Mit der Begründung, daß die Beklagte sein Dienstherr geworden sei und er nicht zu dem von Art 131 GrundG umfaßten Personenkreis gehöre, und auch nicht unter die Bestimmungen der 1, SparVO falle, hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung seines rückständigen Gehalts in Anspruch genommen und vor dem Landgericht die Zahlung eines Teilbetrags von 2.000 DM verlangt . Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte Dienstherr des Klägers geworden und deshalb für die mit der Klage geltend gemachten Vprsorgungsansprüche passivlegitimiert sei. Es ist der Auffassung, daß der Kläger durch die Sozialversicherungsdirektive Nr 24 der britischen Militärregierung (ArbBl BrZ 1947, 22) Beamter der Beklagten geworden sei und daß unabhängig davon die Beklagte auch auf Grund Funktions-nachfolge als Dienstherr des Klägers angesehen werden müsse. Im Zuge dieser Entwicklung, die die Regelung der Kriegsopferversorgung gefunden hatte, wurden die früheren Versorgungsämter (Reichsbehörden), die ihre - nach Maßgabe der obengenannten Anordnungen weitgehend beschränkten - Aufgaben zunächst durchweg fort- : geführt hatten, aufgelöst» Nach einem auf Anordnung der Militärregierung beruhenden Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 28» Juni 1946 (Bl 36 dA) war die Zahlung der noch zu leistenden Renten von der beklagten LandesVersicherungsanstalt zu übernehmen und durch Anordnung der Militärregierung vom 3«* Juli 1946 (Bl 36 dA) wurde der Präsident der beklagten Versicherungsanstalt als verantwortlich für die Verwaltung des HauptversorgungB ^ amts und der Versorgungsämter in Westfalen erklärt» Ein weiterer Erlaß des Oberpräsidenten vom 12. Das Berufungsgericht meint, daß nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmungen unter III 4 (Verfügung über die Bediensteten der früheren Versorgungsbehörden) der Sozialversicherungsdirektive Nr 24 die Beklagte Dienstherr des Klägers geworden sei» Denn die Bestimmung gebe klar zu erkennen, daß mit der Auflösung der Versorgungsämter alle Bediensteten und nicht etwa nur die zur Erfüllung der Restaufgaben der Versorgungsämter benötigten Beamten und Angestellten auf die Rentenversicherungsträger übergegangen seien. von ihnen nicht benötigten Bediensteten zur Last fallen sollte» Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Rentenversicherungsträger das Bestimmungsrecht über die Beamten bekommen hätten und daß die Beamten der Versorgungsämter deshalb, da ein solches Bestimmungsrecht nur der Dienstherr haben könne, durch die Sozialversicherungsdirektive Nr 24 auf die Rentenversicherungsträger überführt worden seien, ist nicht zwingend. Hinsichtlich der nichtbe-schäftigten Beamten und damit hinsichtlich des Klägers hat jedenfalls auf Grund der Sozialversicherungsdirektive Nr 24 ein Übergang der Dienstherreneigenschaft auf die beklagte Versicherungsanstalt nicht stattgefunden. Vor allem wurde dies bei denjenigen Beamten angenommen, die, wie der Kläger (Mitglied der NSDAP seit 1927, SA-Sturmbannführer und Träger des Goldenen Parteiabzeichens) wegen ihrer besonderen politischen Belastung als automatisch aus ihrem Amt entlassen zu gelten hatten (vgl Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG, 3- Aufl Anm 1 zu § 82). Dem entsprach es, daß nach der Anweisung Nr 1 der Militärregierung an deutsche Beamte über öffentliche Einnahmen und Ausgaben (in der Passung der Pinanztechnischen Anweisung Nr 89 im Haushalts- und Besoldungsblatt für die Britische Zone 1947> 13 abgedruckt) die Zahlung irgendwelcher Bezüge an nichtbeschäftigte Beamte verboten und ausdrücklich bestimmt war, daß für die Zeit der Nichtbeschäftigung seit dem 1, Juli 1945 das Dienstverhältnis als erloschen gelte, Angesichts dessen kann selbst dann, wenn man annehmen wollte, daß die Sozialversicherungsdirektive Nr 24 einen automatischen Übergang der Dienstherreneigenschaft vorgesehen habe und damit über die Grundsätze des § 22 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30, Juni 1933 (RGBl I, 433) - nach denen bei einem Aufgabenübergang von einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts auf eine andere lediglich