LG Köln - Az. 82 O 15/08 vom 14.10.2011 Der III. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 451/13 vom 31. Januar 2014 in dem Rechtsstreit OLG Köln - Az. 18 U 298/11 vom 28.02.2013; LG Köln - Az. 82 O 15/08 vom 14.10.2011 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2013 - 18 U 298/11 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 157.728,16 € Schlick Wöstmann Hucke Seiters Reiter