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BGH · HI ZR 10/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: HI ZR 10/51

Rechtssatz: Die ZweckheStimmung, in welcher Breite der Straßenkörper als; Pährhahn:zu dienen:;bestimmt " ist, muß äußerlich für den Verkehrsteilnehmer erkenntlich sein.: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9- ' Zivilsenats 1^eshöbdrlände^^^öht^|n Hamm . An dem Lastkraftwagen entstand erheblicher An der Unfallstelle hat die Fahrbahn der fast geradlinig verlaufenden Straße eine Asphaltdecke von 5,20 m Breite. Da e ihh";;s cha^fe ' Trennung^ derDPäErBäHn Bankett nicht, festzustellen gewesen sei, habe der Pahrer,.den Die Klägerin hat weiter ausgeführt, der Unfall V sei dadurch , ent standendaß das Svraßenbaumaterial über die Baumgrenze hinaus bis ■ auft|c£as . lagerteh/ /duhsi Die Klägerin fördert Talsi|Deilbetfä^ standeren Schadens ' einen Betrag -.von 2.COO Kl, Sie hat ursprünglich die Klage- ge gen ■ .den|fr 6 vinzialhe^ Westfalen und auf dessen Anregung / republik, ■ vertreten üurch den gleichen Provinzial-.; Bund in Anspruch genommen, den Klagantrag: aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nur ,gegen den beklagten Der beklagte Bund bestreitet seihe-Passivlegi-timation mit der Begründung, er habe erst am..1u April 1950 die Straßenbaulash/dür die: eheiaiigen;/.Reichsh straßen übernommen.. Auch sachlich hat der beklagte Bund Einwendungen erhöhen und.dazu vergetragen, die Straßenhauverwaltung habe das Material vorschriftsmäßig gelagert, da der Bankettstreifen nur'• leicht befestigt und nicht Bestandteil der Bahrhahn sei . hat • sie weiter' behauptet - auf die Übermüdung des I d Fahrers zurück zuführen-. Bei der bis dahin- angeblich zurückgelegten Fahrstrecke habe der Fahrer keine Gelegenheit zu dem Aus ruhen finden können.- Der beklagte Bund hat endlich behauptet, der Fahrer, habe bei 'seineripolizeiiicfien VehneHm^ nach dem Unfall den Zeugen WaflHHi und er- Im Berufungsverfahren hat der beklagte Bund gel tend gemacht, die Benutzung des Randstreifens durch Kraftfahrzeuge sei grundsätzlich unzulässig* Ein Befahren in Ausnahme fällen köiine die Berechtigung der Straßenbauverwaltung, auf dem Bankettstreifen ihr Baumaterial .zu/laiern^ ken.' Fußgängerverkehr Vorbehalten ; f sei, den aber gerade beim Ausweichen und Überholen auch der Kraftfahrer benutzen, dürfe, wenn dies sonst : schwierig oder sogar unmöglich sein würde. Das Landgericht har den Klaganspru.eh gegen die Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt Auf.die Berufung der Beklagten hat:das Berufungsge-richt den Klaganspruch/nur'fz^ den nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschäften« Die Bundesregierung)hat)in § 7 der Ersten Allgemeinen Verwa11ungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der.Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom-3». Die Länder werden in § 7 Abs 2 der Verwaltungsvorschrift ermächtigt, -diese Vertretungsbefugnis auf nachgeorönete Landesbehörden allgemein 77) oder im Einselfall zu übertragen.)Die)^Parteien gehen davon aus,' in dem Teildd^ Voraus set zung, die t im Lande Nordrhain^ gegeben ist „ Jedoch kann die Wendiinglt Landesbehörden" j;in'■ § 7 Abs 2'.der|VerwaO im Hinblick auf Art .90, Grunds/ auchlr’dah'ih:: verständä^ werden, daß es dem LancleiVorbehalten bleibenhsoiltel:®:; als Stelle, welche die Bundessträßenzulhe treuen:^ hat, auch eine Selbstverwaltungskörperschaft zu bestimmen, denn Art 90 Abs 2 läutet: "Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungs-körperschaften verwalten *„*,,,»= die Bundesstraßen im Auftrag des; Bundes" . /.Diese Wendung ist auf) Grunäh;; der Aus führungen de s' Ad ge ordne t en Br .; Hö pker /As clip f f:t im- par 1 amer.tarisehen Rat (Protokoll des Hauptausschuh s es Seite' 202/3) auf genommen worden/-.; S traßenwesens in einer Hand '/(und' -'iwar auch; ihlhen; /(((k Hand der Provinzialverwältung/ zusämirienfasseh/zWie (('(■(; es sich nach den;; Angaben; von (/Höpker-Aschoffu^^ in Westfalen naoh dem ZusamDienbruch;;;besonderh;;he hatte. Deshalb/^ann im yörli'egendehl/alidavöh/daus--((f; gegangen werden, daß die Wendung "naehgeorünete Dan-desbehördet (nicht ;(i^ ist;, s oh dern ih/dem ((S inne (;t wie (er ;(s ioh- aus (Arft. 90) -Wf: Abs 2 GruiidGf ergibt .((Mithi^ die Prozeß vertretung(des ;beklagten Bundes entsprechend (dem) lande Sr echt: auch auf ( denl/P^ band zu übertragen, obgleich er ein Selbstverwaltungskörper innerhalb desjBandesiisth Von dieser Möglichkeit hat das Land hordrhein-. .. Der beklagte Bund wird daher in der Tat dtirch den Provinzialverband Westfalen, dieser wiederum durch den Landeshauptmann/i/gesetzlich(vertreten. wie -auch die Parteien, insbesondere der beklagte Bund ■ausdrücklich 'er^lärb^liäberi^'.:h.§|^£^^^^®®V:;:-i§;|;Q wordeh; damit "stande^ Gesetzes vom Zeit punkt der Übernahme der Straßenbaulasten die aus dem Eigentum; an den Reichsstraßen sich ergebenden Rechte und Pflichten der;Ausübung nach dem Deutschen Reich, als dem Träger der Straßeh^aulasi^ Verhältnisse an den zu "Reichssfraßen" erklärten Straßen blieben jedoch uhveränderihfDie JReiclisstrahgl sen wurden vom Generahinsj^ktbkofürld^chezll ||| Straßenwesen verwaltet; er bediente sich nach § des Gesetzes zur Erfüllung seiner Aufgaben der’län-derverwaltungen, in Preußen der Provinzialverwaltung. "im Aufträge des Reiches" ausgeführt worden war und die Organe der Provinzialverwaltung praktisch sc- : fort nach'; dem Zusammenbrüche -ihreVTätigkeib^^ ;;;;;; Unsicherheiten ergaben sich nur für die Verwaltung der Reichsautobahnen, da die Organe des Reiches, zu denen im weiteren Sinn auch die Organe des Unternehmens "Reichsautobahnen" als die eines Sondervermögens des Reicheü'?;-zu/'rechnenV-sindy--'-üach Qem:;;Zusam-': menbruch ihre Tätigkeit .eingestellt;hatten, |Durch ;-Anordnungen ■ der Besatzungsmächte wurde deshalb;bestimmt, daß die Reichsautobahnen‘;im^Bereich der da- Wegen der' näheren Einzelheiten wird .insowelt;;-:;t|^ auf die Ausführungen des: Senats in dem; zur^.Veröf-:3l:t f entlichung vorgesehenen Urteil. Die Bänder der US-Zone und 1 die Verwal tungsbehördeh er: Britis chen Zone verg|S;#l;i pflichteten sich zur Ausführung der Beschlüsse/des : Verwaltungsrats für Verkehr, wobei Gesetz- und . ■ 1o die Hauptverwaltungider VBinnehschiffahrt für Y/a s s ers traJBen, ve 1 che nicht dem In-terländer-, interzonalen und internätio-: iialen Verkehr dienen?al übertragen; gleichzeitig wurde bestimmtdaß die:!.-"vc11z iehende’• Gewalt der Landesregierungen sich auf : 'l* • Im Band llordrhein-Westfalen wurden auch weiterhin die "Reichsstraßen" von der Provinzialverwaltung verwaltet„ Eine Änderung des-bis dahin bestehenden Rechts zustandes wurde durch die mit dex* Verwaltung des Straßenwesens: betraute Landesregierung nicht vorgenommen {vgl im Ergebnis ebenso auch Köpker-Aschoff in den-Protokollen über die Verhandlungen des Haupt aus s chus ses des ■■parlamentar Ischen; ;Ra^syS||| 202) o Auf Grund dieser Änderungen';wurden/vieläiehr-|)|jl auch die im Gebiete des Landes Mordrhein-westfalen liegenden Teile der Autobahnen von den Provinzialverwaltungen "betreut" (vgl Höpker-Aschoff aaO) c. wie/.'in der Zeit nach-dem; Zusam-■; menbruchs im Band Nordrhein-Westfalen ■blieb (für;'das .).:/. Gebiet der'' bisherigen Provinz Westfalen die Straßen-v bauverwaltung des Provinzialverbandes(festfalen/ zu- ) . Aus dieser Entwicklung nach dem/'ZüsiÄenb^ohl ergibt sich: Das land Rordrhein-V/estfalen hatte seine Verpflichtung zur Verwaltung der bisherigen Reichsautobahnen und der bisherigen Reichsstraßen in dem Gebiet der bisherigen Prowinz Westfalen auf den Provinzialverband übertragen; es hathöThidsembt Zustand auch nach;; dem; Inkrafttreten;;des-zes nichts geändert Es hat damit vonfder in Ärt ;|j‘0'; Abs 2 GrundG vorgesehenen Möglichkeif|üebrä macht , die Zuständigke it Me s 3;Provinziatvepbahdes /bfg£| als Selbstverwaltungskörperschäft'fürl;'di'dt Auf trägst Verwaltung nach Landesrecht:'zul begründ^ .engen wirtschaftlicheh\Zusammehgehörigke ih t rags Verwaltung und Vertretuhgsbefugni^ nommen werden, daß das Land damit zugleich von der in § ‘J Abs 2 der ersten allgemeinen Verwaltungs-. Vorschrift erteilten Ermächtigung Gebfaudh^gemacht; 1 hat, die ihm auf;dem Gebiet der Auftragsverwaltung, zustehende Vertretungsbefugnis ■- für ■ den Bund ;:auf den Provinzialverband zu übertragen, wie oben am Ende von Ziff 1 im Ergebnis bereits vorweg genommen wur-. ber 1946 wurde !’der Plan einer -gemeinsame^ Verwaltung" angestrebt„ Mit 'diesem-Zielet Erhaltung und Finanzierung der Autobahnen und-Reichs-straßen in der amerikanischen:Zone den ländern und in der britischen Zone zu bestimmenden Behörden auf- : erlegt" , [jedoch nur 1:"biszur|,-endgültxg^^Siit'sche-■ dung über die Finanzierung ’üergl^ hörden" (Art 9 Absd5 ) d;; .Erhaltung':und|fFinhnz der Autobahnen und Reichsstraßen sollten danach von den genannten Stellen nur vorläufig und im Interesse der werdenden|Zentralbehördeh^ : es' nicht bei dem Rechtszust;and '-'vei^leihe^ wie .er bis zu dem ■ Zusammenbruch|bestanden;h^ die Reichs Straßen sollten vom Provinzial^ bezw o den ländern nicht" mehr.;::." .also; m Interesse der für das Sachgebiet der Autobahnen und Reichsstraßen -im Entstehen begriffenen"^^ ~ralve.rwaltu.ng. Unrichtig', ist daher die vom beklagten Bund im Revisionsrechtszug vertretene Ansicht, auf Grund der.MilRegVO Nr 57 sei "Bauund Unterhaltung"’ der Autobahnen und Reichsstraßen eigene Aufga-be des Landes geworden, so daß nur das land bezw. der is ch für das; Reich verwalte t' und' uni erhalte ftlRfifiv kfh worden. die Bildung einer deutschen^7erke3lrsver\vaitung''!v'v:■.'