* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 472/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 472/13

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. sen, da der Kläger die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs.3 Satz 1 GVG nicht "unverzüglich" im Sinne von Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. Die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist auf Beschwer- Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils (BGH, Beschlüsse vom 10. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Klage entsprechend dem Vorbringen in der Klageschrift auf bis zu 10.000 € festgesetzt. Der Wert des Beschwerdegegenstands erreicht somit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Nach dieser Bestimmung werden Urteile eines Berufungsgerichts, durch die die Berufung als unzulässig verworfen wird, vom Anwendungsbereich der Übergangsregelung ausgenommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets - unabhängig vom Wert der Beschwer - die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Bei § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung. Auf die Abweisung der Entschädigungsklage als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar. Auf die Abweisung der Entschädigungsklage als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar. Sie ist für den Entschädigungsprozess nach §§198 ff GVG, der keinen Berufungsrechtszug kennt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 ZPO), ohne Bedeutung.

Zitierte Normen: § 201 GVG § 544 ZPO § 26 EGZPO § 522 ZPO § 26 EGZPO § 201 GVG
unzulässigWertEGZPOGVGZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 472/13
vom 18. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 2; GVG § 198
§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO stellt eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung dar. Auf die Abweisung der Entschädigungsklage als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13 - OLG Rostock
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. Oktober 2013 - 1 SchH 1/12 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 10.000 €
Gründe:
I.
1	Der	Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle
 Nachteile in Höhe von 7.200 € wegen unangemessener Dauer eines Zivilprozesses in Anspruch. Daneben begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden.
2	Das	Ausgangsverfahren, in dem der Kläger Auseinandersetzungsan-
sprüche im Zusammenhang mit der Auflösung einer Anwaltssozietät verfolgt, ist
 anhängig und noch nicht
 
seit dem Jahr 2004 bei dem Landgericht S. abgeschlossen.
3	Der	Kläger hat geltend gemacht, der Rechtsstreit hätte bereits im Jahr
2005 erledigt werden können und sei seither ungerechtfertigt verzögert.
4	Das	Oberlandesgericht R.	hat	die	Klage	als	unzulässig	abgewie-
sen, da der Kläger die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht "unverzüglich" im Sinne von Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) erhoben und zudem die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eingehalten habe.
5	Hiergegen	richtet	sich	die	Nichtzulassungsbeschwerde	des Klägers.
6	Die	Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision gel-
tend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG i.V.m. § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
7	1.	Die	Übergangsvorschrift	des	§	26	Nr.	8	Satz 1 EGZPO ist auf Beschwer-
den gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG entsprechend anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR
 
400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff).
8	2.	Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst
 sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, BeckRS 2012, 10947 Rn. 3 und vom 15. Mai 2014 -1 ZR 176/13, BeckRS 2014, 11248 Rn. 5; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 9 f). Hier will sich der Kläger mit der Revision gegen die Abweisung seiner Entschädigungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung des Beklagten. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Klage entsprechend dem Vorbringen in der Klageschrift auf bis zu 10.000 € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch gar nicht geltend gemacht, dass diese Wertfestsetzung unrichtig ist. Der Wert des Beschwerdegegenstands erreicht somit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
9	3.	Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt die Zulässigkeit der
 Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aus § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO. Nach dieser Bestimmung werden Urteile eines Berufungsgerichts, durch die die Berufung als unzulässig verworfen wird, vom Anwendungsbereich der Übergangsregelung ausgenommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets - unabhängig vom Wert der Beschwer - die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Um einen Gleichlauf des Rechtsschutzes herbeizuführen, hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 26 Nr. 8 Satz 2
 
EGZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) bestimmt, dass gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig verwerfen, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bindung an eine Wertgrenze gegeben ist (MüKoZPO/Gruber, 4. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 6; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 9a; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15b). Bei § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung. Auf die Abweisung der Entschädigungsklage als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar. Sie ist für den Entschädigungsprozess nach §§198 ff GVG, der keinen Berufungsrechtszug kennt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 ZPO), ohne Bedeutung.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter
 Vorinstanz:
OLG Rostock, Entscheidung vom 04.10.2013 -1 SchH 1/12 -