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BGH · III ZR 10/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 10/05

Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 15. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Etwas anderes ergibt sich weder aus dem von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.

Zitierte Normen: Art. 3 GG
Schlick23AnhörungsrügeGalke321aZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 10/05
vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem
 angefochtenen Urteil die Angriffe der Revision, auf die jetzt die Gehörsrügen gestützt werden, einschließlich der im Revisionsverfahren vorgelegten Entscheidungen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Willkür bei der Anwendung materiellen Rechts als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann mit der auf Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ohnehin nicht geltend gemacht werden. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2005 (1 BvR
 
 644/05 - NJW 2005, 3059) noch aus der Kommentierung von Musielak (ZPO, 4. Aufl., § 321a Rn. 8).
Schlick	Wurm	Kapsa
 Dörr
Galke
 Vorinstanzen:
AG Pirmasens, Entscheidung vom 26.05.2004 - 2 C 539/03 -LG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 S 126/04 -