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BGH · III ZR 512/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 512/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. schen der angefochtenen Entscheidung und der Rechtsprechung des 11. fend davon ausgegangen, dass ein Aufklärungsbedürfnis des Anlageinteressenten grundsätzlich (typischerweise) nicht in Bezug auf den Inhalt der abzuschließenden Verträge besteht, wenn und soweit ein durchschnittlicher Anlageinteressent die (zukünftige) Vertragslage anhand der ihm mit dem Anlageprospekt vorgelegten Vertragstexte hinreichend deutlich erfassen kann (Senatsurteil vom 22. Diese Rechtsauffassung liegt auch dem von der Beschwerde angeführten Urteil des 11. Dieser Gesichtspunkt hat in dem Urteil des 11.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11ZPOBerufungsgerichtOberlandesgerichtsBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 512/13
vom 29.Januar 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2013 - 1 U 4/13 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 101.250 €
Gründe:
1	Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
 
2	Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht keine Divergenz zwi-
schen der angefochtenen Entscheidung und der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des H.	Oberlandesgerichts.	Das	Berufungsgericht	ist	zutref-
fend davon ausgegangen, dass ein Aufklärungsbedürfnis des Anlageinteressenten grundsätzlich (typischerweise) nicht in Bezug auf den Inhalt der abzuschließenden Verträge besteht, wenn und soweit ein durchschnittlicher Anlageinteressent die (zukünftige) Vertragslage anhand der ihm mit dem Anlageprospekt vorgelegten Vertragstexte hinreichend deutlich erfassen kann (Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 98/06, NJW-RR 2007, 1041 Rn. 16). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem von der Beschwerde angeführten Urteil des 11. Zivilsenats des H.	Oberlandesgerichts	vom	25.	Juni	2013
(11 U 150/12) zugrunde.
3	Das Berufungsgericht hat - was keinen Anlass zur Zulassung der Revisi-
on bietet - die Aufklärungspflicht der Beklagten demgegenüber auf den Umstand gestützt, dass die Mittelverwendungskontrolle auf Grund eines vom klaren Vertragswortlaut abweichenden Vertragsverständnisses der Beklagten und einer darauf beruhenden tatsächlichen Handhabung in wesentlichen Bereichen wirkungslos war (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 und III ZR 80/12, WM 2013, 1016 Rn. 38 und juris Rn. 36). Dieser Gesichtspunkt hat in dem Urteil des 11. Zivilsenats des H.	Oberlandesgerichts	keine
 Rolle gespielt.
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann	Seiters	Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2012 - 307 O 416/11 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2013 - 1 U 4/13 -