land Niedersachsen, bei dieser Sachund Rechtslage sei er nicht in der Lage, von der Einweisung ;jener Dienststelle abzusehen. Später schlossen die Parteien einen Mietvertrag über das % Grundstück. Gegen Kriegsende hatte das Landeswirtschaftsamt zu dem Schutze der bei ihm Tätigen und zur Unterbringung seiner Akten einen großen Luftschutzbunker im XpHHHP einbauen lassen. Dem war ein Schriftwechsel mit der Klägerin vorausgegangen s die ihre Zustimmung zu dem Einbau des Bunkers davon abhängig gemacht hatte, daß die Kosten zu Lasten des Landeswirtschaft samtes gingen und bei dessen Auszug der alte Zustand wieder hergestellt werde. Das Landeswirtschaftsamt fertigte am 9. Dezember 1944 einen Aktenvermerk, in dem es heißt, das Amt werde auch nach dem Kriege weiter bestehen, ein Auszug aus dem Gebäude werde wohl nicht in Präge kommen. Die Beseitigung des Bunkers werde praktisch unmöglich sein* er werde immer noch zur Unterbringung wichtiger Akten und evtl als Banksafe Verwendung finden können. Nachdem die Klägerin am 13» Dezember 1944 ihre Einwilligung zu dem Bau des Bunkers erneut von der Bestätigung abhängig gemacht hatte, daß das Landeswirt schaftsamt nach dem Krieg den ursprünglichen Zustand der Gebäude wieder herstellen werde, schrieb sie am 25. Dezem- zember 1944* daß sie mit dem Bau des Bunkers einverstanden sei. Zu diesem Schreiben kam es nach der Behauptung der Klägerin dadurch* daß sie am Weihnachtsabend 1944 im Harz, wo sie sich mit ihren Kindern aufhielt, durch eine Hildesheimer Gestapo-Dienststelle bei weiterer Versagung ihrer Einwilligung mit der Verhaftung bedroht worden war» Die Klägerin meint, das beklagte Land müsse insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge für die Kosten der Entfernung des Bunkers aufkommen: Sie macht klagweise einen Teilbetrag von 6.100 DM geltend. Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und insbesondere ausgeführt, es hafte nicht für Unrechtshandlungen des Landeswirtschaftsamtes, wenn dieses mit der Gestapo Mnach-geholfen« habe. Pür die Gestapo gebe es überhaupt keine Punktionsnachfolge. Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent sche idungsgründe $ Das Berufungsgericht weist die Klage ab. weil für etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung das beklagte Land nicht hafte und für sonstige Ansprüche der Rechtsweg durch das Lastenausgleichsgesetz ausgeschlossen sei. 1) Zur Begründung führt das Berufungsgericht hinsichtlich des Lastenausgleichsgesetzes aus; SJine wirksame Einwilligungserklärung der Klägerin in den Bau des Bunkers liege nicht vor. Das Schreiben vom 25. Dezember 1944 sei unter rechtswidrigem Druck der Gestapo zustande gekommen, das ergebe sich unmißverständlich aus seiner Formulierung und sei auch von den leitenden Personen des Landeswirtschaftsamtes nicht verkannt worden. Die Ausnutzung dieser Lage habe mit den guten Sitten so in Widerspruch gestanden, daß die Vereinbarung als nichtig anzusehen sei, ohne daß es der Anfechtung bedurft habe. Da es somit an einer zivilrechtlich wirksamen Einigung gefehlt habe, stelle der Einbau des Luftschutzbunkers eine Verwaltungsmaßnahme dar, die - wenn auch nicht als hoheitliche - so doch als behördliche Maßnahme im Sinne des § 13 Abs 3 LAG anzusehen sei. Der Bunkereinbau in der stark von Bombenangriffen heimgesuchten Stadt Hannover um die Jahreswende 1944/45 habe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kriegsgeschehnissen gestanden. Damit seien alle Ansprüche, soweit sie nicht aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden könnten, im Lastenausgleichsverfahren zu regeln. Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, die Einbaumaßnahme des Landeswirtschaftsamtes habe nicht mit bestimmten kriegerischen Einzelereignissen im Zusammenhang gestanden Schon deshalb sei § 13 Abs 3 LAG nicht anwendbar. Der Bunker sei aber auch von vornherein für die Zeit nach dem Krieg als Lagerraum für Akten und unter Umständen als Banksafe gedacht gewesen. Dieser Zweck habe mit den kriegerischen Ereignissen nichts zu tun gehabt. Es handele sich auch nicht um eine behördliche Maßnahme, Das Landeswirtschaftsamt habe, wie seine Bemühungen um die Einwilligungserklärung der Klägerin zeigten, auf bürgerlichrechtlicher Grundlage vergehen wollen. Eine behördliche Maßnahme setze aber ein Oberordnungsverhältnis der Behörde gegenüber der beteiligten Privatperson voraus. Der Bunker sei auf Grund der Einwilli-gungserklärung der Klägerin gebaut worden. Wenn diese nichtig sei, so könne daraus nur geschlossen werden, daß der Einbau auf bürgerlichrechtlicher Ebene habe erfolgen sollen, ihm jedoch die Rechtsgrundlage ermangele. Das Land sei daher nach § 990 in Verbindung mit § 989 BGB schadensersatz-pflichtig, Das Berufungsurteil spreche auch nur von einer Verwalt ungstätigkcit; die privatrechtlicher Natur sei, lasse diese aber dann doch unter § 13 Abs 3 LAG fallen». Dem ist entgegenzuhaltens a) Das Haus der Klägerin ist nach ihrer Darstellung durch den Einbau des Bunkers 'in seiner ursprünglichen Gestalt so verändert worden, daß seine Verwendungsmöglichkeit zu dem ursprünglichen Zweck beeinträchtigt worden ist.. In solcher Umgestaltung ist eine Beschädigung im Sinne des § 13 Abs 3 LAG zu erblicken, selbst wenn beim Einbau der Baukörper des Haujes selbst nicht beschädigt oder teilweise zerstört worden sein sollte. b) Es handelte sich bei dem Einbau um eine behördliche Maßnahme im Sinne des § 13 Abs 3 LAG. Darin ist dem Berufungs-gerjcht im Ergebnis zuzustimmen. Ob von einer behördlichen Maßnahme in diesem Sinne dann nicht gesprochen werden könnte, wenn der Einbau auf Grund vertraglicher Einigung zv/ischen dem Bandeswirtschaftsamt und der Klägerin erfolgt wäre, kann dahinstehen. Eine solche Einigung ist, wie die Klägerin selbst vorträgt, nicht zustande gekommen. Denn die Beamten des Landeswirtschaftsamtes hatten, wie das Berufungsgericht feststellt (U S 9/10) erkannt, daß die Einwilligung der Klägerin unter unzulässigem Druck der Gestapo zustande gekommen war» Um beurteilen zu können, welche Hecht she Ziehungen bei solcher Sachlage zwischen dem Landeswirt Schaft samt und der Klägerin bestanden und wie der Entschluß des Dienststellenleiters des Wirtschaftsamtes, trotz unwirksamer Einwilligungserklärung der Klägerin den Bunker einzubauen, im Hinblick auf § 13 Abs 3 LAG zu würdigen ist, bedarf es eines Bückblickes $uf das damalige Luftschutzrechtg In bestehenden Gebäuden mußten für die darin arbeitenden Personen, soweit deren Schutz nicht bereits durch vorschriftsmäßige Luftschutzräume sichergestellt war, Luftschutzräume geschaffen werden, wobei anstelle behelfsmäßiger Maßnahmen, . soweit irgend möglich, sogleich endgültige bauliche Maßnahmen, durchgeführt werden sollten (§ 1 der 9» Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz in der Passung vom 31. August 1943 - RGBl X 522 - abgedruckt bei Darsow, Luftschu tzrecht 1943 I 12 -) in Verbindung mit Ziffer 1 und 2 der 1. Ausführungsbestimmungen Zum § 1 der 9- Durchführungsverordnung (Darsow I 12 a). Verantwortlich für die Erfüllung dieser Verpflichtung war der Eigentümer. Reben diesem hatte zur Durchführung der Maßnahmen auch die Dienststelle - hier das Landeswirtschaftsamt - bei2utragen, zu deren Schutz die Maßnahme bestimmt war (§2 Abs 1 und 2 9. DVO). Wenn eine Dienststelle - wie hier - das gesamte Grundstück in Besitz hatte, dann hatte der Dienststellenleiter den Eigentümer bei der Ausführung der Luftschutzräume so weitgehend unterstützen, daß sich dessen Tätigkeit auf die Einwilligung zu den von dem Dienststellenleiter durchzuführenden Maßnahmen beschränkte (Zweite Richtlinien über Art und Umfang des Beitrags bei der Ausführung von behelfsmäßigen Luftschutzräumen und von Brandmauerdurchbrüchen in bestehenden Gebäuden - Einleitung Ziff 4 - vom 26. Juli 1941, RMB1 S 183 - Darsow I 12 e). