* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 394/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 394/14

Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 25. Februar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Im Übrigen fehlt entgegen der Meinung des Antragstellers dem Senatsbeschluss vom 12. 2 Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber unter Mit- Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Er kann mit der Anhörungsrüge keine Ergänzung der Begründung des den Antrag auf Gewährung von Prozesskosthil-fe zurückweisenden Beschlusses verlangen (vgl.

konkretAblehnungsgesuch12Sache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 394/14
vom 5. März 2015 in dem Prozesskostenhilfeprüfverfahren
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 25. Februar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Das	Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da es sich unterschiedslos gegen
 sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - VZR 8/10, NJW-RR2012, 61 Rn. 8 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Beschluss vom 12. Februar 2015 und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, werden nicht benannt. Im Übrigen fehlt entgegen der Meinung des Antragstellers dem Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 auch keine Begründung.
 
2	Da	das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber unter Mit-
wirkung der abgelehnten Richter entscheiden.
3	2.	Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats
 vom 12. Februar 2015 ist unbegründet. Er kann mit der Anhörungsrüge keine Ergänzung der Begründung des den Antrag auf Gewährung von Prozesskosthil-fe zurückweisenden Beschlusses verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, Rn 10).
4	3.	Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
 Sache nicht rechnen.
Schlick	Wöstmann	Seiters
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 22.07.2008 - 6 O 471/07 -OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.2009 -1-11 U 139/08 -