eine Verpflichtung zur Übernahme des Personals oder eines verhältnismäßigen Teils desselben besteht - hinaus gegangen sei, keinesfalls mit dem Berufungsgericht angenommen werden, daß der Übergang der Dienstherreneigenschaft auch auf die aus politischen Gründen nichtbeschäftigten Beamten Bezug haben sollte und daß die Träger der Rentenversicherung nach dem Willen der Militärregierung ohne weiteres die Dienst herreneigenschaft auch gegenüber den damals nicht bei deh Versorgungsämtern tätigen und aus politischen Gründen "entlassenen” Beamten bekommen sollten. Wenn daher nicht angenommen werden kann* daß ein in ’'• % der Sozialversicherungsdirektive Nr 24 etwa vorgesehener ' Übergang der Dienstherreneigenschaft hinsichtlich der Beamten der Versorgungsämter auf die Träger der Rentenversicherung sich auch auf die nicht wiederbeschäftigten Beam-"' ten bezogen habe, dann braucht zu der Präge, ob der Sozialversicherungsdirektive Nr 24 angesichts der Bestimmungen über * die Bedeutung der Rechtsetzung des Kontrollrats in der Kon- ' ! Es kann dem Berufungsgericht ferner auch darin nicht beigepflichtet werden, daß die Beklagte kraft Punktionsnachfolge Dienstherr des Klägers geworden sei. Im vorliegenden Pall aber kann nicht davon gesprochen werden, daß die beklagte Versicherungsanstalt die Aufgaben der Versorgungsämter in ihrem Gebietsbereich in einer derartigen Weise übernommen hätte, daß sie damit ohne weiteres kraft dieser Punktionsnachfolge Dienstherr auch des Klägers geworden wäre. Punktionsträger in seinem Gebietsbereich übernommenen Aufgaben sich ihrer Art und ihrem Umfang nach mit den früher von dem nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr funktionsfähigen Punktionsträger wahrgenommenen Aufgaben im wesentlichen dek-ken, da es anderenfalls an der inneren Berechtigung für den Übergang der Verbindlichkeiten fehlt, der nur insoweit gerechtfertigt ist, als die Verbindlichkeiten mit den übernommenen Aufgaben in besonderer Weise und im eigentlichen Sinn "Zusammenhängen”, Die oben aufgezeigte Entwicklung der Kriegs-opferversorgung in der Zeit nach dem Zusammenbruch aber zeigt, daß die früher von den (Reichs-)Versorgungsämtern wahrgenommenen Aufgaben nach Kriegsende durch den Ausschluß eines grossen Personenkreises aus der Versorgung weithin eingeschränkt und auch in ihrer Art dadurch völlig umgestaltet wurden, daß die Versorgung nicht mehr nach den besonderen reichsrechtlichen Versorgungsgesetzen, sondern nach den Grundsätzen der allgemeinen Rentenversicherung erfolgte* In dem Zeitpunkt, in dem die Rentenversicherungsträger die bis dahin noch von den tätig gebliebenen Versorgungsämtern wahrgenommenen Aufgaben übernahmen, war mithin das Aufgabengebiet, soweit es übernommen wurde, im Vergleich zu dem, wie es den Versor-gungsämterri bis zu dem Zusammenbruch des Reichs obgelegen hatte, erheblich eingeschränkt. Jedenfalls kann angesichts der nur in erheblich eingeschränktem Umfang erfolgten Übernahme der Funktionen der früheren Versorgungsämter nicht davon gesprochen werden, daß damit alle Beamte ohne weiteres Beamte der Beklagten geworden wären, und der Übergang der Dienstherreneigenschaft auf die Beklagte kann keinesfalls auf die Beamten bezogen werden, die damals zur Zeit des Aufgabenüberganges bei den Versorgungsämtern überhaupt nicht beschäftigt waren und zur Erfüllung der noch verbliebenen Restaufgaben auch nicht benötigt wurden. Da sonach jedenfalls hinsichtlich des Klägers der Übergang der Dienstherreneigenschaft auf die Beklagte kraft Funktionsnachfolge nicht angenommen werden kann, braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die Beklagte überhaupt aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge für Versorgungsforderungen in Anspruch genommen werden könnte, die sich - wie es hier bei dem dem Kläger für die Zeit vom 1, Dezember 1951 bis 30.'November 1952 zugesprochenen Ruhegehalt der Fall ist - auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Beklagten die von den Versorgungsämtern übernommenen Aufgaben schon gar nicht mehr oblagen, diese vielmehr in- Ferner bedarf es einer Stellungnahme zu der vom Landgericht verneinten und vom Berufungsgericht bejahten Frage nicht mehr, ob der Kläger mit Rücksicht darauf, daß er erst im ,,Nachverfahren,t gemäß Art 42 des Befreiungsgesetzes in die Gruppe IV eingestuft worden ist, angesichts der Bestimmung des § 9 der 1» SparVO Ansprüche aus dieser Verordnung herleiten könnte»
