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BGH · III ZR 490/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 490/13

HPfIG § 2 Abs.3 Nr. 1; AVBWasserV § 10 Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs.3 Nr. 1 HPfIG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung befindet. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. licht) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dem Kläger wegen des in dem versicherten Gebäude eingetretenen Wasserschadens ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPfIG i.V. m. Für diesen gesamten Bereich, auch, soweit er innerhalb des Hauses verlaufe, sei die Beklagte Inhaberin der Rohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPfIG. Vielmehr ergebe eine an Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls aber eine nach der gesetzlichen Zweckbestimmung gebotene teleologische Reduktion, dass die Schadensursache im Streitfall nicht, wie dies erforderlich sei, der Innenanlage, sondern (noch) dem Bereich der Außenanlage und damit der Haftungsverantwortung der Beklagten zuzuordnen sei. Auch wenn sich das schadhafte Rohr innerhalb des Gebäudes befunden habe und der Wasserschaden dort entstanden sei, sei er nicht auf eine im Haus befindliche Wasserversorgungsanlage zurückzuführen. Vielmehr bleibe dieser als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 HPfIG weiter geschützt und sei lediglich für die im Haus befindliche Kundenanlage verantwortlich. 7 Der vom Berufungsgericht bejahten Ersatzpflicht der Beklagten nach § 2 Abs. 1 HPfIG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 WG steht die Ausschlussbestimmung des § 2 Abs.3 Nr. 1 HPfIG entgegen. Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPfIG im Streitfall erfüllt sind. Die Beklagte ist für den gesamten und damit auch für den hier in Rede stehenden Abschnitt des Grundstücksanschlusses als Anlageninhaber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und hat damit zunächst ohne Rücksicht auf die Ursache des Rohrbruches für die durch das ausströmende Wasser entstandenen Schäden einzustehen. 10 b) Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Beklagte Inhaberin des gesamten Grundstücksanschlusses ist, und zwar auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zu dem Privatgrundstück überschreitet, in das Hausanwesen hineingeführt und dort bis zur Hauptabsperrvorrichtung frei liegend weiter geleitet wird. Bestimmung des § 10 Abs.3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in der für den Streitfall noch anzuwendenden Fassung vom 20. 750, 1067) entspricht, steht der gesamte, nach § 2 Nr. 5 der Satzung bis zur Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der Messeinrichtung reichende Grundstücksanschluss im Eigentum der Verbandsgemeinde, die ihn hersteilen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen lässt (vgl. Februar 2008 aaO Rn. 19), lassen die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser wie auch die der Satzung der Beklagten nur den Schluss zu, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 HPfIG allein das Versorgungsunternehmen beziehungsweise die Verbandsgemeinde als Inhaber des gesamten Grundstücksanschlusses anzusehen ist. Die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung und teleologische Reduktion der Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht geboten. ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist. 13 a) Nach den auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Wasserschaden im Streitfall innerhalb des Gebäudes eingetreten und beruhte allein auf einer Rissbildung in einem Rohr des Teils des Grundstücksanschlusses, der nach Durchführung durch die Außenmauer im Inneren des Hauses, im Anschlussraum, bis zur Wasseruhr und Hauptabsperrvorrichtung liegt und frei zugänglich ist. Damit ist nach dem Gesetzeswortlaut der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs.3 Nr. 1 HPfIG erfüllt; insbesondere ist der Schaden auf eine im Gebäude befindliche Anlage zurückzuführen. Das Gesetz verlangt nicht, dass es sich bei der in einem Gebäude befindlichen Anlage um eine solche handelt, bei der sämtliche Anlageteile vollständig im Inneren des Gebäudes untergebracht sind, mit der Folge, dass bei Anlagen, die sich nur teilweise im Gebäudeinneren be- Sofern die Anlage teils außerhalb, teils innerhalb eines Gebäudes gelegen ist, bezieht sich der Haftungsausschluss auf den Teil der Anlage, der innerhalb des Gebäudes verläuft (vgl. 15 b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung, dass erst mit der Kundenanlage der Bereich der einem Haftungsausschluss zugänglichen „Innenanlage“ beginne, während die Schadensstelle dem einheitlich als „Außenanlage“ anzusehenden Grundstücksanschluss zuzuordnen sei, auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. 16 c) Auch gebieten weder Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung noch die Intentionen des Gesetzgebers die vom Berufungsgericht befürwortete enge Auslegung des § 2 Abs.3 Nr. 1 HPfIG. rung der Gefährdungshaftung in erster Linie bezweckte Schutz der Öffentlichkeit dabei im Allgemeinen nicht zu dem Tragen kommt und regelmäßig nur Personen betroffen sind, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von ihr ausgehende Gefahr auf sich nehmen; diesen Personen sollte ein Gefährdungshaftungsanspruch nicht eingeräumt werden. Mit der Übernahme der Regelungen des § la RHG in § 2 HPfIG durch das Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. Es besteht deshalb kein Anlass, das Gesetz abweichend von seinem Wortlaut und vom Willen des Gesetzgebers auszulegen oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen. DJ 1943, 430), können nach der Zielsetzung des Gesetzes neben den Abnehmern auch im häuslichen Bereich ebenso andere Inhaber derartiger Anlagen, wie hier die Beklagte, von der strengen Haftung des § 2 Abs. 1 HPfIG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen freigestellt werden (vgl. 20 Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich der Grundstücksanschluss auch insoweit, als er im Inneren des Gebäudes gelegen ist, in der „tatsächlichen Verfügungsgewalt“ und in der alleinigen Unterhaltungslast der beklagten Verbandsgemeinde befindet. Dieser Aspekt ist jedoch kein hinreichender Grund, das maßgebliche beherrschbare Risiko für den im Gebäude befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses der Beklagten zuzuweisen. Auch wenn, wie ausgeführt, der Gebäudeeigentümer/Abnehmer selbst auf den im Innern des Gebäudes befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses nicht einwirken darf (§10 Abs.4 Satz 2 der Satzung sowie § 10 Abs.3 Satz 5 AVBWasserV aF), so hat doch nur er die jederzeitige ungehinderte Möglichkeit, die innerhalb des Gebäudes liegenden Anlageteile in Augenschein zu nehmen und auf Undichtigkeiten oder sonstige Schadstellen zu überprüfen. Im Übrigen besteht gerade bei den innerhalb des Hauses gelegenen Anlagenteilen (etwa auch der Messeinrichtung) die Gefahr von unsachgemäßen Eingriffen durch den Eigentümer oder eines anderen Nutzers, die nicht dem Risikobereich des Versorgungsunternehmens zugerechnet werden können. Daher ist es durchaus sachgerecht, der Beklagten auch vorliegend das Haftungsprivileg des § 2 Abs.3 Nr. 1 HPfIG zu gewähren. Mit der Revision ist somit davon auszugehen, dass unabhängig von der in der Satzung geregelten Eigentümerstellung der Beklagten, ihrer Unterhaltungspflicht für den Grundstücksanschluss und ihrer als Inhaberin dieser Anlage grundsätzlich bestehenden haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs.3 Nr. 1 HPfIG eingreift und deshalb ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPfIG ausgeschlossen ist.

