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BGH · III ZR 443/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 443/15

Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. 31 ff) durch den deutschen Gesetzgeber in Gestalt von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HTürGG (in der bis zu dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und §312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der ab dem 1. Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29 und vom 16.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 312 BGB Art. 267 AEUV § 544 ZPO
BedeutungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 443/15
vom 27. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:271016BIIIZR443.15.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. November 2015 - 9 U 6/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht und das Landgericht sind mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch der Klägerin nicht gegeben ist, weil die Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abi.
 Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31 ff) durch den deutschen Gesetzgeber in Gestalt von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HTürGG (in der bis zu dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und §312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) jedenfalls keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt.
Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige, den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen - im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteile vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29 und vom 16. April 2015 - III ZR 333/15, BGHZ 205, 63 Rn. 46 f; jeweils mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
-4-
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 62.512,91 €
Herrmann
 Remmert
Pohl
 Arend
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2013 -15 O 513/11 -KG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2015 - 9 U 6/14 -
Reiter