2532 058
II£ ZR 10/53
Verkündet am 8« Juli 1954 JHH^Jus't*An£es'Uals Urkunds-beamter der Geschäftsstelle
I m Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Landesversicherungsanstalt Westfalen in nHiy gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Kreis Bel
den Regierungsinspektor Paul P{
Oberpfalz, Versehrtenbaracke,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Geiger, sowie der Bundesrichter Dr. Kreft,
Dr» Wolany, Dr» Beyer und Dr» Hußla
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 20» November 1952 aufgehoben»
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 11. Juni 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt»
Von Rechts wegen
n
T
Tatbestand:
Der Kläger war seit 1936 beim Versorgungsamt tätig
und wurde nach Ablegung der entsprechenden Prüfung mit Wirkung vom 1* November 1937 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Assistenten im ßeichsdienst ernannt« Im Jahre 1940 wurde er zu dem Verwaltungssekretär und im Jahre 1943 nach Ablegung einer weiteren Prüfung zu dem Kegierungsinspektor ernannt*
Nach Kriegsende hat der Kläger, der sich wegen einer schweren Kriegsverletzung in einem Versehrtenheim aufhält, keinen Dienst mehr ausgeübt und auch keine Dienstbezüge erhalten*
Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger zunächst in die Gruppe III mit einer Bewährungsfrist von einem halben Jahr eingestuft und später im Nachverfahren gemäß Art 42 des Bayerischen Befreiungsgesetzes in die Gruppe IV eingereiht*
Die von dem Kläger im September 1949 beantragte Wiedereinstellung lehnte die Beklagte unter dem 29* November 1949 ab und teilte dem Kläger gleichzeitig mit, daß er gemäß § 6 Abs 2 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19* März 1949 (1. SparVQ) auf Anordnung des Arbeitsministers des Landes Nordrhein-Westfalen aus seinem früheren Beamtenverhältnis entlassen werde« Dieser Bescheid wurde jedoch von dem Landesverwaltungsgerieht in Münster rechtskräftig wieder aufgehoben«
Mit der Begründung, daß die Beklagte sein Dienstherr geworden sei und er nicht zu dem von Art 131 GrundG umfaßten
Personenkreis gehöre, und auch nicht unter die Bestimmungen der 1, SparVO falle, hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung seines rückständigen Gehalts in Anspruch genommen und vor dem Landgericht die Zahlung eines Teilbetrags von 2.000 DM verlangt .
Die Beklagte hat dazu vorgetragen: Sie sei nicht Nachfol- * gerin der früheren Versorgungsämter und nicht Dienstherr des Klägers geworden. Dieser gehöre zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG, könne aber aus dem Gesetz zu Art 131 GrundG keine Ansprüche gegen sie, Beklagte, herleiten. Ebensowenig stünden ihm Ansprüche nach der 1, SparVO zu, da er im Entnazifizierungsverfahren zunächst nach Gruppe III eingestuft worden sei .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ist in der Begründung im wesentlichen der Rechtsauffassung der Beklagten gefolgt.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Ansprüche auf das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG und auf die 1. SparVO
gestützt und sie auf die Zeit nach dem 1* April 1949 be-
>(
schränkt. Er hat vor dem Berufungsgericht beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 1.826,58 DM zu verurteilen. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht entsprochen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte Dienstherr des Klägers geworden und deshalb für die mit der Klage geltend gemachten Vprsorgungsansprüche passivlegitimiert sei. Es ist der Auffassung, daß der Kläger durch die Sozialversicherungsdirektive Nr 24 der britischen Militärregierung (ArbBl BrZ 1947, 22) Beamter der Beklagten geworden sei und daß unabhängig davon die Beklagte auch auf Grund Funktions-nachfolge als Dienstherr des Klägers angesehen werden müsse.