Zitierte Normen: § 86 WG § 10 AVBWasserV
GrundstücksanschlussesGebäudeGrundstücksanschlussBerufungsgerichtAnlageVerbandsgemeinde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 490/13
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
11. September 2014 Bott
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
BGHR:	ja
HPfIG § 2 Abs. 3 Nr. 1; AVBWasserV § 10
Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPfIG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung befindet.
BGH, Urteil vom 11. September 2014 - III ZR 490/13 - OLG Koblenz
LG Koblenz
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. November 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
1	Die Eigentümer eines Hausgrundstücks in E. unterhalten bei dem
 Kläger, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine Wohngebäude-und Hausratversicherung. Die beklagte Verbandsgemeinde ist Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung. In ihrer Allgemeinen Wasserversorgungssatzung vom 14. September 2001 ist unter anderem Folgendes geregelt:
"§ 2 Begriffsbestimmungen
 
5. Grundstücksanschluss/Hausanschluss
 Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßen leitu ng und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers hinter der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung.
6. Kundenanlage
 Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen, ohne die Messeinrichtung.
§10 Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grundstücksanschlüsse
(3)	Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin des gesamten Grundstückanschlusses bis einschließlich der Messeinrichtung. Sie lässt diese von der Straßenleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung hersteilen, erneuern, unterhalten und beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu treffen.
(4)	Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung von Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Besitzer dürfen keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
 
(5)	Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde jeden Schaden am Grundstücksanschluss, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 27 Zutrittsrecht
(1)	Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Verbandsgemeinde den Zutritt zu ihren Räumen und zu den Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung ... erforderlich ist.
(2)	Die Beauftragten der Verbandsgemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, ... betreten ... Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.
(3)	Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.
2	Nach	Regulierung eines im Erdgeschoss des versicherten Hauses aufge-
tretenen Wasserschadens verlangt der Kläger von der beklagten Verbandsgemeinde aus übergegangenem Recht Erstattung der von ihm gezahlten Beträge. Ursache des Wasseraustritts war ein Riss in der im Anschlussraum des Gebäudes frei liegenden Wasserzuleitung zwischen der Wanddurchführung und der vor der Hauptabsperrvorrichtung befindlichen Wasseruhr. Der Kläger meint, die beklagte Verbandsgemeinde hafte schon deshalb nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, weil sich die Schadensstelle im Bereich des nach der Satzung in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksanschlusses befinde. Je-
 
denfalls liege eine Schlechterfüllung des mit den Grundstückseigentümern geschlossenen Wasserlieferungsvertrags vor.
3	Das	Landgericht	hat	die	Klage	abgewiesen.	Auf die hiergegen gerichtete
 Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidunqsqründe
4	Die	zulässige	Revision	ist	begründet;	sie	führt	zur	Aufhebung	des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
5	Das	Berufungsgericht	(die	Entscheidung	ist	in DWW 2014, 228 veröffent-
licht) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dem Kläger wegen des in dem versicherten Gebäude eingetretenen Wasserschadens ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPfIG i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 WG zustehe. Für die Schadensursache, eine Rissbildung in einem zu dem Grundstücksanschluss gehörenden Rohr, habe die Beklagte einzustehen. Denn der Grundstücksanschluss stehe nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten in ihrem Eigentum und in ihrer ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Unterhaltungs- und Beseitigungspflicht. Für diesen gesamten Bereich, auch, soweit er innerhalb des Hauses verlaufe, sei die Beklagte Inhaberin der Rohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPfIG. Ihre haftungsrechtliche Verantwortung ende erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage, also hinter der Hauptabsperrvorrichtung.
 
Auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPfIG könne sie sich nicht berufen. Vielmehr ergebe eine an Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls aber eine nach der gesetzlichen Zweckbestimmung gebotene teleologische Reduktion, dass die Schadensursache im Streitfall nicht, wie dies erforderlich sei, der Innenanlage, sondern (noch) dem Bereich der Außenanlage und damit der Haftungsverantwortung der Beklagten zuzuordnen sei. Auch wenn sich das schadhafte Rohr innerhalb des Gebäudes befunden habe und der Wasserschaden dort entstanden sei, sei er nicht auf eine im Haus befindliche Wasserversorgungsanlage zurückzuführen. Da die tatsächliche Verfügungsgewalt sowie die ausschließliche Unterhaltungslast für den Grundstücksanschluss der Beklagten obliege, habe der Grundstückseigentümer insofern weder rechtliche noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten; dieser Anschluss liege deshalb nicht in seinem beherrschbaren Risikobereich. Zwar könnten die Beauftragten der Beklagten nicht uneingeschränkt das Haus und seine Räumlichkeiten betreten. Damit werde die Unterhaltungslast jedoch nicht dem Anschlussnehmer überbürdet. Vielmehr bleibe dieser als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 HPfIG weiter geschützt und sei lediglich für die im Haus befindliche Kundenanlage verantwortlich. Die Klage sei deshalb begründet, für ein etwaiges Mitverschulden der Versicherungsnehmer bestünden keine Anhaltspunkte.
II.
6
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
 
