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BGH · III ZR 412/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 412/04

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Streithelferin des Beklagten: April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und zu ihrer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Der Senat nimmt zur Begründung auf den im Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ergangenen Beschluß vom 28.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenBeschwerdeStreithelferinmündlich28ProzeßbevollmächtigteBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 412/04
vom 28. April 2005 in dem Rechtsstreit
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin
 Streithelferin des Beklagten:
-	Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte
 gegen
Kläger und Beschwerdegegner,
-	Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und zu ihrer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. April 2004 - 2 U 228/03 - wird zurückgewiesen.
Der Senat nimmt zur Begründung auf den im Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ergangenen Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZA 11/04 - Bezug. Die von der Beschwerde angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gehalten, auf den nach Schluß der mündlichen Verhandlung angebrachten Beweisantritt zur Beschriftung eines übergebenen Ordners die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
 
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin zu tragen hat.
Streitwert: bis 35.000 €
Schlick	Wurm	Streck
 Dörr	Herrmann