In beiden Richtungen kann dem Berufungsgericht jedoch nicht gefolgt werden.
Zur Klärung der Rechtslage erscheint zunächst erforderlich, die Entwicklung, die die Versorgung der Kriegsopfer in sachlicher und organisatorischer Hinsicht seit Kriegsende in der britischen Zone, insbesondere in Westfalen, genommen hat, kurz'aufzuzeigen;.
Die-Versorgung der Kriegsopfer in der alten Form, d„h» auf Grund der reichsrechtlichen Versorgungsgesetze, fand infolge des Zusammenbruchs ihr Ende. Bereits die Sozialversicherungsdirektive Nr 1 vom 28. August 1945 (ArbBl BrZ 1947t 10) hätte die Einstellung aller Versorgungsrenten angeordnet und lediglich die Zahlung von Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten im Rahmen der Bedürftigkeit vorgesehen. Die Sozialversicherungsdirektive Nr 11 vom 16. Januar 1946 (ArbBl BrZ 1947? 16) - ergänzt durch die Sozialversicherungsdirektiven Nr 19 und 24 vom 6. August und 5. Dezember 1946 (aaO S 19 und 22) - sprach nochmals ausdrücklich die Abschaffung der bisherigen Versorgungsrenten aus, beschränkte die bisherigen Leistungen und stellte sie auf die Zahlung von “Renten aus
der Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung" um. Die reichsrechtlichen Versorgungsgesetze wurden durch das Kontrollrat^ gesetz Nr 34 vom 20, August 1946 (ABI BrMilReg S 295) aufgehoben. Die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen wurde alsdann durch die Sozialversicherungsdirektive Nr 27 (ArbBl 1947s 155.) unter Aufhebung der Sozialversicherungsdirektiven Nr li 19 und 24 mit Wirkung ab 1, August 1947 nach den Grundsätzen der Unfallversicherung neu geregelt. Die Sozialversicherungsdirektive Nr 27 - in Nordrhein-Westfalen abgeändert und ergänzt durch Gesetz vom 12. Juli 1949 (GVB1 NrhWf 1949* 229) - wurde ihrerseits, nachdem die Kriegsopferversorgung auf Bundesebene durch das Bundes Versorgungsgesetz vom 20, Dezember 1950 (BGBl I, 791) eine völlige Neuregelung erfahren hatte, in ihren wesentlichen Bestimmungen durch die Sozialversicherungsdirektive Nr 31 (BArbBl 51* 44) wieder aufgehoben.
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Im Zuge dieser Entwicklung, die die Regelung der Kriegsopferversorgung gefunden hatte, wurden die früheren Versorgungsämter (Reichsbehörden), die ihre - nach Maßgabe der obengenannten Anordnungen weitgehend beschränkten - Aufgaben zunächst durchweg fort- : geführt hatten, aufgelöst» Nach einem auf Anordnung der Militärregierung beruhenden Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 28» Juni 1946 (Bl 36 dA) war die Zahlung der noch zu leistenden Renten von der beklagten LandesVersicherungsanstalt zu übernehmen und durch Anordnung der Militärregierung vom 3«* Juli 1946 (Bl 36 dA) wurde der Präsident der beklagten Versicherungsanstalt als verantwortlich für die Verwaltung des HauptversorgungB ^ amts und der Versorgungsämter in Westfalen erklärt» Ein weiterer Erlaß des Oberpräsidenten vom 12. September 1946 (Bl 37 dA) ordnete dazu ferner an, daß ab 1. Oktober 1946 die bisherigen Versorgungsämter in Westfalen aufgelöst seien und die Bezeichnung "Landesversicherungsanstalt Westfalen, Außenstelle ...” führten; er gab weiter der Beklagten auf, bis zu dem 20. September 1946 mitzuteilen, welche Beamten und Angestellten von ihr bei Beachtung aller der Landesversicherungsanstalt zugefallenen Aufgaben nicht übernommen werden könnten.Es folgte alsdann die bereite erwähnte Sozial-
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Versicherungsdirektive Hr 24 vom 5« Dezember 1946, die ebenfalls ausdrücklich die Versorgung der Leistungsberechtigten durch die {Präger der Rentenversicherung vorsah« Diese nahmen die ihnen übertragenen Versorgungsaufgaben alsdann bis zu der auf Grund des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12« März 1951 (BGBl I, 169) erfolgten Errichtung von Versorgungs- und Lande sversorgungsämtern (Landesbehörden) wahr«
Das Berufungsgericht meint, daß nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmungen unter III 4 (Verfügung über die Bediensteten der früheren Versorgungsbehörden) der Sozialversicherungsdirektive Nr 24 die Beklagte Dienstherr des Klägers geworden sei» Denn die Bestimmung gebe klar zu erkennen, daß mit der Auflösung der Versorgungsämter alle Bediensteten und nicht etwa nur die zur Erfüllung der Restaufgaben der Versorgungsämter benötigten Beamten und Angestellten auf die Rentenversicherungsträger übergegangen seien.