.■^■ keine -Stütze; denn alle Regelungen-nach" dem: Zu- A:' sammenbruch erfolgten nickt rückblickend: auf .die k bisherige Rechtslage nach der allerdings das Deutsche Reich Träger der Straßenbaulast, für Auto-bahnen und ReichsstraßenIgewesenlwarp Regelungen' sollte(vielmehr in 7crausschaa auf die : kommende Entwicklung ein Übergangszustand geschaffen werdenr- Treuhänder sollten die Länder in dieser Übergangs zeit zwar ■- sein,gaber; nicht für das ,noch' bestehende , jedoch handlungsunfähige Reich; sondern für diebähläBiiskider|heuges^ verfassungsrechtlichen;'Zustände zu schaffenden neuen Einrichtungen. Reich personengle1ch oder desseh 'RechtshachfpSgerhV ist oder mindestens hinsichtlich; der; Reichs^ sen wie ein ' Reclitsnachf olger ;nabh ,§4Ty^S^lälir;v'; die durch die Verwaltung derjReichsstraßenientd denen Verbindlichkeiten Die Aus führungen der .Re vis i on, ■ die’ i s ’i ch;imi-t|||f^^ der Drage der Haftung des beklagten Bundes anstel-1e des Deutschen Reiches befassen, liegen neben der Sache, da eine'Verpflichtung des Deutschen Reiches durch die hier zu beurteilenden Verwaltungshandlun-gen und die dahei etwa begangenen Pflichtverletzungen überhaupt nie begründetiiwarhdg' Datei ist davon auszugehen, daß die Treuhänder für von ihnen durch Verletzung der Verkehrssiche-rungspflichten:begangenenimerlaubtenHahd^ nach § § 82 3 f f :BGB b 'ebbs f haf t en, b eil/’ e ine:.Haf -,, bty.. März 19 51 enthält keine Regelung dahin, daß der Bund in diese etwa begründeten Verpflichtungen der bisherigen Treuhänder., die nach dem zu a) Ausgeführten nicht Verpflieh-tungen des Deutschen Reiches .oder des Unternehmens 1,Reichsautdhähnen,^t;aind;|'f^eintrlt;ftM Auch kommt die Anwendung des § 831 BGB nicht in Präge, weil der Treuhänder nicht als eine von dem Betreuten zu einer Verrichtung bestell- gig, weil die genannten Bestimmungen nur auf jur'i-s tische Personen Bezogen werden können (vgl Jäger KO Aufl 6/7 § 59 Anm 1) und die hier Betreute Mas-• s e ke ine juris tische Person ist; die - Treuhänder-typ s chaft wurde nämlichhichldhtwah^ die; insoweit entwickelten Grundsätze darüber, ob und inwieweit /in jenen Pallen die Betreuten für zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlungen ihrer Treuhänder/haften, nicht zur Anwendung gelangen können. Hier soll, der Treuhänder; das ihm anvertraute Straßennetz der Autobahnen und der Reichsstraßen, das praktisch ein Betriebsunternehmen darsteilt, nicht um dieses Betriebes selbst willen, sondern im Interesse des allgemeinen Verkehrs weiter betreiben. Es handelt sich dabei um eine•Aufgabe, die regelmäßig den Gebiet skcrpersehaf ten des ö ff entliehen p.echts und -. bei .den hier in|Betr achtfkom Verkehrs naturgeiitäß/denfzentralerf/Gebietskorpeif /■ /t| s chaften obliegt,, Prakiisch’ hat/der"1rreuhändervbtfl.I daher die Auf gäbe", anstelle^ InixEntste-f./ Be trieb //we it er zuf uhrenvf Est muß|f ui/ die s e s //Vjrf A hältnis ;das|GIeiche/f^ was jetzt rechtens ist, nachdem///der BuM als die damals im Entstehen begrif fene ^zentrale Gebietskörperschaft" diefStrai3enbäufIlias t für die Autobahnen und Pernverkehrsstraßen übernommen hat, jedoch die Verwaltung dieser Strassen n in seinem Aufträge” durch :die/:;/:31 andecc' Toezw.//-■'’///:; Bundes änzusehen; deshalb 1st ./jetzt ■:,der hunüll für den Sohaden verantwor11 ich, den diese "Organe": durch eine in Ausübung' der ihnenzustehendeniVerpJ richtungen begangene zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zugefügt haben» Bas wirtschaftliehe Bedürfnis verlangt daher.in diesem Sonderfall, 'daßjdie:^telieVhfüridiel^ schaft geführt wird, nicht nur für die Verpflichtungen aus Geschäften, sonhernjäuc^^ die laus isß| "Handlungen" des’:.- Im übrigen ist fürjfjene■ Eälldffihfde^ setz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21 Mäi:n 352) unter Verweisung aufden'StaatsYertragVdibetreffend den Übergang :d"er^Wasserstraßen:,:yon ;den sBändern^ auf das Reick (RGBl 1921 ,;d962) ■ eine:;'gesetzlicke 'Regelung getroffen worden, die : von der];hi^ Autobahnen und Reiohsstrafen in der‘ Zeit vom Zusam-menbruch bis zur Übernahme der Straßenbaulast auf den Bund begangen haben, nicht; nur das betreffende Land bezw. den Provinzialverbänden 'einerseits und dem Bund andererseits wegen dieser Haftung Ausgleichsansprüche bestehen, regelt sich im inneren Verhältnis zwischen den :betelegten' öffentlich-rechtlichen Körperschaften Gesetz über' did' für.gegeben sind, mithin auch der .beklagte Bund haftpflichtig» Biese Haftpflicht wird aus der Berechtigung 'S des Treuhänders, die Stelle, für die er a1s Treuhänder tätig wird,;zu verpflichten, hergeieitet; der Treuhänder hat also nach der vom Senat vertretenen Auffassung den:Bund als die im Entstehen begriffene zentrale Gebietskörpersehaft unmittelbar aus der Treuhänderschaftäauchgegenüber verpflichtet. Baß der Bund nach seiner Entstehung von einer solchen Verpflichtuhgsbefh^isldes ITreuMl händers freigehtelltiwvurde, /ist wedhrdim|^ setz noch im Gesetz zur Regelung der Vermögens- . • originär und nicht derivativ'’,, erworbendhättejielnllll originärer Erwerb würde vieilhfchh’lgegehV eine-'sinriß gemäße Anwendung des’ § 4191:BGB1( Haftungd für1 d.ie'4d|d Schulden der übernommenen,Vermögensmasse)dsprecheh; aber auch ein ,f originärer: Erwerb" schließtdnicht d aus, daß. die Pahrbahnkante "läuft ineinemcBogen/äiis, der ■ die Breite, des Bankettstreifens um etwa 1/2 m von 90 cm auf 40 cm verringert", Hierbei nimmt aas Berufungsgericht auf: die ' Örtsbesichtigung'tdurcii das ;//;///, Landgericht Bezug, wo gesagr ist s-;..: ■;. "An dem Baum, gegen den der ' IE® d^^EIägerm 1: gestoßen ist, sind die Spuren der ;o'^aitle .-und" 7|//o/ auch weitere Zeichen;/noch./ Die feste Fahrbahn ist zu dem Bankettstreifen hin in der Hähe des Unfällorteshhicht“schärf ähge:grenztl' sondern läuft im Bogen aust/:///7;/7:cu/' daß der Kieshaufen dort, wo der Randstreifen etwa 90 cm Breit.ist, bis auf 30 Bis 40 cm an die feste Fahrbahn heranreichte, und daß an anderen Stellen der Abstand zur Fahrbahn noch geringer war. Das Berufungsgericht Berechnet, daß :die Fahrbahn selbst für die beiden sich begegnenden Fahrzeuge nur einen Abstand von 0,60 m zuläßt.Aus der damit für den Fahrer.der Kläger in ,verbundenen Gefahr leitet'; es dessen Recht und seinefPflicht ab, den '^Randstreifen mit zu benutzen. Es rügt eine Verkennung der Beweislast durch das Landgericht insofern,,■; als; dieses die. Recht zu dem Befahren des'f^ Rücksicht auf .das ent ge gehkommendeFahrzeug" s chcn deshalb zu ,■ weil-der Übergang zu dem Bankett nichz erkennbar war. Das Bankett soll die volle Ausnutzung der Pahrbahnbreite ermöglichen-, den er- 1: forderlichen Lichtraum zwischen.Pahrbahnrand und Leiteinrichtung freihalten und ablrren.de Fahrzeuge b sichern; es kann auch mitLBäiimen; bepflahzt weräenbb^^b (vgl z.B. Vorläufige Richtlinien für den Ausbau der Landstraßen; des GeneralinspekbeiirsifürAdas "deubsciie ’ Straßenwesen 4» Auf 111 942). In diesem weiteren Sinn., versteht aber das Berufungsgericht den von ihm ver-wendeten Aus druck\ Banke tty.nicht. Aus v seinen 11’ebb stell uh genergibt: sic h vie Imehr,;' daß es, wenn e s tp;#g vom Bankett; spricht, "für dessen :Ver£e|irssic& heit die Straßenbauvervaltung Sorge zu tragen habe", nur. der festen'':'Pahrbähnbühäb'den'\Beginh^ie^'s^"Sai|3ft tenstreifens genau zu erkennen", Das Berufungsgericht will also entgegen dem zu allgemein gefaßten .Wortlaut seiner Ausführungen sagen, der Teil des Ulli "Banketts", der zwischen der Fahrbahn und der Flucht' linie der S fcraßenbäume liegt, sei, soweit er sich in seiner äußeren Beschaffenheit von der Fahrbahn nur wenig unterscheidet, von der Straßenbauverwaltung frei von Verkehrshindernissen zu'halten. Sie dürfen' aber von Fußgängern und, voh/Radfahrern;;^§ü27r^bs-;2;7StVO) be- , nutzt werden; eine Benutzung durch Radfahrer wird praktisch nur stattfinden, soweit das Bankett entweder festge walz t oder festgefähren ist, also keinen Graswuchs aufweisth Aber auch dann^v wenn ;^äs -Bankett' nur auf seiner- äußeren,Seite mit Rasen bedeckt , :auf der inneren, gegen die .Bahrbahn gelegenen Seite festgewalzt oder festgefähren istf: reicht die Fahrbahn nicht ■ bis' zu „dem; 'ra&enb^ des Banketts (Geigel, Haftpflichtprozeß 204) ° Ob,.'die 'Straßenbauverwältung:die's eh’: fe iTt:deab:; Banketts bis zu dem Rasen Im-Hinblick auf' den' Fußgan-: ger- und Radfahrerverkehr^dwieldas/Beru^ngsgericht .meint, frei von Verkehrshindernissen^ kann' dahingestellt bleibehlhBie': Zweckbestimmüng, in welcher Breite • der:,> Strä'ß’e^örperÜäis7 Fährbahhl zu dienen bestimmt ist ,::mufi: nämlich( äußer lieh -für den Verkehrsteilnehmer erkenntlich sein, durch Teerung, also durch"die Beschaffenheit der Ist das, wie das Berufungsgericht für die vorliegende Sache feststellt, nicht der Ball, so muß 'die Straßenbauve^aitüngl^orsör--'' ' ge treffen, daß das Ende der Fahrbahn in anderer Meise kenntlich gemacht wird (Geigel aaO S 203). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so muß sie mindestens dafür sorgen, daß sich auf diesem von der Fahrbahn nur schwer zu unterscheidenden Teil des sogenannten Banketts keine Verkehrshindernisse wie Lagerungen von Straßenhaumaterial befinden. kehr mit großen Lastzügen aufweist, aber so schmal angelegt ist, daß bei Begegnung größerer Wagen, vor allem nachts, :mit■;feinem-lAusbieg^ ge auf den von der FahrbaInlHür|fscfM d enden Bankett streifenzu''technepj-^ dieser bis kurz :vor:dem; Unfalt:dietStraßd in voller Beleuchtung befahren hatte und auch nach dem Abblende.n. die Umrisse der Straßenbäume erkannt und deshalb einen genügenden Abstand für den Bandstreifen zu den Bäumen - hin:' habe1.:''freilassenjifkönn^ auf tatsächlichem: Gebiet .und/dtehehtden: Feststel-;t:iil:i| 1ungen des Be rufungs ge r ichts,; der Übergang zw isdhent-Fahrbahn und Bankett sei nur schwer erkennbar gewe- :Fahrers=, Auf Grund der den Seha^tb -S tellungen; des BerufungsgenichtS't" daß. der Übergang .von der Fahrbahn zu dem.Bankett nur schwer zu erkennen war, gehtJdasdBerufüngö'gerithtl^ davon aus, die Straßenbauverwaltung habe den innerhalb der Fluchtlinie der Straßenbäume .liegenden Teil des Banketts im vorliegenden Fall frei 1 von Verkehrshindernissen halten müssen und dort kein Straßenbaumaterial lagern dürfen*. hat das landgerichthdehiZuschnel’äer-^nheatetifK gehörto Es würdigt das Beweisergebnis dahin; eine Klärung der Frage habe nicht erzielt-.'werden--können, die Unklarheit gehe zu lasten der Beklagten, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die" Übe des Fahrers, dargetan. bezieht sich auf das Urteil des; erkennende^ vom 4 • Januar / 195"! hat daher :'das Berufungsgericht die Regel :'^e:s'd/Be|v¥iid^d ses vom ersten Anschein :hichtJangewa^ Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Strasse nv e rv;altung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht geht in diesem Zusammenhang of-, fensichtlieh davon aus, daß dem Fahrer der Klägerin ein anderer "wagen entgegenkam, Dies ist deshalb nicht zu beanstanden, weil hier das Landgericht mit Recht der Beklagten die Beweislast für das Gegenteil, ais.ll/ Auch für eine Übermüdung oder Vein Einhclilaf ehsdes V RahrersiRe:^ ists wie ausgeführt, ein Beweis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht. Die Angriffe der Revision gegen den Haftungstat-bestand sind also ungerechtfertigt. Die Revision des beklagten Bundes war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuvv eisen,.........

Zitierte Normen: § 274 ZPO
AutobahnLandBundBankettFahrbahnBerufungsgericht®TreuhänderVerwaltung

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:	StVO	§	8	und	§	27	Ahs	2
Rechtssatz:	Die	ZweckheStimmung, in welcher Breite der
 Straßenkörper als; Pährhahn:zu dienen:;bestimmt " ist, muß äußerlich für den Verkehrsteilnehmer erkenntlich sein.: Deshalb isir der^Teil;des; Banketts, der innerhalb der Fluchtlinien der Straßenbäume liegt, soweit er sich in seiner äußeren Bes chaff enhe it ;\Ton,:de^^ wenig unterscheidet, vcn der Straßencauyerwal-tung frei von Verkehrshindernissen zu halten»
Aktenzeichen; HI ZR 10/51 . Urteil vom 20« Dezember 1951
OIG Hamm
 ui zu 10/51	:,v.:v
•Verkündet ,	.
. am 20» Dezember 1951 ; fieser, Justizangestellter i als Urkundsbeamter der Ge- • k ;; schäftsstelle ..lu
I m Hamen d . e:;; s UVku^
In dem Rechtsstheft; ■ der Bundesrepublik Deutschland '^Bun
 vertreten durch den Frovinzialverbahd Wes'ttaieh||;d^ vertreten durch den LandeshauptiüannjU tung, in Münster' in Wes tfalen,stiff
 Beklagten, Berufungsklägerin und :-He'vis i ohsklägerinf
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die, Firma Transportunternehmen Y/fl gesellschaft, in SHHHII T'
& Co.,offene Handels-
Klägerin , Berufungsbeklagte und
 BrozeßbeVollmachtigter
 Rechtsanwalt
hat der. III,. Zivil senätfüeJ^S liehe Verhandlung;;.'v6'mf22'fiHBfkOT
Senaxsprasidenten Dr. Riese ,und der Bundesrichter Dr, Ps.gen-darm, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel
• für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9- ' Zivilsenats 1^eshöbdrlände^^^öht^|n Hamm . vom, 14-;HovemberlJ 95Öfwirdf^ sen. 'Die BeklagtetfSra^t^ sion.
Von Rechts wegen
■T at To es t and ;;	WMSßlimi'
In den frühen Morgenstunden <3.eö-dj	^
etwa gegen 4 Uhr, -befuhr der Mitinhaber der Klägerin, Albert- MWKKKB, mit" dem . von . ±hitt]:gelenktenj&
Lastzug, dessen Eigentümerin und ;Haiteri^
rin ist,:. die Reichsstraße','.7.0':in■ ;Mchtün^^
nach Borken. Etwa ■ 300 m> vhri:idemiürt^
fes Ueseke efli'ttTi-e r.'i einen Ahtpünfa 11 V;iEr■;ifujm|ffulfill
 näohst; mit :dem Lastzug überi'idenT:iAusläuferi;iiie^ine!i|:i^^§|
rechts vor der " Paihrbahn■;-liegend
 hohen -Kieshaufens," streifte denfHnffirf"tellol^
■d em' Kie shauf en	- in. Bahrt r ichtuhgf^
-den Baum, fuhr"darauf /'Ahifeihenbpi^ gernden etwa 4,50 "nh langeni;un®^
■häufen hinein und daraü||^;gen5^n^ä^Ml^l©Slli^^S henden nächstfolgenden Straßenbaum. Der Pahrer wurde am Kopf verletzt. An dem Lastkraftwagen entstand erheblicher
 An der Unfallstelle hat die Fahrbahn der fast geradlinig verlaufenden Straße eine Asphaltdecke von 5,20 m Breite. Zu heidenbS^ ohne klare Abgrenzung hih’-stark'^ kettstreifen", ah",''-"der"nachbäeh'iBest'st^ Oberlandesgerichts "auf der Unfallseite in einen Bogen ausläuft", und dessen Breite bis zur Baumgren-; ze 40 - 90 cm beträgt. Der-Kieshaufen'üagerte an der?
 
Stelle seit Ho vernier 1 948 V Her' ;Spii^^	Janu-
ar 1949 ange schütt. eil/t/olk
 Die Klägerin behauptet, der. Fahrer habe an der Ünfallstelle. einem entgegenkommenden Lastwagen mit 2 Anhängern"'ausweieben 'rntissen.
bahn sei 'er. mit demjeigenen| J&W der-:2.;3Ökm;;;;;b re ii|;/■ seip ganz nach; rechtsfh^ k gefahren,'..umkungefährde'^ men . Da e ihh";;s cha^fe ' Trennung^ derDPäErBäHn Bankett nicht, festzustellen gewesen sei, habe der Pahrer,.den :&	noch für den äußersten feil
 der lahrbabäik^ehälten.k;Er;,|Häbe weder den dort lagern den Kieshauf ein ■ noch "de . kennen■ können/tin/deMsJjtUgenM torwagen des eilt gegenkommenden Lasfzugesl^ ren sei, habe er durch .das . Anfahren des Kieshaufens J; e inen Schlagkih;die'jSteuerÜngkheltomMen	da-
nach habe ihm" ein ■;zwe.11 er toß,k der/dur	^Min^
e infahren in"den Splitthaufen h^	,	das
 Lenkrad aus der,;Handbgeschbagenfkwora^ gegen den Bäum.' gefahrensei kk Jl/kt:;;''
Die Klägerin hat weiter ausgeführt, der Unfall V sei dadurch , ent standendaß das Svraßenbaumaterial über die Baumgrenze hinaus bis ■ auft|c£as . Bankett gelagert worden ;sei . v.Der;:Kieshaufen■ habe an der breitesten Steile des Bankettstreifens bis auf .30. cm .an die feste Pahrbahn, herangereicht und. .damit etwa 1/2
4
m über die' .Baumgrenze/ hinaus.gelegenvl^	/	der||||||||
■ geringen Breite 'der Fahrbahn:selen'fdi'elKraf|fährllu|||| ge beim Ausweichen''auf die Benutzung der-'':Bahkef|:^^ fen angewiesen. -Die Straßenbäuverwaitimg^ bis zu dem Beginn aer/Bauarbeiten//d^
; Verkehr freihalt eh muss eh, .; in d e mf s ie1 das ■- B äuha t e h i alDD /:hinter die Baumgrenze';.■ lagerteh/	/duhsi
 Die Klägerin fördert Talsi|Deilbetfä^ standeren Schadens ' einen Betrag -.von 2.COO Kl, Sie hat ursprünglich die Klage- ge gen ■ .den|fr 6 vinzialhe^ Westfalen und auf dessen Anregung / republik, ■ vertreten üurch den gleichen Provinzial-.; verband, gerichtet. Als. der' bekiagtejl®dfseiheijfe|®^ pflichtung zu dem/Schadensersatzlfiüh;^
/ Ve rkehrs s i che rungs pflichtet) eit rlWeh 1 auch das Land Kordrhein-Westfalen und den Brovin-/ zialverband Westfalen ■'als;£d^
Bund in Anspruch genommen, den Klagantrag: aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nur ,gegen den beklagten
 Der beklagte Bund bestreitet seihe-Passivlegi-timation mit der Begründung, er habe erst am..1u April 1950 die Straßenbaulash/dür die: eheiaiigen;/.Reichsh straßen übernommen.. A1 s;; Eigentümer konhe’lert.daher'l’hür ? für S chadens er e ignis s e hach; dem Inkraft treten dee|||iS|; Grundgesetzes in AnsprüchlgehpmmenVwer^
Auch sachlich hat der beklagte Bund Einwendungen erhöhen und.dazu vergetragen, die Straßenhauverwaltung habe das Material vorschriftsmäßig gelagert, da der Bankettstreifen nur'• leicht befestigt und nicht Bestandteil der Bahrhahn sei . ■ Im übrigen seien der :1 Kies- und . Basal tsplitthaufen nur 30, cm Liber die Baumgrenze hinaus auf den Bankettstreifen ausgelau-fen. Der größere feil- des' Seitenstreifeh^ zur , \ Fahrbahnkantei e twa noch 60 cmsei frei gewesen .'D; ■Das lagernde Material 'sei daher weit genug von der Bahrbahn: entfernt gewesen. -; Di:: --	i-T
Der beklagte Bund hat ferner bestritten, dai3 der Fahrer der Klägerin einem entgegenkommenden Lastzug habe ausweichend müssen^
hat • sie weiter' behauptet - auf die Übermüdung des I d Fahrers zurück zuführen-. Bei der bis dahin- angeblich zurückgelegten Fahrstrecke habe der Fahrer keine Gelegenheit zu dem Aus ruhen finden können.- ,'
Der beklagte Bund hat endlich behauptet, der Fahrer, habe bei 'seineripolizeiiicfien VehneHm^ nach dem Unfall den Zeugen WaflHHi und	er-
klärt, er sei von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet worden. Der:-Fahrer-habe' 1^ müssen-, . wenn er in der Sicht behindert gewesen sei iDDÄ.---'"-----'
Im Berufungsverfahren hat der beklagte Bund gel tend gemacht, die Benutzung des Randstreifens durch Kraftfahrzeuge sei grundsätzlich unzulässig* Ein Befahren in Ausnahme fällen köiine die Berechtigung der Straßenbauverwaltung, auf dem Bankettstreifen ihr Baumaterial .zu/laiern^ ken.' Da der Kieshaufen nur 30 cm über .die Baumgrenze hinaus geragt 'habe, habe , :der:rlahr er nicht so weit -ausluweicher ...brsdxe^^	Fah-
