Bie Berufung der Beklagten gegen das bezeichnete landgerichtliche“ Urteil wird zurückgewiesen, Bie Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, * Am 28, November 1 949 vereinbarten für die Beklagte ihr Bürgermeister und ein weiteres Batsmitglied auf der einen, für das Land Nordrhein-Westfalen dessen Finanzminister auf der anderen Seite, daß der Kläger auf Grund des § 3 der 3» Nordrhein-Yeotfalisclien Sparverordnung vom 19* März 1949 in dienstlichem Interesse aus dem Dienst der Beklagten in den Dienst der Finanzverwal-tung des Landes überführt wird. Bis zu dem 31c März 1950 erhielt der Kläger wie vorgesehen sein Gehalt in monatlicher Höhe von 1 020,67 DM, darunter eine Aufwandsentschädigung von monatlich 125 DM, von der Beklagten, danach unter Abzug der DienstaufwandsentSchädigung von dem Land Nordrhein-Westfalen, Am 23, Mai 1950 wies ihn der Finanzminister unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1, April 1950 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b ein und erklärte ihn für berechtigt, die Amtsbezeichnung Oberregierungsrat zu fuhren. Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung der beklagten Stadt dahin, ihm für den Monat April 1950 sein Gehalt einschließlich der DienstaufwandsentSchädigung im Gesamtbeträge von 1 020,67 DM nebst 4 VcH, Zinsen ab 1, April 1950 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten hin die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Das Fur und Wider, das die Streitteile hinsichtlich der Überführung des Klägers aus dem Dienst der Beklagten in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen Vorbringen, ist unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob die Überführung rechtswirksam oder nichtig ist. Dagegen kann dahingestellt bleiben, ob die Überführung rechtmäßig oder in dem Sinne rechtswidrig ist, daß sie nicht nichtig, sondern nur vernichtbar, anfechtbar ist«, Denn der Kläger macht, wie gegenüber den Schlußausführungen des Berufungsurteils klarzustellen ist, allein Ansprüche auf Dienstbezüge geltend. Die Frage, ob die Verordnung auch die Überführung von Beamten auf Zeit in den Dienst einer anderen Anstellungskörper schaft ermöglichen wollte und ob sie dies auf Grund der sie tragenden Vorschrift des § 27 Abs 2 a UmstGes. rechtswirksam konnte, bedarf vorliegend nicht einer abschließenden Entsehei düng. Denn die beabsichtigte Überführung des Klägers aus dem Dienst der Beklagten in den des Landes Nordrhein-Westfalen war mit einem solchen Mangel behaftet, daß sie, auch wenn sie an sich statthaft gewesen wäre, nicht wirksam wurde. November 1949 und aus der Überführungsurkunde vom 29 November 1949 geht nämlich nicht mehr hervor, als daß der Kläger aus dem Dienst der Gemeinde in den Landesdienst überführt werden soll. Im Bienst der Beklagten war der Kläger Beamter auf Zeit« Als solcher konnte er nicht in den Bienst der staatlichen' Finanzverwaltung übertreten« Benn die Einrichtung der Beamten auf Zeit war nach dem damals maßgeblichen Beutschen Beamtengesetz auf bestimmte gesetzliche oder genehmigte statutarische Fälle beschränkt« Außerhalb dieser Fälle war es der Behörde verwehrt, Beamte auf Zeit zu ernennen« In der staatlichen Finanzverwaltung gab es die Einrichtung der Beamten auf Zeit nicht« Ein solcher Beamter wäre in ihr ein Fremdling gewesen« Ber Kläger konnbe daher nicht zu einem Regierungsrat oder Ob erregie rungs rat auf Zent im Bienst der Nordrhein-Westfälischen Finanzverwaltung ernannt werden« Ebensowenig konnte er diese beamtenrechtliche Stellung durch eine Überführung aus dem Bienst eines anderen Bienstherrn erlangen, in dem er zulässigerweise als Beamter auf Zeit stand« Es verstand sich also nicht von selbst, war vielmehr unzulässig, daß der Kläger nach der Überführung seine Stellung als Beamter auf Zeit beibehielt• Bann aber blieb es nach der von den beteiligten Bienst-lierren getroffenen Überführungsvereinbarung und nach der Überführungsurkunde gänzlich unklar, welche beamtenrechtliche Stellung der Kläger nach der Überführung bekleiden sollte« Nachdem er bereits im Bienst der Beklagten Beamter auf Zeit war, geht es nicht an, auf ihn wie im Falle der erstmaligen Ernennung eines Beamten den Rechtssatz zur Anwendung zu bringen, daß ein Beamter, dernicht auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt wird, zu dem Beamten auf Widerruf wird (s § 3o BBO) • Andererseits kann der Überführungsvereinbarung und der Überführungsurkunde nicht entnommen werden, daß der Kläger nach der Überführung auf Lebenszeit Beamter des beklagten Landes werden sollte, eine Maßnahme, die dem Kläger das ihm gegen die Beklagte erwachsene Recht, nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand zu treten, genommen hätte« Ber Mangel an einer klaren Festlegung, welche beamtenrechtliche Stellung der Kläger nach der Über- ftihrung haben sollte, kann auch, jedenfalls was den Klagemonat April 1950 angeht, nicht etwa mit Rücksicht darauf als behoben behandelt werden, daß der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 23. Mai 1950 den Kläger unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom Io April 1950 in eine Planstelle einwieso Denn ein Beamtenverhältnis kann nicht rückwirkend begründet werden* Blieb aber nach der Überführungsvereinbarung und der Überführungsurkunde unklar, ob der Klager als Beamter auf Lebenszeit, Zeit oder Widerruf in den Landesdienst überbreten sollte, so stand das mit dem dem Beamtenrecht eigentümlichen Erfordernis, daß die Beamtenstellung des Beamten klar festgelegt sein muß, in einem unvereinbaren Widerspruch, war eine unvollständige und so-unvollkommene Regelung, daß die Überführung nicht als wirksam angesprochen werden kann» Sie konnte auch nicht dadurch wirksam werden, daß der Kläger in der Folgezeit die von ihm gegen die Überführung ergriffenen Rechtsbehelfe zurücknahm* War nach alledem das Dienstverhältnis des Klägers zu der Beklagten im Klagemonat noch nicht gelöst, so kann der Kläger die eingeklagten Bezüge von der Beklagten verlangen, Seinem Begehren steht § 38 Abs 1 Satz 4 DBG ebeso-sowenig wie die vorangegangene Bestimmung des § 18 Abs 1 RBesG entgegen* Denn beide Bestimmungen betreffen die Fälle, in denen der Beamte zwei oder mehrere selbständige Ämter inne hat, nicht aber den Fall, daß der Beamte in einem bestimmten Zeitraum nur ein Amt bekleidet und sodann für diesen nachträglich die Bezüge aus einem zweiten Amt zugesprochen erhält.
Pur das Nachschlagewerk!
Nichts fur^ die Amt 1 iche Sagnnlung!
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Gesetz? * Dritte TO'der Landesregierung Nordrhein-Westfalen z. Sicherung do Währung u. öffentlichen Finanzen vom 19« März 1949 (T. SparVO) § 3
Bechtssatzs
Eine wirksame Überführung eines Gemeinde-beamten auf Zeit in den Dienst der Landesfinanzverwaltung liegt nicht vor, wenn die Vereinbarung nichts darüber enthält, ob der Beamte als Beamter auf Lebenszeit, Zeit bder Widerruf zu dem neuen Dienstherrn Übertritte
Aktenzeichen? Ill ZB 10/55 LG Duisburg
Urteil des BGH vom 12. Juli 1956 OLG Düsseldorf
Verkündet 12* Juli 1956
Justizangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Famen des Volke In dem Rechtsstreit
des Oberregierungsrats Dr^lrno B:
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in Kt
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionslclägers,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt
gegen
die Stadtgemeinde vertreten durch den Rat der
Stadt,
Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br, Pagendarm, Rietschel, Br. Weber und Br. Hußla
für Recht erkannt?
berichtigt durch Beschluß vom 2 5.7 o 5 6 in 1020,67 BM.
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Iüsseldorf vom 25o November 1954 teilweise aufgehoben und das Urteil der h Zivilkammer des Landgerichts in Buisburg vom 9o Juni 1953 dahin abgeändert?
Bie Beklagte hat an den Kläger 1062,67 BM*) nebst 4 v»Ho Zinsen hieraus ab 20, Bezember 1952 zu zahlen. Mit dem weitergehenden Zinsanspruch wird der Kläger abgewiesen.
