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BGH · Ill ZE 10/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZE 10/54

Den Unterhaltsverzicht will sie gegenüber ihrem zweiten Ilann nur abgegeben haben, weil sie der Beklagte und dessen Hilfsarbeiter Rechtsanwalt Dr.K^munrichtig dahin belehrt und nicht über die gegenteilige Rechtslage aufgeklärt hätten, dass ihre Witwenrente bei einer auf ihrer Seite schuldlosen Scheidung der Ehe wiederauflehe. Ohne ihren Versieht hätte die Klägerin nach ihrer Behauptung gegen ihren geschiedenen Ehemann, aus dessen Alleinverschulden nach ihrer Meinung die Ehe geschieden worden wäre, Anspruch auf eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 100 DM. Auf die Berufung der Klägerin hat dagegen das Oberlandesgericht den Anspruch der Klägerin auf .Ersatz des Schadens, der ihr durch ihren Ünterhaltsverzicht entstanden ist, dem Grunde nach für * gerechtfertigt erklärt. daher davon auazugehen, dass sich die Beauftragung des Beklagten auf die Beratung und Vertretung der Klägerin hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann mitbezog, auch wenn der. Die sich hieraus .für den Beklagten ergehenden Pflichten hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts sowohl Rechtsanwalt Dr.KflHpals Erfüllungsgehilfe des Beklagten (§ 278 BGB), als auch dieser seihst fahrlässig und zu dem Nachteil der Klägerin verletzt. Hach der letzteren Richtung habe aber besondere Veranlassung bestanden; denn einmal habe der Beklagte die Klägerin als eine in Sorge und Aufregungen befangene, Hilfe heischende Klientin kennengelernt, zu dem anderen sei der Verzicht auf den Unterhalt für die Klägerin von weittragender Bedeutung gewesen; dabei habe der Beklagte als erfahrener Anwalt in Rechnung stellen müssen, die Klägerin werde in ihrer erkennbaren Erregung Erklärungen, die von ihm während des Termins im Gerichtssaal oder am Gerichtstag im Gerichtsgebäude abgegeben würden und im völligen Gegensatz zu den bisherigen Erklärungen seines Hilfsarbeiters stünden, nicht erfassen. Demgegenüber macht die Revision zu Unrecht geltend, die Frage, ob und wann die Rente der Klägerin wiederaufle-be, sei in den von dem Beklagten übernommenen Geschäftsbesorgungsauftrag nicht einbezogen, vielmehr von Rechtsanwalt durch die Verweisung an eine andere Auskunftsstelle sogar ausdrücklich von der Beratung ausgenommen worden. Bas Berufungsgericht hat ein solches Verhalten des Beklagten unterstellt und hat darauf abgehoben, die Verantwortlichkeit des Beklagten für die vorangegangene falsche Beratung wäre nur dann ausgeschlossen worden, wenn die Klägerin ihre bisherige Auffassung als unrichtig erkannt und gleichwohl in den Unterhaltsverzicht eingewilligt hätte?. Nach den allgemeinen Sätzen über die Verteilung der Beweislast ist es Sache des Beklagten, darzutun, und zu beweisen, dass er den Eintritt eines schädigenden Erfolges der früheren Handlung verhindert hat. Palle schuldloser Scheidung in einer jeden ihrer Zweifel ausschlies-senden Veise bestärkt worden; sie wollte nach dem eigenen Vortrag des Beklagten einfach nicht einsehen, dass ihre Rente nach Scheidung der zweiten Ehe in keinem Pall mehr aufleben werde« War dem aber so, dann ist die Präge, ob der Irrtum, dem die Klägerin verfallen war, beseitigt wurde, nicht nach üblichen Maßstäben zu beurteilen. Zudem hat hier das Berufungsgericht, wie noch auszuführen sein wird, in nicht zu erschütternder Weise festgestellt, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch deren Ehemann noch nach dem Termin vom 23« Januar 1951 annahm, die Rente der schuldlos geschiedenen Klägerin werde Wiederaufleben. Bas Berufungsgericht hat seine Feststellung, die Klägerin habe die nachträgliche Belehrung des Beklagten nicht erfasst, mit dem nachträglichen Verhalten der Klägerin, wie es in ihren Erklärungen gegenüber ihrem Schwiegersohn Buchwalder, Rechtsanwalt und Rechtsan- Dafür aber, dass das Berufungsgericht bei einer dahingehenden Würdigung der Aussage nicht zu seiner Reststellung gekommen wäre, die Klägerin und der im Termin zugegen gewesene Ehemann hätten die Belehrung des Beklagten im Termin nicht erfasst, fehlt es an einem ausreichenden Anhalt. Zwar trifft die Rüge der Revision zu, das Berufungsurteil führe in anderem Zusammenhang,nämlich bei der Frage, ob der zwischen den Eheleuten PflHHP zustande gekommene Vergleich im Hinblick auf § 779 BGB unwirksam sei (vgl Bl 20 des Urteils), aus, es sei nicht bewiesen, dass beide Teile bei dem Vergleichsschluss "von der als feststehend angenommenen Tatsache ausgegangen sind, dass die Witwenrente der Klägerin wieder aufleben werden..Hit der Vorstellung, die der Ehemann PflHI Bei und nach Vergleichsschluss Uber das Wiederaufleben der Rente gehabt hat, beschäftigt sich aber das Berufungsurteil ausführlich und abschliessend gedacht auf Bl 16 und 17. Wenn das Berufungsgericht bei der sich ihm darbietenden Beweislage den Beklagten nicht, wie es die Revision für erforderlich erklärt,, in Anwendung des § 448 2PQ als Partei vernommen hat, so liegt darin kein vom Revisionsrichter zu beachtender Rechtsverstoss. Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im wesentlichen deswegen auf Unterhalt verzichtet, weil sie von dem Wiederaufleben ihrer Witwenrente im Falle schuldloser Scheidung überzeugt gewesen sei. Auch war das Berufungsgericht nicht gehalten, sich mit der dienstlichen Äusserung des Landgerichtsrats Ffli auseinanderzusetzen, wonach die Klägerin ihren Willen zu dem Unterhaltsverzicht auch für den Fall, dass die Rente nicht wiederauflebe? Beim diese Äusserung ist von dem Richter nur mit der Einschränkung, soweit er sich an den Fall erinnern könne, und unter dem Vorbehalt einer Verwechslung und damit unter Beschränkungen abgegeben worden, deren fragweite das Berufungsgericht an anderer Stelle des Urteils (Bl 17) gewürdigt hat. Auch bedeutet es unter den obwaltenden Umständen keinen Verstoss gegen die dem Tatrichter bei der Feststellung des Sachverhalts* zukommende Freiheit, wenn das Berufungsgericht zu seiner Annahme gekommen ist, obwohl der geschiedene Ehemann in dem gegen ihn von der Stadt 'leumtinster wegen Rückzahlung von V/ohlfahrtsunter Stützung anhängig gemachten Verfahren gesagt haben soll, die Klägerin habe seinerzeit nach ihren Angaben wegen anderweiter Verdienstmöglichkeit auf Unterhalts Zahlungen keinen Wert gelegt. Hier hat nun das Berufungsgericht die Bebensverhältnisse der Klägerin, worauf noch einzugehen sein wird, gewürdigt und für derart ungünstig befunden, dass es auch bei Berücksichtigung jener gelegentlichen Äusserungen der Klägerin ihre Erwartung, die Witwenrente werde Wiederaufleben, als für ihre Handlungsweise ausschlaggebend ansah. Der Beklagte sei nämlich bereits auf Grund der früher erteilten Prozessvollmacht- und damit in einem Zeitpunkt, für den die Geschäftsfähigkeit der Klägerin auch von dem Beklagten nicht anger zweifelt werde, zu der Vertretung der Klägerin auch in einem Verfahren nach § 627 b ZPO, in dessen Bahmen der Vergleich zustandegekommen sei, bevollmächtigt worden\ im Termin vom 23« Januar 1951 komme es daher gemäss § 166 BGB allein auf seine Geschäftsfähigkeit an. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin schon bei der Erörterung des SeheidungsVerfahrens den Beklagten zu ihrer Vertretung auch hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruchs, gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 627 b ZPO, ermächtigt. Ihre Wirksamkeit wird entgegen der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte gemäss § 613 ZPO zu der Führung des Scheidungsstreits eine besondere auf den Rechtsstreit gerichtete Vollmacht bedurfte. Massgebend sind vielmehr für die sachlichrechtliche Vollmacht die §§ 168, 672, 675 BGB, nach denen im Zweifel der Geschäftsbesorgungsvertrag und die mit ihm verknüpfte Vollmacht durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers nicht erlöschen, und für die prozessuale Vollmacht § 86 ZPO, wonach diese Vollmacht durch eine Veränderung in der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird, nichts kann die Revision aus ihren Rügen herleiten, wenn die Klägerin im Termin vom 23. Der Umstand, dass die Klägerin den Beklagten nicht darauf aufmerksam machte, dass sie seine Erklärungen nicht verstehe, mag ihr vielleicht als ein Verschulden im Sinn des § 276 Abs 1 Satz 2 BGB zugerechnet werden. Gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht den § 779 BGB ausschaltet, besteht allerdings das bereits behandelte Bedenken« Es fehlt aber, um diese Bestimmung anwenden zu können, auf jeden Pall daran, dass der Streit oder die Ungewissheit, die unter den Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wurden, bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würden (§ 779 Abs 1 a.E« BGB). Vielmehr ist erforderlich (so namentlich BGZ 149* 140), dass der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage überhaupt nicht entstanden sein würden und deswegen zu einem Abschluss gerade des geschlossenen Vergleichs kein Anlass bestanden hätte. Im*gegenwärtigen Pall wäre aber der Streit zwischen den Eheleu-ten IdHB Uber den von dem Mann an die geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhalt auch und gerade dann in vol-ler Schärfe entbrannt, wenn die Beteiligten gewusst hätten, dass die Witwenrente der Ehefrau nicht mehr, aufleben und Unterhaltsleistungen des Ehemannes sich nicht aus diesem Grunde erübrigen würden« dass die Klägerin ihrem Ehemann, wenn er sich auf den Unterhalt ever zieht beruft, entgegenhalten kann, er verst os.se mit seiner Verteidigung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Beklagte hat an der von der Revision zur Begründung ihres Vortrags angezogenen Sehrift-satzstelle lediglich vorgetragen, der Ehemann IflHHP hätte ohne die durch den Vergleich erzielte Vereinfachung des Scheidungsstreits sicherlich noch weitere Ermittlungen angestellt und weitere Tatsachen unter Beweis gestellt. Was die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber anlangt, dass der Ehemann zu demindest gemäss § 60 EheG Leistungen an seine geschiedene Ehefrau zu erbringen gehabt hätte, so hat das Berufungsgericht die von ihm vorgenommene Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Unterhaltsbedürftigkeit offenbar unter Berücksichtigung der Akten des Versorgungsamts getroffen, die es im Tatbestand des Urteils ausdrücklich als vorgetragen in Bezug nimmt. Soweit ihr geschiedener Ehemann auf eine ihm zustehende Ersatzforderung wegen seiner Aufwendungen verzichtet hat, ist der Verzicht nicht zugunsten der Klägerin, sondern zugunsten ihres Sohnes abgegeben worden. Nach den gesamten Umständen des Falles besteht im Gegensatz zu der Revision eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin, wenn sie nicht auf ihren Unterhalt verzichtet hätte, wenigstens über § 60 EheG Unterhalt zu Lasten ihres Mannes zugebilligt bekommen haben würde, dass ihr also durch den Unterhaltsverzicht ein Schaden erwachsen ist. Klarzustellen ist noch folgendes 3 Das Berufungsgericht führt beiläufig aus, bei Anwendung des § 60 EheG wäre der Klägerin Unterhalt in einer Höhe zugebilligt worden, die die geringe Wohlfahrtsunterstützung übersteigen würde. Ob von diesem Rechtsübergang auch ein Anspruch wie der in Frage stehende Ersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten betroffen wird, braucht nicht entschieden zu werden. Die Klägerin begehrt jedenfalls von dem Beklagten Ersatz nur insoweit, als ihr Anspruch nicht auf das ¥/ohlfahrtsamt übergegangen ist und übergeht. jJit dieser Üassgabe ist die Bevision, da die von ihr geltend gemachten Bügen nicht durchgreifen, andere Bedenken gegen das Urteil auch nicht durchschlagen, als unbegründet zurückzuweisen und der Beklagte gemäss § 97 ZPO mit den Kosten der Bevisionsinatanz zu belasten.