Das trifft jedoch nicht zu»
Es kann schon zweifelhaft erscheinen,- ob nach der in Rede stehenden Bestimmung - die hinsichtlich der Beamten le-* diglich aussprach, daß die künftige Verwendung der entbehrlichen Beamten von den (Prägern der Rentenversicherung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden bestimmt werde - die (Präger der Rentenversicherung überhaupt ohne weiteres und mit allen Rechten und Pflichten Dienstherren der sämtlichen bei den Versorgungsämtern damals beschäftigten Beamten und Angestellten einschließlich derjenigen, die für die Erledigung der verbliebenen Versorgungsaufgaben von den Rentenversicherungsträgern nicht benötigt wurden, werden sollten mit der Polge, daß ihnen auch die Versorgung dieser
von ihnen nicht benötigten Bediensteten zur Last fallen sollte» Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Rentenversicherungsträger das Bestimmungsrecht über die Beamten bekommen hätten und daß die Beamten der Versorgungsämter deshalb, da ein solches Bestimmungsrecht nur der Dienstherr haben könne, durch die Sozialversicherungsdirektive Nr 24 auf die Rentenversicherungsträger überführt worden seien, ist nicht zwingend. Denn wenn auch den Rentenversicherungsträgern eine normalerweise allein dem Dienstherrn des Beamten zustehende einzelne Befugnis erteilt wurde, so zwingt das keineswegs zu dem Schluß, daß damit auch im übrigen sämtliche Rechte und Pflichten des beamtenrechtlichen Dienstherrn auf die Versicherungsträger ohne besonderen Einzelakt über-gehen sollten. Einer endgültigen Stellungnahme bedarf es jedoch insoweit hinsichtlich der bei den Versorgungsämtern damals beschäftigten Beamten nicht. Hinsichtlich der nichtbe-schäftigten Beamten und damit hinsichtlich des Klägers hat jedenfalls auf Grund der Sozialversicherungsdirektive Nr 24 ein Übergang der Dienstherreneigenschaft auf die beklagte Versicherungsanstalt nicht stattgefunden. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen%
Allgemein ging man und ging insbesondere die Militärregierung in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch davon aus, daß das Beamtenverhältnis derjenigen Beamten, die aus politischen Gründen aus ihrem Amt entfernt waren bezw. ihre dienstliche Tätigkeit nicht wieder aufgenommen hatten, erloschen sei. Vor allem wurde dies bei denjenigen Beamten angenommen, die, wie der Kläger (Mitglied der NSDAP seit 1927, SA-Sturmbannführer und Träger des Goldenen Parteiabzeichens) wegen ihrer besonderen politischen Belastung als automatisch aus ihrem Amt entlassen zu gelten hatten (vgl Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG, 3- Aufl Anm 1 zu § 82). Zum mindesten ging man davon
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aus, daß diese nicht mehr beschäftigten Beamten aus ihrem Amt während ihrer Nichtbeschäftigung keine Ansprüche irgendwelcher Art herleiten könnten. Dem entsprach es, daß nach der Anweisung Nr 1 der Militärregierung an deutsche Beamte über öffentliche Einnahmen und Ausgaben (in der Passung der Pinanztechnischen Anweisung Nr 89 im Haushalts- und Besoldungsblatt für die Britische Zone 1947> 13 abgedruckt) die Zahlung irgendwelcher Bezüge an nichtbeschäftigte