Bie Berufung der Beklagten gegen das bezeichnete landgerichtliche“ Urteil wird zurückgewiesen,
Bie Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, *
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Kläger, der früher im Beichsfinanzministerium als Kegierungsrat tätig gewesen war, war am 10- Mai 1948 mit Wirkung ab 1, April 1948 von dem Bat der beklagten Stadt auf 12 Jahre zu dem Stadtdirektor gewählt worden. Am 28, November 1 949 vereinbarten für die Beklagte ihr Bürgermeister und ein weiteres Batsmitglied auf der einen, für das Land Nordrhein-Westfalen dessen Finanzminister auf der anderen Seite, daß der Kläger auf Grund des § 3 der 3» Nordrhein-Yeotfalisclien Sparverordnung vom 19* März 1949 in dienstlichem Interesse aus dem Dienst der Beklagten in den Dienst der Finanzverwal-tung des Landes überführt wird. Die hierüber aufgenommene Urkunde erhielt der Kläger am 29* November 1949 von dem Finanzminister übersandt. In dem Begleitschreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, der Minister ordne ihn im Einvernehmen mit dem Bat der beklagten Stadt bis zu dem 31 * März 1950 zur Abwicklung der bisherigen Dienstgeschäfte an die Beklagte ab und werde über seine spätere Verwendung in der Finanzverwaltung in einem weiteren Erlaß befinden^ der Kläger werde bis zu dem 31 * März 1950 seine Dienstbezüge in der bisherigen Höhe von der Beklagten erhalten. Die getroffenen Maßnahmen billigte der Bat der Stadt nach ihrer Kenntnisnahme am 30o November 1949*
Gegen die Überführung legte der Kläger bei dem Finanz-minister und bei der Beklagten Einspruch ein. Beide Bechtsbe-helfe nahm er später zurück, den bei der Beklagten eingelegten Einspruch mit einem Schreiben vom 23* Januar 1950, nachdem ihm die Beklagte einige erbetene Vergünstigungen (Ermäßigung der Miete für die im städtischen Sparkassengebäude von ihm bezogene Wohnung, weitere Belassung der Wohnung sowie Nachlaß der Bückzahlung vorgeschossenen Gehalts) zugestanden hatte.
Bis zu dem 31c März 1950 erhielt der Kläger wie vorgesehen sein Gehalt in monatlicher Höhe von 1 020,67 DM, darunter eine Aufwandsentschädigung von monatlich 125 DM, von der Beklagten, danach unter Abzug der DienstaufwandsentSchädigung von dem Land Nordrhein-Westfalen, Am 23, Mai 1950 wies ihn der Finanzminister unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1, April 1950 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b ein und erklärte ihn für berechtigt, die Amtsbezeichnung Oberregierungsrat zu fuhren.
Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung der beklagten Stadt dahin, ihm für den Monat April 1950 sein Gehalt einschließlich der DienstaufwandsentSchädigung im Gesamtbeträge von 1 020,67 DM nebst 4 VcH, Zinsen ab 1, April 1950 zu zahlen. Er meint, er sei nicht wirksam aus dem Dienst der Beklagten in den Landesdienst überführt worden, zu demal § 3 der 3- SparVO gegen allgemeine Beamtenrechtssätze verstQ/ße, Das Landgericht hat ihm, insoweit seinen Ausführungen folgend, die AufwandsentSchädigung in Höhe von 125 DM zugesprochen, das weitergehende Klagebegehren jedoch im Hinblick auf § 18 BBesG abgewiesen, wonach Beamte, die gleichzeitig mehr als eine Stellung im unmittelbaren Reichsdienst bekleiden, nur die Bezüge der Stelle erhalten, die auf den höchsten Satz Anspruch gibt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten hin die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Es erachtet die Überführung des Klägers für wirksam und als Folge davon Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Klage-Zeitraum nicht mehr für gegeben. Mit der Revision bittet der Kläger, seiner K]Jfcge im vollen Umfang stattzugeben. Die beklagte Stadt will die Revision zurückgewiesen sehen,
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__Ent sche i dungsgründe g
Das Fur und Wider, das die Streitteile hinsichtlich der Überführung des Klägers aus dem Dienst der Beklagten in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen Vorbringen, ist unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob die Überführung rechtswirksam oder nichtig ist. Dagegen kann dahingestellt bleiben, ob die Überführung rechtmäßig oder in dem Sinne rechtswidrig ist, daß sie nicht nichtig, sondern nur vernichtbar, anfechtbar ist«, Denn der Kläger macht, wie gegenüber den Schlußausführungen des Berufungsurteils klarzustellen ist, allein Ansprüche auf Dienstbezüge geltend.