rer . den Kieshaufen - nicht/bemerktv-habe, . dann sei die Be 1 euchtung des, Fahr zeuge s e zulsc^aeh . gewesen. Er ■; habe jedenfalls -nicht drauflosfahren-dürfen, sondern habe seine Fahrweisejund.üesjfiwindfgkei Sichtweite:der Beleuchtung anpassen müssen. Das gelte für die ausnahmsweise Benutzung eines Banketts in besonderem Maße. Daß der Fahrer, mit zu hoher G-e-schwindigkeit gefahren sei;p;:ergebe; 'si’cjf®
Wucht,des Aufpralles gegen den Straßenbaum und dem dadurch herb eigeführten erheblichen ^ajhspha^e^-di;S obwohl die Entfernung zwischen dem Anfahren des . Kieshaufens und der eigentlichen Unfallstelle noch 16 m betragen habe. Der. beklagte Bund folgert .daraus , daß der Fahrer entweder geblendet gewesen oder bei; der - Nachtfahrt eingeaehfafendse^
- Die Klägerin^hat' bestritteh:^ ::.ihf|^^iifejj^;'bij während der Fahrt üb ermüde t^gewesehf öderi^jgar Jhihgec-J-schlaf en sei. Er sei' erst am''Äbeh^^^
ausgeruht von Gelsenkirchen in die Gegend um Rheine gefahren. Während der Entladung des Lastzuges habe er im Führerhaus etwa; 1;:1/2 Stunden gehchläfenv Er ■ ‘sei. auch nicht von dem- enigegenkonmehfe geolendet worden. Bereits, bei einer Bntfernur.g vor : 300 m hätten beide Bahrzeuge abgeblendet. Bas ande-; re Fahrzeug habe allerdings trotz 'der /f&bbiä'h^
■■ ein helles und ‘Starkes licht ■■'gehabt'hä-3; ? be jedoch diet Fahrbahn" als^hunleleia '-’Streife^	12'
1 nen.können* sowie• die Bäumreihel.an" seiner.:faErfeahhr;l if seite gesehenV ffDein '■ Rand; zwischen Fahrbahn und Ban-f kett habe er nicht unters che iäenfköffi if Abblenden deriecheinwerfertiBabejehil^^
: Herunterschalten vom Schnellgang in.den 4* Gang ... seine Geschwindigkeit ermäßigt, :die bei der Begeg-f nung der lastzügälui^eiährifbÖ;^
f Bei dem kleinen Licht habe er aber den Kieshaufen 1 nicht früh ■ genugli|^	itv SIS,lÄa-l
Der ‘Seitehstrelfän iSeilnich^lyonl 1.1en Teil (deriifS trä'Ieffähgegrenztl:i;uhä:':;daherf;vhrch|f;i:äffi ,1 besondere2Fahrhahn”?z®f 1 e f tenüfBrf’seiff vieimehrl:harh . f ein Teil der gbsaintehffFahrbahn'pider ,fzwar®vprzu weise.dem Radfahr- und. Fußgängerverkehr Vorbehalten ; f sei, den aber gerade beim Ausweichen und Überholen auch der Kraftfahrer benutzen, dürfe, wenn dies sonst : schwierig oder sogar unmöglich sein würde.
Der Kies häufen ’ an de r IJnf. a 11 s b e ;1 1 e:toi? e über das Bankett bis zu 50 ;cmjin|d Teil. der Fahrbahn, hineingereicht.. - Lurch die lange Lagerung seien die Haufen immer weiter in die Fahrbahn getragen wordene
.. Da ihr Fahrer nur/derihuchlivon;
Lampen aus gehenden /: Blendwirkimglde s'f en'?^ den Fahrzeugs ausgesetzt gewesen;''1:sei|A^
, anzuhalten ^brauchen.::Die' ^Fahnges^ keinesfalls,' zu hoch gewesehf-undf/lassefdi:c|t|d^ nicht aus der - Wucht: des Aufpralls herleiten., . da ein Lastzug infolge seines;;/holen/«Sigangew^^ ne längere Strecke .benö t i g e Affe he::“’e nff zuinff S tili stand komme ....	"	‘Wil:;v :
Das Landgericht har den Klaganspru.eh gegen die Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt Auf. die Berufung der Beklagten hat:das Berufungsge-richt den Klaganspruch/nur'fz^
rechtfertigt erklärt und viegen des Melkbeb r ai;esdie Klage abgewiesen.
. ... Mit der Revision erstrebt die Beklagte völlige . Abweisung der Klage'AffdiedKlägerin^
Weisung der Revisiqhffff.fffffffff|f§ffffffffff
; ■:i)D- Entseheidungsgründ6;"	:	,1
1 o' Die ordhungsgemäße gesetzliche Ye;r^e;t^^deö' 1; beklagten Bundes ( § 274 Abs 2 Ziff 7 ZPO) ist gemäß.
§ 56 ZPO jederzeit, auch noch im Revisionsrechtszug D) von Amts wegen zu prüfen (Stein-Jonas, Aufl 179 §
 56' Anm II) o |i§|||f§|7
Der Bund wird im vorliegenden; iiechtbsfrei^
V e r 1 e t zung))de r )Verkehrssi che rungs pf 1 ibfii err) .auf* |i iner; bisherigen'':Heichsstrai3e3'als Eigentümer))de^^
Bundesstraßen ;in: Anspruch genommen77 der BurdesstraiBen obliegt icacli Art SO des GrundG im Aufträge des Bundes den Ländern, bezw. den nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschäften« Die Bundesregierung)hat)in § 7 der Ersten Allgemeinen Verwa11ungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der.Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom-3». Juli :)1 951 (Verkehräblatt ,■^ Am-t'sblatt des))Buhdesminist für Verk ehr) d er). )'Bun des republ ik; )D'e ut sc El an d'f:3)1... 9 5.1 )ll:|))7 250).) angeordnet'p) da ß)die )Bänder den)Bund.;))inrmö) gensrechtli chentAhg e 1 egenheiten'' im)Bereich):'der 3Auf:--.), tragsVerwaltung unter der Bezeichnung "Bundesrepublik Deutschland ' ~ Bundesstraßenverwaliung -"Irgerichtlich vertreten. Die Länder werden in § 7 Abs 2 der Verwaltungsvorschrift ermächtigt, -diese Vertretungsbefugnis auf nachgeorönete Landesbehörden allgemein 77) oder im Einselfall zu übertragen.)Die)^Parteien gehen
 davon aus,' in dem Teildd^
auf dessen Gebiet sich der hier streitigeUnfall:.'er|v:?;| eignet hat,/ sei diese; Vertf etungsbefugnis auf|^:aeng'.;|s;-:; Provinzial verband Westfalen’1 übertragenNühiis'M der Provinzialverband sicherlich keine nackigeordnet Jt-iM landesbehörde, jedenfails nicht in seinem ;hiehlals Vertreter: der Beklagten aufgeführten Teil, denn als Repräsentant des Provinzialverbandes wird im Rubrum
 der Landeshäuptmänn, also der Vertreter des in d.er ,
.......... . • ••
Provinz bestehenden Selbstverwaltuhgskörpers auf ge-, führto Geht-man nur von dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift aus, wonach, die Länder die Vertretungsbe-fugnis auf "nachgeordnete Landesbehörden" übertragen können, könnte der Provinzialverbhhd;^hr^t^be^ra^|^ gung der Vei’tretungsbefugnis zur Vertretung des be-, klagten Bundesnicht,:.ermächtigtes
. dann .vertretungsbefugt sein, wenn" 'das hand' 'scMbc'^^fil;) hin durch den ■Provihzialverbandtvertreten::;;wür&
'. Voraus set zung, die t im Lande Nordrhain^ gegeben ist „ Jedoch kann die Wendiinglt Landesbehörden" j;in'■ § 7 Abs 2'.der|VerwaO im Hinblick auf Art .90, Grunds/ auchlr’dah'ih:: verständä^ werden, daß es dem LancleiVorbehalten bleibenhsoiltel:®:; als Stelle, welche die Bundessträßenzulhe treuen:^ hat, auch eine Selbstverwaltungskörperschaft zu bestimmen, denn Art 90 Abs 2 läutet: "Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungs-körperschaften verwalten *„*,,,»= die Bundesstraßen
 im Auftrag des; Bundes" . /.Diese Wendung ist auf) Grunäh;; der Aus führungen de s' Ad ge ordne t en Br .; Hö pker /As clip f f:t im- par 1 amer.tarisehen Rat (Protokoll des Hauptausschuh s es Seite' 202/3) auf genommen worden/-.; um . den;^ die Möglichkeit zu geben, die Verwahrung ( de s(^
S traßenwesens in einer Hand '/(und' -'iwar auch; ihlhen; /(((k Hand der Provinzialverwältung/ zusämirienfasseh/zWie (('(■(; es sich nach den;; Angaben; von (/Höpker-Aschoffu^^ in Westfalen naoh dem ZusamDienbruch;;;besonderh;;he hatte. Deshalb/^ann im yörli'egendehl/alidavöh/daus--((f; gegangen werden, daß die Wendung "naehgeorünete Dan-desbehördet (nicht ;(i^
 ist;, s oh dern ih/dem ((S inne (;t wie (er ;(s ioh- aus (Arft. 90) -Wf: Abs 2 GruiidGf ergibt .((Mithi^
 die Prozeß vertretung(des ;beklagten Bundes entsprechend (dem) lande Sr echt: auch auf ( denl/P^ band zu übertragen, obgleich er ein Selbstverwaltungskörper innerhalb desjBandesiisth
 Von dieser Möglichkeit hat das Land hordrhein-. Westfalen - Gebrauch gemacht, wie sich aus der unter Zif f 2 erörterten; rechtlichen Gestaltuhg:;,der;;;Werhhf;;; ( waltung; der bisherigehl";Reichsstraßenkgnach|dem/ Zugk/i s ammenbruch er gib’t	(llf tthfft (
.. Der beklagte Bund wird daher in der Tat dtirch den Provinzialverband Westfalen, dieser wiederum durch den Landeshauptmann/i/gesetzlich(vertreten. Ge-
- .,12
gen die ordnungsmäßige' gesetzliche Vertretung des 01;“ ■beklagten Bundes bestehen daher keine Bedenken., wie -auch die Parteien, insbesondere der beklagte Bund ■ausdrücklich 'er^lärb^liäberi^'.:h.§|^£^^^^®®V:;:-i§;|;Q
2, Pie Rechtsverhältnisse der "Reichsstraßen" können nur in Verbindung,:mit -Iden Rec^tsve^äi^nil^l3| sen der Reichs aut ob ahnen vcl Sf ge wür digf l !w;e irä eh^lPe sjil halb muß im Polgendeh0m^
Reichs aut obahnen e ingegangen|:Werden
 Durch'' das;,':' Gese.|zjübeEidie|;eins t^iihge|^|u^|p|^ lung des Straßenwesen||:®
26. März 1934 (RG3lifX?;2''4,3:.|f |w ar o	scheilteieH||||l;
Präger der ■ Straßenftaula^
wordeh; damit "stande^	Gesetzes vom	Zeit
 punkt der Übernahme der Straßenbaulasten die aus dem Eigentum; an den Reichsstraßen sich ergebenden Rechte und Pflichten der;Ausübung nach dem Deutschen Reich, als dem Träger der Straßeh^aulasi^
Verhältnisse an den zu "Reichssfraßen" erklärten Straßen blieben jedoch uhveränderihfDie JReiclisstrahgl sen wurden vom Generahinsj^ktbkofürld^chezll ||| Straßenwesen verwaltet; er bediente sich nach § des Gesetzes zur Erfüllung seiner Aufgaben der’län-derverwaltungen, in Preußen der Provinzialverwaltung. Im Gegensatz dazu^wurdänldie Rexchsautebäh-^ nen damals auf Grund'der im Reichssntobahngesetz in der Passung vom 29* Mai 1941 ( RGBl I 3'13 )
und der Verordnung zur Durchführung;-des Reichsautobahngesetzes in der Fassung vom' 29»'' = Mai 1 941v(rg-B1	-
 I 515) getroffenen Regelung--üharLtteib^^ genen. Organen des durch 'diese -Gesetze geschaffenen Unternehmens ’VReichsa'utobahnen',:? einer; juristischen Person des ÖffentlichenaRechis■-;jer w altetV■ Ri t
. lach; dem Zusammenbruch';"ehts’tandehv	.