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß die erforderlichen Baumaßnahmen vom Dienststelienleiter durchzuführen waren. Es ist also nicht richtig, wenn das Landgericht ausgeführt hat, die Pflicht zur Erstellung von Luftschutzräumen habe nur der Eigentümerin obgelegen, das ^andeswirtschaftsamt sei dazu nicht verpflichtet gewesen. Die Luftschutzpflicht, die der Dienststellenleiter durch Einbau des Bunkers, die Klägerin durch Erteilung ihrer Einwilligung zu dieser vom Dienststellenleiter durchzuführenden Maßnahme zu erfüllen hatten, wurzelte im öffentlichen Recht. Zur / Erfüllung ihrer Luftschutzpflicht konnten sich Dienststellen- . leiter und Klägerin aber auf privatrechtlicher Ebene vertraglich einigen. Eine solche vertragliche Einigung hat der Dienst-Stellenleiter, wie sein Schriftwechsel mit der Klägerin zeigt,-zunächst herbeizuführen versucht. Daraus folgt aber nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, daß auch sein Entschluß, den Bunker trotz Fehlens einer wirksamen Einigung mit der Klägerin einzubauen, notwendig auf privatrechtlicher Ebene gelegen haben müsse. Neben der Pflicht, die das Duftschutzrecht für den Dienststellenleiter wie für jeden Privaten begründete, und aus der sich für ihn eine hoheitliche tjberord- .* nung über die Klägerin nicht ergab, hatte er die Pflicht, alles zu tun, was erforderlich war, damit das Dandeswirtschaftsamt den ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben gerecht werden konnte. Wenn der Dienststellenleiter nach dem Scheitern seiner Bemühungen, auf vertraglicher Grundlage zu einer Einigung mit der Klägerin zu gelangen, sich entschloß, den Bunker ohne deren . Einwilligung einzubauen um so zugleich mit der Erfüllung seiner ; luftschutzpflicht die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Landeswirtschaftsamtes sicherzustellen, so handelte er nicht mehr wie ein Privater, der nur seiner Luftschutzpflicht nachkam, sondern in Erfüllung der ihm übertragenen besonderen öffentlichen Aufgabe und somit hoheitlich# Seine Maßnahme war daher die einer Behörde im Sinne des § 13 Abs 3 LAG, wobei es für diese Frage ohne Bedeutung ist, ob der Dienststellenleiter zu solchem selbständigen Vorgehen berechtigt war. Dieser rechtlichen Betrachtungsweise kann nicht entgegengehalten werden, das Berufungsgericht habe eine TatsachenfestStellung dahin getroffen, daß der Dienststellenleiter trotz Erkenntnis der Dnwirksamkeit der Einwilligungserklärung der Klägerin weiterhin auf der Ebene des privaten Rechtes habe handeln wollen. Wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, das LandeswirtSchaftsamt sei nicht anders tätig geworden, als wenn eine Privatperson ohne jeglichen Rechtsgrund den Bunker eingebaut hätte, seine Betätigung dabei habe nur auf der privat- ! mw oCb rechtlichen Ebene gelegen, so hat es damit nicht, wie die Re-vision meint, eine das Bevisionsgericht bindende Tatsachenfeststellung getroffen, sondern es hat eine rechtliche Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhaltes vorgenommen, bei der es außer Acht gelassen hat, daß dem Dienststellenleiter nicht nur die Luftschutzpflicht wie jedem Privaten Oblag, sondern darüberhinaus die öffentliche Aufgabe, die Arbeitsfähigkeit des Landeswirtschaftsamtes sicherzustellen, c) Die behördliche Maßnahme ist‘vor dem 31 = Juli 1945 im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden. Das Berufungsgericht stellt fest, daß Hannover 1944/45 stark von Bombenangriffen heimgesucht war. Daß Schäden infolge der Durchführung von Luftschutzbauten im Winter 1944/45 in einem Gebiet, das in