Der Ehemann der Klägerin, der 5 6-jährige fr'there Ob er Ingenieur Heinrich Sp|^, •verunglückte durch Absturz von einer Treppenleiter tödlich, als er am 21* August 1947 gegen 21 Uhr in Bö^H^P im Hause der Schwester seiner Frau, der inzwischen verstorbenen Pauline D^^p, auf deren Wunsch Brennholz auf den Dachboden des Hinterhauses schaffte« Der Hergang des Unfalls im einzelnen konnte nicht aufgeklärt werden,. Der Tod war durch punkt des Unfalls war bereits ein größerer Teil des Holzes durch den Verunglückten auf den Oberboden gebracht worden-, Die Treppenleiter führte geländerlos und ziemlich steil zu einer Bodenluke» Sie wurde nur zur Benutzung aufgestellt und dann in zwei eisernen Haken dergestalt aufgehängt, daß die obere Sprosse mit der Unterkante des Bühnenfußbodens abschloß» Von der oberen Sprosse mußte man, um auf den Dachboden zu gelangen, noch 26 cm (Dicke des BUhnenfußbodens) höhersteigen» Das Hähere ist aus der Skizze (Bl 60 der Beiakten 5*0»108/48 des Landgerichts in Stuttgart)? In dem Rechtsstreit (5-0.108/48 des Land-gerichts in Stuttgart), den die jetzige Klägerin nach dem Tode der HauseigentUrnerin fortsetzte, wurde durch ein am 27> September 1950 verkündetes Urteil des gleichen Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart, der auch das jetzt angefochtene Urteil erlassen hat, rechtskräftig die Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft zur Befreiung der Erben DfHÜ von sämtlichen gesetzlichen Verpflichtungen der Erblasserin aus dem Unfall festgestellt. che auf Ersatz eines Teils der Beerdigungskosten und auf Zahlung einer Geldrente wegen entgangenen Unterhalts 9 indem sie sich auf den Standpunkt stellte, ihre verstorbene Schwester sei als Hauseigentümerin und Auftraggeberin für die verkehrswidrige Anbringung der Treppenleiter und demzufolge für die .Folgen des darauf beruhenden Unfalls verantwortlich. Uie Klägerin hat sich der Revision angeschlossen mit dem Anträge, das Berufungsurteil dahin abzuändern, daß der gel-' tpnd gemachte Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Hälfte des durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen Schadens in voller Höhe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werdeo die von der Beschaffenheit des Hauses ausgehenden Gefahren tunlichst abzuwenden0 Diese Verpflichtung habe auch dem beschränkten Personenkreis gegenüber bestanden, der allein als Benutzer der nur für bestimmte Zwecke vorgesehenen und jeweils hierfür aufzustellenden 3odenleiter in Betracht gekommen sei* Die fahrlässige Verletzung dieser Verpflichtung rechtfertige dem Grunde nach den geltend gemachten Sohadensersatzanspruch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung (§§ 823? Die Revision glaubt, der in BGHZ 2, 159 ff veröffentlichten Entscheidung des Senats den Rechtssatz entnehmen zu können, wenn der Handelnde sich der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand bewußt war, der den Unfall herbe igeführt hat, dann liege ein Handeln auf eigene Gefahr vor,. die Gefahr erkannt y/urde, keineswegs aber immer in selchen Pallen gegeben« Er wird nur dann aus dem Verhalten des Gefährdeten entnommen werden können, wenn besondere Umstände hinzutreten, die einen entsprechenden Villen nach der Lebenserfahrung mit Ricksicht auf die Interessenlage gewiß machen» Derartige Umstände können darin gesehen werden, daß der Handelnde an seinem Tun ein betontes eigenes Interesse hat* In dem zur Entscheidung stehenden Pall sind indessen Beweggründe, die' den Verunglückten zu einem - an sich außergewöhnlichen - Haftungs-Verzicht hätten bestimmen können, nicht ersichtliche Er war zwar der Schwager der Eigentumerin und gewiß gerade wegen dieser nahen Beziehung und im Hinblick