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BGH · III ZR 10/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 10/07

September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Der Beklagten hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
25SchlickangegriffenHuckeHerrmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 10/07
vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagten hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Der	Rechtsbehelf	ist	zulässig,	aber	unbegründet.	Der	Senat	hat	in	der	dem
 angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das
 
gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Schlick	Wurm	Herrmann
 Wöstmann
Hucke
 Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 29.06.2006 -20 236/03 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2006 -1-10 U 103/06 -