besonderem Maße das Ziel feindlicher Angriffe geworden war, Kriegssachschäden im Sinne von § 13 Abs 1 LAG sein können, hat der Senat schon in seinem Urteil vom 25, Juni 1955 - III ZR 175/51 - ausgeführt (insoweit in BGHZ 10, 137 -nicht abgedruckt); in der gleichen Richtung liegt das Urteil des Senats III ZR 263/54 vom 30. Januar 1956 S 12 (LM Nr 2 zu § 1 Luftschutzgesetz). Im Urteil III ZR 257/54 vom 14= Mai 1956 (1IDR 56, 605), in dem bei Inanspruchnahme eines Grundstückes zu dem Bau eines Luftschutzbunkers die Anwendung des § 13 LAG abgelehnt worden ist, handelte es sich um einen Bau im Jahre 1942, Ein konkretes kriegerisches Ereignis, wie es in der Heimsuchung mit starken Bombenangriffen gegen Ende des Krieges zu finden ist, war dort als Anlaß für die Errichtung des Bunkers nicht festgestellt worden. Aus dem vorstehenden ergibt sich, daß der Schaden, der der Klägerin durch den Einbau des Bunkers entstanden ist, nach § 13 Abs 3 L/iG als Kriegssachschaden gilt. Das hat nach § 1 LAG zur Böige, daß die Entschädigung der Klägerin dafür im Lastenausgleichsverfahren zu regeln ist und daß sie Entschädigungsansprüche, die sonst etwa infolge der Inanspruchnahme des Königs’iofes im Jahre 1939 auf Grund des Reiohslei- stungsgesetzes oder unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffes begründet sein könnten, im Rechtswege nicht geltend machen kann* 1 Wie ein Anspruch auf Beseitigung des Bunkers zu behandeln wäre, ob solchenfalles etwa die Grundsätze anzuwenden wären, die der V. Zivilsenat in BGHZ 18, 253 hinsichtlich des Anspruches eines Hauseigentümers auf Entfernung einer im Krieg auf seinem Hause errichteten Verteidigungsanlage entwickelt hat, kann dahinstehen. Demi die Klägerin klagt nicht auf Entfernung des Bunkers, sondern auf Ersatz der Kosten, die ihr durch dessen Beseitigung entstanden sind. 2) Unberührt vom Lastenausgleichsgesetz bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung (BGHZ 8, 256 Z?6j£7). Das Landgericht geht davon aus, daß der Leiter des Landeswirtschaftsamtes durch den Einbau des Bunkers das Eigentum der Klägerin schuldhaft rechtswidrig beeinträchtigt habe (§§ 823? 31? 89 BGB) und daß das beklagte Land aus Funk-tionsnachfolge dafür haften müsse. Das Berufungsgericht läßt die Frage, ob eine schuldhafte unerlaubte Handlung vorliege, offen. Es versagt der Klage den Erfolg, weil keinesfalls das beklagte Land ersatzpflichtig sei. Aufgabe’ des Landeswirtschaftsamtes sei es gewesen, in die EigentumsSphäre der Klägerin nicht gegen deren Willen ohne rechtmäßigen Verwaltungsakt einzugreifen. Das beklagte Land habe in der Klagbeantwortung vom i4. Februar 1955 im Sinne eines Geständnisses eingeräumt, daß das Landeswirtschaftsamt nach der üblichen, höchst verwerflichen Methode des Dritten Reiches mit der Gestapo nachgeholfen habe. Wenn aber das Landeswirtschaftsamt kraft seiner behördlichen Stellung die Gestapo eingesetzt habe, liege die AmtspflichtVerletzung offen zutage. Für deren Folgen habe das beklagte Land, insbesondere auch angesichts des Schreibens des Ministerpräsidenten vom 1. Oktober 194*9? einzustehen. f/i Sem ist entgegenzuhaltens Es kann dahingestellt bleiben, ob das beklagte Sand tatbestandsmäßig bindend zugestanden hat, daß das Landeswirtschafts-atot die Gestapo eingeschaltet hatte, um die Einwilligung der Klägerin zu bem beabsichtigten Bunkevbau zu erpressen, wie das Landgericht angenommen hat. Um Schäden, die die Klägerin durch dieses Vorgehen der Gestapo erlitten hat, geht es hier nicht. Ser Versuch, eine wirksame Einwilligungserklärung der Klägerin herbeizuführen, war fehlgeschlagen. Senn die Beamten des Landes-Wirtschaftsamtes hatten, wie das Berufungsgericht feststellt, erkannt, daß die ■“'inwilligungserklärung unter unzulässigem Sruck der Gestapo zustande gekommen war. War das der