7	Der	vom	Berufungsgericht	bejahten Ersatzpflicht der Beklagten nach § 2
Abs. 1 HPfIG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 WG steht die Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPfIG entgegen.
8	1.	Dem	Berufungsgericht	ist	im	Ausgangspunkt	darin	zuzustimmen, dass
 die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPfIG im Streitfall erfüllt sind. Die Beklagte ist für den gesamten und damit auch für den hier in Rede stehenden Abschnitt des Grundstücksanschlusses als Anlageninhaber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und hat damit zunächst ohne Rücksicht auf die Ursache des Rohrbruches für die durch das ausströmende Wasser entstandenen Schäden einzustehen.
9	a) Inhaber einer Anlage - hier des Grundstücksanschlusses - im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann. Bei Anschlussleitungen einer (Wasser-)Versorgungsanlage hängt es wesentlich von den Regelungen in der Satzung oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2008 - III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 17 und vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823 Rn. 10; Filthaut, HPfIG, 8. Aufl., § 2 Rn. 48).
10	b) Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Beklagte Inhaberin des gesamten Grundstücksanschlusses ist, und zwar auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zu dem Privatgrundstück überschreitet, in das Hausanwesen hineingeführt und dort bis zur Hauptabsperrvorrichtung frei liegend weiter geleitet wird. Denn nach § 10 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung, die der
 
Bestimmung des § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in der für den Streitfall noch anzuwendenden Fassung vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) entspricht, steht der gesamte, nach § 2 Nr. 5 der Satzung bis zur Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der Messeinrichtung reichende Grundstücksanschluss im Eigentum der Verbandsgemeinde, die ihn hersteilen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen lässt (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV aF, jetzt Satz 3). Der Anschlussnehmer darf demgegenüber keine Einwirkungen auf diesen Anschluss vornehmen oder vornehmen lassen (§10 Abs. 4 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV aF, jetzt Satz 6). Auch wenn die Eigentümerstellung für die Frage, wer Inhaber einer Anlage ist, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87, NJW 1989, 104 sowie vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 19), lassen die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser wie auch die der Satzung der Beklagten nur den Schluss zu, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 HPfIG allein das Versorgungsunternehmen beziehungsweise die Verbandsgemeinde als Inhaber des gesamten Grundstücksanschlusses anzusehen ist.
11	2.	Indes	vermag	der	erkennende Senat der Annahme des Berufungsge-
richts, diese Stellung der Beklagten rechtfertige es, diesen Anschluss insgesamt, ohne Rücksicht auf die örtliche Belegenheit der Schadensursache, von der in § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPfIG vorgesehenen Haftungsprivilegierung auszunehmen, nicht zu folgen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung und teleologische Reduktion der Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht geboten.
 
12	Die	Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPfIG ist nach Absatz 3 Nr. 1
ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist.
13	a)	Nach	den auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien getroffenen
 tatsächlichen Feststellungen ist der Wasserschaden im Streitfall innerhalb des Gebäudes eingetreten und beruhte allein auf einer Rissbildung in einem Rohr des Teils des Grundstücksanschlusses, der nach Durchführung durch die Außenmauer im Inneren des Hauses, im Anschlussraum, bis zur Wasseruhr und Hauptabsperrvorrichtung liegt und frei zugänglich ist. Damit ist nach dem Gesetzeswortlaut der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPfIG erfüllt; insbesondere ist der Schaden auf eine im Gebäude befindliche Anlage zurückzuführen.
14	Unter einer Anlage im Sinne des § 2 HPfIG ist eine technische Einrich-
tung im weitesten Sinne zu verstehen, wobei eine gewisse Selbständigkeit zu fordern ist. Diese Selbständigkeit kann aber auch dann noch bejaht werden, wenn die Anlage Teil einer anderen Anlage ist beziehungsweise nur zusammen mit dieser funktionsfähig ist. In diesem Sinne ist der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bestehende (vgl. § 10 Abs. 1 AVBWasserV) und zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörende (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV) Hausanschluss als eigenständige Anlage zu verstehen (vgl. Filthaut aaO § 2 Rn. 3). Allerdings befindet sich der Haus-/Grundstücksanschluss nur zu dem Teil innerhalb des Hauses. Dies ist jedoch unschädlich. Das Gesetz verlangt nicht, dass es sich bei der in einem Gebäude befindlichen Anlage um eine solche handelt, bei der sämtliche Anlageteile vollständig im Inneren des Gebäudes untergebracht sind, mit der Folge, dass bei Anlagen, die sich nur teilweise im Gebäudeinneren be-
 
