Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs.1, § 100 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 396/15 vom 30. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE: BGH:2016:300616BIIIZR396.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Reiter und die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Oktober 2015 - 8 U 183/14 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 25.000 €. Herrmann Hucke Tombrink Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.11.2014 -70 1404/13 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.10.2015 - 8 U 183/14 -