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BGH · III ZR 516/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 516/13

November 2013 - 24 U 80/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dezember 2006 wird über die Höhe der Provision, die der Beklagte neben dem im Konzeptionspapier ausgewiesenen Agio erhielt, nicht aufgeklärt. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 17, 22 und vom 12. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
irreführend21KonzeptionspapierKölnZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 516/13
vom 21. August 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. November 2013 - 24 U 80/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mail - Schreiben vom 7. Dezember 2006 wird über die Höhe der Provision, die der Beklagte neben dem im Konzeptionspapier ausgewiesenen Agio erhielt, nicht aufgeklärt. Hierzu wäre der Beklagte indes aufgrund der irreführenden Angaben in dem Konzeptionspapier verpflichtet gewesen (vgl. zur Aufklärungspflicht über die Provisionshöhe bei irreführenden Prospektangaben Senat, Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 17, 22 und vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 9).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
 
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 210.000,00 €
Herrmann
 Seiters
Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.04.2013 -3 0 18/11 -OLG Köln, Entscheidung vom 19.11.2013 - 24 U 80/13 -