auf seine Absicht, später selbst in das Hinterhaus zu ziehen, zu Dienstleistungen für die Eigentumerin bereit* Sr handelte dabei aber unmittelbar nur im Interesse der Eigentümerin, ohne daß ein wesentlicher eigener Vorteil dabei erzielt wurde« c) Zum Erfolge f'ihren muß jedoch die Revision, soweit sie sich gegen die Annahme eines - wenn auch gegenüber dem Eigenverschulden des Verunglückten geringeren -Verschuldens der Hauseigentümerin wendet« Deren Verantwortlichkeit für den Zustand eines von ihren Hausgenossen benutzten Bodenzuganges ist allerdings grundsätzlich nicht zu bezweifeln« Wenn auch durch das Vorhandensein und die Benutzung einer hierfür bestimmten und jeweils besonders aufzustellenden Leiter kein Verkehr im eigentlichen Sinne eröffnet wurde, so bestand doch die vom Oberlandesgericht mit Recht angenommene*Verpflieh- Die Treppenleiter v;ar durch den von Februar bis zu dem 3* August 1947 im Hinterhause als Mieter wohnenden Schreinermeister Alber nach der Feststellung des Oberlande sgerichts aus eigenem Antrieb und zu seinem eigenen nutzen* wenn auch mit Billigung der Eigentümerin* eingebaut wordene Die Eigentümerin konnte sich als 65-jähri-ge, dazu leidende* jedenfalls aber in keiner Y/eise be-sonders sachkundige Frau an sich schon darauf verlassen» daß diese Treppenleiter im wesentlichen durchschnittli-chen Anforderungen an eine solche Einrichtung genügen werdeo Dafür durfte ihr die zu vermutende fachmännische Erfahrung des Schreinermeisters* dessen eigenes Interesse an einer sachgemüssen Lösung und vor allem auch der Umstand bürgen* daß die Treppe einige Zeit von Alber selber ohne für sie erkennbar gewordene Beanstandungen benutzt worden isto • Es kann der Eigentumerin zu dem mindesten nicht als Verschulden angerechnet werden* daß sie ihren Schwager durch die Bitte* für sie Holz auf den Oberboden ju schaffen* zur Verwendung der Treppe veranlaßt hat, ohne sich selbst vor- daß der "Eigentümerin mit Rücksicht auf ihr Alter und ihren schlechten Gesundheitszustand nicht zuzu demuten gewesen wäre, die Treppe selbst zu ersteigen, um sich von ihrer Gebrauchsfähig^it•zu überzeugen« Schon eine oberflächliche Besichtigung hätte ihr jedoch die Gefährlichkeit der Anlage erkennbar gemacht.. > ein wesentlich herabgesetzter Fahrlässigkeitsmaßstab angelegt werden muß (vgl RG in JV 35, 273)* An der hiernach gebotenen Verneinung eines Verschuldens der Eigentümerin« das gegenüber dem schadensursächlichen schuldhaften iSigenverhalten des Verunglückten ins Gewicht fiele, ändert es nichts, daß der Auftrag zur Verbringung des Holzes auf den Oberboden von ihr erst in den Abendstunden an ihren Schwager erteilt worden ist«, Nach dem Berufungsurteil (S 22) ereignete sich der Unfall kurz nach 21 Uhr'« Zu dieser Tageszeit bestand im Jahre 1947 infolge Geltung der Sommerzeit im August noch soviel Helligkeit, daß der Verunglückte auch ohne die infolge Fehlens einer Glühbirne nicht verwendbare Beleuchtung des Treppenraumes die Lage wenigstens insoweit überblicken konnte, daß ihm die Art der Anlage und das demgemäß notwendige Verhalten erkennbar wurde« Die Hauseigentümerin durfte Jedenfalls darauf vertrauen, daß er ihre Bitte nur ausführen würde, wenn ihm die Beschaffenheit und Benutzbarkeit des Bodenaufganges genügend ersichtlich war« Sie konnte damit rechnen, daß er als technisch bewanderter Hann erforderlichenfalls auch die Treppe zu dem Zwecke der Erkundung ihres Zustandes zunächst einmal ohne Mitnahme von Holz ersteigen werde« Sie durfte sich auf ein sachgemäßes Vorgehen ihres. Dem Schadensersatzanspruch der klagenden v/itwe des Verunglückten ist hiernach der Boden entzogen* Das Klage-abweisende Urteil des Landgerichts, das diese Rechtslage bereits zutreffend gewürdigt hätte, war demgemäß durch Aufhebung der oberland8qgericht3.ichen Entscheidung und durch Zurückweisung der gegen das erste Urteil eingelegten Berufung der Klägerin sowie ihrer Anschlußrevision wieder herzustellen»