Zitierte Normen: § 278 BGB § 445 ZPO § 60 EheG § 166 BGB § 60 EheG § 97 ZPO
BGBEhemannBerufungsgerichtunterhaltenAnspruchBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZE 10/54
!?erklfndet am 31° Januar 1955 Justizangestellter aXS Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
-Tf
2415 091
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Br. RI
in NI
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die V/itwe Wilhelmine
►weg
 geschiedene
in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br .Weber, Br.Beyer und Br.Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Oktober 1953 wird mit folgender Jfessgabe zurückgewiesen:
Ber Klaganspruch wird in Abänderung des Urteils nur insoweit für dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er nicht auf einen Pürsorgeverband Übergegangen ist oder übergeht.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
» 1/
— 2 —
Tatbestand!
Der Beklagte hat die Klägerin in ihrem Scheidungsstreit mit ihrem zweiten Ehemann S^Hd^vertreterio Die Ehe wurde am 23* Januar 1951 vom Landgericht Kiel wegen Verschuldens des Ehemannes geschieden. Hach der Verkündung des Urteils schlossen die persönlich erschienenen und durch ihre Anwälte im Termin vertretenen Parteien zu gerichtlichem Protokoll einen Vergleich. In ihm verzichtete die Klägerin, auch für den Pall veränderter Verhältnisse, auf Unterhalt für die Zukunft, während der Ehemann auf sein Hiessbrauchrecht an einem dem erstehelichen Sohn der Klägerin zustehenden Erbbaurecht , sowie auf Erstattung etwaiger für das Grundstück. gemachter Aufwendungen verzichtete. Hach Abschluss des Vergleichs verzichteten beide Parteien auf ein Rechtsmittel gegen das Seheidungsurteil. Die Klägerin, der ihr geschiedener Ehemann keinen Unterhalt mehr leistet, erhält seit Pebruar 1951 V» ohlfahrtsunterstutzung. Vor ihrer Eheschliessung mit Pakschys hatte sie nach dem im Jahre 1942 eingetretenen Sol'datentod ihres ersten Ehemannes eine Witwenrente bezogen. Den Unterhaltsverzicht will sie gegenüber ihrem zweiten Ilann nur abgegeben haben, weil sie der Beklagte und dessen Hilfsarbeiter Rechtsanwalt Dr.K^munrichtig dahin belehrt und nicht über die gegenteilige Rechtslage aufgeklärt hätten, dass ihre Witwenrente bei einer auf ihrer Seite schuldlosen Scheidung der Ehe wiederauflehe. Ohne ihren Versieht hätte die Klägerin nach ihrer Behauptung gegen ihren geschiedenen Ehemann, aus dessen Alleinverschulden nach ihrer Meinung die Ehe geschieden worden wäre, Anspruch auf eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 100 DM. Den Ausfall der Zahlungen verlangt die Klägerin als Schaden von dem Beklagten ersetzt. Vor dem öberlandesgericht hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie
~ 3 ~
1 o745,85 DM nebst 4 # Zinsen für die Zeit vom 1. Februar 1951 bis 30* April 1953, sowie für die Zeit ab 1. Mai 1953 monatlich 100 DM zu zahlen, und zwar dieseb^^zu dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns ?£■■!, soweit ihr Anspruch nicht auf das woBlraßrtsamt auf Grund dessen Zahlungen an die Klägerin übergegangen sei oder Ubergehe.
Der Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten. Das Landgericht hat die Klage angewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat dagegen das Oberlandesgericht den Anspruch der Klägerin auf .Ersatz des Schadens, der ihr durch ihren Ünterhaltsverzicht entstanden ist, dem Grunde nach für * gerechtfertigt erklärt. Hit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der von der Klägerin eingelegten Berufung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entsoheidungsgründe:
Mfmmn aE*««' im wrnmmtmmmmm
 Das Berufungsgericht stellt fest, der in der Kanzlei des Beklagten tätige Rechtsanwalt Dr.KfllH)*1^6 au^ An~ regung, jedenfalls mit Zustimmung der Klägerin bereits bei der Erörterung des Scheidungsverfahrens zur Erleichterung und Vereinfachung des Streits den Unterhaltsanspruch der Klägerin mit ihr besprochen und zu dem Inhalt der Verhandlungen mit dem Anwalt des beklagten Ehemannes gemacht. Mit dem Berufungsgericht ist. daher davon auazugehen, dass sich die Beauftragung des Beklagten auf die Beratung und Vertretung der Klägerin hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann	mitbezog,	auch wenn der. Anspruch Ge-
genstand eines besonderen Verfahrens nach § 627 (oder § 627 b) ZPO werden sollte.