finden, ein Haftungsausschluss von vorneherein ausscheidet. Sofern die Anlage teils außerhalb, teils innerhalb eines Gebäudes gelegen ist, bezieht sich der Haftungsausschluss auf den Teil der Anlage, der innerhalb des Gebäudes verläuft (vgl. Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2010, UmweltHR § 2 HPfIG Rn. 31; Filthaut aaO § 2 Rn. 62; so, bezogen auf die Hausanschlüsse bei der Wasserversorgung, auch Ludwig/Odenthal, Die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen, 1981, Erl. 1 zu § 10).
15	b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung, dass erst mit der Kundenanlage der Bereich der einem Haftungsausschluss zugänglichen „Innenanlage“ beginne, während die Schadensstelle dem einheitlich als „Außenanlage“ anzusehenden Grundstücksanschluss zuzuordnen sei, auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1966 (VI ZR 209/64, VersR 1966, 586) und vom 4. Dezember 2001 (VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525). Dem Urteil vom 1. März 1966 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, so dass es für die vorliegend zu entscheidende Fallkonstellation nicht aussagekräftig ist. Die Ausführungen im Urteil vom 4. Dezember 2001 lassen sich eher gegen als für den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ins Feld führen.
16	c) Auch gebieten weder Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung noch die Intentionen des Gesetzgebers die vom Berufungsgericht befürwortete enge Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPfIG.
17	aa) Nach der Intention des historischen Gesetzgebers zu § la RHG (RGBl. I 1943 S. 489), der Vorgängerregelung des § 2 HPfIG, rechtfertigt sich der Haftungsausschluss insbesondere dadurch, dass Schäden der in Absatz 3 dieser Bestimmung genannten Art nur selten Vorkommen, der mit der Einfüh-
 
rung der Gefährdungshaftung in erster Linie bezweckte Schutz der Öffentlichkeit dabei im Allgemeinen nicht zu dem Tragen kommt und regelmäßig nur Personen betroffen sind, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von ihr ausgehende Gefahr auf sich nehmen; diesen Personen sollte ein Gefährdungshaftungsanspruch nicht eingeräumt werden. Es sollte vor allem auch nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und den Abnehmern, die regelmäßig Haftungsvereinbarungen enthielten, eingegriffen werden (vgl. amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 15. August 1943, DJ 1943, 430, 431 f; Däubler DJ 1943, 414, 416 f; Filthaut aaO Rn. 58, 59). Mit der Übernahme der Regelungen des § la RHG in § 2 HPfIG durch das Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577) ist dieses bisherige Haftungssystem im Grundsatz beibehalten worden (vgl. BT-Drucks. 8/108, S. 6, 11 f; zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Senat, Urteil vom 7. Juli 1983-111 ZR 119/82, BGHZ 88, 85, 89 f).
18	bb) Diesem Gesetzeszweck entsprechend ist davon auszugehen, dass
 Schäden der vorliegenden Art nicht der strengen Gefährdungshaftung unterliegen sollten, weil dabei das vorrangig geschützte öffentliche Interesse nicht berührt wird, sondern ausschließlich der häusliche Bereich des Geschädigten betroffen ist. Es besteht deshalb kein Anlass, das Gesetz abweichend von seinem Wortlaut und vom Willen des Gesetzgebers auszulegen oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Denn gerade für den hier maßgeblichen, gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand kann die Haftung vertraglich geregelt werden. Fehlen, wie im Streitfall, solche Vereinbarungen, stellt die gesetzliche Vertragsund Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage für einen angemessenen Schadensausgleich dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 226/09, NJW-RR 2010, 1467 Rn. 10 f). Auch wenn der Haftungsausschluss vor
 
