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BGH · III ZR 452/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 452/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zu dem 25. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 7. August 2003 wird in vollem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin aufgrund ihres Verzichts mit dem Anspruch abgewiesen wird (§§ 306, 555 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 306 ZPO
RechtDuisburgVerzichtsurteilKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 452/04
VERZICHTSURTEIL
Verkündet am:
2. Juni 2005 Freitag
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
ZPO §§306, 555 Abs. 1 n.F.
Zur Urteilsformel bei einem Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz.
BGH, Verzichtsurteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 452/04 - LG Duisburg
AG Mülheim/Ruhr
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zu dem 25. Mai 2005 eingereichten Schriftsätze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 7. August 2003 wird in vollem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin aufgrund ihres Verzichts mit dem Anspruch abgewiesen wird (§§ 306, 555 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Schlick	Wurm	Kapsa
 Dörr
Herrmann