- * -
Die sich hieraus .für den Beklagten ergehenden Pflichten hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts sowohl Rechtsanwalt Dr.KflHpals Erfüllungsgehilfe des Beklagten (§ 278 BGB), als auch dieser seihst fahrlässig und zu dem Nachteil der Klägerin verletzt. Hierzu besagt das Berufungsurteil: Br «.Köhler habe seinerzeit mit der Klägerin das Wiederaufleben ihrer Witwenrente im Palle der Scheidung besprochen und vereinbart, die Klägerin möge sich hierüber erkundigen. Er habe sodann die von der Klägerin bei der Geschäftsstelle der Kriegs- und Zivilgeschädigten in Neumünster erholte und ihm übermittelte unrichtige Auskunft,die Rente lebe im Palle der schuldlosen Scheidung der Witwe wieder auf, als richtig hingenommen, ohne die Auskunftspersön zu kennen. Er hätte aber, da es sich nicht um eine dienstliche Auskunft einer zuständigen* Behörde gehandelt habe, bezüglich der schwierig gelagerten Rechtsfrage eine eigene Prüfung vornehmen oder eigene Erkundigungen einziehen müssen. Dadurch, dass er die Auskunft unbesehen als zutreffend übernommen-habe, habe er die Klägerin in ihrem irrigen Glauben an die Richtigkeit der Auskunft in einer jeden ihrer Zweifel ausschliessenden Weise bestärkt, wenn nicht sogar in diesen Glauben versetzt und so zur Eingehung des Ünterhaltsverzichts bewogen. Der Beklagte selbst habe die Bearbeitung des Palles seinem Mitarbeiter so weitgehend überlassen, dass er alle von diesem gefertigten Schriftstücke ungelesen unterschrieben habe. Beim Durchlesen hätte er, da ihm nach seiner eigenen Darstellung aus der Beantwortung eines früheren Palles die Rechtslage bekannt gewesen sei, rechtzeitig den Irrtum seines Mitarbeiters bemerkt. Darüber hinaus habe der Beklagte noch in dem im Scheidungsstreit am 23. Januar 1951 stattgefundenen fermin dem Gericht und dem Gegenanwalt einen von Rechtsanwalt Dr.KflBfe gefertigten, ebenfalls von der un-
 
richtigen Beurteilung der [Rechtslage ausgehenden Schriftsatz überreicht, obwohl er den Schriftsatz tags zuvor gelesen und als irrig erkannt habe, und habe jedenfalls bis dahin nichts unternommen, um die Sachlage richtig zu stellen und die Klägerin Uber ihren Irrtum sorgfältig und rechtzeitig aufzuklären. Hach der letzteren Richtung habe aber besondere Veranlassung bestanden; denn einmal habe der Beklagte die Klägerin als eine in Sorge und Aufregungen befangene, Hilfe heischende Klientin kennengelernt, zu dem anderen sei der Verzicht auf den Unterhalt für die Klägerin von weittragender Bedeutung gewesen; dabei habe der Beklagte als erfahrener Anwalt in Rechnung stellen müssen, die Klägerin werde in ihrer erkennbaren Erregung Erklärungen, die von ihm während des Termins im Gerichtssaal oder am Gerichtstag im Gerichtsgebäude abgegeben würden und im völligen Gegensatz zu den bisherigen Erklärungen seines Hilfsarbeiters stünden, nicht erfassen.
Demgegenüber macht die Revision zu Unrecht geltend, die Frage, ob und wann die Rente der Klägerin wiederaufle-be, sei in den von dem Beklagten übernommenen Geschäftsbesorgungsauftrag nicht einbezogen, vielmehr von Rechtsanwalt durch die Verweisung an eine andere Auskunftsstelle sogar ausdrücklich von der Beratung ausgenommen worden. Jene Frage stand in unmittelbarem Zusammenhang damit, ob die Klägerin für die Zukunft etwaige Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehemann sich Vorbehalten oder aufgeben sollte. Sie bildete einen wesentlichen Bestandteil der Beratung, die der Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruchs übernommen hatte. Rechtsanwalt Dr.KflHfeals der Erfüllungsgehilfe des Beklagten im
 
Sinne des § 278 BGB durfte daher, wenn er nicht die erforderliche Sorgfalt ausser acht liess (§ 276 Abs 1 BGB), jene Präge nicht von der Beratung ausnehmen. Br hatte unter den gegebenen Umständen nur die Wahl, die Beratung der Klägerin und das Ifendat abzulehnen oder die Präge selbst zu prüfen und sich in sie zu vertiefen. Im letzteren Palle hätte er erkannt, dass die ihm von der Klägerin übermittelte Auskunft unrichtig war. Die Unrichtigkeit der Auskunft ist vom Beklagten nicht in Abrede gestellt worden und ergibt sich im übrigen aus § 44 (n.P.) Satz 1 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes und der Verwaltungsvorschriften Hr 2 Abs 2 zu § 38 und Hr 2 zu § 44 des Gesetzes. Statt dessen hat Rechtsanwalt Dr.KMHF die ihm von der Klägerin übermittelte Auskunft unbesehen übernommen und damit die Klägerin in den Glauben gewiegt, die Auskunft werde als sachlich zutreffend von ihm gebilligt. Hierfür hat der Beklagte gemäss § 278 BGB einzustehen.
Angesichts der damit ausgelösten Haftung des Beklagten kann dahinstehen, ob die von dem Berufungsgericht gegen den Beklagten selbst erhobenen Vorwürfe zutreffen oder nicht.
Gegenüber dem Berufungsgericht stellt die Revision darauf ab, der Beklagte habe noch im Termin vom 23. Januar 1951 die bis dahin von Rechtsanwalt Dr.tMHBl vertretene Auffassung als unrichtig bezeichnet und hervorgehoben, die Witwenrente der Klägerin werde nach der Scheidung der zweiten Ehe in keinem Pall Wiederaufleben. Bas Berufungsgericht hat ein solches Verhalten des Beklagten unterstellt und hat darauf abgehoben, die Verantwortlichkeit des Beklagten für die vorangegangene falsche Beratung wäre nur dann ausgeschlossen worden, wenn die Klägerin ihre bisherige Auffassung als unrichtig erkannt und gleichwohl in den Unterhaltsverzicht eingewilligt hätte?.
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dies hate der Beklagte zu beweisen, ater nicht bewiesen.