Beamte verboten und ausdrücklich bestimmt war, daß für die Zeit der Nichtbeschäftigung seit dem 1, Juli 1945 das Dienstverhältnis als erloschen gelte, Angesichts dessen kann selbst dann, wenn man annehmen wollte, daß die Sozialversicherungsdirektive Nr 24 einen automatischen Übergang der Dienstherreneigenschaft vorgesehen habe und damit über die Grundsätze des § 22 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30, Juni 1933 (RGBl I, 433) - nach denen bei einem Aufgabenübergang von einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts auf eine andere lediglich eine Verpflichtung zur Übernahme des Personals oder eines verhältnismäßigen Teils desselben besteht - hinaus gegangen sei, keinesfalls mit dem Berufungsgericht angenommen werden, daß der Übergang der Dienstherreneigenschaft auch auf die aus politischen Gründen nichtbeschäftigten Beamten Bezug haben sollte und daß die Träger der Rentenversicherung nach dem Willen der Militärregierung ohne weiteres die Dienst herreneigenschaft auch gegenüber den damals nicht bei deh Versorgungsämtern tätigen und aus politischen Gründen "entlassenen” Beamten bekommen sollten. Daß bei den erörterten Bestimmungen der Sozialversicherungsdirektive Nr 24 von der Militärregierung nur an die damals bei den Versorgungsämtern beschäftigten Beamten gedacht war, bestätigt auch der Wortlaut der Bestimmung unter III 4 im zweiten Absatz, wo von allen Pallen, in denen die Beschäftigung fortgesetzt wird, die Rede ist. Die Bestimmung setzt also ganz allgemein voraus, daß bis dahin eine "Beschäftigung” stattgefunden hat.
Wenn daher nicht angenommen werden kann* daß ein in ’'• % der Sozialversicherungsdirektive Nr 24 etwa vorgesehener ' Übergang der Dienstherreneigenschaft hinsichtlich der Beamten der Versorgungsämter auf die Träger der Rentenversicherung sich auch auf die nicht wiederbeschäftigten Beam-"' ten bezogen habe, dann braucht zu der Präge, ob der Sozialversicherungsdirektive Nr 24 angesichts der Bestimmungen über * die Bedeutung der Rechtsetzung des Kontrollrats in der Kon- ' ! trollratsdirektive Nr 51 (ABI KR 90) überhaupt eine rechtsgestaltende Kraft zukommt oder nicht (so das Landgericht), nicht mehr Stellung genommen zu werden«,
Es kann dem Berufungsgericht ferner auch darin nicht beigepflichtet werden, daß die Beklagte kraft Punktionsnachfolge Dienstherr des Klägers geworden sei.
Der Senat hat in BGHZ 8, 169 [177 ff] ausgesprochen, daß die Übernahme der Punktion einer nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr funktionsfähigen Behörde durch eine andere auch den Übergang der aus Amtspflichtverletzung herrührenden Verbindlichkeiten des alten Punktionsträgers auf den neuen in gewissen Grenzen nach sich zieht, und hat diese Grundsätze' in BGHZ 10, 125 auch angewandt auf die Verbindlichkeiten aus Beamtenverhältnissen, die der alte Punktionsträger begründet hat. Im vorliegenden Pall aber kann nicht davon gesprochen werden, daß die beklagte Versicherungsanstalt die Aufgaben der Versorgungsämter in ihrem Gebietsbereich in einer derartigen Weise übernommen hätte, daß sie damit ohne weiteres kraft dieser Punktionsnachfolge Dienstherr auch des Klägers geworden wäre.