Ob er diese noch gegen die Beklagte hat oder nicht, richtet sich danach, ob er im Klagezeitraum noch ihr Beamter war oder ob damals seine Überführung in den Landesdienst rechtswirksam erfolgt war.
Die Überführung, die § 3 der 3» SparVO vorsah, sollte unter erleichterten Voraussetzungen den Übertritt eines Beamten aus dem Dienstbereich seinesbisherigen in den Bereich eines anderen Dienstherrn in der Weise ermöglichen, daß der Beamte ohne Unterbrechung seines Beamtenverhältnisses seire Anstellungskörperschaft wechselte0 Wie im Fall einer Versetzung sollte der Beamte ohne Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und ohne Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses sein Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fort-setzen«, Die gegenteiligen Ausführungen der Revision stehen im Widerspruch zu dem Willen des Verordnungsgebers, der dahin ging, daß der Beamte unter erleichterten Voraussetzungen und in vereinfachter Form "durch Aushändigung einer von den beteiligten Organen gemeinsam vollzogenen Urkunde” in den Dienst einer anderen Anstellungskörperschaft "überführt” wird und damit seinen Dienstherrn “wechselt”, d.h. austauschto Nicht von ungefähr verwenden die Durchführungsbestimmungen zu § 3 gleichbedeutend mit der Überführung
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den Ausdruck "Versetzung” des Beamteno
Zu der Überführung bedurfte es, was gegenüber den Ausführungen der Parteien hervorzuheben und klarzustellen ist, einer Vereinbarung der beteiligten Dienstherren und der Aushändigung einer Urkunde, die von den Dienstherren gemeinsam vollzogen war und die Überführung des Beamten zu dem Inhalt hatte. Die Aushändigung der Urkunde an den Beamten machte die Überführung wirksam, sie bewirkte nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung den Übergang der Hechte und Pflichten des Beamten und erteilte dem Beamten die dienstliche Weisung, von nun an im Dienst der neuen Anstellungskörperschaft tätig zu werden. Ob die Überführungsurkunde so, wie sie gefaßt war, oder so, wie sie die Revision gefaßt sehen will, hätte gehalten werden sollen, war auf die Wirksamkeit des Vorgangs ohne Einfluß.
Die Frage, ob die Verordnung auch die Überführung von Beamten auf Zeit in den Dienst einer anderen Anstellungskörper schaft ermöglichen wollte und ob sie dies auf Grund der sie tragenden Vorschrift des § 27 Abs 2 a UmstGes. rechtswirksam konnte, bedarf vorliegend nicht einer abschließenden Entsehei düng. Denn die beabsichtigte Überführung des Klägers aus dem Dienst der Beklagten in den des Landes Nordrhein-Westfalen war mit einem solchen Mangel behaftet, daß sie, auch wenn sie an sich statthaft gewesen wäre, nicht wirksam wurde.
Aus der Vereinbarung des Landes und der Beklagten vom 28. November 1949 und aus der Überführungsurkunde vom 29 November 1949 geht nämlich nicht mehr hervor, als daß der Kläger aus dem Dienst der Gemeinde in den Landesdienst überführt werden soll. In welche Dienststellung er überführt wird, darüber ist nichts gesagt. Hierin liegt aber ein durchgreifender Mangel•
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Im Bienst der Beklagten war der Kläger Beamter auf Zeit« Als solcher konnte er nicht in den Bienst der staatlichen' Finanzverwaltung übertreten« Benn die Einrichtung der Beamten auf Zeit war nach dem damals maßgeblichen Beutschen Beamtengesetz auf bestimmte gesetzliche oder genehmigte statutarische Fälle beschränkt« Außerhalb dieser Fälle war es der Behörde verwehrt, Beamte auf Zeit zu ernennen« In der staatlichen Finanzverwaltung gab es die Einrichtung der Beamten auf Zeit nicht« Ein solcher Beamter wäre in ihr ein Fremdling gewesen« Ber Kläger konnbe daher nicht zu einem Regierungsrat oder Ob erregie rungs rat auf Zent im Bienst der Nordrhein-Westfälischen Finanzverwaltung ernannt werden« Ebensowenig konnte er diese beamtenrechtliche Stellung durch eine Überführung aus dem Bienst eines anderen Bienstherrn erlangen, in dem er zulässigerweise als Beamter auf Zeit stand« Es verstand sich also nicht von selbst, war vielmehr unzulässig, daß der Kläger nach der Überführung seine Stellung als Beamter auf Zeit beibehielt• Bann aber blieb es nach der von den beteiligten Bienst-lierren getroffenen Überführungsvereinbarung und nach der Überführungsurkunde gänzlich unklar, welche beamtenrechtliche Stellung der Kläger nach der Überführung bekleiden sollte« Nachdem er bereits im Bienst der Beklagten Beamter auf Zeit war, geht es nicht an, auf ihn wie im Falle der erstmaligen Ernennung eines Beamten den Rechtssatz zur Anwendung zu bringen, daß ein Beamter, dernicht auf Lebenszeit