Die Revision rügt hierzu, die Klägerin habe zu beweisen, dass sie jene Aufklärung nicht verstanden habe und dass dies de? Beklagte hätte erkennen müssen. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Es geht hier zunächst nicht darum, dass der Beklagte durch eine ungenügende Aufklärung der Klägerin eine schädigende, seine Verantwortung begründende Handlung begangen hat, sondern darum, ob er die Wirkung einer bereits durch seinen Erfüllungsgehilfen begangenen schadenstiftenden Handlung rechtzeitig aufgehoben und dadurch den Eintritt eines schädigenden Erfolges der Handlung verhindert hat. Eine bloße Annahme des Beklagten, dass ihm dies gelungen sei, genügt, auch wenn die Annahme schuldlos sein sollte, nicht, um die Ursächlichkeit der früheren Handlung zu verhindern. Die einschlägigen Ausführungen der Revision zur Schuldseite liegen daher neben der Sache. Nach den allgemeinen Sätzen über die Verteilung der Beweislast ist es Sache des Beklagten, darzutun, und zu beweisen, dass er den Eintritt eines schädigenden Erfolges der früheren Handlung verhindert hat. Bin solcher Erfolg kann, wenn ein Klient von einem Anwalt unrichtig beraten worden ist, durch eine rechtzeitige, richtigstellende Belehrung herbeigeführt werden. Dabei wird man dem nach dieser Richtung beweispflichtigen Anwalt bei seiner Beweisführung im allgemeinen zugute halten können, dass der Klient • eine den Umständen des Palles angepasste Belehrung auch versteht. Der vorliegende Pall weist nun Besonderheiten auf, an denen nicht vorbeigegarigen werden kann. Die Klägerin war nach den PestStellungen des Berufungsgerichts damals voller -Sorgen und Aufregung und von Rechtsanwalt Dr.KMHBI zu demindest in ihrem Glauben an das Wiederaufleben ihrer Rente im«. Palle schuldloser Scheidung in einer jeden ihrer Zweifel ausschlies-senden Veise bestärkt worden; sie wollte nach dem eigenen
 Vortrag des Beklagten einfach nicht einsehen, dass ihre Rente nach Scheidung der zweiten Ehe in keinem Pall mehr aufleben werde« War dem aber so, dann ist die Präge, ob der Irrtum, dem die Klägerin verfallen war, beseitigt wurde, nicht nach üblichen Maßstäben zu beurteilen. Zudem hat hier das Berufungsgericht, wie noch auszuführen sein wird, in nicht zu erschütternder Weise festgestellt, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch deren Ehemann noch nach dem Termin vom 23« Januar 1951 annahm, die Rente der schuldlos geschiedenen Klägerin werde Wiederaufleben. Bann aber kann* der Umstand, dass der Beklagte im Termin die* - vom Berufungsgericht unterstellte -richtige Belehrung der Klägerin vorgenommen hat, die Beweislage des Beklagten hinsichtlich der Tatsache, ob die Klägerin diese Richtigstellung verstanden hat, nicht so, wie dies die
 Revision will, günstiger gestalten.
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Auch insoweit die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hier im einzelnen angreift, muss ihr ein Erfolg versagt bleiben. Bas Berufungsgericht hat seine Feststellung, die Klägerin habe die nachträgliche Belehrung des Beklagten nicht erfasst, mit dem nachträglichen Verhalten der Klägerin, wie es in ihren Erklärungen gegenüber ihrem Schwiegersohn Buchwalder, Rechtsanwalt	und	Rechtsan-
walt Br.KflB^ zutage trat, sowie damit begründet, dass auch der Ehemann PflHH)und der Bruder der Klägerin namens Strickstock, die vom Berufungsgericht als Zeugen vernommen wurden, noch nach Schluss der Verhandlung "davon ausgingerf? dass die Rente wieder aufleben werde" (so Bl 16 des Urteils). Ber Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist entgegen der Annahme der Revision rechtlich bedenkenfrei. Ferner hat der Ehemann	bei	seiner Vernehmung zunächst zwar bekun-
det, er selbst habe erhebliche Zweifel gehabt, dass die Ren-
 
te wieder gezahlt werde $ er hat aber im Verlauf der Vernehmung, was die Revision nicht würdigt, sich dahin ausgelassen, die Zweifel seien ihm durch den Beklagten genommen worden. Die Aussage des Zeugen	enthält frei-
lich, wie der Revision zuzugehen ist, keine Bekundung über die eigene Auffassung des Zeugen. Sie gibt nur wieder, daß der Ehemann l^flHHBnach dem Scheidungstermin der Klägerin auf dem Flur des Gerichtsgebäudes gesagt habe, er wolle ihr den bisherigen Unterhalt weiterzahlen, bis sie ihre Rente wiedererhalte, letzteres möge sie ihm mitteilen. Die Aussage ist daher nur ein Beweis für die Auffassung des Ehemanns	nicht	auch	für	die	des	Zeugen "StfHHHB0
Dafür aber, dass das Berufungsgericht bei einer dahingehenden Würdigung der Aussage nicht zu seiner Reststellung gekommen wäre, die Klägerin und der im Termin zugegen gewesene Ehemann	hätten	die	Belehrung des Beklagten
 im Termin nicht erfasst, fehlt es an einem ausreichenden Anhalt. • -
Zwar trifft die Rüge der Revision zu, das Berufungsurteil führe in anderem Zusammenhang,nämlich bei der Frage, ob der zwischen den Eheleuten PflHHP zustande gekommene Vergleich im Hinblick auf § 779 BGB unwirksam sei (vgl Bl 20 des Urteils), aus, es sei nicht bewiesen, dass beide Teile bei dem Vergleichsschluss "von der als feststehend angenommenen Tatsache ausgegangen sind, dass die Witwenrente der Klägerin wieder aufleben werden..Hit der Vorstellung, die der Ehemann PflHI Bei und nach Vergleichsschluss Uber das Wiederaufleben der Rente gehabt hat, beschäftigt sich aber das Berufungsurteil ausführlich und abschliessend gedacht auf Bl 16 und 17. Die dort getroffene Feststellung ist daher für das Wissen und die Sinnesrichtung
 
¥
des Ehemanns PHI^massgeblich. Eine spätere, in ande-rem Zusammenhang gemachte abweichende Ausführung vermag die frühere Feststellung nicht 2u entkräften, und kann als eine versehentlich im Widerspruch zu der bereits getroffenen Feststellung stehende Ausführung keine Beachtung beanspruchen.
