Die Anschlussrevision der beklagten Stadt ist wirkungslos. 1 Die Revision des Klägers ist unzulässig, da das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt - zu dem Anspruchsgrund und auch nur zugunsten der beklagten Stadt - zugelassen hat. 2 Die Stellungnahme des Klägers vom 29. Im angefochtenen Urteil ist die Revision nicht wegen der (behaupteten) Divergenz zugelassen worden. Die Entscheidungsgründe geben auch nichts dafür her, dass das Berufungsgericht eine solche Divergenz überhaupt für möglich gehalten hat. Dass - worauf der Kläger zutreffend hinweist - die Zulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt werden kann, ist unerheblich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 387/13 vom 28. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2013 (1 U 1488/13) wird als unzulässig verworfen. Die Anschlussrevision der beklagten Stadt ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: bis 4.000 € Gründe: 1 Die Revision des Klägers ist unzulässig, da das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt - zu dem Anspruchsgrund und auch nur zugunsten der beklagten Stadt - zugelassen hat. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 27. März 2014 Guris). 2 Die Stellungnahme des Klägers vom 29. April 2014 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, in den Gründen der angefochtenen Entscheidung sei die Beschränkung der Zulassung nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gekommen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes stünden in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im angefochtenen Urteil ist die Revision nicht wegen der (behaupteten) Divergenz zugelassen worden. Die Entscheidungsgründe geben auch nichts dafür her, dass das Berufungsgericht eine solche Divergenz überhaupt für möglich gehalten hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre insoweit nach § 26 Nr. 8 EGZPO bereits unzulässig. Dass - worauf der Kläger zutreffend hinweist - die Zulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt werden kann, ist unerheblich. Ist die im angefochtenen Urteil bei der Begründung der Zulassung angesprochene Frage - hier die Passivlegitimation der beklagten Stadt - nur für den Grund eines geltend gemachten Anspruchs von Bedeutung, ist von einer Eingrenzung der Zulassung auf den Anspruchsgrund auszugehen (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 4 mwN), zu demal wenn - wie hier - das Berufungsgericht zur Höhe des Anspruchs ersichtlich keinen zulassungsrelevanten Klärungsbedarf gesehen hat. 3 Mit der Verwerfung der Revision als unzulässig verliert die von der be- klagten Stadt eingelegte Anschlussrevision ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO). Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.03.2013 - 15 0 9143/12 -OLG München, Entscheidung vom 22.08.2013 - 1 U 1488/13 -