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Der Annahme des Übergangs von Verbindlichkeiten kraft Punktionsnachfolge liegt der Gedanke zugrunde, daß die Portführung der Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eine andere auch den Übergang der aus der Erfüllung dieser Aufgaben herrührenden Verbindlichkeiten auf den neuen Punktionsträger in sich schließen muß. Der Übergang der Verbindlichkeiten setzt demnach voraus, daß die von dem neuen . Punktionsträger in seinem Gebietsbereich übernommenen Aufgaben sich ihrer Art und ihrem Umfang nach mit den früher von dem nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr funktionsfähigen Punktionsträger wahrgenommenen Aufgaben im wesentlichen dek-ken, da es anderenfalls an der inneren Berechtigung für den Übergang der Verbindlichkeiten fehlt, der nur insoweit gerechtfertigt ist, als die Verbindlichkeiten mit den übernommenen Aufgaben in besonderer Weise und im eigentlichen Sinn "Zusammenhängen”, Die oben aufgezeigte Entwicklung der Kriegs-opferversorgung in der Zeit nach dem Zusammenbruch aber zeigt, daß die früher von den (Reichs-)Versorgungsämtern wahrgenommenen Aufgaben nach Kriegsende durch den Ausschluß eines grossen Personenkreises aus der Versorgung weithin eingeschränkt und auch in ihrer Art dadurch völlig umgestaltet wurden, daß die Versorgung nicht mehr nach den besonderen reichsrechtlichen Versorgungsgesetzen, sondern nach den Grundsätzen der allgemeinen Rentenversicherung erfolgte* In dem Zeitpunkt, in dem die Rentenversicherungsträger die bis dahin noch von den tätig gebliebenen Versorgungsämtern wahrgenommenen Aufgaben übernahmen, war mithin das Aufgabengebiet, soweit es übernommen wurde, im Vergleich zu dem, wie es den Versor-gungsämterri bis zu dem Zusammenbruch des Reichs obgelegen hatte, erheblich eingeschränkt. Die Aufgaben der Versorgungsämter in der Zeit, in der das Reich noch funktionsfähig war, sind also nur zu einem geringen Teil und in sachlich umge-
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stalteter Form auf die Träger der Rentenversicherung übergegangen, Daher sind auch dem Übergang der Verbindlichkeiten aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge Grenzen gesetzt und es müssen insoweit die in BGHZ 8, 181 erörterten Grundsätze auch auf die Verbindlichkeiten aus den von dem alten Funktionsträger begründeten Beamtenverhältnissen angewandt werden. Ob und in welchem Umfang danach überhaupt - frühere -Reichsbeamte der Versorgungsämter ohne weiteres und ohne Neubegründung eines Beamtenverhältnisses kraft Funktionsnachfolge Beamte der beklagten Versicherungsanstalt geworden sind, kann offen bleiben. Jedenfalls kann angesichts der nur in erheblich eingeschränktem Umfang erfolgten Übernahme der Funktionen der früheren Versorgungsämter nicht davon gesprochen werden, daß damit alle Beamte ohne weiteres Beamte der Beklagten geworden wären, und der Übergang der Dienstherreneigenschaft auf die Beklagte kann keinesfalls auf die Beamten bezogen werden, die damals zur Zeit des Aufgabenüberganges bei den Versorgungsämtern überhaupt nicht beschäftigt waren und zur Erfüllung der noch verbliebenen Restaufgaben auch nicht benötigt wurden.
Da sonach jedenfalls hinsichtlich des Klägers der Übergang der Dienstherreneigenschaft auf die Beklagte kraft Funktionsnachfolge nicht angenommen werden kann, braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die Beklagte überhaupt aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge für Versorgungsforderungen in Anspruch genommen werden könnte, die sich - wie es hier bei dem dem Kläger für die Zeit vom 1, Dezember 1951 bis 30.'November 1952 zugesprochenen Ruhegehalt der Fall ist - auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Beklagten die von den Versorgungsämtern übernommenen Aufgaben schon gar nicht mehr oblagen, diese vielmehr in-
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zwischen auf Grund des Bundesgesetzes vom 12» März 1951 auf die neuen Versorgungsämter (Landesbehörden) übergegangen waren»
Ferner bedarf es einer Stellungnahme zu der vom Landgericht verneinten und vom Berufungsgericht bejahten Frage nicht mehr, ob der Kläger mit Rücksicht darauf, daß er erst im ,,Nachverfahren,t gemäß Art 42 des Befreiungsgesetzes in die Gruppe IV eingestuft worden ist, angesichts der Bestimmung des § 9 der 1» SparVO Ansprüche aus dieser Verordnung herleiten könnte»
Der Kläger kann nach alledem gegen die Beklagte Ansprüche aus seinem Bearatenverhältnis nicht geltend machen, so daß das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückzuweisen war»
Über die kosten war gemäß §§ 91> 97 ZPO zu entscheiden»
Dr» Geiger Dr» Kreft Wolany
Dr» Beyer BR Dr» Hußla ist beurlaubt
und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert» Dr» Geiger