Insofern die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, es habe die dienstlichen hxasexungen der im Scheidungster-min amtierenden Richter als zu allgemein angesehen und in ihrer Beweiskraft zu gering bewertet, wendet sie sich in Y#ahrheit ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die der Nachprüfung seitens des Revisionsgerichts grundsätzlich nicht unterliegt, und wird dem Umstand nicht gerecht, dass es entscheidend darauf ankommt, ob der Beklagte den in der Klägerin erweckten oder verstärkten Irrtum über das Wiederaufleben der Rente noch durch berichtigende Erklärungen in. Scheidungstermin rückgängig gemacht hat.
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Wenn das Berufungsgericht bei der sich ihm darbietenden Beweislage den Beklagten nicht, wie es die Revision für erforderlich erklärt,, in Anwendung des § 448 2PQ als Partei vernommen hat, so liegt darin kein vom Revisionsrichter zu beachtender Rechtsverstoss. Bemerkt sei hierbei, dass es im Anwendungsbereich dieser Bestimmung grundsätzlich im Ermessen des fatrichters liegt, welche Partei er vernehmen will. Hätte die Klägerin die ihr von der Revision zugeschriebene Beweislast gehabt, so wäre es ihre und nicht Sache des Beklagten gewesen, die Vernehmung des Beklagten in Anwendung des von der Revision herangezogenen § 445 ZPO zu beantragen.
Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im wesentlichen deswegen auf Unterhalt verzichtet, weil sie von dem Wiederaufleben ihrer Witwenrente im Falle schuldloser Scheidung überzeugt gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat seine diese Annahme tragende Überzeugung, die Klägerin • habe keinen anderweiten Anlass zu ihrem Schritt gehabt, mit einer Reihe tatsächlicher Erwägungen belegt. Gegen sie kann die Revision keine von Erfolg begleiteten Rügen erheben. Bas Berufungsgericht hat erwogen, dem Anspruch des Ehemanns	auf	Ersatz	von	Aufwendungen	hätten nicht
 unbeachtliche Gegenforderungen in Form von gezogenen Hutzungen gegenübergestanden$ eine Aufgabe des Anspruchs auf Aufwendungsersatz habe daher die Klägerin nicht zu einem Unterhalt sverzicht bestimmen können. Über jene Gegenforderungen sich näher zu verbreiten, bestand für das Berufungsgericht im gegebenen Fall keine Verpflichtung. Auch war das Berufungsgericht nicht gehalten, sich mit der dienstlichen Äusserung des Landgerichtsrats Ffli auseinanderzusetzen, wonach die Klägerin ihren Willen zu dem Unterhaltsverzicht auch für den Fall, dass die Rente nicht wiederauflebe? zweifelsfrei zu dem Ausdruck gebracht habe. Beim diese Äusserung ist von dem Richter nur mit der Einschränkung, soweit er sich an den Fall erinnern könne, und unter dem Vorbehalt einer Verwechslung und damit unter Beschränkungen abgegeben worden, deren fragweite das Berufungsgericht an anderer Stelle des Urteils (Bl 17) gewürdigt hat. Auch bedeutet es unter den obwaltenden Umständen keinen Verstoss gegen die dem Tatrichter bei der Feststellung des Sachverhalts* zukommende Freiheit, wenn das Berufungsgericht zu seiner Annahme gekommen ist, obwohl der geschiedene Ehemann in dem gegen ihn von der Stadt 'leumtinster wegen Rückzahlung
 von V/ohlfahrtsunter Stützung anhängig gemachten Verfahren gesagt haben soll, die Klägerin habe seinerzeit nach ihren Angaben wegen anderweiter Verdienstmöglichkeit auf Unterhalts Zahlungen keinen Wert gelegt. Der Tatriehter braucht sich in den Urteilsgründen nicht mit Notwendigkeit mit jedem einzelnen Parteivortrag und jedem einzelnen Beweismittel ausdrücklich zu befassen. Erforderlich und ausreichend ist allein, dass eine sachentsprechende Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat. Hier hat nun das Berufungsgericht die Bebensverhältnisse der Klägerin, worauf noch einzugehen sein wird, gewürdigt und für derart ungünstig befunden, dass es auch bei Berücksichtigung jener gelegentlichen Äusserungen der Klägerin ihre Erwartung, die Witwenrente werde Wiederaufleben, als für ihre Handlungsweise ausschlaggebend ansah.
Nach Meinung des Berufungsgerichts ist die Klägerin durch den Unterhaltsverzicht geschädigt worden. Hierzu führen die Urteilsgründe aus« Der Verzicht könne nicht etwa deswegen als unwirksam angesehen werden, weil die Klägerin, wie dies der Beklagte behauptet habe, im Termin vom 23. Januar 1951 geschäftsunfähig gewesen sei. Der Beklagte sei nämlich bereits auf Grund der früher erteilten Prozessvollmacht- und damit in einem Zeitpunkt, für den die Geschäftsfähigkeit der Klägerin auch von dem Beklagten nicht anger zweifelt werde, zu der Vertretung der Klägerin auch in einem Verfahren nach § 627 b ZPO, in dessen Bahmen der Vergleich zustandegekommen sei, bevollmächtigt worden\ im Termin vom 23« Januar 1951 komme es daher gemäss § 166 BGB allein auf seine Geschäftsfähigkeit an. Die Unwirksamkeit des.Vergleichs könne auch nicht aus der Vorschrift des § 779 BGB hergeleitet werden, weil nicht erweislich beide
 Parteien bei Vergleichsschluss von dem Wiederaufleben der Rente ausgegangen seien. Wäre der Unterhaltsverzicht nicht abgegeben worden, so könnte die Klägerin ihren geschiedenen Ehemann auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Ihre Klage hätte nämlich mit Sicherheit*zu einer Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Hannes geführt. Pie Frage, ob auch auf eine Mitschuld der Klägerin, gegebenenfalls auf eine überwiegende Schuld des Ehemannes oder auf beiderseitig gleiche Schuld erkannt worden wäre, könne dem Verfahren über die Höhe des Klaganspruchs Vorbehalten werden. Selbst im Falle der Scheidung aus beiderseitig gleichem Verschulden würde die Klägerin einen Anspruch gemäss § 60 Ehegesetz gegen ihren geschiedenen Ehemann haben. Pa sie sonach auf jeden Fall einen Schaden erlitten habe, könne die Schadensersatzpflicht des Beklagten schon jetzt dem Grunde nach bejaht werden. Hiergegen erhebt die Revision mehrere Bedenken, die jedoch im Ergebnis nicht durchschlagen können.
Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin schon bei der Erörterung des SeheidungsVerfahrens den Beklagten zu ihrer Vertretung auch hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruchs, gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 627 b ZPO, ermächtigt. Pem steht die von der Revision angezogene Vorschrift des § 615 ZPO nicht entgegen. Pie Bevollmächtigung schloss auch die Abgabe eines Unterhaltsverzichts in sich ein. Ihre Wirksamkeit wird entgegen der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte gemäss § 613 ZPO zu der Führung des Scheidungsstreits eine besondere auf den Rechtsstreit gerichtete Vollmacht bedurfte. War der Beklagte in der dargelegten Weise aber zu dem Abschluss des Vergleichs ermächtigt, so ist der Vergleich und der in ihm enthaltene Unterhaltsverzicht wirksam, auch wenn die Klä-
 
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gerin am 23. Januar 1951 nicht geschäftsfähig gewesen sein sollte. Das ergibt sich zwar nicht, wie bisher im Verfahren angenommen wurde, aus § 166 BGB. Denn Willensmängel im Sinn dieser Bestimmung sind nur solche ».illensmängel, welche gemäss §§ 116 - 123 BGB die Hechtsfolgen einer \7il-lenserklärung beeinflussen. Massgebend sind vielmehr für die sachlichrechtliche Vollmacht die §§ 168, 672, 675 BGB, nach denen im Zweifel der Geschäftsbesorgungsvertrag und die mit ihm verknüpfte Vollmacht durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers nicht erlöschen, und für die prozessuale Vollmacht § 86 ZPO, wonach diese Vollmacht durch eine Veränderung in der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird, nichts kann die Revision aus ihren Rügen herleiten, wenn die Klägerin im Termin vom 23. Januar 1951 geschäftsfähig gewesen wäre, würde ein Fall des § 166 Abs 2 BGB vorliegen, auch würde die Klägerin die ganz überwiegende. Mitschuld an dem Zustandekommen des Vergleichs tragen, weil sie ihr Unvermögen, den Erklärungen des Beklagten zu folgen, im Termin nicht geoffenbart habe. Nach § 166 Abs 2 BGB soll der Vertretene unter den dort bezeichneten Voraussetzungen, falls die Folgen einer Willenserklärung durch Kenntnis oder Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Unkenntnis seines Vertreters vorschützen dürfen, wenn er selbst jene Kenntnis hatte oder haben musste. Die Bestimmung will demnach das Interesse des Dritten schützen und wirkt sich im Verhältnis zu diesem zu Ungunsten des Vertretenen aus. Der Umstand, dass die Klägerin den Beklagten nicht darauf aufmerksam machte, dass sie seine Erklärungen nicht verstehe, mag ihr vielleicht als ein Verschulden im Sinn des § 276 Abs 1 Satz 2 BGB zugerechnet werden. Eine auf ihrer Seite vorliegende Fahrlässigkeit und das
 
Maß ihrer Ursächlichkeit würde aber hinter der schuldhaften Verursachung des Beklagten, namentlich bei der hier zulässigen Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Beteiligten, völlig zurücktreten und daher die Ersatzpflicht des Beklagten nicht mindern (§ 254 BGB).
Gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht den § 779 BGB ausschaltet, besteht allerdings das bereits behandelte Bedenken« Es fehlt aber, um diese Bestimmung anwenden zu können, auf jeden Pall daran, dass der Streit oder die Ungewissheit, die unter den Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wurden, bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würden (§ 779 Abs 1 a.E« BGB). Letzteres Erfordernis ist nicht schon erfüllt, wenn der Vergleich bei Kenntnis der Sachlage mit einem anderen Inhalt abgeschlossen worden wäre. Vielmehr ist erforderlich (so namentlich BGZ 149* 140), dass der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage überhaupt nicht entstanden sein würden und deswegen zu einem Abschluss gerade des geschlossenen Vergleichs kein Anlass bestanden hätte. Im*gegenwärtigen Pall wäre aber der Streit zwischen den Eheleu-ten IdHB Uber den von dem Mann an die geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhalt auch und gerade dann in vol-ler Schärfe entbrannt, wenn die Beteiligten gewusst hätten, dass die Witwenrente der Ehefrau nicht mehr, aufleben und Unterhaltsleistungen des Ehemannes sich nicht aus diesem Grunde erübrigen würden«
Endlich kann nicht angenommen werden, dass der Unterhaltsverzicht, weil als seine Folge die Klägerin der öffentlichen Pürsorge anheimgefallen ist, im vorliegenden Pall sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB) ist, ebensowenig,
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dass die Klägerin ihrem Ehemann, wenn er sich auf den Unterhalt ever zieht beruft, entgegenhalten kann, er verst os.se mit seiner Verteidigung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Anders als die Revision annimmt, brauchte das Beru-%
fungsgericht nicht in Betracht zu ziehen, dass die Ehe der Klägerin, falls es nicht zu dem Vergleich und zu der Vereinfachung des Scheidungsstreits gekommen wäre, aus überwiegendem oder gar alleinigem Verschulden der Ehefrau geschieden worden wäre. Der Beklagte hat an der von der Revision zur Begründung ihres Vortrags angezogenen Sehrift-satzstelle lediglich vorgetragen, der Ehemann IflHHP hätte ohne die durch den Vergleich erzielte Vereinfachung des Scheidungsstreits sicherlich noch weitere Ermittlungen angestellt und weitere Tatsachen unter Beweis gestellt. Auf diese allgemeine, eines greifbaren sachlichen Gehalts entbehrende Behauptung brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen.