Ill ZR 10/52 Verk'indet am 23» Mai 1952 ■ Fieser* Justizangestellter* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IM HASH 24 ^ 8 094 DES VOLKES In dem Rechtsstreit de^Birgermeisters a«D. Adolf 3 m ___ L1^00straße 0, als Testamentsvollstrecker der am Februar 1943 in Bö0||^0 verstorbenen Pauline Beklagten, Berufungsbeklagten*/Revisionsklägers und An s chlußrevi si onsb eklagt en, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Justizrat Br o gegen die V/itwe Rosa S itraße 0, geborene ] in Bö( Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und AnschlußreVisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mindliche Verhandlung vom 26• Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr« Riese und der Bundesrichter Professor Dr«.Meiß, Dr„ Gelhaar, Rietschel und Br* Rotberg f'ir Recht erkannt? 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des i* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 5o Dezember 1951 insoweit aufgehoben, als zu Ungunsten des Beklagten entschieden worden ist« Die Berufung der Klägerin gegen das klageabv/öi-sende Urteil der III« Zivilkammer des Landge- riehts in Stuttgart vom 18* Juli 1951 wird in vollem (Jmfange zurlckgewiesen«, 2* Die /inschlußrevision der Klägerin gegen das vorbezeichne te Urteil des Oberlandesgerichts wird zu-r'ickgev/iesen, 3* Die Kosten beider Rechtsmittelzige fallen der Klägerin zur Last., Von Rechts wegen Tatbestand» i« «• m p#r Der Ehemann der Klägerin, der 5 6-jährige fr'there Ob er Ingenieur Heinrich Sp|^, •verunglückte durch Absturz von einer Treppenleiter tödlich, als er am 21* August 1947 gegen 21 Uhr in Bö^H^P im Hause der Schwester seiner Frau, der inzwischen verstorbenen Pauline D^^p, auf deren Wunsch Brennholz auf den Dachboden des Hinterhauses schaffte« Der Hergang des Unfalls im einzelnen konnte nicht aufgeklärt werden,. Der Ehemann der Klägerin wurde am nächsten borgen tot am Fuße der Leiter aufgefunden«. Der Tod war durch punkt des Unfalls war bereits ein größerer Teil des Holzes durch den Verunglückten auf den Oberboden gebracht worden-, Die Treppenleiter führte geländerlos und ziemlich steil zu einer Bodenluke» Sie wurde nur zur Benutzung aufgestellt und dann in zwei eisernen Haken dergestalt aufgehängt, daß die obere Sprosse mit der Unterkante des Bühnenfußbodens abschloß» Von der oberen Sprosse mußte man, um auf den Dachboden zu gelangen, noch 26 cm (Dicke des BUhnenfußbodens) höhersteigen» Das Hähere ist aus der Skizze (Bl 60 der Beiakten 5*0»108/48 des Landgerichts in Stuttgart)? die zu dem Gegenstände der Verhandlung gemacht worden ist, zu ersehen«. Die von der jetzt klagenden Witwe wegen dieses Unfalles außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommene Hauseigentümerin Pauline D^|^p klagte ihrerseits gegen die Versicherungsgesellschaft aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag auf Freistellung von allen * # * * K '*¥***' ' 4 Ansprachen* die gegen sie auf Grund des Unfalls erhoben würden. In dem Rechtsstreit (5-0.108/48 des Land-gerichts in Stuttgart), den die jetzige Klägerin nach dem Tode der HauseigentUrnerin fortsetzte, wurde durch ein am 27> September 1950 verkündetes Urteil des gleichen Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart, der auch das jetzt angefochtene Urteil erlassen hat, rechtskräftig die Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft zur Befreiung der Erben DfHÜ von sämtlichen gesetzlichen Verpflichtungen der Erblasserin aus dem Unfall