September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Der Beklagten hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 10/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagten hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: 1 Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Schlick Wurm Herrmann Wöstmann Hucke Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 29.06.2006 -20 236/03 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2006 -1-10 U 103/06 -