Was die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber anlangt, dass der Ehemann	zu demindest	gemäss § 60
EheG Leistungen an seine geschiedene Ehefrau zu erbringen gehabt hätte, so hat das Berufungsgericht die von ihm vorgenommene Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Unterhaltsbedürftigkeit offenbar unter Berücksichtigung der Akten des Versorgungsamts getroffen, die es im Tatbestand des Urteils ausdrücklich als vorgetragen in Bezug nimmt. Dann stand ihm für seine Feststellung, die Klägerin könne nicht selbst ihren Unterhalt verdienen, nicht nur die Tatsache, dass die Klägerin seit Jahren von der Fürsorge als hilfsbedürf-
 
tig anerkannt und unterstützt wird, sondern auch die Tatsache zu Gebote, dass die Klägerin schon am 20.März 1895 geboren ist und in ihrem vorgerückten Alter nur schwerlich einen nennenswerten Erwerb finden kann, wie die Überlegung, dass die. Klägerin, wenn sie es vermöchte,aus eigenen Kräften ihrer in den Akten zu dem Ausdruck gekommenen Notlage abzuhelfen versuchen würde. Mit Äusserungen, die die Klägerin gelegentlich gegenüber ihrem Ehemann über ihre Verdienstmöglichkeiten gemacht haben soll, brauchte sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. Im übrigen ist nicht zu ersehen, inwiefern eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung dadurch gegeben sein soll, dass das Berufungsgericht die für seine Überzeugung leitenden Gründe nicht in dem Urteil naher angegeben hat. Der ersteheliche Sohn der Klägerin ist ausweislich der Akten am 8. März 1939 geboren. Es fehlt an jedem Anhalt, dass er bis heute in die Lage geraten wäre, seine Mutter zu unterhalten. Der Vortrag des Beklagten ergibt nichts anderes. Die ersteheliche Tochter ist nach der von der Klägerin im Schriftsatz vom 28. April 1953 auf Bl 7
gegebenen, vom Beklagten im einzelnen nicht widersprochenen Darstellung an einen seit langem ohne Arbeit dastehenden Ehemann verheiratet und damit bei, dem Pehlen anderweiter Umstände zu Unterhaltsleistungen an ihre Mutter ebenfalls ausserstande. Kinder aus der zweiten Ehe der Klägerin sind unstreitig nicht vorhanden. Ob andere Verwandte der Klägerin leben, die ihr Unterhalt leisten könnten, brauchte das Berufungsgericht nicht von Amts.wegen zu ermitteln. Die Präge, wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes	im einzelnen
 beschaffen sind, konnte das Berufungsgericht dem Verfahren
 über die Höhe des Anspruchs überlassen. In dieses können auch Feststellungen darüber verwiesen werden, welche Vorteile die Klägerin aus ihrem Nießbrauch an dem Erbbaurecht ihres Sohnes zieht. Soweit ihr geschiedener Ehemann auf eine ihm zustehende Ersatzforderung wegen seiner Aufwendungen verzichtet hat, ist der Verzicht nicht zugunsten der Klägerin, sondern zugunsten ihres Sohnes abgegeben worden. Nach den gesamten Umständen des Falles besteht im Gegensatz zu der Revision eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin, wenn sie nicht auf ihren Unterhalt verzichtet hätte, wenigstens über § 60 EheG Unterhalt zu Lasten ihres Mannes zugebilligt bekommen haben würde, dass ihr also durch den Unterhaltsverzicht ein Schaden erwachsen ist. Damit ist der Erlass eines den Klaganspruch dem Grund nach bejahenden Zwischenurteils nach 5 304 ZFO gerechtfertigt.
Anders als die Revision meint, kann die Klägerin auch nicht über § 89 des Bundesversorgungsgesetzes einen Härteausgleich von den Versorgungsbehörden erhalten. Nach dem ^Villen des Gesetzes lebt der Anspruch einer Witwe auf Witwenrente im Falle der Scheidung der zweiten Ehe nicht mehr auf' und soll der Witwe auch keine anderweite Versorgung, etwa im Y/ege einer Beihilf ei zugute kowmeno Dem entgegen kann eine Leistung im Wege des Härteausgleichs nicht in Frage kommen«
Klarzustellen ist noch folgendes 3 Das Berufungsgericht führt beiläufig aus, bei Anwendung des § 60 EheG wäre der Klägerin Unterhalt in einer Höhe zugebilligt worden, die die geringe Wohlfahrtsunterstützung übersteigen würde. In Y?irklichkeit geht jedoch die Beitragspflicht des Ehemannes
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und dementsprechend die Ersatzpflicht des Beklagten der Pflicht der Fürsorge zu Unterstützungen vor. Erst wenn und insoweit die Klägerin mangels Unterhaltsleistungen der hierzu verpflichteten Personen hilfsbedürftig wird, hat die Fürsorge mit ihren Leistungen einzusetzen. Hach § 21 a der Heichsfürsorgepflichtverordnung kann der Fürsorgeverband, der einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, nach näherer Ifiassgabe der Bestimmung bewirken, dass Bechtsansprüche, die der Hilfsbedürftige gegen einen.anderen auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs hat, zu dem Ersatz auf den Fürsorgeverband übergehen. Ob von diesem Rechtsübergang auch ein Anspruch wie der in Frage stehende Ersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten betroffen wird, braucht nicht entschieden zu werden. Die Klägerin begehrt jedenfalls von dem Beklagten Ersatz nur insoweit, als ihr Anspruch nicht auf das ¥/ohlfahrtsamt übergegangen ist und übergeht. Dementsprechend kann ihr Klaganspruch auch nur mit dieser Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden. Die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich getroffene Einschränkung holt der Senat durch Aufnahme in die Urteilsformel nach. Ein sachlicher Erfolg der Revision liegt darin nicht? denn es ist kein
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Anhalt dafür gegeben, dass das Berufungsgericht der Klägerin den Klaganspruch weitergehend als beantragt zusprechen wollte. jJit dieser Üassgabe ist die Bevision, da die von ihr geltend gemachten Bügen nicht durchgreifen, andere Bedenken gegen das Urteil auch nicht durchschlagen, als unbegründet zurückzuweisen und der Beklagte gemäss § 97 ZPO mit den Kosten der Bevisionsinatanz zu belasten.
Br. Geiger	Bietschel	BE	Dr.Tüieber	ist	be-
urlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert.
Br.Beyer	Br.Hußla Br.Geiger