festgestellt. Die Witwe des Verunglückten* ist zu 1/8 an der Erbsehaft beteiligt. I-Iach Erledigung des Rechtsstreits mit der Versicherungsgesellschaft verfolgte die Witwe S^p nunmehr klageweise gegen den zu dem Testamentsvollstrecker ihrer Schwester Pauline eingesetzten Beklagten Anspra- che auf Ersatz eines Teils der Beerdigungskosten und auf Zahlung einer Geldrente wegen entgangenen Unterhalts 9 indem sie sich auf den Standpunkt stellte, ihre verstorbene Schwester sei als Hauseigentümerin und Auftraggeberin für die verkehrswidrige Anbringung der Treppenleiter und demzufolge für die .Folgen des darauf beruhenden Unfalls verantwortlich. Unter Berücksichtigung des 2iitVerschuldens des Verunglückten habe sie die Hälfte des Schadens zu tragen,. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Hauseigentümern die besondere Gefährlichkeit der Leiter weder gekannt habe noch habe kennen müssen, der Unfall auch auf - das alleinige Verschulden des VerunglÜclc- « ■ben zurückzuf"*hren sei.-. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gerieht unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge den Schadensersatzanspruch.der klagenden Witwe zu 7/12 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Hiergegen richtet sich die Revision des .Beklagten mit dem .Anträge, das Berufungsurteil, soweit es zu seinen Ungunsten entschieden hat, aufzuheben und ganz nach den Anträgen des Beklagten im Berufungsrechtszug zu entscheiden, dah.> die Berufung der Klägerin gegen das land-gerichtliche Urteil in vollem Umfange zurückzuwei-sen« Uie Klägerin hat sich der Revision angeschlossen mit dem Anträge, das Berufungsurteil dahin abzuändern, daß der gel-' tpnd gemachte Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Hälfte des durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen Schadens in voller Höhe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werdeo . Bntscheidungsgründej Die Revision des Beklagten .«iuß zur Abweisung der Klage führen» I«. Bas Oberlandesgericht hat im Gegensatz zu dem Landge rieht ein fir den Unfall des tödlich verunglückten Ehemanns der Klägerin mitursächliches Verschulden der Pauline der Eigentümerin des Ungläckshauses, darin erblickt? daß diese ihrem verunglückten Schwager gegenüber durch den Auftrag? Holz auf den Oberboden des Hinterhauses zu schaffen? zwar eine Verantwortung für die Verkehrssicherheit des Bodenaufganges übernommen habe? ihn aber gleichwohl mit diesem wegen der unsachgemäßen Beschaffenheit der Treppenleiter gefährlichen Auftrag versah? ohne sich vorher durch eigene Besichtigung der Anlage zu vergewissern, ob ihr Schwager ihn ohne (Jefahr fir Leib oder Leben werde ausfihren können» Als Hauseigentümer in sei sie verpflichtet gewesen? die von der Beschaffenheit des Hauses ausgehenden Gefahren tunlichst abzuwenden0 Diese Verpflichtung habe auch dem beschränkten Personenkreis gegenüber bestanden, der allein als Benutzer der nur für bestimmte Zwecke vorgesehenen und jeweils hierfür aufzustellenden 3odenleiter in Betracht gekommen sei* Die fahrlässige Verletzung dieser Verpflichtung rechtfertige dem Grunde nach den geltend gemachten Sohadensersatzanspruch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung (§§ 823? 344 3GB)* Auf Auftragsrecht könne der Anspruch seinem Inhalt nach nicht gestützt werden» II. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts enthält eine Überspannung der im gegebenen Falle verstündigerwei-se an die Hauseigentümerin zu stellenden Anforderungen* a) Dem angefochtenen Urteil kann allerdings nicht? T* 7 - wie es die Revision will, mit dem Hinweis entge genge.tr e-ten werden, zwischen dem festgestellten Zustand der Treppe nanlage und dem Unfall bestehe kein - adäquater - ursächlicher Zusammenhänge Die vom Oberlandesgericht festgestellte technisch unzulängliche Beschaffenheit der Treppenleiter war, wie es mit Recht ausflhrt, sehr wohl geeignet, die Unfallgefahren erheblich zu erhöhen. Die Gefährlichkeit der Treppenleiter wurde durch die technische Bildung des Verunglückten als Oberingenieur und durch seine etwaige Vertrautheit mit der Örtlichkeit nicht aufgehoben. Diese Umstände berühren daher nicht den ursäch-liehen Zusammenhang zwischen Treppenzustand und Unfall. Wohl sinä sie dazu angetan, ein Selbstverschulden des Verunglückten darzutun, wie es das Öberlandesgericht ja auch angenommen hat, indem es ihm 2/3 Schuldanteil zugemessen bat,» b) Verfehlt ist auch der Angriff der Revision gegen das Berufungsurteil, der die Hauseigent‘imerin mit der Erwägung von jeder Verantwortlichkeit freisteilen will, der Verunglückte habe auf eigene Gefahr gehandelt und stillschweigend auf die Haftung der Eigentümerin verzichtet« Die Revision glaubt, der in BGHZ 2, 159 ff veröffentlichten Entscheidung des Senats den Rechtssatz entnehmen zu können, wenn der Handelnde sich der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand bewußt war, der den Unfall herbe igeführt hat, dann liege ein Handeln auf eigene Gefahr vor,. Dabei verkennt die Revision jedoch, daß’ das Bewußtsein der Gefährdung eine, aber nicht die einzige Voraussetzung für die Annahme eines llaftüngsverzichtswillens des Handelnden ist. Ein solcher \7ille ist nur möglich, wenn die Gefahr erkannt y/urde, keineswegs aber immer in selchen Pallen gegeben« Er wird nur dann aus dem Verhalten des Gefährdeten entnommen werden können, wenn besondere Umstände hinzutreten, die einen entsprechenden Villen nach der Lebenserfahrung mit Ricksicht auf die Interessenlage gewiß machen» Derartige Umstände können darin gesehen werden, daß der Handelnde an seinem Tun ein betontes eigenes Interesse hat* In dem zur Entscheidung stehenden Pall sind indessen Beweggründe, die' den Verunglückten zu einem - an sich außergewöhnlichen - Haftungs-Verzicht hätten bestimmen können, nicht ersichtliche Er war zwar der Schwager der Eigentumerin und gewiß gerade wegen dieser nahen Beziehung und im Hinblick auf seine Absicht, später selbst in das Hinterhaus zu ziehen, zu Dienstleistungen für die Eigentumerin bereit* Sr handelte dabei aber unmittelbar nur im Interesse der Eigentümerin, ohne daß ein wesentlicher eigener Vorteil dabei erzielt wurde« c) Zum Erfolge f'ihren muß jedoch die Revision, soweit sie sich gegen die Annahme eines - wenn auch gegenüber dem Eigenverschulden des Verunglückten geringeren -Verschuldens der Hauseigentümerin wendet« Deren Verantwortlichkeit für den Zustand eines von ihren Hausgenossen benutzten Bodenzuganges ist allerdings grundsätzlich nicht zu bezweifeln« Wenn auch durch das Vorhandensein und die Benutzung einer hierfür bestimmten und jeweils besonders aufzustellenden Leiter kein Verkehr im eigentlichen Sinne eröffnet wurde, so bestand doch die vom Oberlandesgericht mit Recht angenommene*Verpflieh- Yö «» tuns9 als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte von den .'lausgenossen jede von der Beschaffenheit des Hauses drohende* aber vermeidbare Gefährdung abzuhalten. •Die schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung würde eine Haftpflicht aus unerlaubter Handlung auf Grund des § 823 BGB begründen. Sin Verschulden der ilauseigentümerin ist indessen nicht gegeben.,. Die Treppenleiter v;ar durch den von Februar bis zu dem 3* August 1947 im Hinterhause als Mieter wohnenden Schreinermeister Alber nach der Feststellung des Oberlande sgerichts aus eigenem Antrieb und zu seinem eigenen nutzen* wenn auch mit Billigung der