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BGH · MI ZR 444/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: MI ZR 444/16

Die Beschwerden der Klägerin gegen die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. W. August 2016 (sämtlich zu dem Aktenzeichen 17 U 1396/16) werden ebenso wie die Beschwerde der Klägerin gegen die Zuweisung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht W. August 2016, mit dem die Anhörungsrüge der Klägerin verworfen wurde, ist gemäß § 321a Abs.4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbar. 4 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 14. Juli 2016 und die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs in dem Beschluss vom 13. 5 Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 14. - für die Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. - für die Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.

Zitierte Normen: § 321a ZPO § 26 EGZPO § 574 ZPO
MünchenZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
MI ZR 444/16
vom 29. September 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:290916BIIIZR444.16.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl
 beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin gegen die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. W.
vom 16. Juni 2016 und gegen die Beschlüsse des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 2016, vom 14. Juli 2016 und vom 8. August 2016 (sämtlich zu dem Aktenzeichen 17 U 1396/16) werden ebenso wie die Beschwerde der Klägerin gegen die Zuweisung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht W. in die erste Instanz auf Kosten der Klägerin verworfen.
Gründe:
1	Die	Beschwerden	der	Klägerin	sind	unzulässig.
2	Gegen	eine dienstliche Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch fin-
det ebenso wie gegen die Zuweisung eines Richters kein Rechtsmittel statt.
3	Auch	der Beschluss vom 8. August 2016, mit dem die Anhörungsrüge
 der Klägerin verworfen wurde, ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbar.
 
4	Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 14. Juli 2016 und die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs in dem Beschluss vom 13. Juli 2016 sind unzulässig. Beide wurden nicht durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
5	Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 14. Juli 2016 steht außerdem entgegen, dass der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
6	Die Rechtsbeschwerde gegen den ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss ist darüber hinaus nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor.
7	Der	Beschwerdewert	wird wie folgt festgesetzt:
-	für die Beschwerde gegen die dienstliche Stellungnahme: 2.000 €
-	für die Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. August 2016: 15.681,49 €
-für die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2016: 15.681,49 €
- für die Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juli 2016: 15.681,49 €
- für die Beschwerde gegen die dienstliche Zuweisung: 2.000 € Herrmann	Tombrink
 Reiter
Pohl
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.02.2016 - 22 O 380/14 -OLG München, Entscheidung vom 14.07.2016 - 17 U 1396/16 -
Remmert