Fall; dann ist t klar, daß der Entschluß, nunmehr ohne Einwilligung der Klägerin zu bauen, mit dem Vorgehen der Gestapo nichts mehr zu tun hatte9 Es kann sich also nur darum handeln, ob ganz unabhängig von dem, was vorausgegangen war, in der Durchführung des von der Klägerin nicht genehmigten Baues eine schuldhafte unerlaubte Handlung lag* Das ist nicht der Fall, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt g Wie oben dargelegt, war der Dienststellenleiter des Landeswirtschaftsamtes verpflichtet, den Bunkerbau durchzuführen. Ob die Klägerin angesichts der ihr nach § 2 Abs 1 der 9* Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz auferlegten Verantwortlichkeit für den Einbau ihre Einwilligung an die Bedingung kmüp'fen durfte, daß beim Auszug des Landeswirtschaftsamtes der »c- alte Zustand wieder hergestellt werde, kann dahinstehen. Es k$nn auch offen bleiben, ob der Dienststellenleiter trotz Versagung der Einwilligung seitens der Klägerin auf Grund der ihm in den Richtlinien auferlegten Verpflichtung, - 11 die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, objektiv berechtigt war. selbständig vorzugehen oder ob er die Erfüllung der Luftschutzpflicht der Klägerin, die hier in der Einwilligung in die vom Dienststellenleiter durchzuführenden Maßnahmen bestand, durch polizeilichen Zwang nach Maßgabe des § 17 Abs 2 der 1. Durchführungsverordnung und § 6 Abs 2 der 9. Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz in deren Passung vom 31. August 1943 (RGBl I 507'und 522) hätte herbeiführen müssen0 Keinesfalls kann dem Dienststellenleiter des Landeswirtschaftsamtes ein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er sich für berechtigt gehalten hat, selbständig vorzugehen, nachdem die Klägerin eine wirksame Einwilligungserklärung nicht abgegeben, grundsätzlich dem Einbau aber auch nicht widersprochen hattee Er war seinen Behördenangehörigen gegenüber verpflichtet, für deren Schutz Sorge zu tragen. Ihm oblag die Sicherstellung der weiteren Arbeitsmöglichkeit seiner Dienststelle. Hannover war in der Zeit der Errichtung des Baues von Bombenangriffen stark heimgesuchto In der damaligen Zeit wären dem Dienststellenleiter sicherlich schwere Vorwürfe gemacht worden, wenn mangels Luft-schutzräumen infolge von Bombenangriffen die Arbeiten seiner Dienststelle beeinträchtigt oder Betriebsangehörige getötet oder verletzt worden wären«. Er würde dann schwerlich mit der Entschuldigung gehört worden sein, daß die Eigentümerin ihre Einwilligung zu dem Bunkerbau an Bedingungen geknüpft habe, daß die Gestapo erpresserisch gegen die Klägerin vorgegangen sei und diese die erforderliche Einwilligung nicht rechtswirksam erteilt gehabt habe. Hinzu kommt, daß die Kosten des Bunkerbaues von der Dienststelle zu tragen waren, die Klägerin insoweit also nicht belastet wurde (§ 2 Abs 4 der 1. DVO zu dem Luftschutzgesetz in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe vom 4. Mai 943 -Darsow II 8 d) und daß das Landeswirtschaftsamt davon ausging, der Bunker werde auch nach dem Krieg noch wirtschaftlich zu nutzen sein. Wenn - wie erforderlich - alle diese Umstände berücksich- 1 2 - tigt werden, kann von einem schuldhaften Verhalten des Leiters des handesv/irtschaftsaiates nicht, die Rede sein. Demnach stehen der Klägerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht zu. Dann bedarf es auch .keiner Erörterung der Präge, ob andernfalls § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf oder . § 823,. 31, 89 BGB anzuwenden wären und ob das beklagte Land für die Folgendes Bunkereinbaues zu haften hätte. Da die Klagabweisung nach Vorstehendem gerechtfertigt ist, ist die Revision zurückzuweisen. -Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Geiger Dr„ Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Wolany