Eigentümerin* eingebaut wordene Die Eigentümerin konnte sich als 65-jähri-ge, dazu leidende* jedenfalls aber in keiner Y/eise be-sonders sachkundige Frau an sich schon darauf verlassen» daß diese Treppenleiter im wesentlichen durchschnittli-chen Anforderungen an eine solche Einrichtung genügen werdeo Dafür durfte ihr die zu vermutende fachmännische Erfahrung des Schreinermeisters* dessen eigenes Interesse an einer sachgemüssen Lösung und vor allem auch der Umstand bürgen* daß die Treppe einige Zeit von Alber selber ohne für sie erkennbar gewordene Beanstandungen benutzt worden isto • Es kann der Eigentumerin zu dem mindesten nicht als Verschulden angerechnet werden* daß sie ihren Schwager durch die Bitte* für sie Holz auf den Oberboden ju schaffen* zur Verwendung der Treppe veranlaßt hat, ohne sich selbst vor- * k her von dem Zustande der Treppe zu vergewissern- Das angefochtene Urteil führt' (S 19) zutreffend aus? daß der "Eigentümerin mit Rücksicht auf ihr Alter und ihren schlechten Gesundheitszustand nicht zuzu demuten gewesen wäre, die Treppe selbst zu ersteigen, um sich von ihrer Gebrauchsfähig^it•zu überzeugen« Schon eine oberflächliche Besichtigung hätte ihr jedoch die Gefährlichkeit der Anlage erkennbar gemacht.. Diese Ausführungen sind mit der Annahme eines Verschuldens der Eigentümerin gegenüber, ihrem Schwager nicht zu vereinbaren«» V/enn es schon der Eigentümerin möglich war, durch eine oberflächliche Besichtigung die Gefährlichkeit der Anlage zu erkennen, so muß dies in wesentlich gesteigertem I^aße von ihrem verunglückten Schwager gelten, der als technisch durch seinen Beruf als Oberingenieur besonders geschulter Jann in mittleren Jahren ein weit besseres 3eurteilungsvermögen besaß als die alternde und leidende Pauline D^|^^o Diese konnte darum ohne eigenes Verschulden durchaus die Beurteilung der Ausführbarkeit ihres Wunsches und die V/ahl der etwa erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ihrem dafür sehr viel geeigneteren Schwager überlassen«, Was die Eigentümerin etwa einem bei ihr neu angestellten Dienstmädchen nicht ohne Fahrlässigkeit hätte auftragen dürfen, konnte sie ihrem technisch erfahrenen jüngeren Schwager gegenüber sehr wohl verantworten«, Das Oberlandesgericht kommt zu Übersteigerten Anfofderungen an die Sorgfaltspflicht, indem es auf die besonderen persönlichen Umstände der Beteiligten nicht'die für die Bemessung dieser Pflicht erforderliche Rücksicht nimmt* Zs würdigt auch nicht die Bedeutung der Tatsache, daß unter nahSn Ange- ^ V r - n- f hörigen das LIittragen oder die Übernahme von Verantwort-C lichkeit ohnehin üblich und als Ausfluß familiärer Verbun- 4. ' y denheit berechtigt ist» Die gegenüber Fremden bestehen-/' den Sorgfaltspflichten sind schon darum nicht unerheb-i lieh gemilderte Das Berufungsurteil beachtet schließlich nicht hinreichend, daß für Dienstleistungen im eigenen Haushalt, zu deren Ausführung, wie hier, Anlagen benutzt werden, die nur den Hausgenossen zugänglich sind, > ein wesentlich herabgesetzter Fahrlässigkeitsmaßstab angelegt werden muß (vgl RG in JV 35, 273)* An der hiernach gebotenen Verneinung eines Verschuldens der Eigentümerin« das gegenüber dem schadensursächlichen schuldhaften iSigenverhalten des Verunglückten ins Gewicht fiele, ändert es nichts, daß der Auftrag zur Verbringung des Holzes auf den Oberboden von ihr erst in den Abendstunden an ihren Schwager erteilt worden ist«, Nach dem Berufungsurteil (S 22) ereignete sich der Unfall kurz nach 21 Uhr'« Zu dieser Tageszeit bestand im Jahre 1947 infolge Geltung der Sommerzeit im August noch soviel Helligkeit, daß der Verunglückte auch ohne die infolge Fehlens einer Glühbirne nicht verwendbare Beleuchtung