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BGH · III ZR 410/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 410/13

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Das angefochtene Urteil gibt im Ergebnis keinen Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat trotz entsprechender Rügen der Beklagten und Hinweise des Berufungsgerichts auch ansatzweise nichts Konkretes dazu vorgetragen, ob ihm über die bereits zuerkannten Rechtsverfolgungskosten hinaus nach § 69 Abs. 1 POG RP entschädigungsfähige Schäden entstanden sind. Januar 2010 wieder vollziehbar war und der Kläger vorgetragen hat, er habe die Betriebsstätte seiner Ehefrau lediglich zur Schadensminderung übergeben, um das Geschäftslokal nicht ohne Nutzung zu lassen, kommt es daher im Ergebnis nicht an.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
24ErgebnisKoblenzKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 410/13
vom 24. Juli 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. August 2013 - 1 U 551/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Streitwert: 100.000 €
Gründe:
1	Das angefochtene Urteil gibt im Ergebnis keinen Grund für die Zulassung
 der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat trotz entsprechender Rügen der Beklagten und Hinweise des Berufungsgerichts auch ansatzweise nichts Konkretes dazu vorgetragen, ob ihm über die bereits zuerkannten Rechtsverfolgungskosten hinaus nach § 69 Abs. 1 POG RP entschädigungsfähige Schäden entstanden sind. Damit fehlt es an der Darlegung der für das Feststellungsinteresse notwendigen Wahrscheinlichkeit, dass infolge des den Beklagten angelasteten rechtswidrigen Vorgehens bei dem Kläger ein auszugleichender Schaden eingetreten ist oder eintreten wird (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2012 - VZR 156/11, NJW2012, 2022 Rn. 11 und vom 24. Januar 2006
 
- IX ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 m. umfangr. w.N.). Auf die vom Berufungsgericht übergangenen Umstände, dass die Untersagungsverfügung aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 2010 wieder vollziehbar war und der Kläger vorgetragen hat, er habe die Betriebsstätte seiner Ehefrau lediglich zur Schadensminderung übergeben, um das Geschäftslokal nicht ohne Nutzung zu lassen, kommt es daher im Ergebnis nicht an.
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 11.04.2012 - 4 O 436/10 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.08.2013 - 1 U 551/12 -