Fortfall handiungsfähiger' ;Örganei^ des ' Landes Preußen'j'hinsichtliclif^ ^erwaltiMgaäer-'-"ReiehsstraiSen" im Gebiete . der-;-bisherigenipro^ ,Westfalen.'';'keine;:';:;Schwierigkeite'n ;dd|?dp'rt ,d'l tung schon bisher ; durch Id ie';;;^
"im Aufträge des Reiches" ausgeführt worden war und die Organe der Provinzialverwaltung praktisch sc- : fort nach'; dem Zusammenbrüche -ihreVTätigkeib^^	;;;;;;
aufnahmen. In der Tat sind auch in der Folgezeit v die:"Reichsstraßen" von der Provinzialverwaltung . weiter; verwaltet worden.	-
Unsicherheiten ergaben sich nur für die Verwaltung der Reichsautobahnen, da die Organe des Reiches, zu denen im weiteren Sinn auch die Organe des Unternehmens "Reichsautobahnen" als die eines Sondervermögens des Reicheü'?;-zu/'rechnenV-sindy--'-üach Qem:;;Zusam-': menbruch ihre Tätigkeit .eingestellt;hatten, |Durch ;-Anordnungen ■ der Besatzungsmächte wurde deshalb;bestimmt, daß die Reichsautobahnen‘;im^Bereich der da-
maligen Provinz Westfalen in Zukunft von der Stras— 1 senbauverwaltung der Provinz verwaltet werdehisoil-rig ten. Wegen der' näheren Einzelheiten wird .insowelt;;-:;t|^ auf die Ausführungen des: Senats in dem; zur^.Veröf-:3l:t f entlichung vorgesehenen Urteil. vom''20.■ ''Dezemtier'; tl 951 - III-' ZR- 97/51 - verwiesen.
Am 10. September 1946; wurde . .zwischen^blerU^
; k ehr smini s t ern der Lände r;: der: US -Z one; 1 und;; deht y onf^Tyf den Behörden der Britischen Militärregierung die Britische Zone;ernannten .deuischnng/er^ ein, "vorläufiges / Abkommen über.:;.die^Bildung , deutschen Yerkehrsverwa 11 unggeschlossenvC ab / druckt in Verkehrsblatt;:;des lamer ikanis^
/ tischen Besätzungsgebietsg/194-7;tS::2//;;Es;|:wurden|illiiSR um den Plan einer gemeinsamen Verkehrsverwaltung ,
■; zu verwirklichen"^ ein Verwaltungsrat für ein Beirat und Hauptverwaltungen der einzelnen Ver-. kehrszw eige (Eisenbahnen, Strafen,:Binnens chiffahrt,
 Seeverkehr) gebildet. Die Bänder der US-Zone und 1 die Verwal tungsbehördeh er: Britis chen Zone verg|S;#l;i pflichteten sich zur Ausführung der Beschlüsse/des : Verwaltungsrats für Verkehr, wobei Gesetz- und . :.
RechtsVerordnungen in der amerikanischen Zone durch ' die Länder und in der britischen Zone durch die in der dort vorgeschriebenen Art und Weise erla'ssen werden sollten. Es wurde in Art 9 Abs 4 bestimmt?
"Die Beschlüsse und • Anordnungen"deshyierwaltungs: rates führeii auf ihren Sachgebieten durch;
a)	unmittelbar; ahV» 0 „ 'u'thhV®	:	.hL
b)	durch die Bänder;in der US-Zcne und durch' die Verwaltungsbehörden: iu^'^ britischen;;:
Z cne: 10	. ';d . ;-ü jjV;	/
■	1o die Hauptverwaltungider VBinnehschiffahrt
 für Y/a s s ers traJBen, ve 1 che nicht dem In-terländer-, interzonalen und internätio-: iialen Verkehr dienen?al -AiKVVy va
2 o die Hauptverwaltung der Straßen0"
Berner wurde in- Art 9 Abs 5 besf inrnit;	hit
!,5 o Bis zurendgültigen Entscheidung
 Finanzierung der deutschen Zentralbehörden ■ werden;die'AÜtobahnenhünd ^ ter Leitung der Hauptverwaltungh^eMSfraßph in der amerikanischen'- Zone' durch die /'Länder und in der :;biitischen ; Zone ; aürclh stimmenden Behörden erhalten;;ühä: finanziert
. weiter wurde durch die amhlk^
Kraft getretene MilRegVO Ir 5?;:;(ABr:B in den Angelegenheiten betreffend;"Bau- und;Unterhaltung von Verkehrsstraßen, die von staatlicher Be deutung sind", den Ländern der britischen Zone die
 von der Militärregierung niedergelegten-Grundsätze"
übertragen; gleichzeitig wurde bestimmtdaß die:!.-"vc11z iehende’• Gewalt der Landesregierungen sich auf :	'l*
die Verwaltung dieser Angelegenheiten
 gegenteiliger ■ Bestimmungen der-Militär re ^eruhgehH;^^TO^^|S^^ e r s treckt „ -	'111:	'	- •• : :-t f ASfaÄA	-
• Im Band llordrhein-Westfalen wurden auch weiterhin die "Reichsstraßen" von der Provinzialverwaltung verwaltet„ Eine Änderung des-bis dahin bestehenden Rechts zustandes wurde durch die mit dex* Verwaltung des Straßenwesens: betraute Landesregierung nicht vorgenommen {vgl im Ergebnis ebenso auch Köpker-Aschoff in den-Protokollen über die Verhandlungen des Haupt aus s chus ses des ■■parlamentar Ischen; ;Ra^syS||| 202) o Auf Grund dieser Änderungen';wurden/vieläiehr-|)|jl auch die im Gebiete des Landes Mordrhein-westfalen liegenden Teile der Autobahnen von den Provinzialverwaltungen "betreut" (vgl Höpker-Aschoff aaO) c.
Al Ai ■ ^V.'!.-.1':e.<.■:-läie)s'e''i^ liehen Übung verblieb es bis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes AyA:\ y-vl
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 Hach Art 90 GrundG:istyderlBund Elgentümeryäery bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen» Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbst
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verwaltungskörpefschaffen /verwalten)’die Bundesautobahnen und sonstigen ;Bundesstraßen;;des''Bernyer^ im Aufträge des BundesvfDie; Verwaltung;^ des Bundes" ; ist lm'^Gesetz^^erl die|;;vermögensrechtlt chen. Ve rhä 11 n i s s e' "tde r)Bimde s aut obahnen)1und; ^ sbhs t i’^t i ■ gen' .Bundesstraßenbäest^^
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'1)1 ff (BGBl I p" 1 57) tuhdtinide^

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.i^:.,g,tungsTo'f schrift(1furl'di¥Sduftfägs7erwält^g7d;en(fi®mi(; ;;';■'/) de saut ob ahnen,!'und" BunS.es s traßeh)vom;^
■'ti (VerkehrsblattluAmtsblättvdes"^;- Buhdesministers / f ür 1) \
It":: Verkehr der Bundesrepublik; Beutschlandll95'! ? 230)
: näher . gefegeltj!tifach' § 6; Absi'l ; dieses.) Gesetzesfisittt'';
1 der(Bund mitjfifkung' vom 1 f/ kpril .195P)tPra
 Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die 'Bundesstraßen;1 'gleich?eitig:Twird geregelt, ob und ;:i;in welchem Umfang der Bund den Bändern Aufwendungen für die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen für f; die .Zeit vor und nach dem 1. April 1950 zu ersetzen ;/ ; :: hat o Auch nach.;dem Inkraf ttf eien des;;Grundgesetz .1 wurde auf'Grund der lange führt eh (Best iinmüngenfdi Verwaltung der AuiobahnentU^it^er Stf aßenf des; ;Befn ': t (verkehrsi (bisherige Reichsstraßen) 'idufcht'dia'/gieibhen1 ) w Organe weitergeführt. wie/.'in der Zeit nach-dem; Zusam-■; menbruchs im Band Nordrhein-Westfalen ■blieb (für;'das .).:/. Gebiet der'' bisherigen Provinz Westfalen die Straßen-v bauverwaltung des Provinzialverbandes(festfalen/ zu- ) .
: ständig.
