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BGH · III ZR 463/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 463/04

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. 1 Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts (abgedruckt in OLG-NL 2005, 80) zu einer Haftung des Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPfIG kommt es nicht an; infolgedessen kann auch dahinstehen, ob ein gemauerter unterirdischer Kanal als "Rohrleitung" im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist (vgl. oder - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - auf Entschädigungsforderungen gegen dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 157 WG kann der Beklagte die Kläger nicht mehr verweisen. Für die Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (Senatsurteil BGHZ 120, 124, 131).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 839 BGB
JenaRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 463/04
vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. September 2004 -8 U 180/04- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert: 92.000 €
Gründe:
1	Eine	Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
 noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts (abgedruckt in OLG-NL 2005, 80) zu einer Haftung des Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPfIG kommt es nicht an; infolgedessen kann auch dahinstehen, ob ein gemauerter unterirdischer Kanal als "Rohrleitung" im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist (vgl. dazu Filthaut, HPfIG, 6. Aufl., § 2 Rn. 10 m.w.N.), wozu der Senat neigt, und wer im Streitfall insoweit Inhaber der Anlage war. Mit Recht bejaht das Berufungsgericht auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten
 
Sachverständigengutachtens jedenfalls Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG. Auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen das planende und ausführende Ingenieurbüro H. oder - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - auf Entschädigungsforderungen gegen dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 157 WG kann der Beklagte die Kläger nicht mehr verweisen. Für die Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (Senatsurteil BGHZ 120, 124, 131). Von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich eine Haftung des Ingenieurbüros ergeben könnte, haben die Kläger aber erst während des Rechtsstreits durch den Beklagten erfahren. In einem solchen Fall ist für die Anwendung des Verweisungsprivilegs kein Raum (vgl. BGHZ aaO).
 
2	Von	einer	weiteren	Begründung	sieht	der	Senat	gemäß	§	544	Abs.	4
Satz 2 ZPO ab.
Schlick
 Wurm
Kapsa
 Galke
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.01.2004 - 1 O 645/03 -OLG Jena, Entscheidung vom 21.09.2004 - 8 U 180/04 -