oder auf Zeit ernannt wird, zu dem Beamten auf Widerruf wird (s § 3o BBO) • Andererseits kann der Überführungsvereinbarung und der Überführungsurkunde nicht entnommen werden, daß der Kläger nach der Überführung auf Lebenszeit Beamter des beklagten Landes werden sollte, eine Maßnahme, die dem Kläger das ihm gegen die Beklagte erwachsene Recht, nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand zu treten, genommen hätte« Ber Mangel an einer klaren Festlegung, welche beamtenrechtliche Stellung der Kläger nach der Über-
ftihrung haben sollte, kann auch, jedenfalls was den Klagemonat April 1950 angeht, nicht etwa mit Rücksicht darauf als behoben behandelt werden, daß der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 23. Mai 1950 den Kläger unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom Io April 1950 in eine Planstelle einwieso Denn ein Beamtenverhältnis kann nicht rückwirkend begründet werden* Blieb aber nach der Überführungsvereinbarung und der Überführungsurkunde unklar, ob der Klager als Beamter auf Lebenszeit, Zeit oder Widerruf in den Landesdienst überbreten sollte, so stand das mit dem dem Beamtenrecht eigentümlichen Erfordernis, daß die Beamtenstellung des Beamten klar festgelegt sein muß, in einem unvereinbaren Widerspruch, war eine unvollständige und so-unvollkommene Regelung, daß die Überführung nicht als wirksam angesprochen werden kann»
Sie konnte auch nicht dadurch wirksam werden, daß der Kläger in der Folgezeit die von ihm gegen die Überführung ergriffenen Rechtsbehelfe zurücknahm*
War nach alledem das Dienstverhältnis des Klägers zu der Beklagten im Klagemonat noch nicht gelöst, so kann der Kläger die eingeklagten Bezüge von der Beklagten verlangen, Seinem Begehren steht § 38 Abs 1 Satz 4 DBG ebeso-sowenig wie die vorangegangene Bestimmung des § 18 Abs 1 RBesG entgegen* Denn beide Bestimmungen betreffen die Fälle, in denen der Beamte zwei oder mehrere selbständige Ämter inne hat, nicht aber den Fall, daß der Beamte in einem bestimmten Zeitraum nur ein Amt bekleidet und sodann für diesen nachträglich die Bezüge aus einem zweiten Amt zugesprochen erhält. Da der Kläger im April 1950 noch das Amt des Stadtdirektors inne’hatte, muß ihm die Beklagte auch für diesen Monat ebenso wie sie dies für die früheren Monate getan hat, die ihm zugesagte DienstaufwandsentSchädigung zahlen* Die Entschädigung diente der pauschalen Abgeltung von persönlichem Dienstaufwand, fiel in der vorgesehenen
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Höhe auch dann an, wenn der tatsächliche Aufwand die Höhe
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der Entschädigung nicht erreichte und ging dem Kläger nicht i|
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Zinsen kann der Kläger als Prozeßzinsen von der Klage- <
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weiter zurückliegende Zeit könnte der Kläger, wenn überhaupt, ;
Zinsen nur dann verlangen, wenn die Beklagte mit ihren .
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doch nicht der Pall« Bie Nichtzahlung der Bezüge, die noch j
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gegebenen Umständen nicht als die Folge eines unentschuldbaren Rechtsirrtums (§ 285 BGB) zugerechnet werden* Bies gilt jedenfalls bis zu dem Bekanntwerden der dem Kläger !
teilweise günstigen landgerichtlichen Ausführungen« Für die Seit danach erhält der Kläger die Zinsen ohnehin als Prozeßzinsen zugesprochen, !
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Bementsprechend ist unter Beseitigung der entgegenstehenden Aussprüche der Vordergerichte zu entscheiden, Gemäß §§ 91, 97> 92 Abs 2 ZPO sind der ♦ ,,
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Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu überbürden.
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Rietschel Ir. Weber Pr, Hußla
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