allem dem Abnehmer zugutekommen wird, der zu demeist Inhaber der in Gebäuden befindlichen Leitungsanlagen ist (vgl. DJ 1943, 430), können nach der Zielsetzung des Gesetzes neben den Abnehmern auch im häuslichen Bereich ebenso andere Inhaber derartiger Anlagen, wie hier die Beklagte, von der strengen Haftung des § 2 Abs. 1 HPfIG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen freigestellt werden (vgl. Däubler aaO S. 416 f; Filthaut aaO Rn. 58).
19	cc) Demgemäß soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Versorgungsleitung, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 240/80, NJW 1982, 991 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525, 526; Filthaut aaO § 2 Rn. 56). Diesem Gedanken wird auch bei der hier zu entscheidenden Fallkonstellation Rechnung getragen.
20	Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich der Grundstücksanschluss auch insoweit, als er im Inneren des Gebäudes gelegen ist, in der „tatsächlichen Verfügungsgewalt“ und in der alleinigen Unterhaltungslast der beklagten Verbandsgemeinde befindet. Dieser Aspekt ist jedoch kein hinreichender Grund, das maßgebliche beherrschbare Risiko für den im Gebäude befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses der Beklagten zuzuweisen. Auch wenn, wie ausgeführt, der Gebäudeeigentümer/Abnehmer selbst auf den im Innern des Gebäudes befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses nicht einwirken darf (§10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV aF), so hat doch nur er die jederzeitige ungehinderte Möglichkeit, die innerhalb des Gebäudes liegenden Anlageteile in Augenschein zu nehmen
 und auf Undichtigkeiten oder sonstige Schadstellen zu überprüfen. Derartige Überprüfungsmöglichkeiten hat das Wasserversorgungsunternehmen nur sehr eingeschränkt, es bedarf stets der Mitwirkung des Hauseigentümers oder des berechtigten Nutzers, der den Zutritt gewähren muss (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001, aaO). Treten daher innerhalb eines Gebäudes Undichtigkeiten der Leitung oder sonstige Störungen auf, so ist das Wasserversorgungsunternehmen als Anlageninhaber typischerweise nur dann in der Lage, die schadhafte Stelle umgehend zu ermitteln und durch erforderliche Reparaturmaßnahmen Schäden am Gebäude zu vermeiden oder gering zu halten, wenn der Gebäudeeigentümer/Abnehmer die aufgetretene Störung unverzüglich meldet. Dementsprechend statuieren sowohl § 10 Abs. 5 der Satzung der Beklagten als auch § 10 Abs. 7 AVBWasserV eine Mitteilungspflicht im Störungsfalle. Im Übrigen besteht gerade bei den innerhalb des Hauses gelegenen Anlagenteilen (etwa auch der Messeinrichtung) die Gefahr von unsachgemäßen Eingriffen durch den Eigentümer oder eines anderen Nutzers, die nicht dem Risikobereich des Versorgungsunternehmens zugerechnet werden können. Daher ist es durchaus sachgerecht, der Beklagten auch vorliegend das Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPfIG zu gewähren.
21	3.	Mit der Revision ist somit davon auszugehen, dass unabhängig von der
 in der Satzung geregelten Eigentümerstellung der Beklagten, ihrer Unterhaltungspflicht für den Grundstücksanschluss und ihrer als Inhaberin dieser Anlage grundsätzlich bestehenden haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPfIG eingreift und deshalb ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPfIG ausgeschlossen ist.
 
22	Danach	kann	das	angefochtene	Urteil	nicht	bestehen	bleiben.	Das Beru-
fungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mehr mit anderen möglichen Anspruchsgrundlagen befasst. Es wird deshalb im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf weitere in Betracht kommende Ansprüche und den darauf gerichteten Vortrag sowie die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Angriffe der Berufung einzugehen.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2012 -1 0 190/12 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.11.2013 - 1 U 35/13 -