3. Aus dieser Entwicklung nach dem/'ZüsiÄenb^ohl ergibt sich: Das land Rordrhein-V/estfalen hatte seine Verpflichtung zur Verwaltung der bisherigen Reichsautobahnen und der bisherigen Reichsstraßen in dem Gebiet der bisherigen Prowinz Westfalen auf den Provinzialverband übertragen; es hathöThidsembt Zustand auch nach;; dem; Inkrafttreten;;des-zes nichts geändert Es hat damit vonfder in Ärt ;|j‘0'; Abs 2 GrundG vorgesehenen Möglichkeif|üebrä macht , die Zuständigke it Me s 3;Provinziatvepbahdes /bfg£| als Selbstverwaltungskörperschäft'fürl;'di'dt Auf trägst Verwaltung nach Landesrecht:'zul begründ^
.engen wirtschaftlicheh\Zusammehgehörigke ih t rags Verwaltung und Vertretuhgsbefugni^ nommen werden, daß das Land damit zugleich von der in § ‘J Abs 2 der ersten allgemeinen Verwaltungs-. Vorschrift erteilten Ermächtigung Gebfaudh^gemacht; 1 hat, die ihm auf;dem Gebiet der Auftragsverwaltung, zustehende Vertretungsbefugnis ■- für ■ den Bund ;:auf den Provinzialverband zu übertragen, wie oben am Ende von Ziff 1 im Ergebnis bereits vorweg genommen wur-. de. h Zf•	;
4 . Aus der ’ih:Ziffl^h-wiederg^^
ergibt sich aber weit er;'	ib;||>: hi?®
In- d em . vorlaufügen Abkommen üb er; die;;;B i 1 hung;;ib einer deutschen VerkehrsVerwaltung vom-IOl; Septiffi-b/:;
ber 1946 wurde !’der Plan einer -gemeinsame^ Verwaltung" angestrebt„ Mit 'diesem-Zielet Erhaltung und Finanzierung der Autobahnen und-Reichs-straßen in der amerikanischen:Zone den ländern und in der britischen Zone zu bestimmenden Behörden auf- : erlegt" , [jedoch nur 1:"biszur|,-endgültxg^^Siit'sche-■ dung über die Finanzierung ’üergl^ hörden" (Art 9 Absd5 ) d;; .Erhaltung':und|fFinhnz der Autobahnen und Reichsstraßen sollten danach von den genannten Stellen nur vorläufig und im Interesse der werdenden|Zentralbehördeh^
Die für die Autobahnen durch die vorangegangenen 1 Anordnungen der-Militärregierung angebahnte Entwick-: lung (vgl dazu /die[;‘;|üsfiihrun|^	ereijs;^anfezl-;;.;
genen' Urteils)A';wuha^	diese!t.^
auf die 7erwaltungf':''fert Reicht ..'Mindestens von diesem Eeitpünktlah;^^
her auch; für die Tervya 11ungdderVRe i c h sstraßeil,.Ada■
: es' nicht bei dem Rechtszust;and '-'vei^leihe^ wie .er bis zu dem ■ Zusammenbruch|bestanden;h^ die Reichs Straßen sollten vom Provinzial^ bezw o den ländern nicht" mehr.;::." im ;;Auftragetäes;;.';Deu%-'' sehen Reiches , dem Träger -..der ■Straßenbauläst"'::if5vgig;;:;r. Gesetz zur Heuregelung deslStraßenwesensvom März 1934)'., sondern im Interesse der; weidende^ tralbehörden verwaltet werden.' 1
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 Wenn dann in der am: 1 . Dezember : 1 946 in:;Kraft ’V wf getretenen MilRegVO Nr 57 ’"Bau""und^Unterhaltung ' vo^ Verkehrsstraßen, die von staatlicher BedefrtüngR sift'd" in Bezug auf Gesetzgebung 'undlVerwaltung alsfl^näe.s^v^ auf gäbe angesehen wurden,’; so^‘nur lim'-Sinne des von gült den Besätzungsmächben gef ordert ehtuiid; gebilligt en;i*Sl;:| Abkommens vom 10.; September 11?7d.h. .also; m Interesse der für das Sachgebiet der Autobahnen und Reichsstraßen -im Entstehen begriffenen"^^ ~ralve.rwaltu.ng. Unrichtig', ist daher die vom beklagten Bund im Revisionsrechtszug vertretene Ansicht, auf Grund der.MilRegVO Nr 57 sei "Bauund Unterhaltung"’ der Autobahnen und Reichsstraßen eigene Aufga-be des Landes geworden, so daß nur das land bezw. die-3 eiligen Organe,Rauf die;’dasb:Lahd’i?seine4Arerpflichtü^^ gen we it er übertragen habe, für etwaige Pflichtver- . let zungen haft en' könnt eh? ■ ■ fff'1?’
Eb e n s o w e higRlcännRaberauclff'der"}Ansicht' des”;Di:df|fr$A rektors der ;Verwaltung;:;für,|;:yerkehr:,:|:dle :seinem Bericht. ahthenAStaätssb^
5 . Oktober 1 348 - St 11:-3201§'sth?4-.Siui§erwähn;i
gedruckten Protokollen .'des..'parlamentarisch
 im Rundstellenverzeichnis zim|.§rünägeshzentwür.h!;§!ÖJ^
S 276 zu Art 90) Rniedergeleh^däh"RS6^oish:^®bdeh^f|R:|
"Autobahnen und ReichestraßShR:se'ien:;M
der is ch für das; Reich verwalte t' und' uni erhalte ftlRfifiv kfh
 worden. Diese Ansicht findet7ih)der|Entwicklung7ins^
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'besondere aber in dem vorläufigen1 Abkommen'über ^	\
die Bildung einer deutschen^7erke3lrsver\vaitung''!v'v:■.'.■^■ keine -Stütze; denn alle Regelungen-nach" dem: Zu- A:' sammenbruch erfolgten nickt rückblickend: auf .die k bisherige Rechtslage nach der allerdings das Deutsche Reich Träger der Straßenbaulast, für Auto-bahnen und ReichsstraßenIgewesenlwarp Regelungen' sollte(vielmehr in 7crausschaa auf die : kommende Entwicklung ein Übergangszustand geschaffen werdenr- Treuhänder sollten die Länder in dieser Übergangs zeit zwar ■- sein,gaber; nicht für das ,noch' bestehende , jedoch handlungsunfähige Reich; sondern für diebähläBiiskider|heuges^ verfassungsrechtlichen;'Zustände zu schaffenden neuen Einrichtungen.	v
5. Aus dieserrechtlichen
 dem Zusammenbruch getroffenen Regelungen ergibt sich für die hier'zu entscheidende Präge, wer für 7erietZungen der Yerkehrssicherungspflicht haftet, die bei Ausübung der Yerwaltüng.hinsic^
Autobahnen und Reichsstraßehkintderb^
dem Zusammenbruch und;hemiünkraftiretehfdeskürtäid^
gesetzes begangen worden sind? V£olgendes
a) Sind in der hier in Betracht kommenden Zeit März 1949? die damals mit der Yerwalfungider Autobahnen und der Reichsstraßen betrauten Bänder besw
•j./ir
 Provinzialverbände nicht als Treuhänder des Deut- ''djt
 sehen Reiches tätig geworden, ; so\-könnehS^ie
 ner Zeit erfolgten .VerwaltungshandlnngerilebehshidiS
wie etwa dabei■■■ vorgekommene. Verletzungenid
 kehrss icherungspf 1 icht nicht■ dem ;DeutscHen };Reichh^
zugerechnet werden! Es he darf -daher ^keiner;!
suchung, oh der|beklagte;Bund unit ’demSDeütsc^
Reich personengle1ch oder desseh 'RechtshachfpSgerhV ist oder mindestens hinsichtlich; der; Reichs^ sen wie ein ' Reclitsnachf olger ;nabh ,§4Ty^S^lälir;v'; die durch die Verwaltung derjReichsstraßenientd denen Verbindlichkeiten
 Die Aus führungen der .Re vis i on, ■ die’ i s ’i ch;imi-t|||f^^ der Drage der Haftung des beklagten Bundes anstel-1e des Deutschen Reiches befassen, liegen neben der Sache, da eine'Verpflichtung des Deutschen Reiches durch die hier zu beurteilenden Verwaltungshandlun-gen und die dahei etwa begangenen Pflichtverletzungen überhaupt nie begründetiiwarhdg'
b) Zu prüfen ist vielmehr nur. die Präge,, ob die-j eilige Stelle, für die die Länder be zw« ;^di'Q.p;Pr qvihi!|||f zialverbände ;in jener Zeitfdie'!Autbbähhehtu^ ReicKs-straßen tre uhänd e r isch verwalt e t;; „hab e n‘jh ;;f'ürh Ve hl et ;.g zungen der Verkehrs siche rungs pflicht eh::d^
Treuhänder , hier also der: Länder;;'..und'::;der ;;;Pr verbände haftetVh’.;!':/.

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vvh-'.hfdd l voruhVv;-;dh'.U'h.-:-d
'-23-, .
