* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 10/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 10/01

Januar 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil nicht angenommen.

DörrRinne31GalkeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 10/01
vom 31. Januar 2002 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 2000 - 7 U (Hs) 105/99 - wird insoweit angenommen, als der Klägerin Zinsen von mehr als 5 v. H. aus 115.000 DM seit dem 4. Juni 1998 zuerkannt worden sind.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung Vorbehalten.
Die Klägerin wird bis zu dem 28. Februar 2002 um Nachricht gebeten, ob die Klage hinsichtlich der Zinsmehrforderung zurückgenommen wird.
Dörr
 Galke
Rinne
 Wurm
Kapsa