des Treppenraumes die Lage wenigstens insoweit überblicken konnte, daß ihm die Art der Anlage und das demgemäß notwendige Verhalten erkennbar wurde« Die Hauseigentümerin durfte Jedenfalls darauf vertrauen, daß er ihre Bitte nur ausführen würde, wenn ihm die Beschaffenheit und Benutzbarkeit des Bodenaufganges genügend ersichtlich war« Sie konnte damit rechnen, daß er als technisch bewanderter Hann erforderlichenfalls auch die Treppe zu dem Zwecke der Erkundung ihres Zustandes zunächst einmal ohne Mitnahme von Holz ersteigen werde« Sie durfte sich auf ein sachgemäßes Vorgehen ihres. Schwagers umsomehr verlassen, als damals bereits feststand, daß er bald das Hinterhaus (nach weiterem Ausbau) als eigene Wohnung beziehen werde, so daß gerade für ihn als den künftigen Benutzer der Räume, zu denen auch die Leitertreppe gehörte, ein erhöhtes Interesse an der Aus-probung des Bodenzuganges bestand» Ob der Verunglückte seinerseits Weisungen über den Ausbau des Hinterhauses erteilt hat, ob er die früher dort vorhanden gewesene Holztreppe hat entfernen lassen und von wem die Arbeiten bezahlt worden sind, kann auch für die Revisionsentscheidung dahingestellt bleiben, da das gesteigerte Interesse des Verunglickten an dem Hinterhaus als seiner künftigen Wohnung auch nach den Feststellungen des Oberlande sgerichts nicht zu bezweifeln ist« III ■ Darüber hinaus stellt sich die von der Revision aufgeworfene Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang, und zwar nicht, wie die Revision meint, nach dem Zusammenhang zwischen dem Zustand der Anlage und dem Onfall, sondern nach dem Zusammenhang zwischen einem etwaigen schuldhaften Verhalten der Eigentümerin und dem Unfall» Hätte die Eigentümerin bei der ihr vom Oberlandesgericht angesonnermiBesichtigung der Treppenleiter -vor ihrer Benutzung durch den Schwager die allgemeine Gefährlichkeit der Anlage erkannt, so wäre ihr gewiß nicht zuzu demuten gewesen, die Treppe überhaupt nicht benutzen, sondern sie zunächst umbauen zu'lassen» In i einem "Behelfsheim”, als welches die Hinterhauswohnung von den Beteiligten immer bezeichnet worden ist,*konnte man im Jahre 1947 bei den beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die Eigentümerin lebte, und bei der Schwierigkeit der Materialbeschaffung keinen solchen Türsc.tzaufwand für einen wenig benutzten Bodenzugang verlangen. "Das Oberlandesgericht sagt nicht deutlich, welche Folgerungen die Eigentümerin aus der Erkenntnis der Gefährlichkeit hätte ziehen sollen« Nach Lage der Umstände konnte man höchstens eine ernsthafte V/arnung an den Schwager zu besonderer Vorsicht, nicht dagegen eine' Zurücknahme der Holzbeförderungsbitte erwarten* Die Erkenntnis der Notwendigkeit besonderer Vorsicht sowohl wie auch die etwaige Einsicht in die Undurchführbarkeit der Holz-beföi’derung über die Bodentreppe war aber, wie bereits dargelegt, dem technisch besonders erfahrenen Schwager weit eher zugänglich als der Eigentümerin, so daß die Unterlassung der Y/arnung, selbst wenn man sie für fahrlässig halten wollte, auf den Gang der Dinge keinen Einfluß hatte.. Dem Schadensersatzanspruch der klagenden v/itwe des Verunglückten ist hiernach der Boden entzogen* Das Klage-abweisende Urteil des Landgerichts, das diese Rechtslage bereits zutreffend gewürdigt hätte, war demgemäß durch Aufhebung der oberland8qgericht3.ichen Entscheidung und durch Zurückweisung der gegen das erste Urteil eingelegten Berufung der Klägerin sowie ihrer Anschlußrevision wieder herzustellen» Der Klägerin waren zugleich die im Berufungs- und Revisionsverfahren erwachsenen zusätzlichen Kosten auf- zuorieten, weil sie unterlegen ist (§§ 31? 97 Z?0)o Dr* Riese Lleiß Dr. Gelhaar Rietschel Dr „ Rotbex’g