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BGH · 24 U 57/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 24 U 57/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 31. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen zur Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPO kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat bereits das Vorbringen des Klägers zu einer kollektivrechtlichen Übernahme des Sozialplans durch die Beklagte für unschlüssig gehalten, da es an einem ausreichenden Vortrag zur Ohne diesen Mindestinhalt ist sein Vorbringen unschlüssig; es geht insoweit nicht lediglich um zusätzliche, für eine Beachtlichkeit des Klagevortrags grundsätzlich nicht erforderliche Einzelheiten, wie die Beschwerde meint.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 77 BetrVG
ÜbernahmezusätzlicheerforderlichVorbringengrundsätzlichBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
31 Juli 2003
in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 31. Juli 2003
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2002 -24 U 57/02- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gegenstandswert: 47.423,94 €
Gründe
 Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen zur Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPO kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat bereits das Vorbringen des Klägers zu einer kollektivrechtlichen Übernahme des Sozialplans durch die Beklagte für unschlüssig gehalten, da es an einem ausreichenden Vortrag zur
 
Einhaltung der Schriftform fehle. Die folgenden weiteren Ausführungen im Berufungsurteil, daß dieses Vorbringen außerdem als neues Angriffsmittel nicht zu berücksichtigen sei, stellen daneben nur eine zusätzliche Begründung dar. Jedenfalls die erste Alternative der Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine kollektivrechtliche Übernahme des von der H. AG und ihrem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Sozialplans käme, wovon auch die Beschwerde ausgeht, nur als Neuabschluß einer Betriebsvereinbarung zwischen der C. GmbH und ihrem eigenen Betriebsrat in Betracht. Für deren Wirksamkeit wäre die Einhaltung der Schriftform erforderlich (§ 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Weder zu dieser Form noch überhaupt zur Art und Weise der vom Kläger behaupteten Übernahme hat er etwas vorgetragen. Ohne diesen Mindestinhalt ist sein Vorbringen unschlüssig; es geht insoweit nicht lediglich um zusätzliche, für eine Beachtlichkeit des Klagevortrags grundsätzlich nicht erforderliche Einzelheiten, wie die Beschwerde meint.
Rinne
 Kapsa
Streck
 Galke
Schlick