Datei ist davon auszugehen, daß die Treuhänder für von ihnen durch Verletzung der Verkehrssiche-rungspflichten:begangenenimerlaubtenHahd^ nach § § 82 3 f f :BGB b 'ebbs f haf t en, b eil/’ e ine:.Haf -,, bty.. tungsbefreiung der Treuhänder hinsichtlich der von ihnen bei Ausübung der / Treuhänderschüft ■■begangene unerlaubten Handlungen nicht vorgesehei Gesetz über di^ejlvlrmägehsrecht!iehehiVerti^^ der Bundesaut obahnen usw. vom 2<. März 19 51 enthält keine Regelung dahin, daß der Bund in diese etwa begründeten Verpflichtungen der bisherigen Treuhänder., die nach dem zu a) Ausgeführten nicht Verpflieh-tungen des Deutschen Reiches .oder des Unternehmens 1,Reichsautdhähnen,^t;aind;|'f^eintrlt;ftM
Eine Ye r p f 1 i c h t ung: d e st Bund es 7 aus y e tw arge n|üne r-: ■; laübten Handlungen, die die•bisherigen Treuhänder in Ausübung der treuhänderischen ; Verwalt^ngeh; began-1 gen haben, ist aber neben der eigenen Haftung der Treuhänder zu bejahen. Zwar 7i.styeine;;H£i.ft V e r t r e t eben , für ,'un e r laubt e: Handlung e n'/'d es geh et z 1 i~' ; b; chen Vertreters 'imgBGB "regele
.(Staudinger Aufl 9 Vorbemerkung IV zu § 823; § 828, Anm 7; § 836// Anm';:8;/.PaländH/ihrf^^
wie auch . der " erkennende: Senat hinHGäZ 1	•;
ausgeführt hat. Auch kommt die Anwendung des § 831 BGB nicht in Präge, weil der Treuhänder nicht als eine von dem Betreuten zu einer Verrichtung bestell-
- "'24;- ;
te Person angesehen werden kahh;^
Te stamentsvollstreeker Planck Aufl 4 § 22/Annf
 Dagegen Bind, die in §§ 31 ? 83 3GB niedergeleg-ten Rechtsgedanken auch auf die vorliegende Treu- g händerschaft anzuwenden. Eine unmittelbare Anwen-. ' dung der	angän-
gig, weil die genannten Bestimmungen nur auf jur'i-s tische Personen Bezogen werden können (vgl Jäger KO Aufl 6/7 § 59 Anm 1) und die hier Betreute Mas-• s e ke ine juris tische Person ist; die - Treuhänder-typ s chaft wurde nämlichhichldhtwah^
Unternehmens ''Reichsautohäähen't^. das;'allerdihghlei-tS ne juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, eingesetzt, sondern allein im Interesse der weiteren 3cr;utzbarkeit der ÄutpSahneh!;u^ es sollte bis zur endgültigeh'Konstituierung-teinesh Trägers dieser Aufgabe ■ e inlvprläufiger/tTr eu^ für diesen noch ’fehlenden:'-Au?gabehtrnler ter werden. Auf gab e des Tr eüäände r s| war es t also ; ihsbe-tt sondere, Autobahnen undiEeichsp^ treiben. '	..1 3:;d:Äf ln■ ■'d||Shd'11iSfl
 Eine solche ^Tr'euhanderSchafti;äberf:ds Weise mit den sonstigen Pälle^	einefh
 Person oder einer: Vermögensms^
Pf legs chaf t, Verwaltung des Eheguts, naehlaßverws.l-tung, Testamentsvollstreckung, KonkursVerwaltung
 usw o) zu vergleichen, sc daß ".'auch'. die; insoweit entwickelten Grundsätze darüber, ob und inwieweit /in jenen Pallen die Betreuten für zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlungen ihrer Treuhänder/haften, nicht zur Anwendung gelangen können. Dort erfolgt nämlich die Betreuung im Interesse einer Person oder im Interesse einer Vermögensmasse. Hier soll, der Treuhänder; das ihm anvertraute Straßennetz der Autobahnen und der Reichsstraßen, das praktisch ein Betriebsunternehmen darsteilt, nicht um dieses Betriebes selbst willen, sondern im Interesse des allgemeinen Verkehrs weiter betreiben. Es handelt sich dabei um eine•Aufgabe, die regelmäßig den Gebiet skcrpersehaf ten des ö ff entliehen p.echts und -. bei .den hier in|Betr achtfkom
 Verkehrs naturgeiitäß/denfzentralerf/Gebietskorpeif /■ /t| s chaften obliegt,, Prakiisch’ hat/der"1rreuhändervbtfl.I daher die Auf gäbe", anstelle^	InixEntste-f./
hen begriffenenrzehtralehAGebietskorperschäf d en . Be trieb //we it er zuf uhrenvf Est muß|f ui/ die s e s //Vjrf A hältnis ;das|GIeiche/f^	was	jetzt	rechtens	ist,
 nachdem///der BuM als die damals im Entstehen begrif fene ^zentrale Gebietskörperschaft" diefStrai3enbäufIlias t für die Autobahnen und Pernverkehrsstraßen übernommen hat, jedoch die Verwaltung dieser Strassen n in seinem Aufträge” durch :die/:;/:31 andecc' Toezw.//-■'’///:; •die S elbstverwaltungskörpers chaf ten dnrchfüJarän/'-. ff. läßt .• Jetzt ' sind' die im Aufträge des /Bundes"/die /:•?
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Verwaltung dieser Straßen 'durchführenden Länder be zw o S elbs tverwaltüngskörperschaftenjaisv im' wahrsten Sinne "verfassungsmäßig” berufene:'^Vertreter’' des. Bundes änzusehen; deshalb 1st ./jetzt ■:,der hunüll für den Sohaden verantwor11 ich, den diese "Organe": durch eine in Ausübung' der ihnenzustehendeniVerpJ richtungen begangene zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zugefügt haben» Bas wirtschaftliehe Bedürfnis verlangt daher.in diesem Sonderfall, 'daßjdie:^telieVhfüridiel^ schaft geführt wird, nicht nur für die Verpflichtungen aus Geschäften, sonhernjäuc^^ die laus isß| "Handlungen" des’:.- TreuhändersLJdi^
- nicht bloß bei Gelegenheit - der ihm übertragener. Verrichtungen begeht,? einheitiieh^^: zuphäfLehlfi;: hat.	■	1;;:	; |-ij:/i. 1.i;'■ l';	;	1--?:
Mit dieser Auffassung .se.izt....d^ nicht., in Gegensatz zuideh vonfdem ^klS^t^^B^d^ll angeführten Entscheidung deshilhfSenats||desi'Bundeg-; gerichtshofs vom 8.; Juni:
treffend die Haftung des:Bundesjiur Üuf trägejhin-i sichtlich der Verwaltuhgder;;Wasserstfaßenfi;die-1 Iff in der Zeit zwischendemfZusammenbruchfü^ krafttreten des Grundgesetzes erteilt worden waren . Jene Entscheidung behandelt vertragliche Ansprüche. Im übrigen ist fürjfjene■ Eälldffihfde^ setz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse
 der Bundeswasserstraßen vom 21 Mäi:n 352) unter Verweisung aufden'StaatsYertragVdibetreffend den Übergang :d"er^Wasserstraßen:,:yon ;den sBändern^ auf das Reick (RGBl 1921 ,;d962) ■ eine:;'gesetzlicke 'Regelung getroffen worden, die : von der];hi^
Vermögens verhältniss e: anden -Autobahneniunf|Höicks-1 s traßen völlig' acweicht.	11 '111;:■:
Nach alledem’ haftet für - die:/Anspr-ßb letzung der Verkehrssicherungspflich^
Länder be-zw. provinzialverbände' alsilr	n
Autobahnen und Reiohsstrafen in der‘ Zeit vom Zusam-menbruch bis zur Übernahme der Straßenbaulast auf den Bund begangen haben, nicht; nur das betreffende Land bezw. der betreffende ProYinziaiverbandjlsön-v dern auch der Bund. Ob.und wieweit zwischen den Ländern bezw. den Provinzialverbänden 'einerseits und dem Bund andererseits wegen dieser Haftung Ausgleichsansprüche bestehen, regelt sich im inneren Verhältnis zwischen den :betelegten' öffentlich-rechtlichen Körperschaften	Gesetz über' did'
verrr.ögen3rech11 ichen Verhä 11nisselder /Bundesaut obahnen usw. vom 2 .' 'Märzdl 951. piei3ie:;:;Bedeutung 'für.3as#?i; Außenverhültnis, also gegenüber dem;Verlet'zten^?'-t^ hat dies es Ges etz 12 edöch',nichfti.ö1c.p1 ■
Pür die hier geltend gemachten Ansprüche ist, falls im übrigen1die sachlichen Voraussetzungen da-
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für.gegeben sind, mithin auch der .beklagte Bund haftpflichtig»
Biese Haftpflicht wird aus der Berechtigung 'S des Treuhänders, die Stelle, für die er a1s Treuhänder tätig wird,;zu verpflichten, hergeieitet; der Treuhänder hat also nach der vom Senat vertretenen Auffassung den:Bund als die im Entstehen begriffene zentrale Gebietskörpersehaft unmittelbar aus der Treuhänderschaftäauchgegenüber verpflichtet. Baß der Bund nach seiner Entstehung von einer solchen Verpflichtuhgsbefh^isldes ITreuMl händers freigehtelltiwvurde, /ist wedhrdim|^ setz noch im Gesetz zur Regelung der Vermögens- . rechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen usw.' vom 2 o März 195,1 ; hum1 Ausdrucklgekpmmen . ::Bie|Ableh1| nung einer solchen Verpflichtungsbefugnis|ergäbe!: sich auch dann nicht ohne...weiteres,iwe^ das Eigentum an den 'Autobahnen unddReichss^'trhßen^h;. • originär und nicht derivativ'’,, erworbendhättejielnllll originärer Erwerb würde vieilhfchh’lgegehV eine-'sinriß gemäße Anwendung des’ § 4191:BGB1( Haftungd für1 d.ie'4d|d Schulden der übernommenen,Vermögensmasse)dsprecheh; aber auch ein ,f originärer: Erwerb" schließtdnicht d aus, daß. der■Bund durch eine ver seiner Ehfsiehuhgd praktisch für ihn geführte;Treuhändersehaft ver-idd pflichtet werden konnte. Einer Entscheidung:der dp Präge, ob der Bund originär oder derivativ Eigen-
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•tum'an den Autobahnen'.'.und Reichsstraßen ' erworben hat, .bedarf es. daher vnicht.. :	hi	./i';:/..;2,://./i^
Bei dieser Sachlage bedarf es ferner.;'keiner Prüfung, ob der ■/beklagt e;f Bund''-sieh? nächdemier ^selber im ersten iRechtszug/ veranlaßt hat, daß' dre Kla-: geigegehüihn1’ gerichtet wurde ,-"nunmehr ;nihht;:dära ; beruf e n kanndaß er für;'die /geltend ^	/
Sprüche' nicht deririchtige; Beklagtei'seiy:^
6, • Bie’ sachlichen VoraussetzÜngeh^eineÄ^aft-Pflicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungs- :/ pflichten hatidas Berufungsgericht bejaht» Es hat/ insbesondere/eine schuldhafte Verletzung der Ver- 1 kehrssicherungsp.fiichten angenommen» Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den Haftungstatbest and zu Unrecht festgesxellt habe»
/.'a)lSie''meinüü^er''iBankett^reiiehShnb^fhfGht^. b e fahren . w e rdenidürfen, / d e shalb hab e lauf:/ ihm/ auch: 1 keine Verkehrssicherungspflichr b'estanhen^
■ Bas/ Berufungsgericht steilt' dazu;' fhlgendehlSach-verhalt fest: Die feste/ Bahrbahnlha|'tekeine'.l^eit^',': von 5 5 20 m, der Lastwägen 'derlKlägerin ' eih^^	1
von 2,30 m, der entgegenkommende iLästzug.; ’'wahrT:':V''-v ■■ scheinlich" ■ die gleiche /Breite .vBiei feste /Pahrbähnl ist an der UnfallstellelnichtiseEarf ’alDgegrehzti/'/:
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die Pahrbahnkante "läuft ineinemcBogen/äiis, der ■ die Breite, des Bankettstreifens um etwa 1/2 m von 90 cm auf 40 cm verringert", Hierbei nimmt aas Berufungsgericht auf: die ' Örtsbesichtigung'tdurcii das ;//;///, Landgericht Bezug, wo gesagr ist s-;..:	■;. 't,:!..
"An dem Baum, gegen den der ' IE® d^^EIägerm 1: gestoßen ist, sind die Spuren der ;o'^aitle .-und" 7|//o/ auch weitere Zeichen;/noch./ sichtbar1//An./:/diesem//Bäum// | Beträgt die Entfernung zwischen Eußpunkt'VJ'des Stammes und der Grenze derifestenh^ an der geringsten Abiiiesoung 4-07cmh//;An: :/den7 Bäumen zwischen denen /der//Kiestiaufen 7liegt;,;:ibe^ragfetljie /loh Entfernung.zwischen een Baumstämmen und der Begrenzung der festen Fahrbaimdecke zwischen 80 bis 90 cm. Die feste Fahrbahn ist zu dem Bankettstreifen hin in der Hähe des Unfällorteshhicht“schärf ähge:grenztl' sondern läuft im Bogen aust/:///7;/7:cu/'
Es wird weiter festgestellt,. daß der Kieshaufen dort, wo der Randstreifen etwa 90 cm Breit.ist, bis auf 30 Bis 40 cm an die feste Fahrbahn heranreichte, und daß an anderen Stellen der Abstand zur Fahrbahn noch geringer war. Ebenso ragte;/der Splitthaufen über die Fluchtlinie der Bäume hinaus auf die Strasse . Der Kieshaufen lagerte seit November 1948 imd der Splitthaufen /auch/schon s.eit/mehreren Monaten. /;
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Das Berufungsgericht Berechnet, daß :die Fahrbahn selbst für die beiden sich begegnenden Fahrzeuge nur einen Abstand von 0,60 m zuläßt.Aus der damit für den Fahrer.der Kläger in ,verbundenen Gefahr leitet'; es dessen Recht und seinefPflicht ab, den '^Randstreifen mit zu benutzen. Es rügt eine Verkennung der Beweislast durch das Landgericht insofern,,■; als; dieses die. Beklagte für beweisfällig für das Hichtvorhan- ; densein des entgegenkommenden 'Biahtzugesterklärt' hatte. Es gestehtlaber;/dem; vFährerfder Klagerih-häs	.
Recht zu dem Befahren des'f^	Rücksicht
 auf .das ent ge gehkommendeFahrzeug" s chcn deshalb zu ,■ weil-der Übergang zu dem Bankett nichz erkennbar war.
Es hält. ihm zugute, daß es für einen 'nachts diesen. Straßenstreifen befahrenden ortsfremden Kraftfahrer ; schwierig seih dasfAufhören; d:erlf es ten Fahrbahn und den Beginn des Bankettstreifens genau zu unterscheiden.
Im Anschluß an diese 'EeÜtStellung vertritt' das Berufungsgericht die ^Auffassung^
wal.tung habe1 für, die Verkehrssic^	Banketts
 in dem Sinne; zusorgen, dä^tds tfrei'.; vougherkehrshin-derniscen zu halten':'sei r insbesohdere yf:;daß;- Straß eh- ;. baumaterial dort nicht gelagert werden dürfe..Diese Ausfülirungen können, w^enn sie hur für sich betrachtet werden, zu irriger Auffassung führen. Unter "Bankett" wird nämlich straßenbaütechnisch "ein
 Schutzstreifen'beiderseits d e r F a li r b a h n verstanden, der in der Regel in deren Höhe und deren Seitengefälle liegt;,. Das Bankett soll die volle Ausnutzung der Pahrbahnbreite ermöglichen-, den er- 1: forderlichen Lichtraum zwischen.Pahrbahnrand und Leiteinrichtung freihalten und ablrren.de Fahrzeuge b sichern; es kann auch mitLBäiimen; bepflahzt weräenbb^^b (vgl z.B. Vorläufige Richtlinien für den Ausbau der Landstraßen; des GeneralinspekbeiirsifürAdas "deubsciie ’ Straßenwesen 4» Auf 111 942). In diesem weiteren Sinn., versteht aber das Berufungsgericht den von ihm ver-wendeten Aus druck\ Banke tty.nicht. Aus v seinen 11’ebb stell uh genergibt: sic h vie Imehr,;' daß es, wenn e s tp;#g vom Bankett; spricht, "für dessen :Ver£e|irssic& heit die Straßenbauvervaltung Sorge zu tragen habe", nur. den Randstreif e nF d e r |Straße" zwischen der Flucht-linie' der Straßenbäume und der Grenze der festen . Fahrbahn dec ke/v erste h t ; ,'p un df Jzw ar ghi^ den Teil, der nach seihem;|äu|er;en	e^^sichbvo^^
der befestig11en :Fahrbahhfsöbyweni^ daß es vor allem nachts schwierig ist, "das Aufhörer. der festen'':'Pahrbähnbühäb'den'\Beginh^ie^'s^"Sai|3ft tenstreifens genau zu erkennen", Das Berufungsgericht will also entgegen dem zu allgemein gefaßten .Wortlaut seiner Ausführungen sagen, der Teil des Ulli "Banketts", der zwischen der Fahrbahn und der Flucht' linie der S fcraßenbäume liegt, sei, soweit er sich in seiner äußeren Beschaffenheit von der Fahrbahn nur
 wenig unterscheidet, von der Straßenbauverwaltung frei von Verkehrshindernissen zu'halten. Dieser so eingeschränkte'Satz läßt einen: Rechtsirrtum nicht erkennen
 Die Bankettehsind’! im Gegensätz':^ nicht so befestigt, daß sie für /schwere /'Fahrzeuge.!; benutzbar sind» Sie sind daher"für den Fahrzeug- , verkehr, nichtIbe'stiitot. Sie dürfen' aber von Fußgängern und, voh/Radfahrern;;^§ü27r^bs-;2;7StVO) be- , nutzt werden; eine Benutzung durch Radfahrer wird praktisch nur stattfinden, soweit das Bankett entweder festge walz t oder festgefähren ist, also keinen Graswuchs aufweisth Aber auch dann^v wenn ;^äs -Bankett' nur auf seiner- äußeren,Seite mit Rasen bedeckt , :auf der inneren, gegen die .Bahrbahn gelegenen Seite festgewalzt oder festgefähren istf: reicht die Fahrbahn nicht ■ bis' zu „dem; 'ra&enb^ des Banketts (Geigel, Haftpflichtprozeß 204) ° Ob,.'die 'Straßenbauverwältung:die's eh’: fe iTt:deab:; Banketts bis zu dem Rasen Im-Hinblick auf' den' Fußgan-: ger- und Radfahrerverkehr^dwieldas/Beru^ngsgericht .meint, frei von Verkehrshindernissen^ kann' dahingestellt bleibehlhBie': Zweckbestimmüng, in welcher Breite • der:,> Strä'ß’e^örperÜäis7 Fährbahhl zu dienen bestimmt ist ,::mufi: nämlich( äußer lieh -für den Verkehrsteilnehmer erkenntlich sein, durch Teerung, also durch"die Beschaffenheit der
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Straßenoberfläche. Ist das, wie das Berufungsgericht für die vorliegende Sache feststellt, nicht der Ball, so muß 'die Straßenbauve^aitüngl^orsör--'' ' ge treffen, daß das Ende der Fahrbahn in anderer Meise kenntlich gemacht wird (Geigel aaO S 203). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so muß sie mindestens dafür sorgen, daß sich auf diesem von der Fahrbahn nur schwer zu unterscheidenden Teil des sogenannten Banketts keine Verkehrshindernisse wie Lagerungen von Straßenhaumaterial befinden. Diese Verpflichtung besteht umsomehr, wenn, wie hier, die Straße 'einen!s^aUket;|Dürchgang^ kehr mit großen Lastzügen aufweist, aber so schmal angelegt ist, daß bei Begegnung größerer Wagen, vor allem nachts, :mit■;feinem-lAusbieg^ ge auf den von der FahrbaInlHür|fscfM d enden Bankett streifenzu''technepj-^
Die Ausführungen fen sei dem Fahrer.':deriKlaierinfhfk^ dieser bis kurz :vor:dem; Unfalt:dietStraßd in voller Beleuchtung befahren hatte und auch nach dem Abblende.n. die Umrisse der Straßenbäume erkannt und deshalb einen genügenden Abstand für den Bandstreifen zu den Bäumen - hin:' habe1.:''freilassenjifkönn^ auf tatsächlichem: Gebiet .und/dtehehtden: Feststel-;t:iil:i| 1ungen des Be rufungs ge r ichts,; der Übergang zw isdhent-Fahrbahn und Bankett sei nur schwer erkennbar gewe-

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sen, nicht unbedingt' entgegen; - aus der für';'ahn er---kennbaren .Fluchtlinie der Straßenbäume . könntelen-ltt jedoch keinen ausreichendcn Anbaitspunkr Grenze zwischen Fahrbahn und; Seitenstreiientgewin-’:: neu, well ‘die Breite des Seitenstreifens:nächf den": ■ Feststellungen des Berufungsgerichts nicht -gera^
: linig verlief, sondern Aus buchtungeh'tauf wies Das .t ■, B e rufungsgeri ch t: hat■;d i e s en Ums t and;'; auch:: nicht üb e r - sehenp -scndern folgert aus "dem’. nichtit^e^Jze'itigeh;^ Erkenhen.. der ' AblagerungdesSträßenfauffihifrialn . auf S' 1 3" seir.es Urteils ein'Mitve^sh'jau^
:Fahrers=, Auf Grund der den Seha^tb -S tellungen; des BerufungsgenichtS't" daß. der Übergang .von der Fahrbahn zu dem.Bankett nur schwer zu erkennen war, gehtJdasdBerufüngö'gerithtl^ davon aus, die Straßenbauverwaltung habe den innerhalb der Fluchtlinie der Straßenbäume .liegenden Teil des Banketts im vorliegenden Fall frei 1 von Verkehrshindernissen halten müssen und dort kein Straßenbaumaterial lagern dürfen*. .	.	■
. t) ..Über die fraget" bTdjüenFanrerud^ übermüdet; oder garwähr end:') ..der ..Fahiü^ war.,"- hat das landgerichthdehiZuschnel’äer-^nheatetifK gehörto Es würdigt das Beweisergebnis dahin; eine Klärung der Frage habe nicht erzielt-.'werden--können, die Unklarheit gehe zu lasten der Beklagten, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die" Übe
 des Fahrers, dargetan. aber weiteren Beweis hierfür 'T■ weder erbracht noch ängebretendhabe|d ■
Die Revision' rügt Verkennung' /deid/Beweisl^	Sie d
bezieht sich auf das Urteil des; erkennende^ vom 4 • Januar / 195"! - III// ZRü|7:5/5Q :’-d:dl .Möhring, Leits 2 zu///§:/ 286 /^cd^//: ZPO) d//Dörtd/is t’dder/;dd,; Beweis des ersten Ans che ins f ür/ fe in' ; Ve r s 6^1 he h|:de s;/ •/ // Kraftfahrers/daraus /'entkommend^ auf dem .Bürgersteig /befandd dFürd/kine//Üb ertragt ses Gr an d s a t z e s auf däadBefahf en'd des ':Ranis’tr.eif eng bietet aber / der Sachverhalt /keinen ^
hat daher :'das Berufungsgericht die Regel :'^e:s'd/Be|v¥iid^d ses vom ersten Anschein :hichtJangewa^
c)	Eih'/|mitwirkeh'des5^erschüldeh/s^es/-^iir^sfflhrddd Klägerin sieht das Berufungsgericht, darin, daß er d: s chneller gefähren ist ,/EalsJdies/dnach/|ken//U^ zulässig war. Die -KlägerintHat^-dieseshyersc|teia^dlhS der Revision nicht angegriffen. Die Abwägung der Ursächlichkeit dieses zu schnellen Pahrens gegenüber../ der. Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Strasse nv e rv;altung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht geht in diesem Zusammenhang of-, fensichtlieh davon aus, daß dem Fahrer der Klägerin ein anderer "wagen entgegenkam, Dies ist deshalb nicht zu beanstanden, weil hier das Landgericht mit Recht der Beklagten die Beweislast für das Gegenteil, ais.ll/ für ein höheres Maß von Verschulden des Fahrers de$fS|
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Klägerin auf erlegt hat .t-Ins pf erh ist	:
rieht vcm Berufun gsger1 ch t V ertei 11e Rüge : derV;Vef Re n-nung der Beweislast unbegründet. Auch für eine Übermüdung oder Vein Einhclilaf ehsdes V RahrersiRe:^ ists wie ausgeführt, ein Beweis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht.
Die Angriffe der Revision gegen den Haftungstat-bestand sind also ungerechtfertigt. Die Revision des beklagten Bundes war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuvv eisen,.........
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