BGH · III ZR 439/04 vom 15.09.2005
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat durch Beschluss vom 29. Er trägt vor, der erkennende Senat habe sich in seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden, nicht näher begründeten Beschluss nicht mit seinem zentralen Vorbringen befasst, das dahin ging, (1.) die (Hilfs-)Erwä-gung des Oberlandesgerichts, die Rechtmäßigkeit der Schätzung könne von ihm im Rahmen des Amtshaftungsprozesses nicht überprüft werden, weil sich diese einem Urteil des Finanzgerichts dem Grunde nach entnehmen lasse, gehe fehl; das Berufungsgericht lasse die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer Acht, wonach nur der Entscheidungssatz eines Urteils in Rechtskraft erwachse, nicht präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen; es bestehe Wiederholungsgefahr; den gleichen Fehler begehe das Vordergericht, wenn es annehme, an das rechtskräftige finanzgerichtliche Urteil auch hinsichtlich des "Verschuldens gegen sich selbst" im Sinne von § 839 Abs.3 BGB gebunden zu sein, (2.) es sei rechtsfortbildend zu klären, ob die verspätete Einlegung eines Rechtsmittels mit der gänzlich unterlassenen gleichzusetzen sei, und welche Anforderungen an die Annahme der Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsmittels und dem Schadenseintritt sowie an diejenige, ob ein Rechtsmittel schuldhaft nicht eingelegt wurde, zu stellen seien. Der Senat hat in dem Beschluss vom 29. Weder aus §321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl.